Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Feb. 2018 - RN 5 K 16.1157

bei uns veröffentlicht am22.02.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

III. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer II vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen einen zuwendungsrechtlichen Rücknahmebescheid.

Mit elektronischem Antrag vom 15.09.2015, postalisch eingegangen bei der Regierung … am 02.10.2015, stellte die Klägerin einen Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung nach dem Bayerischen 10.000-Häuser-Programm vom 29. Juli 2015.

Auf der Internet-Plattform, auf der der Förderantrag online gestellt werden muss, ist in fett gedruckter Schrift folgender Hinweis enthalten:

„Bitte beachten Sie: Der Auftrag an den Installateur darf erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides erfolgen.“

Nach dem Ausfüllen des Onlineformulars erhält der Antragsteller eine E-Mail mit einem Bestätigungslink. Durch das Klicken auf diesen Link erhält er eine Bestätigungsemail, die als Anlage unter anderem den Förderantrag als PDF-Datei enthält. Diese Bestätigungsemail enthält eine Anleitung zur weiteren Vorgehensweise, sowie folgenden Passus:

„Mit der Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein. Der Maßnahmebeginn ist erst dann möglich, wenn Ihnen von Seiten der Bewilligungsstelle ein Zuwendungsbescheid zugegangen ist. Als Maßnahmebeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags.“

Diese Bestätigungsemail wurde der Klägerin am 15.09.2015 zugeleitet. Das Merkblatt H war der E-Mail als Anlage angeheftet. Dieses Merkblatt enthält auf Seite 5 den Hinweis, dass vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides nicht mit der Maßnahme begonnen werden dürfe.

Das aus dem Online-Antrag generierte Antragsformular ist vom Antragsteller dann zu unterschreiben und schriftlich bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Die Klägerin kreuzte unter Punkt 2.a des Antrags („Investitionsobjekt/Adresse“) an, dass zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch kein Auftrag für den Heizanlagentausch oder die Installation einer Solarthermieanlage erteilt wurde. Im Anschluss erfolgte ein Hinweis mit folgendem Wortlaut:

„Die Auftragserteilung an den Fachbetrieb darf erst nach Zugang des Zuwendungsbescheides erfolgen!“

Unter Punkt 3.b. des Antrags („Erklärung des Antragstellers“) wird durch Unterschrift der Klägerin auf der letzten Seite des Antrags unter anderem erklärt, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde, wobei dies durch Fettdruck hervorgehoben war, und, dass die Klägerin als Antragstellerin die Programm-Richtlinien sowie das Merkblatt H zur Kenntnis genommen habe. Außerdem wird unter Punkt 3.b. seitens der Klägerin ebenfalls erklärt, dass bekannt sei, dass zu Unrecht – insbesondere aufgrund unzutreffender Angaben oder wegen Nichtbeachtung der geltenden Richtlinien und Bestimmungen der Zuschusszusage – erhaltene Zuschüsse an die Bayerische Staatsregierung zurückzuzahlen sind.

Mit Zuwendungsbescheid vom 27.10.2015 wurde der Klägerin zur Mitfinanzierung von Aufwendungen für den Austausch einer bestehenden Heizanlage im Investitionsobjekt „…, …“ eine Zuwendung in Höhe von 1.000 € bewilligt.

Grundlage dieser Förderung ist ausweislich der Nr. 1 des Zuwendungsbescheids die Richtlinie zur Durchführung des Bayerischen 10.000 Häuserprogramms vom 29. Juli 2015 (AIIMBl. S. 399) einschließlich des Merkblatts H „Heizanlagen-Bonus“ (Stand 29.07.2015), sowie die einschlägigen Regelungen der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere die Art. 23 und 44 BayHO, und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), vor allem die Art. 48, 49 und 49a. Das Merkblatt H wurde dem Zuwendungsbescheid in Anlage hinzugefügt. Unter Nr. 4 des Bescheids wurden die ebenfalls beigelegten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) mit Ausnahme der Ziffern 3 und 4 zum Bestandteil des Bescheids im Sinne von Art. 36 BayVwVfG gemacht.

Der Bewilligungsbescheid enthält zudem folgende Bestimmungen:

„2. Umsetzungszeitraum

Der Heizungstausch muss innerhalb von 9 Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheids, spätestens am 30.07.2016, abgeschlossen sein.

3. Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum beginnt am 27.10.2015 und endet am 30.07.2017. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes kann der Zuwendungsbescheid insoweit widerrufen werden, als die Zuwendung noch nicht abgerufen wurde.

Des Weiteren enthält der Bewilligungsbescheid folgende Passage:

„6. Sonstige Bestimmungen

Auf die Vorschriften zur Unwirksamkeit, zum Widerruf und der Rücknahme des Zuwendungsbescheids sowie die Erstattung der gewährten Zuwendung – insbesondere Art. 43, 48, 49, 49a BayVwVfG und Ziffer 8 der AN Best-P – wird ausdrücklich hingewiesen.“

Auf dem von der Klägerin ausgefüllten und bei dem Beklagten am 10.05.2016 eingegangenen Verwendungsnachweis wird angegeben, dass der Auftrag zur Durchführung des Heizungsaustausches am 05.10.2015 erteilt wurde und die Maßnahme am 21.10.2015 beendet war.

Mit elektronischem Schreiben des Beklagten, dass dieser am 11.05.2016 per E-Mail an die von der Klägerin im Verwendungsnachweis angegebene E-Mail-Adresse verschickte, wurde die Klägerin über den vorzeitigen Maßnahmebeginn und den damit verbundenen Rücknahmeerwägungen des Beklagten informiert. Der Klägerin wurde darin bis 08.06.2016 Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

Mit Rücknahmebescheid vom 23.06.2016 wurde die zunächst gewährte Zuwendung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Zugleich wurde mitgeteilt, dass der Klägerin die bewilligte Zuwendung nicht mehr ausbezahlt werde.

Mit Schreiben vom 07.08.2016 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten von ihrem Recht auf Anhörung Gebrauch machen zu wollen und nahm zum Rücknahmebescheid ausführlich Stellung.

Die Klägerin behauptet, das elektronische Schreiben des Beklagten vom 11.05.2016 nie erhalten zu haben.

Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass es widersinnig sei, dass nach der Vorstellung des Beklagten noch kein Auftrag an den Heizungsbetrieb erteilt worden sein dürfe, bevor der Zuwendungsbescheid nicht erlassen bzw. bekannt gegeben worden sei, gleichzeitig aber der Antrag als solches schon voraussetze, dass der Antragsteller, hier die Klägerin, einen konkreten Heizungsbetrieb ausgewählt habe, welche den Förderantrag rechtsverbindlich mit unterzeichnen müsse. Eine solche Konstellation setzte denknotwendigerweise jedenfalls bei juristischen Laien voraus, dass der Heizungsbetrieb, um zu einer rechtsverbindlichen Unterschrift des Förderantrags bereit zu sein, vom Antragsteller bereits vertraglich gebunden sein müsse. Dann gelte die Fördermaßnahme nach dem Merkblatt H aber als bereits begonnen, sodass der beantragte Zuwendungsbescheid sogleich wieder zurückzunehmen sei. Soweit diese Widersprüchlichkeit im Merkblatt H dadurch entkräftet werden solle, dass dort die Rede davon sei, dass der Heizungsbetrieb zum Zeitpunkt der Antragstellung lediglich ein Angebot erstelle, greife dies ersichtlich zu kurz. Unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten käme mit einem bloßen Angebot eines Fachbetriebs noch keinerlei vertragliche Beziehung zwischen diesem Betrieb und seinem Auftraggeber zustande, sodass der Fachbetrieb unter juristischen Gesichtspunkten auch nicht verpflichtet oder gehalten sein könne, den Förderantrag mit zu zeichnen, wie es sich dem Förderantrag selbst und auch dem Merkblatt H als Voraussetzung für eine Förderlichkeit nehmen lasse. Immerhin habe der Fachbetrieb unter Ziffer 3. a. des Förderantrags eine strafbewehrte Erklärung abzugeben, was von einem solchen Fachbetrieb ohne Bestehen einer vertraglichen Beziehung zu seinem Auftraggeber aber nicht erwartet werden könne. Selbst wenn zwischen Auftraggeber und Heizungsfachbetrieb kein schriftlicher Werkvertrag existiere, bevor der Heizungsfachbetrieb seine strafbewehrte Erklärung gegenüber dem Staat abgebe, dürfe spätestens mit Abgabe einer solchen Erklärung unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten konkludent ein Werkvertrag zwischen dem Heizungsfachbetrieb und dem Auftraggeber zustande gekommen sein. Das Zustandekommen des Werkvertrags sei jedoch dann zugleich Ausschlusskriterium für die Förderfähigkeit.

Außerdem sei die vom Beklagten herangezogene Regelung aus Ziffer 6.2 Satz 4 der Förderrichtlinien kein wirksamer Bestandteil des Verfahrens und des Verwaltungsaktes geworden und könne daher auch nicht zum Nachteil der Klägerin herangezogen werden. Bei diesen Förderrichtlinien handele es sich um haushaltsrechtliche Bestimmungen, welche nicht ohne weiteres allgemeine Außenwirkung gegenüber der Zuwendungsempfängerin entfalten. Die Förderrichtlinien seien auch weder durch den Förderantrag, noch durch den Zuwendungsbescheid als solchen zum Bestandteil des Förderverfahrens oder des Verwaltungsaktes erklärt worden. Ausdrücklich einbezogen worden sei lediglich die AN Best-P, welche jedoch selbst keinerlei Regelung darüber treffe, dass mit der Maßnahme nicht bereits vor Bekanntgabe des Zuordnungsbescheids begonnen werden dürfe. Auch enthalte weder die AN Best-P, noch der Verwaltungsakt Regelungen über die Konsequenzen eines etwaigen Verstoßes. Soweit ein allgemeiner Hinweis auch im Merkblatt H enthalten sei, könne dies ebenfalls nicht maßgeblich sein, weil das Merkblatt H erst dem Zuwendungsbescheid als solchem beigefügt worden sei. Eine frühzeitigere Kenntnisnahme sei im Antragsverfahren nur theoretisch dann möglich gewesen, wenn sich ein Antragsteller durch ein Downloadmenü klicke, was angesichts der Konsequenzen des Regelungsgehalts nicht als ausreichende Kenntnisnahmemöglichkeit angesehen werden könne. Im Übrigen spreche bereits die Bezeichnung als Merkblatt nicht dafür, dass ein solches Blatt eigenständige Regelungen treffe. Vielmehr weise ein Merkblatt lediglich auf anderweitig normierte Regelungen hin.

Darüber hinaus greife die Sperrklausel aus Ziffer 6.2 nicht, da davon ausgegangen werden müsse, dass es sich bei der Abfassung der Förderrichtlinien in Ziffer 6.2 um einen systemwidrigen Fehler handele. Die vom Beklagten herangezogene Klausel sei aus den VV Nummer 1.3 zu Art. 44 BayHO gebildet worden, hier aber höchstwahrscheinlich versehentlich nicht in der Version, wie es zu dem Programmteil „Energie-System-Haus“ in Nr. 6.1 sinnvollerweise geschehen sei. Nach Ziffer 6.1 der Förderrichtlinien, die hier aber nicht für den Programmteil „Heizungstausch“, sondern überraschenderweise nur für den Programmteil „Energie-System-Haus“ gelten sollen, dürfe mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme ab Eingang des Förderantrags begonnen werden, was durchaus sinnvoll sei, gleichzeitig aber auch im Programmteil „Heizungstausch“ sinnvoll gewesen sei. Vorliegend seien sämtliche Zielvorstellungen des Förderprogramms erfüllt worden, sodass die Klägerin den durch das „10.000.Häuser-Programm“ ausgelobten Bonus auch verdient habe. Es liege daher im öffentlichen Interesse, wenn die ausgelobten Ziele möglichst frühzeitig erreicht werden.

Zudem habe die Klägerin dem Förderantrag nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen können, dass sie schon mit Auftragserteilung an einen Heizungsbetrieb, der den Förderantrag mit zeichnen müsse, ihren Anspruch auf Auszahlung der Fördermittel verliere. Insbesondere sei auch im Bescheid oder den AN Best-P keine ausdrückliche Belehrung hierüber erfolgt. Auch gebe es keinerlei Hinweise im Bescheid auf die rechtlichen Konsequenzen eines etwaigen Verstoßes.

Der Beklagte habe außerdem keine wirkliche Abwägung vorgenommen und daher auch nicht von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht. Wenn der Beklagte meine, den Bescheid aus fiskalischen Interessen zurücknehmen zu müssen, so überzeuge dies nicht, da das Förderprogramm bei jeder initiierten Investition zu einem fiskalischen Nettogewinn aus den generierten Steuereinnahmen führe. Die zur Verfügung stehenden Mittel seien offensichtlich auch nicht zu knapp bemessen gewesen, da das Programm zumindest noch bis Anfang November 2016 Anträge für das laufende Haushaltsjahr zugelassen habe. Auch trage der Beklagte nicht vor, ob anderweitige Antragsteller aufgrund der großen Nachfrage nach Zuwendungsmitteln leer ausgingen. Es entstehe der Eindruck, dass der Beklagte mehrfach Antragsteller in die Irre führe und diese veranlasse, die vom Beklagten präferierten Förderziele zu verwirklichen, um die Antragsteller anschließend leer ausgehen zu lassen. Der Kläger rege zudem an, die Berufung zuzulassen.

Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 25.07.2016, eingegangen bei Gericht am 26.07.2016, Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg.

Die Klägerin beantragt,

der Rücknahmebescheid der Regierung … vom 23.06.2016 zur dortigen Bearbeitungsnummer H 0226, Aktenzeichen: 20 E-4755.1- … wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, den mit Zuwendungsbescheid vom 27.10.2015 zu oben genanntem Aktenzeichen bewilligten Zuschuss i. H. v. Euro 1.000,00 an die Klägerin auszubezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Rücknahme des Zuwendungsbescheides rechtmäßig sei, da ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginnvorläge. Die Klägerin habe die geförderte Maßnahme nach eigenen Angaben bereits im Zeitraum vom 05.10.2015 bis 21.10.2015 durchführen lassen und abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Zuwendungsbescheid aber noch nicht erlassen gewesen. Eine Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides an die Klägerin sei frühestens am 28.10.2015 erfolgt. Da ein vorzeitiger Maßnahmebeginn dem Förderprogramm widerspreche, sei der Zuwendungsbescheid nach Art. 48 BayVwVfG zurückzunehmen gewesen. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass vor Bekanntgabe bzw. Erhalt des Zuwendungsbescheides nicht mit der Maßnahme begonnen werden dürfe, da sie im Rahmen des Antragsverfahrens mehrfach ausdrücklich schriftlich darauf hingewiesen worden sei und gegen Unterschrift erklärt habe, dass ihr die Förderrichtlinien bekannt seien. Auch im Zuwendungsbescheid vom 27.10.2015 sei explizit angegeben worden sei, dass die Rechtsgrundlage für die Bewilligung die Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen 10.000 Häuserprogrammes einschließlich des Merkblatt H „Heizanlagenbonus“ sind. Es sei zudem nicht üblich und nicht erforderlich, den Förderbescheid unter eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zu stellen. Hierfür gäbe es die Rücknahme- und Widerrufsvorschriften der Art. 48 und 49 BayVwVfG, die ebenfalls im Zuwendungsbescheid genannt seien. Den Ausführungen der Klägerin zur Beteiligung des Fachbetriebes könne ebenfalls nicht gefolgt werden, da der Fachbetrieb insoweit sozusagen als Berater bzw. als Sachverständiger fungiere. Warum dadurch ein Vertragsschluss mit diesem Fachbetrieb stattgefunden haben soll, könne nicht nachvollzogen werden. Zudem habe sich der Richtliniengeber bewusst dagegen entschieden, in den Programmteil 6.1 die Möglichkeit des förderschädlichen Maßnahmebeginns aufzunehmen, so dass kein Systemfehler vorliege. Darüber hinaus zählen zum Begriff des öffentlichen Interesses auch fiskalische Interessen im Sinne einer sparsamen Verwendung von öffentlichen Mitteln. Würde man der Klägerin die bewilligten Mittel belassen, obwohl die Förderleistungen durch den vorzeitigen Maßnahmebeginn nicht mehr vorlägen, würde man öffentliche Mittel zu Unrecht vergeben und gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen. Die der Klägerin zu Unrecht gewährten Mittel stünden dann denjenigen Antragstellern, die sich richtlinienkonform verhalten, nicht mehr zur Verfügung. Im Übrigen sei eine Rücknahme auch aus Gründen der Gleichbehandlung angezeigt, da die Regierung … in allen Fällen, in denen ein vorzeitiger Maßnahmebeginnvorläge, den Zuwendungsbescheid wieder zurück nehme.

Die Klägerin erklärte mit Schriftsatz vom 04.11.2016, eingegangen bei Gericht am 07.11.2016, ihr Einverständnis mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung und regte eine entsprechende Verfahrensweise im Kosteninteresse an. Mit Schriftsatz vom 07.12.2016, eingegangen bei Gericht am 08.12.2016 erklärte der Beklagte ebenfalls sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, sowie auf die den Vorgang betreffenden Behördenakten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Rücknahmebescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.) Der Rücknahmebescheid leidet an keinen formellen Fehlern.

Insbesondere wurde die Klägerin vor Erlass des Rücknahmebescheids gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört. Unglaubwürdig scheint es, wenn die Klägerin behauptet, die vom Beklagten am 11.05.2015 an die Klägerin versendete E-Mail nicht erhalten zu haben. Ein Ausdruck des Schreibens zeigt, dass die E-Mail-Adresse richtig angegeben wurde und kein Tippfehler vorlag. Zudem handelte es sich augenscheinlich auch um eine aktuelle E-Mail-Adresse der Klägerin, da diese E-Mail-Adresse auf dem von der Klägerin am 10.05.2015 und damit einen Tag zuvor auf dem beim Beklagten eingereichten Versendungsnachweis angegeben war.

Aber selbst, wenn es zutreffend ist, dass die Klägerin die E-Mail des Beklagten vom 11.05.2015 nicht erhalten hat, so führt auch dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheids. Durch das Schreiben der Klägerin vom 07.08.2016 wurde die erforderliche Anhörung nachgeholt, so dass ein etwaiger formeller Fehler dadurch nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG jedenfalls geheilt wurde.

2.) Der Rücknahmebescheid ist zudem auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat die insoweit maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des Art. 48 BayVwVfG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zur Anwendung gebracht.

a) Der Zuwendungsbescheid vom 27.10.2015 war rechtswidrig, da sowohl der Auftrag vor Zugang des Bescheides erteilt wurde, als auch die Maßnahme bereits vor Bekanntgabe des Bescheids durchgeführt wurde. Damit liegt ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn vor.

Rechtsgrundlage für die Bewilligung sind die Förderrichtlinien zur Durchführung des Bayerischen 10.000-Häuser-Programms vom 29. Juli 2015 (AIIMBl. S. 399) einschließlich des Merkblatts H „Heizanlagen-Bonus“ (Stand 29.07.2015). Nach Ziffer 6.2 Satz 4 der Förderrichtlinie darf mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme erst mit Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids begonnen werden. Als Maßnahmebeginn gilt nach Satz 5 der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Demnach ist der Austausch der bestehenden Heizungsanlage erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheidsförderfähig. Laut Verwendungsnachweis vom 10.05.2016 wurde der Heizungstausch allerdings bereits im Zeitraum vom 05.10.2015 bis 21.10.2015 und damit entgegen den Förderbestimmungen vor Erhalt des Zuwendungsbescheids durchgeführt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Regelung aus Ziffer 6.2. Satz 4 der Förderrichtlinie sehr wohl wirksamer Bestandteil des Verfahrens und des Verwaltungsakts geworden und kann daher auch zum Nachteil der Klägerin angewandt werden. Im Bewilligungsbescheid wird unter Punkt 1 deutlich auf die Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen 10.000-Häuser-Programms vom 29. Juli 2015 (AIIMBl. S. 399) einschließlich des Merkblatts H „HeizanlagenBonus“ (Stand 29.7.2015) verwiesen, so dass sowohl die Förderrichtlinie, als auch das Merkblatt H damit ausdrücklich einbezogen wurden. Wenn die Klägerin anführt, dass die Bezeichnung als Merkblatt nicht dafür spreche, dass ein solches Blatt eigenständige Regelungen treffe, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Merkblatt H auch gar keine eigenständigen Regelungen treffen muss, da die Regelung der Sperrklausel bereits in den geltenden Förderrichtlinien unter Ziffer 6.2 enthalten ist. Unschädlich ist dann, wenn die bereits in der Richtlinie getroffene Regelung im Merkblatt H nochmals aufgegriffen wird. Im Übrigen konnte die Klägerin vom Merkblatt H bereits im Antragsverfahren und damit frühzeitig Kenntnis nehmen, da dieses in der Bestätigungsemail als Anlage angefügt war.

Wenn die Klägerin vorträgt, dass die Sperrklausel der Ziffer 6.2 nicht greife, da es sich hierbei um einen systemwidrigen Fehler handele, so ist dies nicht zutreffend. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Sperrklauseln in Ziffer 6.1 und Ziffer 6.2 vom Richtliniengeber gerade bewusst und gewollt unterschiedlich formuliert wurden. Wie der Beklagte bereits zutreffend ausgeführte, besteht im Rahmen des Programmteils „Heizungsaustausch“ keine Notwendigkeit eines vorzeitigen Beginns, da nur der Austausch von einwandfrei funktionierenden Heizanlagen gefördert wird (vgl. Ziffer 1.2. Satz 1 und Ziffer 15.2 der Richtlinie). Damit besteht auch im Herbst oder Winter kein akuter Handlungsbedarf, sodass die Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids vom Antragsteller ohne Weiteres abgewartet werden kann. Anders sieht dies jedoch im Programmteil „EnergieSystemHaus“ aus, da hierunter auch energieeffiziente Neubauten von privaten Ein- und Zweifamilienhäuser fallen. Aufgrund der bei Neubauten vielfach zeitlich sehr vorausschauend getroffenen Planungen und der oftmals gegebenen Notwendigkeit sich an den vorgegebenen Zeitplan zu halten (Wintereinbruch oder bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigte/verkaufte bisherige Wohnung), kann den Antragstellern hier gerade nicht zugemutet werden, mit dem Neubau insgesamt so lange zuzuwarten, bis ein Bewilligungsbescheid erlassen wurde; zumal der Antragsteller den Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht beeinflussen kann.

Die Ausführungen der Klägerin zur Widersinnigkeit der Sperrklausel in Ziffer 6.2 können größtenteils nicht nachvollzogen werden. Insbesondere ist unverständlich, warum spätestens mit der Abgabe einer Erklärung des Heizungsfachbetriebs gegenüber der Bewilligungsbehörde unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten konkludent ein Werkvertrag zwischen dem Heizungsfachbetrieb und dem Auftraggeber zustande gekommen sein soll. Auch für einen konkludenten Vertragsschluss ist ein entsprechender Rechtsbindungswille der Parteien erforderlich. Diesen Rechtsbindungswillen besitzt ein Antragsteller, der die Richtlinienbestimmungen kennt, aber in aller Regel nicht, da er, um die Förderfähigkeit zu erhalten, nur ein (unverbindliches) Angebot einholen und gerade keinen (konkludenten) Vertrag schließen möchte.

Im Übrigen besitzt die Sperrklausel in Ziffer 6.2. sehr wohl einen Sinn und Zweck. Da die Förderung einen Anreiz für Investitionen bieten soll, wird die Begünstigung im Zulagenrecht wie auch hier oftmals von einem bestimmten Zeitpunkt abhängig macht. Dadurch wird gewährleitet, dass die Zulage dem Förderzweck (Anreiz für Investitionen) entsprechend gewährt wird und Mitnahmeeffekte vermieden werden. Aus diesem Grund geht auch die Argumentation der Klägerin, sie habe den durch das 10.000 Häuser-Programm ausgelobten Bonus verdient, da die Zielvorstellungen des Programms erfüllt worden seien, ins Leere.

b) Die Klägerin kann sich als Zuwendungsempfängerin zudem nicht auf entgegenstehenden Vertrauensschutz berufen. Der Vertrauensschutz auf den Bestand des Zuwendungsbescheides steht einer Rücknahme im vorliegenden Fall nicht entgegen.

Gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG ist das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand eines Verwaltungsakts unter anderem dann nicht schutzwürdig wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat die unrichtig oder unvollständig waren (Nummer 2) oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Auch wenn man wie bereits der Beklagte davon ausgeht, dass ein „Erwirken“ im Sinne eines zweck- und zielgerichteten Handelns im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, da die Angaben der Klägerin im Antrag zu diesem Zeitpunkt insoweit der Wahrheit entsprachen, als am 25.09.2015 bzw. am 02.10.2015 noch kein Auftrag für den Heizanlagentausch erteilt und mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden war, liegen zumindest die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nummer 3 BayVwVfG vor.

Bereits im Antragsverfahren wurde die Klägerin mehrmals darauf hingewiesen, dass die Auftragserteilung erst nach Zugang des Zuwendungsbescheids erfolgen und der Antragsteller erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheids mit der Maßnahme beginnen dürfe.

Auf der Internet-Plattform, auf der der Förderantrag online gestellt werden muss, ist in fett gedruckter Schrift der Hinweis enthalten, dass der Auftrag an den Installateur erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides erfolgen dürfe. Auch die nach dem Ausfüllen des Onlineformulars erhaltene Bestätigungsemail enthält den Hinweis, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sein dürfe und der Maßnahmebeginn erst dann möglich ist, wenn von Seiten der Bewilligungsstelle ein Zuwendungsbescheid zugegangen ist. Zudem wird darin der Maßnahmebeginn auch für einen Laien verständlich definiert. Überdies war dieser E-Mail das Merkblatt H als Anlage angeheftet, das auf Seite 5 ebenfalls den Hinweis enthält, dass vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides nicht mit der Maßnahme begonnen werden dürfe. Auch auf dem Antragsformular fand sich ein entsprechend deutlicher Hinweis wieder. Unter Punkt 3.b. des Antrags erklärt die Klägerin unter anderem durch ihre Unterschrift, dass sie als Antragstellerin die Programm-Richtlinien sowie das Merkblatt H zur Kenntnis genommen habe. Außerdem erklärt die Klägerin, dass bekannt sei, dass zu Unrecht erhaltene Zuschüsse, insbesondere wegen Nichtbeachtung der geltenden Richtlinien und Bestimmungen, an die Bayerische Staatsregierung zurückzuzahlen sind.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass im Bescheid oder den AN Best-P keine ausdrückliche Belehrung über die rechtlichen Konsequenzen eines etwaigen Verstoßes enthalten war. Zum einen wurde sowohl im Bescheid, als auch in den AN Best-P (vgl. Ziffer 8.1) auf die Vorschriften zur Unwirksamkeit, zum Widerruf und der Rücknahme des Zuwendungsbescheids sowie die Erstattung der gewährten Zuwendung, insbesondere auf Art. 43, 48, 49 BayVwVfG ausdrücklich hingewiesen. Aufgrund dieser vielen Hinweise musste auch der Klägerin als Laiin bekannt und bewusst gewesen sein, dass ein Verstoß gegen die geltenden Richtlinien zu Konsequenzen führen wird. Zum anderen hatte die Klägerin die Maßnahme schon am 05.10.2015 und damit bereits ca. drei Wochen vor Zugang des Bewilligungsbescheids in Auftrag gegeben, wobei die Maßnahme sogar noch vor Zugang des Bewilligungsbescheid am 21.10.2015 beendet war. Damit hätte auch ein ausdrücklicher Hinweis im Bewilligungsbescheid vom 27.10.2015 selbst nichts mehr an der Tatsache des vorzeitigen Maßnahmebeginns geändert, da die Heizanlage bei Zugang des Bescheids bereits ausgetauscht war und dies auch nicht mehr rückgängig zu machen gewesen wäre. Zudem wurde auf Seite 5 im Merkblatt H darauf hingewiesen, dass sich die Bewilligungsstelle im Falle eines Verstoßes gegen die Förderkonditionen vorbehalte, den Zuschuss ganz oder teilweise zurückzufordern.

Damit hätte die Klägerin die Förderschädlichkeit des vorzeitigen Maßnahmebeginns erkennen können und müssen, sodass sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (vgl. Art. 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 BayVwVfG).

c) Die Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 27.10.2015 erfolgte mit Rücknahmebescheid vom 23.06.2016 und damit fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG.

d) Des Weiteren sind keine Ermessensfehler des Beklagten ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gericht im Hinblick auf die Rücknahme des Förderbescheids keine eigene Ermessensentscheidung vornehmen kann, sondern ausschließlich zu überprüfen hat, ob der Beklagte in rechtlich richtiger Weise gehandelt hat. Dies ist vorliegend zu bejahen. Der Beklagte war sich seines Ermessensspielraums bewusst und nahm eine Abwägung der auf die Durchsetzung des Haushaltsrechts gerichteten öffentlichen Interessen gegen die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin als Zuwendungsempfängerin vor. Dabei darf auch auf fiskalische Interessen abgestellt werden und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit herangezogen werden. Unerheblich ist dabei insbesondere, ob anderweitige Antragsteller tatsächlich leer ausgehen würden, wenn man bei der Klägerin von der Rücknahme abgesehen hätte. Auch die Erwägung des Beklagten, dass die Rücknahme aus Gründen der Gleichbehandlung angezeigt sei, da der Zuwendungsbescheid in allen Fällen, in denen ein vorzeitiger Maßnahmebeginn vorläge, zurückgenommen werde, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sich demgemäß auch nicht auf sachfremde Erwägungen gestützt.

II.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Im Übrigen war die Berufung auch auf Anregung der Klägerin nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, noch grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.