Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO 1977 | § 17 Gliederung des Studiengangs

(1) Der Studiengang umfasst Fachstudien in einem Grund- und Hauptstudium von 21 Monaten Dauer und berufspraktische Studienzeiten von 15 Monaten Dauer.

(2) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit. Die berufspraktischen Studienzeiten sind inhaltlich mit den Fachstudien (Grund- und Hauptstudium) zu verbinden.

(3) Das Grundstudium beginnt spätestens einen Monat nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst und dauert mindestens zwölf Monate; es kann geteilt werden. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien findet eine Zwischenprüfung statt (§ 33 Abs. 2).

(4) Das Hauptstudium dauert mindestens sechs Monate; es kann geteilt werden.

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Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO 1977 | § 33 Allgemeines


(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für alle nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz abzulegenden Prüfungen (Absätze 2 und 3). Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 6. (2) In der Zwischenprüfung (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) soll d

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Apr. 2018 - RN 12 K 17.327

bei uns veröffentlicht am 10.04.2018

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 29.11.2016 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24.01.2017 werden aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig v

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(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für alle nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz abzulegenden Prüfungen (Absätze 2 und 3). Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 6. (2) In der Zwischenprüfung (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) soll die zu prüfende...