Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO 1977 | § 17 Gliederung des Studiengangs
(1) Der Studiengang umfasst Fachstudien in einem Grund- und Hauptstudium von 21 Monaten Dauer und berufspraktische Studienzeiten von 15 Monaten Dauer.
(2) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit. Die berufspraktischen Studienzeiten sind inhaltlich mit den Fachstudien (Grund- und Hauptstudium) zu verbinden.
(3) Das Grundstudium beginnt spätestens einen Monat nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst und dauert mindestens zwölf Monate; es kann geteilt werden. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien findet eine Zwischenprüfung statt (§ 33 Abs. 2).
(4) Das Hauptstudium dauert mindestens sechs Monate; es kann geteilt werden.
Referenzen - Gesetze |
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(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für alle nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz abzulegenden Prüfungen (Absätze 2 und 3). Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 6.
(2) In der Zwischenprüfung (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) soll die zu prüfende...