Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 30. März 2015 - RO 1 S 15.385

bei uns veröffentlicht am30.03.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 3.270,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 31.3.2015.

Die am ...1993 geborene Antragstellerin wurde am 1.3.2013 als Polizeimeisteranwärterin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie befindet sich nach der Wiederholung des zweiten Ausbildungsabschnittes derzeit im dritten Ausbildungsabschnitt bei der VIII. Bereitschaftspolizeiabteilung S.

Am 6.5.2014 teilte die Antragstellerin dem stellvertretenden Seminarleiter mit, dass sie unter der erblich bedingten Krankheit „Tremor“ leide, was dazu führe, dass sich bei ihr in Stresssituationen die Muskeln in ihrem Unterarm verhärten und ihr Arm zu zittern beginne.

Auf Veranlassung des Antragsgegners wurde die Antragstellerin am 5.8.2014 beim Ärztlichen Dienst der Polizei durch den Medizinaldirektor Dr. ... mit dem Zweck der Prüfung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit/Ausbildungsfähigkeit im Polizeivollzugsdienst begutachtet. Im daraufhin am 12.8.2014 erstellten Gesundheitszeugnis stellte der begutachtende Polizeiarzt fest, dass bei der Beamtin kein „Tremor“, sondern eine sogenannte fokale Dystonie bestehe. Diese äußere sich darin, dass es unter Belastung zu einer Verhärtung (Verkrampfung) der Muskulatur im Bereich des linken Unterarms und der linken Hand komme. Bei dieser anlagebedingten Störung der Muskelfunktion sei eine kausale Behandlung oder Heilung nicht möglich, da der Pathomechanismus nicht bekannt sei. Diese Störung könne in Einsatzsituationen zu einem (erheblichen) Problem werden, beispielsweise wenn ein längeres Festhalten von Gegenständen oder Personen notwendig sei oder bei Autofahrten. Aus polizeiärztlicher Sicht sei die Antragstellerin daher für die Ausbildung zur Polizeivollzugsbeamtin nicht geeignet.

Mit Schreiben vom 8.9.2014 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin den ermittelten Sachverhalt und seine Absicht mit, sie unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu entlassen. Der Antragstellerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.9.2014 gegeben.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 6.10.2014 legte die Antragstellerin einen Arztbrief des ... vom 23.9.2014 vor, bei der die Antragstellerin seit Ende 2012 in Behandlung war. In diesem wurde von den unterschreibenden Ärzten folgende Diagnose getroffen: Beschäftigungsinduzierte Dystonie des linken Armes in Form eines Schreibkrampfes.

Nach der in dem Arztbrief enthaltenen ärztlichen Stellungnahme liege bei der Antragstellerin klinisch lediglich ein Schreibkrampf vor. Bei längerem Schreiben verschlechtere sich das Schreibbild zunehmend und die linke Hand verkrampfe sich. Die Symptomatik habe sich bisher im Verlauf stabil gezeigt. Eine familiäre Belastung sei bislang genetisch noch nicht nachgewiesen, liege aber bei bisher noch nicht eingeordneter Hemidystonie der Mutter nahe. Eine Progredienz der Symptomatik sei derzeit spekulativ. Derzeit sei die Antragstellerin lediglich bei längerem Schreiben eingeschränkt.

Nach Ansicht der Antragstellerin ergebe sich aus diesem Arztbrief, dass ihre Einsatzfähigkeit im Vollzugsdienst nicht eingeschränkt sei. Eine anlagebedingte Dystonie sei nicht gegeben. Eine längere einseitige Beanspruchung der Muskulatur sei im Einsatzgeschehen, welches stets dynamisch sei, nicht zu befürchten.

Während des laufenden Verwaltungsverfahrens kam es zu folgendem Vorfall: Am 14.10.2014 verließ die Antragstellerin gegen 10:25 Uhr den Unterricht im Fach besonderes Sicherheitsrecht. Sie gab an, dass ihr schwindlig sei, dass ihr Herz rase und dass sich ihre beiden Hände und Füße stark verkrampfen, so dass sie ihre Finger an beiden Händen nicht mehr bewegen könne. Dem anwesenden Dozenten PHK ... zeigte sie ihre Hände und versuchte ihre Finger zu bewegen, was ihr nicht gelang.

Das Schreiben vom 6.10.2014, der Arztbrief und ein Befundbericht der oben genannten Poliklinik für Neurologie vom 24.4.2014, sowie der Aktenvermerk zum Vorfall vom 14.10.2014 wurden Medizinaldirektor Dr. ... zusammen mit einer Schweigepflichtentbindung bzgl. der behandelnden Ärzte vorgelegt. In seiner hierzu erstellten Stellungnahme vom 15.12.2014 blieb dieser bei seiner gutachterlichen Feststellung vom 5.8.2014. Er verwies auf die Anamnese im Befundbericht, laut der die Antragstellerin den behandelnden Ärzten von einer Verkrampfung des linken Unterarms und der Hand beim Schreiben sowie bei anderen Tätigkeiten, wie Autofahren, Frisieren der Haare o.ä, berichtete. Laut der „Beurteilung und Therapieempfehlung“ dieses Befundberichts stehe ein Schreibkrampf im Vordergrund, da die Verkrampfung jedoch bei verschiedenen Tätigkeiten der linken Hand auftrete, gehe die Symptomatik eindeutig über einen Schreibkampf hinaus und entspreche eher einer Dystonie des linken Arms. Bei der Mutter der Antragstellerin liege eine ähnliche Symptomatik vor, die jedoch nicht nur die linke Hand, sondern auch das linke Bein betreffe. Eine genetisch bedingte Ursache werde daher als möglich erachtet.

Der Polizeiarzt begründete sein Festhalten an der ursprünglichen Beurteilung der Dienstunfähigkeit im Übrigen damit, dass aufgrund der Anamnese und der Diagnosesymptomatik bei der Mutter der Antragstellerin, sowie möglicherweise auch bei deren Großmutter von einer genetischen Disposition mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden müsse. Abgesehen davon sei für die Beurteilung der Polizeidienstunfähigkeit der Antragstellerin nicht die exakte ätiologische Klassifikation entscheidend, sondern die konkret aufgetretene Symptomatik. Da sich diese nicht nur bei der Ausübung von Schreibtätigkeiten, sondern wohl auch beim Führen von Kfz und, wie sich durch den Vorfall vom 14.10.2014 gezeigt habe, auch ohne körperliche Belastung oder Anforderung zeigen könne, sei die Antragstellerin ungeeignet für eine Ausbildung im Polizeivollzugsdienst. Spätestens seit dem Vorfall vom 14.10.2014 sei es für jedermann erkennbar und evident, dass das Risiko für die Beamtin und für Dritte viel zu groß und nicht vertretbar sei.

Mit Bescheid vom 5.2.2015 ordnete der Antragsgegner an, dass die Antragstellerin mit Ablauf des 31.3.2015 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen sei. Im gleichen Bescheid ordnete er die sofortige Vollziehung der Entlassung an. Die Beamtin werde gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG entlassen, da sie sich im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG hinsichtlich ihrer Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt habe. Die Bewährungsphase des Beamtenverhältnisses auf Widerruf solle gewährleisten, dass nur in jeder Hinsicht geeignete Personen (§ 10 BeamtStG) in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden. Nach den Feststellungen des Ärztlichen Dienstes der Polizei sei die Antragstellerin im Sinne von Nr. 3.1.2 PDV 300 nicht mehr für den Polizeivollzugsdienst geeignet. Nach Nr. 11.1 der Anlage 1 zur PDV 300 verlange der Polizeivollzugsdienst in auftretenden Stresssituationen ein belastbares vegetatives Nervensystem. Ausgeprägte Fehlregulationen, zu denen insbesondere Fingertremor, Muskeltremor, Gliedmaßenzuckungen und unwillkürliche Bewegungen gehören, dürften nicht vorhanden sein. Ereignisse wie das am 14.10.2014, das den unvorhersehbaren und nicht kalkulierbaren Eintritt von Verkrampfungen der Gliedmaßen der Antragstellerin dokumentiere, können nicht nur beim Umgang mit Schusswaffen, sondern bereits während des alltäglichen Einsatzdienstes, zum Beispiel bei einer normalen Streifenfahrt mit der Antragstellerin als Fahrerin, eine erhebliche Gefahr für alle Beteiligten und für die Allgemeinheit bedeuten. Aussicht auf Heilung oder Besserung bestehe nicht. Der vorgelegte Arztbrief könne angesichts des Befundberichts, der erneuten Stellungnahme des Polizeiarztes und des Vorfalls vom 14.10.2014 das Gutachten des ärztlichen Dienstes der Polizei vom 12.8.2014 nicht erschüttern. Da das Ziel des Vorbereitungsdienstes tangiert werde, sei der Dienstherr nicht verpflichtet, auf Kosten der Allgemeinheit die Antragstellerin auszubilden, obwohl bereits jetzt feststehe, dass mangels gesundheitlicher Eignung keine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit erfolgen werde. Der Beamtin die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG zu gewähren, komme nicht in Betracht. Gemäß § 23 BeamtStG sei keine Entscheidung über die Übernahme in eine andere Fachlaufbahn zu treffen, da § 23 Abs. 3 BeamtStG i. V. m. § 26 Abs. 2 BeamtStG nur für Beamte auf Probe gelte. Gemäß Art. 56 Abs. 5 BayBG werde der Antragstellerin eine Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres eingeräumt, so dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 31.3.2015 ende.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde folgendermaßen begründet: Die Anordnung liege im öffentlichen Interesse, da es sowohl der Allgemeinheit als auch dem Dienstherrn nicht zumutbar sei, dass ein Beamter, bei dem die gesundheitliche Eignung nicht vorliege, im Beamtenverhältnis auf Widerruf verbleibe und weiterhin Bezüge erhalte, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sei. Dabei sei vorliegend davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel aller Wahrscheinlichkeit nach erfolglos sein werde. Darüber hinaus würde der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Widerruf verhindern, dass die Planstelle an einen anderen, geeigneteren Bewerber vergeben werden könne. Dies sei ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn. Auch im Interesse der Antragstellerin sei es sinnvoll und notwendig, diese nicht im Unklaren zu lassen und ihr schnellstmöglich die berufliche Neuorientierung zu ermöglichen. Die vorübergehende Fortsetzung des Dienstverhältnisses habe für ihr weiteres berufliches Fortkommen keinen Nutzen mehr.

Mit Schriftsatz vom 10.3.2015 ließ die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5.2.2015 erheben. Darin rügte sie, dass der diagnostizierende Arzt „gleichzeitig sein eigener Gutachter gewesen sei“. Dass die Einwände der Antragstellerin nicht einem weiteren Gutachter zur Erstellung einer „Art Obergutachten“ zur Verfügung gestellt wurden, stelle eine Ermessensfehlentscheidung dar. Der Dienstherr habe seine Fürsorgepflicht nicht beachtet. Insbesondere habe er nicht gesehen, dass zu prüfen gewesen sei, ob die Antragstellerin nicht auch in einem anderen Bereich eingesetzt werden könne, zum Beispiel im Rahmen des Verwaltungsdienstes. Hierfür sei die Antragstellerin geeignet.

Der Antragsgegner wies mit Widerspruchsbescheid vom 12.3.2015 den Widerspruch der Antragstellerin vom 10.3.2015 zurück.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.3.2015, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag, hat die Antragstellerin einen Eilantrag stellen lassen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht hinreichend sei. Es handele sich lediglich um einen Textbaustein ohne Sachbezug. Planstellen stünden in ausreichendem Maße zur Verfügung.

Des Weiteren ist die Antragstellerin der Meinung, dass das besondere Vollzugsinteresse das persönliche Interesse der Antragstellerin nicht überwiege. Es stünde zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht fest, dass die Antragstellerin für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage komme. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung schaffe eine Situation, die es der Antragstellerin unmöglich mache, im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache in das Beamtenverhältnis zurückzukehren. Dies sei eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.

Die Antragstellerin meint außerdem, es sei treuwidrig und eine Fürsorgepflichtverletzung, wenn sich der Antragsgegner darauf berufe, dass sie in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf stehe. Nach dem Bestehen des 2. Ausbildungsabschnitts hätte sie zur Beamtin auf Probe ernannt werden müssen. Dies habe man ihr ohne Angabe tragfähiger Gründe verweigert.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5.2.2015, in welchem die Antragstellerin mit Ablauf des 31.3.2015 von Amts wegen aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der bayerischen Polizei entlassen wird, wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zurückzuweisen.

Ergänzend zur Begründung im Ausgangsbescheid weist der Antragsgegner darauf hin, dass keine freien Planstellen „vorgehalten“ würden, die bei Bedarf besetzt werden könnten.

Da der begutachtende Polizeiarzt nach Entbindung von der Schweigepflicht umfassenden Einblick in die ärztlichen Unterlagen des ... erhielt, die sich mit seinem ursprünglichen Befund deckten, habe kein Grund bestanden, einen Zweitgutachter einzuschalten.

Der Antragstellerin entstünden dadurch auch keine Nachteile, dass sie bis zum Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens nicht an der Ausbildung teilnehmen könne. Die Antragstellerin habe mittlerweile den dritten Ausbildungsabschnitt nicht bestanden, weil sie die Anfertigung der Facharbeit, eine zum Bestehen des dritten Ausbildungsabschnitts zwingend erforderliche Leistung, ablehnte und auf einen Antrag zur Ausbildungswiederholung verzichtete. Damit stehe bereits fest, dass die Antragstellerin ihre Ausbildung zur Polizeivollzugsbeamtin, unabhängig von der gesundheitlichen Eignung, nicht mehr beenden können werde.

Die Ernennung der Antragstellerin zur Beamtin auf Probe sei nicht erfolgt, da zum hierfür vorgesehenen Zeitpunkt bereits das Gesundheitszeugnis vorgelegen habe, aus dem sich die Polizeidienstunfähigkeit der Antragstellerin ergeben habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Personal- und Verfahrensakte verwiesen.

II.

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO weist keine formellen Fehler auf. Sie enthält eine schriftliche Begründung, die nicht nur formelhaft ist und den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. Auf Seite 6 des Bescheids unter dem Punkt V. sind individuell bezogene Ausführungen bzgl. des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung enthalten. Die Begründung lässt eindeutig erkennen, dass sich der Antragsgegner bei seiner Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandergesetzt hat.

2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat auch in der Sache keinen Erfolg. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen und über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der gerichtlichen Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs, wie sie sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage darstellen, indizielle Bedeutung zu. Vorliegend sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben. Die Abwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus, weil die Rechtsverteidigung gegen die streitgegenständliche Entlassung nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos sein wird.

a. Die Entlassungsverfügung ist formell rechtmäßig. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Die Antragstellerin wurde angehört (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG). Eine Personalratsbeteiligung wurde nicht beantragt (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 BayPVG).

b. Die Entlassungsverfügung ist nach Aktenlage auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

aa. Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden (§ 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG), erforderlich ist lediglich das Vorliegen eines sachlichen Grundes (Reich, Beamtenstatusgesetz, 2. Aufl. 2012, § 23 Rn. 28).

Ein solcher sachlicher Grund ist gegeben, denn die Entlassung beruht darauf, dass sich die Antragstellerin hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung nicht bewährt hat (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG).

Dem Dienstherrn ist für die Entscheidung, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Befähigung, fachlicher Leistung oder sonstiger Eignung bewährt hat, eine gerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Die Entscheidung ist ein Akt wertender Erkenntnis des für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder die Entlassung zuständigen Organs des Dienstherrn.

Das Gericht kann im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen, dass der Antragsgegner unter Überschreitung seiner Beurteilungsermächtigung die Voraussetzungen einer Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 BeamtStG zu Unrecht bejaht hätte.

Die Antragstellerin hat sich nach summarischer Prüfung nicht bewährt, da sie dauerhaft polizeidienstunfähig ist, weil die bei ihr diagnostizierte Symptomatik in Widerspruch zu den gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst steht.

Nach Nr. 3.1.2 der PDV 300 sind Polizeibeamte, die nicht Beamte auf Lebenszeit sind, polizeidienstunfähig, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gemäß Nr. 3.1.1 der PDV 300 nicht mehr genügen und die Verwendungsfähigkeit entweder dauernd ausgeschlossen ist oder nach ärztlich-wissenschaftlichen Erfahrungen nicht zu erwarten ist, dass die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt wird. Den besonderen gesundheitlichen Anforderungen genügt ein Polizeibeamter/eine Polizeibeamtin dann, wenn seine/ihre körperliche, geistige und seelische Belastbarkeit u. a. die Verwendung im Außen- und Schichtdienst gestattet und den körperlichen Einsatz gegen Rechtsbrecher, die Anwendung unmittelbaren Zwangs sowie den Gebrauch von Waffen zulässt. Gemäß Nr. 11.1 der Anlage 1 zur PDV 300 verlangt der Polizeivollzugsdienst in auftretenden Stresssituationen ein belastbares vegetatives Nervensystem. Ausgeprägte Fehlregulationen dürfen nicht vorhanden sein; hierunter zählen insbesondere Fingertremor, Muskeltremor, Gliedmaßenzuckungen und unwillkürliche Bewegungen.

Laut dem Gesundheitszeugnis des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei vom 12.8.2014 leidet die Antragstellerin an einer anlagebedingten, nicht behandelbaren und nicht heilbaren fokalen Dystonie. Die konkret aufgetretene Symptomatik besteht darin, dass es bei der Antragstellerin nicht nur bei der Ausübung von Schreibtätigkeiten, sondern auch zum Beispiel beim Führen eines Kfz oder auch bei Tätigkeiten ohne körperliche Belastung zu einer Verkrampfung an beiden Händen und Füßen kommen kann. Die Dystoniesymptomatik tritt auch bei der Mutter der Antragstellerin auf, so dass mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer genetischen Disposition ausgegangen werden kann.

An der Richtigkeit dieses Befundes bestehen seitens des Gerichts keine Zweifel. Das der Antragstellerin ausgestellte Gesundheitszeugnis und die hierzu erfolgte gutachterliche Stellungnahme des Polizeiarztes sind schlüssig und widerspruchsfrei. Bedenken gegen die polizeiärztliche Diagnose ergeben sich auch nicht daraus, dass sowohl das Gesundheitszeugnis, als auch die ergänzende Stellungnahme von demselben Polizeiarzt erstellt wurden. Anzeichen für eine Befangenheit des Medizinaldirektors Dr. ... sind nicht gegeben. Eine solche ergibt sich auch nicht daraus, dass ein anderer Arzt in einem Arztbrief dazu auffordert, die getroffenen Feststellungen zu überdenken. Vielmehr ist gerade in einer solchen Situation dem begutachtenden Arzt die Gelegenheit zu gegeben, zu seinen zuvor getroffenen Feststellungen unter Einbeziehung der dissentierenden Meinung und Sachverhaltsdarstellung eines anderen Arztes Stellung zu nehmen.

Der von der Antragstellerin vorgelegte Arztbrief begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Ärztlichen Dienstes der Polizei. Der Arztbrief ist zum einen unvollständig, da er die Angaben der Antragstellerin, die sich in der Anamnese des dem Arztbrief zugrunde liegenden Befundberichts befinden, nicht in vollem Umfang berücksichtigt. Der Arztbrief stellt nur auf die Schwierigkeiten der Antragstellerin bei längeren Schreibtätigkeiten ab, lässt aber die von ihr geschilderten Probleme bei anderen Tätigkeiten wie z. B. beim Föhnen/Frisieren der Haare und beim Führen eines Kfz außen vor. Zum anderen ist der Arztbrief vom 23.9.2014 durch den Vorfall vom 14.10.2014 überholt. Dieser Vorfall zeigt, dass die Erkrankung der Antragstellerin nicht nur bei Schreibtätigkeiten zu Problemen in der Schreibhand führen kann, sondern stattdessen beide Hände und sogar die Beine betrifft.

bb. Die nach Art. 56 Abs. 5 Satz 1 BayBG für die Entlassung einzuhaltende Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres wurde gewahrt.

cc. Die Entscheidung über die Entlassung erging ermessensfehlerfrei. Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und pflichtgemäß ausgeübt.

Die Übertragung eines anderen Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn kommt für die Antragstellerin nicht in Betracht. § 26 BeamtStG ist unmittelbar nur für Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit und über § 23 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG nur für Beamte und Beamtinnen auf Probe entsprechend anwendbar. Für die Antragstellerin als Beamtin auf Widerruf kommt eine Anwendung nicht in Betracht. Sie stellt insofern auch kein milderes Mittel dar, das im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bevorzugt verwendet werden müsste. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt darin keine Verletzung der Fürsorgepflicht.

Es ist dem Antragsgegner auch nicht verwehrt, auf den tatsächlich gegebenen Status der Antragstellerin als Beamtin auf Widerruf abzustellen. Die Ernennung zur Beamtin auf Probe ist zu Recht unterblieben, da die Antragstellerin hierfür nicht die gesundheitliche Eignung besitzt (§ 9 BeamtStG) und dies in dem Zeitpunkt, zu dem die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen sollte, bereits durch das vorliegende Gesundheitszeugnis nachgewiesen war.

Es stellt auch keinen Ermessensfehler dar, dass der Antragstellerin keine Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben wird (§ 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG). Da die Antragstellerin polizeidienstunfähig ist, kommt eine weitere Ausbildung im Polizeivollzugsdienst nicht in Betracht. Das in der ärztlichen Stellungnahme beschriebene Risiko in Einsatzsituationen kann sich nicht nur im späteren Vollzugsdienst, sondern bereits in der Ausbildung verwirklichen.

c. Das nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere Vollzugsinteresse ist gegeben, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Individualinteresse der betroffenen Antragstellerin überwiegt. Der Antragsgegner hat vorliegend die Anordnung der sofortigen Vollziehung zum einen auf das Interesse der Allgemeinheit an einer Planstellenbesetzung mit voll leistungsfähigen Beamten und auch das Interesse der Antragstellerin an ehestmöglicher Klarheit über ihre weitere berufliche Zukunft gestützt. Zum anderen stützt der Antragsgegner seine Anordnung darauf, dass es sowohl der Allgemeinheit als auch dem Dienstherrn nicht zuzumuten ist, dass eine Beamtin, bei der die gesundheitliche Eignung nicht vorliegt, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Widerruf verbleibt, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen ist und für diesen Zeitraum weiterhin Bezüge erhält.

Daraus ergibt sich das erforderliche besondere Vollzugsinteresse, denn es ist legitim, wenn der Dienstherr einem Beamten/einer Beamtin, dessen/deren Entlassung mit großer Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird, nicht Bezüge weiterzahlt, die er mit ebenso großer Wahrscheinlichkeit später zurückfordern muss. In diesem Fall sind im Rahmen der Abwägung der Interessen des Dienstherrn und des Beamten/der Beamtin auch fiskalische Interessen des Dienstherrn angemessen zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 18.7.1997 - 3 CS 96.2244, juris Rn. 75 ff. m. w. N.).

Darüber hinaus besteht ein öffentliches Interesse an der Vergabe der frei werdenden Planstelle an einen geeigneten Bewerber bzw. eine geeignete Bewerberin. Den Bedarf an Nachwuchskräften im Polizeibereich hat die Antragstellerin nicht bestritten. Ihre Behauptung, dass kein Planstellenmangel vorliege, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Der Vortrag des Antragsgegners, dass keine Planstellen vorgehalten werden entspricht hingegen der für ihn geltenden Rechtslage. Stellen dürfen nur unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) ausgebracht und besetzt werden (VV Nr. 5 zu Art. 7 BayHO; VV Nr. 7 zu Art. 17 BayHO). Stellen, die dauernd entbehrlich sind, sind nicht mehr zu besetzen und im nächsten Haushaltsplan abzusetzen (VV Nr. 7.2 zu Art. 17 BayHO).

Es entspricht letztlich auch dem Interesse der Antragstellerin, Klarheit über ihre weitere berufliche Zukunft zu erlangen. Ein Verbleiben im Beamtenverhältnis auf Widerruf bis zum voraussichtlichen Unterliegen im Hauptsacheverfahren ist für die Antragstellerin nicht nur ohne Wert. Dies würde auch einen erheblichen Zeitverlust hinsichtlich ihres weiteren beruflichen Werdegangs darstellen. Ohne das Verbleiben im Beamtenverhältnis ist es der Antragstellerin möglich, während der Dauer eines ggf. durchzuführenden Hauptsacheverfahrens eine andere Berufsausbildung zu absolvieren.

Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird schließlich keine Situation geschaffen, die es der Antragstellerin unmöglich macht, im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache in das Beamtenverhältnis zurückzukehren.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, Nr. 1.5 und Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Referenzen - Gesetze

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Referenzen

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.