Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Apr. 2018 - RN 12 K 17.327

published on 10/04/2018 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Apr. 2018 - RN 12 K 17.327
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Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 29.11.2016 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24.01.2017 werden aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Anwärterbezügen.

Der Kläger trat am 01.10.2013 als Steuerinspektoranwärter der 3. Qualifikationsebene in die Finanzverwaltung des Beklagten ein. Im Zuge seiner Ernennung unterzeichnete er am 28.12.2012 sowohl eine Belehrung über die Möglichkeit der Kürzung von Anwärterbezügen als auch Auflagen zur Gewährung der Anwärterbezüge für Anwärter/innen, die im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes ein Studium an einer verwaltungsinternen Fachhochschule ableisten.

Unter Nummer I. dieser unterzeichneten Auflagen heißt es:

„Anwärter/innen, die im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes an der Fachhochschule studieren, sollen keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen. Die Anwärterbezüge werden Ihnen deshalb mit den Auflagen (Art. 75 Abs. 2 BayBesG) gewährt, dass

a) die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde endet und b) Sie im Anschluss an den Vorbereitungsdienst rechtzeitig einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellen oder ein Ihnen angebotenes Amt annehmen und c) Sie im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst (Art. 36 Abs. 6 BayBesG) ausscheiden.“

Während seines Vorbereitungsdienstes absolvierte der Kläger ein Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern – Fachbereich Finanzwesen. Vom 01.07.2016 bis zum 08.07.2016 nahm der Kläger an der Qualifikationsprüfung 2016 teil. Am vierten Prüfungstag, Donnerstag 07.07.2016, stellte die Aufsichtsbeamtin 30 Minuten nach Beginn der Bearbeitung der Klausur im Prüfungsfach „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ fest, dass der Kläger Einkommenssteuer-Handbücher 2013 und 2014 mit einer unzulässigen Kommentierung zur Verfügung hatte. Der Kläger hatte seine Handbücher an diesem Prüfungstag bis dahin noch nicht benutzt. In den beiden Handbüchern fanden sich auf über 38 Seiten handschriftliche Einfügungen von Formeln, Berechnungsschemata und eigenen Erläuterungen. Die Bücher wurden dem Kläger abgenommen, ihm wurde ein unkommentiertes Buch zur Verfügung gestellt und er konnte die Prüfung zunächst regulär weiterschreiben. Wegen der Schwere des versuchten Unterschleifs beschloss der Prüfungsausschuss für die Qualifikationsprüfung 2016 beim Bayerischen Landesamt für Steuern (Dienststelle Nürnberg), die gesamte Prüfung gemäß § 36 Abs. 1 Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO) als nicht bestanden zu erklären, d.h. sämtliche geprüfte Gebiete mit 0 Punkten zu bewerten und nicht nur die Prüfung im Gebiet „Steuern vom Einkommen und Ertrag“, und den Kläger auch nicht zum Wiederholungskurs zuzulassen. Auch bei normaler Bewertung der Prüfungsleistungen hätte der Kläger die schriftlichen Prüfungen mit einem Schnitt von 4,6 (Einzelnoten: Umsatzsteuer 6 Punkte, Besteuerung der Gesellschaften 5 Punkte, Bilanzsteuerrecht 1 Punkt, Steuern vom Einkommen und Ertrag 5 Punkte, Abgabenordnung 6 Punkte) nicht bestanden. Ein Antrag, ihm die Wiederholung als interner Teilnehmer nach vorheriger Teilnahme am sogenannten Crashkurs bzw. Wiederholungskurs, d.h. im Rahmen eines verlängerten Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen, wurde abgelehnt. An der Qualifikationsprüfung 2016 für Wiederholer nahm der Kläger daher als externer Teilnehmer teil. Er wurde nicht zum mündlichen Teil der Wiederholungsprüfung zugelassen, weil seine schriftlichen Prüfungsarbeiten nicht überwiegend mit mindestens 5 Punkten bewertet wurden bzw. die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung nicht mindestens 5 Punkte betrug. Die Qualifikationsprüfung 2016 wurde vom Kläger daher zum zweiten Mal und deshalb endgültig nicht bestanden. Mit Schreiben vom 19.09.2016 beantragte der Kläger seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des 30.09.2016. Die Mitteilung über das Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung, die kraft Gesetzes zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes führt, wurde dem Kläger am 28.09.2016 zugestellt. Diese wurde vom Kläger nicht angefochten.

Mit Schreiben vom 08.11.2016 wurde der Kläger zur beabsichtigten Rückforderung von Anwärterbezügen gemäß Art. 75 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) angehört. Die Rückforderung sei beabsichtigt, weil der Kläger mit Ablauf des 28.09.2016 aus der Bayerischen Finanzverwaltung ausgeschieden sei und die Entlassung auf Gründen beruhe, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen seien. Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben vom 17.11.2016 Stellung und bat darum, von einer Rückforderung abzusehen. Er wies darauf hin, dass er frühestens mit Ablauf des 30.09.2016 auf eigenen Antrag aus dem Dienst des Beklagten ausgeschieden sei und er die Ausbildungszeit damit voll erfüllt habe. Im Übrigen hätte er die Qualifikationsprüfung mit einem Schnitt von 4,6 ohnehin nicht bestanden. Weiterhin hätte der Prüfungsausschuss die Möglichkeit gehabt, nur die Einkommensteuerprüfung mit 0 Punkten zu bewerten, sodass er zum Crashkurs hätte zugelassen werden können und nicht auf eigenen Antrag aus dem Dienst hätte ausscheiden müssen. Seinerseits läge kein Verschulden vor. Mit Bescheid vom 29.11.2016 forderte das Bayerische Landesamt für Steuern unter Verweis auf die vom Kläger im Rahmen seiner Ernennung unterzeichnete Auflage, dass er Anwärterbezüge zurückzuzahlen habe, wenn die Ausbildung vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten Ausbildungszeit aus einem von ihm zu vertretenden Grund ende, den einen Betrag von 400 € monatlich übersteigenden Teil seiner Anwärterbezüge, insgesamt 25.221,53 €, vom Kläger zurück. Dies wurde damit begründet, dass der Kläger mit Ablauf des 28.09.2016, an dem ihm die Entlassungsverfügung zugestellt worden sei, aus der Bayerischen Finanzverwaltung ausgeschieden sei. Da er sich im Rahmen der Qualifikationsprüfung des versuchten Unterschleifs schuldig gemacht habe, beruhe die Entlassung auf Gründen, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen seien.

Gegen den Rückforderungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 19.12.2016 Widerspruch ein. Seiner Auffassung nach sei kein vorzeitiger Abbruch der Ausbildung vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten Ausbildungszeit erfolgt. Ihm sei stets von allen beteiligten Stellen signalisiert worden, dass eine Kündigung das Beste für ihn sei und auch akzeptiert werde. Ihm sei nie mitgeteilt worden, dass für das Ende der Ausbildung der tatsächliche Zugang der Entlassungsverfügung kraft Gesetzes maßgeblich sei und somit seine beantragte Entlassung mit Ablauf des 30.09.2016 wirkungslos mache. Dadurch aber würde wegen eines Zeitraums von zwei Tagen von einem Ausbildungsabbruch ausgegangen, der eine Bezügerückforderung von 25.221,53 € zur Folge habe. Dies sei unverhältnismäßig und überzogen, auch weil die Rückforderung mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung bzw. der Entlassungsverfügung von Zufälligkeiten abhängig gemacht werde. Es liege außerdem kein eigenes Verschulden vor. Die unzulässigen Kommentierungen seien nicht mit der Absicht angefertigt worden, Vorteile daraus zu ziehen. Seiner Bitte, nur das Fach Einkommensteuer mit 0 Punkten zu bewerten, sei nicht entsprochen worden, sodass ihm nichts anderes übrig geblieben sei, als zu kündigen. Zudem hätte er die schriftliche Prüfung, wenn sie anerkannt worden wäre, mit einem Schnitt von 4,6 ohnehin nicht bestanden. Der Kläger verwies weiterhin auf die ihm zu Beginn seiner Ausbildung ausgehändigte „Ausbildung- und Prüfungskartei – Stand Juli 2013“, die in Fach 3 Karte 10 Nummer 4 besage, dass eine Rückforderung von Bezügen nicht erfolge, wenn die Qualifikationsprüfung erstmalig nicht bestanden werde und der Anwärter deshalb auf eigenen Antrag ausscheide, um einer Entlassung durch den Dienstherrn zuvorzukommen, und zwar unabhängig von einem Verschulden. Von dieser Möglichkeit habe er mit seiner Kündigung vom 19.09.2016 Gebrauch gemacht. Die Ausbildung- und Prüfungskartei sei erst Anfang August 2016 überarbeitet und an dieser Stelle um den Passus „aus einem von ihm/ihr nicht zu vertretenden Grund“ ergänzt worden. Diese Bestimmung könne für seinen Fall jedoch nicht rückwirkend angewendet werden. Bei einer Rückforderung in der beabsichtigten Höhe verblieben ihm für jeden Monat seiner Ausbildung nur 400 €. Dies reiche nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Außerdem werde dadurch nicht nur, wie von der Auflage vorgesehen, erreicht, dass er keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden habe, sondern es komme sogar zu einer Benachteiligung. Andere Studierende hätten durch die Möglichkeit, neben dem Studium oder in den Semesterferien zu jobben, in der Regel mehr als 400 € zur Verfügung. Als dualer Student der Bayerischen Finanzverwaltung habe er diese Möglichkeit nicht.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 24.01.2017 zurückgewiesen. Die Rückforderung finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 15 Abs. 2 BayBesG i.V.m. den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.V.m. der auf Art. 75 Abs. 2 BayBesG beruhenden Auflagenerklärung. Für das Vorliegen einer Rückzahlungsverpflichtung maßgeblich sei die vom Kläger unterzeichnete Auflage. Bei der Ausbildungs- und Prüfungskartei des Bayerischen Landesamtes für Steuern handle es sich um eine Zusammenstellung aller für die Ausbildung notwendigen Informationen, die nicht abschließend sei und den Anwärtern sowie den Ausbildungsleitern als eine Art Leitfaden einen Überblick über die Bereiche, die im Zusammenhang mit der Ausbildung stehen, verschaffen solle. Auf einen Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, da die von ihm unterzeichnete Auflage im Wortlaut eindeutig sei. Auch die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung führten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Rückforderung zu keinem anderen Ergebnis. Die Ausbildung des Klägers sei vorzeitig beendet worden. Ende die Ausbildung bereits wegen Nichtbestehens des schriftlichen Teils der Prüfung und erfolge kraft Gesetzes die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, sei die Ausbildung nicht beendet worden, sondern ende vielmehr vorzeitig. Das Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst beruhe auch auf Umständen, die dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzurechnen seien, weil die Entlassung des Klägers mit dem versuchten Unterschleif in der Qualifikationsprüfung letztlich auf ein vorwerfbares dienstliches Fehlverhalten des Klägers zurückzuführen sei. Hierbei spiele es keine Rolle, ob die Entlassung auf einem Antrag des Widerspruchsführers beruhe oder ob diese kraft Gesetzes erfolge, da beide Varianten die Geltendmachung der Forderung zur Folge hätten. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger gemäß Art. 15 Abs. 2 BayBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht berufen, weil der mit der Gewährung der Anwärterbezüge verfolgte Zweck, dass der Widerspruchsführer seinen Vorbereitungsdienst abschließe und anschließend für den Dienstherrn tätig werde, nicht eingetreten sei. Anhaltspunkte dafür, dass auf die Rückforderung wegen unzumutbarer Härte verzichtet werden müsse, lägen nicht vor. Sofern dem Kläger die Tilgung der Forderung in einer Summe nicht möglich sei, könne mit der mit Schreiben vom 29.11.2016 in Aussicht gestellten ratenweisen Rückzahlung der finanziellen Situation des Klägers ausreichend Rechnung getragen werden.

Der Kläger hat mit am 27.02.2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten Klage erheben lassen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landesamts für Steuern vom 29.11.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24.01.2017 aufzuheben.

Der Kläger ist der Auffassung, der Abbruch der Ausbildung sei nicht von ihm zu vertreten, da er die Prüfung aus intellektuellen und nicht aus anderweitigen Gründen nicht bestanden habe, sodass ihm ein vorzeitiges Ausscheiden nicht zugerechnet werden könne. Dies zeige sich schon an den schlechten Klausurnoten im Grund- und im Hauptstudium und der Tatsache, dass er auch die Wiederholungsprüfung sogar mit noch schlechterem Notendurchschnitt als in der Erstprüfung nicht bestanden habe, außerdem an den Erörterungen in einem freiwilligen Beratungsgespräch mit der Amts- und der Ausbildungsleitung des Ausbildungsfinanzamts des Klägers wegen unzureichender Leistungen des Klägers im Grundstudium am 31.05.2015 sowie in einer Stellungnahme der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern – Fachbereich Finanzwesen – vom 21.10.2016. Darin sei festgehalten worden, dass der Kläger sich zwar seiner Ausbildung ernsthaft gewidmet habe, aber offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, die vermittelten Ausbildungsinhalte ausreichend zu erfassen und erfolgreich umzusetzen. Außerdem hätte der Kläger auch ohne den Unterschleif in der streitgegenständlichen Klausur nur 5 Punkte erzielt und die Prüfung nicht bestanden. Der Kläger weist außerdem darauf hin, dass die Kommentierungen entdeckt worden seien, bevor er die Bücher überhaupt benutzt habe, sodass er daraus keinen Vorteil habe ziehen können. Bei allen anderen Prüfungen seien die Bücher außerdem ohne Beanstandungen kontrolliert worden. Hätte der Prüfungsausschuss wegen des Unterschleifs nur die Klausur im Einkommensteuerrecht mit 0 Punkten bewertet, hätte er am Crashkurs teilnehmen können und hingegen die Chance gehabt, die Prüfung im zweiten Versuch vielleicht doch noch zu bestehen und damit die Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Der Kläger meint außerdem, dadurch, dass er die Klausur im Prüfungsfach „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ fertigstellen konnte, sei ein Vertrauenstatbestand begründet worden. Darüber hinaus gelte in seinem Fall die Regelung in Fach 3 Karte 10 Ziffer 4 der einschlägigen Ausbildung- und Prüfungskartei, da er mit Schreiben vom 19.09.2016 seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des 30.09.2016 beantragt habe. Eine Rückforderung scheide daher aus. Dies sei ihm auch seitens des Ausbildungsleiters so erklärt worden, weshalb er überhaupt erst einen Antrag auf Entlassung gestellt habe. Schließlich ist der Kläger der Auffassung, der Rückforderungsbescheid sei auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil eine vollständige Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung unterlassen worden sei. Das Inaussichtstellen einer ratenweisen Rückzahlung könne dies nicht ersetzen. Auf die Ausführungen des Klägers in der Widerspruchsbegründung, dass die Rückforderung zu einer Benachteiligung gegenüber anderen Studierenden führe, sei nicht eingegangen worden. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass es für die 2. Qualifikationsebene keine Bezügerückzahlung gebe, obwohl die Anwärterbezüge dort lediglich um etwa 50 € brutto monatlich niedriger liegen würden als die der 3. Qualifikationsebene. Die monatlichen 400 €, die nicht zurückgefordert werden könnten, seien deutlich niedriger als der Hartz-IV Satz. In seiner neuen Anstellung verdiene der Kläger ca. 2000 € netto, wovon er Miete, Versicherungen, Kfz-Kosten und Lebensunterhalt bestreiten müsse. Die Rückforderung und das Ausscheiden aus der Finanzverwaltung belasteten ihn außerdem auch psychisch sehr.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass die Anwärter während ihres Studiums ausführlich über die zulässigen Kommentierung in den Handbüchern und Gesetzestexten belehrt und informiert worden seien. Zudem hänge im allgemein zugänglichen Bereich an der Fachhochschule am schwarzen Brett eine Hilfsmittelbekanntmachung aus, die auch jederzeit über das Allgemeine Informationssystem (AIS) in den Finanzämtern zugänglich gewesen sei. Inwieweit die Tatsache, dass die unzulässigen Kommentierungen am Anfang der Prüfung entdeckt wurden, für die Bewertung als versuchten Unterschleif eine Rolle spielen sollten, erschließe sich nicht. Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsanspruchs nimmt der Beklagte Bezug auf die Begründung im Widerspruchsbescheid. Für eine Rückzahlungsverpflichtung sei nach dem Inhalt der vom Kläger unterzeichneten Auflagen entscheidend, ob die Ausbildung vor Ablauf der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung festgelegten dreijährigen Ausbildungszeit ende und ob dies aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund erfolge. Beide Voraussetzungen seien erfüllt. Für die Annahme einer vorzeitigen Beendigung der Ausbildung sei es unerheblich, ob die Entlassung des Klägers kraft Gesetzes zum 28.09.2016 oder auf eigenen Antrag des Klägers zum 30.09.2016 erfolgt sei, da in beiden Fällen jedenfalls die Ausbildung nicht durch eine erfolgreiche Abschlussprüfung geendet habe. Als beendet sei eine Ausbildung jedoch erst mit erfolgreichem Abschluss der Prüfung anzusehen. Der Beklagte ist der Auffassung, diese vorzeitige Beendigung der Ausbildung sei auch vom Kläger zu vertreten, da ursächlich für das Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung der durch den Kläger begangene Unterschleif und nicht etwa ein eventuelles intellektuelles Defizit des Klägers gewesen sei, sodass das Ausscheiden aus dem Dienst damit auf Umständen beruhe, die dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzurechnen seien. Der Kläger habe nämlich willentlich zahlreiche Kommentierungen in seine Handbücher eingefügt, um sich bei der Prüfung einen Vorteil zu verschaffen, obwohl er aufgrund der ihm bekannt gemachten Hilfsmittelbekanntmachung gewusst habe, dass die von ihm vorgenommenen Ergänzungen in den Handbüchern nicht zulässig seien. Nur aufgrund dieses vorwerfbaren Verhaltens habe der Prüfungsausschuss die gesamte Qualifikationsprüfung als nicht bestanden gewertet. Auf eventuelle intellektuelle Defizite des Klägers komme es folglich gar nicht mehr an, da somit „andere Gründe“ für das Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung und damit für das Vertreten müssen ursächlich gewesen seien. Ohnehin aber sei gerade nicht auszuschließen, dass der Kläger die Qualifikationsprüfung ohne den Unterschleif und die damit verbundene psychische Belastung oder jedenfalls bei einem Nichtbestehen im ersten Versuch und einem sich anschließenden Wiederholungskurs im zweiten Versuch doch noch bestanden hätte. Der Vortrag des Klägers hierzu sei widersprüchlich, da einerseits versucht werde, darzustellen, dass der Kläger aufgrund seiner fehlenden intellektuellen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, ausreichende Ausbildung- und Prüfungsleistungen zu erbringen, andererseits aber ausgeführt werde, dass der Kläger unter Umständen die Chance gehabt hätte, am Crashkurs teilzunehmen und die Prüfung im zweiten Versuch zu bestehen. Bei einer Bewertung der streitgegenständlichen Klausur mit 5 Punkten hätte der Kläger diese außerdem bestanden. Nachdem der Kläger Widerspruch gegen die Bewertung der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung eingelegt und ein Arbeitsverhältnis bei einer Steuerkanzlei eingegangen sei, gehe der Kläger wohl auch selbst davon aus, dass er die intellektuellen Fähigkeiten habe, die Qualifikationsprüfung zu bestehen und in einer Steuerkanzlei zu arbeiten. Im klägerseits angeführten Beratungsgespräch vom 31.03.2015 und in der Stellungnahme der Fachhochschule vom 21.10.2016 sei außerdem nicht davon ausgegangen worden, dass dem Kläger generell die erforderlichen intellektuellen Fähigkeiten fehlten. Die Behauptung unzureichender intellektueller Fähigkeiten sei auch angesichts sonstiger Leistungen des Klägers in Ausbildung und Schule nicht haltbar. Der Umstand, dass der Kläger die Prüfung zunächst weiter schreiben habe dürfen, führe außerdem nicht zu einer anderen Bewertung des Unterschleifs oder zu einem Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers, da die Aufsichtsbeamtin gar nicht befugt gewesen sei, über Folgen der festgestellten Verstöße zu entscheiden, sondern dies der Prüfungskommission vorbehalten bleibe. Selbst wenn der Ausbildungsleiter dem Kläger gegenüber erklärt haben sollte, er müsse bei einem eigenen Antrag auf Entlassung keine Bezüge zurückzahlen, sei dies irrelevant, da eine derartige Aussage durch eine offensichtlich unzuständige Person von vornherein unbeachtlich sei. Im Hinblick auf Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG sei schließlich darauf hinzuweisen, dass dem Kläger in Anbetracht und unter Würdigung der Gesamtumstände mehrfach die Möglichkeit einer Ratenzahlung in Aussicht gestellt worden sei. Nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG sei ein Ermessensspielraum dabei ohnehin nur eröffnet, wenn Billigkeitsgründe vorlägen. Vom Kläger seien keine Gründe vorgetragen worden, die einen Verzicht rechtfertigten, so das zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung in Form des Erlasses des Widerspruchsbescheides zu Recht davon ausgegangen worden sei, dass keine besonderen Umstände vorlägen, die Anlass gegeben hätten, ganz oder teilweise auf die Rückforderung der Anwärterbezüge aus Billigkeitsgründen zu verzichten. Erst im Gerichtsverfahren vorgetragene Billigkeitsgründe könnten nicht mehr berücksichtigt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten, insbesondere die Sitzungsniederschrift, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Beklagte hat zu Unrecht Anwärterbezüge in Höhe von 25.221,53 € vom Kläger zurückgefordert. Der entsprechende Bescheid des Landesamts für Steuern vom 29.11.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24.01.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Das Rückforderungsbegehren stützt sich auf Art. 75 Abs. 2 Satz 1 und Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) i.V.m. der Auflage über die Rückforderung von Anwärterbezügen, mit der sich der Kläger am 28.12.2012 schriftlich einverstanden erklärt hat. Regelungsinhalt der Auflage war unter anderem die Rückforderung eines Teils der gezahlten Anwärterbezüge, wenn die Ausbildung vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem vom Kläger zu vertretenden Grund endet. Rechtsgrundlage für die Auflage ist Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayBesG. Diese verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung umfasst die Befugnis, die Anwärterbezüge an die – vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende – Verpflichtung zu koppeln, das Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bis zum Abschluss zu absolvieren, im Anschluss daran in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben (BVerwG, Urteil vom 13.9.2001 – 2 A 9/00 – juris, Rn. 14). Danach kann die Gewährleistung der Anwärterbezüge für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung entsprechender Auflagen abhängig gemacht werden. Bei dieser „Auflage“ handelt es sich nicht um eine Auflage gemäß Art. 36 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), sondern um eine besondere Zweckbestimmung, die durch die Zahlung der Anwärterbezüge verfolgt wird, mit der Folge, dass bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag die Bezüge „zu viel“ gezahlt sind und durch Leistungsbescheid zurückgefordert werden können (BayVGH, Beschluss vom 22.02.2001 – 3 B 96.2154 –, juris, Rn. 11 m.w.N.). Denn wird die Gewährung von Anwärterbezügen von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht und wird eine solche Auflage nicht erfüllt, so tritt durch die Nichterfüllung der Auflage eine Zweckverfehlung hinsichtlich der gewährten Anwärterbezüge ein. Dies stellt eine Zweckverfehlung im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, sodass gemäß Art. 15 Abs. 2 S. 1 BayBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BGB ein Rückforderungsanspruch des Dienstherren gegenüber dem Anwärter besteht (BVerwG, Beschluss vom 03.07.2009 – 2 B 13/09 –, juris, Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 – 2 A 9/00 –, juris, Rn. 12; Hebeler/Kersten/Lindner, Hdb BesR, 1. Aufl. 2015, § 14 Rn. 89).

Die hiernach grundsätzlich zulässige und im Falle des Klägers durch Unterzeichnung von Auflagen im Zuge seiner Ernennung zum Steuerinspektoranwärter tatsächlich erfolgte Verknüpfung der Anwärterbezüge mit einer Zweckbestimmung in Form einer Auflage gemäß Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayBesG, § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigt den Beklagten im vorliegenden Fall allerdings nicht zu einer Rückforderung, weil eine Zweckverfehlung im Sinne der Auflage nicht eingetreten ist. Denn es fehlt schon an einer Nichterfüllung der hier maßgeblichen Zweckbestimmung.

Der Beklagte begründet die verfahrensgegenständliche Rückforderung damit, dass der Kläger die unter Buchstabe a) der von ihm unterzeichneten Auflagen zur Gewährung der Anwärterbezüge für Anwärter/innen, die im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes ein Studium an einer verwaltungsinternen Fachhochschule ableisten, nicht erfüllt hätte. Dies ist nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht der Fall. Denn hierzu müsste die Ausbildung vorzeitig, d.h. vor Ablauf der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit geendet haben und dies außerdem aus einem vom Kläger zu vertretenden Grund erfolgt sein. Es fehlt insoweit jedoch schon an einer vorzeitigen Beendigung.

Für die Frage, ob die Ausbildung des Klägers vorzeitig, d.h. vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit endete, mithin also, ob der Kläger seine Ausbildung beendet hat, ist zunächst zu bestimmen, wann die Ausbildung regulär, d.h. nach den in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeiten, geendet hätte und sodann festzustellen, wann die Ausbildung des Klägers tatsächlich endete. Vergleicht man im vorliegenden Fall diese beiden Zeitpunkte, so gelangt man nach Auffassung der erkennenden Kammer zu dem Ergebnis, dass die Ausbildung des Klägers nicht vorzeitig endete, weil seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und damit aus dem Vorbereitungsdienst erst mit Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit im Sinne der Auflage erfolgte.

Die vom Kläger absolvierte Ausbildung, nämlich der Vorbereitungsdienst für die 3. Qualifikationsebene der Finanzverwaltung des Beklagten, endet entgegen der Ansicht des Beklagten nicht erst mit erfolgreichem Bestehen der Qualifikationsprüfung. Der Fall des endgültigen Nichtbestehens der abschließenden Qualifikationsprüfung ist – unabhängig vom genauen Grund des Nichtbestehens – von der entscheidungserheblichen Auflage nicht als ein zur Rückzahlung verpflichtendes vorzeitiges Ende der Ausbildung umfasst. Vielmehr ist der Umstand der Vorzeitigkeit des Ausbildungsendes im Sinne dieser Auflage tatsächlich nur rein zeitlich zu verstehen. Dass hierfür auch ein am Ausbildungserfolg orientiertes finales Element zu berücksichtigen sein soll, ergibt sich bei objektiver Würdigung der Auflage jedenfalls nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit (so auch mit ausführlicher Begründung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. Oktober 2007 – OVG 4 B 15.07 –, juris, Rn. 34 ff.). Der Beklagte hat seine gegenteilige Ansicht ebenso wenig näher begründet wie das von ihm als Grundlage seiner Auffassung zitierte Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin, Urteil vom 20. Oktober 2004 – 5 A 254.02 –, juris, Rn. 21).

Eine Zweckbestimmung, wie sie nach dem oben Gesagten auch die Auflage im Sinne des Art. 75 Abs. 2 BayBesG darstellt, dass die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund endet, erfordert eine tatsächliche Willenseinigung zwischen dem Leistenden und dem Empfänger über den verfolgten Zweck; eine solche Einigung kann stillschweigend erfolgen und wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere dies erkennt und durch die widerspruchslose Annahme zu verstehen gibt, dass er die Zweckbestimmung billigt (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 – 2 C 28/91 –, juris, Rn. 32). Aus dem Erfordernis der tatsächlichen Willenseinigung folgt, dass die Bezeichnung des zu erreichenden Erfolgs in der Auflage in der Weise bestimmt und eindeutig sein muss, dass die Zustimmung des Leistungsempfängers zu der zum Ausdruck gebrachten Zweckvorstellung des Leistenden, vorliegend also die Unterzeichnung der verfahrensgegenständlichen Auflage durch den Kläger im Zuge seiner Ernennung zum Steuerinspektoranwärter, auch als Äußerung einer Übereinstimmung in dem der Sache nach Gewollten angesehen werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. Oktober 2007 – OVG 4 B 15.07 –, juris, Rn. 30 f.). Die zwischen den Beteiligten getroffene Zweckbestimmung, wonach die Anwärterbezüge unter der Auflage gewährt worden sind, dass die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem vom Kläger zu vertretenen Grunde endet, enthält jedoch keine übereinstimmende tatsächliche Willenseinigung darüber, dass mit einem vorzeitigen Ende der Ausbildung auch der Fall des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung gemeint ist. Die Formulierung lässt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht eindeutig in einem solchen Sinne verstehen. Diese Unklarheit in der Formulierung der Zweckbestimmung geht zu Lasten des Beklagten, weil dieser es in der Hand gehabt hätte, durch eine eindeutige Formulierung der Auflage einen derartigen Regelungsgehalt zu geben.

Dass aus Sicht eines objektiven Dritten in der Position des Klägers der Erklärungsgehalt der Verpflichtungserklärung so zu verstehen war, dass auch ein endgültiges Nichtbestehen der Prüfung eine Rückzahlungsverpflichtung auslöst, ist schon nach allgemeinem Sprachgebrauch und verständiger Würdigung eher fernliegend. Die vom Kläger unterzeichnete Auflage stellt nach ihrem Wortlaut auf ein Ende der Ausbildung vor Ende der regulären Ausbildungszeit ab. Schon rein begrifflich, aber auch im Zusammenhang mit Buchstabe c) der Auflage, welcher ebenfalls eindeutig nur auf ein (Nicht) Verstreichen einer reinen Zeitspanne abstellt, wird deutlich, dass der Umstand der Vorzeitigkeit nach objektivem Verständnis als rein zeitliches Moment zu begreifen ist. Der Anwärter soll nicht vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit ausscheiden, sondern bis zum Ende der Ausbildung dabei bleiben, ebenso wie er im Anschluss an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden soll. Die vorzeitige Beendigung einer Ausbildung meint typischerweise Fälle von Studienabbrechern, die ihre Ausbildung, obwohl sie es könnten, nicht zu Ende führen, nicht aber diejenigen, die am Ende ihrer Ausbildung am Bestehen der Abschlussprüfung scheitern. Denn dann endet eine Ausbildung nach allgemeinem Sprachgebrauch eben gerade nicht vorzeitig, sondern wie üblich nach der Abschlussprüfung, nur eben im Ergebnis nicht erfolgreich. Außerdem umfasst der Begriff der Ausbildung bei engem Verständnis nicht zwingend auch die eine solche abschließenden Prüfungen, sondern es erscheint denkbar, den Vorbereitungsdienst in einen Ausbildungsabschnitt, in dem es um die Vermittlung und das Erlernen der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten geht, und einen Prüfungsabschnitt zu unterteilen. Dies gilt vorliegend umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber bei der vergleichbaren Regelung über den Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge gemäß Art. 78 BayBesG eine Unterscheidung zwischen dem eigentlichen Vorbereitungsdienst und der Laufbahnprüfung trifft. Nach Art. 78 Abs. 2 Nr. 1 BayBesG besteht ein Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge nur, wenn der Anwärter nicht vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Qualifikationsprüfung ausscheidet. Für den Bereich der Anwärtersonderzuschläge hat der Gesetzgeber danach das Bestehen eines Anspruchs nicht nur an die Voraussetzung geknüpft, dass der Anwärter nicht vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes ausscheidet, was inhaltlich der hier in Rede stehenden vorzeitigen Beendigung der Ausbildung entsprechen dürfte, sondern darüber hinaus festgelegt, dass der Anwärter nicht wegen schuldhaften Nichtbestehens der Qualifikationsprüfung ausscheiden darf. Für den Regelungsgehalt der vorliegend streitgegenständlichen Auflage lässt sich daraus im Umkehrschluss bei vergleichender Betrachtung der Regelungen folgern, dass aus Sicht eines objektiven Dritten das Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung keine Rückzahlungspflichten auslösen soll und somit keinen Fall der vorzeitigen Beendigung darstellt. Wäre nämlich gewollt, dass das Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung zu einer Pflicht zur Rückzahlung der Anwärtergrundbezüge führt, so wäre es naheliegend gewesen, in der Auflage ebenso wie im Hinblick auf den Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge gemäß Art. 78 Abs. 2 Nr. 1 BayBesG ausdrücklich festzulegen, dass es gerade nicht zu einem vom Anwärter zu vertretenden Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung kommen darf.

Dass die Beendigung der Ausbildung im Sinne der Auflage auch die erfolgreiche Ablegung der Qualifikationsprüfung umfasst, ist auch unter Berücksichtigung des durch die Auflage verfolgten Zwecks nicht unbedingt geboten. Diese soll, wie die Auflage selbst einleitend festhält, sicherstellen, dass „Anwärter… keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen sollen“. Damit ist jedoch in erster Linie gerade nicht der Aspekt der – gewinnbringenden – Verwertung der im öffentlichen Dienst erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in der Privatwirtschaft angesprochen, sondern es wird ein Vergleich zu anderen Studierenden gezogen. Die für Zeiten des Studiums gewährten Anwärterbezüge haben den Charakter von Studienförderungsmitteln (Buchwald in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 69. Update 11/17, § 59 BBesG Rn. 19), d.h. der Anwärter erhält eine Studienförderung, die der sonstige, nicht im Anwärterstatus Studierende nicht erhält (BayVGH, Beschluss vom 22.02.2001 – 3 B 96.2154 –, juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 – 2 A 9/00 –, juris, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 10.02.2000 – 2 A 6/99 –, juris, Rn. 17). Bei endgültigem Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung realisiert sich dieser Vorteil – dem durch Rückforderung der Anwärterbezüge entgegengewirkt werden soll, wenn er wegen vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst nicht mehr gerechtfertigt erscheint – jedoch gerade nicht, da ein Anwärter in diesem Fall den Studienabschluss, den nicht im Anwärterstatus Studierende ohne Förderung durch einen Dienstherrn erlangen müssen, nicht erreicht. Es mag zwar durchaus angemessen und nachvollziehbar erscheinen, zumindest in den Konstellationen wie im hier vorliegenden Fall, in denen dieses mit einem Unterschleif auf einem schwerwiegenden Verschulden des Anwärters beruht, Anwärterbezüge auch im Fall des Nichtbestehens der einen Vorbereitungsdienst abschließenden Qualifikationsprüfung zurückfordern zu wollen. Der Dienstherr eines Anwärters mag auch ein legitimes Interesse haben, Aufwendungen für die Ausbildung eines Anwärters nur für den Fall einer späteren Verwendung des Anwärters endgültig zu erbringen und wäre wohl auch nicht gehindert, eine Auflage so zu gestalten, dass dies möglich ist (so auch BayVGH, Beschluss vom 22.02.2001 – 3 B 96.2154 –, juris, Rn. 16). Dass mit der Gewährung der Anwärterbezüge unter der hier maßgeblichen Auflage aber auch dieses Ziel verfolgt wird und deshalb nach Sinn und Zweck der Auflage eine Beendigung der Ausbildung nur bei erfolgreichem Abschluss der Qualifikationsprüfung zu bejahen ist, ist der Auflage bei objektiver Betrachtung, auf die es jedoch allein ankommt, wie dargelegt, eben nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit zu entnehmen. Entgegen der Ansicht des Beklagten (Schriftsatz vom 24.01.2017, Seite 4) ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 – 2 A 9/00 –, juris; BVerwG, Urteil vom 10.02.2000 – 2 A 6/99 –, juris) nicht, dass die Auflage erkennbar auch diesem Zweck dienen soll (so unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Urteile des BVerwG auch BayVGH, Beschluss vom 22.02.2001 – 3 B 96.2154 –, juris, Rn. 16). Vielmehr zeigt schon der Wortlaut der Auflage, dass ihr primäres Ziel ist, einer Privilegierung von Anwärtern, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium absolvieren, gegenüber nicht im Anwärterstatus Studierenden entgegenzuwirken.

Wenn sich aus der Auflage also aus Sicht eines objektiven Dritten zumindest nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit ergibt, dass die Ausbildung erst mit erfolgreichem Bestehen der Qualifikationsprüfung regulär endet, kann auch angesichts der Tragweite eines solchen Verständnisses nicht von einer erforderlichen tatsächlichen Willenseinigung zwischen dem Leistenden und dem Empfänger über den verfolgten Zweck, also nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien darin übereinstimmten, dass Anwärterbezüge auch im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Qualifikationsprüfung zurückzuzahlen sind. Dass Anwärter mit Rückzahlungsansprüchen rechnen müssen, wenn sie die Ausbildung im Sinne eines Studienabbrechers vorzeitig beenden, ist auch nach dem in ihr ausdrücklich genannten Zweck der „Auflage“ verständlich und bildet ein für sie bei Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung erkennbares und berechenbares, weil steuerbares Risiko. Eine mögliche - und dann besonders hohe, weil erst am Ende der Ausbildung eintretende - Rückzahlungsverpflichtung im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung ist für sie hingegen nicht in dieser Weise berechenbar, sondern unterwirft die Berufsausbildung einem bei Eintritt in den Anwärterdienst kaum kalkulierbaren finanziellen Risiko. Die Verpflichtungserklärung erhielte hierdurch eine über das nahe liegende Verständnis hinausgehende, viel weiter reichende Tragweite. Eine derartige Risikoverteilung zugunsten des Dienstherrn in einem durch die Berufsausbildung geprägten Beamtenverhältnis muss angesichts der erheblichen Tragweite und der möglichen Folgen für den weiteren Lebensweg des gescheiterten Anwärters in der Zweckbestimmung klar und eindeutig zum Ausdruck kommen (Warnfunktion). Es reicht nicht aus, dass sich das vom Beklagten für richtig gehaltene Verständnis lediglich aus einer (allein) an seinen fiskalischen Interessen orientierten Interpretation ergeben kann, wenn das allgemeine Sprachverständnis und eine unvoreingenommene, objektive Würdigung des Aussagegehalts für ein solches Verständnis nichts Hinreichendes hergibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. Oktober 2007 – OVG 4 B 15.07 –, juris, Rn. 35 f.).

Lässt man demnach die Frage des erfolgreichen Bestehens der Abschlussprüfung außer Betracht und stellt eine rein zeitliche Betrachtung an, so ergibt sich, dass der Vorbereitungsdienst, d.h. in den Worten der Auflage die in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegte oder im Einzelfall festgesetzte Ausbildungszeit, nach den maßgeblichen Vorschriften mit Ablegung der Prüfung und damit bei Nichtbestehen dieser Prüfung mit schriftlicher Mitteilung des Nichtbestehens regulär endet. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) i.V.m. § 22 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf, in welches der Kläger gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 LlbG zum Zwecke des Vorbereitungsdienstes berufen wurde, mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, wobei letzteres hier insofern der Fall ist, als dass sich aus Art. 29 Abs. 2 Satz 1 LlbG ergibt, dass das endgültige Nichtbestehen als ein Unterfall des Ablegens der Prüfung anzusehen ist. Bestätigt wird dies durch die Regelung des Art. 76 BayBesG, der eine Fortzahlung von Anwärterbezügen nach Ablegung der Qualifikationsprüfung ermöglicht. Dieser Sonderregelung bedarf es nur, wenn davon ausgegangen wird, dass mit dem Ablegen der Qualifikationsprüfung der Vorbereitungsdienst einschließlich des Prüfungsabschnitts endet. Auch der Beklagte scheint dementsprechend davon auszugehen, dass der Vorbereitungsdienst mit Ablegung der Qualifikationsprüfung endet. Dies ergibt sich etwa aus einem Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern an den Kläger vom 11.04.2013, in welchem dieser über seine Einstellung als Steuerinspektoranwärter informiert wurde. Als abgelegt gilt eine Prüfung gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 LlbG mit der Aushändigung oder Zustellung des Prüfungszeugnisses oder der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung. Im Falle des Nichtbestehens der Qualifikationsprüfung endet der Vorbereitungsdienst also mit Zustellung der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung, da in diesem Zeitpunkt die Qualifikationsprüfung als abgelegt gilt und sich das Ende der Ausbildung allein danach bestimmt, wann die abschließende Qualifikationsprüfung abgelegt wird.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass § 17 Abs. 1 Steuerbeamtenausbildungs- und Prüfungsordnung (StBAPO) für den Vorbereitungsdienst eine Dauer von 36 Monaten festgelegt. Die StBAPO regelt Ausbildungsinhalte und -ziele für Steuerbeamte. Dort enthaltene Regelungen zum zeitlichen Umfang des Vorbereitungsdienstes legen dementsprechend fest, welche Dauer als notwendig erachtet wird, um eine ausreichend intensive Befassung mit den Ausbildungsinhalten zu ermöglichen und geben daher den zeitlichen Rahmen des Vorbereitungsdienstes vor, sollen aber keine taggenaue Festlegung des Endes der Ausbildung bewirken. Für letzteres maßgeblich sind die soeben genannten Vorschriften. Würde man für die Festlegung der Ausbildungszeit im Sinne der hier entscheidungserheblichen Auflage die Festlegung in § 17 Abs. 1 StBAPO für maßgeblich erachten, so hätte dies außerdem zur Folge, dass in der wohl überwiegenden Mehrzahl der Fälle und vor allem auch bei erfolgreichem Bestehen der Qualifikationsprüfung ein vorzeitiges Ende der Ausbildung zu bejahen wäre, weil die für das Ende des Vorbereitungsdienstes einschließlich des Prüfungsabschnitts maßgebliche Aushändigung bzw. Zustellung der Prüfungszeugnisse oder der Mitteilungen über das Nichtbestehen regelmäßig nicht nach genau 36 Monaten des Vorbereitungsdienstes, sondern meist schon zuvor erfolgen dürfte.

Endet folglich – im Falle des Nichtbestehens der Qualifikationsprüfung – der Vorbereitungsdienst und somit die Ausbildungszeit im Sinne der Auflage mit der Mitteilung des Nichtbestehens, so liegt im Falle des Klägers keine vorzeitige Beendigung der Ausbildung und damit kein Verstoß gegen die Auflage vor. Denn der Kläger wurde gerade kraft Gesetzes durch Mitteilung über das Nichtbestehen aus dem Vorbereitungsdienst entlassen und damit genau in dem Zeitpunkt, in welchem der von ihm absolvierte Vorbereitungsdienst im Falle des Nichtbestehens der Qualifikationsprüfung nach den oben dargestellten Regelungen regulär endet, also die Ausbildungszeit im Sinne der Auflage „abläuft“. Damit kann aber beim gebotenen rein zeitlichen Verständnis des Kriteriums des vorzeitigen Endes im Falle des Klägers von einem vorzeitigen Ende der Ausbildung keine Rede sein, zumal auch eine nach Art. 27 Abs. 4 LlbG grundsätzlich mögliche Verlängerung des Vorbereitungsdienstes im Falle des Klägers mit der Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht zum Wiederholungskurs zuzulassen, abgelehnt wurde.

Bei der Mitteilung über das Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung handelt es sich auch um das für die Entlassung des Klägers aus dem Vorbereitungsdienst maßgebliche Ereignis. Die Mitteilung wurde ihm ausweislich der sich in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 28.09.2016 zugestellt. Ein früheres Ereignis, das einen Beendigungstatbestand verwirklichen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Entlassung kraft Gesetzes durch Mitteilung über das Nichtbestehen entfaltete auch bereits mit ihrer Zustellung Wirksamkeit, da in diesem Zeitpunkt die Tatbestandsvoraussetzungen der Entlassung kraft Gesetzes gemäß Art. 29 Abs. 1 LlbG i.V.m. § 22 Abs. 4 BeamtStG vorlagen und mit Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung einer kraft Gesetzes erfolgenden Entlassung aus Gründen der Rechtssicherheit die Rechtsfolge, d.h. die Beendigung des Beamtenverhältnisses, automatisch eintritt (Sauerland, in: BeckOK BeamtenR, 10. Edition 01.01.2018, § 22 BeamtStG Rn. 29). Das zum Zwecke der Absolvierung des Vorbereitungsdienstes bestehende Beamtenverhältnis des Klägers endete damit am 28.09.2016. Die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf auf seinen Antrag hin zum Ablauf des 30.09.2016 ist vor diesem Hintergrund unbeachtlich. Sie hätte innere Wirksamkeit mit Eintritt der intendierten Rechtsfolgen, also der Beendigung des Beamtenverhältnisses und somit mit Ablauf des 30.09.2016 erlangt. Da zu diesem Zeitpunkt das Beamtenverhältnis des Klägers aber schon durch die Entlassung kraft Gesetzes zum 28.09.2016 wirksam beendet worden war, wurde die Entlassung des Klägers auf seinen Antrag zum Ablauf des 30.09.2016 nicht mehr wirksam (Weißgerber/Maier, in: BeckOK BeamtenR Bayern, 8. Edition 01.02.2017, Art. 56 BayBG Rn. 17).

Selbst wenn man aber die Entlassung des Klägers auf seinen Antrag zum Ablauf des 30.09.2016 als das für die Beendigung des Vorbereitungsdienstes des Klägers maßgebliche Ereignis ansehen würde, so wäre erst recht nicht von einem vorzeitigen Ende der Ausbildung auszugehen. Denn dann hätte zum einen der Vorbereitungsdienst des Klägers erst nach Ablegung der Prüfung als für das reguläre Ende maßgebliches Ereignis geendet, zum anderen wäre der Kläger bis zum Ablauf der 36 Monate, die, wenn man den Zeitpunkt der Ablegung der Qualifikationsprüfung außer Acht lässt, die maximale Dauer des Vorbereitungsdienstes darstellen, im Vorbereitungsdienst verblieben.

Mangels vorzeitiger Beendigung der Ausbildung kommt es auf die weiteren Voraussetzungen von Buchstabe a) der Auflage, insbesondere das Vertretenmüssen, und damit auf den weiteren schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten insbesondere zur Frage der intellektuellen Fähigkeiten des Klägers, dem Ausmaß des Unterschleifs und zur Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht zum Crashkurs zuzulassen, nicht mehr an. Der Kläger hat damit aber nicht nur nicht gegen Buchstabe a) der von ihm unterzeichneten Auflage verstoßen, sondern auch nicht gegen die weiteren, unter Buchstaben b) und c) der Auflage geregelten Bestimmungen. Es ist schon fraglich, ob diese weiteren Bestimmungen zeitlich überhaupt anwendbar sind, weil sie erkennbar auf diejenigen zugeschnitten sind, die ihren Vorbereitungsdienst als Anwärter erfolgreich absolviert haben, während allein Buchstabe a) die Konstellationen erfasst, in denen ein Anwärter vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes ausscheidet. Jedenfalls aber bestand für den Kläger mangels erfolgreicher Absolvierung des Vorbereitungsdienstes schon gar nicht die Möglichkeit, entsprechend Buchstabe b) einen Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu stellen oder gemäß Buchstabe c) nach dem Vorbereitungsdienst weiterhin im öffentlichen Dienst beschäftigt zu bleiben. Wenn dies aber für ihn schon von vornherein gar nicht möglich war, kann dies vom Kläger nicht verlangt und ein Unterlassen nicht als Auflagenverstoß angesehen werden. Dass diese fehlende Möglichkeit aus dem Nichtbestehen der Prüfung resultiert, kann dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden. Denn sonst würde das im Falle des Klägers im Hinblick auf eine Rückzahlungspflicht gemäß Buchstabe a) folgenlose Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung indirekt doch eine Rückzahlungspflicht begründen.

Dahinstehen kann mangels Auflagenverstoßes folglich auch, ob die weiteren Voraussetzungen einer Rückforderung vorlagen, insbesondere ob eine den Anforderungen des Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG genügende Billigkeitsentscheidung getroffen wurde.

Der angegriffene Bescheid war nach alledem rechtswidrig. Er verletzt den Kläger auch in seinen Rechten und war deshalb aufzuheben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Annotations

(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuches, einer Täuschung oder eines sonstigen Verstoßes gegen die Ordnung während der schriftlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann in schweren Fällen die einzelne Prüfungsarbeit mit der Punktzahl 0 bewerten oder die Prüfung als nicht bestanden erklären.

(2) Macht sich die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte während der mündlichen Prüfung eines Täuschungsversuchs oder einer Täuschung schuldig oder verstößt sie oder er sonst gegen die Ordnung, so kann der Prüfungsausschuss sie oder ihn in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausschließen. Er kann die Nachholung der mündlichen Prüfung anordnen oder die Prüfung als nicht bestanden erklären.

(3) Wird innerhalb von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, daß eine Täuschung vorgelegen hat, so kann die oberste Landesbehörde die Prüfung für ungültig erklären und die Einziehung des Prüfungszeugnisses verfügen. Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden.

(4) Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte ist vor einer Entscheidung zu hören.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.

(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtererhöhungsbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

(3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung. Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1, der Anwärtererhöhungsbetrag und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen. Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem Anwärtergrundbetrag, dem Anwärtererhöhungsbetrag und dem Anwärtersonderzuschlag.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. § 55 gilt mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.

(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(1) Der Studiengang umfasst Fachstudien in einem Grund- und Hauptstudium von 21 Monaten Dauer und berufspraktische Studienzeiten von 15 Monaten Dauer.

(2) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit. Die berufspraktischen Studienzeiten sind inhaltlich mit den Fachstudien (Grund- und Hauptstudium) zu verbinden.

(3) Das Grundstudium beginnt spätestens einen Monat nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst und dauert mindestens zwölf Monate; es kann geteilt werden. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien findet eine Zwischenprüfung statt (§ 33 Abs. 2).

(4) Das Hauptstudium dauert mindestens sechs Monate; es kann geteilt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder
2.
sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.