Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. März 2015 - RO 8 K 14.2155

bei uns veröffentlicht am13.03.2015

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der 194... geborene und mit einem Bemessungssatz von 70% beihilfeberechtigte Kläger erstrebt Beihilfeleistungen für die ärztlich verordneten Präparate „B-Complex Nr. 12, Selen Loges 200 NE Tabletten, Quercetin Kapseln, Tocotrienole, Leinöl-Omega Kapseln, Coenzym Q 10, B2 Riboflavin 100mg Tabletten, Toco-Tabletten, Methylcobalamin, Kirunal Softgels Kapseln, Calcium+Magnesium-Zink Tabletten, Amino Max plus, Hypervir Kapseln, Lysin 500mg Tabletten, Methycobalamin, Rebas D4 Kapseln, Probiotik Pur, Krill Öl-Kapseln, Regulat, Vitamin B Kapseln, Panaceo Kapseln, OPC Kapseln, Paracid Kapseln, Probiotikum Vitasan, Thymokehl, Colostrum, Antihistamin, Artischocken-Papaya-Tabletten“.

Geltend gemachte Aufwendungen für die streitgegenständlichen Präparate lehnte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle …, mit Bescheiden vom 10.8.2011, vom 22.8.2012, vom 14.5.2013, vom 13.2.2014 und vom 28.5.2014 ab. Die hiergegen eingelegten Widersprüche wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2014 zurück. Bei den streitgegenständlichen Präparaten handele es sich um Aufbaupräparate zur Nahrungsergänzung ohne pharmakologische Wirkung; sie seien weder in der „Roten Liste“ enthalten noch hätten sie eine Zulassung als Arzneimittel. Jedenfalls seien sie nicht medizinisch notwendig im Sinne des Beihilferechts.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22.12.2014 hat der Kläger vorliegende Klage erheben lassen. Der Kläger leide unter einem chronischen Erschöpfungssyndrom (CFS). Die streitgegenständlichen Präparate erfüllten den beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff. Nach ärztlichen Attesten sowie nach einem Sachverständigengutachten für das Amtsgericht … vom 27.4.2013 führe der Einsatz der streitgegenständlichen Präparate zumindest zu einer Linderung des Leidens. Im Hinblick auf verschiedene naturheilkundliche Einschätzungen bestehe auch Aussicht auf Anerkennung in der Zukunft.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Bescheide des Landesamts für Finanzen, Dienststelle …, vom 10.8.2011, vom 22.8.2012, vom 14.5.2013, vom 13.2.2014 und vom 28.5.2014 sowie des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2014 zu verpflichten, dem Kläger für die streitgegenständlichen Präparate Beihilfe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die streitgegenständlichen Bescheide,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 4.2.2015 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13.3.2015 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Bescheide des Landesamts für Finanzen, Dienststelle …, vom 10.8.2011, vom 22.8.2012, vom 14.5.2013, vom 13.2.2014 und vom 28.5.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfeleistungen für die streitgegenständlichen Präparate. Es handelt sich dabei nicht um Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts. Nach den Herstellerangaben ist objektiv von diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke auszugehen. Eine Behandlung des chronischen Erschöpfungssyndroms mit den streitgegenständlichen Präparaten ist nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt, eine Anerkennung in der Zukunft ist auch nicht ernsthaft ersichtlich. Eine – über die allgemeine ernährungsphysiologische Wirkung hinausgehende – pharmakologische Wirkung ist nicht nachgewiesen. In der Gesamtschau ist auch nicht erkennbar, welches einzelne Präparat bezogen auf das diagnostizierte Krankheitsbild welche konkrete Wirkung haben soll. Der Kläger hat die behaupteten Mangelzustände nicht durch entsprechende Labornachweise im zeitlichen Zusammenhang mit der jeweiligen ärztlichen Verordnung belegt. Sollte tatsächlich im Einzellfall ein labormäßig belegter konkreter Mangelzustand (Vitamin B) vorgelegen haben, hätten dem Arzt diesbezüglich durchaus auch beihilfefähige Präparate zur Verfügung gestanden. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die angestrebte Wirkung der streitgegenständlichen Präparate nicht auch durch eine gezielte Ernährung erreicht werden könnte. Erfolglos gebliebene Versuche einer ärztlich begleiteten nachhaltigen Ernährungsumstellung sind nicht dargelegt. Gemessen am Maßstab, den der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Urteil vom 13.12.2010 Az. 14 BV 08.1982 (siehe im Übrigen auch BayVGH vom 21.7.2014 Az. 14.ZB 12.2699) aufgestellt hat, muss die Klage daher ohne Erfolg bleiben. Gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verweist das Gericht im Übrigen auf die zutreffenden Gründe im Widerspruchsbescheid vom 25.11.2014 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.