Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 30. Juli 2007 - 5 K 1046/07

published on 30/07/2007 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 30. Juli 2007 - 5 K 1046/07
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig die Bescheinigung über die arbeitsmedizinische Fachkunde zu erteilen, hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder wenn sie aus anderen Gründen im Interesse des Antragstellers erforderlich erscheint. Der Anordnungsgrund, der die gerichtliche Eilentscheidung notwendig macht, und der Anordnungsanspruch, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll, sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Der Antragsteller hat nach der im Verfahren nach § 123 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung einen Anspruch auf vorläufige Erteilung der Bescheinigung über die arbeitsmedizinische Fachkunde auf Grundlage des § 6 Abs. 2 Satz 1 der Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 1.1.2005 - BGV A 2 - (vgl. zur Anwendung der Unfallverhütungsvorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung: §§ 4, 14 ASiG) nicht glaubhaft gemacht. Nach dieser Übergangsvorschrift (vgl. früher: § 3 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte vom 1.10.1995 - BGV A 7 -), die auf den Antragsteller Anwendung findet, weil er seine selbständige Weiterbildung zur Erlangung der Zusatzbezeichnung im Jahr 1998 begonnen hat, kann ein Unternehmer die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde, die gemäß § 3 BGV A 2 grundsätzlich nur bei Ärzten gegeben ist, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen, bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit als gegeben ansehen. Voraussetzung hierfür ist, dass durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachgewiesen wird, dass bereits eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit (Nr. 1) und mindestens ein Drittel des dreimonatigen Kurses über Arbeitsmedizin (Nr. 2) absolviert wurde.
Zwar ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass der Antragsteller die durch die Bescheinigung der Ärztekammer nachzuweisenden Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGV A 2 erfüllt. Die Antragsgegnerin geht aber zu Recht davon aus, dass die für die Ausstellung der Bescheinigung ebenfalls notwendige Eigenschaft der Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit nicht mehr erfüllt ist. Insoweit knüpft § 6 Abs. 2 BGV A 2 an die einschlägigen Vorschriften in den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern an, hier an die Regelungen der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 17.3.1995 (gleichlautend mit den Regelungen in der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 1.10.2003), die über § 20 Abs. 6 der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 15.3.2006, die die Möglichkeit der selbständigen Weiterbildung nicht mehr eröffnet, Anwendung findet. Nach Abschnitt II Ziffer 3 (Betriebsmedizin) Nr. 3 der Weiterbildungsordnung vom 17.3.1995 sind als Weiterbildungszeit erforderlich: Neun Monate Weiterbildung in der Betriebs- oder Arbeitsmedizin an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1 Weiterbildungsordnung. Diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn Ärzte auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte eine mindestens 2jährige durchgehende regelmäßige Tätigkeit als Betriebsarzt in einem geeigneten Betrieb oder eine gleichwertige Tätigkeit (z.B. als Gewerbearzt) nachweisen, wobei der Erwerb eines gleichwertigen Weiterbildungsstandes in einer Prüfung nachgewiesen werden muss.
Die Antragsgegnerin geht in ständiger Verwaltungspraxis (vgl. das Merkblatt „Voraussetzungen für die Aufnahme einer betriebsärztlichen Tätigkeit“ Stand: Mai 2002 und Schriftsatz vom 27.7.2007 im gerichtlichen Verfahren) davon aus, dass die Bescheinigung über die arbeitsmedizinische Fachkunde nur für einen Zeitraum von drei Jahren ausgestellt werden und nach Ablauf dieses Zeitraums nicht verlängert werden kann. Dies ist für den Regelfall nicht zu beanstanden; allerdings muss bei atypischen Konstellationen im Einzelfall ein längerer Zeitraum für die Weiterbildung und damit auch für die Ausstellung der Bescheinigung über die arbeitsmedizinische Fachkunde zugestanden werden.
Auch wenn die Übergangsvorschrift des § 6 Abs. 2 BGV A 2, ebenso wie die Vorgängervorschriften in der Unfallverhütungsvorschrift BGV A 7 und in der VBG 123, eine ausdrückliche Begrenzung des Zeitraums der Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ und damit des Zeitraums, in dem die arbeitsmedizinische Fachkundebescheinigung erteilt werden kann, nicht vorsehen, folgt das Erfordernis einer solchen Begrenzung aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung, die es aus Gründen des Mangels an Ärzten, die sich zum Facharzt für Arbeitsmedizin oder mit der Regelweiterbildung zur Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ weiterbildeten, insbesondere bereits niedergelassenen Ärzten ermöglichen sollte, sich im Bereich „Betriebsmedizin“ weiterzubilden, um die betriebsärztliche Versorgung sicherzustellen. Dabei konnten die noch in Weiterbildung befindlichen Ärzte bereits während ihrer Weiterbildung die zur Tätigkeit als Betriebsarzt berechtigende arbeitsmedizinische Fachkunde beanspruchen, die ansonsten nur bei erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung, die zur Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder zur Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führte, gegeben war. Würde diese Berechtigung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BGV A 2 zeitlich unbegrenzt gegeben sein, würde dies indes dazu führen, dass die arbeitsmedizinische Fachkunde dauerhaft beansprucht werden könnte, ohne dass der nach der Weiterbildungsverordnung der Antragsgegnerin notwendige Nachweis der erforderlichen Tätigkeit (mindestens 2jährige durchgehende Tätigkeit als Betriebsarzt in einem geeigneten Betrieb) und des gleichwertigen Weiterbildungsstandes erbracht werden müsste. Der sich allein durch die Tätigkeit als Betriebsarzt in selbständiger Weiterbildung befindliche Arzt könnte dann gleichsam endlos die entsprechende Fachkunde beanspruchen und damit als Betriebsarzt tätig sein, obwohl die selbständige Weiterbildung - bislang - ohne Erfolg ist oder geblieben war. Dies kann aber auch vor dem Hintergrund der unter anderem für die betriebliche Sicherheit, die Unfallverhütung und den Arbeitsschutz relevanten Aufgaben eines Betriebsarztes (vgl. § 3 ASiG) nicht Sinn und Zweck der Ausnahme- und mittlerweile auch Übergangsregelungen in der Weiterbildungsordnung der Antragsgegnerin und in § 6 Abs. 2 BGV A 2 sein.
Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin die arbeitsmedizinische Fachkundebescheinigung nur für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren, der weiter als die zweijährige Mindestausbildungsdauer auch Zeiten der Suche nach geeigneten Betrieben oder Unterbrechungszeiten etwa auf Grund von Urlaub und Krankheit erfassen soll (vgl. den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25.7.2007), erteilt wird.
Zwar darf in atypischen Konstellationen, die insbesondere bei der unverschuldeten Unterbrechung der Weiterbildung gegeben sein dürften, eine längere Weiterbildungszeit den Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung über die arbeitsmedizinische Fachkunde nicht ausschließen, doch ist hier bei der im Verfahren nach § 123 VwGO gebotenen summarischen Prüfung für den Antragsteller von einem solchen Fall nicht auszugehen. Denn nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14.11.2006 - M 16 K 01.6286 - hat der Antragsteller, der im Jahr 1998 seine selbständige Weiterbildung in der Betriebsmedizin begonnen hat, bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung am 14.11.2006 - also über einen Zeitraum von mehr als acht Jahren - den Nachweis der mindestens zweijährigen durchgehenden Tätigkeit in einem geeigneten Betrieb nicht erbracht. Zudem hat er an Prüfungsgesprächen am 16.11.2000 und am 11.7.2001 teilgenommen, diese aber nicht bestanden und in der Erörterungsverhandlung vor dem Verwaltungsgericht München am 17.10.2006 geäußert, sich einem weiteren, von der Bayerischen Landesärztekammer eingeräumten fachlichen Prüfungsgespräch nicht zu stellen. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer einen für den Antragsteller sprechenden Ausnahmefall nicht anzunehmen, zumal da das Urteil des Verwaltungsgerichts München nach einer umfangreichen Beweisaufnahme ergangen ist. Zwar ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig geworden, weil der Antragsteller einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bislang offenbar noch nicht entschieden hat. Doch hat der Antragsteller die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert in Frage gestellt und erscheint auch fraglich, ob der Antragsteller in einem Rechtsmittelverfahren den verfolgten Anspruch auf Zuerkennung der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ gegen die beklagte Bayerische Landesärztekammer überhaupt noch durchsetzen kann, nachdem er nicht mehr deren Mitglied ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 16.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327), der für Verwaltungsrechtsstreitigkeiten um die Facharzt- und Zusatzbezeichnung einen Streitwert in Höhe von 15.000 EUR vorsieht, der hier für die - vorläufige - Erteilung der arbeitsärztlichen Fachkundebescheinigung zu halbieren ist.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Der Arbeitgeber darf als Betriebsärzte nur Personen bestellen, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, und die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigt sind, die gesetzlichen Pflichten durch Unfallverhütungsvorschriften näher zu bestimmen, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung erst Gebrauch, nachdem innerhalb einer von ihm gesetzten angemessenen Frist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine entsprechende Unfallverhütungsvorschrift nicht erlassen hat oder eine unzureichend gewordene Unfallverhütungsvorschrift nicht ändert.

(2) (weggefallen)

(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere

1.
den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
a)
der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
b)
der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
c)
der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
d)
arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere
des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung,der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
e)
der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb,
f)
Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,
g)
der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
2.
die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
3.
die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
a)
die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
b)
auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
c)
Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
4.
darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.

(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.