Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 11. Aug. 2017 - RO 4 S 17.1314
Tenor
I. Der Antrag wird abgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
I.
1. Sofortiges Unterlassen der Nutzungen im gesamten Ober- und Dachgeschoss. Es dürfen keine Übernachtungsgäste untergebracht werden.
2. Es ist sicherzustellen, dass während der gesamten Veranstaltung die Zufahrtswege zum Gebäude, vor allem öffentliche Zufahrten, für Rettungsfahrzeuge und Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr freigehalten werden und befahrbar sind.
3. Es ist sicherzustellen, dass sämtliche Zu- und Ausgänge, die als Rettungswege im Gebäude vorgesehen sind, von Brandlasten und sonstigen Gegenständen freigehalten werden. Dies gilt insbesondere für den zweiten Rettungsweg aus der Küche über das Lager.
4. Sämtliche vorhandene Türen, die als Rettungswege oder Notausgänge ausgewiesen sind, müssen während der Veranstaltung jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können. Dies sind insbesondere die Ausgänge aus:
– Musik/Tanzen
– Veranstaltung
– Durchgang
– Küche.
5. Sämtliche Rettungswege und Ausgänge sind übergangsweise bis zur Umsetzung des Brandschutznachweises mit langnachleuchtenden Rettungswegbeschilderungen auszustatten.
6. Einbau von Rauchwarnmeldern in der Wohnung 1 im Erdgeschoss in den Räumen:
– Wohnen/Essen
– Schlafen
– Diele.
7. Die Veranstaltungsräume sind mit amtlich zugelassenen und geprüften Feuerlöschern auszustatten, insbesondere im Raum Musik/Tanzen, Veranstaltung, Durchgang. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen. Feuer-löscher sind für unterwiesenes Personal (Brandsicherheitswache) bereitzustellen.
8. Für die Küche im Erdgeschoss ist eine Löschdecke bereitzuhalten.
9. Es ist eine Brandsicherheitswache (Security) mit zwei Mann während der gesamten Dauer der Veranstaltung vorzuhalten. Die Brandsicherheitswache darf nicht mit anderen Aufgaben betraut werden.
10. Die Brandsicherheitswache und das Personal ist vor der Veranstaltung zu unterweisen über
– Lage und Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen
– Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik und die Maßnahmen zur Rettung von Menschen
– Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist
11. Der Betreiber hat eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen.
12. Rauchen und offenes Feuer sind im Gebäude grundsätzlich verboten. Auf die Verbote ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
13. Für Ausschmückungen/Ausstattungen oder Dekorationen muss mindestens schwer entflammbares Material verwendet werden.
14. Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass Besucher der Veranstaltung nicht in den Baustellenbereich gelangen. Diese ist durch entsprechende Maßnahmen (Zusperren von Türen und Aufstellen von Absperrungen/Bauzaun) sicherzustellen. Auf die Sicherstellung von Rettungswegen ist besonders zu achten.
I.
Herrn …, dem Eigentümer und Betreiber des … wird mit sofortiger Wirkung die Nutzung der folgenden Räume untersagt (Grundlage der Zimmerbezeichnungen sind die in der Anlage genannten Pläne):
KG Nordrakt: Stillzimmer/Wickelzimmer
EG Südtrakt: Veranstaltung, Brautentführung
OG Nordtrakt: Wohnung 2, Wohnung 3, Wohnung 4
OG Mitteltrakt: Veranstaltung, parallele Nutzung
DG Nordtrakt: Wohnung 5, Gast 5, Gast 6, Gast 7, Gast 8
DG Mitteltrakt: Gast 9, Gast 10, Gast 11, Gast 12
II.
Die sofortige Vollziehung der Ziffer I dieses Bescheides wird angeordnet.
III.
Für den Fall der Nichtbeachtung der in Ziffer I festgelegten Verpflichtung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- € zur Zahlung fällig. …
1. Herrn …, dem Eigentümer und Betreiber des … wird mit sofortiger Wirkung untersagt, auf seinem genannten Anwesen im Ortsteil … in … Veranstaltungen wie Hochzeiten, Betriebs-, Firmen-, Geburtstagsfeiern- und sonstige Feiern durchzuführen oder zuzulassen.
2. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieses Bescheids wird angeordnet.
3. Für den Fall der Nichtbeachtung der in Ziffer 1 dieses Bescheides festgelegten Verpflichtung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € zur Zahlung fällig.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt Herr … als Eigentümer und Betreiber.
5. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 100,- € festgesetzt. Die Auslagen betragen 4,- €.
– Die Nutzungsuntersagung des Landratsamts … beziehe sich ausdrücklich nicht auf die Durchführung von Hochzeitsveranstaltungen, sondern nur auf einzelne Räume darin. Das Landratsamt habe festgestellt, dass der Veranstaltungsbetrieb grundsätzlich genehmigungsfähig sei. Das Landratsamt habe signalisiert, dass die Antragsgegnerin insoweit keine konkurrierende Entscheidung treffen dürfe.
– Außerdem seien weitere, wenn auch nicht geteerte, aber dennoch befestigte Fluchtwege in Gestalt von vier weiteren (davon zwei 4 m breit) Zufahrten zum Anwesen vorhanden. Die geteerte Hauptzufahrt sei vom Kreisbrandrat als ausreichender Rettungsweg anerkannt. Das Landratsamt (Kreisbaumeisterin) würde dies auf Nachfrage bestätigen.
– Der Antragsteller sei immer sofort den Anforderungen des Landratsamts an den Brandschutz und die Rettungswege nachgekommen. Weitere Maßnahmen zur Brandschutzertüchtigung seien laufend in Vorbereitung und würden laufend gegenüber dem Landratsamt nachgewiesen. Insoweit seien sie das Opfer mangelnder Abstimmung zwischen den Behörden geworden. Es existierte ein Brandschutznachweis vom 31.5.2013 und vom 5.4.2017. Der Brandschutznachweis S 2 könne erst ausgestellt werden, wenn eine Genehmigung der Nutzungsänderung vorliege. Mit dem 14-Punkte-Plan des Landratsamts dulde dieses die weitere Durchführungen der Veranstaltungen. Es seien inzwischen Rettungswegeschilder angebracht worden. Veranstaltungsgäste würden von Parkeinweisern in die vorhandenen Parkflächen eingewiesen. Der Kreisbrandrat … habe bestätigt, dass die Feuerwehr … die Zehn-Minuten-Hilfefrist einhalten könne. Die zuständigen Feuerwehrkommandanten von … und … hätten ebenso keine Bedenken hiergegen geäußert. Die Feuerwehren hätten darauf hingewiesen, dass die bestehende Zufahrts Straße ausreichend sei.
– Die Nutzungsuntersagung dürfte nur darauf gerichtet sein, die Antragsgegnerin im Blick auf den Bezugsfall … im Falle eines Brandereignisses gegenüber der Öffentlichkeit zu entlasten.
– Am 5.8.2017 solle eine Hochzeit im freigegebenen Gebäudeteil stattfinden, bis November seien 12 weitere Hochzeiten geplant. Für jede ausgefallene Hochzeit bestünden Schadensersatzforderungen in Höhe von 15.000,- € bis 20.000,- €. Sie seien mit der Nutzungsuntersagung kurzfristig überfallen worden, so dass sie nicht mehr die Möglichkeit hätten, zuverlässige Ausweichmöglichkeiten für die Vertragspartner zu besorgen. Die Antragsgegnerin habe die Veranstaltungen auch zunächst geduldet und im Falle der eigenen Hochzeit von … trotz Ankündigung einer möglichen Nutzungsuntersagung eine solche gerade nicht erlassen.
– Die generelle Genehmigungsfähigkeit sei vom Landratsamt S. bestätigt worden, die Antragsgegnerin habe einen Bebauungsplan positiv in Aussicht gestellt. Ein Bauleitplan sei in Auftrag gegeben und werde von einem Planungsbüro derzeit ausgefertigt. Die Antragsgegnerin habe mehrfach signalisiert, dass sie dem Bauleitverfahren positiv entgegen sehe.
die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
-
1.Der Antrag wird abgelehnt.
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2.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- Die Antragsgegnerin habe die angefochtene sicherheitsrechtliche Anordnung erlassen, da bei den Veranstaltungen auf dem Anwesen des Antragstellers die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge, insbesondere auch für Feuerwehrfahrzeuge im Brandfall, nicht gesichert möglich sei. Der 1. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin habe anlässlich des Ortstermins am 3.8.2017 ausgeführt, dass die Zufahrt zum Anwesen über den Ortsteil … lediglich eine Breite von 3 m aufweise und damit gerade noch die Voraussetzungen einer geeigneten Rettungszufahrt erfülle. Es seien jedoch keine Ausweichmöglichkeiten bei Begegnungsverkehr vorhanden. Damit sei bei entgegenkommenden Fahrzeugen keine Weiterfahrt möglich. Die Erfahrung zeige, dass bei Brandfällen die Autofahrer versuchten, sich und auch ihr Fahrzeug in Sicherheit zu bringen. Die Rettungszufahrt sei nicht uneingeschränkt befahrbar. Auch mit der Beschilderung als Feuerwehrzufahrt könne nicht zu jeder Zeit sichergestellt werden, dass die Straße auch tatsächlich frei sei. Die vom Antragsteller angebotenen weiteren Rettungszufahrten hätten sich als vollständig ungeeignet erwiesen. Sie müssten bei jeder Witterung befahrbar sein. Im Falle eines Feuers müsse damit gerechnet werden, dass Menschen sich schnellstmöglich vom Brandort entfernten, was sicherlich zur Folge hätte, dass anfahrende Rettungskräfte in hohem Maße behindert wären.
– Es sei auch darauf hinzuweisen, dass trotz der Nutzungsuntersagung durch das Landratsamt S. vom 25.7.2017 Gäste auf dem Grundstück in anderen Räumen übernachteten. Ebenfalls sei der Antragsgegnerin bekannt, dass für den Betrieb des … als Veranstaltungsort nicht die erforderliche gaststättenrechtliche Genehmigung vorläge. Es sei der Antragstellerin unverständlich, weshalb das Landratsamt trotz der am 7.7.2017 erfolgten Festlegung von 14 Anforderungen diese in der Nutzungsuntersagung vom 25.7.2017 nicht aufgenommen habe.
– Die Anordnung des Sofortvollzugs begegne keinen formellen Bedenken (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergebe sich, dass der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei. Sie habe eine auf allgemeine Gefahrenabwehr gerichtete Anordnung zum Schutz der Besucher und Mitarbeiter des … aufgrund der äußerst problematischen Zufahrtssituation erlassen und keine ihren Aufgabenbereich überschreitende rechtliche Verfügung. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass im Falle eines Unglücksfalls Rettungskräfte nicht rechtzeitig an den Ort des Geschehens gelangen könnten und es so zu einem Schaden an den überragend hoch zu gewichtenden Schutzgütern von Leib und Leben von Menschen kommen könne. Bedenken bezüglich der Ermessensausübung, Verhältnismäßigkeit und Störerauswahl bestünden nicht. Insbesondere sei kein milderes Mittel ersichtlich.
– Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens offen seien, ergäbe die vorzunehmende Interessenabwägung, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege.
II.
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Referenzen - Gesetze
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.