Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 25. Mai 2016 - RO 8 K 15.1896

bei uns veröffentlicht am25.05.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Informationszugang zu den Wettbewerbsunterlagen für die XV. Änderung des Bebauungsplans Nr. 63a, namentlich zu den Auslobungsunterlagen, zum Preisgerichtsprotokoll, zum Ergebnis des Rückfragenkolloquiums und zum Übersichtsblatt über die Teilnehmer durch Überlassung von entsprechenden Kopien zu gewähren. Der Bescheid der Beklagten vom 1.10.2015 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten, ihnen Informationszugang zu den Wettbewerbsunterlagen für die XV. Änderung ihres Bebauungsplans Nr. 63a (nördlich der ...Straße und südlich der ... Straße) zu gewähren.

Im Februar 2014 lobte die ... GmbH in eigenem Namen in Zusammenarbeit mit der Beklagten einen städtebaulichen Wettbewerb aus mit dem Ziel, eine städtebaulich angemessene Form für ein geplantes Viertelzentrum mit Einrichtungen zur Nahversorgung und mit Wohnnutzungen zu finden. Aus dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan vom 23. Juli 2014 ergibt sich, dass dieser als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden soll. Mit Schreiben vom 9. März 2015 baten die Kläger um Auskunft zur öffentlichen Auslegung der Planunterlagen für die Änderung des Bebauungsplans Nr. 63a der Beklagten. Mit Schreiben vom 16. Juni 2015, präzisiert durch Schreiben vom 5. August 2015 und 1. September 2015, beantragten sie Informationszugang zu den Unterlagen des städtebaulichen Wettbewerbs.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Bei den Unterlagen des privaten städtebaulichen Wettbewerbs der ... GmbH handle es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne des BayUIG. Die Unterlagen würden keine Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG enthalten. Es handle sich auch nicht um Maßnahmen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayUIG, sondern um Unterlagen, die lediglich der Vorbereitung der Aufstellung eines Bebauungsplans dienen würden. Selbst wenn man die streitgegenständlichen Unterlagen unter den Begriff der Umweltinformationen subsumieren wollte, wären sie jedenfalls nicht geeignet, die Entscheidung über den Bebauungsplan zu beeinflussen. Dies könnte allenfalls dem Ergebnis des Wettbewerbs zugesprochen werden, das den Klägern aber bereits vorliege.

Am 3. November 2015 haben die Kläger durch ihren Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage erheben lassen mit dem Begehr, den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2015 aufzuheben, sowie die Beklagte zur Herausgabe der gewünschten Informationen zu verpflichten. Der Anspruch gründe sich auf das BayUIG, da jedenfalls Umweltinformationen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes vorlägen. Das mit dem Bebauungsplan verfolgte Vorhaben wirke sich auf Umweltbestandteile bzw. Umweltfaktoren aus, wobei eine wahrscheinliche Auswirkung für den Begriff der Umweltinformation genüge. Bei einem Bauvorhaben mit über 10.000 m² Grundfläche liege es auf der Hand, dass dieses enorme Auswirkungen auf die Umwelt habe. Der Begriff der Umweltinformationen sei bereits durch die Wettbewerbsunterlagen erfüllt, da die Beklagte behaupte, durch diesen Wettbewerb und die damit erfolgten Festlegungen in großem Umfang gebunden zu sein. Zudem könne der Anspruch auch auf Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 BayUIG gestützt werden, da es sich um wirtschaftliche Analysen und Annahmen handle. Ziel der Neueinführung des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 BayUIG sei es insbesondere gewesen, die Bedeutung von Kosten/Nutzen-Analysen für die Planung von Einzelprojekten zu betonen und durch die Offenlegung solcher Analysen die Abschätzung des Umweltnutzens und die Internalisierung von Umweltkosten transparent zu machen.

Es wird beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern Informationszugang zu den Wettbewerbsunterlagen für die XV. Änderung des Bebauungsplans Nr. 63a, namentlich Auslobungsunterlagen, das Preisgerichtsprotokoll, das Ergebnis des Rückfragenkolloquiums und das Übersichtsblatt über die Teilnehmer zu gewähren in der Weise, dass die Beklagte Einsicht in die einschlägigen Akten gewährt, durch Übersendung von Kopien.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Während des Verfahrens der Bauleitplanung seien die Beteiligungsregeln des Baugesetzbuches spezieller und würden Umweltinformationsansprüche nach dem BayUIG ausschließen. Auf jeden Fall aber handle es sich bei den Unterlagen des städtebaulichen Wettbewerbs, insbesondere den Ausschreibungsunterlagen, nicht um Umweltinformationen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayUIG. Die Unterlagen unterfielen nicht der Nummer 1 dieser Vorschrift, da sie keine Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen enthielten. Ziel eines städtebaulichen Wettbewerbs sei die Findung einer angemessenen Form für ein geplantes Vorhaben. Auch die Nummer 2 der Vorschrift sei nicht einschlägig, da keine Daten enthalten seien über Faktoren, die sich auf Umweltbestandteile auswirken könnten. Ebenso wenig unterfalle das Vorhaben der Nummer 3 des Art. 2 Abs. 2 BayUIG, da die beantragten Unterlagen weder Maßnahmen noch Tätigkeiten im Sinne dieser Vorschrift seien, da es sich nicht um behördliche Entscheidungen oder Aktivitäten handle. Die Unterlagen würden sich auch nicht auf die Umweltbestandteile im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG auswirken. Es handle sich um Unterlagen, die lediglich der Vorbereitung der Aufstellung eines Bebauungsplans dienten. Jedenfalls aber seien die Unterlagen nicht geeignet, die Entscheidung über den Bebauungsplan bezüglich der Belange des Umweltschutzes zu beeinflussen. Diese Wirkung könne allenfalls dem Ergebnis des Wettbewerbs zugesprochen werden. Begrifflich seien die Unterlagen auch nicht der Nummer 5 des Art. 2 Abs. 2 BayUIG zuzuordnen, da weder eine Kosten-Nutzen-Analyse noch eine wirtschaftliche Analyse oder Annahme, die in der Regel dazu diene, die Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme vorab zu prüfen, vorliege.

Der Klägervertreter tritt diesen Ausführungen mit Schriftsatz vom 22. März 2016 entgegen: Entsprechend der Aarhus-Konvention stünden die Instrumente aus dem Bauleitplanverfahren sowie der Anspruch aus dem BayUIG nebeneinander. Zweifellos sei das geplante „Viertelzentrum“ eine Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne des BayUIG, die sich auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken könne. Deshalb seien alle Angaben, die im Zusammenhang mit der umweltrelevanten Maßnahme stehen, Umweltinformationen im Sinne des BayUIG, mithin auch die streitgegenständlichen Wettbewerbsunterlagen.

Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2016 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf Einsicht in die begehrten Wettbewerbsunterlagen zum städtebaulichen Wettbewerb für die XV. Änderung des Bebauungsplans Nr. 63a der Beklagten nach dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz (BayUlG) zu.

I.

Die Klage ist zulässig.

Der Klage fehlt nicht das nötige Rechtsschutzbedürfnis. Zwar gibt der Kläger zu 1) in einer Email vom 26. Januar 2015 an, bereits aus anderer Quelle Einsicht in die begehrten Wettbewerbsunterlagen erhalten zu haben. Allerdings stehen ihm diese Unterlagen nicht in Papierform zur Verfügung, sondern er konnte sie nur kurz einsehen. Auf diese Einsichtnahme brauchen sich die Kläger jedoch nicht verweisen lassen. Schon Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (sog. Aarhus-Konvention) bestimmt hierzu, dass der Antragsteller die gewünschten Informationen in der erwünschten Form, ausdrücklich auch als Kopien erhalten soll, es sei denn es erscheint der Behörde angemessen, dies in anderer Form zu tun, was zu begründen wäre, oder die Informationen stehen der Öffentlichkeit bereits zur Verfügung. Ähnlich formuliert dies Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayUIG. Danach hat die informationspflichtige Stelle einem Antrag auf eine bestimmte Art des Informationszugangs zu entsprechen, es sei denn, es ist für sie angemessen, die Information auf andere Weise zugänglich zu machen. Ein bestimmtes Informationsmittel darf dabei zugunsten eines anderen (im Wesentlichen gleich geeigneten) Informationsmittels nur dann abgelehnt werden, wenn hierfür gewichtige, von der Behörde darzulegenden Gründe, etwa ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand, bestehen (vgl. BVerwG, U. v. 25.3.1999 - 7 C 21/98 - juris). Auf die vorangegangene Einsichtnahme in die gewünschten Unterlagen darf die Beklagte allein schon deshalb nicht verweisen, weil es sich bei der bei der bloßen Einsichtnahme nicht um ein gleich geeignetes Mittel handelt. Ein Informationsmittel, das mit den gewünschten Kopien vergleichbar ist, wurde seitens der Beklagten nicht angeboten.

II.

Die Klage ist auch begründet.

1. Ein Anspruch nach dem BayUIG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beteiligungsvorschriften der §§ 3 bis 4a des Baugesetzbuches (BauGB) spezieller wären und Umweltinformationsansprüche ausschließen würden.

Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayUIG bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt. Die Vorschrift entspricht wortgleich dem § 4 Abs. 2 der ursprünglichen Fassung des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG). In der Gesetzesbegründung hierzu (vgl. BT-Drs. 12/7138) heißt es, dass zwischen dem Anspruch aus dem UIG und anderen Informationsansprüchen Anspruchskonkurrenz herrscht. Dies bedeutet, dass der Informationssuchende sich - wenn er mehrere inhaltsgleiche Ansprüche auf verschiedene selbstständige Anspruchsgrundlagen stützen kann - für eine Anspruchsgrundlage zu entscheiden hat, auf die er seinen Anspruch stützen möchte. Hier haben sich die Kläger ausdrücklich auf einen Informationsanspruch aus dem BayUIG berufen.

Zwar wird in der Kommentarliteratur vertreten, dass die §§ 2 bis 4a BauGB während des Verfahrens der Bauleitplanung gegenüber den Umweltinformationsgesetzen der Länder spezieller wären (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 3, Rdnr. 2). Allerdings kann dies nur während des Verfahrens der Bauleitplanung und nur für solche Unterlagen gelten, die im Verlauf des Bauleitplanverfahrens der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Vorliegend war der städtebauliche Wettbewerb dem Bauleitplanverfahren bereits vorgeschaltet. Den Sitzungsunterlagen zum Aufstellungsbeschluss des betreffenden Bauleitplanverfahrens war das Ergebnis des städtebaulichen Wettbewerbs bereits beigefügt. Die Wettbewerbsunterlagen waren demnach lange vor dem Beginn des Bauleitplanverfahrens vorhanden. Zudem waren die Wettbewerbsunterlagen auch nicht Gegenstand der öffentlichen Auslegung nach § 4 BauGB, so dass sich die Kläger auch nicht auf die Einsichtnahme im Rahmen der öffentlichen Auslegung verweisen lassen müssen.

2. Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger ist Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUIG. Danach hat jede Person Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Art. 2 Abs. 1 BayUIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.

a. Bei der Beklagten handelt es sich um informationspflichtige Stelle im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayUIG, nämlich eine Stelle der öffentlichen Verwaltung, die über die begehrten Unterlagen verfügt, weil diese Informationen bei ihr vorhanden sind.

b. Die von den Klägern begehrten Informationen, namentlich die Auslobungsunterlagen, das Preisgerichtsprotokoll, das Ergebnis des Rückfragenkolloquiums und das Übersichtsblatt über die Teilnehmer stehen der Beklagten nach eigener Einlassung in der mündlichen Verhandlung auch zur Verfügung.

c. Bei den begehrten Wettbewerbsunterlagen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 a) BayUIG. Danach sind Umweltinformationen alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinn der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinn der Nr. 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Zu den Umweltbestandteilen zählen etwa Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume sowie die Artenvielfalt, zu den Umweltfaktoren Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle, sowie Emissionen, Ableitung und sonstige Freisetzung von Stoffen in die Umwelt. Zu den Maßnahmen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayUIG gehören auch beschlossene politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme.

Die genannten Fallgruppen sind weit auszulegen. Bereits zur Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsrichtlinie 1990) ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) davon ausgegangen, dass der Begriffsbestimmung „Informationen über die Umwelt“ eine weite Bedeutung beizulegen ist (EuGH, U. v. 17.6.1998 - C-321/96). Der Generalanwalt führt in seinem Schlussantrag zu dem genannten Urteil aus, dass der Begriff der Informationen über die Umwelt nach dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers allumfassend zu verstehen sei. Der Bezug dieser Informationen zum Umweltschutz sei dann gegeben, wenn sie hauptsächlich für die Zwecke des Umweltschutzes vorgelegt, gesammelt oder ausgearbeitet worden seien oder ihn in irgendeiner Weise betreffen (Schlussanträge C-321/96, Nr. 13). Unter Nr. 15 der Schlussanträge führt der Generalanwalt weiter aus, dass eine Maßnahme im Sinne der Richtlinie nicht nur dann gegeben sei, wenn es sich um eine Verwaltungsmaßnahme im technischen Sinne handle, gegen die ein Rechtsbehelf offenstehe. Vielmehr sei eine solche auch dann gegeben, wenn die Tätigkeit der Behörde in der Erstellung von Akten oder Dokumenten bestehe, die an sich nicht den letzten Abschnitt eines Verfahrens bilde, sondern den Standpunkt der sie ausarbeitenden Stelle definiere und unmittelbar oder mittelbar in die Willensbildung der Behörde eingehe oder sie beeinflusse. Die Richtlinie solle den Zugang zu sämtlichen Informationen über die Umwelt eröffnen, die bei den Verwaltungen verfügbar seien. Die nunmehr geltende Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Umweltinformationsrichtlinie) hat den Anwendungsbereich der Umweltinformationsrichtlinie präzisiert. Nicht nur die Schärfung des Umweltbewusstseins der Bürger der Europäischen Union ist das Ziel der Richtlinie, sondern der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen sollen im Interesse einer Verbesserung des Umweltschutzes gleichermaßen dazu beitragen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen ermöglichen (1. Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/4/EG). Offenheit und Transparenz im Umgang mit Umweltinformationen werden durch die neue Umweltinformationsrichtlinie ausgebaut und fortgesetzt (2. Erwägungsgrund), um eine effektive Kontrolle von behördlichem Handeln zu ermöglichen. Umweltinformationen sind letztendlich alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug, also alle damit in Zusammenhang stehenden Daten. Ausgenommen sind allein umweltneutrale Maßnahmen und Tätigkeiten (vgl. VG Gera, U. v. 22.10.2015 - 5 K 523/14 Ge - juris). Entscheidend ist allerdings, dass sich die Maßnahme oder Tätigkeit ihrerseits noch auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 14.05.2012 - OVG 12 S 12.12 - juris). Dies wäre - bei einer zunächst relevanten Maßnahme - nur dann nicht mehr der Fall, wenn das Vorhaben, auf das sich die gewünschten Daten beziehen, aufgegeben worden wäre (vgl. BVerwG, B. v. 1.11.2007 - 7 B 37.07 - juris).

Unter Zugrundelegung dieses weiten Verständnisses des Begriffs der Maßnahme handelt es sich bei den Unterlagen zum städtebaulichen Wettbewerb für die XV. Änderung des Bebauungsplans Nr. 63a der Beklagten um Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile oder -faktoren auswirken. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan selbst ist eine Maßnahme im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayUIG. Dass sich ein Vorhaben in der dargestellten Größenordnung (nach letztem Stand etwa 500 Wohneinheiten mit Tiefgarage und entsprechenden Zufahrtsverkehr, Einzelhandelsflächen mit entsprechendem Lieferverkehr, das Gesamtvorhaben angrenzend an den ... Park), auf Umweltbestandteile oder -faktoren auswirken kann, liegt auf der Hand. Eine Auswirkung auf den Zustand von Luft, Wasser und Boden ist jedenfalls wahrscheinlich, ebenso stehen Faktoren wie Lärm und Emissionen im Raum, die sich auf die genannten Umweltbestandteile auswirken können. Das Vorhaben wurde auch nicht aufgegeben, vielmehr wurde das Verfahren erst kürzlich weiter vorangebracht, indem der Bebauungsplan in der Zeit vom 15. März bis 15. April 2016 nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich ausgelegt wurde.

Das Ergebnis des Wettbewerbs war Grundlage für die weitere Entwicklung des Bauleitplanverfahrens. Zwar beruft sich die Beklagte darauf, dass die Auslobung in einem ganz frühen Stadium vor der eigentlichen Aufstellung des Bebauungsplans stattfand und die Wettbewerbsunterlagen deshalb nicht als Umweltinformationen zu qualifizieren seien. Allerdings bezieht sich der Informationsanspruch nach dem BayUIG auch auf alle Unterlagen aus dem Vorfeld einer Maßnahme (vgl. VG Gera, U. v. 22.10.2015 - 5 K 523/14 Ge - juris). Selbst für den Fall, dass die begehrten Informationen letztlich keinen Eingang in die Maßnahme selbst gefunden haben, wird ein Informationsanspruch bejaht, wenn die Informationen im Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, so dass ihnen die Umweltrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden darf (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 14.5.2012 - OVG 12 S 12.12 - juris). Denn letztlich kann auch die Nichtverwendung einer bestimmten Unterlage im Rahmen einer Maßnahme eine umweltrelevante Entscheidung sein. Für die Einstufung als Umweltinformation genügt es deshalb, dass die Wettbewerbsunterlagen die Entscheidung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes beeinflussen können.

Vorliegend basiert der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach wie vor auf dem Siegerentwurf des Wettbewerbs. Dem Siegerentwurf wiederum lagen die Wettbewerbsunterlagen zugrunde, die praktisch den äußeren Rahmen dessen bilden, in dem sich die Wettbewerber frei entfalten konnten, auch wenn an diesem Ergebnisentwurf in der Folgezeit verschiedenste Änderungen vorgenommen wurden. Die Wettbewerbsunterlagen waren damit geeignet, die Entscheidung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu beeinflussen.

3. Der Antrag der Kläger wurde nicht offensichtlich missbräuchlich im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG gestellt.

Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG ist ein Antrag abzulehnen, wenn er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die Darlegungslast liegt dabei bei der Behörde (vgl. VG Frankfurt, U. v. 23.5.2012 - 7 K 1820/11.F - juris). Bei den Missbrauchsmöglichkeiten ist zwischen einem behördenbezogenen und einem verwendungsbezogenem Missbrauch zu unterscheiden (BVerwG, U. v. 24.09.2009 - 7 C 2.09 - juris).

a. Dem Antrag der Kläger kann nicht entgegengehalten werden, dass er gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG deshalb missbräuchlich gestellt wurde, weil die Kläger über die begehrten Informationen bereits verfügen würden. Nach dem Vortrag der Beklagten, der auf eine Email des Klägers zu 1) verweist, konnte dieser zwar anderweitig Einsicht in die begehrten Unterlagen nehmen, hat diese aber nicht in Papierform zur Verfügung. Da sich das Begehren der Kläger im vorliegenden Verfahren aber ausdrücklich auf die Überlassung von Kopien derselben bezieht, liegt keine rechtsmissbräuchliche Antragstellung vor.

b. Weiter ist die Beklagte der Auffassung, dass ein verwendungsbezogener Missbrauch vorliege, da es dem Kläger nicht um die Umweltinformationen als solche gehe, er vielmehr die Informationen deshalb begehre, um diese in einem eventuellen späteren Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan zu verwenden. Damit kann sie nicht durchdringen. Ein verwendungsbezogener Missbrauch setzt voraus, dass der Antragsteller erlangte Daten ausschließlich für Zwecke nutzen will, die nicht die Förderung des Umweltschutzes zum Ziel haben. Daher ist es unschädlich, wenn mit dem Umgang mit Umweltinformationen neben einem auf die Verbesserung der Umwelt gerichteten Zweck auch andere Interessen verfolgt werden. In der mündlichen Verhandlung machte der Kläger zu 1) deutlich, dass die Kläger jedenfalls auch umweltrelevante Zwecke mit ihrem Informationsbegehren bezwecken. Er verwies etwa darauf, dass der Boden des vom Vorhaben betroffenen Grundstücks die schlechteste Tragfähigkeit in der näheren Umgebung habe und diese Information deshalb in der Ausschreibung kundgegeben hätte werden müssen. Zudem habe er früh seine Betroffenheit aufgezeigt und sich in das Verfahren mit eingebracht. Eine ausschließlich nicht dem Umweltschutz dienende Nutzung der begehrten Daten konnte die Beklagte dem Kläger damit nicht nachweisen.

4. Der Informationsanspruch der Kläger war auch nicht wegen des Schutzes sonstiger Belange nach Art. 8 BayUIG abzulehnen.

Die Beklagte macht hierzu geltend, dass sie keine Nutzungsrechte an den begehrten Unterlagen habe, ihr diese vielmehr durch den privaten Investor ohne rechtliche Verpflichtung überlassen worden seien. Im Bescheid vom 1. Oktober 2015 erklärt die Beklagte, dass der städtebauliche Wettbewerb von einem privaten Investor „in Zusammenarbeit mit der Stadt Regensburg“ ausgelobt worden wäre. Insofern wurde schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass der private Investor der Beklagten die Unterlagen ohne rechtliche Verpflichtung überlassen hat. Darüber hinaus verbietet Art. 8 Abs. 2 BayUIG die Weitergabe solcher Umweltinformationen, die eine informationspflichtige Stelle auf freiwilliger Basis von privaten Dritten erlangt hat, nur unter den weiteren Voraussetzungen, dass die Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen des Dritten hätte und dass das öffentliche Interesse an der Herausgabe nicht überwiegt (BayVGH, B. v. 19.1.2016 - 22 ZB 15.551 - juris). Selbst wenn man unterstellen würde, dass die Beklagte die Unterlagen ohne rechtliche Verpflichtung erhalten hätte, wurde nicht dargelegt, inwiefern die Offenbarung derselben nachteilige Auswirkungen auf die Interessen des privaten Investors hätte oder inwiefern das öffentliche Interesse an der Herausgabe hintan stehen müsste.

Nach alldem war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung im Kostenpunkt war gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 VwGO)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 52 GKG).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2016 - 22 ZB 15.551

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beigeladene. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

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(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beigeladene.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Akteneinsicht in Unterlagen, die das von der Beigeladenen entwickelte Projekt „Mobilitätsdrehscheibe Augsburg“ zur Verbesserung des öffentlichen Nahverkehrs in Augsburg betreffen und seitens der Beigeladenen der Regierung von Schwaben vorgelegt worden sind, um Fördermittel für dieses Projekt zu erhalten. Verschiedene Teile des - inzwischen teilweise verwirklichten - Projekts sind kommunalpolitisch umstritten; Kritiker halten die Planung u. a. für unwirtschaftlich. Bei den genannten Förderunterlagen handelt es sich um eine sog. „Standardisierte Bewertung“; zu den Unterlagen gehören neben Bewertungen in Gestalt von Fließtext auch ausgefüllte Formblätter, die Angaben hinsichtlich der für die Förderfähigkeit des Projekts maßgeblichen Kriterien enthalten. Die vom Kläger begehrte Einsicht in die aktualisierte „Standardisierte Bewertung“ der „Mobilitätsdrehscheibe Augsburg“ lehnte die Regierung von Schwaben mit Bescheid vom 9. Juli 2012 ab.

Mit Urteil vom 3. Februar 2015 hob das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg den angefochtenen Bescheid vom 9. Juli 2012 auf und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger Akteneinsicht in die vollständige „Standardisierte Bewertung“ zum Projekt „Mobilitätsdrehscheibe Augsburg“ zu gewähren.

Die Beigeladene hat beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Sie macht geltend, mit der vom Verwaltungsgericht dem Kläger zugesprochenen Akteneinsicht würden diesem unter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayUIG Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zugänglich gemacht, obwohl das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen nicht überwiege (Schriftsatz vom 10.4.2015, Nr. B.I.1, S. 2 ff.). Außerdem gehe der Urteilsspruch rechtsfehlerhaft über das richtig verstandene Klagebegehren hinaus (Schriftsatz vom 10.4.2015, Nr. B.I.2, S. 12 ff.). Beide Umstände berechtigten zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieses leide auch an dem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), dass das Verwaltungsgericht seine Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO verletzt und den Vortrag der Beigeladenen zur Geheimhaltungsbedürftigkeit entscheidungserheblich als „zu vage und unsubstantiiert“ gewertet habe, wogegen die Beigeladene ihren Vortrag bei entsprechendem Hinweis substantiiert und dadurch zur weiteren Aufklärung des - aus Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen - Sachverhalts beigetragen hätte (Schriftsatz vom 10.4.2015, Nr. B.II, S. 14).

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil als richtig und frei von Verfahrensmängeln und beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Der Beklagte hat erklärt, er sehe von einem eigenen Antrag ab. Was die gegensätzlichen Ansichten des Klägers und der Beigeladenen über die Deckungsgleichheit von Klageantrag und Urteilstenor angehe, so sehe der Beklagte jedenfalls keine Gründe, dem Kläger die Akteneinsicht in solche Unterlagen zu verwehren, mit deren Bekanntgabe die Beigeladene sich einverstanden erklärt habe.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsverfahrensakte und die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Vorbemerkung: Dem Streit der Beteiligten liegen folgende Begriffsverständnisse zugrunde:

Mit dem auch im Urteilstenor verwendeten Begriff „Standardisierte Bewertung“ werden in den vorliegenden Verwaltungsverfahrens- und den Gerichtsakten in der Regel diejenigen Unterlagen bezeichnet, in die (oder in Teile von diesen) der Kläger Akteneinsicht begehrt. Dieser Begriff ist weder gesetzlich noch wirtschaftswissenschaftlich exakt definiert. Er wurde von der staatlichen Förderpraxis für Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur entwickelt. Er meint im Allgemeinen die - so die ungekürzte Bezeichnung - „Standardisierte Bewertung von Verkehrswegeinvestitionen des öffentlichen Personennahverkehrs“. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren zur gesamtwirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Untersuchung von ÖPNV-Projekten in Deutschland, für das sich die Kurzbezeichnung „Standardisierte Bewertung“ eingebürgert hat (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Standardisierte_Bewertung). Für die Durchführung eines solchen Bewertungsverfahrens im Allgemeinen gibt es eine von der Fa. Intraplan Consult GmbH (nachfolgend: Intraplan) und vom Verkehrswissenschaftlichen Institut Stuttgart GmbH im Auftrag des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (kurz: Bundesverkehrsminister) erstellte Anleitung (zuletzt in der Version aus dem Jahr 2006). Diese Anleitung wird auf der Internetseite von Intraplan (http://www.intraplan.de/?r=7) überschrieben mit „Standardisierte Bewertung von Verkehrswegeinvestitionen des öffentlichen Personennahverkehrs und Folgekostenrechnung - Version 2006“. Der genannten Internetseite zufolge lassen sich innerhalb dieses Bewertungsverfahrens verschiedene Elemente oder Teile unterscheiden, so wird z. B. die gesamtwirtschaftliche Bewertung durch die Folgekostenrechnung ergänzt, in der die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen eines Vorhabens für einen Zeitraum von 30 Jahren dargestellt werden. Die Verfahrensanleitung des Bundesverkehrsministers zur Standardisierten Bewertung enthält Erläuterungen zur gesamtwirtschaftlichen Bewertung nach dem Regelverfahren und zur Folgekostenrechnung (vgl. http://www.intraplan.de/?r=7). Hierbei ist für die Bewilligung einer Förderung der - in der gesamtwirtschaftlichen Bewertung zu ermittelnde - Nutzen-Kosten-Indikator E1 maßgeblich, nicht dagegen der Inhalt der - zur Darstellung der finanziellen Auswirkungen für Investoren und Betreiber gedachten - Folgekostenrechnung (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Standardisierte_Bewertung#Verfahren; sowie Drucksache 13/4228 des Deutschen Bundestags vom 26.3.1996: Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, Antwort zu Frage Nr. 3). Vorliegend betrifft der Streit unter den Beteiligten, soweit es um den von der Beigeladenen geltend gemachten Verstoß gegen § 88 VwGO geht, die Frage, welche Unterlagen oder Teile der Förderunterlagen mit dem Begriff „Standardisierte Bewertung“ gemeint sind.

Der Kläger hat im Zulassungsverfahren Deckblätter der Verfahrensanleitung des Bundesverkehrsministers (Versionen 2000 und 2006) vorgelegt (Anlagen zum Schriftsatz vom 5.6.2015, Bl. 111 und 112 der VGH-Akte). Auf diesen Deckblättern werden die Begriffe a) „Standardisierte Bewertung von Verkehrswegeinvestitionen des ÖPNV“ und b) „Folgekostenrechnung“ optisch gleichberechtigt nebeneinander gestellt, was der Kläger als Beleg dafür ansieht, dass der Begriff „Standardisierte Bewertung“ etwas Anderes meine als der Begriff „Folgekostenrechnung“, so dass vorliegend das Begehren nach und die Verpflichtung zur Akteneinsicht in die „Standardisierte Bewertung“ nicht die Akteneinsicht in die „Folgekostenrechnung“ umfasse (Schriftsatz vom 5.6.2015, S. 2-4). Die Beigeladene weist demgegenüber darauf hin, dass die vorliegend im konkreten Fall im August 2006 (durch die „Beratende Ingenieure S... GmbH“) für die Stadtwerke Augsburg erstellte Förderunterlage, soweit es um den textlichen Aufbau und die Bezeichnungen auf den Deckblättern geht, von der Verfahrensanleitung des Bundesverkehrsministers insofern abweiche, als in dieser Förderunterlage vom August 2006 sowohl im Titel von Bd. I (Untertitel „Nutzen-Kosten-Untersuchung“) als auch im Titel von Bd. II (Untertitel „Folgekostenrechnung“) der Oberbegriff „Standardisierte Bewertung“ verwendet wird (vgl. Anlage B7 zum Schriftsatz vom 15.9.2015, Bl. 168 ff. der VGH-Akte). Die Beigeladene folgert hieraus (u. a. im Schriftsatz vom 15.9.2015, S. 2-5), dass im vorliegenden Rechtsstreit der Begriff „Standardisierte Bewertung“ im Klageantrag und im Urteil als Bezeichnung für die gesamten Förderunterlagen zu verstehen sei, dass demnach mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts dem Kläger Akteneinsicht nicht nur in Bd. I, sondern auch in Bd. II (Folgekostenrechnung) zugesprochen worden sei, obwohl dies tatsächlich gar nicht sein Klageziel gewesen sei. Der Kläger macht dagegen geltend, er habe beim Verwaltungsgericht von Anfang an nicht die Akteneinsicht in Bd. II begehrt, sein Klageantrag sei nicht auf eine derart weit gehende Akteneinsicht gerichtet und er habe eine solche auch nicht mit dem angegriffenen Urteil zugesprochen erhalten; demnach sei das Verwaltungsgericht auch nicht über das Klagebegehren hinaus gegangen (Schriftsatz vom 5.6.2015).

2. Die Beigeladene macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend.

2.1. Sie sieht solche Zweifel darin begründet, dass das Verwaltungsgericht mit seinem Urteilsspruch unter Verstoß gegen § 88 VwGO über das Klagebegehren hinausgegangen sei. Allerdings berechtigt ein Verstoß gegen § 88 VwGO für sich genommen nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sondern ein solcher Verstoß kann ein Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sein (vgl. BVerwG, B. v. 12.3.2012 - 9 B 7/12 - DÖD 2012, 190; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 13 m. w. N.). Aber auch dann, wenn man annehmen wollte, dass ein solcher Verstoß grundsätzlich zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteil berechtigen könnte, ergibt sich vorliegend aus den Darlegungen der Beigeladenen nicht, dass ein solcher Verstoß vorliegt.

Die Beigeladene hat ausdrücklich eingeräumt (Schriftsatz vom 9.4.2015, S. 12, Nr. 2), dass der Tenor dem Wortlaut des klägerischen Hauptantrags entspricht. Sie meint indes, das wirkliche, aus dem Vortrag des Klägers und insbesondere aus den gewechselten Schriftsätzen erkennbare Klagebegehren des Klägers sei so zu verstehen, dass es hinter dem weitergehenden Wortlaut des Klageantrags zurückbleibe, wogegen der Urteilstenor eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich sei (Schriftsatz vom 15.9.2015, Nr. 1 auf S. 2), jedenfalls aber in einem umfassenderen Sinn ausgelegt werden müsse (Schriftsatz vom 15.9.2015, Buchst. b auf S. 3 bis 5). Dem ist nicht zu folgen. Es ist nämlich nicht schlüssig dargelegt, weshalb der Urteilstenor nicht in derselben Weise und mit demselben Ergebnis ausgelegt werden können soll wie der insoweit wörtlich gleichlautende Klageantrag. Es ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bei verständiger Würdigung des angefochtenen Urteils davon auszugehen, dass es (nur) dem Klagebegehren, so wie es aus dem Vortrag des Klägers und aus den gesamten Umständen ermittelt werden konnte, entsprechen wollte. Es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger mehr zusprechen wollte, als er verlangt hat.

Wegen des Fehlens einer gesetzlichen oder wissenschaftlichen Definition des isolierten Begriffs „Standardisierte Bewertung“ und der uneinheitlichen Verwendung dieses Begriffs in der vom Bundesverkehrsminister publizierten Anleitung selbst ist zunächst ohne weiteres vorstellbar, dass mit der Kurzbezeichnung „Standardisierte Bewertung“ im Rechtsverkehr je nach konkreter Fallgestaltung auch ausschließlich die „Nutzen-Kosten-Untersuchung“ gemeint sein kann und hierbei die Folgekostenrechnung nicht umfasst sein soll. Insofern handelt es sich um einen mehrdeutigen Begriff. Wie der Begriff „Standardisierte Bewertung“ im konkreten Fall verwendet wird und welche Unterlagen damit gemeint sind, ist einer Auslegung zugänglich und anhand der konkreten Umstände dieses Falls zu ermitteln.

Was das Klagebegehren angeht, hat der Kläger erstinstanzlich - im Zusammenhang mit der streitigen Frage, ob die begehrte Akteneinsicht Umweltinformationen betreffe - eine Stellungnahme eines Ingenieurbüros vom 26. Oktober 2014 vorgelegt, in der an verschiedenen Stellen ausgeführt wird (z. B. auf S. 4, Bl. 338 der VG-Akte), dass der Antrag des Klägers sich nur auf Unterlagen aus dem ersten Teil (Nutzen-Kosten-Index, Formblätter beginnend mit Buchstabe E) der Standardisierten Bewertung richte, nicht aber auf den zweiten Teil (Folgekostenrechnung, Formblätter beginnend mit Buchstabe F). Die Beigeladene sieht anscheinend einen Widerspruch zu dem schon in der Klageschrift vom 14. August 2012 enthaltenen, in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2015 gestellten (vgl. VG-Akte Bl. 394) und - wie die Beigeladene ihn bezeichnet - „vergleichsweise undifferenziert formulierten“ Klageantrag (Schriftsatz vom 9.4.2015, S. 13 unten). Es ist aber nicht ersichtlich und die Beigeladene legt dazu auch nichts dar, inwiefern der Kläger einerseits bei der Klageerhebung und andererseits in der mündlichen Verhandlung bei Stellung des Klageantrags dem Begriff „Standardisierte Bewertung“ - abweichend von dem der Stellungnahme vom 26. Oktober 2014 zugrunde liegenden Begriffsverständnis - einen umfassenderen, auf beide Bände (I und II) gerichteten Bedeutungsgehalt beigemessen haben sollte.

Auch der sonstige Akteninhalt spricht nicht für, sondern gegen die Ansicht der Beigeladenen. So hat der Kläger in der Klagebegründung ausgeführt, bei der Standardisierten Bewertung handle es sich um die „Nutzen-Kosten-Analyse“; er hat zudem auf die beigefügte Anlage 5 verwiesen, bei der es sich um eine Kurzzusammenfassung der „Standardisierten Bewertung“ handle, die auf S. 1 den Untertitel „Nutzen-Kosten-Analyse“ trage (Schriftsatz vom 13.11.2012, S. 4 oben, Bl. 29 der VG-Akte). Was den Umfang der begehrten Akteneinsicht angeht, steht somit der Vortrag des Klägers im Klageverfahren nicht im Widerspruch zu der Stellungnahme vom 26. Oktober 2014, sondern stimmt mit dieser überein. Hierbei besteht unter den Beteiligten kein Streit darüber, dass vorliegend die erstellte Bewertung (bei deren Benennung die Beigeladene das Wort „vollständig“ selbst in Anführungszeichen setzt) aus zwei Bänden besteht, nämlich „Band I: Nutzen-Kosten-Untersuchung“ und „Band II: Folgekostenrechnung“, wobei die beiden Bände wiederum jeweils aus einem zusammenfassenden Fließtext einerseits und einem die Einzeldaten enthaltenden „Formblattwerk“ andererseits bestehen (Schriftsatz der Beigeladenen vom 9.4.2015, S. 12 unten). Die Beigeladene meint offenbar, es könne dann, wenn von einer „vollständigen Standardisierten Bewertung“ die Rede sei, stets nur eine Vollständigkeit im Sinn des Vorhandenseins sowohl von Bd. I als auch von Bd. II dieser Unterlage gemeint sein. Dies ist aber nicht der Fall, weil der Kläger - wie bereits dargelegt - „Vollständigkeit“ in einem anderen Sinn eingefordert hat.

Auch nach dem Vortrag der Beigeladenen ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil keine Anhaltspunkte für ein vom Klagevorbringen abweichendes umfassenderes Verständnis des mehrdeutigen Begriffs der „Standardisierten Bewertung“. Im Gegenteil referiert das Urteil im Tatbestand die Erläuterung des Klägers, bei den begehrten Informationen handele es sich um eine „Nutzen-Kosten-Analyse“ (S. 6 oben). Der Urteilstenor kann daher nicht zulasten der Beigeladenen erweiternd ausgelegt werden.

2.2. Soweit die vom Kläger begehrte und ihm vom Verwaltungsgericht zugesprochene Akteneinsicht solche Unterlagen betrifft, die die Beigeladene als geheimhaltungsbedürftige Betriebsgeheimnisse (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayUIG) ansieht, vermochte die Beigeladene ernstliche Zweifel daran, dass das Urteil im Ergebnis richtig ist, nicht dazulegen. Zu untersuchen sind insoweit nicht mehr diejenigen Teile der Förderunterlagen, die zu Bd. II („Folgekostenrechnung“) gehören und die nicht Gegenstand des angegriffenen Urteils sind (wie oben unter Nr. 2.1 dargelegt). Der Streit um die Geheimhaltungsbedürftigkeit beschränkt sich daher nach übereinstimmenden Angaben auf die Formblätter 6.1, 7.2, 8o, 8m, 13o, 13m, 14o und 14m (Klägerschriftsatz vom 5.6.2015, S. 10 oben; Beigeladenenschriftsatz vom 30.12.2015) sowie auf die Anlage 5 zu Bd. I (Beigeladenenschriftsatz vom 20.12.2015).

2.2.1. Die Gründe, aus denen die Beigeladene insoweit die Geheimhaltungsbedürftigkeit ableiten möchte, sind im Berufungszulassungsverfahren, sofern sie innerhalb offener Begründungsfrist geltend gemacht worden sind, berücksichtigungsfähig, obgleich es die Beigeladene im erstinstanzlichen Klageverfahren insoweit versäumt hat, substantiiert vorzutragen (vgl. UA, S. 14 Rn. 70). Neuer Sachvortrag ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Rechtsmittelkläger den Vortrag in der ersten Instanz unterlassen, möglicherweise sogar fehlerhaften oder unvollständigen Vortrag in erster Instanz selbst verursacht hat (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 20 m. w. N.). Die äußerste zeitliche Grenze bildet allerdings - für neue Tatsachen wie auch (erst Recht) für neuen Vortrag zu erstinstanzlich schon gegebenen Tatsachen - die Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Begründung des Berufungszulassungsantrags (vgl. BayVGH, B. v. 22.10.2015 - 22 ZB 15.1584 - juris Rn. 15 bis 18 m. w. N.). Diese ist hier eingehalten.

2.2.2. Ernstliche Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Geheimhaltungsbedürftigkeit der oben bezeichneten Unterlagen verneint hat, ergeben sich aber auch unter Berücksichtigung des neuen Sachvortrags der Beigeladenen nicht. Insofern können plausible und nachvollziehbare Darlegungen des Betroffenen zwar Beurteilungsgrundlage sein (BVerwG, U. v. 24.9.2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 ff., 46 f). Daran fehlt es hier aber.

Zu den Formblättern 13m und 13o zu „Bd. I: Nutzen-Kosten-Untersuchung“ trägt die Beigeladene vor (Schriftsatz vom 9.4.2015, Nr. (1) auf S. 4 bis 6), sie sei Nachfragerin von Bauteilen und -leistungen für das geplante Projekt und erleide Nachteile, wenn den Anbietern der benötigten Teile und Leistungen ihre diesbezüglichen, aus den Formblättern ersichtlichen Preiserwartungen bekannt würden. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die Offenlegung der Preiserwartungen geeignet sein müsse, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens - im Wettbewerb mit anderen Verkehrsunternehmen - nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.2009 - 7 C 2/09 - BVerwGE 185, 34 ff.), und dass der Geheimhaltungsschutz zurücktreten müsse, wenn die Marktposition des betroffenen Unternehmens durch die Einsicht in die geheim zu haltenden Unterlagen nicht spürbar geschwächt würde (UA, S. 13). Diesem rechtlichen Ansatz ist die Beigeladene nicht entgegengetreten. Dass es zu einer solchen spürbaren Schwächung ihrer Marktposition kommen würde, ist zwar behauptet, aber nicht schlüssig dargelegt. Insofern hat der Kläger im Schriftsatz vom 5. Juni 2015 (S. 12, zweiter Abschnitt) darauf hingewiesen, dass die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung auf Frage nach den angesetzten Fahrzeugpreisen bestätigt habe, dass gegebenenfalls gewährte Rabatte und Sonderkonditionen in der Standardisierten Bewertung nicht berücksichtigt worden seien, sondern dass man auf den Durchschnitts- bzw. Listenpreis abgestellt habe, und dass dieser Preis der Marktgegenseite hinlänglich bekannt sei. Diesem konkreten Einwand hat die Beigeladene auch im Schriftsatz vom 15. September 2015 nicht substantiiert widersprochen, ihre diesbezüglichen Ausführungen (auf S. 6) sind lediglich allgemein gehalten. Damit handelt es sich hier gerade nicht um exklusives kaufmännisches Wissen.

Zu den Formblättern 14m und 14o trägt die Beigeladene vor (Schriftsatz vom 9.4.2015, Nr. (2) und insb. Buchst. (a) auf S. 6 ff.), sie werde im Wettbewerb mit anderen Anbietern von Linienverkehrsleistungen benachteiligt, wenn die in diesen Formblättern eingetragenen Daten den Konkurrenten bekannt würden. Die genannten Formblätter (und zahlreiche andere, nur in Bd. II vorhandenen Formblätter) enthalten nach Angaben der Beigeladenen Aussagen zu den Kosten für die Fahrzeugbeschaffung (Schriftsatz vom 9.4.2015, Buchst. (a) auf S. 8 unten). Auch insoweit ist aus den Darlegungen der Beigeladenen nicht ersichtlich, inwieweit sich für sie spürbare Nachteile ergeben sollten, wenn die Fahrzeugbeschaffungskosten ihren Konkurrenten bekannt werden. Die Beigeladene trägt selbst vor, dass die Fahrzeugbeschaffungspreise sehr stark differieren, je nach Ausstattung und Zahl der gekauften Fahrzeuge und den an dem Geschäft beteiligten Unternehmen. Konkurrenten am selben Standort, für dasselbe Projekt und zum selben Zeitpunkt sehen sich derartigen Unwägbarkeiten in gleichem Maß ausgesetzt wie die Beigeladene. Inwiefern hier berechtigten Interessen der Beigeladenen Nachteile drohen sollten, ergibt sich aus den Darlegungen nicht in nachvollziehbarer Weise.

Zu den Formblättern 6.1, 7.2, 8o und 8m sowie zur Anlage 5 macht die Beigeladene geltend, diese Unterlagen enthielten Angaben zu den Fahrgastzahlen, die von der Beigeladenen mit beträchtlichem Aufwand ermittelt worden seien und laufend aktualisiert würden; so habe das dafür notwendige automatische Zählsystem 40.000 € gekostet, der Betrieb dieses Systems koste die Beigeladene jährlich 7.500 €; könnten die Konkurrenten der Beigeladenen auf diese Zahlen zurückgreifen, so erlangten sie einen unberechtigten Wettbewerbsvorteil (Schriftsatz vom 9.4.2015, Buchst. (b) auf S. 10 und 11). Nachvollziehbar ist dies vor allem deshalb nicht, weil nicht ausgeführt wird, inwieweit dies auch bei durch Zeitablauf überholten Daten der Fall sein kann. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang u. a. eingewandt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine bereits jetzt über zehn Jahre alte Nutzen-Kosten-Untersuchung etwaigen Konkurrenten noch hilfreiche Anhaltspunkte im Wettbewerb liefern könne (Schriftsatz vom 5.6.2015, S. 14 Mitte). Dem ist die Beigeladene nicht entgegengetreten. Sie befasst sich in ihrer Erwiderung zwar mit der - vom Kläger zuvor in Abrede gestellten - konkret vor Ort (Augsburg) und aktuell (im Jahr 2015) gegebenen Wettbewerbssituation mit einem anderen Unternehmen (Schriftsatz vom 15.9.2015, S. 7), geht aber nicht auf das Argument des Klägers ein, dass die Kenntnis von zehn Jahre alten oder noch älteren Verkehrsdaten einem Konkurrenten keinen nennenswerten Vorteil liefern könne. Die Plausibilität dieses klägerischen Einwands wird dadurch noch unterstrichen, dass die Beigeladene - wie ausgeführt - nach eigenem Vortrag jährlich 7.500 € für den Betrieb des Fahrgastzählsystems ausgibt, was nicht erforderlich wäre, wenn man auf ältere, gar auf mehr als zehn Jahre alte Erhebungen zurückgreifen könnte.

2.2.3. Die Beigeladene bemängelt schließlich, dass das Verwaltungsgericht das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen nicht mit einem etwaigen überwiegenden öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe abgewogen habe (Schriftsatz vom 9.4.2015, S. 11 Mitte). Hierauf kommt es aber nicht an, da - wie ausgeführt - die Darlegungen der Beigeladenen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Standpunkts (Verneinung der Geheimhaltungsbedürftigkeit) nicht infrage zu stellen vermögen und somit eine Abwägung der widerstreitenden Positionen nicht geboten ist.

2.2.4. In Bezug auf den Versagungsgrund aus Art. 8 Abs. 2 BayUIG macht die Beigeladene geltend, sie sei nicht verpflichtet gewesen und habe nicht dazu verpflichtet werden können, dem Beklagten (Regierung von Schwaben) die Standardisierte Bewertung zur Verfügung zu stellen; deshalb sei dieser - vom Verwaltungsgericht nicht geprüfte - selbstständige Versagungsgrund einschlägig (Schriftsatz vom 9.4.2015, Buchst. b auf S. 11/12). Damit kann sie nicht durchdringen. Art. 8 Abs. 2 BayUIG verbietet die Weitergabe solcher Umweltinformationen, die eine informationspflichtige Stelle auf freiwilliger Basis von privaten Dritten erlangt hat, nur unter den weiteren Voraussetzungen, dass die Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen des Dritten hätte und dass das öffentliche Interesse an der Herausgabe nicht überwiegt. Hier genügt - aus den oben dargelegten Gründen - die Darlegung der Beigeladenen nicht in Bezug auf das Vorliegen der weiteren in Art. 8 Abs. 2 BayUIG enthaltenen Voraussetzung, dass die Offenbarung der Umweltinformationen „nachteilige Auswirkungen auf die Interessen“ des Dritten hätte.

3. Die Beigeladene macht geltend, das Urteil beruhe auf dem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), dass das Verwaltungsgericht seiner Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO nicht nachgekommen sei, weil der Vorsitzende nicht auf eine Ergänzung etwaigen ungenügenden Sachvortrags der Beigeladenen zu den geltend gemachten Geschäftsgeheimnissen hingewirkt habe (Schriftsatz vom 9.4.2015, S. 14 Nr. II). Auch dies vermag die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen.

Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Insofern weist der Kläger darauf hin (Schriftsatz vom 5.6.2015, Nr. 5 auf S. 20/21), dass sich das Verwaltungsgericht mit den vom Beklagten und von der Beigeladenen vorgebrachten Geheimhaltungsinteressen im Urteil auseinandergesetzt hat und dass diese Interessen in der mündlichen Verhandlung ausführlich diskutiert worden seien, dass den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag eingeräumt worden sei und dass ein Gericht nach der Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 16.4.1997 - 6 C 9/95 - juris) nicht unbegrenzt eruieren muss, ob der bisherige Vortrag eines Beteiligten gegebenenfalls noch weiter substantiiert werden könnte, obgleich zentrale Fragen des Rechtsstreits in dessen bisherigen Verlauf bereits angesprochen wurden. Dem hat die Beigeladene nichts entgegengesetzt.

Zum Andern würde das angegriffene Urteil nicht auf einem insoweit unterstellten Verfahrensverstoß des Verwaltungsgerichts beruhen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den erst im Zulassungsverfahren angebrachten Sachvortrag der Beigeladenen berücksichtigt (siehe oben 2.2.1), aber nicht für entscheidungserheblich gehalten.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt (wie Vorinstanz).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.