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Die Kammer entscheidet gemäß § 102 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Beteiligten haben sich ferner mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
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Die Klage ist unbegründet. Zwar ist der Beklagte dem Grunde nach gemäß § 107 Abs. 1 BSHG verpflichtet, für die durch den Umzug von Frau K. in den Zuständigkeitsbereich des Klägers dort in der Zeit vom 21.11.1995 bis 31.12.1996 erforderlich gewordene Hilfe aufzukommen. Der Erstattungsanspruch des Klägers ist jedoch verjährt. Der Beklagte ist daher berechtigt, die von ihm geforderte Leistung zu verweigern.
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I. Ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Kammer. Zu berücksichtigen ist daher, dass das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 zum 1.1.2005 aufgehoben und durch das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ersetzt worden ist, das anders als das BSHG keine Vorschrift enthält, die den Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsorts im Fall eines Umzugs des Hilfeempfängers verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe zu erstatten. In Fällen dieser Art, in denen während des Verfahrens eine Rechtsänderung zuungunsten des Klägers eintritt, kommt es darauf an, ob die Neufassung des Gesetzes einen durch das alte Recht etwa begründeten Anspruch des Klägers beseitigt oder unberührt gelassen hat (BVerwG, Urt. v. 20.3.1996 - 6 C 4.95 - BVerwGE 100, 346; Urt. v. 1.12.1989 - 8 C 17.87 - BVerwGE 84, 157). Auf die sich deshalb stellende Frage, welche Konsequenzen die Aufhebung des BSHG auf nach der bisher geltenden Regelung in § 107 BSHG begründete Erstattungsansprüche hat, gibt das Gesetz vom 27.12.2003 keine direkte Antwort, da weder das Gesetz selbst noch das - einen Bestandteil der darin getroffenen Gesamtregelung bildende - SGB XII eine für diese Fälle geltende Übergangsregelung enthält. Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers mit der Aufhebung des BSHG auch nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes zuvor begründete Erstattungsansprüche beseitigt werden sollen. Das Fehlen einer ausdrücklichen Überleitungsvorschrift macht es vielmehr erforderlich, den zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes durch Auslegung zu ermitteln. Nach den in der Rechtsprechung und der Literatur entwickelten Auslegungsregeln gelten neue Rechtsnormen grundsätzlich mit sofortiger Wirkung für die Zeit nach ihrer Verkündung und unabhängig davon, wie die Materie bisher geregelt war. Die neuen Normen erfassen ferner im Prinzip auch alle im Zeitpunkt der Verkündung bestehenden, nach altem Recht entstandenen Rechte und Rechtsverhältnisse, während im Zeitpunkt der Verkündung bereits abgewickelte Rechtsverhältnisse bzw. bereits geregelte, abgeschlossene Sachverhalte von der Anwendbarkeit neuer Rechtsnormen grundsätzlich ausgenommen sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 8.3.2001 - 16 A 1909/00 - FEVS 53, 185; Kopp, Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, Die Sozialgerichtsbarkeit 1993, 593). Was die Frage betrifft, ob der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsorts im Fall eines Umzugs des Hilfeempfängers auch über den 1.1.2005 hinaus verpflichtet ist, dem infolge des Umzugs zuständig gewordenen Sozialhilfeträger die dort innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren erforderlich gewordene Hilfe zu erstatten, ist jedenfalls insoweit von einem abgeschlossenen Sachverhalt auszugehen, als es - wie im vorliegenden Fall - um die Erstattung bereits erbrachter Aufwendungen geht. Der genannten Regel entsprechend ist daher anzunehmen, dass sich das Gesetz für diese Fälle keine Geltung beimisst.
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Hierfür sprechen auch die Gründe, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben, auf eine dem § 107 BSHG entsprechende Vorschrift in Zukunft zu verzichten. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, die bisherige Regelung in § 107 BSHG in das SGB XII zu übernehmen, da er eine solche Regelung wegen des gegenüber dem BSHG stark eingeschränkten Personenkreises, denen zukünftig Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren ist, für entbehrlich gehalten hat (vgl. die Begründung des RegE, BT-Drs. 15/1514, S. 54). Das lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber nur eine Regelung für die Zukunft treffen wollte, aber nicht die Absicht hatte, in bestehende Rechtsverhältnisse einzugreifen. Diese Annahme liegt um so näher, als gegen eine gesetzliche Regelung, die darauf abzielte, auch hinsichtlich bereits gewährter Leistungen nach dem bisher geltenden Recht bestehende Erstattungsansprüche des diese Leistungen gewährenden Sozialhilfeträgers ersatzlos zu beseitigen, unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Die Kammer geht daher davon aus, dass sich das Gesetz vom 27.12.2003 keine Geltung für diejenige Fälle beimisst, in denen ein Sozialhilfeträger von einem anderen Sozialhilfeträger gestützt auf § 107 BSHG Ersatz für Sozialhilfeleistungen verlangt, die er vor dem 1.1.2005 gewährt hat. Ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zusteht, bestimmt sich daher unverändert nach dem bisher geltenden Recht.
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II. Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, verpflichtete § 107 Abs. 1 BSHG den Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedurfte. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall dem Grunde nach gegeben. Hierüber besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit. Der Erstattungsanspruch des Klägers ist jedoch verjährt (unten 1). Die Geltendmachung des sich daraus ergebenden Einrederechts durch den Beklagten verstößt entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen Treu und Glauben (unten 2).
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1. Die in den §§ 103 ff. BSHG getroffenen Regelungen über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe werden durch die §§ 107 ff. SGB X ergänzt, die über die in den §§ 103 ff. SGB X genannten Fälle hinaus auch auf die in den Vorschriften des Besonderen Teils des Sozialgesetzbuchs geregelten Erstattungsansprüche Anwendung finden. Nach § 113 Abs. 1 SGB X in seiner bis zum 31.12.2000 gültigen Fassung verjährten Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden waren. § 113 SGB X ist aber durch Art. 10 Nr. 8 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) zum 1.1.2001 geändert worden. Die entsprechende Übergangsregelung findet sich in § 120 Abs. 2 SGB X. Danach ist in Erstattungsverfahren, die - wie das durch den Antrag des Klägers vom 7.3.1996 eingeleitete Erstattungsverfahren im vorliegenden Fall - am 1.6.2000 noch nicht abschließend entschieden waren, § 113 SGB X in seiner neuen Fassung anzuwenden.
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Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n. F. verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der „Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht“ Kenntnis erlangt hat. Die mit dem Gesetz vom 21.12.2000 erfolgte Änderung dieser Vorschrift steht im Zusammenhang mit der durch das gleiche Gesetz vorgenommenen Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X über den Beginn der in Satz 1 dieser Vorschrift geregelten Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs. Nach der geänderten Fassung des § 111 Satz 2 beginnt der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Durch die gleichzeitige Änderung des § 113 Abs. 1 SGB X wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die Verjährungsfrist mit der Ausschlussfrist des § 111 SGB X „kompatibel“ ist (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 14/4375, 60). Ebenso wie § 111 Satz 2 SGB X n.F. stellt deshalb auch § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n. F. auf die Kenntnisnahme des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht ab.
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Mit der Entscheidung des erstattungsverpflichteten Leistungsträgers "über seine Leistungspflicht" ist nicht die Entscheidung des erstattungsverpflichteten Leistungsträgers über den von dem erstattungsberechtigten Leistungsträger geltend gemachten Erstattungsanspruch, sondern die Entscheidung gegenüber einem Hilfeberechtigten bezüglich eines Sozialleistungsanspruchs gemeint. Das folgt jedenfalls daraus, dass die Frist für die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs sonst erst nach dessen Geltendmachung zu laufen beginnen würde, weil eine Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Kostenerstattungspflicht jedenfalls im Normalfall die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs durch den erstattungsberechtigten Leistungsträger voraus setzt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22.8.2001 - 12 B 99.889 - FEVS 53, 165; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.1.2004 - 12 A 11823/03 - SAR 2004, 82). Ein solches Ergebnis wäre offensichtlich sinnwidrig. Die Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n. F. auf die in § 107 BSHG geregelten Erstattungsansprüche stößt damit aber auf das Problem, dass der erstattungspflichtige Leistungsträger in den von dieser Vorschrift erfassten Fällen keine Entscheidung über seine Leistungspflicht trifft und der erstattungsberechtigte Leistungsträger deshalb auch keine Kenntnis von einer solchen Entscheidung erlangen kann. Bei der Kostenerstattung nach den §§ 103 ff. BSHG entscheidet allein der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger über einen Leistungsanspruch, nicht aber der erstattungspflichtige Träger, da zwischen ihm und dem Hilfeempfänger keinerlei Rechtsbeziehungen mehr bestehen. So bestand in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 21.11.1995 bis 31.12.1996 ein sozialrechtliches Leistungsverhältnis allein zwischen dem Kläger und Frau K. § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n. F. ist daher seinem Sinn entsprechend dahin auszulegen, dass in diesen Fällen weiterhin wie in § 113 Abs. 1 SGB X a.F. auf den Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs abzustellen ist. Ansprüche nach § 107 BSHG verjähren somit nach wie vor in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden waren (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.1.2003 - 12 LC 527/02 - NVwZ-RR 2003, 657).
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Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch, die von ihm bis 31.12.1996 erbrachten Aufwendungen für Frau K. zu erstatten, ist danach mit Ablauf des 31.12.2000 verjährt. Das gilt auch für den die noch 1995 erbrachten Leistungen betreffenden Teil des Anspruchs. Insoweit wurde zwar durch das von der Stadt H. mit Schreiben vom 15.10.1996 abgegebene Anerkenntnis die Verjährung gemäß § 113 Abs. 2 SGB X in Verbindung mit § 208 BGB in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung unterbrochen und damit eine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt. Weitere verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Maßnahmen wurden jedoch vom Kläger bis Ende 2000 weder hinsichtlich dieses Teils seines Anspruchs noch hinsichtlich seiner übrigen Forderung ergriffen. Der Kläger ist vielmehr nach dem Erhalt des Schreibens vom 15.10.1996 über vier Jahre lang untätig geblieben, bis er mit Schreiben vom 12.12.2000 gegenüber der damals noch zuständigen Stadt H. seinen Erstattungsanspruch für die Zeit vom 21.11.1995 bis 31.12.1996 der Höhe nach beziffert hat. Die Verjährung wurde jedoch auch durch dieses Schreiben weder unterbrochen noch gehemmt.
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2. Die Geltendmachung der Einrede der Verjährung durch den Beklagten stellt weder eine unzulässige Rechtsausübung dar noch hat der Beklagte die Einrede verwirkt.
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a) Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 21.1.1988 - IX ZR 65/87 - NJW 1988, 2245; Urt. v. 28.2.1984 - VIII ZR 240/83 - BGHZ 93, 64 m.w.N.) kann der Gläubiger der Verjährungseinrede des Schuldners mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen, wenn beide Seiten über das Bestehen des Anspruchs verhandelt haben und der Gläubiger darauf vertrauen durfte, sein Anspruch werde befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Einwänden bekämpft, und wenn er deshalb von einer rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs Abstand genommen hat. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Nachdem die Stadt H. mit Schreiben vom 15.10.1996 mitgeteilt hatte, dass sie ihre Erstattungspflicht für die Zeit vom 21.11.1995 bis längstens 20.11.1997 dem Grunde nach anerkenne, ist der Kläger lange Zeit untätig geblieben, bis er kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist mit Schreiben vom 12.12.2000 seinen Erstattungsanspruch der Höhe nach beziffert hat. Ihm musste dabei bewusst sein, dass dieses Schreiben den Eintritt der zum Jahresende eintretenden Verjährung nicht verhindern konnte. Der Stadt H. kann danach nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe den Kläger von einer Klageerhebung oder einer anderen die Verjährung unterbrechenden Handlung abgehalten. Ursache für die mit Ablauf des 31.12.2000 eingetretene Verjährung ist vielmehr allein die jahrelange Inaktivität des Klägers selbst.
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b) Der Beklagte hat das sich aus der Verjährung des Anspruchs ergebende Recht, die Leistung zu verweigern, auch nicht verwirkt.
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Die Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben, der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat und daher auch im öffentlichen Recht zu beachten ist. Sie bildet einen Anwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Beschl. v. 12.1.2004 - 3 B 101.03 - NVwZ-RR 2004, 314 m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall.
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Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung mit Schreiben vom 1.4.2003 und somit erst über zwei Jahre nach dem Eintritt der Verjährung erhoben. Ob das Verstreichen dieses Zeitraums genügt, um eine Verwirkung des Einrederechts in Betracht zu ziehen, kann dahin stehen. Dahin stehen kann ferner, ob der Kläger aus dem Verhalten des Beklagten in dieser Zeit, in der die zuständige Sachbearbeiterin des Beklagten den Kläger der Reihe nach um erneute Übersendung der Kostenrechnung vom 12.12.2000, um eine personenbezogene sowie auf die einzelnen Monate aufgegliederte Aufstellung der Kosten sowie um Beantwortung verschiedener Einzelfragen ersuchte, den Schluss ziehen durfte, der Beklagte verzichte darauf, sich auf die Verjährung des Anspruchs zu berufen. Denn selbst wenn man unterstellt, dass das Verhalten des Beklagten beim Kläger die Vorstellung begründet hat, dass der Verjährungseinwand nicht mehr geltend gemacht werde, ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger hierauf auch tatsächlich in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Beklagte den Kläger durch sein Verhalten jahrelang hingehalten und dadurch einen erheblichen, sich im Nachhinein als nutzlos erweisenden Verwaltungsaufwand verursacht hat. Das allein genügt jedoch nicht, um die verspätete Erhebung des Verjährungseinwands als einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu qualifizieren.
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Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da das Verfahren einen Erstattungsstreit zwischen zwei Sozialleistungsträgern betrifft, ist es gemäß § 188 Satz 2 2. Halbs. VwGO nicht gerichtskostenfrei.
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