Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 02. Nov. 2016 - RN 4 E 16.1556

published on 02/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 02. Nov. 2016 - RN 4 E 16.1556
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Wegnahme von 14 Ziervögeln.

Einem Schreiben des Staatl. Veterinäramts beim Landratsamt … vom 23.11.2015 an die Antragsgegnerin ist zu entnehmen: Aufgrund einer Information der Staatsanwaltschaft, dass die Antragstellerin seit 23.10.2015 in Untersuchungshaft ist, habe am 26.10.2015 durch das Veterinäramt des Landratsamtes … ein Augenschein der Tierhaltung der Antragstellerin in der …straße in … stattgefunden. Ein Teil der 14 Ziervögel habe klare Krankheitsanzeichen gezeigt. Nachdem den wiederholten mündlichen Anordnungen zu tierärztlicher Behandlung bis zum 17.11.2015 nicht Folge geleistet worden sei, seien die Tiere an diesem Tag von der Amtstierärztin in die Vogelklinik … gebracht worden, um eine tierärztliche Behandlung sicherzustellen. Erste Befunde in der Vogelklinik hätten ergeben, dass die bisherige tierärztliche Versorgung bei weitem nicht ausreichend gewesen sei. Da die Antragstellerin bzw. die von ihr mit der Pflege der Vögel beauftragten Personen offensichtlich nicht in der Lage seien zu erkennen, wenn die Vögel fundierter tierärztlicher Behandlung bedürften und höchstwahrscheinlich die Haltungsumstände an einem Teil der Erkrankungen ursächlich beteiligt seien, wurde um eine Anordnung gebeten.

Mit Bescheid vom 24.11.2015 bestätigte die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die am 17.11.2015 vollzogene Fortnahme, hielt die anderweitige pflegliche Unterbringung aufrecht und traf eine Regelung hinsichtlich der Veräußerung der Ziervögel. Der hiergegen erhobene Antrag gemäß § 123 VwGO, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Wegnahme und den Verkauf der 14 Ziervögel rückgängig zu machen, wurde mitBeschluss vom 31.8.2016 - RN 4 E 16.1267 - abgelehnt, da im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in der Regel keine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache erfolgen könne. Ein Ausnahmefall läge nicht vor. Auf die Ausführungen in diesem Beschluss wird Bezug genommen.

Auf Anregung des Gerichts, das die Zustellung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24.11.2015 für unwirksam hält, erließ die Antragsgegnerin unter dem 18.8.2016 folgenden, der Antragstellerin am 22.8.2016 zugestellten Bescheid:

1. Die am 17.11.2015 an Ort und Stelle vollzogene Fortnahme der von Frau … im Anwesen … in … gehaltenen 14 Ziervögel wird bestätigt. Die Vögel werden Frau … fortgenommen und einer pfleglichen Unterbringung zugeführt. Die pflegliche Unterbringung beinhaltet eine tierärztliche Behandlung in dem erforderlichen Umfang.

2. Die anderweitige pflegliche Unterbringung wird solange aufrechterhalten, bis Frau … eine den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz entsprechende Haltung sicherstellen kann, längstens jedoch bis02.09.2016.

3. Wenn Frau … nicht bis 02.09.2016 eine den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz entsprechende Haltung sicherstellen kann, werden die 14 Ziervögel durch die Stadt … - Fachbereich Naturschutz - veräußert.

4. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet.

5. Die Kosten für die pflegliche Unterbringung der Vögel hat Frau … zu tragen.

6. Der Frau … wird das Halten und Betreuen von Tieren jeder Art bis auf weiteres untersagt (Tierhalteverbot).

7. Für diesen Bescheid werden Kosten erhoben. Die Kosten sind von Frau … zu tragen. Die Gebühr wird auf 50,-- € festgesetzt, die Auslagen betragen 3,60 €. Der Gesamtbetrag von 53,60 € ist bis 16.09.2016 unter Angabe der Finanzadresse … und der Anordnungsnummer … auf eines der angegebenen Konten der Stadt … zu überweisen.

Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage (RN 4 K 16.1459), Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (RN 4 S 16.1468) und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Die im streitgegenständlichen Bescheid behaupteten Mängel lägen nicht vor. Die Vögel seien laufend in tierärztlicher Behandlung gewesen. Der Vollzug sei rückgängig zu machen. Der Bescheid sei unwirksam.

Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt,

  • 1.Die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Vögel sofort an …, zu übergeben.

  • 2.Die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten vorzulegen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

  • 1.Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Es stelle sich die Frage mehrfacher Rechtshängigkeit des Streitgegenstands. Auf das Verfahren RN 4 E 16.1267 wird verwiesen. Im Übrigen liege kein Anordnungsanspruch vor, da der Bescheid vom 18.8.2016 rechtmäßig sei. Die tierärztliche Versorgung der fortgenommenen Vögel in der Haltung der Antragstellerin sei bei weitem nicht ausreichend gewesen. Auf Befundberichte der … wird verwiesen. Auch ein Anordnungsgrund liege nicht vor. Es sei nicht vorgetragen, dass der Antragstellerin ein Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung über die Fortnahme nicht zumutbar wäre. In Haft sei die Antragstellerin nicht in der Lage, Tiere zu halten. Das Landratsamt … habe ebenfalls mit Bescheid vom 19.5.2016 ein Tierhalteverbot ausgesprochen. Zudem seien die Vögel bereits vermittelt.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf vorliegende Behördenakte und die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Die Antragsgegnerin verweist hinsichtlich des Antrags Nr. 1 zu Recht auf anderweitige Rechtshängigkeit. Im Verfahren RN 4 E 16.1267 wurde beantragt, die Wegnahme und den Verkauf der Ziervögel rückgängig zu machen. Die Benennung einer Person, an die die Vögel herausgegeben werden sollen, ist kein neues Begehren, sondern könnte in dem genannten Verfahren, das sich im Rahmen der Beschwerde der Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof befindet, vorgebracht werden.

Soweit die Antragstellerin eine Verpflichtung zur Kostenvorlage begehrt, liegt schon kein Anordnungsanspruch vor. Solange die Antragsgegnerin noch keine Kosten für die anderweitige Unterbringung der Vögel geltend gemacht hat, besteht kein Anspruch darauf, Kosten zu ermitteln und weiter zu geben. Dies hat zu erfolgen und ist gegebenenfalls gerichtlich zu überprüfen, wenn die Antragsgegnerin einen Kostenbescheid erlässt.

Der Antrag ist demnach insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Demnach ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Eilverfahren ist der Auffangwert in Höhe von 5.000,-- EUR nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 07/11/2016 00:00

Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Klage bezüglich der Nr. 3 des Bescheids der Stadt … vom 18.8.2016 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen werden der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage g
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.