Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Sept. 2015 - RO 7 K 14.1881

published on 24/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Sept. 2015 - RO 7 K 14.1881
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine baurechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Mobilfunksenders durch die Beigeladene.

Der Bauantrag wurde im April 2014 eingereicht. Er sieht auf dem im bauplanungsrechtlichen Außenbereich auf einer Anhöhe gelegenen Grundstück Fl.Nr. 1067/1 Gemarkung … einen 35,03 mhohen Schleuderbetonmast mit einer Funkübertragungsstelle und einem Technikcontainer (Grundfläche: 2,43 mx 1,43 m, Höhe: 2,63 m) vor. Die Standortgemeinde, die Eigentümerin des Baugrundstücks ist, hat das Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt. Die Bundesnetzagentur hat am 31.7.2014 eine Standortbescheinigung für das Vorhaben ausgestellt. Mit Bescheid des Landratsamtes … vom 16.10.2014 wurde die Baugenehmigung für das Vorhaben erteilt. Ausweislich der Baubeginnsanzeige wurde am 7.12.2014 mit der Errichtung des Vorhabens begonnen. Das Vorhaben ist zwischenzeitlich fertiggestellt.

Der Kläger ist Eigentümer des unmittelbar benachbarten Waldgrundstücks Fl.Nr. 1066 und Bewohner eines Anwesens im ca. 500 m entfernten Weiler B. Die Baugenehmigung wurde ihm am 18.10.2014 zugestellt.

Er hat am 13.11.2014 Klage erheben lassen. Ein von ihm mit Schreiben vom 12.11.2014 beim Landratsamt gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung wurde von diesem mit Bescheid vom 18.11.2014 abgelehnt. Am 28.11.2014 hat er bei Gericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen lassen, der mit Beschluss vom 18.2.2015 abgelehnt wurde (Az. RO 7 S. 14.1987). Die Beschwerde des Klägers war erfolglos (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22.6.2015, Az. 15 CS 15.597).

Im Klageverfahren beantragt der Kläger,

die Baugenehmigung vom 16.10.2014 aufzuheben.

Zur Begründung wird - wie schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - ausgeführt, die Baugenehmigung sei unbestimmt, weil zwei Nebenbestimmungen (betreffend Versiegelung von Flächen und landschaftsgerechte Gestaltung) zu unbestimmt formuliert seien. Sie sei auch materiell rechtswidrig. Es sei keine Privilegierung gegeben, weil keine Ortsgebundenheit gegeben sei und das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nicht beachtet sei. Dadurch würden auch nachbarliche Belange beeinträchtigt, weil die angrenzenden Wiesenflächen nicht mehr uneingeschränkt zur Bebauung bzw. landwirtschaftlicher Nutzung verwendet werden könnten. Zudem sei das Rücksichtnahmegebot verletzt, weil die von dem Vorhaben ausgehende elektromagnetische Strahlung gesundheitsgefährdend sei. Die in der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) festgelegten Emissionsgrenzwerte würden nicht eingehalten, weil im konkreten Fall wegen des fehlenden Baumbestands in südlicher Richtung und der geographischen Anhöhe eine erhöhte Strahlungsleistung gegeben sei. Dies belege der landschaftspflegerische Begleitplan. Wegen der Lage im Landschaftsschutzgebiet liege ein Verstoß gegen die Landschaftsschutzgebietsverordnung vor. Diese sei drittschützend, da das Eigentum des Klägers mit beeinträchtigt werde. Die Errichtung der Anlage führe zu einer erheblichen Wertminderung der Grundstücke des Klägers. Für die unmittelbar anschließenden Grundstücksflächen sei von einer Wertminderung von bis 90% auszugehen, weil die Nutzbarkeit für Wohnzwecke und für landwirtschaftliche Zwecke nicht mehr gegeben sei. Das Vorhaben halte die Abstandsflächen nicht ein. Die Plattform habe auf einer Höhe von 32,35 meinen Durchmesser von 3,20 m. Die Beigeladene habe eine Haftungsfreistellung nur für das Grundstück Fl.Nr. 1067 unterschrieben. Auch auf dem Grundstück des Klägers seien Bäume vorhanden und eine dingliche Absicherung bezüglich der Haftungsfreistellungserklärung fehle völlig. Es liege ein Verstoß gegen Art. 11 Bayerische Bauordnung (BayBO) wegen der von dem Funkmast ausgehenden Emissionen vor. Die Standortbescheinigung sei unrichtig, weil die angegebene Montagehöhe nicht richtig sei. Der Brandschutznachweis sei nicht ausreichend. Er gehe von einem geringen Gefährdungspotential des Schleuderbetonmastes aus und berücksichtige nicht die umfangreichen technischen Anlagen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften sei nicht feststellbar. Die angesprochenen Nebenbestimmungen seien wegen der Ersetzung der Ausnahme nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung gesetzt worden und dienten ausschließlich öffentlichen Belangen. Eine Privilegierung sei gegeben, weil das Vorhaben Telekommunikationsdienstleistungen diene. Eine Ortsgebundenheit sei darüber hinaus nicht zu prüfen. Die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV sei durch die Standortbescheinigung belegt, da die einzuhaltenden Sicherheitsabstände in der 26. BImSchV und in der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMV) identisch seien. Die hier sich im ungünstigsten Fall ergebenden Sicherheitsabstände von 14,14 min Hauptstrahlrichtung und 3,29 min vertikaler Richtung seien wegen der Montage der Antenne in einer Höhe von über 32,60 mbereits auf dem Baugrundstück eingehalten. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei nicht nachbarschützend. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen seien eingehalten. Von der Antennenplattform gehe keine Wirkung wie von einem Gebäude aus. Sie stelle eine filigrane Tragkonstruktion dar, die lediglich mit Funkantennen besetzt werde. Der Betonmast halte die Abstandsflächen ein, soweit von ihm bis zu einem Durchmesser von 1,10 meine gebäudeähnliche Wirkung ausgehe. Die Haftungsfreistellungserklärung sei erteilt worden, weil sich das Bauvorhaben im Fallbereich der Bäume auf Fl.Nr. 1067 befinde. Da das Bauvorhaben außerhalb des Fallbereichs der Bäume auf dem Grundstück des Klägers liege, seien ihm gegenüber keine Haftungsfreistellungerklärungen erforderlich. Der Brandschutznachweis sei vom Landratsamt geprüft und für in Ordnung befunden worden. Ergänzend sei festzustellen, dass der Abstand zum nächsten Gebäude 140 mbetrage. Eine Unterschreitung der Brandschutzabstände zu den angrenzenden Grundstücken und zum Wald auf dem Grundstück des Klägers sei ebenfalls nicht erkennbar.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Entscheidung des BayVGH im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und auf ihr Vorbringen in diesem Verfahren. Dieses ist im Wesentlichen:

Eine Verletzung von Vorschriften, die dem Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, sei nicht gegeben. Auf die Unbestimmtheit der Nebenbestimmungen könne sich der Kläger nicht berufen, da die naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen keinen Nachbarschutz entfalteten. Die Beigeladene werde sich in Abstimmung mit den Behörden an die Auflagen halten. Eine Privilegierung sei gegeben, da insoweit nur die Raumgebundenheit zu prüfen sei. Zudem könne sich ein Nachbar nicht auf eine fehlende Außenbereichsprivilegierung berufen. Die behauptete Überschreitung der Grenzwerte der 26. BImSchV sei nicht glaubhaft gemacht. Die behauptete Typik kenne das Immissionsschutzgesetz nicht. Wegen der Einhaltung der Grenzwerte sei davon auszugehen, dass das Vorhaben nach dem aktuellen Erkenntnisstand der Wissenschaft keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufe und Gesundheitsgefahren nicht bestünden. Ganz aktuell sei im Fünften „Bericht der Bundesregierung über die Forschungsergebnisse in Bezug auf Emissionsminderungsmöglichkeiten der gesamten Mobilfunktechnologie und in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen“ (BT-Drucksache 17/12027) festgestellt worden, dass weiterhin keine Bedenken an der Geeignetheit der gesetzlichen Grenzwerte bestünden. Ebenfalls sei in ständiger Rechtsprechung festgestellt worden, dass wissenschaftlich begründete Zweifel an der Richtigkeit der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte oder gar ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte nicht bestünden. Zudem habe der Kläger gegen die Standortbescheinigung vorzugehen, wenn er sie mit Blick auf die darin angegebenen Sicherheitsabstände für rechtswidrig halte. Die Festsetzungen des Landschaftsschutzgebiets seien nicht drittschützend. Die behauptete Wertminderung des Grundstücks des Klägers sei auch nicht ansatzweise erkennbar. Einflüsse auf die Werthaltigkeit seien zudem aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinzunehmen. Die Abstandsflächen seien eingehalten. Eine gebäudegleiche Wirkung sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erst ab einem Mastdurchmesser von 1,10 m anzunehmen. Dieser werde wegen der Verjüngung des Mastes bei einer Höhe von 10,46 merreicht. Die unter Berücksichtigung des 16 m-Privilegs auf insgesamt 180° verkürzte Abstandsfläche liege nicht gegenüber dem Grundstück des Klägers. Dass wegen des Antennenbetriebs der Brandschutz nicht ausreichend sei, sei nicht schlüssig. In der Nutzung der Antennen- und Systemtechnik liege keine über die übliche Nutzung von baulichen Anlagen hinausgehende Brandgefahr. Das Vorhaben grenze auch nicht unmittelbar an das Grundstück des Klägers an. Die gegenüber Dritten zivilrechtlich erklärten Haftungsfreistellungen begründeten kein Abwehrrecht des Klägers.

Der Klägervertreter hat darauf erwidert und dabei im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Forschungsergebnisse nicht mehr aktuell seien und in einer Stellungnahme der Bundesregierung vom 29.7.2014 ausgeführt worden sei, dass sich die gesundheitlichen Risiken im Zusammenhang mit Mobilfunksendeanlagen stetig erhöhten bzw. Studien zu dem Ergebnis kämen, dass Mobilfunksendeanlagen erhebliche gesundheitliche Probleme mit sich bringen würden (BT-Drucksache 18/2222).

Nach Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hat der Klägervertreter mitgeteilt, dass die Klage aufrecht erhalten wird. Ergänzend wird nochmals darauf hingewiesen, dass wegen des Abstands des Mastes zum Waldgrundstück des Klägers von nur 22 m für diesen Haftungsgefahren bestünden.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die Sitzungsniederschrift, sowie auf den vorgelegten Vorgang des Landratsamts Ch. Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid verletzt keine Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Für den Erfolg der Klage unerheblich ist, ob die die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes wahrenden Nebenbestimmungen hinreichend konkret sind, ob das Vorhaben privilegiert ist oder ob die enthaltene Ausnahme von der Landschutzgebietsverordnung rechtmäßig ist. Bei einem öffentlich-rechtlichen Nachbarstreit hat das Gericht die angefochtene Baugenehmigung nicht in vollem Umfang zu prüfen. Vielmehr setzt der Erfolg einer Anfechtungsklage voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ist nur der Fall, wenn die angefochtene Genehmigung gegen eine solche Vorschrift verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient. Eine derartige drittschützende Wirkung vermitteln nur solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen oder deren Ausgleich untereinander dienen. Die Ausführungen der Klägerseite dazu, dass dies bei den genannten Punkten der Fall sein soll, sind nicht nachvollziehbar.

2. Eine Verletzung von Rechten des Klägers liegt nicht wegen der von der Anlage ausgehenden Emissionen vor. Verstöße gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot, gegen § 22 Abs. 1 Satz Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) oder auch gegen den von der Klägerseite herangezogenen Art. 11 Bayerische Bauordnung (BayBO) sind nicht gegeben, wenn die Grenzwerte der 26. BImSchV und der BEMV eingehalten sind. Dass dies außerhalb des Sicherheitsabstands von 14,14 min Hauptstrahlrichtung und 3,29 mvertikal der Fall ist, belegt die Standortbescheinigung vom 31.7.2014. Es kann offen bleiben, ob der Vortrag der Klägerseite, dass diese eine andere Montagehöhe über Grund zugrunde legt als die Baugenehmigung, richtig ist. Jedenfalls ist der vertikale Sicherheitsabstand so offensichtlich eingehalten, dass daraus nicht auf das Auftreten schädlicher Immissionen auf dem Grundstück des Klägers geschlossen werden könnte.

Soweit die Klägerseite geltend macht, die Grenzwerte der 26. BImSchV seien hier wegen einer atypischen Situation nicht maßgeblich, ist nicht nachvollziehbar, woraus der Schluss gezogen wird, dass nach der 26. BImSchV oder der BEMV bei der Ermittlung der Sicherheitsabstände von einem Baumbestand oder ebenen Gelände ausgegangen wird. Im Übrigen wird die Standortbescheinigung für einen bestimmten Standort erteilt, so dass die örtliche Situation berücksichtigt wäre, wenn dies erforderlich wäre. Zu Unrecht wird weiter geltend gemacht, die Grenzwerte der 26. BImSchV entsprächen nicht mehr aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Vielmehr ist auf der Basis neuerer Forschungsergebnisse gerade festgestellt worden, dass durch die geltenden Grenzwerte der 26. BImSchV die Bevölkerung ausreichend vor gesundheitlichen Auswirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder geschützt ist. Die Kammer macht sich folgende Ausführungen in der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.2.2014 (Az. 8 A 11308/13) zu eigen:

„Der Kläger hat nicht dargetan, dass die Grenzwerte nach § 2 der 26. BImSchV wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unbeachtlich wären. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte dafür, die in der 26. BImSchV normierten Anforderungen an den Betrieb von Hochfrequenzanlagen verletzten die Pflicht des Staates zum Schutz der menschlichen Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese staatliche Schutzpflicht nicht bereits dann verletzt, wenn einzelne Stimmen im fachwissenschaftlichen Schrifttum ein schärferes Vorgehen des Staates, etwa in Form strengerer Grenzwerte oder weitergehender Vorsorgepflichten, verlangen. Gerade weil es um die Bewertung komplexer Wirkungszusammenhänge geht und bei der Erfüllung der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen sind, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass hierfür in erster Linie der in § 23 BImSchG ermächtigte Verordnungsgeber in einem Verfahren unter parlamentarischer Beteiligung (§ 48 b BImSchG) berufen ist (vgl. zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805 und juris, Rn. 18). Wörtlich heißt es in dem Beschluss:

´Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht [nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG] gebietet nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Deren Verletzung kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben. … Liegen noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen – wie hier die schädlichen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder – vor, verlangt die staatliche Schutzpflicht auch von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahmen zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist.´(a.a.O., juris, Rn. 18).

Dem hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2010 – 4 B 46/10 -, BauR 2011, 1150 und juris, Rn. 11).

Gemessen hieran hat der Kläger nicht dargetan, dass die Einschätzung des Verordnungsgebers bei der erst am 14. August 2013 erfolgten Novellierung der 26. BImSchV (BGBl. I S. 3266), es könne hinsichtlich der von Hochfrequenzanlagen ausgehenden elektromagnetischen Felder bei den bislang festgelegten Grenzwerten verbleiben, aufgrund neuer Erkenntnisse evident untragbar geworden ist und sich der Betrieb des hier angegriffenen Antennenmastes aufgrund dieser Erkenntnisse für die Nutzung seines Hausgrundstücks als unzumutbar erweist.

Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erläutert hat, ist der Novelle zur 26. BImSchV eine umfassende Sichtung des aktuellen Forschungsstandes zu den Auswirkungen von Mobilfunk vorausgegangen (vgl. die Begründung zur Änderungsverordnung der Bundesregierung vom 8. Mai 2013 [BT-Drs. 17/13421], den 5. Bericht der Bundesregierung vom 3. Januar 2013 über die Forschungsergebnisse in Bezug auf die Emissionsminderungsmöglichkeiten der gesamten Mobilfunktechnologie und in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen [BT-Drs. 17/12027] sowie die Antwort der Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen zu „Mobilfunktechnik und Gesundheitsschutz“ vom 26. August 2013 [BT-Drs. 17/14646]). Unterstützt wurde die Bundesregierung bei der Bewertung des aktuellen Forschungsstandes von staatlichen Beratergremien, wie zum Beispiel der Strahlenschutzkommission. Diese lässt in ihrer Stellungnahme vom 29./30. September 2011 über „Biologische Auswirkungen des Mobilfunks – Gesamtschau –“ auch kritische Stimmen nicht unerwähnt, wie zum Beispiel die Bewertung der internationalen Krebsforschungsagentur (IARC) vom Mai 2011 über „möglicherweise krebserregende“ Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder, auf die auch der Kläger über die in Bezug genommenen Ausführungen von Budzinski in NVwZ 2013, 404 [405] hinweist; die Strahlenschutzkommission hält diese Bewertung angesichts anderer Untersuchungen indes nicht für so belastbar, dass sie strengere Vorgaben für das Mobilfunknetz für geboten hält (vgl. die Zusammenfassung der Stellungnahme vom 29./30. September 2011, a.a.O., S. 36 ff. [insbesondere S. 37]). Gleichwohl halten sowohl die Strahlenschutzkommission als auch daran anschließend die Bundesregierung weitere Forschungen zur Bewertung der Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder des Mobilfunks für notwendig, etwa zur Risikobewertung der Exposition von Kindern oder zur Langzeitwirkung hochfrequenter Felder (vgl. BT-Drs. 17/12027, S. 3 ff.). Vor diesem Hintergrund kann eine Verletzung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch den Verordnungsgeber nicht angenommen werden.“

Die Behauptung der Klägerseite, die Stellungnahme der Bundesregierung in der Bundestagsdrucksache 18/2222 zeige, dass diese nunmehr davon ausgehe, dass Mobilfunkanlagen erhebliche gesundheitliche Probleme mit sich bringen, ergibt sich schon aus dem Text der Stellungnahme, die aus Antworten auf bestimmte Fragen besteht, nicht und widerspricht auch dem Ergebnis des Verordnungsänderungsverfahrens.

3. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen sind nicht verletzt. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urt. v. 16.7.2008, Az. 14 B 06.2506 und Beschluss vom 14.6.2013, AZ. 15 ZB 13.612 jeweils unter Bezugnahme auf weitere Entscheidungen des BayVGH), dass ein Mast dann keine gebäudegleiche Wirkung hat und deshalb nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO keine Abstandspflichten auslöst, wenn er einen Durchmesser von weniger als 1,10 mhat. Bei einem sich nach oben verjüngenden Mast geht von dem Teil, der diesen Durchmesser nicht mehr ausweist, keine gebäudegleiche Wirkung aus (vgl. BayVGH, Urt. v. 16.7.2008, Az. 14 B 06.2506). Eine gebäudegleiche Wirkung erhält der Mast auch nicht durch die Plattform. Diese ist ausweislich der Planzeichnungen transparent und luftdurchlässig. Selbst wenn bei einem Anbau von Antennen und Funkeinrichtungen der Eindruck der Geschlossenheit entstehen sollte, würde sich das in dieser Höhe nicht wesentlich auf die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange auswirken (vgl. zu einem ähnlichen Fall BayVGH, Urt. v. 16.7.2008, Az. 14 B 06.2506).

4. Wegen der Einhaltung der Abstandsflächen und der vorgesehenen Blitzschutzanlage ist auch der Brandschutz ausreichend. Die Behauptung der Klägerseite, es läge wegen der technischen Anlagen eine besonders hohe Brandgefahr vor, ist nicht nachvollziehbar. Insoweit ist auch in der mündlichen Verhandlung keine Substantiierung erfolgt.

5. Nicht erfolgreich geltend machen kann der Kläger weiter, dass ihm ebenso wie einem anderen Nachbarn eine zivilrechtliche Haftungsfreistellung wegen etwaiger Baumwurfgefahren zu erteilen ist. Zwar kann eine konkrete  Baumwurfgefahr dazu führen, dass ein benachbartes Bauvorhaben wegen der drohenden Beeinträchtigung der Nutzung eines Waldgrundstücks rücksichtslos ist und dass diese Rücksichtslosigkeit durch die Erteilung einer Haftungsfreistellung auszugleichen ist. Hier ist im Hinblick auf die gegebene Entfernung der Anlage zum Baumbestand aber allenfalls eine abstrakte Gefahr gegeben, die als solche keine Rücksichtslosigkeit bewirkt (vgl. BayVGH, Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter Bezugnahme auf verschiedene Entscheidungen des BayVGH und des BVerwG). Auch die von der Klägerseite genannten Unfallverhütungsvorschriften sind nicht geeignet, ein im Außenbereich baurechtlich grundsätzlich zulässiges Vorhaben zu verhindern, weshalb ihre Einschlägigkeit dahinstehen kann.

6. Die behauptete Wertminderung des Grundstücks des Klägers wegen der Errichtung der Mobilfunkanlage ist schon nicht schlüssig. Das direkt benachbarte Außenbereichsgrundstück ist nicht für Wohnzwecke bebaubar. Dass eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung durch die Anlage auf dem Nachbargrundstück eingeschränkt sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Das Wohnanwesen des Klägers liegt in erheblicher Entfernung vom Bauort. Zudem bilden Wertminderungen als Folge der Nutzung einer Baugenehmigung für benachbarte Grundstücke für sich genommen keinen Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens, sondern sind Teil der Situationsgebundenheit des Eigentums (vgl. BayVGH, Urteil v. 16.7.2008, Az. 14 B 06.2506).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen, die unter Eingehung eines Kostenrisikos (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) einen eigenen Antrag zur Sache gestellt hat, gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.

Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit diese Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, vor sonstigen Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständigen Behörde unverzüglich die Inbetriebnahme oder eine Änderung einer Anlage, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, anzuzeigen haben,
4a.
die Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, innerhalb einer angemessenen Frist vor Errichtung, vor Inbetriebnahme oder vor einer Änderung dieser Anlagen, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und
5.
bestimmte Anlagen nur betrieben werden dürfen, nachdem die Bescheinigung eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen vorgelegt worden ist, dass die Anlage den Anforderungen der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach § 33 entspricht.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die Anforderungen bestimmt werden, denen Sachverständige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung genügen müssen. Wegen der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1a) Für bestimmte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorgeschrieben werden, dass auf Antrag des Trägers des Vorhabens ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 durchzuführen ist. Im Falle eines Antrags nach Satz 1 sind für die betroffene Anlage an Stelle der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Vorschriften die Vorschriften über genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden. Für das Verfahren gilt § 19 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.