Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 15. Mai 2017 - RO 9 K 17.30823)

published on 15.05.2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 15. Mai 2017 - RO 9 K 17.30823)
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 11 ZB 17.30768, 22.11.2017

Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger, ukrainische Staatsangehörige, reisten am 20. Juni 2015 mit einem italienischen Schengen-Visum auf dem Luftweg von Kiew in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 10. August 2015 Asylanträge. Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 12. August 2016 gab der Kläger zu 1) im Wesentlichen an, dass er aus L* … komme und von Leuten, die dem privaten Bataillon der ukrainischen Armee angehörten, verfolgt worden sei. Dies seien Leute eines Bataillons vom rechten Sektor und dem Bataillon „Lviv“ gewesen. Im Juni 2014 seien drei Separatisten in seinen Handyladen gekommen und hätten die Herausgabe seiner Waren gefordert. Drei Tage später seien vier Personen zu ihm gekommen und hätten 40.000 US-Dollar von ihm gefordert. Er habe abgelehnt. Weitere zwei Tage später sei er von den gleichen vier Personen abgeholt und in den Keller des ukrainischen Sicherheitsdienstes (SBU) gebracht worden. Sie hätten zu ihm gesagt, er solle die ukrainische Seite unterstützen und das Geld bezahlen, andernfalls käme er hier nicht lebend raus. Er habe abgelehnt und gesagt, dass er nicht so viel Geld habe. Er sei geschlagen worden. Dann hätten sie seine Frau angerufen und sie aufgefordert, das Geld zu bringen. 20.000 US-Dollar habe seine Frau bezahlt und er sei mit der Auflage, in den nächsten zwei Wochen die restlichen 20.000 US-Dollar zu bringen, freigelassen worden. Sie würden ihn überall finden, wenn er dies nicht tun würde. Seine Frau und sein Sohn seien dann nach Kiew gefahren. Er selbst habe L* … am 9. Juli 2014 verlassen und sei zu seinen Eltern in das Dorf K* …, …, Oblast L* … gegangen, wo er auch gemeldet gewesen sei. Ende Januar 2015 sei das Dorf beschossen worden. Er habe nach der dabei beschädigten elektrischen Leitung schauen wollen als vier Personen vom ukrainisch Militär gekommen seien, ihn mitgenommen und ihm vorgeworfen hätten, zu den Separatisten zu gehören, weil er mit der Taschenlampe geleuchtet habe. Man habe ihm vorgeworfen, damit den Separatisten Zeichen gegeben zu haben, wohin sie schießen sollten. Auf seinem Handy hätten sich drei Namen gefunden, diese Personen seien Separatisten gewesen. Daraufhin sei er endgültig beschuldigt worden, selbst zu den Separatisten zu gehören. Er sei geschlagen worden. Einige Zeit später habe man ihm gesagt, er solle für die Ukraine kämpfen und er sei mit zehn weiteren Personen in das Dorf Pritshipilovka gebracht worden, um Schützengräben auszuheben. Am 3. oder 4. Februar 2015 seien Sie dabei unter Beschuss geraten. Er sei geflohen. Er sei durch den Fluss geschwommen, 5 km gelaufen und habe dann mit seinem Handy einen Freund angerufen und ihn gebeten, ihn abzuholen. Dieser Freund habe ihn dann zwei Monate in seinem Ferienhaus versteckt. Über den Freund habe er von seinem Vater seinen Inlandspass und Geld erhalten. Dann sei er nach Kiew gefahren und habe eine Woche bei einem Schulfreund gewohnt. Erst dann habe er seine Familie wieder gesehen. Seine Frau sei mehrfach telefonisch bedroht und nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. Sie hätten dann gleich die Entscheidung zur Ausreise getroffen. Über ein Reisebüro hätten sie die Visa beantragt und seien am 20. Juni 2015 ausgereist. Bis heute würden noch immer Leute zu seinen Eltern kommen und nach ihm suchen. Beweise dafür, dass er vom ukrainischen Militär gefangen gehalten worden sei, habe er nicht. Auf die Frage, wieso er so einfach mit dem Flugzeug habe ausreisen können, sein Reisepass doch bei der Ausreise auch kontrolliert werde, gab er an, dass er nicht offiziell gesucht worden sei, sondern von privaten Bataillonen. Diese hätten erst beweisen müssen, dass er ein Separatist sei. Das hätten sie jedoch nicht gemacht. Erst dann hätte die Staatsanwaltschaft nach ihm gesucht. Auf nochmalige Nachfrage, wer denn nach ihm gesucht habe, gab er an, dass er von privaten Bataillonen und der ukrainischen Armee gesucht werde. Durch seine Flucht würde er bestätigen, dass er Separatist sei. Auf die Frage, ob er sich wegen seiner Gefangenschaft an eine Behörde gewandt habe, gab er an, dass dies nicht der Fall gewesen sei, weil das zu gefährlich gewesen wäre, denn sie hätten ihn dann ohne Gerichtsurteil verhaftet. Auf die Frage, welche Militäreinheit ihn in dem Keller festgehalten habe, antwortete er, dass es die privaten Bataillone „Lviv“ und „Kiew 2“ gewesen seien. Auf die Frage, weshalb seine Eltern nicht die Polizei verständigt hätten, als er mehrere Tage Weg geblieben sei, gab er an, dass es dort keine Polizei gebe. Die nächste Polizeistation sei ca. 40 km von seinem Elternhaus entfernt.

Die Klägerin gab im Wesentlichen an, dass sich ihre Familie in einer schwierigen Situation befunden habe. Vor 2014 sei alles in Ordnung gewesen. Im Frühjahr 2014 seien die Separatisten in L* … an die Macht gekommen und hätten Geld von Leuten verlangt. Ihr Mann sei gesucht worden. Sie sei persönlich mit Anrufen bedroht worden; man habe wissen wollen, wo ihr Mann sei. Sie habe Angst um das Leben ihrer Familie gehabt. Auf mehrere Nachfragen gab sie an, dass die Männer, die sie angerufen hätten, gesagt hätten, dass sie von der Militärpolizei seien. Auf Nachfrage antwortete sie, dass sie seit Anfang Juli 2014 gemeinsam mit ihrem Sohn und einer Freundin in einer Wohnung in Kiew gewohnt habe. Einmal sei sie gemeinsam mit der Freundin auch innerhalb von Kiew umgezogen. Sie habe von ihren Ersparnissen gelebt. Für den Kläger zu 3) wurden keine eigenen Asylgründe vorgetragen. Zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wurden die Kläger im Rahmen der persönlichen Anhörung gehört. Dazu haben die Kläger nichts vorgetragen.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus ab, lehnte die Anträge auf Asylanerkennung ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls werden sie in die Ukraine oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat abgeschoben. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.

Am 27. Februar 2017 erhoben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen die Bundesrepublik Deutschland. Mit Gerichtsbescheid vom 21. März 2017 wurde die Klage abgewiesen. Die Kläger beantragten mündliche Verhandlung.

Zur Begründung der Klage die Kläger im Wesentlichen das Vorbringen im Rahmen der persönlichen Anhörungen vor dem Bundesamt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 20. März 2017 Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Februar 2017 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Bundesamtsakten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 12. Mai 2017 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese haben keinen Anspruch auf einen Schutzstatus im beantragten Umfang (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das Gericht folgt den Feststellungen und Gründen des angefochtenen Bescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Richtigstellungen des Klägers zu 1) zu bestimmten Annahmen in den Gründen des angefochtenen Bescheids führen nicht dazu, dass das Vorbringen des Klägers zu 1) auch nur in Teilen als glaubhaft angesehen werden könnte. Für diese Annahme ist vor allem der Umstand entscheidend, dass der Kläger zu 1) trotz der angeblichen Geldforderung in Höhe von 40.000 US-Dollar, die die Klägerin nur in Höhe von 20.000 US-Dollar erfüllt haben will, im September 2014 der Klägerin, die mit dem Kläger zu 3) bereits um den 9. Juli 2014 L* … Richtung Kiew verlassen haben will, dorthin nachfolgen habe können, obwohl er von den Nationalisten nur mit der Auflage freigelassen worden sein soll, dass die Klägerin in den nächsten zwei Wochen die restlichen 20.000 US-Dollar bezahlt. Hätte diese Erpressung tatsächlich stattgefunden, hätten beide Kläger, die Ernsthaftigkeit der Drohung, ihn zu finden, wenn er nicht den Rest des Geldes bezahle, nicht problemlos nach Kiew reisen können. Nach dem die Erpressung nach der Schilderung des Klägers zu 1) im Juni 2014 erfolgt sein soll, wären vor der Abreise der Klägerin nach Kiew die zwei Wochen auch bereits abgelaufen gewesen, sodass eine entsprechende Reaktion der Nationalisten vorher hätte erfolgen müssen. Eine solche ist aber unterblieben, sogar bis zur Abreise des Klägers zu 1) nach Kiew im September 2014. Die Klägerin hat trotz dieser angeblichen Bedrohungssituation bereits im Zeitraum 15. bis 25. Juli 2014 mit dem Kläger zu 3) mit Schengen-Visa eine Urlaubsreise nach Teneriffa unternommen. Das weitere Verhalten der Kläger, nämlich im September 2014 eine Urlaubsreise nach Ägypten anzutreten und anschließend nach Kiew zurückzukehren, spricht ebenfalls sehr eindeutig gegen den Wahrheitsgehalt der angeblich gegen die Kläger erhobenen Geldforderung, die zur Hälfte beglichen worden sein soll. Anders als bei Separatisten ist davon auszugehen, dass Nationalisten auch in Kiew auf Personen zugreifen würden, auf die sie ihr Augenmerk gerichtet haben und deren sie habhaft werden wollten. Die Kläger hätten - auch im Falle einer Wahrunterstellung ihres Vorbringens - nicht davon ausgehen können, gefahrlos keiner weiteren Verfolgung durch Nationalisten ausgesetzt zu sein. Der Umstand, dass der Kläger zu 1) ohne plausible Angabe von Gründen im Anschluss an den Ägyptenurlaub mit der Klägerin nicht nur nach Kiew, sondern sogar in die Konfliktregion um L* …, nämlich in das Heimatdorf seiner Eltern, zurückgekehrt sein will, lässt das gesamte Vorbringen des Klägers zu 1) noch abwegiger erscheinen. Das Dorf soll Ende Januar 2015 beschossen worden sein und die Klägerin unternahm mit dem Kläger zu 3) im Zeitraum 30. Dezember 2014 bis 8. Januar 2015 ebenfalls mit Schengen-Visa einen Italienurlaub. Hieran lässt sich deutlich erkennen, dass das durch entsprechende Einträge in den Reisepässen belegte Freizeitverhalten der Kläger mit der angeblichen Bedrohungssituation in der Krisenregion um L* … kontrastiert. Die Klägerin hat bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, immer wieder durch Anrufe bedroht und nach dem Kläger zu 1) gefragt worden zu sein. Sie hat in diesem Zusammenhang sogar die Militärpolizei ins Spiel gebracht. Die Situation in der Krisenregion war auch bereits vor dem angeblichen Beschuss des elterlichen Dorfes Ende Januar 2015 gefährlich bzw. lebensbedrohlich, sodass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass die Klägerin mit dem Kläger zu 3) noch eine Urlaubsreise nach Italien unternimmt. Warum der Kläger zu 1) sich so lange Zeit nach dem Ägyptenurlaub noch in der Krisenregion ohne erkennbaren Grund aufgehalten haben will, erschließt sich nicht und ist mit der Lebenswirklichkeit nicht in Einklang zu bringen. Der Erklärungsversuch des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung, wonach davon auszugehen gewesen sei, dass der Konflikt in spätestens zwei Monaten erledigt sei, hatte sich bereits im September 2014, als der Kläger zu 1) nach dem Ägyptenurlaub mit der Familie wieder nach Kiew zurückkehrte, bereits durch Zeitablauf erledigt. Das vom Kläger zu 1) geschilderte Fluchtszenario aus der Gefangenschaft des ukrainischen Militärs, nach dem er angeblich als Separatist ausgemacht worden sei, bedarf vor diesem Hintergrund keines weiteren Eingehens. Die vorstehend geäußerten massiven Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens erfassen auch diesen Teil der Verfolgungsgeschichte. Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, dass die Kläger wiederum mit Schengen-Visa die Ukraine verlassen konnten. Der vom Kläger zu 1) am Ende der mündlichen Verhandlung unternommene Versuch zu erklären, warum diese letzte Ausreise problemlos erfolgen konnte, ist unbehelflich und gibt einen weiteren deutlichen Hinweis auf den fehlenden Wahrheitsgehalt des gesamten Vorbringens der Kläger. Das gesteigerte Vorbringen des Klägers zu 1) zu einem behaupteten Eintrag seiner Person in einer angeblichen Datenbank ist zudem völlig substantiiert. Vor diesem Hintergrund war den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Beweisanregungen des Klägervertreters nicht zu folgen. Diese erscheinen wegen dem fehlenden Bezug zum Vorbringen der Kläger aber auch mangels hinreichender Substantiierung unbehelflich und kommen einer Beweiserhebung „ins Blaue“ gleich.

Das mit Schriftsatz vom 8. Mai 2017 vorgelegte fachärztliche Attest vom 26. April 2017 kann für die Klägerin Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Abgesehen davon, dass das Attest nicht den Anforderungen des § 60 a Absatz 2c und 2d AufenthG entspricht, geht daraus nicht hervor, dass für die Klägerin eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung im Raum steht, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).

Danach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylG).

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.