Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Jan. 2018 - RN 5 S 17.1477

bei uns veröffentlicht am16.01.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis.

Mit Bescheid vom 07.10.2009 wurde dem Antragsteller die Erlaubnis gem. § 2 Abs. 1 GastG zur Führung einer Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen für die Gaststätte in …, … („…“) erteilt.

Mit Schreiben vom 11.03.2016 erhielt das Ordnungsamt von der Stadtkasse der Antragsgegnerin die Information, dass der Antragsteller bei der Antragsgegnerin offene Forderungen von insgesamt 10.076,89 EUR habe. Der Antragsteller werde laufend angemahnt, Zahlungseingänge würden schleppend erfolgen. Zudem würden getroffene Ratenzahlungsvereinbarungen nicht eingehalten.

Mit Schreiben vom 10.03.2016, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 18.03.2016, regte das Finanzamt … den Widerruf der Gaststättenerlaubnis an. Steuerrückstände des Antragstellers würden 8.023,15 EUR betragen. Die letzte freiwillige Zahlung sei am 19.01.2016 in Höhe von 300 EUR erfolgt, Ratenzahlungen seien nicht eingehalten worden. Auch den sonstigen Verpflichtungen sei der Antragsteller nicht nachgekommen, insbesondere würden die Voranmeldungen für die Sondervorauszahlung 2015 und für Januar 2016, sowie die Einkommensteuererklärungen für 2013 und 2014 fehlen. Gewährte Vollstreckungsaufschübe seien nie vollständig eingehalten worden, Zahlungen seien teilweise erst nach telefonischer oder schriftlicher Aufforderung erfolgt oder ganz ausgeblieben.

Unter dem 11.01.2016 erging ein Bußgeldbescheid gegen den Antragsteller wegen Verstoßes gegen das bayerische Gesundheitsschutzgesetz („Rauchverbot“).

Ausweislich einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vom 27.03.2016 bestand eine gerichtliche Entscheidung vom 18.07.2011 zulasten des Antragstellers wegen unzulässiger Gestattung des Aufenthalts Jugendlicher im Lokal sowie Abgaben branntweinhaltiger Getränke an Jugendliche im Lokal (Bußgeld 1.000 EUR).

Ein Schreiben der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe vom 26.03.2016 wies Gesamtrückstände in Höhe von 1.350,49 EUR aus. Gemäß Schreiben der Staatsanwaltschaft … vom 05.04.2016 habe es Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Vorenthaltens und Veruntreuung von Arbeitsentgelt und wegen fahrlässiger Körperverletzung gegeben. Das polizeiliche Führungszeugnis sei jedoch ohne Einträge gewesen. Gemäß Schreiben vom 08.04.2016 hätten Gesamtrückstände bei der Knappschaft-Bahn-See, Minijobzentrale in Höhe von 1.008,61 EUR bestanden.

Mit Schreiben vom 27.05.2016 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis an. Am 17.06.2016 teilte der Antragsteller telefonisch mit, er habe die Rückstände bei Berufsgenossenschaft und Minijobzentrale beglichen, mit der Stadtkasse eine Ratenzahlungsvereinbarung über 3 Jahre vereinbart und auch beim Finanzamt bestünden nur noch etwa 2.800 EUR Rückstände. Mit Schreiben vom 30.06.2016 habe der Steuerberater des Antragstellers die gemachten Angaben im Wesentlichen bestätigt, jedoch mit der Einschränkung, dass die Schulden beim Finanzamt noch 3.421,89 EUR betragen würden.

Mit Schreiben vom 04.07.2016 wurden die genannten Stellen gebeten, mitzuteilen, ob die gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen. Unter dem 06.07.2016 wurde die Industrie- und Handelskammer um Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf der Gaststättenerlaubnis gebeten.

Daraufhin bestätigte die Stadtkasse, dass sich die Gesamtforderung auf 7.716,39 EUR reduziert habe und gab an, dass der Antragsteller die Raten für Mai und Juni vereinbarungsgemäß entrichtet habe. Die Berufsgenossenschaft teilte mit Schreiben vom 11.07.2016 mit, dass keine Beitragsrückstände mehr bestehen würden. Die Minijobzentrale erklärte unter dem 08.07.2016, dass Forderungen nur noch für Juni 2016 bestehen würden. Die Industrie- und Handelskammer informierte über Beitragsrückstände in Höhe von 333,48 EUR, nahm aber nicht weiter Stellung zum Widerruf. Das Finanzamt … bat, das Verfahren aufrechtzuerhalten und informierte, dass Ratenzahlungen beantragt wurden, die ungefähr eingehalten werden würden.

Auch erneute Anfrage vom 12.10.2016 an das Finanzamt teilte dieses mit Schreiben vom 20.10.2016 mit, dass die Umsatzsteuer für Juni 2016 im Laufe des Septembers auf Raten bezahlt worden sei, die Umsatzsteuer für Juli und August 2016 angemeldet, aber nicht bezahlt worden sei. Die Umsatzsteuer für August sei nicht angemeldet worden. Der gesamte Rückstand an Steuern betrage aktuell 8.569,49 EUR.

Am 27.10.2016 teilte die Stadtkasse mit, dass der Antragsteller die vereinbarten Raten bis dato jeweils fristgerecht und vollständig beglichen habe.

Auf eine erneute Anhörung hin teilte der Antragsteller am 28.11.2016 mit, dass ein Großteil der Schulden aus dem Verkauf eines anderen Lokals stamme, bei dem er den vereinbarten Kaufpreis nie erhalten habe. Im September 2017 laufe sein LfA-Darlehen für das Lokal aus. Danach sehe er sich dadurch wirtschaftlich wieder einer besseren Lage. Mit Schreiben vom 02.12.2016 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass das Verfahren zum Erlaubniswiderruf aufrechterhalten werde, ihm aber die Möglichkeit bis 31.05.2017 gegeben werden, durch entsprechende Bescheinigungen nachzuweisen, dass sich seine Schuldenstände weiter verringert hätten. Eine Erinnerung hieran erfolgt unter dem 25.04.2017.

Mit Schreiben vom 15.05.2017 teilte das Finanzamt mit, dass sich die Schuldenstände auf 39.518,16 EUR erhöht hätten. Umsatzsteuervoranmeldungen würden seit Dezember 2016 fehlen, es seien Schätzungen erfolgt. Für die Jahre 2013, 2014 und 2015 würden nach wie vor keine Steuererklärungen vorliegen, die letzte Zahlung in Höhe von 5 EUR sei am 30.12.2016 erfolgt. Mit Schreiben vom 18.05.2017 wurde der Antragsteller hiermit konfrontiert.

Unter dem 31.05.2017 zeigte sich der Vertreter des Antragstellers als solcher an. Bei AOK, IHK und Berufsgenossenschaft würden keine Rückstände des Antragstellers mehr bestehen, die Forderungen der Stadtkasse hätten tatsächlich noch nicht vollständig beglichen werden können. Der Zahlungsengpass habe sich aufgrund des Verkaufs eines früheren Lokals des Antragstellers ergeben. Die genannten Steuererklärungen seien nicht eingereicht worden, da die beauftragte Steuerkanzlei hierfür eine Gebühr von 5.000 EUR fordern würde, die der Antragsteller nicht begleichen könne. Der Antragsteller habe jedoch bereits eine Umfinanzierung in die Wege geleitet.

Nach Aufforderung zur Vorlage entsprechender Bestätigungen übersandte der Vertreter des Antragstellers Unbedenklichkeitsbescheinigungen der AOK und der IHK. Weiterhin legte er eine vorläufige Gewinnermittlung für das Jahr 2014 vor und teilte mit, dass hinsichtlich der Umschuldung der Finanzvermittler 1* … beauftragt worden sei. Einer Bestätigung vom 02.06.2017 dieses Unternehmens ist zu entnehmen, dass ein Finanzierungsbegehren in Höhe von 200.000 EUR vorliege. Dazu werde aber unter anderem um die Beibringung der letzten 3 Einkommensteuerbescheide sowie der endgültigen Gewinnermittlungen für die Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016 und einer aktuellen Auflistung zu den kompletten Verbindlichkeiten mit Angabe des jeweiligen Gläubigers gebeten.

Mit Schreiben vom 26.06.2017 wies die Antragsgegnerin den Vertreter des Antragstellers darauf hin, dass offensichtlich noch eine Vielzahl von Unterlagen fehlen würden, von denen er aber mitgeteilt gehabt habe, dass sie ohne Zahlung an den Steuerberater nicht erstellt werden würden und schon hierzu die Finanzierung fehlen würde. Die Antragsgegnerin bat daher um Vorlage einer Kopie des vollständigen Antrags nebst Anlagen bezüglich der Umschuldung sowie einer Bestätigung der Firma 1* …, dass die Antragsunterlagen vollständig nachgereicht worden seien.

Mit Schreiben vom 03.07.2017 teilte der Vertreter des Antragstellers mit, wie sich die Finanzierungssumme in Höhe von 200.000 EUR zusammensetze. Eine Bestätigung der Firma 1* … vom 03.07.2017 wurde ebenfalls vorgelegt, die aber nur enthält, dass man (allgemein) den Eingang der Unterlagen bestätigt, sowie dass der Antragsteller das Unternehmen beauftragt habe. Eine Antragskopie nebst Anlagen wurde nicht vorgelegt, ebenso konnte der Bescheinigung nicht entnommen werden, dass die Antragsunterlagen komplettiert worden seien (etwa hinsichtlich fehlender Einkommensteuererklärungen) oder dass das Finanzierungsbegehren Aussicht auf Erfolg habe.

Mit Schreiben vom 10.07.2017 teilte das Finanzamt mit, dass die Steuerrückstände auf 46.033,26 EUR angestiegen seien. Umsatzsteuervoranmeldungen würden nach wie vor ab Dezember 2016 fehlen, ebenso wie die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2013, 2014 und 2015. Seit 31.12.2016 sei dort keine Zahlung mehr eingegangen ebenso wenig sei eine Zahlungsvereinbarung getroffen worden.

Mit Bescheid vom 17.07.2017 wurde

  • 1.die im Antragssteller erteilte Erlaubnis zum Betrieb der gegenständlichen Schank- und Speisewirtschaft widerrufen,

  • 2.verfügt, dass der Betrieb der Gaststätte einzustellen ist. Eine Abwicklungsfrist bis zum 11.09.2017 wurde eingeräumt.

  • 3.für den Fall der Nichtbeachtung der Schließungsanordnung die Schließung im Wege des unmittelbaren Zwangs angedroht.

  • 4.die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 dieses Bescheides angeordnet und mitgeteilt, dass Nummer 3 kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist.

  • 5.bestimmt, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und eine Gebühr von 200,00 € festgesetzt. Auslagen seien nicht angefallen.

Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Antragstellers gegen Empfangsbekenntnis am 20.07.2017 zugestellt.

Zur Begründung stützte sich dieser Bescheid insbesondere auf die Höhe der Rückstände bei Finanzamt und Kommune einschließlich des kürzlichen Anstiegs der Steuerschulden. Daneben würden die beiden Bußgeldbescheide und die Tatsache, dass er seinen Erklärungs- und Zahlungspflichten gegenüber dem Finanzamt insbesondere seit Dezember 2016 nicht mehr nachkam und keine Zahlungsvereinbarung geschlossen wurde, den Bescheidserlass stützen. Die Androhung unmittelbaren Zwangs wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der fehlenden Zahlungsmoral die Androhung von Zwangsgeld nicht die gewünschte Wirkung habe und unmittelbarer Zwang daher das geeignete und mildeste Mittel sei. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nahm der Antragsgegner im Wesentlichen in den Bescheid auf, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiege, da der weitere Betrieb u.a. unter dem Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit nicht hingenommen werden kann. Insbesondere sei die Prognose zu stellen, dass die Steuerschulden weiter anwachsen, zumal sie dies schon während des Verwaltungsverfahrens um fast 40.000 € seien. Der Umfinanzierungsversuch mittels 1* … erscheine nicht ausreichend erfolgversprechend, da die von diesem Unternehmen geforderten Einkommensteuerbescheide schon nach eigener Aussage nicht beigebracht werden können, da das Geld für den Steuerberater fehle. Nur durch Anordnung des Sofortvollzuges könne gewährleistet werden, dass die bestehenden Steuer- und Beitragsrückstände nicht weiter anwachsen. Daher müsse diese Maßnahme trotz ihres einschneidenden Charakters im Interesse der Allgemeinheit getroffen werden. Dem Interesse, den Betrieb etwa weiter zu veräußern, werde durch die Abwicklungsfrist bis zum 11.09.2017 ausreichend Rechnung getragen.

Am 21.08.2017 ließ der Antragssteller im Verfahren RN 5 K 17.1478 Klage gegen diesen Bescheid erheben und mit gleichem Schriftsatz im vorliegenden Verfahren beantragen,

Die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.07.2017 wird im Hinblick auf die Nummern 1 und 2 wiederhergestellt.

Zur Begründung wird zunächst vorgebracht, dass laut Bestätigung durch die Fa. 1* … die Antragsunterlagen vollständig vorliegen würden und dies bei der Beurteilung der angedachten Umschuldung unberücksichtigt blieb. Die wirtschaftliche Schieflage sei kurzfristig und auf die Veräußerung eines früheren Lokals zurückzuführen, bei der der Kaufpreis nicht bezahlt worden war. Der Antragsteller habe die vollständigen Steuerunterlagen anfertigen lassen und diese seien nun auf dem Weg zum Finanzamt. Nach den Unterlagen des Steuerberaters würden nur Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt in Höhe von 11.507,89 € verbleiben. In der ersten Augustwoche habe der Antragsteller eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt getroffen, dass der rückständige Betrag in wöchentlichen Raten von 1.500 € bezahlt werden würde. Bereits 5.500 € seien geflossen, der eben genannte Restbetrag verbleibe noch. Alle Erklärungen bis August 2017 seien erfolgt. Bei der Stadtkasse würden keine steuerlichen Verpflichtungen mehr bestehen. Sämtliche Konten bis auf den eben genannten Betrag seien ausgeglichen. Ein weiteres Schreiben (Anlage A4) belege, dass die Umschuldungsmaßnahme Aussicht auf Erfolg habe.

Die als Anlage A4 vorgelegte Bestätigung enthält folgende Aussagen: „Gemäß [der] Auftragserteilung sind wir mit der Bearbeitung dieses Finanzierungsvorhaben[s] seit Anfang Juli 2017 beschäftigt. Das Finanzierungsvorhaben ist in seinem gesamten Vorhaben sehr [k]omplex und mit vielen Recherchen verbunden, die einen gewissen Bearbeitungs- und Abwicklungszeitraum in Anspruch nehmen, sodaß bis zum heutigen Zeitpunkt noch keine rechtsverbindliche Darlehenszusage gewährt werden konnte. Wir sind jedoch nach derzeitigem Bearbeitungsstand davon überzeugt und gehen auch hierbei davon aus, dass eine Finanzierungssicherstellung der benötigten Darlehensmittel erfolgen wird.“

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 25.08.2017,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurden im Wesentlichen der oben bezeichnete Sachverhalt und die Bescheidsbegründung wiederholt. Zudem wurde mitgeteilt, dass sich mit Stand vom 24.08.2017 die offenen Gesamtforderungen bei der Stadtkasse auf 28.360,31 EUR belaufen würden. Beim Finanzamt habe kein Eingang der Steuererklärungen der Jahre 2013, 2014 und 2015 verzeichnet werden können. Trotz diverser Zahlungseingänge, die allesamt nach Erlass des Widerrufsbescheids erfolgt seien, bestehe dort noch ein Rückstand von ca. 38.000 EUR. Die Schuldenstände seien über einen längeren Zeitraum angestiegen, von einer kurzfristigen Schieflage könne nicht mehr ausgegangen werden. Zahlungen nach Bescheidserlass könnten nicht mehr relevant sein, da maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit ebendieser Bescheidserlass sei. Das Wohlverhalten unter dem Eindruck konkreter Maßnahmen habe im Vergleich zum vorangegangenen langdauernden Fehlverhalten nur wenig Aussagekraft, da es taktisch motiviert sein kann. Die Aussagen in der Klage- und Antragsbegründung hätten sich nicht bestätigt, insb. seien keine Steuererklärungen eingegangen und die Schulden bei der Stadtkasse gerade nicht getilgt. Die behaupteten Sanierungsmaßnahmen würden so auch nicht das Suspensivinteresse überwiegen lassen können.

Im Klageverfahren wurde mit Stand 11.09.2017 von der Antragsgegnerin mitgeteilt, eine Nachfrage bei der Stadtkasse habe ergeben, dass der Antragsteller dort noch 28.389,13 EUR Schulden habe, beim Finanzamt würden diese 44.170,30 EUR betragen.

Mit Schreiben vom 12.10.2017 teilte die Antragsgegnerin mit, dass aktuell aufgrund der Säumniszuschläge die Rückstände bei der Stadtkasse auf 28.935,81 EUR angestiegen seien, beim Finanzamt auf 58.069,93 EUR. Mit einem weiteren Anstieg sei aufgrund der am 15.11. fällig werdenden Gewerbesteuervorauszahlung zu rechnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens RN 5 K 17.1478) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der eingereichten Anfechtungsklage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, da die Klage gegen Nummern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids wegen des behördlich angeordneten Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat, während die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 3, die kraft Gesetzes gemäß Art. 21a Satz 1 VwZVG sofort vollziehbar ist, nicht angegriffen wurde. Der Antrag ist allerdings unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.

Soweit die Behörde den Sofortvollzug besonders angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), muss das Gericht zunächst überprüfen, ob die Begründung der zuständigen Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Nur wenn dies der Fall ist oder wenn es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, so trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Bei dieser Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung und dem Aussetzungsinteresse des Antragsstellers kommt zunächst der summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache besondere Bedeutung zu.

Wenn die Hauptsacheklage nach der im Eilrechtsschutz gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offensichtlich keine Aussichten auf Erfolg hat, weil der Verwaltungsakt als rechtmäßig erscheint, so ist der Antrag in der Regel abzulehnen (ausführlich zu der vorzunehmenden Interessenabwägung: BVerwG vom 14.4.2005, BVerwGE 123, 241). Auch die besondere Bedeutung der Berufsfreiheit führt im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis (sh. unten 4.)

Im Einzelnen ergibt sich dies im vorliegenden Fall wie folgt:

„1. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs erfüllt die notwendigen Voraussetzungen aus § 80 Abs. 3 VwGO. Grundsätzlich muss die Begründung auf den konkreten Einzelfall abstellen und darf sich nicht mit „formelhaften“ Erwägungen begnügen (BayVGH, B.v. 30.10.2009, 7 CS 09.2606, juris Rn. 17). Die Begründung soll den Betroffenen einerseits in die Lage versetzen seine Rechte wirksam wahrnehmen zu können. Andererseits soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter vor Augen führen und sie veranlassen genau zu prüfen, ob und warum ausnahmsweise der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen durchbrochen werden soll (Kopp/Schenke, VwGO, 20.Aufl. 2014, § 80 Rn. 84 ff.). Die Behörde muss konkret die Gründe angeben, die dafür sprechen, dass die sofortige Vollziehung aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen notwendig ist und warum dahinter die Interessen des Betroffenen zurückstehen müssen. Ein Abstellen auf die Gesichtspunkte, die den Grundverwaltungsakt selbst rechtfertigen, ist nicht ausreichend. Allerdings können bei gleichartigen Tatbeständen auch gleiche oder „gruppentypisierte“ Begründungen ausreichen. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (BayVGH B.v. 27.10.2005, Az 11 CS.051967, juris Rn. 13; BayVGH B.v. 13.10.2006 – Az. 11 CS 06.1724).“

Hier hat die Antragsgegnerin in ausreichender Begründung zutreffend darauf abgestellt, dass ohne Sofortvollzug die konkrete Gefahr bestehe, dass die Steuerrückstände weiter anwachsen könnten, wenn der Antragsteller sein Gewerbe bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter ausüben würde, da diese schon während des Verwaltungsverfahrens in großem Umfang angewachsen waren. Zudem hat die Behörde die spezifische Konstellation des Falles gewürdigt, dass schon nach den von Antragstellerseite vorgelegten Unterlagen dem Umfinanzierungsversuch geringe Erfolgschancen beizumessen sind, da die Mittel zur Erstellung der Steuererklärungen 2013, 2014 und 2015 fehlen würden, gerade diese Erklärungen aber von dem 1* … für die Umschuldungsmaßnahme angefordert waren. Diese Erwägungen sind aus formeller Sicht nicht zu beanstanden. Ob diese Gründe auch inhaltlich zutreffen, ist bei der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung unbeachtlich (Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Rn. 246). Erweisen sich die von der Behörde in der Begründung angeführten Gründe als nicht tragfähig, um das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung rechtfertigen zu können, liegt kein formeller Begründungsmangel i.S.d. § 80 Abs. 3 VwGO, sondern ein Verstoß gegen die materielle Voraussetzung des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO vor (Gersdorf, in: Beck’scher Online Kommentar zur VwGO, § 80 Rn. 95).

Zwar enthält diese Begründung einige „formelhafte“ Erwägungen, diese sind aber deshalb unschädlich, weil eine Gewerbeuntersagung wegen steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Rückstände ein typisierter Fall ist, der in der Verwaltungspraxis oft auftritt und deshalb auch eine „gruppentypisierte“ Begründung ausreichend ist (BayVGH, E.v. 13.10.2006 – Az. 11 CS 06.1724).

2. Die Klage in der Hauptsache hat aus Sicht der entscheidenden Kammer nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussichten auf Erfolg, weil der Verwaltungsakt als rechtmäßig erscheint und damit den Antragssteller nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die hier vorliegenden Tatsachen sind ausreichende Gründe, um die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit darzutun.

Der Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis findet seine Rechtsgrundlage in §§ 15 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG. Danach ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, wofür das Gesetz besondere Beispielsfälle benennt. Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG genannten Tatbestände stellen aber schon nach dem Wortlaut des Gesetzes keinen abschließenden Katalog dar.

Der Kläger besitzt im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. März 1973 – I C 36.71 –, BVerwGE 42, 68-71 RN. 25) des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids als letzte Verwaltungsentscheidung nicht die erforderliche gaststättenbzw. gewerberechtliche Zuverlässigkeit.

Der Begriff der Unzuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG stimmt mit dem des § 35 Abs. 1 GewO überein (vgl. BVerwG, B. v. 23.9.1991, BayVBl 1992, 281 = GewArch 1992, 22).

Unzuverlässig im Sinne des Gaststätten- und Gewerberechts ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er seinen Gaststättenbetrieb bzw. sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (BVerwG, U. v. 2.2.1982 = BVerwGE 65, 9 = BayVBl 1982, 501). Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Erforderlich ist weder ein Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs, noch ein Charaktermangel. Die Unzuverlässigkeit muss sich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO aus in der Vergangenheit eingetretenen Tatsachen ergeben. Die bereits geschehenen Tatsachen hat die Behörde daraufhin zu beurteilen, ob sie auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in der Zukunft schließen lassen, d.h. ob sie die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden (BVerwGE 24, 38). Es kommt auch nicht darauf an, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit, ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten, seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Der Unzuverlässigkeitsvorwurf der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit knüpft daher weniger an die Vermögenslosigkeit als solche an, sondern an die unterlassene Betriebsaufgabe trotz anhaltender wirtschaftlicher Krise (Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Auflage 2011, § 35 Rn. 63).

Dadurch rechtfertigen allein die hier zum Zeitpunkt des Bescheidserlass aufgelaufenen Steuerrückstände in Höhe von 46.033,26 EUR den Widerruf der Erlaubnis.

Es ist allgemein anerkannte Meinung und ständige Rechtsprechung, dass Steuerschulden geeignet sind, auf die Unzuverlässigkeit zu schließen (Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 2013, § 35 Rn. 49 m.w.N.). Staat und Gemeinden sind auf den fristgerechten Eingang der von ihnen erhobenen Steuern und Abgaben angewiesen, um ihren ständig zunehmenden Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit genügen zu können. Wenn ein Gewerbetreibender sich seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Staat und der Gemeinde entzieht, so schädigt er nicht nur die Allgemeinheit, sondern versucht damit zugleich, sich in unlauterer Weise im Geschäftsleben einen Vorsprung vor den mit ihm im Wettbewerb stehenden Gewerbetreibenden zu verschaffen, die ihre Steuerpflichten in redlicher Weise erfüllen. Von einem Gewerbetreibenden, der mit derart unlauteren Mitteln unter Missachtung der Belange der Allgemeinheit und seiner Mitbewerber nur seine eigenen geschäftlichen Interessen verfolgt, kann auch im Rahmen der zu stellenden Prognose nicht erwartet werden, dass er sein Gewerbe im Einklang mit den bestehenden Vorschriften einwandfrei führen wird (BVerwG, B.v. 17.01.1964 – VII B 159/63).

Eine Norm über die Höhe der für eine Gewerbeuntersagung relevanten Steuerrückstände lässt sich von Gesetzes wegen nicht aufstellen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, sind Steuerrückstände nur dann geeignet einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (BVerwG, B.v. 29.01.1988 – 1 B 164/87 – juris Rn. 3; BVerwG, B.v. 19.01.1994 – 1 B 5/94 – juris Rn. 6). Eine feste Grenze, ab welcher Höhe der Steuerschuld Unzuverlässigkeit bejaht werden kann, lässt sich dabei nicht angeben (BVerwG, B.v. 09.04.1997 – 1 B 81/97 – juris Rn. 4). Trotzdem wird in der Literatur eine Grenze bei 5.000 € gezogen (Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 2013, § 35 Rn. 52; so auch der Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 17.12.2004, Az. IV A 4 - S. 0130 - 113/04, BStBl. I S. 117). Irrelevant dabei ist, ob die Steuerrückstände auf Schätzungen beruhen, da nur die Fälligkeit der Steuerschuld maßgeblich ist, nicht deren materielle Rechtmäßigkeit (BVerwG, B.v. 01.02.1994 – 1 B 9/94 – juris Rn. 3; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Auflage 2011, § 35 Rn. 51).

Der vorliegende Fall ist dabei durch folgende Merkmale gekennzeichnet: Schon im Juli 2016 lagen die Rückstände bei Stadtkasse und Finanzamt jeweils über dem genannten Wert im höheren vierstelligen Bereich. Während diejenigen bei der Stadtkasse zwischenzeitlich zurückgeführt waren, erhöhten sich diejenigen beim Finanzamt bis zum 15.05.2017 auf 39.518,16 EUR und bis zum 10.07.2017 (eine Woche vor Bescheidsdatum) weiter auf 46.033,26 EUR. Umsatzsteuervoranmeldungen seit etwa einem halben Jahr fehlten und Einkommensteuererklärungen der Jahre 2013, 2014 und 2015 fehlten, dies da schon nach Aussage von Antragstellerseite vom 26.06.2017 der Steuerberater nicht bezahlt werden konnte. Ausweislich des Schreibens des mit einer Umschuldung beauftragten …-Unternehmens vom 02.06.2017 waren diese zudem im Hinblick auf die Umschuldungsmaßnahme angefordert worden.

Bei ihrer Prognose wies die Antragsgegnerin dieser Umschuldungsmaßnahme zu Recht nur geringes Gewicht bei. Konkret angeforderte Unterlagen, wie die Kopien bisher eingereichter Unterlagen, mit denen z.B. eingeschätzt hätte werden können, auf wie breiter Tatsachengrundlage die Aussagen des …-Unternehmens fußen, hat die Antragstellerseite nicht übersandt. Stattdessen lagen nur allgemein gehaltene Bestätigungen vor, dass eine Umschuldungsmaßnahme beauftragt wurde. Letztlich diesbzgl. entscheidend ist aber, dass von einer grundsätzlich vorliegenden Unzuverlässigkeit unter dem Aspekt der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dann nicht auszugehen ist, wenn nach einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept gearbeitet wird, nicht nur an einem solchen. Ein solches müsste also nicht nur in der Erstellungsphase sein, sondern bereits im Gewerbebetrieb umgesetzt, (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 05. Dezember 2016 – 22 ZB 16.2177 –, Rn. 16, juris). Seit der ersten Anhörung zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis im Mai/Juni 2016 war bei Bescheidserlass über ein Jahr vergangen, die Mahnschreiben bzgl. des vermeintlich die Schieflage auslösenden nicht gezahlten Kaufpreises für ein früheres Lokal datieren aus dem Jahr 2014. Es war also auch genug Zeit, den Bedarf an einer erfolgversprechenden Sanierung zu erkennen. Stattdessen wurden fällige Forderungen in fünfstelligem Bereich über längere Zeit nicht beglichen und schon die Zahlung von 5.000 € an den Steuerberater stellte ein Problem dar, obwohl damit eine Senkung der (auf Schätzung beruhenden) Steuerschulden erhofft war.

Auch wenn sich der Antragsteller seit dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zumindest zum Teil um den Abbau seiner Verpflichtungen bemühte, indem er einige Zahlungen an das Finanzamt leistete, so genügt dieses kurzfristige Wohlverhalten hinsichtlich des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens noch nicht für die Annahme einer positiven Prognose. Dafür ist erforderlich, dass der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß auszuüben. Je länger das zuvor gezeigte Fehlverhalten andauerte, desto mehr müssen sich auch die Tatsachen auf einen längeren Zeitraum erstrecken, sozusagen nachhaltig sein, um die Grundlage für die Annahme eines geläuterten Verhaltens zu sein. Ein kurzfristiges Wohlverhalten kann eine über lange Zeit zu Tage getretene Unzuverlässigkeit nicht ohne Weiteres ausräumen, insbesondere wenn dieses Wohlverhalten nicht Teil eines durchdachten und Erfolg versprechenden Sanierungskonzepts oder Ergebnis eines inneren Reifeprozesses des Gewerbetreibenden ist (so BayVGH vom 16.10.2015, Az. 22 ZB 15.2022 Rn. 12). Der Antragsteller verfügt jedoch, wie dargelegt, nicht über ein nachvollziehbares Sanierungskonzept, das eine zeitnahe Abtragung der Schulden bei öffentlichen Gläubigern und auch bei seinen privaten Gläubigern (z.B. etwaigen Finanziers der Umschuldungsmaßnahme) und damit eine Rückkehr zu geordneten Vermögensverhältnissen erwarten lässt. Vielmehr stellt sich die Zahlung im Monat nach Bescheidserlass dar als Reaktion auf diesen und lässt noch nicht auf eine Rückkehr in wirtschaftlich leistungsfähige Verhältnisse schließen.

Auch die dem Antragsteller eingeräumte Frist von etwa 8 Wochen zur Betriebseinstellung war angemessen. In diesem Zeitraum kann dem Antragsteller billigerweise zugemutet werden, sein derzeit ausgeübtes Gewerbe abzuwickeln. Aufgrund des bereits über einen längeren Zeitraum laufenden Gewerbeuntersagungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 27.05.2016, 28.11.2016 und 26.06.2017 war dem Antragssteller bekannt, dass die Gewerbeuntersagung bevorstand. Er konnte sich damit bereits darauf einstellen.

3. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die kraft Gesetzes nach Art. 21a Satz 1 VwZVG sofort vollziehbare Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 3 des Bescheides ist dagegen nicht beantragt. Da jedoch seitens des Gerichts die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Grundverwaltungsakt nicht wiederhergestellt worden ist, fehlt auch nicht etwa die Vollstreckungsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG.

4. Darüber hinaus liegt in der Ablehnung des gestellten Antrags auch keine Verletzung von Art. 12 GG. Nicht nur müssen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache negativ eingeschätzt werden, eine weitere Berufstätigkeit während der Dauer des Rechtsstreits lässt vielmehr konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG vom 12.8.2003, NJW 2003, 3617 und BVerfG vom 24.10.2003, NJW 2003, 3618/3619). Hierzu ist auch die Erfüllung wesentlicher steuerlicher Pflichten zu rechnen. (so auch BayVGH, Beschluss vom 25. November 2009 – 22 CS 09.2360 –, Rn. 6, juris) Die Feststellung solcher Gefahren auch für die Dauer des Rechtsstreits ist den Geschehnissen nach Bescheidserlass zu entnehmen. So wurden Maßnahmen durch den Vertreter des Antragstellers trotz Einforderung nicht konkret belegt, sondern nur behauptet. Augenscheinlich wird dies besonders darin, dass am 21.08.2017 mit der Antragsbegründung geltend gemacht wird, bei der Stadtkasse würden keine steuerlichen Verpflichtungen mehr bestehen. Mit Stand vom 24.08.2017 teilte die Stadtkasse jedoch Rückstände von 28.360,31 EUR mit. Mit gleichem Schreiben hatte der Antragssteller vorrechnen lassen, beim Finanzamt würden nach Berücksichtigung der nunmehr eingereichten Steuererklärungen 11.507,89 EUR verbleiben, nachdem nunmehr Zahlungen von wöchentlich 1.500 EUR möglich sein sollen und 5.500 EUR gezahlt wurden. Nach Auskünften des Finanzamts vom 24.08.2017 belaufen sich die fälligen Rückstände jedoch auf ca. 38.000 EUR, vom 11.09.2017 auf 44.170,30 EUR und vom 12.10.2017 auf 58.069,93 EUR. Am 15.11.2017 werde zudem die Gewerbesteuervorauszahlung fällig, sodass dort mit einem weiteren Anstieg zu rechnen war. Eine positive Entwicklung während des Rechtsstreits ist also nicht zu erkennen, sodass die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO trotz der Wirkung als vorläufiges Berufsverbot einen verhältnismäßigen und damit gerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt. Trotz ersten Bemühungen nach Bescheidserlass kam es nämlich zu einem rasanten Anstieg des Schuldenstandes, der nach wie vor ein Vielfaches des geltend gemachten Betrages ausmacht. Darin zeigt sich die konkrete Gefahr des weiteren Anstiegs der Rückstände.

5. Nachdem der Antrag unbegründet ist, war er mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

6. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG), dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Nach Nr. 54.2.1 beträgt der Streitwert 15.000 Euro. Im Eilverfahren war dieser Streitwert nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


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(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Gaststättengesetz - GastG | § 4 Versagungsgründe


(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene

Gaststättengesetz - GastG | § 2 Erlaubnis


(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden. (2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. alkoholfreie Getränke,2. unentgeltliche Kostproben,3. zubereitete Spei

Gaststättengesetz - GastG | § 15 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, di

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Jan. 2018 - RN 5 S 17.1477 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2016 - 22 ZB 16.2177

bei uns veröffentlicht am 05.12.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgese

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(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger ist bei der Beklagten mit zwei in eigener Person ausgeübten Gewerben gemeldet. Außerdem fungiert er nach Aktenlage als alleiniger Geschäftsführer zweier in den Jahren 2005 bzw. 2006 in das Handelsregister eingetragener Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in ihren Firmen seinen Familiennamen führen.

Mit Schreiben vom 18. März 2015 beantragte das Finanzamt München bei der Beklagten, dem Kläger die Ausübung aller Gewerbe sowie Betätigungen als Vertretungsberechtigter und Betriebsleiter eines Gewerbebetriebs zu untersagen, da er gewerberechtlich unzuverlässig sei. Zur Begründung verwies das Finanzamt darauf, dass der Kläger dem Freistaat Bayern Einkommensteuer aus den Jahren von 2011 bis 2014 sowie Umsatzsteuer aus den Jahren 2012 und 2013 - jeweils zuzüglich steuerlicher Nebenleistungen - in einer Gesamthöhe von 72.404,92 € schulde. Die Rückstände würden seit einem Jahr kontinuierlich ansteigen. Die letzte freiwillige Zahlung in Höhe von 288,83 € habe der Kläger am 27. November 2013 geleistet. Forderungspfändungen seinen erfolglos verlaufen. Steuererklärungen und Steuervoranmeldungen habe er nicht oder erst nach mehreren Mahnungen eingereicht.

Nach den Feststellungen der Beklagten standen am 30. Juni 2015 die Einkommen- und Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2012 bis 2014 sowie die Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Quartal 2013 aus; die steuerlichen Verbindlichkeiten des Klägers hätten sich bis zu jenem Tag auf 69.767,10 € verringert. Die Beklagte ließ das von ihr gegen den Kläger eingeleitete Gewerbeuntersagungsverfahren bis zum 21. September 2015 ruhen, um ihm Gelegenheit zu geben, seine finanziellen Verhältnisse zu ordnen, und gab ihm auf, bis zu dem letztgenannten Tag Nachweise über die Begleichung der Steuerrückstände beizubringen bzw. eine mit dem Finanzamt geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung vorzulegen.

Bis zum 19. November 2015 stiegen die Steuerrückstände des Klägers nach den der Beklagten erteilten Auskünften des Finanzamtes auf 98.699,37 € an. Die am 27. November 2013 entrichteten 288,83 € stellten auch am 19. November 2015 nach Aktenlage die letzte freiwillige Zahlung des Klägers dar; ein am 14. Oktober 2015 unternommener Vollstreckungsversuch verlief nach Darstellung des Finanzamts fruchtlos. Ein vom Kläger zuletzt am 15. Oktober 2015 gestellter Antrag auf Einräumung einer Ratenzahlungsmöglichkeit sei abgelehnt worden, da der Kläger keine Unterlagen eingereicht habe. Die Einkommensteuererklärung für 2012 habe er am 11. September 2015 verspätet abgegeben. Hinsichtlich des Jahres 2013 stünden die Einkommen-, die Umsatz- und die Gewerbesteuererklärung, hinsichtlich des Jahres 2012 die beiden letztgenannten Jahressteuererklärungen aus. Am 6. Oktober 2015 habe das Finanzamt dem Kläger angedroht, die Einkommensteuerschuld des Jahres 2014 wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung für jenes Jahr zu schätzen.

Durch Bescheid vom 23. November 2015 untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung der beiden von ihm in eigener Person betriebenen Gewerbe, ferner jede selbstständige gewerbliche Tätigkeit im stehenden Gewerbe sowie Betätigungen als Vertretungsberechtigter und Betriebsleiter eines Gewerbetreibenden. Begründet wurden diese Entscheidungen damit, dass der Kläger seinen steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten seit Jahren nicht ordnungsgemäß nachkomme, er sich in ungeordneten Vermögensverhältnissen befinde und er wirtschaftlich leistungsunfähig sei. Die auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Aussprüche seien in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens getroffen worden, da sich die Unzuverlässigkeit des Klägers auf alle anderen Gewerbe sowie auf Betriebsleiter- und Vertretungsfunktionen erstrecke und Anhaltspunkte dafür fehlten, dass er nicht auf eine andere gewerbliche Tätigkeit ausweichen könnte.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage des Klägers wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 19. Juli 2016 als unbegründet ab.

Der Kläger beantragt, gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO,

hiergegen die Berufung zuzulassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang der Beklagten verwiesen.

II. Über den Antrag auf Zulassung der Berufung konnte ohne Anhörung der Beklagten entschieden werden, da sich aus der Antragsbegründung vom 23. November 2016 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe vorliegen.

1. Der Kläger versucht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daraus herzuleiten, dass das Verwaltungsgericht die Maßstäbe offen gelassen habe, anhand derer es zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger sei gewerberechtlich unzuverlässig.

Diese Behauptung trifft in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Eingangs des letzten Absatzes auf Seite 11 des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht vielmehr ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Steuerrückstände dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer er seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, sei von Bedeutung. Dies entspricht (nahezu) wörtlich den Merkmalen, auf die das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Spruchpraxis abstellt, um die Erheblichkeit steuerlicher Rückstände im Rahmen des § 35 Abs. 1 GewO zu beurteilen (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 29.1.1988 - 1 B 164.87 - NVwZ 1988, 432; B. v. 19.1.1994 - 1 B 5.94 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 57; B. v. 11.12.1996 - 1 B 250.96 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 65; B. v. 5.3.1997 - 1 B 56.97 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 66; B. v. 9.4.1997 - 1 B 81.97 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 67).

Ernstliche Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht eine zutreffende Subsumtion unter diese Kriterien vorgenommen hat, werden durch Antragsbegründung gleichfalls nicht aufgezeigt. Berücksichtigt man, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 29. Januar 1988 (1 B 164.87 - NVwZ 1988, 432) festgehalten hat, es sei nicht zweifelhaft, dass Steuerrückstände in Höhe von ca. 50.500 DM ausreichen könnten, um den Befund der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit zu rechtfertigen, so hätte es näherer Darlegungen in der Antragsbegründung dazu bedurft, warum Steuerschulden im Umfang von knapp 100.000 Euro (d. h. in ungefähr vierfacher Höhe), wie sie kurz vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (nämlich dem Erlass der letzten der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens vorangegangenen Verwaltungsentscheidung; ständige Rechtsprechung seit BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.) bestanden, im konkreten Fall weder ihrem absoluten Betrag nach noch in Relation zur Größe des Gewerbebetriebs des Klägers als „erheblich“ anzusehen sein sollen; hierzu verhält sich die Antragsbegründung indes nicht. Ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten ist der Kläger der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass er bereits „seit längerer Zeit“ mit erheblichen Steuerbeträgen in Rückstand war (vgl. den einleitenden Satz des zweiten Absatzes auf Seite 11 des angefochtenen Urteils).

2. Unbehelflich ist das Vorbringen in der Antragsbegründung, mit dem der Kläger seine Zahlungswilligkeit aufzuzeigen versucht. Denn das Verwaltungsgericht hat ihm eine dahingehende subjektive Bereitschaft nicht abgesprochen, sondern sich zur Herleitung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ausschließlich auf objektive Umstände - nämlich die Tatsache seiner erheblichen Zahlungsrückstände beim Finanzamt, die Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten sowie seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit - gestützt (vgl. den zweiten Satz des ersten Absatzes auf Seite 11 des angefochtenen Urteils). Soweit der Begriff der Zahlungswilligkeit am Ende des ersten vollständigen Absatzes auf Seite 16 dieser Entscheidung aufscheint, erklärt sich dies daraus, dass das Verwaltungsgericht insoweit wörtlich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 (1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4) zitiert hat, in dem ausgeführt wurde, trotz eingetretener wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit sei ein Gewerbetreibender dann nicht unzuverlässig, wenn er zahlungswillig sei und er nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeite. In der sich an dieses Zitat anschließenden Subsumtion hat das Verwaltungsgericht ausschließlich darauf abgestellt, dass der Kläger bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt über kein tragfähiges Sanierungskonzept verfügte; fehlende Zahlungswilligkeit wurde ihm auch insoweit nicht unterstellt.

Ohne Belang ist in vorliegendem Zusammenhang der Umstand, dass dem Kläger im fünften und sechsten Absatz auf Seite 7 des Bescheids vom 23. November 2015 mangelnder Leistungswille entgegengehalten wurde. Denn um dem Kläger einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verschaffen, wäre es erforderlich, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils als solchem (Ergebnisrichtigkeit) dargetan werden.

3. Die in der Begründung des Zulassungsantrags wiederholt aufgestellte Behauptung, der Kläger habe am 23. bzw. am 25. November 2015 (dem Tag der Bekanntgabe des Untersagungsbescheids) an einem Sanierungskonzept gearbeitet bzw. über ein solches Konzept sogar schon verfügt, ist weder geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Gerichtsentscheidung noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Streitsache aufzuzeigen. Denn der Unzuverlässigkeitsgrund der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit (er ergibt sich hier aus der Tatsache, dass der Kläger trotz der von ihm bekundeten Leistungswilligkeit bis zum Erlass der Untersagungsverfügung nicht in der Lage war, die bestehenden Steuerschulden im Fälligkeitszeitpunkt zu begleichen, und Vollstreckungsversuche in sein Vermögen wiederholt erfolglos verliefen) entfällt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 (1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4) und nach dem Urteil desselben Gerichts vom 15. April 2015 (8 C 6.14 - Rn. 14) nur dann, wenn der Gewerbetreibende im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt „nach“ (nicht „an“) einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (d. h. er einen realistischen Plan, der eine Wegfertigung seiner Verbindlichkeiten innerhalb überschaubarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, tatsächlich und konsequent verwirklicht). Allein dann nämlich, wenn die letztgenannten Voraussetzungen nach außen hin erkennbar hervortreten, kann trotz eingetretener wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit eine günstige Prognose über sein künftiges gewerbliches Verhalten angestellt werden. Sollte es zutreffen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Bekanntgabe der Untersagungsverfügung tatsächlich „an“ einem Sanierungskonzept „gearbeitet“ oder er sogar über ein solches Konzept verfügt hat (den Widerspruch, der zwischen den beiden in dieser Erklärung enthaltenen Einzelaussagen besteht, hat der Kläger in der Antragsbegründung nicht ausgeräumt, obgleich insoweit eine Gegebenheit aus seinem eigenen Lebenskreis inmitten steht), so würde dies zur Entkräftung des Unzuverlässigkeitsvorwurfs deshalb nicht ausreichen, weil der Kläger weder in der Antragsbegründung aufgezeigt hat noch sich aus den Akten Anhaltspunkte irgendwelcher Art dafür ergeben, dass er bereits damals ein Verhalten praktiziert hat, das eine alsbaldige Wegfertigung der aufgelaufenen Rückstände als sehr naheliegend erscheinen ließ. Der signifikante Anstieg der Steuerschulden bis zum 19. November 2015 und die Zahl der bis dahin nach wie vor ausstehenden Steuererklärungen belegten trotz des temporären geringfügigen Rückgangs der Schuldenhöhe im Laufe des Jahres 2015 vielmehr eine gegenteilige Entwicklung.

Als einziges Indiz für das Bestehen und die Umsetzung eines Sanierungskonzepts bereits in zeitlicher Nähe zum Erlass bzw. zur Bekanntgabe des Untersagungsbescheids benennt die Begründung des Zulassungsantrags die am 23. November 2015 behauptetermaßen erfolgte Überweisung eines Betrages von 3.000,00 € an das Finanzamt; alle anderen im Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 23. November 2016 erwähnten, die Steuerschulden betreffenden Tilgungsleistungen datieren aus der Zeit nach der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Verwaltungsakts, so dass sie zur Entkräftung des Unzuverlässigkeitsvorwurfs nicht herangezogen werden können. Durch eine am 23. November 2015 erfolgte Zahlung würde auch dann nicht aufgezeigt, dass der Kläger im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nach einem Konzept vorging, das mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Rückführung seiner Steuerschulden innerhalb überschaubarer Zeit erwarten ließ, wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Tatsache dieser Zahlung durch die Anlage 3 zur Antragsbegründung ausreichend belegt wird (der insoweit vorgelegte Ausdruck dokumentiert die unter Angabe der Steuernummer des Klägers erfolgte Überweisung eines Betrages von 3.027,00 € auf ein Konto, dessen Nummer mit keiner der Kontonummern übereinstimmt, die auf den in den Akten befindlichen Schreiben als Bankverbindungen des Finanzamtes München oder der zugehörigen Finanzkasse genannt werden). Denn eine einzige freiwillige Zahlung in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Erlass einer Gewerbeuntersagung belegt als solche weder die Existenz eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts noch begründet sie die Erwartung, der betroffene Gewerbetreibende werde künftig dauerhaft in Übereinstimmung mit einem solchen Plan vorgehen.

Kommt es aber darauf, ob der Kläger am 23. November 2015 eine Zahlung in Höhe von 3.000,00 € leistete und ob er damals „an einem Sanierungskonzept arbeitete oder dieses Sanierungskonzept bereits vorlag“, nach alledem nicht entscheidungserheblich an, so bedarf es entgegen dem Vorbringen auf Seite 12 der Begründung des Zulassungsantrags keiner Ermittlungen darüber, ob diese Behauptungen zutreffen. Diese Umstände sind deshalb auch nicht geeignet, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Streitsache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darzutun.

4. Ebenfalls ungeeignet, die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen, ist der Hinweis des Klägers darauf, dass am 17. August 2015 ein Urteil des Oberlandesgerichts München ergangen sei, das ihm eine Forderung in Höhe von 34.512,23 € nebst Zinsen zugesprochen habe, wobei die Schuldnerin ihrer Zahlungspflicht jedoch erst im Februar 2016 in Höhe von 20.000,00 € und sodann bis Juli 2016 in monatlichen Raten à 3.000,00 € nachgekommen sei. Dieser Umstand erklärt in gewissem Umfang zwar, warum der Kläger bis zum Erlass der Gewerbeuntersagung seine Steuerschulden zumindest weithin nicht bedient hat, vermag an der Tatsache, dass er im November 2015 gewerberechtlich unzuverlässig war, indes nichts zu ändern. Denn der Eintritt dieser Rechtsfolge hängt nicht davon ab, ob der Gewerbetreibende unverschuldet (z. B. deshalb, weil ein Teil seiner Geschäftspartner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachgekommen ist) wirtschaftlich leistungsunfähig geworden ist. Es genügt vielmehr der objektive Eintritt einer solchen Gegebenheit in Verbindung mit der Tatsache, dass über den Betroffenen im Zeitpunkt der auf § 35 Abs. 1 GewO gestützten Untersagungsverfügung keine positive Prognose angestellt werden kann. Da ungewiss war, ob - und bejahendenfalls wann und in welcher Höhe - die vom Oberlandesgericht zur Zahlung verurteilte Schuldnerin den Anspruch des Klägers erfüllen würde, vermag die bloße Tatsache, dass das zusprechende Urteil vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt erlassen wurde, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen.

5. Erst recht unbehelflich ist aus den vorstehend aufgezeigten Gründen der in der Antragsbegründung enthaltene Hinweis darauf, dass sich der Kläger eines Anspruchs aus einem Unternehmensverkauf in Höhe von 85.000,83 € berühmt, den er bislang vergeblich auf dem Klagewege durchzusetzen versucht habe. Angesichts der fehlenden Entscheidungserheblichkeit dieser Frage besteht entgegen der auf Seite 12 der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung kein Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Richtigkeit des Vorbringens, der Kläger habe auf den Eingang des Kaufpreises aus diesem Rechtsgeschäft vertraut, so dass sich auch aus diesem Gesichtspunkt keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO herleiten lassen.

6. Nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen, ist ferner das Vorbringen in der Antragsbegründung, das sich mit der Abgabe von Steuererklärungen durch den Kläger befasst. Denn er räumt selbst ein, die Jahressteuererklärungen 2013 sowie die Gewerbe- und die Umsatzsteuererklärung 2012 einschließlich der Bilanzen für diese beiden Jahre erst am 1. Februar 2016 bzw. am 29. Januar 2016 - d. h. nach dem Erlass des Untersagungsbescheids - beim Finanzamt eingereicht zu haben. Da Jahressteuererklärungen gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 AO bis zum 31. Mai des Jahres einzureichen sind, das dem Jahr folgt, auf das sich die Steuererklärung bezieht, und der Kläger nicht geltend gemacht hat, dass ihm für die Abgabe dieser Steuererklärungen Fristverlängerungen bewilligt wurden, bestätigt sein Vorbringen, dass ihm insoweit Verletzungen der Steuererklärungspflicht zur Last fallen.

Als unter dem Blickwinkel des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unbehelflich erweist sich ferner der in der Antragsbegründung enthaltene Hinweis darauf, dass der Kläger die Steuererklärungen für 2011 lange vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eingereicht habe, und dass am 28. April 2015 der jenes Jahr betreffende Einkommensteuerbescheid ergangen sei. Denn das Verwaltungsgericht hat aus dem Verhalten des Klägers, das die Abgabe von Steuererklärungen für 2011 betrifft, keine ihm nachteiligen Folgerungen gezogen. Eingangs des ersten vollständigen Absatzes auf Seite 15 des Urteils vom 19. Juli 2016 hat es vielmehr darauf hingewiesen, dass die Nichtabgabe der Steuererklärungen „ab dem Jahr 2012“ durch ihn nicht mit behaupteten Versäumnissen des Finanzamtes gerechtfertigt werden könne.

Die Ergebnisrichtigkeit dieses Urteils (allein hiervon hängt das Bestehen eines Zulassungsanspruchs nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ab; vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7a mit umfangreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung in der Fußnote 15) wird auch nicht durch das Vorbringen in der Antragsbegründung in Frage gestellt, demzufolge der Kläger die Einkommensteuererklärung 2012 am 11. September 2015 abgegeben hat und ihm für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2014 Fristverlängerung bis zum 28. Februar 2016 bewilligt worden sei. Beide Behauptungen wurden im Schriftsatz vom 23. November 2016 zwar in keiner Weise belegt; ihre Richtigkeit ergibt sich jedoch aus den als Blatt 142 bzw. Blatt 193 in der Akte der Beklagten enthaltenen Vermerken, in denen die Ergebnisse fernmündlicher Rückfragen der Beklagten beim Finanzamt München festgehalten wurden.

Hinsichtlich der Jahressteuererklärungen 2014 fehlt es damit an einem Pflichtenverstoß des Klägers; in Ansehung der Einkommensteuererklärung 2012 beschränkt sich sein Fehlverhalten auf die - allerdings gravierende - Überschreitung der gesetzlichen Abgabefrist nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO. Angesichts der Vielzahl und der Schwere der vom Kläger im Übrigen verwirklichten Unzuverlässigkeitstatbestände vermag der Umstand, dass er die Einkommensteuererklärung 2012 vor dem Erlass der Untersagungsverfügung - wenn auch mit mehrjähriger Verspätung - tatsächlich eingereicht hat, und dass er mit der Vorlage der Jahressteuererklärungen 2014 bis über diesen Zeitpunkt hinaus zuwarten durfte, an der sachlichen Rechtfertigung des Bescheids vom 23. November 2015 und des diese behördliche Maßnahme bestätigenden Urteils vom 19. Juli 2016 nichts zu ändern. Nur ergänzend ist deshalb festzuhalten, dass beide Gegebenheiten durch das Verwaltungsgericht nachweislich zur Kenntnis genommen wurden (vgl. die auf Seite 3 unten des Urteilsabdrucks erwähnte Einreichung der Einkommensteuererklärung 2012 am 11.9.2015 und die dort auf Seite 6 Mitte erfolgte Wiedergabe des Hinweises des Klägers auf die ihm für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2014 bewilligte Fristverlängerung), und dass die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht einmal entfernte Anhaltspunkte dafür enthalten, dass der Befund der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers explizit auf einen dieser beiden Sachverhalte gestützt wurde.

7. Weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Streitsache resultieren schließlich aus der Behauptung, die beiden Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer der Kläger ist, hätten ihre steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten seit ihrer Gründung erfüllt; dieser Umstand widerlege die über den Kläger angestellte Prognose insofern, als von seiner gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit ausgegangen worden sei, stelle sie aber zumindest nachdrücklich in Frage. Auch sei die Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf die Gesellschaften, deren Geschäftsführer der Kläger ist, unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft, zumal Ermittlungen hinsichtlich des steuerlichen Erklärungs- und Zahlungsverhaltens des Klägers in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer dieser beiden Gesellschaften unterblieben seien.

Ein Zulassungsgrund wird durch dieses Vorbringen - wie vorab anzumerken ist - von vornherein insoweit nicht dargetan, als die Beklagte die auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gestützte Untersagung der vom Kläger tatsächlich ausgeübten Gewerbe gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf jedwede sonstige gewerbliche Betätigung des Klägers in eigener Person erstreckt hat. Aber auch soweit die Antragsbegründung damit die Erweiterung des Untersagungsausspruchs auf Betätigungen des Klägers als Vertretungsberechtigter und als Leiter eines anderen Gewerbebetriebs bekämpft, erweist sie sich als nicht durchgreifend. Derartige Regelungen können nämlich dann rechtsfehlerfrei getroffen werden, wenn ein Gewerbetreibender zum einen auch für andere von § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erfasste Betätigungen als das konkret ausgeübte Gewerbe unzuverlässig ist, und wenn zum anderen ein Ausweichen auf derartige Betätigungen nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17.79 - BVerwGE 65, 9/10 f.; ebenso BVerwG, U. v. 15.4.2015 -8 C 614 - Rn. 17 f.). Die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erforderliche Ermessensausübung hat sich ihrerseits am Grad der Wahrscheinlichkeit zu orientieren, mit der mit einer solchen anderweitigen Betätigung zu rechnen ist (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17.79 - BVerwGE 65, 9/12).

Das zweitgenannte „objektive“ Erfordernis für die Rechtmäßigkeit eines auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausspruchs stellt die Antragsbegründung zu Recht nicht in Frage. Denn beim Kläger kann das Ausweichen auf eine Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines anderen Gewerbetreibenden nicht nur nicht ausgeschlossen werden; in Gestalt der von ihm wahrgenommenen Geschäftsführerfunktionen findet eine solche anderweitige Betätigung vielmehr bereits statt. Ist aber die Betätigung als Vertretungsberechtigter eines anderen Gewerbetreibenden im Fall des Klägers nicht nur wahrscheinlich, sondern bereits Gewissheit, so begegnet die Ermessensgemäßheit der Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf derartige Funktionen nach dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 (1 C 17.79 - BVerwGE 65, 9/12) aufgestellten Grundsatz keinen Bedenken.

Nicht dargetan werden die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO in der Antragsbegründung aber auch hinsichtlich der Frage, ob der Kläger im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Hinblick auf seine Betätigung als Geschäftsführer der von ihm geleiteten Gesellschaften mit beschränkter Haftung (und als Vertretungsberechtigter eines jeden anderen Gewerbetreibenden) als unzuverlässig angesehen werden musste. Die korrekte Erfüllung der Steuererklärungs- und der Steuerentrichtungspflicht erwartet die Rechtsordnung nämlich nicht nur von jedem Gewerbetreibenden, sondern auch von jedem Vertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden sowie zumindest von solchen (faktischen) Betriebsleitern, deren Aufgabenbereich sich auf die kaufmännischen und rechtlichen Angelegenheiten eines Unternehmens erstreckt. Gleiches gilt für die Verpflichtung, eine gewerbliche Betätigung dann einzustellen, wenn das Unternehmen die betrieblich begründeten Verbindlichkeiten nicht nur vorübergehend nicht mehr vollständig und termingerecht zu bedienen vermag (d. h. wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit eingetreten ist). Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, die aus Verletzungen einer der vorerwähnten Pflichten resultiert, disqualifiziert eine Person deshalb grundsätzlich für alle in § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erwähnten Tätigkeiten (sog. gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit).

Dies würde auch dann gelten, wenn es zutreffen sollte, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der beiden von ihm geleiteten Gesellschaften mit beschränkter Haftung bisher nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist, wie die Antragsbegründung das behauptet. Denn der Zweck des Instituts der Gewerbeuntersagung ist es gerade, künftige Störungen des Wirtschaftslebens sowie Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung präventiv zu verhindern, die sich aus gewerblichen Betätigungen sowie der Wahrnehmung von Vertretungs- und (sonstigen) Leitungsfunktionen durch unzuverlässige Personen ergeben können. Da sich die Bereitschaft einer Person, einen Gewerbebetrieb auch nach eingetretener wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit weiterzuführen, erst dann manifestieren kann, wenn ein von ihr geleitetes Unternehmen in eine derartige Lage geraten ist, folgt aus dem Umstand, dass bei ihr ein derartiges Fehlverhalten noch nicht zutage getreten ist, nicht ohne Weiteres, dass sie in einer einschlägigen Konfliktsituation zu derartigem Tun nicht geneigt sein könnte; hat sie aus Anlass einer anderen gewerblichen Betätigung nachweislich einen solchen Rechtsverstoß begangen, spricht hierfür so lange eine ausreichende Wahrscheinlichkeit, als sich bei ihr kein durchgreifender, den Anforderungen des § 35 Abs. 6 GewO genügender Einstellungs- und Verhaltenswandel nachweisen lässt oder zumindest substantiiert vorgetragen und entsprechend belegt ist, dass der Gewerbetreibende das an den in einem der mehreren Gewerbe an den Tag gelegte Fehlverhalten in den anderen Gewerben gerade nicht gezeigt hat, vielmehr sich dort nachweislich tadellos bestätigt hat. Dazu hat der Kläger nichts vorgetragen. Ähnliches gilt für steuerliches Fehlverhalten, soweit es nicht auf wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit beruht. Auch insofern fehlt es an Anhaltspunkten für einen derartigen Einstellungs- und Verhaltenswandel bzw. an entsprechenden Darlegungen.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Wegen der Streitwerthöhe wird auf die zutreffende Begründung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts verwiesen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.