Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 07. Okt. 2015 - RN 9 M 15.1609

bei uns veröffentlicht am07.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand der Erinnerung ist die Frage, ob der Klägerbevollmächtigte neben einer Kostenerstattung durch den Beklagten weitere Leistungen aus Mitteln der Prozesskostenhilfe beanspruchen kann.

Im Hauptsacheverfahren RN 9 K 14.2139 stritten die Beteiligten um die Geltendmachung von Kosten einer Abschiebung des Klägers. Nach Prüfung der im weiteren Fortgang des Verfahrens vorgelegten Behörden-, Straf- und Haftakten erging unter dem 10. März 2015 ein Hinweisschreiben des Berichterstatters zur vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage. Mit Bescheid vom 17. März 2015 passte der Beklagte den im Hauptsacheverfahren streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 20. November 2014 entsprechend dem o.g. gerichtlichen Schreiben an. Das Verfahren wurde nach übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen und Teilrücknahme im Übrigen mit Beschluss vom 1. April 2015 eingestellt. Nach dessen Ziffer II. tragen der Beklagte ¾ und der Kläger ¼ der Kosten des Hauptsacheverfahrens. Zuvor war dem Kläger mit Beschluss vom 26. März 2015 unter Verweis auf das o.g. Hinweisschreiben zu ¾ der Kosten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Klägerbevollmächtigten bewilligt worden.

Der Klägerbevollmächtigte beantragte unter dem 31. März 2015 Kostenfestsetzung. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte mit Beschluss vom 24. Juni 2015 die dem Kläger erwachsenen notwendigen und zu erstattenden Aufwendungen auf € 606,10 fest. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Erinnerung wegen Ablehnung der Erstattung einer Erledigungs- oder Einigungsgebühr wies das Gericht mit Beschluss vom 21. Juli 2015 (RN 9 M 15.1080) zurück; über die hiergegen eingelegte Beschwerde (19 M 15.1844) ist bislang noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 17. August 2015 beantragte der Klägerbevollmächtigte die Erstattung weiterer € 202,03 im Wege der Prozesskostenhilfe. Der Vergütungsfestsetzungsantrag enthielt eine Berechnung der Prozesskostenhilfevergütung i.H.v. € 483,26 sowie der Regelvergütung i.H.v. € 808,13 aus einem Gegenstandswert von € 8.519,60. Die vom Beklagten zu leistende Erstattungssumme i.H.v. € 606,10 werde gemäß § 58 Abs. 2 RVG auf die Vergütung angerechnet, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht bestehe, höchstens jedoch in Höhe des gesamten Prozesskostenhilfeanspruchs. Es ergäbe sich also ein noch offener Betrag i.H.v. € 202,03, der im Wege der Prozesskostenhilfe zu erstatten sei.

Mit Schriftsatz vom 3. September 2015 hörte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Klägerseite zur beabsichtigten Ablehnung des Vergütungsfestsetzungsantrags an. Im inmitten stehenden Verfahren RN 9 K 14.2139 sei mit Beschluss vom 26. März 2015 Prozesskostenhilfe lediglich zu ¾ der Kosten bewilligt worden. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juni 2015 seien bereits ¾ der klägerischen Kosten zu Regelvergütungssätzen gegen den Beklagten festgesetzt worden. Es bleibe somit keine Differenz zur (erstattungsfähigen) Regelvergütung mehr offen.

Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2015 wiederholte der Klägerbevollmächtigte seinen Hinweis auf § 58 Abs. 2 RVG und bat um rechtsmittelfähige Entscheidung.

Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 24. September 2015 wurde der Ver-gütungsfestsetzungsantrag des Klägerbevollmächtigten abgelehnt. Der beigeordnete Klägerbevollmächtigte könne wählen, ob und inwieweit er sich wegen seiner Vergütung an die Staatskasse gem. §§ 45 ff. RVG halten wolle oder seinen Erstattungsanspruch gegen den unterlegenen Verfahrensgegner geltend mache; jedoch bilde der jeweils höhere Anspruch wegen § 15 Abs. 2 RVG die absolute Obergrenze. Die Vergütung, welche der beigeordnete Klägerbevollmächtigte im Wege der Prozesskostenhilfe aus der Landeskasse verlangen hätte können, hätte vorliegend wegen der PKH-Bewilligung von ¾ der Kosten lediglich € 362,44 (¾ von € 483,26) betragen. Der unterlegene Beklagte hafte hingegen wegen der Kostenentscheidung für ¾ der Wahlanwaltsvergütung i.H.v. € 808,13, also € 606,10. Die letztere Summe sei mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juni 2015 gegen den Beklagten festgesetzt worden. Die festgesetzte Summe stelle somit bereits die harte Obergrenze für die Vergütungsansprüche des Klägerbevollmächtigten dar. Raum für eine weitere Vergütungsfestsetzung i.H.v. € 202,03 existiere nicht. Die Einschätzung, es müsse eine Anrechnung der gegnerischen Erstattungssumme auf die vollen Wahlanwaltsgebühren i.H.v. € 808,13 erfolgen, vernachlässige, dass sich weder die insoweit bindende PKH-Bewilligung noch der Klageerfolg auf den gesamten Klagegegenstand bezögen, sondern eben jeweils nur ¾ desselben abdeckten. Daher handele es sich bei den vorliegend maximal erstattbaren € 606,10 bereits um die Summe, auf die Zahlungen anzurechnen wären.

Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2015 legte der Klägerbevollmächtigte Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 24. September 2015 ein und nahm hierbei auf seine bisherigen Ausführungen Bezug. Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht am 6. Oktober 2015 zur Entscheidung vor.

Der Beklagte hat sich im Erinnerungsverfahren nicht geäußert.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowohl in diesem Verfahren als auch in den Verfahren RN 9 K 14.2139 und RN 9RN 9 M 15.1080 verwiesen.

II.

1. Über die Erinnerung entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).

2. Die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 24. September 2015 ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger(bevollmächtigte) hat dem Grunde nach keinen Anspruch auf Festsetzung einer (weiteren) Vergütung aus Mitteln der Prozesskostenhilfe gegenüber der Staatskasse. Zur Begründung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, zunächst auf die Darlegungen im streitgegenständlichen Vergütungsfestsetzungsbeschlusses verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Zusammenfassend und ergänzend ist zu bemerken:

2.1 Der Einzelrichter schließt sich der bereits in o.g. Vergütungsfestsetzungsbeschluss zitierten einschlägigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (B.v. 17.9.2006 - 24 C 06.1404 - juris) an. Hiernach steht der geltend gemachte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse aus §§ 45 ff. RVG dem Bevollmächtigten des Klägers nicht (mehr) zu. Soweit dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt worden war, also für ¾ der Kosten der Klage gegen den ursprünglich streitgegenständlichen Bescheid, hatte der Klägerbevollmächtigte ein Wahlrecht zwischen einem Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nach §§ 45 ff. RVG und dem sich aus dem Einstellungsbeschluss vom 1. April 2015 ergebenden Erstattungsanspruch von ¾ der Kosten gegenüber dem Beklagten. Mit Antrag vom 31. März 2015 übte der Klägerbevollmächtigte sein Wahlrecht aus und beantragte Kostenfestsetzung. Er machte also seinen Anspruch gegen den Beklagten aufgrund des o.g. Einstellungsbeschlusses geltend, dagegen nicht seinen erstmals mit Schreiben vom 17. August 2015 angeführten Vergütungsanspruch nach §§ 45 ff. RVG. Mit der auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juni 2015 zu erwartenden Zahlung des Beklagten sind die festsetzungsrelevanten Ansprüche des Klägerbevollmächtigten befriedigt. Bei Geltendmachung seiner Ansprüche nach §§ 45 ff. RVG aufgrund der Prozesskostenhilfegewährung und seiner Beiordnung hätte er gegenüber der Staatskasse keinen höheren Betrag geltend machen können.

2.2 Demnach ist in der vorliegenden Konstellation für eine Anwendung des § 58 Abs. 2 RVG mangels Anspruches auf Vergütungsfestsetzung nach §§ 45 ff. RVG schon dem Grunde nach kein Raum. Die Rechtsansicht des Klägerbevollmächtigten würde im Ergebnis dazu führen, dass ihm aus Mitteln der Staatskasse und des Beklagten insgesamt 100% seiner Ansprüche nach dem RVG erstattet würden, was allerdings weder der Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch die Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss tragen. Der Klägerbevollmächtigte bleibt gehalten, die ihm zustehenden Ansprüche nach dem RVG, soweit sie nicht vom Beklagten zu erstatten sind, von seinem Mandanten einzufordern. Die Staatskasse muss hierfür auch im Lichte des § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht sozusagen ersatzweise einspringen.

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 59 Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse


(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensache

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 58 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen


(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet. (2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisse

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 21. Juli 2015 - RN 9 M 15.1080

bei uns veröffentlicht am 21.07.2015

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Gegenstand der Erinnerung ist die Frage, ob der Beklagte dem Kläger

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Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Gegenstand der Erinnerung ist die Frage, ob der Beklagte dem Kläger noch 3/4 einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1003 VV-RVG aus einem Streitwert in Höhe von 8.519,60 € nebst Umsatzsteuer erstatten muss.

Im Hauptsacheverfahren RN 9 K 14.2139 stritten die Beteiligten um die Geltendmachung von Kosten einer Abschiebung des Klägers. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2015, bei Gericht per Fax am selben Tag eingegangen, berief sich dessen Bevollmächtigter unter anderem auch auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2014 (1 C 11.14). Nach Prüfung der im weiteren Fortgang des Verfahrens vorgelegten Behörden-, Straf- und Haftakten erging unter dem 10. März 2015 ein Hinweisschreiben des Berichterstatters zur vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage. Mit Bescheid vom 17. März 2015 passte der Beklagte den im Hauptsacheverfahren streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 20. November 2014 entsprechend dem o.g. gerichtlichen Schreiben an. Das Verfahren wurde nach übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen und Teilrücknahme im Übrigen mit Beschluss vom 1. April 2015 eingestellt. Nach dessen Ziffer II. tragen der Beklagte ¾ und der Kläger ¼ der Kosten des Hauptsacheverfahrens.

Der Klägerbevollmächtigte beantragte unter dem 31. März 2015 Kostenfestsetzung. Dabei wurde u.a. auch eine 1,0 Erledigungsgebühr gem. Nr. 1002, 1003 VV-RVG aus einem Streitwert von € 8.519,60 zzgl. USt. geltend gemacht.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 wurde der Bevollmächtigte des Klägers zur beabsichtigten Teilablehnung seines Kostenfestsetzungsantrags angehört. Der Rechtsstreit habe sich nicht durch anwaltliche Mitwirkung erledigt. Der Bevollmächtigte wandte mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 ein, dass sich die Angelegenheit deshalb erledigt habe, weil er mit dem Berichterstatter am 4. oder 5. Februar 2015 gesprochen und auf die Bedeutung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2014 hingewiesen habe. Daraufhin habe das Gericht den richterlichen Hinweis vom 10. März 2015 gegeben, der zur übereinstimmenden Erledigung und teilweisen Klagerücknahme geführt habe. Ein Mitwirken an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Bescheides lasse sich deshalb nicht verneinen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte mit Beschluss vom 24. Juni 2015 die dem Kläger erwachsenen notwendigen und zu erstattenden Aufwendungen auf € 606,10 fest. Dabei brachte er die beantragte Erledigungsgebühr zzgl. USt. in Abzug. Die Erledigungsgebühr entstehe nicht bereits durch die Mitwirkung eines Rechtsanwalts, die allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet sei. Vielmehr bedürfe es einer darüber hinausgehenden qualifizierten, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichteten Tätigkeit des Rechtsanwalts. In der Besprechung mit dem Berichterstatter sei vorliegend aber lediglich eine auf allgemeine Verfahrensförderung gerichtete Tätigkeit zu sehen, die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten sei. Es obliege nämlich einem Rechtsanwalt grundsätzlich, durch geeignetes Vorbringen von für die Sache seines Mandanten sprechenden Umständen vor Gericht stets das beste Ergebnis für seine Mandantschaft zu erreichen. Somit sei auch das Anführen einer für den Kläger günstigen Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung in einem Gespräch mit dem Berichterstatter als Parteivorbringen zu qualifizieren, welches bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten sei.

Der Klägerbevollmächtigte beantragte mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015 die Entscheidung des Gerichts. Das Telefonat mit dem Berichterstatter sei für die Erledigung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung ursächlich gewesen. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, das Verwaltungsgericht auf eine kurz zuvor ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen. Die Erledigungsgebühr solle ein über das geschuldete, mithin notwendige Verhalten hinausgehendes Tätigwerden honorieren. Ein Gespräch mit dem Gericht sei in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen, folglich auch nicht geschuldet. Im Übrigen seien die Erklärungen im Anschluss an die gerichtliche Verfügung vom 10. März 2015 materiell nichts anderes als Zustimmungen zu einem Vergleichsvorschlag. Aufgrund der damit erfolgten Einigung im Sinne von Nr. 1000 RVG-VV sei die geltend gemachte Gebühr in Form einer der Höhe nach identischen, als Einigungsgebühr titulierten Gebühr entstanden. Entsprechend sei entweder diese (Einigungs-)Gebühr festzusetzen, was hiermit hilfsweise beantragt werde, jedenfalls aber kein Grund ersichtlich, die Mitwirkung deshalb nicht zu honorieren, weil die Einigung nicht als solche benannt worden sei, sondern die Parteien durch entsprechende Prozesserklärungen bzw. die (Teil-)Aufhebung des Bescheids dem Vorschlag nachgekommen seien.

Der Beklagte hat sich im Erinnerungsverfahren nicht geäußert.

Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht am 21. Juli 2015 zur Entscheidung vor.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowohl in diesem Verfahren als auch im Verfahren RN 9 K 14.2139 verwiesen.

II.

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juni 2015 ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung einer anteiligen Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1003 VV-RVG oder Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG.

1. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1003 VV-RVG ist nicht entstanden.

Zu den Voraussetzungen führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 18. Mai 2015 (2 C 14.2703 - juris Rn. 14) aus:

„Eine Mitwirkung bei der Erledigung im Sinn von Nr. 1002 VV RVG setzt eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Bevollmächtigten voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat (vgl. BVerwG, B.v. 23.4.1993 - 8 C 16/92 - juris; B.v. 28.11.2001 - 6 B 34/11 - juris; BayVGH, B.v. 23.1.2009 - 10 C 08.2037 - juris; B.v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris; B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris). Der Bevollmächtigte muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag dazu geleistet haben (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris; B.v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris; B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris). Dies ist dann der Fall, wenn seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris; B.v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 - juris; B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris). Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Bevollmächtigten liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegoltene Einlegung und Begründung hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2014 - 8 M 13.40028 - juris). Eine Tätigkeit eines Bevollmächtigten, die lediglich auf die allgemeine Verfahrensförderung gerichtet ist, reicht hingegen nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.1985 - 8 C 68/83 - BayVBl 1986, 158; BayVGH, B.v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 - juris).“

Vorliegend beruft sich der Bevollmächtigte auf einen telefonischen Hinweis gegenüber dem Berichterstatter auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2014 (1 C 11.14 - juris) zum Thema „Kosten der Abschiebungshaft“, der seiner Meinung nach Anlass und Grund für das Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 10. März 2015 und die ihm nachgehende Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige gerichtliche Entscheidung in der Sache gewesen sein soll.

Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach Erinnerung des Berichterstatters hatte das Gespräch nicht die Erörterung der Rechtslage maßgeblich zum Gegenstand, sondern die Anregung an den Bevollmächtigten, statt Beschwerde gegen den zunächst wegen Nichtvorlage von PKH-Unterlagen vollumfänglich ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 26. Januar 2015 zu erheben, einen neuen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen. Der Bevollmächtigte folgte diesem Hinweis mit bei Gericht am gleichen Tage per Telefax eingegangenem Schriftsatz vom 5. Februar 2015. Ungeachtet dessen entsprach es schon vor dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts der ständigen Entscheidungspraxis der Kammer, dass Kosten nach §§ 66, 67 AufenthG rechtmäßig nur für solche Rückführungsmaßnahmen erhoben werden können, die ihrerseits rechtmäßig vorgenommen worden sind und dass dieser Aspekt inzident durch das Verwaltungsgericht zu überprüfen ist (vgl. etwa B.v. 24.10.2013 - RN 9 K 13.808; B.v. 12.3.2014 - RN 9 K 13.1999; B.v. 1.4.2014 - RN 9 K 13.1309). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war also nicht ursächlich oder ausschlaggebend für die Bewertung der Rechtslage durch den Berichterstatter oder die Kammer. Folglich gilt für den angeblichen telefonischen Hinweis des Bevollmächtigten auf die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nichts anderes. Ferner ist zu bemerken, dass dem Berichterstatter zum Zeitpunkt des angeführten Telefonats am 4. oder 5. Februar 2015 die o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits bekannt war. So informierte er bereits mit E-Mail vom 29. Januar 2015 seine Kammerkollegen über diese Entscheidung und den Leitsatz (vgl. Bl. 17 d. Akte RN 9 M 15.1080) - somit ca. eine Woche vor dem ins Feld geführten Telefongespräch. Der Bevollmächtigte vermittelte also dem Berichterstatter keine neuen Erkenntnisse. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Bevollmächtigte schon vor dem Telefonat mit Schriftsatz vom 3. Februar 2015, bei Gericht per Telefax am selben Tage eingegangen, Ausführungen zur Sache gemacht und dabei u.a. auf das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen hatte. Es dürfte unstreitig sein, dass das Verfassen einer Klagebegründung keine Erledigungsgebühr auslöst. Damit bleibt im Dunkeln, weshalb einer Wiederholung dieses Parteivortrags am Telefon gesonderte gebührenrechtliche Bedeutung zukommen sollte.

Nach alledem kann bei diesem Sachverhalt keineswegs davon die Rede sein, dass sich die Rechtssache in o. g. Sinne durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt hat. Vielmehr ist die telefonische Erörterung zwischen Bevollmächtigtem und Berichterstatter Anfang Februar 2015 bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG abgegolten.

2. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG, die der Bevollmächtigte hilfsweise festgesetzt haben möchte, ist ebenfalls nicht entstanden. Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dies gilt nach Nr. 1000 Abs. 4 VV-RVG auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts, soweit über sie vertraglich verfügt werden kann. Dabei setzt die Einigungsgebühr keinen protokollierten Vergleich, sondern nur eine Einigung über materielle Ansprüche voraus. Daher kann eine Einigungsgebühr grundsätzlich auch dann anfallen, wenn der Rechtsstreit wie hier durch übereinstimmende Teilerledigungserklärungen beendet wird, falls gleichzeitig eine Einigung über die materiell-rechtlichen Ansprüche erzielt worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 20).

Vorliegend fehlt es aber an einer solchen Einigung der Parteien. Die Beteiligten standen - soweit aus dem Gerichtsakt ersichtlich - zu keinem Zeitpunkt während des laufenden Gerichtsverfahrens in direktem Kontakt, um die Sach- und Rechtslage zu erörtern und beispielsweise im Lichte der damals hochaktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Verfahren ohne streitige Entscheidung zu beenden. Entsprechendes wurde klägerseitig auch nicht vorgetragen. Vielmehr erging der zur Streitbeilegung führende Bescheid vom 17. März 2015 ausschließlich und allein infolge des verschiedene Anregungen, aber ganz offensichtlich keinen Vergleichsvorschlag im Sinne von § 106 Satz 2 VwGO enthaltenden Schreibens des Berichterstatters vom 10. März 2015 ohne über den Umstand der Klageerhebung als solche hinausgehende kausale Mitwirkung des Klägerbevollmächtigten (s.o. und Bl. 66 d. Akte RN 9 K 14.2139). Eine tatsächliche außergerichtliche Einigung der Beteiligten, den Rechtsstreit so zu beenden, wie dies nach ihren prozessbeendenden Erklärungen geschehen ist, ist nicht feststellbar.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (vgl. Kunze in: Beck'scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.1.2015, Rn. 11 zu § 165), weshalb es einer Streitwertfestsetzung nicht bedarf.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.