Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 26. Feb. 2018 - RO 9 K 16.31997

bei uns veröffentlicht am26.02.2018

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger, ukrainischer Staatsangehörige, reisten am 1. September 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 25. September 2014 Asylanträge. Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 8. Juni 2016 trug die Klägerin zu 1) vor, dass sie Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder habe. Ihr Bruder und seine Freunde seien gegen die Regierung und gegen das System. Es habe 2010 begonnen, als sie im Casino gearbeitet habe. Sie habe dort das Geld entgegengenommen und die Gewinne verteilt. In der Ukraine seien Spielcasinos verboten; sie habe illegal gearbeitet. Eine Arbeitskollegin sei während der Arbeit getötet worden. Ihre Arbeitskollegin sei am Morgen mit abgeschlagenem Kopf gefunden worden. Als ihr Bruder und seine Freunde später davon erfahren hätten, hätten sie beschlossen, dem ein Ende zu setzen. Ihr Bruder habe Unterschriften gegen die Casinos gesammelt und sei damit zur Polizei gegangen. Die Polizei habe aber so getan, als gäbe es die Spielautomaten gar nicht. Daraufhin hätten ihr Bruder und seine Freunde diese Automaten aus dem Casino geworfen und kaputt gemacht. Das gleiche hätten ihr Bruder und seine Freunde auch mit den Apotheken gemacht. Die Apotheken würden Drogen verkaufen. Die Polizei habe aber auch das nicht sehen wollen. Die Casinos und die Apotheken seien von der Regierung geleitet. Von der Polizei würde das alles gedeckt. Von den Handlungen ihres Bruders habe sie zunächst nichts gewusst. Eines Tages seien Leute zu ihr in die Wohnung gekommen, die sich als Mitarbeiter der Wasserbehörde vorgestellt hätten. Sie hätten gesagt, sie müssten die Rohre prüfen. Sie hätten versucht in die Wohnung einzudringen. Sie hätten gefragt, wer sich momentan in der Wohnung befinde. Dies sei der erste Vorfall gewesen. Sie sei allein mit ihren Kindern gewesen. Ein Nachbar sei rausgegangen und habe gesagt, er werde die Zähler prüfen. Die angeblichen Mitarbeiter der Wasserbehörde seien daraufhin geflüchtet. Der Nachbar und sie hätten eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Davon hätten sie nichts mehr gehört. Ein anderes Mal sei die Polizei zu ihnen gekommen und hätte gefragt, ob noch jemand da sei. Es sei in der Frühe gewesen. Die Polizisten hätten gesagt, dass es gestern in der Nachbarschaft zu einer Schlägerei gekommen sei. Sie hätten gesagt, sie hätten schon alle Nachbarn befragt. Jetzt hätten sie die Klägerin zu 1) befragen wollen. Sie habe aber niemand hereingelassen, da ihr Mann gesagt habe, sie solle niemanden in die Wohnung lassen. Später habe sie die Nachbarn befragt. Es habe sich herausgestellt, dass niemand zu ihnen gekommen sei. Daraufhin habe sie Angst bekommen. Ihr Bruder habe ihr dann erzählt, was er gemacht habe. Er habe zu ihr gesagt, es sei besser auszureisen. Sie habe Angst gehabt, auf die Straße zu gehen. Sie sei die ganze Zeit Zuhause mit den Kindern gewesen. Dann seien sie in ihr Ferienhaus gefahren, da sie gedacht hätten, dass sie in diesem Haus in Sicherheit seien, da es keinen Bezug zu ihrem Bruder habe. Sie vermute, dass sie die einzige Zeugin sei, die den Mörder ihrer Arbeitskollegen gesehen habe. Sie sei deshalb drei Tage bei der Polizei gewesen. Es sei ein Phantombild angefertigt worden, mit dessen Hilfe der Mörder gefasst worden sei. Leider gäbe es bei Ihnen überall Löcher im System. Der Mann habe seinen Bruder zum Anwalt. Sie denke, er sei nicht bestraft oder in die Psychiatrie eingeliefert worden. Dieser Mörder habe einen Zwillingsbruder. Nachdem sie zum zweiten Mal bei Gericht gewesen sei, habe dieser Bruder zu ihr gesagt, sie solle aufpassen, dass mit ihr nicht das gleiche wie mit dem Mädchen passiere. Daraufhin habe sie sich innerhalb von fünf Minuten vor Ort an die Polizei gewandt. Der Polizist habe gesagt, sie sei doch nicht geschlagen worden und solle sich noch einmal melden, wenn ihr etwas passiert sei. Sie sei zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen, es sei etwa im Frühling 2012 gewesen. Im Gerichtssaal habe der Staatsanwalt laut ihre Adresse genannt. Jeder habe sie hören können. Vielleicht steht dieses Ereignis auch im Zusammenhang mit den Leuten, die zu ihr nach Hause gekommen seien. Sie vermute, dass der Mörder jetzt ein freier Mann sei da alle Verbrecher unter Janukowitsch freigelassen worden seien, damit sie gegen den Maidan kämpfen könnten. Die Menschen, die störten, würden in der Ukraine umgebracht, auch ihre Familien. Sie würden einfach verschwinden. Die Polizei kenne diese Vorgänge. Sie könne sich nirgends beschweren. Ihr Mann habe eine Vorladung bekommen. Sie habe Depressionen. Deshalb hätten sie sich entschlossen auszureisen. Ihr Mann solle nicht kämpfen. Sie seien zunächst nach Lviv gegangen. Dort habe sie eine Bekannte gehabt, bei der sie sich einen Monat aufgehalten hätten. Sie hätten abwarten wollen. Nachdem sich aber nichts geändert habe, hätten sie sich entschlossen auszureisen. Bei einer Rückkehr würde ihr Ehemann eine Gefängnisstrafe bekommen, weil er den Militärdienst verweigert habe. Auch in eine andere Stadt könnten sie nicht gehen, da er sofort bei der ersten Kontrolle verhaftet werden würde. Zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde im Rahmen der persönlichen Anhörung angehört. Die Klägerin zu 1) trug vor, dass die Verwandten ihres Ehemanns hier in Deutschland leben würden. Sie wolle auch, dass ihre Kinder ihre Oma besuchen könnten und diese auf sie aufpassen könnte.

Mit Bescheid vom 10. August 2016 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab, lehnte die Anträge auf Asylanerkennung ab, und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls werden sie in die Ukraine oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder Zurückübernahme verpflichteten Staat abgeschoben. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.

Am 22. August 2016 erhoben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen die Bundesrepublik Deutschland.

Die Kläger beantragen unter Wiedergabe des Vorbringens bei der persönlichen Anhörung in zusammengefasste Form,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. August 2016 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und höchst hilfsweise festzustellen, dass für die Kläger Abschiebungsverbote noch § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Bundesamtsakten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 26. Februar 2018 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 10. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese haben keinen Anspruch auf einen Schutzstatus im beantragten Umfang (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die mündliche Verhandlung hat für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nichts Neues ergeben (§ 77 Abs. 1 AsylG). Die Kläger sind zur mündlichen Vermittlung nicht erschienen. Der Verlegungsantrag musste unter den genannten Gründen abgelehnt werden. Das Gericht folgt den Feststellungen und Gründen des angefochtenen Bescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die für den Kläger im Verfahren RN 9 K 17.33670 angesprochene Thematik einer möglichen Heranziehung zum Wehrdienst im Falle der Rückkehr in die Ukraine ist für das vorliegende Verfahren nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Die von der Klägerin zu 1) bei der Anhörung vor dem Bundesamt geäußerten Mutmaßungen zu einer Bedrohung ihrer Person durch einen vermeintlich wieder auf freiem Fuß befindlichen Mörder sind spekulativ und entbehren eines nachvollziehbaren Bezugs zur Lebenswirklichkeit. Im Übrigen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ukrainische Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden weder in der Lage noch gewillt wären, Straftaten zu verhindern bzw. zu verfolgen.

Danach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.