Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 11. Aug. 2017 - RO 4 S 17.1314

bei uns veröffentlicht am11.08.2017

Tenor

I. Der Antrag wird abgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine sicherheitsrechtliche Nutzungsuntersagung bezüglich seines Anwesens.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Anwesens … in … Er betreibt auf den Grundstücken Fl.Nrn. 404 und 419/1 Gemarkung … den … (im Folgenden: … ) als Veranstaltungsort für Hochzeiten, Betriebs-, Firmen-, Geburtstags- und sonstige Feiern. Ansonsten vermietet er Ferienwohnungen und Gästezimmer.

Der … wird weitgehend ohne behördliche Genehmigungen, insbesondere ohne baurechtliche Genehmigung betrieben. Die aus den Jahren 2007 und 2013 stammenden baurechtlichen Genehmigungen („Sanierung des bestehenden Nebengebäudes mit Umbau zu Ferienwohnungen“ und „Dachangleichung des landwirtschaftlichen Gebäudes an das bestehende Gebäude“) decken die tatsächliche Nutzung nur zu einem geringen Teil, die Nutzung als Veranstaltungslokal im Wesentlichen überhaupt nicht ab.

Zu dem Bauantrag auf Nutzungsänderung und Ausbau des bestehenden Gebäudes mit Ferienwohnungen in Veranstaltungsräume und Fremdenzimmer hat die Antragsgegnerin mit Stadtratsbeschluss vom 4.5.2017 das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Hingewiesen wurde u.a. darauf, dass das Vorhaben in der nunmehr errichteten und jetzt beantragten Dimension auch nicht ausreichend erschlossen sei. Die vorhandene Zufahrt über die Gemeindeverbindungs Straße und die beengte örtliche Situation im Bereich von … seien hinsichtlich des Ausbauzustands weder für ein solches Verkehrsaufkommen ausgelegt noch für Rettungs- und Hilfsdienste im Bedarfsfall ausreichend. Für den Fall der Realisierung des Vorhabens wurde dem Antragsteller von der Antragsgegnerin die Durchführung eines Bauleitplanverfahrens auf Kosten des Antragstellers in Aussicht gestellt. Die für die Durchführung eines derartigen Verfahrens nötigen Unterlagen liegen nach Aktenlage bisher nicht (vollständig) vor.

Es fanden mehrere Ortseinsichten zur Überprüfung der Rettungswege statt.

Aufgrund eines Ortstermins am 6.7.2017 teilte das Landratsamt … dem Antragsteller mit, dass die am Wochenende geplante Veranstaltung nur stattfinden könne, wenn folgende Anforderungen eingehalten und Maßnahmen umgesetzt würden:

1. Sofortiges Unterlassen der Nutzungen im gesamten Ober- und Dachgeschoss. Es dürfen keine Übernachtungsgäste untergebracht werden.

2. Es ist sicherzustellen, dass während der gesamten Veranstaltung die Zufahrtswege zum Gebäude, vor allem öffentliche Zufahrten, für Rettungsfahrzeuge und Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr freigehalten werden und befahrbar sind.

3. Es ist sicherzustellen, dass sämtliche Zu- und Ausgänge, die als Rettungswege im Gebäude vorgesehen sind, von Brandlasten und sonstigen Gegenständen freigehalten werden. Dies gilt insbesondere für den zweiten Rettungsweg aus der Küche über das Lager.

4. Sämtliche vorhandene Türen, die als Rettungswege oder Notausgänge ausgewiesen sind, müssen während der Veranstaltung jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können. Dies sind insbesondere die Ausgänge aus:

– Musik/Tanzen

– Veranstaltung

– Durchgang

– Küche.

5. Sämtliche Rettungswege und Ausgänge sind übergangsweise bis zur Umsetzung des Brandschutznachweises mit langnachleuchtenden Rettungswegbeschilderungen auszustatten.

6. Einbau von Rauchwarnmeldern in der Wohnung 1 im Erdgeschoss in den Räumen:

– Wohnen/Essen

– Schlafen

– Diele.

7. Die Veranstaltungsräume sind mit amtlich zugelassenen und geprüften Feuerlöschern auszustatten, insbesondere im Raum Musik/Tanzen, Veranstaltung, Durchgang. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen. Feuer-löscher sind für unterwiesenes Personal (Brandsicherheitswache) bereitzustellen.

8. Für die Küche im Erdgeschoss ist eine Löschdecke bereitzuhalten.

9. Es ist eine Brandsicherheitswache (Security) mit zwei Mann während der gesamten Dauer der Veranstaltung vorzuhalten. Die Brandsicherheitswache darf nicht mit anderen Aufgaben betraut werden.

10. Die Brandsicherheitswache und das Personal ist vor der Veranstaltung zu unterweisen über

– Lage und Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen

– Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik und die Maßnahmen zur Rettung von Menschen

– Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist

11. Der Betreiber hat eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen.

12. Rauchen und offenes Feuer sind im Gebäude grundsätzlich verboten. Auf die Verbote ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

13. Für Ausschmückungen/Ausstattungen oder Dekorationen muss mindestens schwer entflammbares Material verwendet werden.

14. Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass Besucher der Veranstaltung nicht in den Baustellenbereich gelangen. Diese ist durch entsprechende Maßnahmen (Zusperren von Türen und Aufstellen von Absperrungen/Bauzaun) sicherzustellen. Auf die Sicherstellung von Rettungswegen ist besonders zu achten.

Mit Schreiben vom 6.7.2017 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die einzige zudem schmale Zufahrts Straße, die für die ordnungsgemäße baurechtliche Erschließung für die dort an den Wochenenden regelmäßig stattfindenden Nutzungen erforderlich ist, nicht ausreichend sei. Insbesondere gelte dies für ein nicht auszuschließendes Schadensereignis wie beispielsweise einem Brandfall. Der Antragsteller wurde gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG aufgefordert, jegliche Nutzung der baulichen Anlage durch öffentliche Veranstaltungen oder geschlossene Gesellschaften mit sofortiger Wirkung zu unterlassen.

Die Freiwillige Feuerwehr … bestätigte die bei der Begehung am 13.7.2017 vertretene Ansicht, die Zehn-Minuten-Hilfsfrist bezüglich Veranstaltungen im Erdgeschoss einhalten zu können.

Laut Aktennotiz der Antragsgegnerin vom 17.7.2017 über eine Befahrung mit der Drehleiter der Freiwilligen Feuerwehr … sind die vom Antragsteller genannten alternativen Rettungswege nicht geeignet, zudem könne die erforderliche Hilfsfrist von zehn Minuten nicht eingehalten werden. Hinsichtlich der Zufahrt ab der Abzweigung … wurde die Ausschilderung als Feuerwehrzufahrt vorgeschlagen.

Am 25.7.2017 erließ das Landratsamt … folgenden Bescheid:

I.

Herrn …, dem Eigentümer und Betreiber des … wird mit sofortiger Wirkung die Nutzung der folgenden Räume untersagt (Grundlage der Zimmerbezeichnungen sind die in der Anlage genannten Pläne):

KG Nordrakt: Stillzimmer/Wickelzimmer

EG Südtrakt: Veranstaltung, Brautentführung

OG Nordtrakt: Wohnung 2, Wohnung 3, Wohnung 4

OG Mitteltrakt: Veranstaltung, parallele Nutzung

DG Nordtrakt: Wohnung 5, Gast 5, Gast 6, Gast 7, Gast 8

DG Mitteltrakt: Gast 9, Gast 10, Gast 11, Gast 12

II.

Die sofortige Vollziehung der Ziffer I dieses Bescheides wird angeordnet.

III.

Für den Fall der Nichtbeachtung der in Ziffer I festgelegten Verpflichtung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- € zur Zahlung fällig. …

Der auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützte Bescheid wurde damit begründet, dass die Nutzung des Geländes ohne baurechtliche Genehmigung aufgenommen worden sei. Das Schutzziel des Art. 12 BayBO, dass bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sein müssten, sei nicht gewährleistet, weil die Anforderungen an den Brandschutz nicht erfüllt seien.

Unter dem 31.7.2017 erließ die Antragsgegnerin folgenden Bescheid:

1. Herrn …, dem Eigentümer und Betreiber des … wird mit sofortiger Wirkung untersagt, auf seinem genannten Anwesen im Ortsteil … in … Veranstaltungen wie Hochzeiten, Betriebs-, Firmen-, Geburtstagsfeiern- und sonstige Feiern durchzuführen oder zuzulassen.

2. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieses Bescheids wird angeordnet.

3. Für den Fall der Nichtbeachtung der in Ziffer 1 dieses Bescheides festgelegten Verpflichtung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € zur Zahlung fällig.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt Herr … als Eigentümer und Betreiber.

5. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 100,- € festgesetzt. Die Auslagen betragen 4,- €.

Zur Begründung ist ausgeführt, die Räumlichkeiten auf dem Grundstück böten Platz für über 100 Gäste. Zu dem Grundstück führe nur eine einzige und zudem schmale Zufahrts Straße, die für die ordnungsgemäße baurechtliche Erschließung für die dort an den Wochenenden regelmäßig stattfindenden Nutzungen mit den beschriebenen Personenzahlen nicht ausreichend sei. Insbesondere gelte dies für ein nicht auszuschließendes Schadensereignis, wie beispielsweise einem Brandfall. Der ordentliche Brandschutz sei bisher weder im Baugenehmigungsverfahren noch gegenüber der Antragsgegnerin nachgewiesen worden, obwohl ein solcher auch seitens der Antragsgegnerin wiederholt anlässlich der Besprechungen (zum Beispiel zuletzt am 11.5.2017 und am 22.6.2017) eingefordert worden sei. Der Antragsteller habe zwar am 4.7.2017 eine Bescheinigung Brandschutz I mit geprüftem Brandschutznachweis vorgelegt. Das Landratsamt … habe am 6.7.2017 festgestellt, dass im gesamten Gebäude erhebliche Brandschutzmängel vorlägen. Es habe auch festgestellt, dass wegen parkender Autos an der Zufahrts Straße die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge nicht möglich sei und dass es neben der äußerst problematischen Zufahrtssituation in der Hauptsache an fehlenden Rettungswegen mangle. In dem Bescheid vom 25.7.2017 habe das Landratsamt S. die Abhaltung der nunmehr untersagten Veranstaltungen nicht untersagt. Auch und gerade für diese Nutzungen sei der Brandschutz in den Veranstaltungsräumen selbst und umliegend nicht gewährleistet, da weder die Hilfsfrist für die Rettungskräfte eingehalten werden könne, noch eine ausreichend schnelle Zufahrt der Feuerwehren und Rettungsdienste durch die beengte Zufahrtssituation, die parkenden Fahrzeuge usw. erfolgen könne. Trotz der Ausweisung der zum Anwesen … gehörenden Straße als Feuerwehrzufahrt könne nicht jederzeit und kurzfristig sichergestellt werden, dass diese Anordnung ständig beachtet werde. Die von der Staats Straße 2151 abzweigende, einzige, ausgebaute Zufahrt sei so eng, dass bereits ein widerrechtlich parkendes, abgestelltes oder defektes Fahrzeug ein Befahren behindere. Hinzu komme, dass bei einem Schadensereignis wie einem Brandfall „flüchtende“ Nutzer des … und Fahrzeuglenker die Anfahrt ungewollt derart versperrten, dass Rettungsfahrzeuge nicht mehr rechtzeitig, geschweige denn innerhalb der Hilfezeiten den Brandort erreichen könnten. Für die nicht genehmigte Nutzung des … als Veranstaltungslokal sei nicht nur baurechtlich der zweite Rettungsweg im Gebäude, sondern sicherheitsrechtlich auch der zweite Rettungsweg hinsichtlich einer ungehinderten Zu- und Abfahrt notwendig, bisher aber nicht vorhanden. Die vom Antragsteller aufgezeigten Zufahrten (über nicht bzw. nicht ausreichend befestigte, teilweise verwachsene, nicht ausgebaute öffentliche und/oder private Feld- und Waldwege) seien hierfür weder geeignet, noch für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge befahrbar. Dies hätten auch die beiden städtischen Feuerwehren im Rahmen der Ortseinsicht am 13.7.2017 bestätigt.

Die Antragsgegnerin sei sachlich und örtlich zuständig. Sie habe nach Art. 6 LStVG die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren aufrecht zu erhalten. Es sei zu befürchten, dass durch den Betrieb des … eine konkrete Brandgefahr ausgehe. Durch das Fehlen eines weiteren Rettungswegs in Form einer geeigneten Zu- und Abfahrt könne nicht sichergestellt werden, dass Rettungskräfte rechtzeitig Hilfe leisten könnten. Hieran ändere auch die Anordnung einer Feuerwehrzufahrt nichts, da auch in diesem Fall nicht das Blockieren der Zu- und Abfahrt ausgeschlossen werden könne. Die Anordnung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG ergehe im pflichtgemäßen Ermessen. Bei der gegebenen beengten Zu- und Abfahrtssituation über eine teilweise nur 3 m breite, nicht für den Begegnungsverkehr geeignete Straße als einzige geeignete Zu- und Abfahrt sei ein sicherheitsrechtliches Einschreiten unaufschiebbar. Die vom Landratsamt … dazu ausgesprochene Nutzungsuntersagung für die darin genannten Räume sei nicht ausreichend, um die Brandgefahr auszuschließen bzw. eine rasche Rettung vor allem von Personen zu gewährleisten. Auch die brandschutztechnischen Auflagen lösten nicht das Problem des fehlenden zweiten Rettungswegs. Es werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Anordnung sei geeignet und auch erforderlich, da ein milderes Mittel zur Zielerreichung nicht zur Verfügung stehe. Denkbar wäre die Ausweisung eines Sammelplatzes. Die Erfahrung lehre aber, dass gefährdete Personen einfach so schnell wie möglich weg vom Schadensort und damit in Sicherheit wollten. Die Maßnahme sei auch angemessen, da das öffentliche Interesse an der Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung höher wiege als das individuelle Interesse des Antragstellers, von belasteten Verwaltungsakten verschont zu bleiben.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, da ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Beseitigung der erheblichen Gefahr zum Schutz der Gesundheit, Leib und Leben bestehe. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Zeit zwischen dem Erlass des Bescheids und seiner Bestandskraft bei einem Brandfall Menschenschäden an ihrer Gesundheit oder des Lebens erleiden würden. Zudem liege ein öffentliches Interesse dahingehend vor, dass bei einer illegalen Nutzung die Nachahmung und damit Verfestigung rechtswidriger Zustände zu befürchten sei. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.

Am 2.8.2017 erhob der Antragsteller durch seine Töchter … und … Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31.7.2017 (RO 4 K 17.1315) und ließ vorläufigen Rechtsschutz beantragen.

Zur Begründung wird vorgetragen:

– Die Nutzungsuntersagung des Landratsamts … beziehe sich ausdrücklich nicht auf die Durchführung von Hochzeitsveranstaltungen, sondern nur auf einzelne Räume darin. Das Landratsamt habe festgestellt, dass der Veranstaltungsbetrieb grundsätzlich genehmigungsfähig sei. Das Landratsamt habe signalisiert, dass die Antragsgegnerin insoweit keine konkurrierende Entscheidung treffen dürfe.

– Außerdem seien weitere, wenn auch nicht geteerte, aber dennoch befestigte Fluchtwege in Gestalt von vier weiteren (davon zwei 4 m breit) Zufahrten zum Anwesen vorhanden. Die geteerte Hauptzufahrt sei vom Kreisbrandrat als ausreichender Rettungsweg anerkannt. Das Landratsamt (Kreisbaumeisterin) würde dies auf Nachfrage bestätigen.

Alle Zufahrtswege würden mit großen Landmaschinen befahren. Im Landratsamt sei besprochen worden, dass einer der Wege ebenso als Hauptzufahrt genutzt werden könne und gepflastert werden könne.

– Der Antragsteller sei immer sofort den Anforderungen des Landratsamts an den Brandschutz und die Rettungswege nachgekommen. Weitere Maßnahmen zur Brandschutzertüchtigung seien laufend in Vorbereitung und würden laufend gegenüber dem Landratsamt nachgewiesen. Insoweit seien sie das Opfer mangelnder Abstimmung zwischen den Behörden geworden. Es existierte ein Brandschutznachweis vom 31.5.2013 und vom 5.4.2017. Der Brandschutznachweis S 2 könne erst ausgestellt werden, wenn eine Genehmigung der Nutzungsänderung vorliege. Mit dem 14-Punkte-Plan des Landratsamts dulde dieses die weitere Durchführungen der Veranstaltungen. Es seien inzwischen Rettungswegeschilder angebracht worden. Veranstaltungsgäste würden von Parkeinweisern in die vorhandenen Parkflächen eingewiesen. Der Kreisbrandrat … habe bestätigt, dass die Feuerwehr … die Zehn-Minuten-Hilfefrist einhalten könne. Die zuständigen Feuerwehrkommandanten von … und … hätten ebenso keine Bedenken hiergegen geäußert. Die Feuerwehren hätten darauf hingewiesen, dass die bestehende Zufahrts Straße ausreichend sei.

– Die Nutzungsuntersagung dürfte nur darauf gerichtet sein, die Antragsgegnerin im Blick auf den Bezugsfall … im Falle eines Brandereignisses gegenüber der Öffentlichkeit zu entlasten.

– Am 5.8.2017 solle eine Hochzeit im freigegebenen Gebäudeteil stattfinden, bis November seien 12 weitere Hochzeiten geplant. Für jede ausgefallene Hochzeit bestünden Schadensersatzforderungen in Höhe von 15.000,- € bis 20.000,- €. Sie seien mit der Nutzungsuntersagung kurzfristig überfallen worden, so dass sie nicht mehr die Möglichkeit hätten, zuverlässige Ausweichmöglichkeiten für die Vertragspartner zu besorgen. Die Antragsgegnerin habe die Veranstaltungen auch zunächst geduldet und im Falle der eigenen Hochzeit von … trotz Ankündigung einer möglichen Nutzungsuntersagung eine solche gerade nicht erlassen.

– Die generelle Genehmigungsfähigkeit sei vom Landratsamt S. bestätigt worden, die Antragsgegnerin habe einen Bebauungsplan positiv in Aussicht gestellt. Ein Bauleitplan sei in Auftrag gegeben und werde von einem Planungsbüro derzeit ausgefertigt. Die Antragsgegnerin habe mehrfach signalisiert, dass sie dem Bauleitverfahren positiv entgegen sehe.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

  • 1.Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

- Die Antragsgegnerin habe die angefochtene sicherheitsrechtliche Anordnung erlassen, da bei den Veranstaltungen auf dem Anwesen des Antragstellers die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge, insbesondere auch für Feuerwehrfahrzeuge im Brandfall, nicht gesichert möglich sei. Der 1. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin habe anlässlich des Ortstermins am 3.8.2017 ausgeführt, dass die Zufahrt zum Anwesen über den Ortsteil … lediglich eine Breite von 3 m aufweise und damit gerade noch die Voraussetzungen einer geeigneten Rettungszufahrt erfülle. Es seien jedoch keine Ausweichmöglichkeiten bei Begegnungsverkehr vorhanden. Damit sei bei entgegenkommenden Fahrzeugen keine Weiterfahrt möglich. Die Erfahrung zeige, dass bei Brandfällen die Autofahrer versuchten, sich und auch ihr Fahrzeug in Sicherheit zu bringen. Die Rettungszufahrt sei nicht uneingeschränkt befahrbar. Auch mit der Beschilderung als Feuerwehrzufahrt könne nicht zu jeder Zeit sichergestellt werden, dass die Straße auch tatsächlich frei sei. Die vom Antragsteller angebotenen weiteren Rettungszufahrten hätten sich als vollständig ungeeignet erwiesen. Sie müssten bei jeder Witterung befahrbar sein. Im Falle eines Feuers müsse damit gerechnet werden, dass Menschen sich schnellstmöglich vom Brandort entfernten, was sicherlich zur Folge hätte, dass anfahrende Rettungskräfte in hohem Maße behindert wären.

– Es sei auch darauf hinzuweisen, dass trotz der Nutzungsuntersagung durch das Landratsamt S. vom 25.7.2017 Gäste auf dem Grundstück in anderen Räumen übernachteten. Ebenfalls sei der Antragsgegnerin bekannt, dass für den Betrieb des … als Veranstaltungsort nicht die erforderliche gaststättenrechtliche Genehmigung vorläge. Es sei der Antragstellerin unverständlich, weshalb das Landratsamt trotz der am 7.7.2017 erfolgten Festlegung von 14 Anforderungen diese in der Nutzungsuntersagung vom 25.7.2017 nicht aufgenommen habe.

– Die Anordnung des Sofortvollzugs begegne keinen formellen Bedenken (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergebe sich, dass der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei. Sie habe eine auf allgemeine Gefahrenabwehr gerichtete Anordnung zum Schutz der Besucher und Mitarbeiter des … aufgrund der äußerst problematischen Zufahrtssituation erlassen und keine ihren Aufgabenbereich überschreitende rechtliche Verfügung. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass im Falle eines Unglücksfalls Rettungskräfte nicht rechtzeitig an den Ort des Geschehens gelangen könnten und es so zu einem Schaden an den überragend hoch zu gewichtenden Schutzgütern von Leib und Leben von Menschen kommen könne. Bedenken bezüglich der Ermessensausübung, Verhältnismäßigkeit und Störerauswahl bestünden nicht. Insbesondere sei kein milderes Mittel ersichtlich.

– Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens offen seien, ergäbe die vorzunehmende Interessenabwägung, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegenden Behördenakten und die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings dann, wenn die Behörde, wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandergesetzt hat. Im streitgegenständlichen Bescheid wurde der Sofortvollzug im besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Beseitigung der erheblichen Gefahr zum Schutz der Gesundheit und von Leib und Leben angeordnet. Die Begründung dieser Anordnung entspricht den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Aus der Begründung der Antragsgegnerin ergibt sich das besondere öffentliche Interesse daraus, dass in der Zeit zwischen dem Erlass des Bescheids und seiner Bestandskraft bei einem Brandunfall Menschen Schäden an ihrer Gesundheit oder des Lebens erleiden könnten.

2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung bei Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft insoweit eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragsstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

3. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung spricht viel für die fehlende Erfolgsaussicht der Klage. Im Übrigen geht die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers.

3.1 Die Antragsgegnerin konnte als gemäß Art. 6 LStVG zuständige Sicherheitsbehörde die streitgegenständliche Anordnung gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG erlassen. Nach der sicherheitsrechtlichen Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG können die Sicherheitsbehörden, soweit eine solche gesetzliche Ermächtigung nicht in Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen Rechtsvorschriften enthalten ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen, um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen.

Dem Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung steht nicht entgegen, dass das Landratsamt S. unter dem 25.7.2017 eine baurechtliche Anordnung erlassen hat. Diese auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützte Anordnung hat das Ziel, die Nutzung von Anlagen zu untersagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Anlass dieses Bescheids war die nicht gewährte Brandsicherheit in den näher genannten Anlagenteilen. Der streitgegenständliche Bescheid betrifft die Untersagung näher genannter Feiern und hat dadurch eine andere Zielrichtung. Im Übrigen verweist die Antragsgegnerin zu Recht auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 4.4.2016 - 10 ZB 14.2380, Rn. 5), wonach die bauordnungsrechtliche Generalklausel des Art. 54 Abs. 2 Satz 1, 2 BayBO, nach der die Bauaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften treffen können, die Anwendung der sicherheitsrechtlichen Generalklausel nicht ausschließt.

3.2 Die vom Antragsteller vorgetragenen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids greifen nach summarischer Prüfung nicht durch.

Der Hinweis darauf, dass er eine Bauleitplanung in Auftrag gegeben hat, ändert an der derzeit fehlenden baurechtlichen Genehmigung nichts.

Dass die bestehende, nunmehr als Feuerwehrzufahrt gekennzeichnete Zufahrt unzureichend ist, steht nach den Ausführungen des 1. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr … … nach dem Ortstermin am 3.8.2017 fest. Wegen fehlender Ausweichmöglichkeiten besteht die Gefahr der Behinderung der Rettungsfahrzeuge. Dass der Antragsteller nicht sicher verhindern kann, dass Fahrzeuge diese Zufahrt blockieren, entspricht der Lebenserfahrung, zudem kommt dem Antragsteller insoweit eine rechtliche Verfügungsmacht nicht zu.

Die vom Antragsteller ins Gespräch gebrachten weiteren Zufahrtsmöglichkeiten als zweiter Rettungsweg (vergleiche die mit Schreiben vom 3.8.2017 vorgelegten alternativen Ab- und Zufahrtsmöglichkeiten), deren Ausbesserung und Verbreiterung er unter dem 11.8.2017 angeboten hat, werden von der Freiwilligen Feuerwehr … nicht für geeignet befunden. Dies kommt in der Stellungnahme des 1. Kommandanten … nach dem Ortstermin am 3.8.2017 eindeutig zum Ausdruck. Demnach erweisen sich die vom Antragsteller angebotenen Rettungswege als vollständig ungeeignet. Schon bei trockenem Wetter sei ein Befahren mit Rettungsfahrzeugen in der erforderlichen Zeit nicht möglich, geschweige denn bei Regen.

Die vom Antragsteller geltend gemachten Nachweise für einen ordentlichen Brandschutz hinsichtlich der Gebäude greifen nicht hinsichtlich der im Fokus stehenden Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zum Anwesen.

3.2. Hält man darüber hinaus eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers für erforderlich, geht diese eindeutig zu Lasten des Antragstellers. Bei der dargestellten Gefährdung von Menschen, die sich im Anwesen des Antragstellers im Rahmen der angebotenen Feierlichkeiten aufhalten, hat bei der festgestellten Gefahr das Interesse des Antragstellers zurückzutreten. Eine Anordnung ist auch geboten, da nach Angaben des Antragstellers in diesem Jahr noch weitere 12 Hochzeiten stattfinden sollen. Der Hinweis des Antragstellers auf mögliche Schäden, wenn diese Veranstaltungen nicht stattfinden können, schlägt nicht durch. Ausweislich der Akten besteht seit Jahren eine hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit des Anwesens zumindest unsichere Situation. Auch haben zahlreiche Besprechungen der zuständigen und beteiligten Behörden und Stellen mit dem Antragsteller stattgefunden, so dass ihm bewusst sein musste, dass die weitere Durchführung entsprechender Veranstaltungen unsicher ist. Wenn er in dieser Situation ungeachtet der Unsicherheiten weiterhin als Veranstalter auf seinem Anwesen auftritt, kann dies nicht dazu führen, die festgestellte konkrete Gefahr im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Interessen zu negieren.

Der Antrag war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Streitwert: § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Hälfte des Hauptsachestreitwerts).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 11. Aug. 2017 - RO 4 S 17.1314

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 11. Aug. 2017 - RO 4 S 17.1314

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 11. Aug. 2017 - RO 4 S 17.1314 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.