Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 09. Mai 2017 - RN 4 S 17.217

bei uns veröffentlicht am09.05.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 7.11.2016 - RN 4 S 16.1468 - wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 7.11.2016 im Verfahren RN 4 S 16.1468 wurde festgestellt, dass die Klage (RN 4 K 16.1459) bezüglich der Nr. 3 des Bescheides der Stadt … vom 18.8.2016 aufschiebende Wirkung hat, im Übrigen wurde der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Stadt … vom 18.8.2016 und der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckung abgelehnt sowie Prozesskostenhilfe in Höhe von 1/5 der Verfahrenskosten gewährt, im übrigen Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Mit dem Bescheid vom 18.8.2016 hatte die Stadt … die am 17.11.2015 vollzogene Fortnahme im Anwesen … in … von 14 Ziervögeln bestätigt und die pflegliche Unterbringung angeordnet (Nr. 1). Die anderweitige pflegliche Unterbringung wurde solange aufrechterhalten, bis die Antragsgegnerin eine den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz entsprechende Haltung sicherstellen kann, längstens bis 2.9.2016 (Nr. 2). Wenn die Antragstellerin nicht bis 2.9.2016 eine entsprechende Haltung sicherstellen kann, werden die 14 Ziervögel veräußert (Nr. 5).

Begründet wurde dieser Bescheid mit festgestellten Mängeln in der Tierhaltung und klarer Krankheitsanzeichen bei einem Teil der Vögel.

Mit Beschluss vom 15.2.2017 - 9 CS 16.2331 - hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 11.12.2016 stellte die Antragstellerin einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO. Zur Begründung ist unter anderem vorgetragen, sie könne nun ganz konkret gegen die Falschbehauptungen der Amtstierärzte vorgehen. Hinsichtlich ihrer Haustierhaltung hätten am 6.3.2013 keine Beanstandungen festgestellt werden können. Am 26.10.2015 seien massive Haltungsdefizite vorgefunden worden. Als Gegenbeweis werde ein Vermerk der Staatsanwaltschaft … vom 26.10.2015 angeführt, wonach die Katzen mitgenommen worden seien, der Rest der Tiere habe genug Platz und sei ausreichend versorgt. Die Amazonen seien lediglich nicht ordnungsgemäß gemeldet. Die Feststellungen der Veterinäre vom 26.10.2015 und 17.11.2015 seien gelogen und widerlegt. Zudem hätte man unter Aufsicht der Veterinärärzte Tiere in ihrem Anwesen (Meerschweinchen und Hasen) verhungern und verdursten lassen, während sie in Untersuchungshaft sei.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Beschlusses vom 7.11.2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheides der Stadt … vom 18.8.2016 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Gründe für die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO lägen unverändert vor. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern Vermerke der Staatsanwaltschaft vom 26.10.2015 und 12.1.2016 die Feststellungen der Veterinäre widerlegen könnten. Es seien keine Gründe ersichtlich, die für eine Verletzung der Wahrheitspflicht der beschuldigten Veterinärmediziner sprechen könnten. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann ein Beteiligter die Änderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

Die Antragstellerin hat nicht konkret vorgetragen, welche Feststellungen der Amtstierärzte falsch seien. Der dem Verfahren zugrundeliegende Bescheid der Stadt … vom 18.8.2016 wurde mit klaren Krankheitsanzeichen bei einem Teil der Vögel und dem Umstand, dass den mündlichen Anordnungen zur ärztlichen Behandlung der Vögel nicht in ausreichendem Maße Folge geleistet worden sei, begründet. Die in Bezug genommenen Äußerungen der Staatsanwaltschaft … verhalten sich hierzu nicht. In dem Vermerk vom 26.10.2015 ist ausgeführt, die Katzen seien mitgenommen worden, der Rest der Tiere habe genug Platz und sei ausreichend versorgt. Die Amazonen seien lediglich nicht ordnungsgemäß gemeldet. Im Übrigen obliegt in tierschutzrechtlichen Verfahren den Amtstierärzten als Sachverständigen gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG die Beurteilung tierschutzwidriger Umstände.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Höhe des festgesetzten Streitwerts ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nrn. 35.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Ver-waltungsgerichtsbarkeit.

Da der Antrag nicht erfolgreich ist, ist auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 15


(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbeha

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2017 - 9 CS 16.2331

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragstellerin hat sich im erstinstanzlichen Verfahren des vorläu

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat sich im erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. August 2016 gewandt, mit dem u.a. die bereits am 17. November 2015 vollzogene Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 14 Ziervögeln bestätigt wurde. Die Antragsgegnerin hatte die Fortnahme der Vögel zunächst mit für sofort vollziehbar erklärter Anordnung vom 24. November 2015 bestätigt, erließ aber nach Hinweis des Verwaltungsgerichts, das die Zustellung des Bescheids für unwirksam erachtete, den gegenständlichen Bescheid.

Das Verwaltungsgericht hat in Nr. I des Tenors des Beschlusses vom 7. November 2016 festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin gegen den in Nr. 3 des Bescheids vom 18. August 2016 angeordneten Verkauf der Ziervögel aufschiebende Wirkung hat und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Soweit der Antrag Erfolg hatte, wurde der Antragstellerin Prozesskostenhilfe gewährt, im Übrigen wurde das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt (Nr. IV des Tenors des Beschlusses vom 7. November 2016).

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin „gegen den Beschluss vom 7.11.2016“ ist dahin auszulegen, dass sich die Antragstellerin gegen die teilweise Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs durch das Verwaltungsgericht wendet (Nr. IV des Tenors des Beschlusses vom 7. November 2016). Wird die Beschwerde demgegenüber dahin ausgelegt, dass sie sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts in Nr. I des Tenors richtet, ist sie mangels Antragstellung durch einen Prozessbevollmächtigten unzulässig (§ 146, § 147 Abs. 1 Satz 2, § 67 Abs. 4 und Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Die gegen die teilweise Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs gerichtete Beschwerde ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Hinsichtlich der Nr. 6 des Bescheids vom 18. August 2016 (Tierhaltungsverbot) kommt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin nicht in Betracht, weil die sofortige Vollziehung insoweit nicht angeordnet wurde. Gleiches gilt für die feststellende Verfügung in Nr. 5 des Bescheids, wonach die Antragstellerin die Kosten für die pflegliche Unterbringung der Vögel zu tragen hat; Kosten wurden insoweit mit dem angefochtenen Bescheid nicht angefordert.

2. Die Bestätigung der am 17. November 2015 erfolgten Fortnahme der Vögel der Antragstellerin durch Nr. 1 des Bescheids vom 18. August 2016 sowie die Anordnung der anderweitigen Unterbringung dieser Vögel sind offensichtlich rechtmäßig (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG).

Die seit Oktober 2015 inhaftierte Antragstellerin konnte und kann nicht sicherstellen, dass die fortgenommenen und anderweitig untergebrachten Vögel ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen gepflegt werden (§ 2 Nr. 1 TierSchG). Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Krankheitszustands der fortgenommenen Vögel durch die Amtstierärztin des Landratsamts Landshut und den entsprechenden Befundberichten der Klinik für Vögel, Reptilien, Amphibien und Zierfische der Tierärztlichen Fakultät der LMU München. Seit der Fortnahme der Vögel sind keine Umstände eingetreten, die annehmen lassen können, dass eine den Anforderungen des § 2 TierschG entsprechende Pflege der Vögel durch die Antragstellerin oder auf deren Veranlassung dauerhaft sichergestellt ist. Die Behauptung der Antragstellerin, dass am 26. Oktober 2015 anlässlich des Vor-Ort-Termins keine Krankheitsanzeichen festgestellt worden seien, verhilft ihrer Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die Tiere ausweislich der o.g. Feststellungen und Befundberichte jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Fortnahme im November 2015 deutliche Krankheitsanzeichen aufwiesen. Der weitere Vortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, ihre Vögel seien im Januar 2016 noch in der Wohnung gewesen, trifft nach Darstellung der Antragsgegnerin zwar teilweise zu. Danach seien am 17. November 2015 nur 8 Vögel (2 Amazonen, 4 Wellensittiche, 2 Prachtrosellas; vgl. auch Bescheidsbegründung Nr. 2.a) fortgenommen worden, bei denen eine tiermedizinische Hilfe dringend geboten gewesen sei. Weitere 6 Vögel (2 Kanarienvögel, 2 Amazonen, 2 sog. „Unzertrennliche“) seien bis Januar 2016 in der Obhut der Schwester der Antragstellerin verblieben, die diese aber an eine Privatperson weitergegeben habe. Hinsichtlich dieser 6 Vögel mag die Anordnung in Nr. 1 des Bescheids deshalb ggf. ins Leere gehen. Eine der Antragstellerin günstigere Bewertung der Erfolgsaussichten ihres Antrags hinsichtlich der 8 Vögel, die nach Darlegung der Antragsgegnerin fortgenommen und anderweitig untergebracht wurden, folgt daraus aber nicht.

3. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der in Nr. 2 des Bescheids vom 18. August 2016 verfügten Aufrechterhaltung der anderweitigen pfleglichen Unterbringung der Vögel, bis die Antragstellerin eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherstellen kann, hat aus den zuvor genannten Gründen keinen Erfolg.

4. Die in Nr. 2 des Bescheids vom 18. August 2016 verfügte zeitliche Beschränkung der anderweitigen pfleglichen Unterbringung bis längstens zum 2. September 2016 steht in Zusammenhang mit der Verfügung in Nr. 3 des Bescheids vom 18. August 2016, wonach die Vögel veräußert werden, wenn die Antragstellerin bis zum 2. September 2016 keine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherstellen kann. Hierzu hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin gegen Nr. 3 des Bescheids vom 18. August 2016 aufschiebende Wirkung hat und der Antragstellerin insoweit auch Prozesskostenhilfe gewährt.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht davon abgesehen, die faktisch bereits vollzogene Vermittlung der Vögel an Dritte nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO durch Anordnung der Aufhebung der Vollziehung rückgängig zu machen (vgl. zum gleichgerichteten Begehren der Antragstellerin, die Wegnahme und den Verkauf der Vögel rückgängig zu machen auch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.12.2016 - 9 C 16.2016 und 9 CE 16.2015). Bei seiner Bewertung stellt das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler darauf ab, dass die im Bescheid vom 18. August 2016 verfügte Veräußerung der Vögel nach summarischer Prüfung den Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG entspricht und darüber hinaus auch nicht abzusehen ist, wann die Antragstellerin wieder in der Lage ist, sich selbst um die Tiere zu kümmern. Dass dritte Personen dies sachgerecht erledigen könnten, sei nicht ersichtlich. Auch diese Bewertung ist nicht zu beanstanden. Insoweit reicht es nicht aus, dass die Antragstellerin den Namen und die Anschrift einer Person nennt, an die die Tiere sofort zu übergeben seien (vgl. Klageschrift im Hauptsacheverfahren RN 4 K 16.1459 vom 6.9.2016).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 9 C 16.96 - juris Rn. 8). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.