Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Nov. 2016 - RN 5 K 15.609

bei uns veröffentlicht am24.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 14. April 2014 wird aufgehoben, soweit das Reiten auf den am östlichen Rand des Kurparks in B. verlaufenden Wegen (Grundstücke Fl.-Nrn. ...65/2, ...35, ...43, ...37 und ...39, Gem. ...) verboten wurde. Die Zeichen 258 (Verbot für Reiter) sind zu entfernen, soweit sie diesem Urteil entgegenstehen.

Der Verlauf der Wege, auf welche sich die vorstehende Aufhebung erstreckt, ist in der dem Urteil als Anlage beigefügten Planskizze farbig markiert. Die Planskizze ist Bestandteil dieses Urteils.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine von der Beklagten erlassene verkehrsrechtliche Anordnung, welche die Anbringung von Zeichen 258 (Verbot für Reiter) entsprechend einem der Anordnung beiliegenden Beschilderungsplan zum Gegenstand hat.

Der Reitweg Fl.Nr. ...65 ½ der Gemarkung ... ist ausgehend vom Anwesen S. Nr. 28 bei der Plan-Nr. 377 bis zur Grenze der Plan-Nr. 448 auf einer Länge vom 500 m als öffentlicher Feld- und Waldweg mit der Bezeichnung „Der Reitweg“ gewidmet. Unterlagen für eine straßenrechtliche Widmung des restlichen Weges wurden nicht vorgelegt.

In seiner 32. Sitzung am 28. Juni 2000 befasste sich der Bauausschuss der Beklagten mit Reitwegen. Er beschloss unter TOP 3.2: Die Spazierwege im Kurwald und in Richtung S2. sind gemäß dem vorgelegten Plan des Stadtplanungsamtes vom 27. Juni 2000 als Reitwege vorzusehen. Die übrigen Spazierwege sind ausschließlich für den Fußgängerverkehr vorzusehen. Der Plan des Stadtplanungsamtes vom 27. Juni 2000 ist Bestandteil dieses Beschlusses.

In seiner 39. Sitzung am 10. Mai 2001 befasste sich der Bauausschuss wiederum mit Reitwegen im Kurgebiet. Er fasste unter TOP 4.2 folgenden Beschluss:

1. Der Beschluss des Bauausschusses vom 28. Juni 2000 wird aufgehoben.

2. Die Spazierwege im Kurwald, sowie im Kurgebiet und von dort Richtung Stadt B. sind von der Nutzung durch Reiter freizuhalten.

Ein Reitweg wird auf der, als Anlage 1 zu dieser Niederschrift beiliegenden Lageplan ersichtlichen Streckenführung eingerichtet. Auf den Reitweg ist durch Verkehrszeichen 238 hinzuweisen; die Fußgänger sind vor diesem Reitweg durch entsprechende Beschilderungen zu warnen. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, diese Wege entsprechend den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung mit den Verkehrszeichen 239 (Fußgänger) zu kennzeichnen, dort wo es notwendig erscheint, Verkehrszeichen 258 (Verbot für Reiter) anzubringen.

4. Die Verwaltung wird beauftragt, das örtliche Reitwegenetz mit dem überörtlichen Reitwegenetz zu koordinieren.

Der Beschluss vom 10. Mai 2001 wurde nicht vollzogen.

Die Beklagte erließ am 14. April 2014 folgende Anordnung:

1. An den im beiliegenden Plan rot gekennzeichneten Stellen ist Zeichen 258 (Größe 1 ∅ = 420 mm) anzubringen.

2. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam. Kosten werden keine erhoben (§ 5 b Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz).

3. Der Vollzug ist unverzüglich mitzuteilen.

Als Anlage wird in der Anordnung ein Beschilderungsplan aufgeführt. In der vorgelegten Behördenakte finden sich zwei Pläne mit roten Markierungen. Eine Kennzeichnung, welcher Plan die Anlage der Anordnung ist, findet sich nicht. In einem Plan sind Standorte für zwei, im anderen sind sieben Standorte für Verkehrszeichen markiert.

Die Verkehrszeichen „Reitverbot“ wurden am 20. Mai 2014 aufgestellt und am 22. Mai 2014 erstmals von einer Reiterin der Reitanlage des Klägers zu 1) entdeckt.

Der Kläger zu 1) beantragte unter dem 15. Oktober 2014 die Versetzung von zwei Reitverbotsschildern. Der von der Anordnung betroffene öffentliche Feld- und Waldweg entlang des Kurparks werde von Reitern zur Ausübung des Reitsports genutzt. Dieser Weg ermögliche den Reitern einen Rundweg und stelle aufgrund der in Richtung Süden befindlichen Bundesstraße B ... sowie der im Westen gelegenen Staatsstraße B./R. die einzige Ausrittmöglichkeit von der Reitanlage ... dar. Ausgehend von der Reitanlage ... führe der Weg vorbei an Pferdekoppeln bis hin zum Beginn des kleinen Kurwaldes. Dort teile er sich, wonach er links etwas steiler in Richtung Kurpark und in gerader Richtung nach etwa 150 m erneut zu einer Weggabelung führe. Das erste Reitverbotsschild stehe bereits vor der ersten Gabelung, so dass auch der geradeaus verlaufende Weg, der den Kurpark nicht tangiere, für Reiter gesperrt sei. Das zweite Verbotsschild sei an der Weggabelung von A. kommend kurz hinter der Sitzbank mit Aussichtspunkt M. aufgestellt worden, so dass der betroffene Weg auch von der anderen Seite kommend für Reiter gesperrt sei.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte (Verwaltung, 1. Bürgermeister) mit formlosem Schreiben vom 23. Oktober 2014 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) ab. U. a. wurde mitgeteilt, dass die von dem Reitverbot betroffenen Wege ausschließlich im Kurpark lägen und straßenrechtlich nicht gewidmet seien. Diese Wege seien von der Stadt mit erheblichem Kostenaufwand für den Fußgängerverkehr errichtet worden. Durch die Nutzung mit Pferden entstünden zumindest bei nassen Bodenverhältnissen Schäden an diesen Wegen, welche von der Stadt mit nicht unerheblichem Kostenaufwand wieder beseitigt werden müssten. Der Pferdemist könne hierbei vernachlässigt werden. Der fragliche Wegeteil stehe im Eigentum der Beklagten bzw. des Zweckverbandes B. Sollte es „gewohnheitsrechtliches Wegerecht“ geben, könne es nur für einen Fußgängerverkehr bestehen und nicht für das Reiten. Dass der fragliche Weg als „Nordic Walking Strecke“ bezeichnet werde, bekräftige die Tatsache, dass die Stadt diese Wege nur dem Fußgängerverkehr zur Verfügung stelle.

Die Wählergemeinschaft Fraktion K. beantragte unter Beifügung einer Unterschriftenliste (Nr. 44: J.) am 27. November 2014 die Versetzung von zwei Reitverbotsschildern am östlichen Kurwald um einige Meter, damit eine Verbindungsstrecke zu den öffentlichen Feld- und Waldwegen nach A. und A2... durch Reiter erreicht werden könne.

Die Kläger ließen mit Schriftsatz vom 20. April 2015, eingegangen am 22. April 2015, Klage erheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die verkehrsrechtliche Anordnung bereits formell rechtswidrig ergangen sei, weil der 1. Bürgermeister diese ohne Beteiligung des Stadtrats erlassen habe.

Die Kläger seien Freizeitreiter. Es sei rechtswidrig, den Reitern jegliche Wegenutzung vorzuenthalten, da Art. 13 Abs. 1 und 3 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) den Forst und seine Wege gerade dem allgemeinen Gut zuordne und der Genuss der Naturschönheiten überdies grundrechtlich geschützt sei gemäß Art. 141 der Bayerischen Verfassung (BV). Das ...tal sei neben Thermen- und Kurgebiet auch Pferdeland. Der Schutz der Tiere und deren natürliche Lebensgrundlage stelle auch eine Staatszielbestimmung nach Art. 20 a des Grundgesetzes (GG) dar.

Das angeordnete Reitverbot sei vollkommen unverhältnismäßig. Zwar sei es grundsätzlich geeignet den Zweck des Reitverbots, den Kurpark von Pferden frei zu halten, zu realisieren. Ein Totalverbot sei zur Durchsetzung des Zwecks aber nicht erforderlich, da es mildere Mittel gäbe. Zumal gäbe es zahlreiche andere Wege für Kurgäste, Jogger, Radfahrer und andere Nutzer, die nicht beritten würden. Überdies sei das Reitverbot auch nicht angemessen. Zwar würden die Interessen der Vertreter des Kurgebietes berücksichtigt, jedoch gingen die der Reiter unter. Die artgerechte Haltung von Pferden eines Reiterhofs erfordere die regelmäßige Bewegung außerhalb der Boxen und Freiflächen. Fehle diese, könne es bei den Tieren zu gesundheitlichen Störungen kommen. Die Sperrung des Weges beseitige die einzige Ausrittmöglichkeit vom Reiterhof des Klägers zu 1) aus.

Der Weg sei für eine Reitnutzung geeignet.

Die Kläger beantragen:

Die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 14. April 2014 wird aufgehoben, soweit das Reiten auf den am östlichen Rand des Kurparks in B. verlaufenden Wegen (Grundstücke Fl.-Nrn. ...65/2, ...35, ...43, ...37 und ...39, Gem. ...) verboten wurde (vgl. die Skizze in Anlage 1 zur Niederschrift). Die Zeichen 258 (Verbot für Reiter) sind zu entfernen, soweit sie diesem Urteil entgegenstehen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der 1. Bürgermeister sei für den Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung zuständig.

Materiell rechtlich beruhe die Anordnung auf § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, wonach Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten können. Das gleiche Recht stehe den Behörden zur Verhütung außerordentlicher Schäden an den Verkehrsoberflächen zu (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO).

Das betroffene Wegstück habe eine Gesamtlänge von 570 m, wobei die ersten 450 m eine kiesgebundene Decke aufwiesen und der sich daran anschließende Teil von 120 m keinen Unterbau habe. Das Reiten, insbesondere die Pferdehufe, auf dem Weg habe in beiden Abschnitten zu punktuellen Vertiefungen geführt, wodurch es zu Wasseransammlungen komme, durch die der umgebende Bereich angegriffen bzw. aufgeweicht würde und es bei entsprechender Witterung zu Frostschäden kommen könne. Der Weg sei deshalb technisch schon gar nicht für das Bereiten geeignet. Zudem komme es zu außerordentlichen Schäden, die weit über die reguläre Abnutzung hinausgehen sollen. Die Wege seien eben nur für die Benutzung durch Fußgänger und nicht für einen Reit- bzw. Fahrzeugverkehr konzipiert.

Der gegenständliche Weg weise außerdem nur eine Breite von 2 m auf, weswegen insbesondere bei älteren, gehbehinderten Kurgästen, die nicht rechtzeitig ausweichen können, mit Problemen und Gefährdungen zu rechnen sei.

Überdies könne sich der Kläger zu 1) als Betreiber eines Reiterhofs nach der einschlägigen Rechtsprechung hinsichtlich der Reitverbote nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen, da die Zugänglichkeit seines Betriebes gerade nicht tangiert sei.

Auch seien keine Ermessensfehler für die Zielsetzung der Vermeidung außerordentlicher Schäden und des Schutzes der den Weg nutzenden Fußgänger ersichtlich, da der Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer sowie der Erhalt der Verkehrssicherheit vorrangig seien.

Mit dem Antrag der Wählergemeinschaft vom 27. November 2014 befasste sich der Bau- und Werkausschuss des Stadtrats der Beklagten in seiner 3. Sitzung am 23. April 2015. Diesbezüglich wurde folgender Beschluss gefasst: Das bestehende Reitverbot ist so abzuändern, dass der am östlichen Rand des Kurparks in B. verlaufende Fußweg auf den Grundstücken Fl.Nrn. ...35, ...37, ...39, ...65/2 und ...43 jeweils der Gemarkung ... als Reitweg benutzt werden kann.

Diesen Beschluss beanstandete der 1. Bürgermeister der Beklagten am 27. April 2015 gemäß Art. 59 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) und setzte dessen Vollzug bis auf weiteres aus.

Der Bau- und Werkausschuss lehnte in seiner 7. Sitzung am 21. Januar 2016 die Aufhebung des Beschlusses vom 23. April 2015 ab.

Das Landratsamt ... kam in seiner Eigenschaft als Rechtsaufsichtsbehörde der Beklagten zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung über die Versetzung von zwei Reitverbotsschildern in die Zuständigkeit des Bau- und Werkausschusses, nicht hingegen in die Zuständigkeit des 1. Bürgermeisters fiele (vgl. LS vom 11. April 2016 mit Berichtigung vom 13. April 2016).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten, insbesondere der Niederschrift vom 24. November 2016, Bezug genommen.

Gründe

Die Klagen sind zulässig und begründet.

1.

Die Klagen sind fristgerecht erhoben worden. Nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung wurden die Reitverbotsschilder am 20. Mai 2014 aufgestellt. Dadurch wurde die verkehrsrechtliche Anordnung vom 14. April 2014 bekannt gegeben. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung ist die Klage gemäß § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres zu erheben. Die Bekanntgabe der verkehrsrechtlichen Anordnung erfolgte am 20. Mai 2014, die Klagen gingen am 22. April 2015 bei Gericht ein. Die Jahresfrist wurde gewahrt.

Die Kläger sind entgegen dem Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung klagebefugt. In wessen Eigentum oder Besitz die fraglichen Wegstrecken stehen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Kläger bringen vor, durch die auf die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gestützte verkehrsrechtliche Anordnung in ihren Rechten als Freizeitreiter auf den gegenständlichen Wegstrecken betroffen zu sein. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sind nur auf rechtlich oder tatsächlich öffentlichen Straßen anwendbar. Durch die Anwendung dieser Vorschriften gibt die Beklagte selbst zu erkennen, dass sie die Wegstrecken nicht für gesperrte Privatwege, sondern für rechtlich oder tatsächlich öffentliche Verkehrsflächen hält, auf denen sie als Straßenverkehrsbehörde in rechtmäßiger Weise Regelungen treffen kann. Mit ihrer Argumentation zur fehlenden Klagebefugnis der Kläger setzt sie sich in Widerspruch zu ihrem eigenen Handeln. Auf öffentlichen, dem Regime des Straßenverkehrsrechts unterliegenden Verkehrsflächen kann ein Verkehrsteilnehmer geltend machen, dass die Voraussetzungen für eine ihn betreffende Regelung nicht vorliegen. Die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen sind insofern ohne Belang.

2.

Die Klagen sind auch begründet, denn die verkehrsrechtliche Anordnung, welche von den Klägern nur teilweise angefochten wurde, stellt sich als rechtswidrig dar und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a)

Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 14. April 2014 wird auf § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVO gestützt. Unbeschadet der Frage, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlagen materiell erfüllt sind, ist die verkehrsrechtliche Anordnung bereits deshalb rechtswidrig, weil sie unter Verstoß gegen die Organzuständigkeit ergangen ist (vgl. z. B. VG Regensburg vom 29. September 2016, RN 5 K 16.486). Die Organkompetenz für die Regelung eines Reitverbots lag beim Stadtrat bzw. aufgrund der Regelungen (vgl. § 7) in der Geschäftsordnung aus dem Jahr 2008, welche 2014 noch gültig war, beim Bau- und Werkausschuss.

Eine Organzuständigkeit des 1. Bürgermeisters (und damit der Verwaltung) war nicht gegeben, es hätte eines entsprechenden Beschlusses des Bau- und Werkausschusses bedurft. Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe f der Geschäftsordnung 2008 war der Bau- und Werkausschuss zwar nur für ‚grundsätzliche‘ Fragen des Straßenverkehrsrechts zuständig. Die Geschäftsordnung darf aber nicht losgelöst von den Vorschriften der Gemeindeordnung (GO) gesehen werden. Die Geschäftsordnung kann die Regelungen der Gemeindeordnung nicht überlagern. Das Gericht teilt insoweit die Rechtsauffassung der Rechtsaufsichtsbehörde im Schreiben vom 11. April 2016. Nur wenn die Verwendung des Wortes ‚grundsätzlich‘ sich innerhalb des Rahmens bewegt, den Art. 37 GO zieht, dann ist die Geschäftsordnung mit höherrangigerem Recht vereinbar. Andernfalls hat das Wort ‚grundsätzlich‘ keine gesonderte Bedeutung. Art. 37 GO regelt, in welchen Fällen der 1. Bürgermeister Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit erledigt. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO erledigt der 1. Bürgermeister in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 GO sind nicht einschlägig. Nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 GO kann der Stadtrat dem 1. Bürgermeister durch Geschäftsordnung auch weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen. In dringlichen Fällen ist der 1. Bürgermeister auch befugt, an Stelle des Stadtrats oder eines Ausschusses tätig zu werden (vgl. Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO). Diese Dringlichkeitsbefugnis ist hier nicht einschlägig. Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Geschäftsordnungen aus den Jahren 1996, 2008 und 2015 ist hinsichtlich verkehrsrechtlicher Angelegenheiten keine Übertragung auf den 1. Bürgermeister auf der Grundlage von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 GO erfolgt. Da der Stadtrat und seine Ausschüsse kraft Gesetzes für grundsätzlich bedeutsame Entscheidungen zuständig sind, hat die Verwendung des Wortes ‚grundsätzlich‘ im Rahmen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe f der Geschäftsordnung 2008 keine gesonderte Bedeutung. Dem Ausschuss wurde nichts vorbehalten, wofür er nicht bereits kraft Gesetzes zuständig gewesen wäre. Die Erweiterung der Zuständigkeit des 1. Bürgermeisters kann daraus nicht abgeleitet werden. Eine Zuständigkeit des 1. Bürgermeisters ergibt sich demnach nur dann, wenn es sich um eine laufende Angelegenheit handelt, die für die Beklagte keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lässt. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die verkehrsrechtliche Anordnung zu erheblichen Verpflichtungen der Beklagten geführt hätte.

Die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung stellt keine laufende Angelegenheit dar, welche für die Beklagte keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Im Rahmen der Beurteilung, ob im Fall einer Gemeinde eine grundsätzliche Bedeutung vorliegt oder nicht, wird nicht ausschließlich auf die Zahl der Einwohner abgestellt. Ausweislich der Homepage der Beklagten wären dies Ende 2015 knapp 9.000 gewesen. Bei verkehrsrechtlichen Anordnungen spielt - wie die Rechtsaufsichtsbehörde zutreffend ausgeführt hat - das Vorhandensein eines Verkehrskonzepts, welches der Stadtrat/Ausschuss aufzustellen hat, eine Rolle (vgl. BayVGH vom 21. Februar 2011, 11 B 09.3032, juris, Rz. 32). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte z. B. in dem von ihm entschiedenen Fall in einer eher kleinen Gemeinde mit ca. 12.000 Einwohnern und fehlendem Verkehrskonzept eine geschwindigkeitsbeschränkende Thematik, welche in den Fokus der Öffentlichkeit geraten war, nicht mehr als laufende Angelegenheit bewertet.

Im konkreten Fall der Beklagten geriet das Reitverbot nach Aktenlage erst nach Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung in den Fokus der Öffentlichkeit (Pressebericht, Unterschriftensammlung). Gleichwohl liegen neben dem fehlenden Verkehrskonzept der Beklagten Tatsachen vor, welche die Entscheidung über das Reitverbot zu einer Angelegenheit mit grundsätzlicher Bedeutung für die Beklagte machen.

Die streitgegenständlichen Wegstrecken sind wegerechtlich nicht gewidmet und befinden sich nicht im Eigentum der Beklagten. Eigentümer ist der Zweckverband B. Die Wegstrecken stellen keine rechtlich öffentlichen Verkehrsflächen aufgrund straßenrechtlicher Widmung dar. Sie sind demnach, da sie derzeit und auch in der Vergangenheit zu Verkehrszwecken benutzt wurden und werden, als tatsächlich öffentliche Verkehrsflächen im Sinne des Straßenverkehrsrecht einzustufen. Rechtliche Regelungen (z. B. die kommunalrechtliche Widmung als öffentliche Einrichtung der Beklagten) zu der Frage, zu welchen Verkehrszwecken die Wegstrecken benutzt werden dürfen, bestehen nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht. Die Frage, ob im Eigentum eines Dritten stehende Wege für eine Verkehrsart gesperrt werden, hat deshalb für die Beklagte grundsätzliche Bedeutung. Als weitere Besonderheit, welche die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit „Reitverbot“ belegt, ist der Beschluss des Bauausschusses vom 10. Mai 2001 anzuführen. Nach diesem Ausschussbeschluss ist am östlichen Rand des Kurparks ein Reitweg einzurichten, der wohl im Wesentlichen identisch ist mit der Wegstrecke, auf der die Kläger die Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung zur Einführung eines Reitverbots begehren (vgl. die Lagepläne als Anlagen zum Beschluss vom 10. Mai 2001 und zur Niederschrift vom 24. November 2016). Dieser Beschluss vom 10. Mai 2001 wurde nach Angaben der Beklagten nicht vollzogen, d. h. er wurde nicht mit Außenwirkung umgesetzt. Gleichwohl wurde er nicht aufgehoben, ist weiterhin wirksam und entspricht inhaltlich, soweit ersichtlich, vom Ergebnis her, dem neuerlichen Beschluss des Bau- und Werkausschusses vom 23. April 2015. Der Beschluss vom 10. Mai 2001 stand der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 14. April 2014 bei deren Erlass entgegen und machte diese zu einer Angelegenheit mit grundsätzlicher Bedeutung für die Beklagte. Der 1. Bürgermeister durfte sich nicht unter Berufung auf eine laufende Angelegenheit über den Willen des Bauausschusses hinwegsetzen.

b)

Die im Raum stehende Frage, der inhaltlichen Unbestimmtheit der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 14. April 2014, ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung nicht mehr aktuell. Zwar ist anhand der dem Gericht vorgelegten Behördenakte nicht ersichtlich, welcher der in der Behördenakte befindliche Lageplan Bestandteil der verkehrsrechtlichen Anordnung ist. Die Beklagte legte jedoch denjenigen Abdruck mit angeheftetem Lageplan vor, welcher den Mitarbeitern des Bauhofs der Beklagten übergeben wurde, damit diese auf dessen Grundlage die entsprechenden Reitverbotsschilder aufstellen konnten. Die verkehrsrechtliche Anordnung, die selbst nicht bekannt gemacht wird, richtet sich in erster Linie an diejenigen Mitarbeiter der Beklagten, die in ihrer Umsetzung die notwendigen Verkehrszeichen aufstellen (vgl. BayVGH vom 21. Februar 2011, 11 B 09.3032, juris, Rz. 34). Die verkehrsrechtliche Anordnung war demnach inhaltlich bestimmt genug.

3.

Da die verkehrsrechtliche Anordnung vom 14. April 2014, soweit sie von den Klägern angefochten wurde, aufzuheben ist, aber bereits durch das Aufstellen der Verbotsschilder vollzogen worden war, ordnet das Gericht auf den entsprechenden Antrag der Kläger hin an, dass die Reitverbotsschilder zu entfernen sind, soweit sie diesem Urteil widersprechen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Ausweislich des Beschilderungsplans sind von dieser Anordnung zwei der sieben aufgestellten Verkehrszeichen betroffen. Es handelt sich um die beiden im Osten gelegenen Zeichen am jeweiligen Ende der Wegstrecke, welche als Reitweg genutzt werden darf.

4.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO;

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 167 VwGO, 708 ff. VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000.-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

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5.
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6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
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(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
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2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Tenor

I.

Die durch die Errichtung eines abschließbaren Sperrpfostens in der Wegefläche Fl.Nr. 1... Gemarkung ... („F.-weg”) auf Höhe der östlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 2... Gemarkung ... und den nachfolgenden Austausch des Schlosses zum Öffnen dieses Sperrpfostens sowie die Aufstellung des Verkehrszeichens 357 (Sackgasse) an der Einmündung des „F.-weges” in die „G. Straße” (Fl.Nr. 3... Gemarkung ...) vollzogenen verkehrsrechtlichen Anordnungen der Beklagten werden aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage wenden sich die Kläger gegen die Errichtung eines Sperrpfostens mittig im F.-weg in Höhe der Grundstücksgrenze A. (Fl.Nr. 2...) und des Nachbarn B. (Fl.Nr. 4...) sowie gegen die Aufstellung des Verkehrszeichens 357 (Sackgasse) an der Einmündung F.-weg/G. Straße in C. Im Jahr 1961 erfolgte durch den Beklagten die Widmung des F.-wegs als öffentlicher Feld - und Waldweg. Zum Benutzerkreis wurden überwiegend landwirtschaftliche Fahrzeuge bestimmt. Im Rahmen der Erschließung entsprechender Baugrundstücke erfolgte von der Beklagten 1981 die Festlegung, dass für die Zeit der Erschließung des Grundstücks „D. 7“, Flurstück 2... die Zufahrt über den bestehenden F.-weg führt. Nach Abschluss der Maßnahmen sollte die Zufahrt über die Straße D. erfolgen. Ausgenommen davon das Anwesen F.-weg 1, (so Schreiben des Landratsamtes ... vom 2.7.2015 an den Klägervertreter, Bl. 34 BA und Schreiben der Beklagten vom 07.07.2014, Bl. 80 BA). Die Klägerin zu 2) ist Eigentümerin des Gewerbegrundstücks D. 7 im Gemeindegebiet des Beklagten (Fl.Nr. 2... Gemarkung ...) und fertigt Bekleidung für Motorradfahrer.

Der Kläger zu 1) ist Inhaber des Unternehmens und nutzt die im Bürogebäude vorhandene Betriebsleiterwohnung. Das Grundstück grenzt im Norden an das Wegeflurstück Fl.Nr. 1... Gemarkung ... (F.-weg), das in Richtung Osten bis zur G. Straße (Fl.Nr. 3... Gemarkung ...) mit asphaltierter Fahrbahndecke verläuft. An der östlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin zu 2) befindet sich das Grundstück des Nachbarn B. (Fl.Nr. 4... Gemarkung ...).

Bereits in der Vergangenheit machte der o.g. Nachbar geltend, dass es seit der am 13.01.2000 vom Landratsamt ... genehmigten Erweiterung des klägerischen Betriebs zu einer für ihn unzumutbaren Verkehrssituation durch die An- und Abfahrt zum klägerischen Betrieb komme. Aufgrund des Zu- und Abfahrtsbetriebs zum klägerischen Unternehmen wurden Beschilderungen aufgestellt, die die Nutzung des F.-wegs auf die Landwirtschaft und Radfahrer sowie auf Fußgänger beschränken sollten. Nachdem der Zu- und Abfahrtsverkehr anhielt, forderte der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 12.03.2015 auf, dass eine Einwirkung auf die Mitarbeiter dergestalt erfolgen soll, dass der F.-weg nicht mehr als Zu- und Abfahrtsstraße genutzt werden soll, was nicht umgesetzt wurde.

Der Marktrat fasste daraufhin am 19.05.2015 den Beschluss:

„Der Marktrat beschließt in Einmündungsbereich des F.-weges/D. einen abschließbaren Pfosten aufzustellen. Die Anlieger A., E. und H. erhalten einen bzw. für A. zwei Schlüssel für die Bedienung des Pfostens.“

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 10

Nein-Stimmen: 6

Persönlich beteiligt: 0.“

Mit Schreiben vom 20.5.2015 teilte der Bürgermeister der Beklagten dem Klägervertreter mit, dass der Marktrat unter Abwägung aller Argumente beschlossen habe, den F.-weg durch einen absperrbaren Pfosten zwischen den Anwesen A. und B. für den Pkw- und Lkw-Verkehr zu sperren. Für Fußgänger und Radfahrer bleibe der Weg weiterhin passierbar. Für die private Zufahrt über den F.-weg werde dem Kläger zu 1) ein Schlüssel für den Pfosten zur Verfügung gestellt. Der von ihnen gemachte Vorschlag, die Straße „D.“ an der Einmündung zum F.-weg zu sperren, sei vom Marktrat als nicht zweckdienlich erachtet worden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Schreibens Bezug genommen.

Nach einer fachaufsichtlichen Prüfung durch das Landratsamt ..., dessen Ergebnis dem Klägervertreter mit Schreiben vom 2.7.2015 mitgeteilt worden ist, wurde der Sperrpfosten am 13.7.2015 in den F.-weg mittig der Wegefläche auf Höhe der östlichen Grenze des klägerischen Grundstücks aufgestellt und im Anbindebereich des F.-weges an die G. Straße das Verkehrszeichen 357 (Sackgasse) mit Anzeige der Durchlässigkeit für den Rad- und Fußgängerverkehr angebracht. Dazu wurde ein Hinweis aufgehängt, der auf eine anderweitige Zufahrt zum klägerischen Unternehmen über die Zufahrtstraße D. hinweist.

Der Kläger zu 1) erhielt einen Schlüssel, der es ihm ermöglichte, den Sperrpfosten umzulegen und für private Zwecke die Durchzufahrt zu ermöglichen. Der Kläger zu 1) nutzte diese Möglichkeit, um den Sperrpfosten dauerhaft umzulegen und den Zu- und Abfahrtsverkehr wieder zu ermöglichen. Nachdem die Kläger dem Beklagten mitteilten, dass dies auch weiterhin so gehandhabt werde, ließ der Beklagte am 04.08.2015 das Schloss austauschen, ohne dem Kläger zu 1) einen neuen Schlüssel zu übergeben.

Die Kläger haben am 30.03.2016 Klage erhoben.

Zur Begründung tragen sie vor, dass der klägerische Betrieb im Notfall aus Sicherheitsgründen auf die Anfahrbarkeit vom Osten her über den F.-weg angewiesen sei, da sich die Brandmeldezentrale mit Feuerwehrschlüsseldepot im Norden des Betriebsgrundstücks Fl.Nr. 2... Gemarkung ... befände. Der Beklagte habe die Voraussetzungen der Aufstellung des Verkehrszeichens nicht geprüft und sich lediglich auf die subjektiven Empfindungen und Beschwerden anderer Anwohner verlassen. Eine erhebliche Gefährdungslage in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht sei zum Zeitpunkt des Erlasses nicht vorgelegen. Der Beklagte habe ferner auch kein Ermessen, jedenfalls aber dieses fehlerhaft ausgeübt, da sie sich aufgrund der Beschwerden der Anwohner zum Erlass verpflichtet fühlte. Der Sperrpfosten hätte seinem Zweck entsprechend (Unterbindung des Zu- und Abfahrtsverkehrs) konsequenterweise zumindest an die Einmündung F.-weg/G. Straße aufgestellt werden müssen.

Seit 1982 befinde sich ihre Firma an diesem Standort, die ersten 10 Jahre nur mit der Anschrift „F.-weg“, da das Grundstück nur über diese Straße zugängig gewesen sei; auch seien Erschließungskosten für den F.-weg bezahlt worden. Erst 10 Jahre später sei die Erschließung auch über den neu geplanten Gewerbepark durchgeführt und dafür ebenso Erschließungsbeiträge bezahlt worden (siehe Schreiben des Klägers vom 03.12.2012, Bl. 102 BA).

Die Kläger beantragen,

die durch die Errichtung eines abschließbaren Sperrpfostens in der Wegefläche Fl.Nr. 1... Gemarkung ... („F.-weg“) auf Höhe der östlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 2... Gemarkung ... und den nachfolgenden Austausch des Schlosses zum Öffnen dieses Sperrpfostens sowie die Aufstellung des Verkehrszeichens 357 (Sackgasse) an der Einmündung des „F.-weges“ in die „G. Straße“ (Fl.Nr. 3... Gemarkung ...) vollzogenen verkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten werden aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor:

Im Zusammenhang mit der Betriebsansiedlung des klägerischen Grundstücks mit einem damals geplanten Gewerbegebiets habe es zwischenzeitliche Überlegungen gegeben, den F.-weg auch für Erschließungszwecke zugunsten des Gewerbegebietes auszubauen. Diese Überlegungen seien aber durch den Beklagten durch den Bebauungsplan „Gewerbegebiet ...“ aufgegeben worden. Ausweislich dieses Bebauungsplanes und der erfolgten Erschließung bestehe für den klägerischen Betrieb und auch für das dort errichtete Betriebsleiterwohnhaus eine genügende Zu- und Abfahrtsmöglichkeit über die „Planstraße ...“. Trotz der bestehenden Erschließung über die Planstraßen des Gewerbegebietes seien aber weiterhin Zu- und Abfahrten aus dem klägerischen Betrieb über den F.-weg nach Osten hin zur G. Straße bzw. J.-straße erfolgt. Daraus hätten sich tatsächlich oder auch nur empfundene Störungen und Gefährdungen, für den Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 4..., der nach seiner Angabe auf die Erschließungsbegrenzung auf die Gewerbegebietsstraße vertraut habe, ergeben. Gemeindliche Bemühungen durch Beschilderungen, die solche Zu- und Abfahrten für andere Nutzungen als landwirtschaftliche sowie für Fußgänger und Radfahrer untersagten, hätten nicht gefruchtet. Die streitgegenständliche Maßnahme bezwecke nun die Ordnung des Verkehrs auf dem F.-weg, einem öffentlichen Feld- und Waldweg, dahingehend, dass eine Verkehrsfunktion als weitere Gewerbegebietserschließungsstraße ausgeschlossen wird. Die Sperrung mit einem Sperrpfosten sei zwingend geboten, damit die eingeschränkten Widmungsinhalte für den Gemeindegebrauch durchgesetzt werden könnten. Frühere Verkehrsbeschilderungen seien nicht beachtet worden. Die Kläger seien auf die Zufahrt über den F.-weg nicht angewiesen, da eine solche auch über die Zufahrtstraße D. erfolgen könne. Auch die Zufahrt der nördlich auf dem klägerischen Grundstück eingerichteten Stellplätze sei von dort aus möglich. Der Sperrpfosten sei erforderlich, um die Begrenzung der Nutzung des F.-wegs auf die Landwirtschaft und Fußgänger sowie Radfahrer ermöglichen zu können. Ein Versetzen in den Einmündungsbereich F.-weg/G. Straße komme nicht in Frage, weil sich dadurch zusätzliche Gefahren durch abrupt rückwärtsfahrende Fahrzeuge ergäben. Der Entzug des Schlüssels sei erforderlich gewesen, da bei dauerndem Missbrauch durch den Kläger zu 1) durch den umgeklappten Sperrpfosten Gefahren für Radfahrer bestünden. Ein Ermessensfehler liege nicht vor, vielmehr können die Kläger allein ein Interesse daran vorbringen, dass es für die Kunden und Lieferanten bequemer wäre, die Zufahrt über den F.-weg zu benutzen. Dagegen überwiege aber das öffentliche Interesse am störungsfreien Verkehrsfluss.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist als Anfechtungsklage § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Bei verkehrsrechtlichen Anordnungen, die durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen zum Ausdruck gebracht werden, handelt es sich um Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen nach Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG (BVerwGE 27, 181). Wie bei anderen öffentlichen Bekanntmachungen entfalten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dann bereits ihre Rechtswirkungen, wenn sie so aufgestellt wurden, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt erfassen kann, unabhängig davon, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (BVerwGE 102, 316). Bei dem Sperrpfosten handelt es sich um eine Verkehrseinrichtung nach § 43 Abs. 1 StVO, bei der Sackgassenbeschilderung um ein Verkehrszeichen. Die Anfechtungsklage wurde fristgemäß erhoben. Für den Fristlauf entscheidend ist unter Rechtsschutzgesichtspunkten die erstmalige Konfrontation des Verkehrsteilnehmers mit dem Verkehrszeichen. Dieses wird nach Art. 43 BayVwVfG gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm gegenüber bekannt wurde. Die Frist für die Anfechtung einer verkehrsrechtlichen Anordnung, die durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, beginnt für einen von dem Verkehrszeichen/Verkehrseinrichtung Betroffenen aber erst dann zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft. Sie wird allerdings nicht erneut ausgelöst, wenn er sich dem Verkehrszeichen später ein weiteres Mal gegenübersieht (vgl. BVerwGE 138, 121). Da weder die verkehrsrechtliche Anordnung noch das Verkehrszeichen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sind, läuft anstelle der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 30.03.2016 noch nicht abgelaufen, da das streitgegenständliche Verkehrszeichen und Sperrpfosten erst am 13.07.2015 aufgestellt worden war. Insofern kann dahinstehen, ob das Austauschen des Schlosses für den Sperrpfosten am 04.08.2015 eine neue Klagefrist in Lauf setzte, da die Klagefrist ohnehin gewahrt wurde.

Die Kläger sind auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Ein Verkehrsteilnehmer oder Anlieger kann gegenüber einer Verkehrsbeschränkung geltend machen, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen der auch sie treffenden Regelung nicht vorlägen oder seine Belange bei der behördlichen Ermessensausübung rechtfehlerhaft mit den für die Anordnung sprechenden Belangen abgewogen worden sind. Der Kläger zu 1) kann sich insofern jedenfalls auf Art. 2 Abs. 1 GG in Form seiner allgemeinen Freiheitsgewährleistung berufen, da er das Fehlen der Voraussetzungen des § 45 StVO geltend macht. Was die behördliche Ermessensentscheidung betrifft, kann der Kläger allerdings nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit oder anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen (BVerwG vom 27.1.1993 - 11 C 35/92). Hiernach ist die Klagebefugnis in seiner Eigenschaft als Anwohner und Anlieger eines Gewerbegrundstücks am F.-weg zu bejahen, weil nicht gänzlich offensichtlich ist, dass der ausgewählte Standort des Sperrpfostens im Vollzug des Marktgemeinderatesbeschlusses rechtsfehlerhaft ist. Die Anbringung des Sperrpfostens im Einmündungsbereich der Straße D./F.-weg - wie vom Kläger vorgeschlagen - hätte den Kläger hinsichtlich der Zufahrtsmöglichkeiten auf seinem Gewerbegrundstück weniger beeinträchtigt als die vollzogene Anbringung des Sperrpfostens mittig im F.-weg in Höhe der Grundstücksgrenze A./B. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger aufgrund des Bebauungsplanes eine rechtlich gesicherte Zufahrt zumindest für die Pkw-Parkplätze auf seinem Gewerbegrundstück entlang des F.-weges über den F.-weg zusteht. Jedenfalls ist es nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung diesen Belangen der Vorzug zu geben wäre, weil es für die Klägerseite im Vergleich zu der durchgeführten Sperrung der weniger einschneidende Eingriff wäre.

Auch die Klägerin zu 2) ist klagebefugt. Sie kann sich als privatrechtliche Personengesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft zwar nicht auf Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG berufen, da es sich bei dem Verkehrszeichen um eine Allgemeinverfügung mit Dauerwirkung handelt. Als solche entfalten die Verkehrszeichen als Handlungsgebote oder Handlungsverbote Rechtswirkungen nur gegenüber demjenigen, von dem sie wahrgenommen werden können (BayVGH BayVBl 1999, 564). Insofern können sich allein natürliche Personen darauf berufen. Die Klägerin zu 2) kann sich aber jedenfalls auf ihre ihr über Art. 19 Abs. 3 GG zustehende Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG sowie ihre Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG berufen, da eine Verletzung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint.

Die Anfechtungsklage ist auch nicht mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil sie möglicherweise auf Aufhebung einer verkehrsrechtlichen Regelung gerichtet ist, die mit der Widmung im Einklang steht. Aus der im Bestandsverzeichnis eingetragenen Widmung dieses Weges als Feld- und Waldweg ergibt sich keine eingetragene Widmungsbeschränkung etwa auf einen Geh- und Radweg oder gar die Festlegung eines Sperrpfostens mittig im F.-weg. Die Kläger könnten also mit der Aufhebung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen ihre Rechtsstellung verbessern (vgl. dazu BayVGH vom 19.11.2013, Az. 11 ZB 12.1472 zu einer eigetragenen Widmungsbeschränkung auf Fahrrad- und Fußgängerverkehr).

II.

Die Klage ist auch begründet.

Die dauerhafte Unterbrechung des F.-wegs durch die Anbringung des Sperrpfosten mittig im F.-weg in Höhe der Grundstücksgrenze A. (Fl.Nr. 2...)/B. (Fl.Nr. 4...) ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Deshalb waren die streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen - wie von den Kläger beantragt - aufzuheben.

Die streitgegenständliche Anbringung des Sperrpfostens mittig im F.-weg in Höhe der Grundstücksgrenze A./B. ist nicht vom Gemeinderatsbeschluss der Beklagten vom 19.05.2015 gedeckt. Danach hat der Marktrat beschlossen, „im Einmündungsbereich des F.-weges/D.“ einen abschließbaren Pfosten aufzustellen. Bei der Auslegung eines Gemeinderatsbeschlusses zum Vollzug einer verkehrsrechtlichen Anordnung ist auf den objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt sowie sich dieser dem Betroffenen darstellt und nach Treu und Glauben verstanden werden darf und muss, abzustellen (vgl. dazu auch BayVGH vom 21.02.2011, Az. 11 B 09.3032 Rn. 34). Nach dem objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt versteht man unter „Im Einmündungsbereich des F.-weges/D.“ eine Situierung des Sperrpfostens im Kreuzungsbereich dieser Straßen „D./F.-weg“. Dies entsprach auch einem Vorschlag des Klägervertreters im Schreiben vom 06.05.2015 an den Beklagten. Darin hat dieser das „Einverständnis“ der Kläger erklärt, die Straße „D.“ an der Einmündung zum „F.-weg“ durch Pfosten abzusperren. Nach dem objektivem Erklärungswert ist dieser Vorschlag im Gemeinderatsbeschluss vom 19.05.2015 auch übernommen worden. Danach hätte der Sperrpfosten im Vollzug dieses Gemeinderatsbeschlusses nicht wie erfolgt mittig im F.-weg zwischen den Grundstücken A. und B. angebracht werden dürfen. Damit ist die vollzogene verkehrsrechtliche Anordnung rechtswidrig, weil sie vom maßgeblichen Gemeinderatsbeschluss nicht gedeckt ist. Für die Entscheidung, wo der Sperrpfosten aufgestellt werden muss, lag die Organkompetenz beim Marktgemeinderat. Es handelte sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung und nicht um eine laufende Angelegenheit im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO. Bei der Entscheidung, wo der Sperrpfosten anzubringen ist, ging es auch darum, ob dafür eine Widmungsänderung erforderlich ist oder eine solche Anordnung noch von der Widmung gedeckt ist. Ferner musste auch beachtet werden, ob die Zufahrt über den F.-weg von der G. Straße aus jedenfalls für die Parkplätze auf dem Gewerbegrundstück der Kläger entlang des F.-weges bestandsgeschützt ist. Außerdem ging der Angelegenheit eine langjährige öffentliche Diskussion voraus. Deshalb ist die grundsätzliche Bedeutung und damit die Organzuständigkeit des Marktgemeinderates zu bejahen. Die vollzogene Sperrung entsprach aber nicht diesem Gemeinderatsbeschluss. Es liegt deshalb ein Verstoß gegen die Organzuständigkeit vor, der zwar nicht zur Nichtigkeit, aber zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen vollzogenen verkehrsrechtlichen Anordnung führt (vgl. BVerwG vom 27.09.2009 - 2 C 26/08 Rn.18 u. 23 und Bayer. Verwaltungsgerichtshof München vom 31.03.2003 Az.4 B 00.2823, - juris). Dieser Fehler wurde bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht geheilt (Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG). Dieser Fehler ist auch nicht nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich, weil es durchaus möglich erscheint, dass der Gemeinderat diesen Beschluss so fassen wollte, wie dies vom Klägervertreter im Schreiben vom 6.5.2015 vorgeschlagen worden ist. Deshalb war die vollzogene Sperrung mit dem Sperrpfosten rechtswidrig und die dazu ergangene verkehrsrechtliche Anordnung aufzuheben. Aufgrund dieser Aufhebung wird auch die verkehrsrechtliche Beschilderung Sackgasse mit Durchgängigkeit für Rad- und Fußgänger funktionslos und damit rechtswidrig.

Durch die vollzogenen verkehrsrechtlichen Anordnungen werden die Kläger auch in ihren durch Art. 12 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG fundierten subjektiv-öffentlichen Rechten auf fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt, weil die Anbringung des Sperrpfostens im Einmündungsbereich F.-weg/D. für die Klägerseite der weniger belastende Eingriff gewesen wäre.

Die streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen waren deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Gründe:

Für Klagen, die straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zum Gegenstand haben, ist nach der Empfehlung in Abschnitt II Nr. 46.14 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der sich aus dem Gerichtskostengesetz ergebende Auffangstreitwert anzusetzen, siehe § 52 Abs. 2 GKG und BayVGHvom 21.02.2011, Az. 11 B 09.3032.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.