Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Okt. 2013 - 12 K 63/13

bei uns veröffentlicht am28.10.2013

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für Aufwendungen aufgrund der Rechnung der P. vom 06.02.2012 weitere Kassenleistungen in Höhe von 15,30 EUR zu gewähren.

Die Bescheide der Beklagten vom 27.02.2012 und 04.06.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 05.12.2012 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 30 %.
Am 09.02.2012 stellte sie einen Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen u.a. aufgrund der Rechnung der P. vom 06.02.2012 über 6.036,58 EUR für eine Behandlung nach Brustrekonstruktion vom 13.12.2011 bis 22.12.2011.
Mit Bescheid vom 27.02.2012 gewährte die Beklagte insoweit Kassenleistungen von 379,47 EUR. Nach Einholen eines Ärztlichen Kurzgutachtens von M. C. vom 30.05.2012 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 04.06.2012 insoweit weitere Kassenleistungen, nun von insgesamt 981,11 EUR.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und legte hierzu Schreiben von Dr. M. P. vom 25.06.2012 und 30.08.2012 vor.
Nach Einholen eines Ärztlichen Gutachtens von M. C. vom 13.07.2012 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2012 den Widerspruch zurück. Sie erkannte dabei weitere Kassenleistungen für den Ansatz der Nr. 1 GOÄ und des Zuschlags B zu, verrechnete aber den Leistungsbetrag mit Zuvielzahlungen für den Ansatz der Nr. 5 GOÄ. Im Übrigen wies sie auf die Steigerungssätze nach der Satzung hin und nahm Bezug auf das Ärztliche Gutachten vom 13.07.2012.
Am 04.01.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, das von der Beklagten eingeholte Gutachten sei unzutreffend. Es müsse ein Gutachter herangezogen werden, der mit solchen Operationen vertraut sei. Weiter nahm sie Bezug auf das Schreiben von Dr. M. P. vom 30.08.2012 und ein Schreiben von Prof. Dr. G. G. vom 13.12.2012 und die darin zitierten zivilgerichtlichen Urteile. Außerdem legte sie OP-Berichte vom 14.12.2011 und 31.05.2012 vor.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihr für Aufwendungen aufgrund der Rechnung der P. vom 06.02.2012 weitere Kassenleistungen in Höhe von 572,45 EUR zu gewähren, und die Bescheide der Beklagten vom 27.02.2012 und 04.06.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 05.12.2012 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie beruft sich darauf, die von der Klägerin in Bezug genommenen zivilgerichtlichen Urteile entfalteten keine Bindungswirkung für sie. Außerdem hat sie mitgeteilt, im Ausgangsbescheid seien die insgesamt 54 Ansätze der Nr. 1 GOÄ nicht als erstattungsfähig anerkannt worden; im Widerspruchsbescheid seien dann neun Ansätze anerkannt worden.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist im Umfang des Tenors begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 15,30 EUR. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
15 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten (Satzung) geregelt; dabei ist maßgebend die Satzung in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, in dem die Aufwendungen entstanden sind, für die die Kassenleistungen begehrt werden. Dies ist vorliegend der Zeitraum vom 13.12.2011 bis 22.12.2011.
16 
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Aufwendungen nach den §§ 31 bis 42 der Satzung sind nur aus Anlass einer Krankheit erstattungsfähig (§ 30 Abs. 1 Satz 3 der Satzung). Die erstattungsfähigen Höchstsätze ergeben sich aus den Leistungsordnungen, die Bestandteil der Satzung sind (§ 30 Abs. 1 Sätze 4 und 5 der Satzung). Die Mitglieder der Gruppe B 1 erhalten Leistungen nach der Leistungsordnung B (§ 30 Abs. 1 Satz 7 der Satzung).
17 
Aufwendungen für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen sind erstattungsfähig (§ 31 Abs. 1 der Satzung bzw. § 32 Abs. 1 der Satzung). Die Rechnungen müssen nach der Gebührenordnung für Ärzte (§ 31 Abs. 3 Satz 4 der Satzung) bzw. nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (§ 32 Abs. 3 der Satzung) erstellt sein.
18 
Die genannten Voraussetzungen sind nur für den Ansatz der Nr. 2839 GOÄ [rekonstruktive Operation an den Beckenarterien, einseitig] analog erfüllt.
19 
Dr. M. P. gab im Schreiben vom 30.08.2012 als Begründung für den Ansatz der Gebührennummer an, eine Armarterie sei ungleich leichter zu rekonstruieren als eine mikrochirurgische Anastomose eines Gefäßes mit einem Durchmesser von 1,5 mm. Dies überzeugt nicht. Denn eine Beckenarterie, auf die Nr. 2839 GOÄ Bezug nimmt, ist noch dicker als eine Armarterie. Sie ist im Normalfall bis zu einem Zentimeter dick (vgl. www.gefäßzentrum-norddeutschland.de Agaplesion Diakonieklinikum Rotenburg zu Beckenarterie), während eine Armarterie einen Durchmesser von 2,5 bis 7 mm hat (PD Dr. Hans Scholz, AV-Shuntchirurgie, Tabelle 11.1, S. 156). In dem von der Beklagten eingeholten Ärztlichen Gutachten von I. C. vom 13.07.2012 wird insoweit ausgeführt, für die Herstellung der arteriellen Anastomose im Rahmen eines Brustaufbaus komme die Nr. 2822 GOÄ [rekonstruktive Operation einer Armarterie] in Frage. Die hier erbrachte Anastomosenleistung entspreche eher dem Leistungsinhalt dieser Ziffer. Die überwiegende Zahl der plastisch tätigen Operateure wähle hier den Ansatz der Nr. 2822 GOÄ analog.
20 
Daraus lässt sich entnehmen, dass es offensichtlich nicht eindeutig ist, welche Leistung des Gebührenverzeichnisses nach Art, Kosten- und Zeitaufwand (vgl. § 6 Abs. 2 GOÄ) der durchgeführten Anastomosenleistung entspricht. Dabei besteht Übereinstimmung, dass die erbrachte Leistung jedenfalls mit der rekonstruktiven Operation einer Arterie vergleichbar ist. Streit besteht nur darüber, ob die Vergleichbarkeit in Bezug auf eine Armarterie oder in Bezug auf eine Beckenarterie besteht. Der Unterschied in der Wertigkeit schlägt sich bei der vergebenen Punktzahl nieder: Bei Nr. 2822 GOÄ sind es 2300 Punkte, bei Nr. 2839 GOÄ sind es 3000 Punkte. Nachdem aber weder der behandelnde Arzt noch der Gutachter der Beklagten überzeugende Argumente für ihre Auffassung vortragen können, kann der Ansatz der Nr. 2839 GOÄ als vertretbar und damit zulässig angesehen werden.
21 
Daraus ergibt sich ein zusätzlicher erstattungsfähiger Betrag von 51,01 EUR. Soweit dieser Betrag erstattungsfähig ist, ist er auch beihilfefähig (§§ 26 Abs. 1 Nr. 3 a), 6 Abs. 3 BBhV). Bei einem Bemessungssatz von 30 % errechnet sich daraus ein Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 15,30 EUR.
22 
Beim Ansatz der Nummern 2015, 204, 62, 45, 261, 274, 2007, 200, 46 und 75 GOÄ hat die Beklagte zu Recht nur den 1,9-fachen Gebührensatz der GOÄ und beim Ansatz der Nr. 250 GOÄ nur den 1,5-fachen Gebührensatz der GOÄ als erstattungsfähig angesehen (Leistungsordnung B Ziffer 2 Nr. 1). Denn insoweit sind keine Besonderheiten vorgetragen, die die Überschreitung des satzungsmäßigen Schwellenwerts rechtfertigen (Leistungsordnung B Ziffer 2 Nr. 1.1 g)).
23 
Der Ansatz der im Übrigen streitigen Gebührennummern der GOÄ entsprach nicht der Gebührenordnung für Ärzte.
24 
Nr. 34 GOÄ.
25 
Der Ansatz des 3,5-fachen des Gebührensatzes bei der Nr. 34 GOÄ entspricht nicht der Gebührenordnung für Ärzte. Denn die Begründung für den Ansatz des Faktors 3,5 entspricht nicht den Vorgaben der GOÄ. Die Beklagte hat insoweit zu Recht nur das 1,9-fache des Gebührensatzes als erstattungsfähig anerkannt.
26 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOÄ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 GOÄ muss die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich begründet werden. Besonderheiten, die das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, liegen nur vor, wenn sie gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle aufgetreten sind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlung als eine solche Besonderheit angesehen würde (BVerwG, Urt. v. 30.05.1996, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 m.w.N.). Die vom Arzt gegebene Begründung muss geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, die nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes und insbesondere den Ansatz des Höchstwertes rechtfertigen können. Dabei genügen grundsätzlich nicht allein wertende Schlussfolgerungen, die Begründung muss auch einen nachvollziehbaren Tatsachenkern enthalten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 03.12.1999 - 12 A 2889/99 -, juris). An die schriftliche Begründung sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen; es genügen in der Regel Stichworte (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.08.2009 - 5 LA 368/08 -, juris).
27 
Diesen Anforderungen genügt die konkret gegebene Begründung ("OP.-Aufklärung") nicht. Denn diese Begründung lässt keinen Zusammenhang mit den in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Bemessungskriterien erkennen.
28 
Nr. 2064 GOÄ [Sehnen-, Faszien- oder Muskelverlängerung oder plastische Ausschneidung] analog.
29 
Nr. 2064 GOÄ wurde für die Exzision bzw. das Ausschneiden der kaudalen Narbe angesetzt. Im Rahmen einer Re-Operation, wie sie hier vorlag, ist aber eine Narbenexzision eine unselbständige Leistung (vgl. Brück, Kommentar zur GOÄ. 3. Aufl., Stand 01.12.2012, S. 732; Der GOÄ-Kommentar, 2. Aufl. [2002] L 3, jew. zu Nr. 2005 GOÄ). Nr. 2064 GOÄ verlangt aber (zumindest) eine selbständige Leistung mit eigenständiger Indikation (vgl. Brück, a.a.O., S. 745 zu Nr. 2064). Dies muss auch für den analogen Ansatz dieser Gebührennummer gelten.
30 
Nr. 2802 GOÄ [Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefäßes in der Brust- oder Bauchhöhle, als selbständige Leistung]
31 
Schon der Wortlaut der Vorschrift verlangt eine selbständige Leistung. So wird es auch im Urteil des BGH vom 05.06.2008 (BGHZ 177, 43) gesehen. Soweit sich dem Urteil des LG Mannheim vom 22.04.2005 (1 S 10/04), auf das sich die Klägerin beruft, etwas anderes entnehmen lässt, ist dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt. Im Übrigen wäre es auch angesichts des Wortlauts der Gebührennummer nicht überzeugend. Darüber hinaus kann Nr. 2802 GOÄ nicht im Rahmen anderer Operationen berechnet werden (Der GOÄ-Kommentar, a.a.O., L 101).
32 
Nr. 1 GOÄ [Beratung - auch mittels Fernsprecher]
33 
Nr. 1 GOÄ war in der ursprünglichen Rechnung vom 06.02.2012 54-mal angesetzt worden. Im Schreiben von Dr. M. P. vom 25.06.2012 wurde dann die Anzahl der Lappenkontrollen auf 31 Lappenkontrollen korrigiert, die ärztlicherseits durchgeführt worden seien. Da nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnet werden dürfen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.08.2011 - 8 U 226/10 - juris; BGH 1. Strafsenat, Beschl. v. 25.01.2012, BGHSt 57, 95), kann aber für andere Lappenkontrollen keine Gebührenziffer nach der GOÄ angesetzt werden. Darauf, dass im Schreiben von Prof. Dr. G. G. vom 13.12.2012 ausgeführt wird: "Aus der Tatsache, dass für den 15.12., den 16.12. und den 17.12. Kontrollen bescheinigt wurden, ist nicht zu folgern, dass daraus die anderen Lappenkontrollen nicht weiter aufrecht erhalten werden.", soll hier angesichts der strafgerichtlichen Rechtsprechung (BGH 1. Strafsenat, Beschl. vom 25.01.2012, a.a.O.) nicht weiter eingegangen werden.
34 
Im Widerspruchsbescheid erkannte die Beklagte den Ansatz der Nr. 1 GOÄ dann 9-mal an. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass diese Gebührennummer häufiger anerkannt wird. Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen im Gutachten von M. C. vom 13.07.2012 an, es sei nicht ersichtlich, was "es auch jedes Mal zu beraten" gegeben habe.
35 
Nr. 5 GOÄ [Symptom bezogene Untersuchung]
36 
Angesetzt war diese Gebührennummer ursprünglich in der Rechnung vom 06.02.2012 54-mal. Aus dem Schreiben von Dr. M. P. vom 25.06.2012 ergibt sich, dass sie tatsächlich nur 31-mal als ärztliche Leistung durchgeführt wurde. Aus der Darstellung der Beklagten im Widerspruchsbescheid ergibt sich, dass Nr. 5 GOÄ 51-mal mit Faktor 1,9 erstattet worden war. Damit steht einem Erstattungsbetrag von 115,15 EUR ein Anspruch der Klägerin von nur 69,99 EUR gegenüber. Somit lag eine Überzahlung von 45,16 EUR vor. Anspruch auf zusätzliche Kassenleistungen hat die Klägerin insoweit nicht.
37 
Zuschlag B [Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen]
38 
Angesetzt war Zuschlag B in der Rechnung vom 06.02.2012 ursprünglich 12-mal. Als Zuschlag zu ärztlichen Leistungen, wie sie im Schreiben von Dr. M. P. vom 25.06.2012 angegeben wurden, entstand der Zuschlag B insgesamt 7-mal. Nach der Darstellung der Beklagten im Widerspruchsbescheid wurden für den 3-maligen Ansatz des Zuschlags B Kassenleistungen gewährt. Damit ist insoweit für den 4-maligen Ansatz des Zuschlags B ein Betrag von 12,59 EUR an Kassenleistungen offen, auf den die Klägerin Anspruch hätte. Aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid ergibt sich aber, dass die Beklagte insoweit eine Verrechnung mit der Überzahlung durchführen wollte, die beim Ansatz der Nr. 5 GOÄ entstanden war. Damit stand einer Überzahlung von 45,16 EUR ein Anspruch auf weitere Kassenleistungen von 12,59 EUR gegenüber, der verrechnet wurde. Eine solche Verrechnung ist auch zulässig (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.05.2013, NVwZ-RR 2013, 745 zu Beihilfe).
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 5, 161 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
13 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist im Umfang des Tenors begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 15,30 EUR. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
15 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten (Satzung) geregelt; dabei ist maßgebend die Satzung in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, in dem die Aufwendungen entstanden sind, für die die Kassenleistungen begehrt werden. Dies ist vorliegend der Zeitraum vom 13.12.2011 bis 22.12.2011.
16 
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Aufwendungen nach den §§ 31 bis 42 der Satzung sind nur aus Anlass einer Krankheit erstattungsfähig (§ 30 Abs. 1 Satz 3 der Satzung). Die erstattungsfähigen Höchstsätze ergeben sich aus den Leistungsordnungen, die Bestandteil der Satzung sind (§ 30 Abs. 1 Sätze 4 und 5 der Satzung). Die Mitglieder der Gruppe B 1 erhalten Leistungen nach der Leistungsordnung B (§ 30 Abs. 1 Satz 7 der Satzung).
17 
Aufwendungen für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen sind erstattungsfähig (§ 31 Abs. 1 der Satzung bzw. § 32 Abs. 1 der Satzung). Die Rechnungen müssen nach der Gebührenordnung für Ärzte (§ 31 Abs. 3 Satz 4 der Satzung) bzw. nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (§ 32 Abs. 3 der Satzung) erstellt sein.
18 
Die genannten Voraussetzungen sind nur für den Ansatz der Nr. 2839 GOÄ [rekonstruktive Operation an den Beckenarterien, einseitig] analog erfüllt.
19 
Dr. M. P. gab im Schreiben vom 30.08.2012 als Begründung für den Ansatz der Gebührennummer an, eine Armarterie sei ungleich leichter zu rekonstruieren als eine mikrochirurgische Anastomose eines Gefäßes mit einem Durchmesser von 1,5 mm. Dies überzeugt nicht. Denn eine Beckenarterie, auf die Nr. 2839 GOÄ Bezug nimmt, ist noch dicker als eine Armarterie. Sie ist im Normalfall bis zu einem Zentimeter dick (vgl. www.gefäßzentrum-norddeutschland.de Agaplesion Diakonieklinikum Rotenburg zu Beckenarterie), während eine Armarterie einen Durchmesser von 2,5 bis 7 mm hat (PD Dr. Hans Scholz, AV-Shuntchirurgie, Tabelle 11.1, S. 156). In dem von der Beklagten eingeholten Ärztlichen Gutachten von I. C. vom 13.07.2012 wird insoweit ausgeführt, für die Herstellung der arteriellen Anastomose im Rahmen eines Brustaufbaus komme die Nr. 2822 GOÄ [rekonstruktive Operation einer Armarterie] in Frage. Die hier erbrachte Anastomosenleistung entspreche eher dem Leistungsinhalt dieser Ziffer. Die überwiegende Zahl der plastisch tätigen Operateure wähle hier den Ansatz der Nr. 2822 GOÄ analog.
20 
Daraus lässt sich entnehmen, dass es offensichtlich nicht eindeutig ist, welche Leistung des Gebührenverzeichnisses nach Art, Kosten- und Zeitaufwand (vgl. § 6 Abs. 2 GOÄ) der durchgeführten Anastomosenleistung entspricht. Dabei besteht Übereinstimmung, dass die erbrachte Leistung jedenfalls mit der rekonstruktiven Operation einer Arterie vergleichbar ist. Streit besteht nur darüber, ob die Vergleichbarkeit in Bezug auf eine Armarterie oder in Bezug auf eine Beckenarterie besteht. Der Unterschied in der Wertigkeit schlägt sich bei der vergebenen Punktzahl nieder: Bei Nr. 2822 GOÄ sind es 2300 Punkte, bei Nr. 2839 GOÄ sind es 3000 Punkte. Nachdem aber weder der behandelnde Arzt noch der Gutachter der Beklagten überzeugende Argumente für ihre Auffassung vortragen können, kann der Ansatz der Nr. 2839 GOÄ als vertretbar und damit zulässig angesehen werden.
21 
Daraus ergibt sich ein zusätzlicher erstattungsfähiger Betrag von 51,01 EUR. Soweit dieser Betrag erstattungsfähig ist, ist er auch beihilfefähig (§§ 26 Abs. 1 Nr. 3 a), 6 Abs. 3 BBhV). Bei einem Bemessungssatz von 30 % errechnet sich daraus ein Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 15,30 EUR.
22 
Beim Ansatz der Nummern 2015, 204, 62, 45, 261, 274, 2007, 200, 46 und 75 GOÄ hat die Beklagte zu Recht nur den 1,9-fachen Gebührensatz der GOÄ und beim Ansatz der Nr. 250 GOÄ nur den 1,5-fachen Gebührensatz der GOÄ als erstattungsfähig angesehen (Leistungsordnung B Ziffer 2 Nr. 1). Denn insoweit sind keine Besonderheiten vorgetragen, die die Überschreitung des satzungsmäßigen Schwellenwerts rechtfertigen (Leistungsordnung B Ziffer 2 Nr. 1.1 g)).
23 
Der Ansatz der im Übrigen streitigen Gebührennummern der GOÄ entsprach nicht der Gebührenordnung für Ärzte.
24 
Nr. 34 GOÄ.
25 
Der Ansatz des 3,5-fachen des Gebührensatzes bei der Nr. 34 GOÄ entspricht nicht der Gebührenordnung für Ärzte. Denn die Begründung für den Ansatz des Faktors 3,5 entspricht nicht den Vorgaben der GOÄ. Die Beklagte hat insoweit zu Recht nur das 1,9-fache des Gebührensatzes als erstattungsfähig anerkannt.
26 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOÄ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 GOÄ muss die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich begründet werden. Besonderheiten, die das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, liegen nur vor, wenn sie gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle aufgetreten sind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlung als eine solche Besonderheit angesehen würde (BVerwG, Urt. v. 30.05.1996, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 m.w.N.). Die vom Arzt gegebene Begründung muss geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, die nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes und insbesondere den Ansatz des Höchstwertes rechtfertigen können. Dabei genügen grundsätzlich nicht allein wertende Schlussfolgerungen, die Begründung muss auch einen nachvollziehbaren Tatsachenkern enthalten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 03.12.1999 - 12 A 2889/99 -, juris). An die schriftliche Begründung sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen; es genügen in der Regel Stichworte (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.08.2009 - 5 LA 368/08 -, juris).
27 
Diesen Anforderungen genügt die konkret gegebene Begründung ("OP.-Aufklärung") nicht. Denn diese Begründung lässt keinen Zusammenhang mit den in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Bemessungskriterien erkennen.
28 
Nr. 2064 GOÄ [Sehnen-, Faszien- oder Muskelverlängerung oder plastische Ausschneidung] analog.
29 
Nr. 2064 GOÄ wurde für die Exzision bzw. das Ausschneiden der kaudalen Narbe angesetzt. Im Rahmen einer Re-Operation, wie sie hier vorlag, ist aber eine Narbenexzision eine unselbständige Leistung (vgl. Brück, Kommentar zur GOÄ. 3. Aufl., Stand 01.12.2012, S. 732; Der GOÄ-Kommentar, 2. Aufl. [2002] L 3, jew. zu Nr. 2005 GOÄ). Nr. 2064 GOÄ verlangt aber (zumindest) eine selbständige Leistung mit eigenständiger Indikation (vgl. Brück, a.a.O., S. 745 zu Nr. 2064). Dies muss auch für den analogen Ansatz dieser Gebührennummer gelten.
30 
Nr. 2802 GOÄ [Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefäßes in der Brust- oder Bauchhöhle, als selbständige Leistung]
31 
Schon der Wortlaut der Vorschrift verlangt eine selbständige Leistung. So wird es auch im Urteil des BGH vom 05.06.2008 (BGHZ 177, 43) gesehen. Soweit sich dem Urteil des LG Mannheim vom 22.04.2005 (1 S 10/04), auf das sich die Klägerin beruft, etwas anderes entnehmen lässt, ist dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt. Im Übrigen wäre es auch angesichts des Wortlauts der Gebührennummer nicht überzeugend. Darüber hinaus kann Nr. 2802 GOÄ nicht im Rahmen anderer Operationen berechnet werden (Der GOÄ-Kommentar, a.a.O., L 101).
32 
Nr. 1 GOÄ [Beratung - auch mittels Fernsprecher]
33 
Nr. 1 GOÄ war in der ursprünglichen Rechnung vom 06.02.2012 54-mal angesetzt worden. Im Schreiben von Dr. M. P. vom 25.06.2012 wurde dann die Anzahl der Lappenkontrollen auf 31 Lappenkontrollen korrigiert, die ärztlicherseits durchgeführt worden seien. Da nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnet werden dürfen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.08.2011 - 8 U 226/10 - juris; BGH 1. Strafsenat, Beschl. v. 25.01.2012, BGHSt 57, 95), kann aber für andere Lappenkontrollen keine Gebührenziffer nach der GOÄ angesetzt werden. Darauf, dass im Schreiben von Prof. Dr. G. G. vom 13.12.2012 ausgeführt wird: "Aus der Tatsache, dass für den 15.12., den 16.12. und den 17.12. Kontrollen bescheinigt wurden, ist nicht zu folgern, dass daraus die anderen Lappenkontrollen nicht weiter aufrecht erhalten werden.", soll hier angesichts der strafgerichtlichen Rechtsprechung (BGH 1. Strafsenat, Beschl. vom 25.01.2012, a.a.O.) nicht weiter eingegangen werden.
34 
Im Widerspruchsbescheid erkannte die Beklagte den Ansatz der Nr. 1 GOÄ dann 9-mal an. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass diese Gebührennummer häufiger anerkannt wird. Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen im Gutachten von M. C. vom 13.07.2012 an, es sei nicht ersichtlich, was "es auch jedes Mal zu beraten" gegeben habe.
35 
Nr. 5 GOÄ [Symptom bezogene Untersuchung]
36 
Angesetzt war diese Gebührennummer ursprünglich in der Rechnung vom 06.02.2012 54-mal. Aus dem Schreiben von Dr. M. P. vom 25.06.2012 ergibt sich, dass sie tatsächlich nur 31-mal als ärztliche Leistung durchgeführt wurde. Aus der Darstellung der Beklagten im Widerspruchsbescheid ergibt sich, dass Nr. 5 GOÄ 51-mal mit Faktor 1,9 erstattet worden war. Damit steht einem Erstattungsbetrag von 115,15 EUR ein Anspruch der Klägerin von nur 69,99 EUR gegenüber. Somit lag eine Überzahlung von 45,16 EUR vor. Anspruch auf zusätzliche Kassenleistungen hat die Klägerin insoweit nicht.
37 
Zuschlag B [Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen]
38 
Angesetzt war Zuschlag B in der Rechnung vom 06.02.2012 ursprünglich 12-mal. Als Zuschlag zu ärztlichen Leistungen, wie sie im Schreiben von Dr. M. P. vom 25.06.2012 angegeben wurden, entstand der Zuschlag B insgesamt 7-mal. Nach der Darstellung der Beklagten im Widerspruchsbescheid wurden für den 3-maligen Ansatz des Zuschlags B Kassenleistungen gewährt. Damit ist insoweit für den 4-maligen Ansatz des Zuschlags B ein Betrag von 12,59 EUR an Kassenleistungen offen, auf den die Klägerin Anspruch hätte. Aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid ergibt sich aber, dass die Beklagte insoweit eine Verrechnung mit der Überzahlung durchführen wollte, die beim Ansatz der Nr. 5 GOÄ entstanden war. Damit stand einer Überzahlung von 45,16 EUR ein Anspruch auf weitere Kassenleistungen von 12,59 EUR gegenüber, der verrechnet wurde. Eine solche Verrechnung ist auch zulässig (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.05.2013, NVwZ-RR 2013, 745 zu Beihilfe).
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 5, 161 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Okt. 2013 - 12 K 63/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Okt. 2013 - 12 K 63/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Okt. 2013 - 12 K 63/13 zitiert 11 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 4 Gebühren


(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen. (2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses


(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Lei

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 12 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung


(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist. (2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten: 1. das Datum der Erbringung der Leistung,2. bei Gebühren die Nummer und die

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 6 Gebühren für andere Leistungen


(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind,

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.

(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.

(4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt.

(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.

(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

1.
das Datum der Erbringung der Leistung,
2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3.
bei Gebühren für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a,
4.
bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.

(3) Überschreitet eine berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4 genannten Leistungen, wenn das 1,15fache des Gebührensatzes überschritten wird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

(5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.

(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht

1.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung,
2.
Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie
3.
Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
wenn diese nicht durch den Wahlarzt oder dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden; der ständige ärztliche Vertreter muß Facharzt desselben Gebiets sein. Nicht persönlich durch den Wahlarzt oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter erbrachte Leistungen nach Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses gelten nur dann als eigene wahlärztliche Leistungen, wenn der Wahlarzt oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter durch die Zusatzbezeichnung "Physikalische Therapie" oder durch die Gebietsbezeichnung "Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin" qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter deren Aufsicht erbracht werden.

(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.

(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.

(4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt.

(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.

(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

1.
das Datum der Erbringung der Leistung,
2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3.
bei Gebühren für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a,
4.
bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.

(3) Überschreitet eine berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4 genannten Leistungen, wenn das 1,15fache des Gebührensatzes überschritten wird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

(5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.

(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht

1.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung,
2.
Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie
3.
Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
wenn diese nicht durch den Wahlarzt oder dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden; der ständige ärztliche Vertreter muß Facharzt desselben Gebiets sein. Nicht persönlich durch den Wahlarzt oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter erbrachte Leistungen nach Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses gelten nur dann als eigene wahlärztliche Leistungen, wenn der Wahlarzt oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter durch die Zusatzbezeichnung "Physikalische Therapie" oder durch die Gebietsbezeichnung "Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin" qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter deren Aufsicht erbracht werden.

(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.