Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung einer Vorauszahlung auf einen Verbesserungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Beklagten.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1690 Gemarkung … Die Beklagte betreibt seit 1973 eine Entwässerungseinrichtung als öffentliche Einrichtung. Diese ist in großen Teilen über 40 Jahre alt. Da die wasserrechtliche Erlaubnis der bestehenden Kläranlage nur noch bis 2018 erteilt, der bestehende Tropfkörper baufällig ist und die Anforderungen an die Reinigungsleistung steigen, beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Sanierung der Kläranlage. Hierdurch soll die Kläranlage mit einer zukunftssicheren Technik ausgestattet, die bestehenden Anlagenteile in das neue Abwasserreinigungskonzept integriert und die Gewässerqualität gesteigert werden. Mit dem Neubau eines Betriebsgebäudes soll eine zentrale Leitstelle für die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung entstehen. Auf dem Gebäudedach soll eine Photovoltaikanlage installiert werden, die einen Teil des Energiebedarfs der Kläranlage abdeckt.
Die Beklagte erließ zunächst eine Beitragssatzung für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung vom 16.3.2017. § 1 dieser Satzung gab als Maßnahme lediglich die „Sanierung der Kläranlage“ an. Die Beklagte erließ eine neue Beitragssatzung für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung vom 16.11.2017. Dort ist in § 1 geregelt:
„Die Gemeinde erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung für das Gebiet […] durch folgende Maßnahme: Sanierung der Kläranlage … mit Errichtung eines Betriebsgebäudes, einer Gebläsestation und eines Kombibeckens sowie Abbruch einer Scheune und eines Tropfkörpers“
Die Satzung trat gemäß ihrem § 16 einem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und setzt in § 6 Abs. 3 vorläufige Beitragssätze fest.
Mit Bescheid vom 5.4.2017, laut Aktenvermerk zur Post gegeben am 7.4.2017, wurde der Kläger zur Vorauszahlung auf den Verbesserungsbeitrag in Höhe von insgesamt 1.427,57 € herangezogen. Diesem lag eine beitragspflichtige Grundstücksfläche von 2.500 m² bei einem Beitragssatz von 0,47 €/m² und eine beitragspflichtige Geschossfläche von 165,08 m² bei einem Beitragssatz von 1,53 €/m² zu Grunde.
Hiergegen ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte mit Schreiben vom 24.4.2017 Widerspruch einlegen, welcher mittels Widerspruchbescheids des Landratsamtes Cham vom 17.8.2017, der Klägervertreterin zugestellt am 19.8.2017, zurückgewiesen wurde. Auf dessen Begründung wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 14.9.2017 ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Diese ging am gleichen Tag bei Gericht ein. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte habe nicht gleichzeitig eine Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten, entsprechend erhöhten Beitragssätzen für die Neuanschließer erlassen und dies auch in der Zwischenzeit nicht nachgeholt. Fehler von Satzungen könnten zudem nicht analog Art. 45 BayVwVfG geheilt werden. Dies habe zur Folge, dass es für den streitgegenständlichen Bescheid nach wie vor an einer gültigen Rechtsgrundlage fehle. Ein aufgrund einer formell rechtswidrigen Satzung ergangener, ursprünglich rechtswidriger Bescheid werde durch eine neue, sich keiner Rückwirkung beimessenden Satzung, nicht nachträglich rechtmäßig. Zudem sei auch die neue Satzung nichtig. Die Sanierung der Kläranlage diene bloß dazu, Schäden zu beseitigen. Hierbei gelte insbesondere zu bedenken, dass der Tropfkörper dieser Kläranlage baufällig sei. Aus diesem Grund handle es sich bei Baumaßnahmen der Sanierung um eine Erhaltungsmaßnahme, namentlich eine Reparatur und nicht um eine Modernisierungsmaßnahme. Folglich diene die Sanierung der Kläranlage nicht der Verbesserung der Entwässerungseinrichtung. Für bloße Reparaturen dürfe die Beklagte jedoch keinen Verbesserungsbeitrag erheben. Eine Abgrenzung zwischen Verbesserung und bloßer Instandsetzung sei anhand der haushaltsrechtlichen Zuordnung zum Verwaltungs- bzw. Vermögenshaushalt möglich. Wenn eine Gemeinde eine bereits seit Jahrzenten vorhandene und noch dazu baufällige Kläranlage lediglich saniert und nicht erweitert, verändere sich dadurch ihr Anlagevermögen nicht. Daher habe sie die diesbezüglichen Ausgaben richtigerweise dem Verwaltungshaushalt zuzuordnen und die betreffende Baumaßnahme als bloße Instandsetzungsmaßnahme zu qualifizieren. Auch handle es sich bei dem Tropfkörper um einen nicht selbstständig nutzbaren Teil der gesamten Anlage, also um einen wesentlichen Bestandteil, welcher erneuert wird; somit handle es sich um eine Instandsetzung. Eine Modernisierung könne nur eine intakte Anlage betreffen. Zuletzt behauptet der Kläger, dass im Zeitpunkt des Erlasses der aktuellen Abgabensatzung der umlagefähige Aufwand wohl schon festgestanden habe, weshalb die Voraussetzungen für eine vereinfachte Abgabenberechnung nach Art. 5 Abs. 4 KAG im genannten Zeitpunkt wohl nicht mehr gegeben gewesen seien. Dies ergebe sich aus einem Zeitungsartikel der Mittelbayerischen Zeitung vom 30.9.2017.
Der Kläger beantragt,
Der Bescheid vom 5.4.2017 wird aufgehoben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Da der Verbesserungsbeitrag bisher noch nicht entstanden sei, brauche keine Herstellungsbeitragssatzung mit neuen Beitragssätzen vorliegen. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, dass ein nicht bestandskräftiger Beitragsbescheid, der wegen nichtiger Satzung zunächst rechtswidrig ist, durch eine wirksame neue Satzung, der keine Rückwirkung zukommt, rechtmäßig werden kann. Es gehe nicht um die rückwirkende Heilung von Fehlern in einer Satzung. Der Tropfkörper werde nicht lediglich repariert, sondern abgebrochen und statt diesem ein Kombibecken errichtet. Auch das Betriebsgebäude werde errichtet, ebenso die Gebläsestation.
Mit Schriftsatz vom 1.1.2018 erklärte die Klägervertreterin die Klage für den Fall, dass das Gericht diese als unbegründet ansehen sollte, für erledigt. Da die Beklagte mit Schriftsatz vom 7.6.2018 dieser bedingten Erledigungserklärung vorsorglich zugestimmt hat, meint der Kläger, es handle sich hierbei um ein prozessuales Anerkenntnis.
Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 17.9.2018, der Klägerbevollmächtigten zugestellt am 20.9.2018, abgewiesen. Die Klägerbevollmächtigte beantrage mit Schreiben vom 23.9.2018, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der klägerische Vortrag wird dahingehen ergänzt, dass der erste Bürgermeister der Beklagten zuvor erklärt habe: „Ich bin zuversichtlich, dass wir das [die Kostenschätzung] einhalten können“. Hieraus habe die zuständige Lokalredakteurin in der Unter-Überschrift zu diesem gefolgert: „1,8 Millionen Euro kostet die …er die Sanierung“. Auffällig dabei sei, dass sich diese schon am 30.9.2017 keiner bloßen Schätzung oder Vermutung bediente. Daher sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der umlagefähige Aufwand bereits am 30.9.2017 praktisch und im Zeitpunkt des Erlasses der aktuellen Abgabensatzung am 15.11.2017 definitiv festgestanden habe. Hierfür spreche auch der Umstand, dass die diesbezüglichen Ausführungen der Klägervertreterin unwidersprochen geblieben seien. Des Weiteren gelte es zu bedenken, dass die genannten Tatsachen auf der Internetseite nachzulesen seien. Solche Tatsachen seien offenkundig und daher nicht beweisbedürftig. Zudem habe die Beklagte zum Beweis der Tatsache, dass der umlagefähige Aufwand im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung am 15.11.2017 noch nicht festgestanden habe, gerade keinen Beweis angeboten. Dies sei nach der Lebenserfahrung ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Beklagte diesen Beweis nicht zu erbringen vermag.
Mit Beschluss vom 24.9.2018 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Behördenakt, den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Beteiligten waren ordnungsgemäß geladen und im Ladungsschreiben darauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Gerichtsbescheids vom 17.9.2018 Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 3.1.2006 Az. 10 B 17/05 - Bayern.Recht). Ausführungen, die die in dem Gerichtsbescheid getroffenen Ausführungen in Frage stellen bzw. eine neue Bewertung der Sach- und Rechtslage veranlassen könnten, wurden nicht mehr gemacht.
Insbesondere war den in den Schriftsätzen vom 23.9.2018 und 8.10.2018 angekündigten Beweisanträgen nicht bereits im vorbereitenden Verfahren im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nachzugehen. Zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahme in Wirklichkeit um eine Reparatur handelt, wurde angekündigt, es werde die Vorlage des Bauplans, der Preis- und Leistungsverzeichnisse und der Ausschreibungsunterlagen beantragt. Das Beweisthema betrifft jedoch keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage und ist daher dem Beweis unzugänglich. Die Beweisanregung aus dem Schriftsatz vom 8.10.2018 umfasst die Anregung zur Vorlage der einschlägigen Urkunden zum Beweis der Tatsache, dass der umlagefähige Aufwand im Zeitpunkt des Satzungserlasses am Abend des 15.11.2017 bereits festgestanden habe. Diese Anregung wurde „ins Blaue hinein“ gestellt; es würde sich daher - bei formaler Antragstellung in der mündlichen Verhandlung - um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln. Es wird eine Behauptung aufgestellt, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht; es fehlt hierfür jede tatsächliche Grundlage. Dies ergibt sich - wie bereits im Gerichtsbescheid vom 17.9.2018 ausgeführt - nicht aus dem Zeitungsartikel der Mittelbayerischen Zeitung vom 30.9.2017. Eine derartige Schlussfolgerung kann einer Unter-Überschrift nicht entnommen werden, zumal sich aus dem Text des Artikels die Aussage des ersten Bürgermeisters ergibt, dass es sich insoweit um eine Kostenschätzung handelt. Auch aus dem entsprechenden Interneteintrag über den Zeitungsartikel kann für dieses Beweisthema nicht eine tatsächliche Grundlage abgeleitet werden. Darüber hinaus ist die Angabe eines bestimmten Beweismittels nicht erkennbar; bei formaler Antragstellung würde es sich insoweit um einen Beweisermittlungsantrag handeln. Es wurde lediglich die Vorlage der „einschlägigen Urkunden“ angeregt. Ein Beweisantrag setzt jedoch voraus, dass ein bestimmtes Beweismittel, dessen Erhebung der Kläger begehrt, auch benannt wird.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.