Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 02. Juni 2004 - 8 K 772/04

bei uns veröffentlicht am02.06.2004

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, „die Antragstellerin im 4. Fachsemester des Studienganges Internationale Betriebswirtschaftslehre im Sommersemester 2004 weiterhin zu beteiligen und die Antragstellerin zu den Prüfungen im Sommersemester 2004 - bis zur Entscheidung der Hauptsache - vorläufig zuzulassen“ hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile von dem Antragsteller abzuwenden, oder wenn dies aus anderen Gründen im Interesse des Antragstellers erforderlich erscheint. Dabei sind der Anordnungsgrund, der die gerichtliche Eilentscheidung notwendig macht, und der Anordnungsanspruch, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll, gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun.
Die Antragstellerin hat im vorliegenden Fall weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin hat die gem. § 13 a der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre vom 08.08.2003 bis zum Ende des zweiten Semesters abzulegende Orientierungsprüfung wohl endgültig nicht bestanden. Nach § 13 a Abs. 2 sind Gegenstand der Orientierungsprüfung schriftliche Prüfungen in den Fächern Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler I, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre I und Volkswirtschaftslehre I. Die Antragstellerin, welche im Wintersemester 2003/2004 im dritten Fachsemester war, hat bis zum Ende dieses Wintersemesters davon nur Mathematik I erfolgreich abgelegt. Da sie BWL I auch in der Wiederholungsprüfung in diesem Wintersemester nicht bestanden hat (vgl. Bescheid v. 24.02.2004) und insofern gemäß § 13 a Abs. 3 S. 1 der Prüfungsordnung nur eine einmalige Wiederholung möglich war, außerdem nach Satz 2 dieser Norm der Nachweis des Bestehens der Orientierungsprüfung spätestens bis zum Ende des dritten Fachsemesters erfolgt sein muss, wobei sie auch VWL I zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden hatte (vgl. Bescheinigung über das endgültige Nichtbestehen vom 10.03.2004), dürfte schon ihr Prüfungsanspruch für die Orientierungsprüfung verloren gegangen sein gemäß § 13 a Abs. 3 S. 2 der Prüfungsordnung. Damit fehlt es gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 der Prüfungsordnung auch an den Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomvorprüfung. Jedenfalls aber, falls sie zum Vordiplom schon zugelassen worden wäre, worauf die Formulierung in der genannten Bescheinigung vom 10.03.2004 hindeuten mag, hat sie die Diplomvorprüfung, welche gem. § 16 Abs. 1 der Prüfungsordnung die Orientierungsprüfung enthält und ihr Bestehen voraussetzt, endgültig nicht bestanden (§ 16 Abs. 4 der Prüfungsordnung). Deshalb kann sie keine Prüfungsleistungen für Orientierungsprüfung und Diplomvorprüfung mehr erbringen. Ist aber diese Prüfung endgültig nicht bestanden, kann sie gemäß §§ 19 Abs. 2, 18 Nr. 3, 14 Abs. 4 (entsprechend) der Prüfungsordnung nicht mehr zur Diplomprüfung zugelassen werden. Da die Diplomprüfung schon mit den Klausuren in den einzelnen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums beginnt (§ 17 Abs. 1 Prüfungsordnung) und vorher ((§ 17 Abs. 2 Prüfungsordnung) die Anmeldung dazu erfolgen muss, kann die Antragstellerin nicht sinnvoll weiterstudieren. Überdies ist sie gemäß §§ 91 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs.1 S. 5 Universitätsgesetz zu exmatrikulieren.
Die Antragstellerin hat gegen diese Umstände nichts vorgebracht; sie hat weder ihren Widerspruch gegen die oben genannten Bescheide begründet, noch den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz mit Antragsschrift vom 30.03.2004 dahingehend, dass schlüssig vorgetragen wäre, weshalb sie etwa das Nichtbestehen in der Wiederholungsprüfung BWL I für fehlerhaft hält oder sonstige Fehler im Bescheid darüber vom 24.02.2004 bzw. in der Bescheinigung vom 10.03.2004 für gegeben hält, welche dazu führen könnten, dass sie ihren Prüfungsanspruch hinsichtlich der Orientierungsprüfung bzw. Diplom-Vorprüfung doch noch inne hat. Sie hat nur unsubstantiiert angegeben, dass im Sommersemester Klausuren anstünden, die sie zu absolvieren habe, um den Anschluss nicht zu verlieren. Die Aufforderung des Gerichts, darzulegen, weshalb ein Anspruch auf nochmalige Prüfung in BWL I besteht, hat sie nicht beantwortet; es ist auch nichts dafür ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage sie an sonstigen Prüfungen ab Sommersemester 2004 teilnehmen will.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Kammer geht in Anlehnung an den Streitwertkatalog (Nr. 35.4) für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 1996 (DVBl. 1996, Seite 605) vom Auffangstreitwert aus. Aufgrund der Vorläufigkeit der getroffenen Regelung wurde dessen hälftiger Wert angenommen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 20 Nachforderung


(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechn

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.