Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Jan. 2019 - RN 4 K 17.306

bei uns veröffentlicht am22.01.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung.

Am 29.12.2016 führte das Landratsamt Rottal-Inn im Reitstall des … e.V. in E … eine Tierschutzkontrolle durch. Überprüft wurde die Haltung der beiden Pferde „C …“ und „A …“. Die Tiere stehen im Eigentum von Frau 1 … Sie werden zu gleichen Teilen von Frau 1 … und vom Kläger betreut.

Die Kontrolle fand in Anwesenheit des Klägers statt, der ausweislich des aufgenommenen Protokolls erklärte, beide Tiere erhielten zweimal täglich, jeweils morgens und abends, Heu und daneben Kraftfutter. Das Pferd „C …“ werde täglich abends ca. eine bis eineinhalb Stunden bewegt; es erhalte hierfür Freilauf in der Halle. Alternativ werde es etwa eine Stunde geritten. Das Pferd „A …“ werde täglich ca. eine Stunde geritten und halte sich im Übrigen in der Box auf. Nach den behördlichen Feststellungen befand sich zum Zeitpunkt der Kontrolle, gegen 13:30 Uhr, weder Heu noch anderes Raufutter in den beiden Boxen. Die Wände beider Boxen waren dem Protokoll zufolge großflächig benagt, die Box des Pferdes „A …“ fensterlos. Der Kläger erklärte auf Nachfrage der Behördenvertreter, die beiden Pferde würden nicht auf die Weide geführt, weil es sie dort „zerreißen würde“. Auch sei die Verletzungsgefahr auf der Weide zu groß. Im Übrigen hat er dem Protokoll zufolge erklärt, er habe keine Zeit, die beiden Tiere täglich auf die Weide zu führen.

Die Behördenvertreter gaben dem Kläger daraufhin mündlich auf, den beiden Tieren täglich mehrstündigen Auslauf zu gewähren. Mit Bescheid vom 25.1.2017, dem Kläger zugestellt am 26.1.2017, bestätigte das Landratsamt Rottal-Inn diese Anordnung unter Nr. 1.1 wie folgt:

„Herr 2 … hat den beiden Pferden „C …“ und „A …“ eine täglich mindestens dreistündige Bewegungsmöglichkeit im Freien (z. B. auf einer Weide) anzubieten.“

Daneben traf das Landratsamt Rottal-Inn die folgenden Anordnungen:

1.2 Die Zeiten, wann welchem Pferd eine Bewegungsmöglichkeit im Freien angeboten wurde, sind zu dokumentieren und dem Veterinäramt des Landratsamtes Rottal-Inn auf Verlangen vorzulegen.

1.3 Herr 2 … hat sicherzustellen, dass den beiden Pferden „C …“ und „A …“ derart Heu oder anderes rohfaserreiches Futter angeboten wird, dass die Zeiträume, in denen den Pferden „C …“ und „A …“ kein Heu oder anderes rohfaserreiches Futter zur Verfügung steht, vier Stunden nicht überschreiten.

Darüber hinaus ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung der unter Nr. 1 des Bescheids getroffenen Anordnungen an (Nr. 2), drohte für den Fall der Nichtbefolgung der einzelnen Anordnungen jeweils ein Zwangsgeld an (Nr. 3.1 bis 3.3) und erlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf, wofür sie eine Gebühr von 649,86 € festsetzte und Auslagen von 17,06 € in Ansatz brachte (Nr. 4).

Zur Begründung verwies das Landratsamt auf die in der Kontrolle vom 29.12.2016 getroffenen Feststellungen. Rechtsgrundlage des Bescheids sei § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG). Danach habe die Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen zu treffen. Insbesondere könnten im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen verfügt werden. Nach der letztgenannten Vorschrift obliege es Tierhalter und Tierbetreuer, das gehaltene Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßen Bewegung dürfe nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden entstünden. Diese Anforderungen seien im Hinblick auf die Pferdehaltung in den „Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ konkretisiert. Dort werde insbesondere ausgeführt, dass in allen Pferdehaltungen für ausreichende Bewegung zu sorgen sei. Kontrollierte Bewegung könne dabei die freie nicht völlig ersetzen. Allen Pferden sei deshalb so oft wie möglich Weidegang und/oder Auslauf anzubieten. Hinsichtlich der Ernährung der beiden Pferde sei zu beachten, dass Pferde auf eine kontinuierliche Nahrungsaufnahme eingestellt seien. Bei der Haltung durch den Menschen diene die Nahrungsaufnahme auch zur Beschäftigung. Fresspausen sollten angesichts dessen vier Stunden nicht überschreiten. Gegen diese Anforderungen aus den Bereichen Bewegungsmöglichkeit und Ernährung werde bei der Haltung der Pferde „C …“ und „A …“ verstoßen. Deshalb würden die genannten Anordnungen getroffen. Sie seien verhältnismäßig, weil der Kläger dadurch nur zu einem Handeln verpflichtet werde, das ihm ohnehin schon vom Gesetz vorgegeben sei.

Zur Begründung des Sofortvollzugs führt der Bescheid vom 25.1.2017 aus, dass die angeordneten Maßnahmen zur Vermeidung von Schmerzen, Schäden und Leiden unabdingbar seien. Angesichts dieser im Raum stehenden Folgen sei das private und wirtschaftliche Interesse des Klägers nachrangig, ein Zuwarten bis zum Abschluss eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht hinnehmbar.

Mit Schreiben vom 1.2.2017 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers beim Landratsamt Rottal-Inn, die Vollziehung des Bescheids vom 25.1.2017 auszusetzen. Der Bescheid sei rechtswidrig. Für eine ausreichende und ordnungsgemäße Fütterung der beiden Pferde mit Heu sei gesorgt. Diese erhielten morgens und abends Heu und fräßen dieses dann unterschiedlich schnell. Die gewählte Art der Fütterung gehe - wie sich aus dem beigefügten Attest ergebe - auf eine tierärztliche Empfehlung zurück, mit der eine Gewichtsreduzierung bei „C …“ und die Vermeidung von Koliken bezweckt werde. „C …“ und „A …“ hätten beide ausreichend Bewegungsmöglichkeiten. Ein Auslauf im Freien, wie ihn die Behörde angeordnet habe, sei angesichts der dort herrschenden Witterungsbedingungen und des damit einhergehenden Verletzungsrisikos nicht angemessen. Entsprechend stellten sich die getroffenen Maßnahmen als unverhältnismäßig dar. In formell-rechtlicher Hinsicht sei zudem zu rügen, dass das Landratsamt Rottal-Inn die Eigentümerin der Tiere, Frau 1 …, nicht angehört habe. Daneben sei nicht ausreichend aufgeklärt worden, ob nicht die Fütterung morgens und abends genüge; insoweit hätte sich die Befragung von Mitarbeitern des Reitstalls angeboten, die allerdings unterblieben sei. Die Behörde irre im Übrigen, wenn sie versuche aus etwaigen Verstößen gegen Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einen Gesetzesverstoß herzuleiten. Ein solcher Schluss sei nicht ohne weiteres zulässig.

Der vorgelegten Behördenakte lässt sich keine Entscheidung über diesen Antrag entnehmen. Allerdings führte das Landratsamt Rottal-Inn am 15.2.2017 eine weitere Ortsbegehung auf dem Gelände des … e.V. in Anwesenheit von dessen Vorstand, Herrn 3 …, durch. In dem darüber verfassten Protokoll hielt die Behörde fest, dass Herrn 3 … zufolge alle auf dem Gelände gehaltenen Pferde - mit Ausnahme von „C …“ und „A …“ - täglich je nach Witterung etwa einen halben Tag auf der Weide verbrächten. Mit den beiden genannten Pferden werde allerdings täglich gearbeitet. Ein Freilauf in der Halle käme eher am Nachmittag in Betracht. Gegen 17:00 Uhr, wie vom Kläger angegeben, sei dies aufgrund der Belegung der Halle relativ unwahrscheinlich. Nach den behördlichen Feststellungen befand sich während dieser Ortsbegehung, um ca. 11:15 Uhr, kein Futter in der Box des Pferdes „C …“. Dem Pferd „A …“ wurde allerdings Heu in zwei Netzen angeboten.

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 22.2.2017, eingegangen am 23.2.2017, ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 25.1.2017 erheben. Die Klagebegründung verweist auf die im Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 1.2.2017 gemachten Ausführungen. Ergänzend führt sie aus, dass die getroffenen Anordnungen tierschutzrechtlich nicht geboten gewesen seien, weil die Tiere ausreichend bewegt und ernährt würden. Zu Unrecht berufe sich das Landratsamt auf die Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Diese Leitlinien träfen keine Aussagen zu Sportpferden wie „C …“ und „A …“. Beide Tiere würden ausreichend, nämlich für etwa 60 Minuten täglich bewegt, was einer Strecke von ca. zehn Kilometern entspreche. Daneben stünde im Winter auch Auslauf in der Halle. Ein Aufenthalt auf der Weide verschaffe den Tieren, zumal im Winter, keine zusätzliche Bewegung. Die Pferde würden dort nur stehen und sich nicht bewegen. Sehr wohl bestünde allerdings im Winter auf der Weide ein höheres Risiko von Stürzen und Verletzungen. Angesichts dieser Gefährdung der Tiergesundheit sei die unter Nr. 1.1 getroffene Anordnung schon unverhältnismäßig. Sie sei in den Wintermonaten aber auch gar nicht umsetzbar, weil die zur Verfügung stehenden Weiden dann gefroren oder matschig seien. Im Übrigen sei auch der angeordnete Sofortvollzug unrechtmäßig. Angesichts der zwischen Kontrolle und Bescheiderlass verstrichenen Zeit fehle es der getroffenen Anordnung erkennbar an der erforderlichen Dringlichkeit.

Ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist ungeachtet eines gerichtlichen Hinweises nicht gestellt worden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamts Rottal-Inn vom 25.1.2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Es fehle nicht an der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids, weil der Kläger bei der Kontrolle am 29.12.2016 ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Als Halter und Betreuer der beiden Pferde sei er zu Recht angehört worden. Einer Anhörung der Frau 1 … habe es nicht bedurft. Weder sei sie Adressatin des Bescheids vom 25.1.2017, noch nach Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG als sonstige Beteiligte anzusehen. Jedenfalls sei eine unterbliebene Anhörung durch den Vortrag im Gerichtsverfahren als nachgeholt zu betrachten. In materieller Hinsicht führt der Beklagte ergänzend zur Begründung seines Bescheids aus: Die Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz stellten antizipierte Sachverständigengutachten dar und seien deshalb im Rahmen der §§ 16a, 2 TierSchG zu beachten. Für Sportpferde gälten keine anderen Anforderungen als für Pferde generell. Der vom Kläger behauptete Auslauf in der Reithalle ersetze nicht die artgerechte Bewegungsmöglichkeit im Freien, weil die Halle keinen entsprechenden Raum für das tierische Erkundungsverhalten, die Beobachtung der Umgebung und Umweltreize lasse. Zudem gebe es dort kein Tageslicht. Im Übrigen stelle die Reithalle den „Arbeitsplatz“ des Pferdes dar und rege es entsprechend weniger zur Entspannung an. Dass der Kläger geltend mache, gerade im Winter stünde ein nutzbarer Auslauf nicht zur Verfügung, stehe den getroffenen Anordnungen nicht entgegen. Es sei seine Verantwortung als Tierhalter, den Tieren entsprechende Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Aus den gleichen Gründen müsse sein Argument verworfen werden, wonach sich „C …“ und „A …“ auf der Weide nicht mehr bewegen würden als bei Auslauf in der Halle. Er sei als Halter auch dafür verantwortlich, auf der Weide entsprechende Bewegungsanreize zu schaffen. Die dort möglicherweise bestehenden Verletzungsrisiken seien im Übrigen nicht geeignet, die von ihm vorgenommenen Einschränkungen der natürlichen Verhaltensweisen der Pferde zu rechtfertigen. Dies müsse schon deshalb gelten, weil beide Tiere mit dem Benagen ihrer Boxenwände ausgeprägte Verhaltensstörungen zeigten. Im Übrigen sei ihm auch zumutbar, Verletzungsrisiken auf der Weide durch eine Befestigung des Bodens einzudämmen. Zur Ernährung der Pferde sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger den Hintergrund der Regelung missverstehe: Eine Unterernährung der Pferde stünde nicht im Raum. Es gehe vielmehr darum, einen artgerechten Ernährungszeitraum sicherzustellen.

Mit Bescheid vom 18.7.2017 hat das Landratsamt Rottal-Inn gegenüber Frau 1 … tierschutzrechtliche Anordnungen getroffen, die mit denen im streitgegenständlichen Bescheid vom 25.1.2017 gleichlaufen. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Verfahrens RN 4 K 17.1298.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte mit den gewechselten Schriftsätzen sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Akten des Verfahrens RN 4 K 17.1298 wurden beigezogen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gegen die formelle (dazu I.) und materielle Rechtmäßigkeit (dazu II.) des Bescheids vom 25.1.2017 bestehen keine Bedenken.

I.

Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig. Er stellt sich insbesondere als Ergebnis eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens dar. Der Einwand des Klägervertreters, die Eigentümerin und Mithalterin der Pferde, Frau 1 …, sei nicht ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt worden, greift nicht durch.

1. Der Beklagte war nicht verpflichtet, Frau 1 … nach Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG zum Verwaltungsverfahren des Klägers hinzuzuziehen. Nach Satz 1 der genannten Vorschrift kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag denjenigen, dessen rechtliche Interessen durch den Ausgang eines Verfahrens berührt werden können, als Beteiligten hinzuziehen. Wenn der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für den Dritten hat, dann ist die Behörde nach Satz 2 verpflichtet, ihn auf seinen Antrag hin am Verfahren zu beteiligen; ist ihr der Dritte bekannt, so muss sie ihn von der Einleitung des Verfahrens benachrichtigen. Eine Hinzuziehung Frau 1 … war nach keiner dieser Alternativen erforderlich, weil es an einem rechtzeitigen Antrag fehlte. Frau 1 … hat sich erstmals am 6.2.2017, also nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids, an das Landratsamt Rottal-Inn gewandt und gerügt, dass zu ihr kein Kontakt aufgenommen worden sei.

Als behördlicher Verfahrensverstoß kommt deshalb allenfalls eine Verletzung der Benachrichtigungspflicht des Art. 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayVwVfG in Betracht. Es trifft zwar zu, dass die Behörde Frau 1 … nicht von der Einleitung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt hat, obwohl sie aus den Schildern am Reitstall hatte erkennen können, dass Frau 1 … Eigentümerin der Pferde ist. Zu beachten ist aber, dass Frau 1 … - wie ihr Herantreten an die Behörde zeigt - vom Erlass des Bescheids Kenntnis hatte und deshalb nach der Lebenserfahrung naheliegt, dass sie als Mithalterin auch von der Kontrolle und dem daraufhin eingeleiteten Verwaltungsverfahren wusste. Dass unter diesen Umständen tatsächlich ein zusätzlicher behördlicher Hinweis notwendig war, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls aber ist ein Verfahrensverstoß deshalb zu verneinen, weil der Bescheid vom 25.1.2017 keine rechtsgestaltende Wirkung für Frau 1 … hatte und folglich auch ihre Benachrichtigung nicht gefordert war. Eine unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung für Dritte geht von Verwaltungsakten aus, die für diese unmittelbar Rechte begründen, ändern oder aufheben (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 13 Rn. 40). Es trifft zu, dass der angegriffene Bescheid gewisse faktische Auswirkungen auf Frau 1 … haben kann, etwa in der Form, dass sie wegen des geforderten Auslaufs eigene Reitaktivitäten verschiebt. Entscheidend ist aber, dass der streitgegenständliche Bescheid dies von Frau 1 … nicht verlangt. Denn er richtet sich ausschließlich an den Kläger und verpflichtet allein diesen. Auch ein etwaiger Verstoß gegen den Bescheid ginge allein zu Lasten des Klägers. Die denkbaren Auswirkungen auf Frau 1 … sind deshalb rein faktischer Natur, eine rechtsgestaltende Wirkung auf Frau 1 … geht von dem angegriffenen Bescheid nicht aus (vgl. VG Aachen, U.v. 29.12.2009 - 6 K 2135/08 - juris Rn. 67, 112 f.).

2. Der Einwand des Klägervertreters, dass der Erlass des Bescheids eine Anhörung Frau … erfordert habe, bleibt angesichts dessen ebenfalls ohne Erfolg. Denn nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist nur einem Beteiligten im Sinne des Art. 13 BayVwVfG vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben (BVerwG, U.v. 23.5.2002 - 3 C 28/01 - NVwZ 2003, 354/356). Aus dem unter 1. dargestellten ergibt sich, dass Frau 1 … mangels Antrags nicht Beteiligte des Verfahrens geworden ist und ihr eine solche Stellung auch nicht einzuräumen war.

II.

Der auf § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 TierSchG gestützte Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die in Nr. 1.1 enthaltene und in Nr. 1.2 abgesicherte Verpflichtung, den Pferden „C …“ und „A …“ eine mindestens dreistündige Bewegungsmöglichkeit im Freien anzubieten (dazu 1. und 2.), als auch hinsichtlich der in Nr. 1.3 getroffenen Anordnung zur Fütterung (dazu 3.). Gegen die Rechtmäßigkeit der in Nr. 3 des Bescheids vom 25.1.2017 angedrohten Zwangsgelder und der Kostenentscheidung in Nr. 4 bestehen ebenfalls keine Bedenken (dazu 4.).

1. Die Anordnung, den beiden Pferden täglich eine mindestens dreistündige Bewegungsmöglichkeit im Freien anzubieten, ist materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 2 TierSchG liegen vor (dazu a)). Die Anordnung hält den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (dazu b)), den Bestimmtheitsgrundsatz (dazu c)) und die gerichtlich überprüfbaren Anforderungen an die Ermessensausübung ein (dazu d)).

a) Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Tierschutzbehörde die zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung zukünftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen treffen. Zu den Anforderungen, die § 2 TierSchG unter anderem an den Tierhalter stellt, gehört etwa, das Tier verhaltensgerecht unterzubringen (Nr. 1). Auch darf nach § 2 Nr. 2 TierSchG die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden entstehen.

Die vorliegend streitgegenständliche Frage des Auslaufs betrifft sowohl die Unterbringung von „C …“ und „A …“ nach § 2 Nr. 1 TierSchG, als auch die von § 2 Nr. 2 TierSchG angesprochene Bewegungsmöglichkeit. Dabei unterscheiden sich die nach den beiden Vorschriften vorgesehenen Einschränkungen: Während bei § 2 Nr. 2 TierSchG die Grenze zur Tierschutzwidrigkeit erst überschritten ist, wenn dem Tier Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden entstehen, so ist dies bei § 2 Nr. 1 TierSchG bereits dann der Fall, wenn die betreffende Haltung nicht mehr angemessen ist. In der Folge sind zwischen § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG verschiedene Abgrenzungsmöglichkeiten vorgeschlagen worden, etwa dahingehend, dass für Grundbedürfnisse der Bewegung auf § 2 Nr. 1 TierSchG und die dortige Schwelle der Angemessenheit abzustellen sei (v. Loeper in Kluge (Hrsg.), TierSchG, 2002, § 2 Rn. 44) oder beide Vorschriften nebeneinander stünden (Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Auflage 2008, § 2 Rn. 51). Das Bundesverfassungsgericht hat hingegen betont, dass § 2 Nr. 2 TierSchG die speziellere Regelung darstelle (U.v. 6.7.1999 - 2 BvF 3-90 - NJW 1999, 3253/3255). Daraus dürfte folgen, dass es für Anordnungen zur Bewegungsmöglichkeit nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchG darauf ankommt, ob ohne die Maßnahme Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden entstünden.

Der Beklagte hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Forderung des § 2 Nr. 2 TierSchG nach einer artgemäßen Bewegungsmöglichkeit für Pferde täglich einen mindestens dreistündigen Auslauf im Freien notwendig macht (dazu aa)). Er hat zutreffend festgestellt, dass die Tiere „C …“ und „A …“ keine entsprechende Möglichkeit hatten bzw. haben (dazu bb)) und dass hierdurch vermeidbaren Leiden entstanden sind (dazu cc)). Die aufgeworfene Frage, ob die Grenze einer Einschränkung der Bewegungsmöglichkeit bereits bei Unangemessenheit oder erst bei Leidenszufügung erreicht wird, kann angesichts dessen offen bleiben.

aa) Welche Anforderungen an eine artgemäße Bewegungsmöglichkeit für Pferde zu stellen sind, ist weder im Tierschutzgesetz noch in einer der nach § 2a TierSchG erlassenen Rechtsverordnungen im Einzelnen festgelegt. Das Gericht hat den näheren Inhalt dieses Erfordernisses deshalb unter Zugrundelegung des gegenwärtigen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu ermitteln. Bei seiner Prüfung hat es den in § 1 TierSchG niedergelegten Gesetzeszweck zu berücksichtigen, wonach aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen sind (OVG Münster, U.v. 25.9.1997 - 20 A 688/96 - juris Rn. 24). Das Gericht gelangt dabei zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständliche Forderung eines mindestens dreistündigen Auslaufs im Freien die Pflicht zur Gewährung artgemäßer Bewegungsmöglichkeiten nach § 2 Nr. 2 TierSchG auch für Sportpferde in nicht zu beanstandender Weise umsetzt.

1) Für Pferdehaltungen hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Leitlinien zu deren Beurteilung unter Tierschutzgesichtspunkten herausgegeben. Die gegenwärtig mit Stand vom 9.6.2009 verfügbaren Leitlinien sind im Auftrag des Ministeriums von einer Sachverständigengruppe erarbeitet worden, der eine Vertreterin aus der Wissenschaft, eine Pferdesachverständige, Beamte von Tierschutzbehörden sowie Mitglieder von Tierschutzvereinigungen, der Deutschen Reiterlichen Vereinigung und der Bundestierärztekammer angehörten. Die von diesem Gremium getroffenen Aussagen stellen eine sachverständige Zusammenstellung dessen dar, was im Hinblick auf Pferdehaltungen als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann (BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 9 B 05.3146 - juris Rn. 28). Sie sind vom Gericht deshalb als antizipierte Sachverständigengutachten zu den von § 2 Nr. 2 TierSchG aufgestellten Anforderungen zu werten.

Zum Bewegungsverhalten von Pferden führen die Leitlinien aus, dass sich Pferde im Sozialverband bis zu 16 Stunden täglich bewegen. Dabei handelt es sich normalerweise um langsame Bewegung (Schritt) verbunden mit Futteraufnahme. Pferde haben somit einen Bedarf an täglich mehrstündiger Bewegung. Vor diesem Hintergrund fordern die Leitlinien, in allen Pferdehaltungen täglich für ausreichende, den physiologischen Anforderungen entsprechende Bewegung der Pferde zu sorgen. Dabei ist zu beachten, dass kontrollierte Bewegung (Arbeit, Training) nicht die gleichen Bewegungsabläufe wie die freie Bewegung beinhaltet, bei der die Fortbewegung im entspannten Schritt überwiegt, aber auch überschüssige Energie und Verspannungen abgebaut werden können. Daher kann kontrollierte Bewegung die freie Bewegung nicht vollständig ersetzen. Die Leitlinien verlangen deshalb, dass allen Pferden so oft wie möglich Weidegang und/oder Auslauf angeboten wird.

2) Diese Anforderungen gelten entgegen der Auffassung des Klägervertreters auch für die Sportpferde „C …“ und „A …“. Denn zum einen finden sich in den Leitlinien keine Einschränkungen dahingehend, dass sie nur für Freizeitpferde gelten sollten. Vielmehr beziehen sich die Ausführungen ausdrücklich auf das Hauspferd im Allgemeinen (S. 3). Im Übrigen stellen die Leitlinien explizit die Forderung auf, dass in allen Pferdehaltungen - also ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Sport- oder Freizeitpferdehaltungen handelt - für ausreichend Bewegung zu sorgen ist. Wenn also verlangt wird, „allen Pferden“ so oft wie möglich Weidegang und/oder Auslauf anzubieten, dann sind Sportpferde davon nicht ausgenommen.

Hinzu kommt, dass die Forderung nach ausreichendem Auslauf ihren Ursprung in der bis zu 16-stündigen, typischerweise langsamen Bewegung von Pferden unter natürlichen Bedingungen hat. Dieses angeborene Bewegungsmuster ist nach der sachkundigen Darstellung der Amtstierärztinnen in der mündlichen Verhandlung allen Pferden gemein. Ein Einsatz von „C …“ und „A …“ im Sportbereich rechtfertigt deshalb nach Auffassung der beiden - im Verwaltungsverfahren teils bei der Durchführung, teils im Rahmen von Stellungnahmen tätigen - Amtstierärztinnen keine Einschränkungen der allgemein für Pferde geltenden Anforderungen an eine artgemäße, freie Bewegungsmöglichkeit.

Das Tierschutzgesetz erachtet in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Einschätzung des beamteten Tierarztes im Regelfall als maßgeblich; auch sind beamtete Tierärzte als gesetzlich vorgesehene Sachverständige im Bereich des Tierschutzes eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof räumt beamteten Tierärzten deshalb im Hinblick auf die Anforderungen des § 2 TierSchG und ihre Erfüllung eine vorrangige Beurteilungskompetenz ein (U.v. 30.1.20018 - 9 B 05.3146 - juris Rn. 29). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Amtstierärztinnen durch die Anwendung der allgemein für Pferde geforderten, freien Bewegungsmöglichkeit auch auf Sportpferde die Grenzen der Vertretbarkeit überschritten hätten. Vielmehr erscheint ein solches Vorgehen als aus fachlicher Sicht gebotene Anwendung des Tierschutzrechts, die das Gericht seiner Bewertung zugrunde zu legen hat.

3) Vor dem Hintergrund der in den Leitlinien gemachten Ausführungen vermag auch der Hinweis des Klägerbevollmächtigten nicht zu verfangen, dass mit „C …“ und „A …“ täglich gearbeitet werde. Denn die Leitlinien stellen klar, dass die kontrollierte Bewegung eines Pferdes mit der freien Bewegung, die sich überwiegend im entspannten Schritt abspielt, nicht gleichgesetzt werden kann und sie deshalb nicht vollständig zu ersetzen vermag. Die Amtstierärztinnen haben in der mündlichen Verhandlung ebenfalls darauf hingewiesen, dass die freie Bewegung der kontrollierten nicht gleichgestellt ist. Entsprechend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Anordnung eines täglich mindestens zweistündigen, freien Auslaufs auf Koppeln, Weiden oder in der Halle für nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, § 2 Nr. 2 TierSchG geboten gehalten (B.v. 27.4.2004 - 25 CS 04.1010 - juris Rn. 3).

Es bleibt vor diesem Hintergrund bei der amtstierärztlichen Beurteilung, dass das Arbeiten mit den beiden Tieren für die Gewährung der geforderten Bewegungsmöglichkeit nicht ausreicht und ihnen darüber hinaus freier Auslauf zu gewähren ist.

4) Das Gericht hat auch keinen Anlass, die vom Beklagten aufgestellte Forderung nach einem Auslauf im Freien zu beanstanden. Die beamteten Tierärztinnen haben hierzu ausgeführt, dass der Weidegang neben der bloßen, freien Bewegung auch der Frischluftzufuhr, der Entspannung, der Futteraufnahme, zum Wälzen und für die Kontaktaufnahme mit anderen Pferden dient. Nach dem Vortrag im Klageverfahren ist ein Auslauf in der Halle auch deshalb nicht so vorteilhaft wie der Auslauf im Freien, weil die Halle keinen entsprechenden Raum für das tierische Erkundungsverhalten, die Beobachtung der Umgebung und für Umweltreize lässt. Im Übrigen stellt die Reithalle den „Arbeitsplatz“ des Pferdes dar und regt es daher aus amtstierärztlicher Sicht entsprechend weniger zur Entspannung an.

Die beamteten Tierärztinnen haben mit dieser Einschätzung in zulässiger Weise von ihrer vorrangigen Beurteilungskompetenz Gebrauch gemacht. Es erscheint dem Gericht unmittelbar einleuchtend, dass ein Weidegang im Vergleich zum Auslauf in der Halle mit einem erhöhten Maß an Umweltreizen und an Beschäftigungsmöglichkeiten einhergeht. Die amtstierärztliche Beurteilung ist umso überzeugender, als die Weide - im Gegensatz zur Halle - gleichsam den natürlichen Aufenthaltsort des Pferdes darstellt. Gesichtspunkte, aufgrund derer von der amtstierärztlichen Einschätzung abzugehen wäre, sind nicht ersichtlich.

5) Das Gericht erachtet die vom Beklagten unter Nr. 1.1 getroffene Anordnung auch im Hinblick auf die geforderte Stundenzahl für mit § 2 Nr. 2 TierSchG vereinbar. Die Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sprechen von einem „täglich mehrstündigen Bewegungsbedarf“ und geben vor, dass Pferden „sooft wie möglich“ Auslauf gewährt werden soll. Dies begründen die Leitlinien - ebenso wie die beamteten Tierärztinnen - mit der Tatsache, dass sich Pferde in natürlicher Umgebung bis zu 16 Stunden am Tag bewegen. In der Rechtsprechung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Auslauf von zwei Stunden als Minimum der für Pferde artgemäßen Bewegung erachtet (B.v. 27.4.2004 - 25 CS 04.1010 - juris Rn. 3). Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat einen drei- bis vierstündigen Auslauf pro Tag für erforderlich gehalten (U.v. 4.12.2006 - 23 K 4059/05 - juris Rn. 19).

Vor diesem Hintergrund dürfte die streitgegenständliche Anordnung eines mindestens dreistündigen Auslaufs täglich im mittleren Bereich des zulässigen Spektrums rangieren. Das Gericht folgt der sachkundigen Einschätzung der vom Gesetz mit vorrangiger Beurteilungskompetenz ausgestatten, beamteten Tierärztinnen, denen zufolge ein mindestens dreistündiger Auslauf aus veterinärmedizinischer Sicht notwendig ist.

bb) Die vom Kläger zusammen mit Frau 1 … gehaltenen Pferde erhielten und erhalten freien Auslauf nicht in diesem Umfang. Entsprechend wurden und werden die Anforderungen des § 2 Nr. 2 TierSchG bei der Haltung von „C …“ und „A …“ nicht beachtet.

Frau 1 … hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Pferde kämen auf die Weide, wenn es der Zustand der Weide und die Witterung zuließen. Anderslautende Einlassungen des Klägers seien im zeitlichen Kontext zu würdigen und hätten sich auf die kalte Jahreszeit bezogen. Nach Auffassung des Beklagten stellt dieses Vorbringen eine Schutzbehauptung dar: Es widerspreche nicht nur den Angaben des Klägers bei der Kontrolle am 29.12.2016, sondern auch den wiederholten Äußerungen des Vorstands des … e.V. Weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren sei bisher zu irgendeinem Zeitpunkt vorgetragen worden, dass die Tiere Auslauf im Freien erhielten. Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf einen vom Kläger vorgelegten „Bewegungsplan“, aus dem sich ergibt, dass die Tiere in wesentlichen Teilen des Frühjahrs 2017 keinen oder zumindest keinen täglichen Auslauf im Freien erhalten haben. Es sei - so der Beklagte - deshalb davon auszugehen, dass die Tiere keinen regelmäßigen Auslauf erhielten.

Auch dem Gericht erscheint es zweifelhaft, dass die Pferde vor Erlass der Anordnung tatsächlich regelmäßig Auslauf im Freien erhalten haben und ihnen ein solcher Auslauf gegenwärtig gewährt wird. Denn zum einen hat die Klägerseite bislang argumentiert, „C …“ und „A …“ könnten keinen Auslauf auf der Weide erhalten. Der Kläger hat insoweit in der mündlichen Verhandlung detailliert dargelegt, dass die Tiere auf der Weide förmlich explodieren würden und dass damit ein nicht zu rechtfertigendes Verletzungsrisiko einherginge. Zum anderen teilt das Gericht die klägerseits vorgebrachte Argumentation nicht, ein tatsächlich stattfindender Weidegang habe nicht vorgetragen zu werden brauchen, weil er sich als Selbstverständlichkeit darstelle. Die Frage, ob die beiden Tiere in ausreichendem Maße Bewegungsmöglichkeiten im Freien erhalten, stellt die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Frage dar. Für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anordnung kommt es deshalb gerade auch auf den tatsächlich gewährten Auslauf an. Ein Schweigen zu diesem entscheidenden Punkt lässt daher gerade nicht darauf schließen, dass eine Bewegungsmöglichkeit regelmäßig und unproblematisch besteht.

Es kann vorliegend aber offenbleiben, in welchem Umfang und zu welchen Zeitpunkten „C …“ und „A …“ tatsächlich freier Auslauf gewährt wurde oder wird. Denn auch nach den Einlassungen der Klägerseite ist unstreitig, dass die Tiere in der kalten Jahreszeit und jedenfalls wenn die Weiden morastig oder vereist sind, keinen Auslauf im Freien erhalten bzw. erhalten haben.

cc) Der Beklagte hat zutreffend bejaht, dass das bisherige Maß der Bewegungseinschränkungen für „C …“ und „A …“ mit vermeidbaren Leiden verbunden ist.

1) Leiden sind alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern (BGH, U.v. 18.2.1987 - 2 StR 159/86 - NJW 1987, 1833/1834, BVerwG, U.v. 18.1.2000 - 3 C 12/99 - juris Rn. 17). Wesentliches Indiz für das Vorliegen von Leiden sind Verhaltensstörungen (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 1 Rn. 23). Daneben kann nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch ohne äußerlich wahrnehmbare Indizien bereits das bloße Ausmaß einer Verhaltenseinschränkung den Schluss auf tierisches Leiden zulassen (BayVGH, B.v. 27.4.2004 - 25 CS 04.1010 - juris Rn. 3; ebenso VG Augsburg, U.v. 27.11.2011 - Au 1 K 12.1064 - juris Rn. 21; VG Düsseldorf, B.v. 26.1.2012 - 23 L 1939/11 - juris Rn. 24).

Die Pferdehaltungs-Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz führen aus, dass mangelnde Bewegung Ursache von Verhaltensstörungen sein kann. Entsprechend haben sich auch die Amtstierärztinnen in der mündlichen Verhandlung eingelassen. Sie haben daneben ausgeführt, dass verschiedene Verhaltensweisen von „C …“ und „A …“ aus tierärztlicher Sicht den Charakter von Verhaltensstörungen aufweisen und auf der eingeschränkten Bewegungsmöglichkeit der Tiere beruhen. Dazu zählt namentlich das großflächige Annagen der Holzboxen durch beide Tiere, die nach amtstierärztlicher Beurteilung als aus Bewegungsmangel und zu kurzen Fresszeiten folgende Verhaltensstörung zu qualifizieren ist. Von der Norm abweichend ist auch, dass die beiden Pferde auf der Weide förmlich explodieren; ein Verhalten, das nach Darstellung der Amtstierärztinnen bei Gewährung einer ausreichenden Bewegungsmöglichkeit nicht auftritt und sich als Folge von stundenlangem Stehen in der Box darstellt. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser fachlichen Einschätzung zu zweifeln. Insbesondere rechtfertigt die auf eigene Erfahrung gestützte Äußerung der Klägerseite, Pferde nagten nun einmal gerne frisches Holz an, kein Abgehen von der sachkundigen Auffassung der Amtstierärztinnen, denen eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt. Aus den dargestellten Verhaltensstörungen ist deshalb auf ein Leiden der beiden Pferde zu schließen.

Hinzu kommt, dass nach dem vorgelegten Bewegungsplan und nach den Einlassungen der Klägerseite ein freier Auslauf teils wochenlang nicht gewährt wird. Legt man die Aussage des Klägers bei der Kontrolle am 29.12.2016 zugrunde, dann wird dem Pferd „A …“ sogar überhaupt kein Auslauf gewährt. Derart weitgehende Einschränkungen der freien Bewegung würden nach Überzeugung des Gerichts den Schluss auf ein Vorliegen von Leiden selbst dann rechtfertigen, wenn keine Verhaltensstörungen vorlägen (ebenso BayVGH, B.v. 27.4.2004 - 25 CS 04.1010 - juris Rn. 3).

Über die Frage, ob es sich hierbei um erhebliche Leiden im Sinne des § 17 Nr. 2 Buchst. b TierSchG handelt, hat das Gericht nicht zu befinden.

2) Die dargestellten Leiden sind vermeidbar, weil dem Halter Maßnahmen zuzumuten sind, die unter Vermeidung dieser Leiden ein ausreichendes Maß an Bewegungsfreiheit gewährleisten (Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Aufl. 2008, § 2 Rn. 43). Es handelt sich um eine Frage der Verhältnismäßigkeit, die eine Abwägung der Interessen des Tierhalters mit den tierschutzrechtlichen Belangen erfordert (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 2 Rn. 48). Bei der Herstellung des Ausgleichs kann nach der Rechtsprechung allerdings nicht schlechterdings jeder für den Halter streitende Aspekt eine Entscheidung zu dessen Gunsten gebieten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur Haltung von Legehennen insbesondere festgehalten, dass nicht jede Erwägung der Wirtschaftlichkeit der Tierhaltung aus sich heraus im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG ein vernünftiger Grund für die Zufügung von Schmerzen, Schäden oder Leiden sein kann (U.v. 6.7.1999 - 2 BvF 3-90 - NJW 1999, 3253/3255). Für die nach § 2 Nr. 2 TierSchG erforderliche Abwägung kann nichts anderes gelten.

Der Kläger bringt vor, für den Auslauf von „C …“ und „A …“ stehe ihm keine dauerhaft geeignete Fläche zur Verfügung. Die Weiden des … e.V. seien gerade in der kalten Jahreszeit mitunter lange vereist, morastig oder aus anderen Gründen gesperrt. Vor allem bei vereister Weide berge ein freier Auslauf ein erhebliches Verletzungsrisiko. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Tiere auf der Weide förmlich explodieren würden. Ausweislich des Protokolls der Kontrolle vom 29.12.2016 hat sich der Kläger damals zusätzlich dahingehend geäußert, dass er keine Zeit habe, die Tiere täglich auf die Weide zu bringen.

Das Gericht verkennt nicht, dass die vom Kläger praktizierte Haltung seiner beiden Pferde ohne regelmäßigen, freien Auslauf in vielen Pferdehaltungen gängige Praxis ist. Es hat sich bei seiner Prüfung des § 2 Nr. 2 TierSchG aber nicht von der Frage der Üblichkeit, sondern von dem in § 1 TierSchG niedergelegten Gesetzeszweck leiten zu lassen. Bei der vorzunehmenden Abwägung sind die Interessen der Klägers an einer Nicht-Gewährung von Auslauf letztlich als Interessen wirtschaftlicher Natur zu qualifizieren. Denn der Kläger hat nicht vorgetragen, dass ihm die Gewährung von Auslauf im Freien - etwa wegen des Gesundheitszustands der Pferde - schlechterdings unmöglich wäre. Sein Vortrag ergibt nur, dass ihm auf dem Gelände des … e.V. nicht dauerhaft Weiden zur Verfügung stehen, die aus seiner Sicht für einen Auslauf geeignet wären. Davon abgesehen, dass ein solcher Einwand schon nicht ausreicht, die vom Kläger zunächst vorgetragene, vollständige Verweigerung von Auslauf im Freien zu rechtfertigen, ist er auch aus fachlicher Sicht nicht überzeugend. Die Amtstierärztinnen des Beklagten haben aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar dargelegt, dass es für Pferde nicht schädlich ist, wenn sie bis zu sechs Stunden täglich in einem feuchten, an manchen Stellen durchaus tieferen Morast stehen, sofern sie danach auf einen trockenen, verformbaren und hygienischen Boden gebracht werden. Auch ein gefrorener Boden ist nach der fachkundigen Beurteilung der beamteten Tierärztinnen als Auslauf für Pferde nicht per se ungeeignet: Zum einen, weil der Boden durch die Beanspruchung mitunter wieder weich wird, zum anderen, weil Pferde ihre Bewegungen an die Bodenverhältnisse anpassen können.

Soweit das vom Kläger geltend gemachte Interesse danach überhaupt noch besteht, vermag es sich als bloß wirtschaftlicher Einwand nicht gegen die vorliegend betroffenen Belange des Tierschutzes durchzusetzen. Der Kläger hat - wie der Beklagte zurecht ausführt - die Möglichkeit, eine bei jeder Art von Witterungsverhältnissen uneingeschränkt nutzbare Auslauffläche zu schaffen. Namentlich wäre die Nutzung einer hinreichend großen, befestigten Freifläche möglich. Zwar mag eine solche gegenwärtig auf dem Gelände des … e.V. nicht vorhanden sein. Der Vorstand des Vereins hat aber ausweislich der Behördenakte erklärt, dass mehrere Pferde Auslauf auch auf privaten Flächen erhielten. Darüber hinaus wäre es dem Kläger möglich, „C …“ und „A …“ in einem anderen Stall unterzubringen, der über solche befestigten Auslaufflächen verfügt. Dass derartige Lösungen gegebenenfalls mit Aufwand und Kosten für den Kläger einhergehen würden, führt nicht zu einem Überwiegen seiner Interessen gegenüber den Belangen des Tierschutzes. Denn zum einen sind bloße wirtschaftliche Interessen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ohne weiteres geeignet, Einschränkungen des Tierschutzes zu begründen. Wenn dies schon für eine kommerziell betriebene Hühnerhaltung großen Umfangs gilt, so kann für die vom Kläger betriebene Haltung zweier Sportpferde nichts anderes gelten. Zum anderen stehen diesen lediglich wirtschaftlichen Gründen gewichtige Interessen des Tierschutzes gegenüber, weil den betreffenden Tieren durch die Bewegungseinschränkungen Leiden entstehen. Der Halter hat aber mit der Übernahme der Fürsorge für die Pferde auch die Verpflichtung übernommen, das Leben und Wohlbefinden dieser seiner Mitgeschöpfe zu schützen und ihnen Schmerzen, Leiden oder Schäden nur bei Vorliegen vernünftiger Gründe zuzufügen (§ 1 TierSchG). Namentlich ist er nach § 2 Nr. 2 TierSchG verpflichtet, den Tieren eine hinreichende, artgemäße Bewegungsmöglichkeit einzuräumen. Hat er mit dem Eintritt in die Halterstellung diese Verpflichtungen übernommen, so kann er sich diesen nicht mit dem Hinweis auf bloße wirtschaftliche Belastungen wieder entziehen. Es ist im Gegenteil Sache des Klägers, die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, damit sich seine Pferde artgemäß bewegen können (VG Düsseldorf, U.v. 4.12.2006 - 23 K 4059/05 - juris Rn. 22). Die Verpflichtung zur Gewährung freien Auslaufs gilt daher ohne Rücksicht auf das Vorhandensein und die Nutzbarkeit von Auslaufmöglichkeiten. Das Argument des Klägers, geeignete Auslaufmöglichkeiten stünden ihm nicht oder nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung, ist folglich nicht geeignet, die aus § 2 Nr. 2 TierSchG abgeleitete Forderung nach einem mindestens dreistündigen Auslauf im Freien zu relativieren (ebenso VG Düsseldorf, U.v. 4.12.2006 - 23 K 4059/05 - juris Rn. 22).

b) Die angegriffene Anordnung wahrt die Grenzen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dieser ist vorliegend von Verfassungs wegen, aber auch im Hinblick darauf zu beachten, dass die Leitlinien einen Auslauf „sooft wie möglich“ vorgeben. Insoweit ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, Anh. § 2 Rn. 96).

Die in Nr. 1.1 getroffene Anordnung verletzt nicht das Übermaßverbot. Zwar enthält sie in der im Bescheid vom 25.1.2017 enthaltenen Fassung keine ausdrücklichen Ausnahmen. Solche Ausnahmen sind aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch nicht geboten. Soweit der Kläger geltend macht, die Pflicht zur Gewährung von Auslauf sei auf die Fälle zu beschränken, in denen die Weiden des … e.V. gefahrlos nutzbar seien, ergibt sich dies bereits aus dem oben unter c) 2) Gesagten: Die Belange des Tierschutzes überwiegen etwaige finanzielle Belastungen, die dem Kläger aus der Schaffung oder Zugänglichmachung eines stets nutzbaren Auslaufs entstünden, weshalb es insoweit keiner Ausnahme von der in Nr. 1.1 niedergelegten Anordnung bedurfte.

Soweit die Amtstierärztinnen in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben, dass der Schutz der Tiergesundheit in sehr seltenen Fällen völlig widriger Witterung einen Verzicht auf Auslauf im Freien erforderlich machen könne, führt dies ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Bescheids. Erstens ist schon zweifelhaft, ob diese nach fachkundiger Beurteilung absoluten Ausnahmefälle (ganztätig sehr starker Regen oder ganztätig sehr starker Wind, nicht aber niedrige Temperaturen) wegen ihrer Seltenheit überhaupt eine ausdrückliche Ausnahme im Bescheid vom 25.1.2017 erforderlich machen. Wohl vor diesem Hintergrund hat jedenfalls das Verwaltungsgericht Düsseldorf (U.v. 4.12.2006 - 23 K 4059/05 - juris Rn. 22) eine Anordnung ohne ausdrückliche Ausnahmen für rechtmäßig erachtet. Zweitens gibt die Formulierung der angegriffenen Regelung, wonach den Pferden Auslauf „anzubieten ist“, bei Auslegung am tatsächlichen Willen der Behörde nicht vor, die Tiere bei ganztags starkem Wind oder starkem Regen ins Freie zu bringen. Denn gefordert ist lediglich ein Anbieten, das etwa in der Form geschehen kann, dass bei einer Stallhaltung mit angegliedertem Auslauf den Tieren die Möglichkeit zum selbständigen Verlassen des Stalls geboten wird. In Situationen absolut ungeeigneter Witterung fordert Nr. 1.1 des angegriffenen Bescheids also gerade nicht, dass sich die Tiere tatsächlich auch mindestens drei Stunden im Freien aufhalten. Drittens haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass für die näher dargestellten, absoluten Ausnahmefälle hinsichtlich der Witterung eine Ausnahme von der Pflicht zur Gewährung freien Auslaufs gelten soll. Jedenfalls damit ist dem Übermaßverbot genügt.

c) Die angegriffene Regelung ist vor diesem Hintergrund auch hinreichend bestimmt. Dies ist nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG dann der Fall, wenn aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang - vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung - im Weg einer auf den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit über den Inhalt der Regelung gewonnen werden kann (BayVGH, B.v. 5.4.2017 - 9 ZB 15.358 - juris Rn. 6). Hieran besteht angesichts des klaren Wortlauts der Nr. 1.1 und jedenfalls nach der oben unter b) vorgenommenen Auslegung kein Zweifel.

d) Der Beklagte hatte hinsichtlich des angegriffenen Bescheids zwar kein Entschlie-ßungs-, wohl aber ein Auswahlermessen (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 3, 5). Dass er bei der Ausübung dieses Ermessens in dem vom Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO überprüfbaren Rahmen fehlerhaft gehandelt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Materiell rechtmäßig ist auch die dem Kläger in Nr. 1.2 des Bescheids vom 25.1.2017 auferlegte Verpflichtung, die Zeiten freier Bewegungsmöglichkeiten zu dokumentieren und der Behörde die Dokumentation auf Verlangen vorzulegen. Die Anordnung ist zur wirksamen Umsetzung und Überwachung der in Nr. 1.1 niedergelegten Pflicht erforderlich und stellt hierfür ein verhältnismäßiges Mittel dar. Es handelt sich also um eine Annexentscheidung zu Nr. 1.1, die als solche ebenfalls auf § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 TierSchG gestützt werden kann. Die zu Nr. 1.1 oben unter 1. getroffenen Feststellungen gelten entsprechend auch für die Nr. 1.2 mit der Folge, dass diese ebenfalls als materiell rechtmäßig anzusehen ist. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Auskunftsbefugnisse des Beklagten gemäß § 16 Abs. 2 TierSchG (BayVGH, B.v. 27.4.2004 - 25 CS 04.1010 - juris Rn. 5).

3. Auch die in Nr. 1.3 des angegriffenen Bescheids niedergelegte Verpflichtung, den Pferden „C …“ und „A …“ Heu oder anderes rohfaserreiches Futter so vorzulegen, dass dieses höchstens für Pausen von maximal vier Stunden nicht zur Verfügung steht, ist materiell rechtmäßig. Die Anordnung stützt sich ebenfalls auf § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchG. Betroffen ist insoweit die Vorgabe des § 2 Nr. 1 TierSchG, der von allen Tierhaltern verlangt, ihr Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren.

Der Beklagte hat zutreffend angenommen, dass die art- und bedürfnisgerechte Ernährung von Pferden eine Fütterungsmethode erfordert, bei der Pausen ohne Heu oder anderes rohfaserreiches Futter vier Stunden nicht überschreiten (dazu a)). Er ist zu Recht davon ausgegangen, dass es zur Beseitigung vorhandener und zur Vermeidung künftiger Verstöße einer entsprechenden Anordnung bedurfte (dazu b)). Die getroffene Regelung ist auch verhältnismäßig (dazu c)).

a) Die Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz führen aus, dass für die Ernährung von Pferden ausreichend strukturiertes Futter unerlässlich ist. Falls kein Dauerangebot an rohfaserreichem Futter erfolgt, ist ein solches mindestens während insgesamt zwölf Stunden täglich anzubieten, wobei Fresspausen vier Stunden möglichst nicht überschreiten sollen. Die Amtstierärztinnen haben in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass sich Pferde unter naturnahen Bedingungen bis zu 16 Stunden täglich bewegten und dabei fortlaufend geringe Mengen rohfaserreiches Futter zu sich nähmen. Ihr Verdauungsapparat sei auf die kontinuierliche Aufnahme kleiner Futtermengen ausgelegt, weshalb es art- und bedürfnisgerecht sei, Pferden über einen möglichst langen Zeitraum rohfaserreiches Futter anzubieten. Die Leitlinien sind vom Gericht als antizipierte Sachverständigengutachten zu würdigen, während den beamteten Tierärztinnen eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt. Am Erfordernis, Fresspausen für Pferde möglichst auf vier Stunden zu begrenzen, besteht deshalb aus Sicht des Gerichts kein Zweifel.

b) Zurecht hat der Beklagte angesichts dessen einen Anlass für die in Nr. 1.3 des angegriffenen Bescheids getroffene Regelung angenommen. Denn der Kläger hatte bei der Tierschutzkontrolle am 29.12.2016 erklärt, die Pferde erhielten - neben Kraftfutter - zweimal täglich Heu, jeweils morgens und abends. Nach den behördlichen Feststellungen befand sich zum Zeitpunkt der Kontrolle, gegen 13:30 Uhr, kein Heu in den beiden Boxen. Eine Ortsbegehung am 15.2.2017 gegen 11:15 Uhr ergab, dass dem Pferd „A …“ Heu in zwei Netzen angeboten wurde, wohingegen sich in „C …“ Box kein Heu befand. Dies deckt sich mit der Einlassung des Klägers, dass die beiden Tiere das zur Verfügung gestellte Heu unterschiedlich schnell fräßen. Vor diesem Hintergrund durfte der Beklagte auch ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen, dass die beiden Pferde Heu nicht derart kontinuierlich erhielten, dass die Fresspausen vier Stunden nicht überschritten.

Nicht verfangen kann dagegen der Einwand des Klägers, die Fütterung der Tiere ginge auf eine tierärztliche Empfehlung zur Vermeidung von Koliken und zur Gewichtsreduzierung zurück. Zum einen ist nach dem von der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aktenvermerk schon zweifelhaft, dass eine Empfehlung entsprechenden Inhalts überhaupt ausgesprochen wurde. Zum anderen betrifft die Anordnung in Nr. 1.3 des angegriffenen Bescheids nicht die Menge der Fütterung, sondern lediglich die Art und Weise des Futterangebots. Denkbar ist etwa, den Tieren die gleiche Menge Heu wie bisher in Netzen zur Verfügung zu stellen, um dadurch ihre Fressgeschwindigkeit zu verringern. Der Kläger hat nicht dargetan, wieso die Ziele der von ihm ins Feld geführten, tierärztlichen Empfehlung durch ein solches Vorgehen gefährdet würden.

Unbeachtlich ist schließlich auch, dass beide Pferde nach Darstellung Frau 1 … in der mündlichen Verhandlung nunmehr Heu in Netzen erhalten. Denn selbst wenn dadurch - was nicht feststeht - der Nr. 1.3 des Bescheids vom 25.1.2016 Folge geleistet würde, so berührte dies nicht die Rechtmäßigkeit der Anordnung, sondern allenfalls deren Erfüllung (BayVGH, B.v. 27.4.2004 - 26 CS 04.1010 - juris Rn. 3).

c) Die getroffene Anordnung ist auch verhältnismäßig. Die Verhältnismäßigkeit der Nr. 1.3 des Bescheids vom 25.1.2017 ist hier nicht nur von Verfassungs wegen, sondern auch deshalb zu prüfen, weil § 2 Nr. 1 TierSchG von einer „angemessenen“ Ernährung spricht und die Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vorgeben, dass Fresspausen vier Stunden „möglichst“ nicht überschreiten sollen. Für die Rechtmäßigkeit der Anordnung ist deshalb erforderlich, dass die Interessen des Halters und die Belange des Tierschutzes angemessen in Ausgleich gebracht wurden (Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Aufl. 2008, § 2 Rn. 28; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, Anh. § 2 Rn. 96).

Dies ist vorliegend zu bejahen. Zwar bringt die Verpflichtung, „C …“ und „A …“ Futter in einer bestimmten Art und Weise vorzulegen, gewisse Belastungen für den Kläger mit sich. Diese sind allerdings als gering einzustufen. Denn vom Kläger ist nicht verlangt, den Tieren mehr als zweimal am Tag Futter anzubieten. Vielmehr lassen sich Fresspausen auch dadurch vermeiden, dass den Tieren Heu in Netzen angeboten wird. Die Leitlinien nennen zudem Sparraufen und zeitgesteuerte Raufen als weitere Mittel. Den dadurch nur geringfügig beeinträchtigten Interessen des Klägers stehen gewichtige Belange des Tierschutzes gegenüber. Die beamteten Tierärztinnen haben erläutert, dass das Fressen bei Pferden auch der Beschäftigung dient. Langes Stehen in der Box ohne kontinuierliches Futterangebot - und damit ggfs. ohne adäquate Beschäftigungsmöglichkeiten - kann zu Verhaltensstörungen führen. Die Amtstierärztinnen erachten das durchaus großflächige Annagen der Holzboxen durch

„C …“ und „A …“ auch als Folge eines bislang durch zu lange Pausen unterbrochenen Futterangebots. Das Gericht, das die vorrangige Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärztinnen zu beachten hat, sieht keinen Anlass, von dieser Einschätzung abzugehen.

4. Gegen die Rechtmäßigkeit der in Nr. 3 des Bescheids vom 25.1.2017 angedrohten Zwangsgelder und der Kostenentscheidung in Nr. 4 sind Einwände weder vorgetragen noch ersichtlich.

III.

Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Satz 1 VwGO.

IV.

Grundlage der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16a


(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahme

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Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

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Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

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(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbeha

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(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen 1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,3. Einrichtungen, in denen a) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Z

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2a


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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2017 - 9 ZB 15.358

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe

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Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten,
6.
an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

1.
Anforderungen
a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b)
an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3.
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a.
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6.
vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7.
vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen

1.
nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
2.
nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die mit Bescheid des Landratsamts Coburg vom 12. März 2013 erfolgte nachträgliche Bestätigung der bereits am 6. Februar 2013 erfolgten mündlichen Anordnung der Wegnahme ihres Hengstes „Breitenberg“. Die Klage gegen diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 5. Dezember 2014 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin innerhalb offener Frist geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Soweit die Klägerin das Fehlen einer mündlichen Wegnahmeanordnung ihr gegenüber rügt, wird übersehen, dass der beamtete Tierarzt am 6. Februar 2013 als Vertreter des Landratsamtes mündlich eine Anordnung über die Wegnahme des Hengstes „Breitenberg“ der Klägerin erlassen hat. Diese Anordnung ist gegenüber der Klägerin auch wirksam geworden, obwohl sie nicht vor Ort anwesend war (Art. 41 Abs. 1 Satz 1, Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG). Mit seiner am 6. Februar 2013 auch im Namen seiner Frau ausgesprochenen Weigerung gegenüber Mitarbeitern des Landratsamts, die tierschutzrechtlichen Anordnungen des Landratsamts zu beachten, weil sie „fachlicher Unsinn“ seien und dem Hinweis, dass seine Ehefrau und er für eine Zusammenarbeit mit dem Landratsamt nicht zur Verfügung stehen würden, hat der Ehemann der Klägerin zum Ausdruck gebracht, in die „Robusthaltung“ von Pferden betreffenden Angelegenheiten auch für seine Ehefrau handeln zu dürfen (vgl. Tiedemann in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016 § 37 Rd. 24). Die Bekanntgabe ist damit gegenüber dem Ehemann als empfangsberechtigten Vertreter erfolgt. Im Übrigen wäre die Wegnahme gegenüber der Klägerin selbst ohne wirksamen vorherigen Verwaltungsakt nicht dauerhaft rechtswidrig, sondern mit Erlass des schriftlichen Bescheids vom 12. März 2013 ihr gegenüber mit Wirkung für die Zukunft wirksam geworden, weil es keine gesetzliche Regelung gibt, dass von der Ermächtigungsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kein Gebrauch mehr gemacht werden darf, wenn die Fortnahme ohne vorherige wirksame Anordnung erfolgt und das Tier noch nicht von der Behörde veräußert worden ist. Die hierzu von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.1.2012 - 7 C 5.11) steht dem nicht entgegen, da es bei dieser Entscheidung um die Veräußerung eines ohne vorausgehenden Verwaltungsakt weggenommenen Tieres ging.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es für den Senat nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anordnungsgrundlage bejaht hat. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass der Hengst der Klägerin im Zeitpunkt der Wegnahme erheblich vernachlässigt war und unter tierschutzwidrigen Bedingungen auf einer Koppel im Freien gehalten wurde. Dies ergibt sich insbesondere aus den gutachterlichen Stellungnahmen des beamteten Tierarztes vom 21. März 2011, 6. Februar 2012, 12. März 2012, 16. Januar 2013 und 6. Februar 2013. Das pauschale Zulassungsvorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, diese fachliche Einschätzung des beamteten Tierarztes in Frage zu stellen, dem nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 17.3.2017 - 9 ZB 15.187 - juris Rn. 7).

Soweit die Klägerin vorbringt, im angefochtenen Bescheid sei die Ortsangabe ihrer „oberen Koppel“, auf der der Hengst bis zu seiner Wegnahme am 6. Februar 2013 gehalten worden ist, unzutreffend, führt dies nicht zur Unbestimmtheit des Bescheids. Inhaltlich hinreichend bestimmt i.S.v. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ist ein Bescheid‚ wenn die mit dem Bescheid getroffene Regelung (Art. 35 BayVwVfG) für die Beteiligten des Verfahrens (Art. 13 BayVwVfG) - ggf. nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG‚ U.v. 22.1.1993 - 8 C 57/91 - juris Rn. 15 m.w.N.). Es genügt dabei, wenn aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung im Weg einer auf den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 37 Rd.Nr. 12 m.w.N.; siehe auch BVerwG, B.v. 8.11.2016 - 3 B 11/16 - juris Rn. 36). Diese Vorgaben erfüllt der Bescheid vom 6. Februar 2013 unabhängig von der in den Bescheidsgründen enthaltenen konkreten Ortsangabe, da bereits angesichts der vorangegangenen Beanstandungen unter Übersendung von Lichtbildern und des Abtransports eines Hengstes von der besagten Koppel Klarheit besteht, welche Koppel der Klägerin gemeint ist. Im Übrigen besitzt die Klägerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen im Zulassungsvorbringen nicht entgegengetreten wird, neben der Koppel am Haus und der Koppel an der Verbindungs Straße W. nur noch eine weitere Koppel (die sog. Obere Koppel), sodass auch insoweit keine Zweifel bestehen können, auf welche Koppel sich der angefochtene Bescheid bezieht.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, das Landratsamt habe die auf der oberen Koppel vorgefundenen Haltungsbedingungen zu Unrecht gerügt, verkennt sie, dass die gerügten Haltungsbedingungen nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts gegen § 2 TierSchG verstoßen, weil sie nicht den Vorgaben der Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten einer Sachverständigengruppe im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 9. Juni 2009 entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Senats stellen diese Leitlinien eine sachverständige Zusammenfassung dessen dar, was insoweit als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 9 B 05.3146 u.a. - juris Rn. 28). Diese Leitlinien umfassen auch Anforderungen an eine ganzjährige Haltung der Pferde im Freien u.a. zum Witterungsschutz. Das Verwaltungsgericht hat sich dabei auf die gutachterlichen Stellungnahmen des beamteten Tierarztes gestützt, die anlässlich der Tierschutzkontrollen vom 21. März 2011, 6. Februar 2012, 16. Januar 2013 und 6. Februar 2013 erfolgt sind. Das pauschale Zulassungsvorbringen der Klägerin, weder das Landratsamt noch das Verwaltungsgericht hätten sich mit den Fakten der „Robusthaltung“ der Pferde durch die Klägerin auseinander gesetzt, ist nicht geeignet, die fachliche Einschätzung des beamteten Tierarztes im Hinblick auf seine vorrangige Beurteilungskompetenz in Frage zu stellen.

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf einen Presseartikel auf die „Erwägungen des Senats im Verfahren Az. 9 B 11.955 zum ausreichenden Witterungsschutz von Tieren“ verweist, bezieht sich der Artikel auf die Ausführungen der Beteiligten und deren Sachbeistände in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 6. Februar 2013. Eine Sachentscheidung des Senats ist in dem Verfahren nicht ergangen.

Auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass aus den vorliegenden Lichtbildern in den Behördenakten und den Luftaufnahmen der Bayerischen Landesvermessungsverwaltung ohne weiteres erkennbar ist, dass die obere Koppel stark morastig war und der von der Klägerin behauptete Witterungsschutz durch natürliche Vegetation weder aus diesen Lichtbildern und Luftaufnahmen noch auf den von der Klägerin vorgezeigten Lichtbildern zu ersehen ist, unterliegen keinen ernstlichen Zweifeln. Was das Zulassungsvorbringen zum einwandfreien Zustand der Futtervorlage angeht, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vom Landratsamt nicht die Qualität des dargebotenen Futters als solches beanstandet worden ist, sondern nur der Umstand, dass es auf dem Boden angeboten und dort von den Pferden mit Kot und Erde verunreinigt worden ist.

c) Entgegen dem Zulassungsvorbringen lässt sich dem angefochtenen Bescheid ohne weiteres entnehmen, dass das Landratsamt sein Ermessen in hinreichender Weise ausgeübt hat, sofern man einen solchen Ermessensspielraum hinsichtlich des „Ob“ im Rahmen des Tätigwerdens nach § 16a TierSchG überhaupt als eröffnet ansieht (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2012 - 9 ZB 11.1796 - juris Rn. 5; OVG LSA, U.v. 24.11.2015 - 3 L 386/14 - juris Rn. 56; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 5 m.w.N.). Eine Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG erfordert auch nicht, dass bei den betroffenen Tieren bereits gesundheitliche Schäden festgestellt worden sind (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 22).

d) Ebenso wenig ist das Vorbringen der Klägerin zum (angeblichen) Eigentumsübergang an ihren Ehemann geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils zu begründen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Eigentumsübergang nicht entscheidungserheblich ist, weil diese (angebliche) Eigentumsübertragung erst weit nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids erfolgt ist.

e) Was schließlich die Rüge angeht, das Tierschutzgesetz weise keinen ausdrücklichen Geltungsbereich auf, geht ohne weiteres aus dem Grundgesetz hervor, dass dieses Gesetz als Bundesgesetz mangels abweichender Regelung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Geltung beansprucht. Entgegen dem Zulassungsvorbringen kann aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.7.2012 (Az. 2 BvE 9/11 u.a.) nicht abgeleitet werden, dass seit 1956 kein verfassungsmäßig gewählter Gesetzgeber vorhanden ist. Das Bundes-verfassungsgericht hat in diesem Urteil lediglich die Unvereinbarkeit der Regelungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a BWG festgestellt und ausgeführt, dass es infolge dieser Feststellungen an einer wirksamen Regelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum Deutschen Bundestag fehlt. Eine Aussage zur Ungültigkeit der auf der Grundlage dieser Bestimmungen erfolgten Wahl und der früheren Wahlen enthält das Urteil demgegenüber nicht.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen, soweit sie entscheidungserheblich sind, ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären.

3. Die Rechtssache ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Wie sich obigen Ausführungen entnehmen lässt, ist die Frage der Anwendbarkeit des Tierschutzgesetzes nicht klärungsbedürftig.

4. Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Klägerin rügt eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht es versäumt habe, sich selbst ein Bild über die tatsächlichen Verhältnisse zu machen und keinen Augenschein durchgeführt habe. Diese Rüge hat keinen Erfolg.

Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier die Klägerin - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2016, 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 15). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die ihm von § 86 Abs. 1 VwGO zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auferlegten Pflichten erfüllt (zu deren Umfang im Allgemeinen: BVerwG, U.v. 16.5.2012 - 5 C 2/11 BVerwGE 143, 119 = juris Rn. 22 m.w.N.). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Gericht Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Die Durchführung einer Ortsbesichtigung ist nicht notwendig, wenn für das Gericht aufgrund von Kartenmaterial, Fotos, Luftbildern oder auch von Schilderungen ortskundiger Verfahrensbeteiligter eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage existiert (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.2015 - 9 B 34/15 - juris Rn. 4 m.w.N.). Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen und dies zutreffen kann (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.2008 - 4 BN 26/08 - BauR 2009, 617). Insoweit ergibt sich aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung schon nicht, dass die Klägerin geltend gemacht hätte, die vorliegenden Pläne und Fotografien würden keine Aussagekraft besitzen. Damit erschließt sich nicht, weshalb es sich dem Verwaltungsgericht, obwohl keine förmlichen Beweisanträge gestellt wurden, nach den Umständen des Falles und von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte aufdrängen müssen, einen Augenschein durchzuführen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 16).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

1.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3.
Einrichtungen, in denen
a)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder
b)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
4.
Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5.
Einrichtungen und Betriebe,
a)
die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen,
8.
Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und die Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmt. Bei der Risikoanalyse sind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Aspekte zu beachten. Bei Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in Tierversuchen verwendet werden, müssen jährlich mindestens bei einem Drittel dieser Einrichtungen Kontrollen durchgeführt werden. Werden in den Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet, so muss die Kontrolle mindestens jährlich erfolgen. Ein angemessener Teil der Kontrollen erfolgt unangekündigt. Die Aufzeichnungen über die Kontrollen und deren Ergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.
die Art der betroffenen Tiere,
2.
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
3.
die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2

1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen,
2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten, besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3.
geschäftliche Unterlagen einsehen,
4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4a) Wer

1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere

1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4 bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2,
2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes,
3.
der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,
4.
Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,
5.
auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und
6.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d.
Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.