Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO 1977 | § 36 Ordnungsverstöße

Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO 1977 | § 36 Ordnungsverstöße
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten Inhaltsverzeichnis

(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuches, einer Täuschung oder eines sonstigen Verstoßes gegen die Ordnung während der schriftlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann in schweren Fällen die einzelne Prüfungsarbeit mit der Punktzahl 0 bewerten oder die Prüfung als nicht bestanden erklären.

(2) Macht sich die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte während der mündlichen Prüfung eines Täuschungsversuchs oder einer Täuschung schuldig oder verstößt sie oder er sonst gegen die Ordnung, so kann der Prüfungsausschuss sie oder ihn in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausschließen. Er kann die Nachholung der mündlichen Prüfung anordnen oder die Prüfung als nicht bestanden erklären.

(3) Wird innerhalb von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, daß eine Täuschung vorgelegen hat, so kann die oberste Landesbehörde die Prüfung für ungültig erklären und die Einziehung des Prüfungszeugnisses verfügen. Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden.

(4) Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte ist vor einer Entscheidung zu hören.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 10/04/2018 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 29.11.2016 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24.01.2017 werden aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig v
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.