Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 22. Apr. 2015 - RO 5 K 14.937

22.04.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Die Ziffern 3 und 4 des Bescheids des Landratsamts ... vom 30.04.2014, Aktenzeichen 56-56213.1/..., werden aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, eine aus den jeweils einzelvertretungsberechtigten Gesellschaftern T. und K. bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wehrt sich gegen die zweifache kostenrechtliche Inanspruchnahme aus einem Antrag auf Reduzierung der Probenahme nach der VO (EG) Nr. 2073/2005 durch den Beklagten.

Am 13.2.2014 beantragte die Klägerin als „Metzgerei ...“ die Reduzierung der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vorgesehenen mikrobiologischen Eigenkontrollen von Hackfleisch und Fleischzubereitungen. Der Antrag wurde durch den einzelvertretungsberechtigten geschäftsführenden Gesellschafter T. unterzeichnet.

Das Landratsamt ... erließ daraufhin am 30.4.2014 zwei gleichlautende Bescheide - einer gerichtet und im Wege der Postzustellungsurkunde zugestellt an „Metzgerei ..., Herrn T. ...“ (Az. 56-56213.1/... der andere gerichtet und im Wege der Postzustellungsurkunde zugestellt an „Metzgerei ..., Frau K.“ (Az. 56-56213.1/...) -, die dem Antrag unter Nebenbestimmungen stattgaben und die Probenahmehäufigkeit auf eine Probenahme pro Jahr festsetzten (Ziffern 1 und 2). In Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides werden die Kosten des Verfahrens der Metzgerei ... GbR, Frau K. auferlegt, während im nicht angegriffenen Bescheid die Kosten der Metzgerei ... GbR, Herrn T. auferlegt wurden. In Ziffer 4 der beiden ansonsten sowohl im Tenor als auch in den Gründen inhaltlich identischen Bescheide wurde jeweils eine Gebühr in Höhe von 200,-- Euro festgesetzt. Die Auslagen für die Zustellung mit Zustellungsurkunde betrugen jeweils 3,50 Euro, so dass jeweils ein Gesamtbetrag von 203,50 Euro gefordert wurde.

Die Klägerin meint, der an die Gesellschafterin K. adressierte Bescheid (Az. 56-56213.1/...) sei materiell rechtswidrig, da die GbR dadurch zweifach in Anspruch genommen werde. Die nunmehr als rechtsfähig anerkannte GbR sei ein eigenständiges Rechtssubjekt, so dass nur eine einmalige kostenrechtliche Inanspruchnahme der GbR möglich sei. Der Antrag auf Probenahmereduzierung vom 13.2.2014 sei ein Antrag der GbR, wovon offenbar auch der Beklagte selbst ausgegangen sei; denn beide Bescheide seien an die GbR adressiert.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten vom 30.4.2014, Aktenzeichen: 56-56213.1/..., in den Ziffern 3 und 4 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, eine GbR sei nach der Rechtsprechung des BGH zwar rechts- und parteifähig soweit sie als Teilnehmerin am Rechtsverkehr eigene vertragliche Rechte und Pflichten begründe. Sie sei jedoch keine Rechtspersönlichkeit, die alleine Gewerbetreibende sein könne. Gewerbetreibender innerhalb einer Personengesellschaft sei vielmehr nur, wer eigenverantwortlich das Gewerbe betreibe. Dies sei letztendlich derjenige, der die unternehmerischen Entscheidungen zu treffen habe und so die Geschicke des Gewerbebetriebes leite. Daher sei es rechtmäßig, lebensmittelrechtliche Ausnahmegenehmigungen gesondert gegenüber den geschäftsführenden Gesellschaftern zu erteilen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Akten des Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO.

Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid ist in den Ziffern 3 und 4 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zwar hat die Klägerin in ihrem schriftsätzlich angekündigten Klageantrag die vollständige Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids beantragt. Da sich die Klage jedoch erkennbar nur gegen die zweifache Inanspruchnahme der Klägerin wegen der Kosten des Verwaltungsverfahrens richtet, geht das Gericht davon aus, dass lediglich eine Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides beantragt ist. Eine darüber hinausgehende Aufhebung des Bescheides ist aus Sicht des Gerichts auch nicht erforderlich, da die Regelung unter Ziffer 1 eine Begünstigung für die Klägerin enthält, die unter den in Ziffer 2 genannten Nebenbestimmungen erteilt worden ist. Es mag zwar sein, dass diese Regelungen ins Leere gehen, da die gleichen Regelungen bereits im mittlerweile bestandskräftigen Bescheid vom 30.4.2014 (Az. 56-56213.1/...) enthalten sind. Hieraus folgt jedoch keine Notwendigkeit der Aufhebung des gesamten Bescheides.

1. Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist die Klägerin als GbR beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 2 VwGO. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann im Rechtsverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen, soweit dem nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen (BGH vom 29.1.2001, BGHZ 146, 341). Nach diesem Maßstab kann sie auch Inhaberin eines lebensmittelrechtlichen Betriebs sein. Zur Verfolgung und Klärung der mit dieser Stellung verbundenen Rechte und Pflichten, ist die GbR nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig (vgl. BayVGH vom 7.8.2006, BayVBl 2007, 655).

Die Klägerin ist auch klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Der streitgegenständliche Bescheid ist an die GbR, Frau K., adressiert. Die Begünstigung in Ziffer 1 wird wiederum ausdrücklich der GbR gewährt. Dementsprechend bestimmt auch die Ziffer 3, dass die Kosten des Verfahrens die „Metzgerei ..., Frau K.“ zu tragen hat. Aus maßgeblicher Sicht der Klägerin als Adressatin des Bescheides kann dies nur so verstanden werden, dass die Kosten die GbR, vertreten durch die einzelvertretungsberechtigte Gesellschafterin K., zu tragen hat. Dementsprechend trifft die belastende Kostentragungsregelung wiederum die GbR und nicht - wie der Beklagte zu meinen scheint - die Gesellschafterin K.

2. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Durch den zweiten inhaltsgleichen Bescheid wird die GbR in materiell rechtswidriger Weise doppelt für die Verfahrenskosten in Anspruch genommen.

Die GbR ist nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung teilrechtsfähig und kann daher selbst Träger von Rechten und Pflichten sein (BGH vom 29.1.2001, BGHZ 146, 341; Palandt/Sprau, 74. Auflage 2015, § 705 Rn. 24). Anders zu beurteilen ist dies nur dort, wo die Eigenart der Rechtsstellung eine persönliche Verantwortlichkeit erfordert (BGH vom 26.1.2006, NJW 2006, 2189; Palandt/Sprau, 74. Aufl. 2015, § 705 Rn. 24a). Insofern ist es zwar richtig - wie der Beklagte im gerichtlichen Verfahren vorträgt -, dass die GbR trotz ihrer mittlerweile anerkannten partiellen Rechtsfähigkeit nicht selbst Gewerbetreibende im Sinne der GewO ist, sondern Gewerbetreibende vielmehr die Gesellschafter sind (BayVGH vom 5.8.2004, GewArch 2004, 479; NdsOVG vom 31.7.2008, GewArch 2009, 32). Deshalb ist z. B. bei der Prüfung, ob ein Gewerbetreibender unzuverlässig im Sinne des § 35 GewO ist, auf die Gesellschafter und nicht auf die Personengesellschaft abzustellen. Dies liegt darin begründet, dass es sich bei der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit um eine persönliche Voraussetzung handelt und Personengesellschaften keine eigene Rechtspersönlichkeit haben (vgl. dazu Marcks in: Landmann-Rohmer, § 35 GewO Rn. 64 m. w. N.).

Die Klägerin als GbR ist jedoch Lebensmittelunternehmerin im Sinne des Art. 3 Nr. 3 der VO (EG) Nr. 178/2002 - BasisVO. Nach Art. 3 Nr. 3 BasisVO sind Lebensmittelunternehmer die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen (vgl. zu diesem Begriff: Art. 3 Nr. 2 BasisVO) erfüllt werden. „Verantwortlichkeit“ im Sinne dieser Vorschrift ist jedoch nicht im Sinne einer persönlichen Verantwortlichkeit zu verstehen. Der Begriff verantwortlich ist vielmehr im Sinne einer Zuständigkeit für die Kontrolle des Unternehmens zu verstehen (Rathke in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 101, Art. 3 VO (EG) Nr. 178/2002, Rn. 18). Diese Verantwortung für betriebsbezogene Anforderungen des Lebensmittelrechts trifft auch eine GbR (vgl. auch VG Hannover vom 29.1.2013, Az. 9 B 264/13 ).

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in Bezug auf die Probenahmehäufigkeit knüpft allein an betriebsbezogene Merkmale an und nicht an personenbezogene Merkmale. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung erfolgt nach Art. 4 i. V. m. Anhang I Kap. 3 Nr. 3.2 letzter Satz der VO (EG) Nr. 2073/2005 und § 15 AVV LmH. Danach kann die Ausnahmegenehmigung Betrieben, die Hackfleisch oder Fleischzubereitungen in kleinen Mengen herstellen, erteilt werden. Als Orientierungspunkte nennt § 15 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AVV LmH die wöchentliche Herstellung von Hackfleisch in einer Menge von nicht mehr als 2,5 Tonnen und Fleischzubereitungen in einer Menge von nicht mehr als 5 Tonnen. Bei der Prüfung des Antrags sind insbesondere eine angemessene Risikoanalyse und geeignete und ausreichende Maßnahmen in der Herstellungshygiene zu berücksichtigen. Bei diesen Voraussetzungen handelt es sich - anders als bei der Zuverlässigkeit nach § 35 GewO - nicht um typische personenbezogene Voraussetzungen. Vielmehr sind damit sachliche Voraussetzungen angesprochen, die dem Betrieb als solchem immanent sind und nicht (ausschließlich) mit Eigenschaften der Gesellschafter als Personen in Zusammenhang stehen. Das wird auch aus einem Vergleich des Wortlauts des § 15 AVV LmH mit dem Wortlaut des § 35 GewO deutlich: Während § 35 GewO von der Zuverlässigkeit des „Gewerbetreibenden“ (nicht des „Gewerbebetriebs“) spricht, spricht § 15 AVV LmH vom „Betrieb“ (nicht vom „Betreibenden“). Abgestellt wird also auf die sachliche und nicht auf die persönliche Konzeption des Betriebs. Diese Ansicht wird auch durch die Entscheidung des VGH Mannheim (NJW 2007, 105) bestätigt, wonach Beitragspflichtige im Erschließungsbeitragsrecht die GbR selbst ist. Auch eine Erschließungsbeitragspflicht ist grundstücks- und damit sachbezogen, also gerade nicht personenbezogen. Im Bereich sachbezogener Voraussetzungen ist also die GbR selbst richtiger Bescheidsadressat.

Im Ergebnis ist damit die GbR Zuordnungsobjekt einer Genehmigung der hier vorliegenden Art, wovon im Übrigen ja auch der Beklagte ausgegangen ist. Der Bescheid ist an die GbR adressiert, die Genehmigung wird in Ziffer 1 ausdrücklich der GbR erteilt und schließlich ist sogar in Ziffer 3 angeordnet, dass die GbR die Kosten des Verfahrens trägt. Im Hinblick auf die Nrn. 1 und 2 des Bescheides ist dies auch konsequent, da die GbR die Genehmigung beantragt und schließlich auch erhalten hat. Sie ist somit Veranlasserin der Amtshandlung und damit Kostenschuldnerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KG.

Unter Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten hätten die beiden Bescheide im Übrigen unmittelbar an die Gesellschafter als natürliche Personen adressiert werden müssen und nicht an die GbR. Hier hat der Beklagte die beiden Bescheide jedoch an die GbR adressiert, möchte aber offenbar aus der jeweiligen Ziffer 3 dann jeweils nur einen der Gesellschafter als Kostenschuldner in Anspruch nehmen, obwohl auch nach dem Wortlaut der dort ausgesprochenen Kostentragungspflicht nicht die Gesellschafter sondern jeweils die GbR Kostenschuldnerin sein soll. Im Übrigen hat der Beklagte nur eine Amtshandlung vorgenommen, so dass auch die Gebühr nur einmal erhoben werden durfte und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Personen, vgl. Art. 7 Abs. 1 KG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil, § 84 Abs. 3 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 61


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis


Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV

Referenzen

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.