Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 08. Sept. 2016 - 10 A 246/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:0908.10A246.16.0A
bei uns veröffentlicht am08.09.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

1

Die Entscheidung ergeht nach Durchführung der von den Klägern am 22.07.2016 und damit nach dortiger Zustellung am 08.07.2016 fristgemäß gegen den Gerichtsbescheid vom 28.06.2016 beantragten (§§ 84 Abs. 2 VwGO, 78 Abs. 7 AsylG) mündlichen Verhandlung. Es haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Das Gericht erachtet die aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidungen weiterhin als zutreffend, folgt der diesbezüglich in seinem Gerichtsbescheid gegebenen Begründung und sieht von einer weiteren Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ab (§ 84 Abs. 4 VwGO).

2

Die mit Schreiben vom 23.08.2016 vorgelegten Unterlagen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, bieten ebenfalls keinen Anlass zu abweichender Entscheidung. Die Bescheinigungen sind nicht geeignet, eine Blutrachebedrohung glaubhaft zu machen. Zunächst liegen die Unterlagen nicht im Original vor und wären insofern nicht prüffähig. Hinsichtlich der bescheinigten Selbsttötung ist zudem bereits nicht klar, inwiefern dies selbst für eine nach den Regeln der Blutrache handelnde andere Familie Anlass zu weiterer Tätigkeit bieten sollte, da sich der Täter der potentiell blut-zu-rächenden Tat ja bereits selbst gerichtet hat. Die weitere Bescheinigung, mit der frühere ISIS-Bedrohungen belegt werden sollen, äußert sich bereits selbst dahingehend, dass diese Personen nicht mehr im Kosovo sind. Überdies ist völlig unklar, unter welchen Umständen die Bescheinigung erstellt worden sein könnte. Insgesamt erscheint der Vortrag der Kläger auch nach dem persönlich in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck als unglaubwürdig. So konnte der Kläger zu 1.) sich nur unter Mühen erinnern, wer als Schlichter geschickt worden sein soll. Zudem wäre bei einer ernstlichen Blutrache-Fehde auch zu erwarten, dass die in der Heimat verbliebene Familie ebenfalls Ziel entsprechender Handlungen geworden wäre.

3

Eine Relevanz im Sinne eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes kommt dem mit Schreiben vom 02.09.2016 vorgelegten Arztbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. Ringe vom 29.08.2016 bezüglich des Klägers zu 1.) nicht zu.


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Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 08. Sept. 2016 - 10 A 246/16 zitiert 2 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.