Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 10. Sept. 2014 - 8 M 14.468

bei uns veröffentlicht am10.09.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Der Beklagte wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23.1.2014 soweit im Rahmen der Kostenfestsetzung Aufwendungen für ein Privatgutachten in Höhe von 5.971,90 € berücksichtigt wurden.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26.6.2013 (Az. RN 8 K 11.1759) wurde der Bescheid des Landratsamtes (LRA) Regen vom 14.10.2011, mit dem die Klägerin verpflichtet wurde, an der Wehranlage der Wasserkraftanlage ...-mühle eine ständige Mindestwassermenge von 2,5 m³/s im Mutterbett des Schwarzen Regens zu belassen und eine Tier- bzw. Fischaufstiegshilfe im linken Gewässerarm des Schwarzen Regens zu errichten, aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 11.10.2013 beantragte die Klägerin die Festsetzung ihrer Kosten. Der Festsetzungsantrag umfasste u. a. Kosten für die Vorbereitung und Erarbeitung der fachgutachtlichen Stellungnahme von Dipl.-Ing. ... (öffentlich bestellter und beeidigter Sachverständiger für Fischerei) vom 10.11.2012 zur Festsetzung der Mindestwassermenge und Errichtung einer Tieraufstiegshilfe. Der Klageerwiderung der Beklagtenseite vom 1.3.2012 lagen u. a. ausführliche Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf vom 22.2.2012 und der Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Niederbayern vom 23.2.2012 zugrunde. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27.11.2012 ließ die Klägerin dann die gutachtliche Stellungnahme vom 10.11.2012 vorlegen.

Nach vorheriger Anhörung wurde mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23.1.2014 die der Klägerin erwachsenen notwendigen und zu erstattenden Aufwendungen auf 7.403,70 € festgesetzt. Dieser Betrag umfasst auch die Kosten für die Vorbereitung und Erarbeitung der fachgutachtlichen Stellungnahme vom 10.11.2013 in Höhe von 5.971,90 €. Auf die Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz des LRA Regen vom 28.1.2014 legte der Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung ein, soweit im Rahmen der Kostenfestsetzung Parteiaufwendungen für ein Privatgutachten in Höhe von 5.971,90 € berücksichtigt wurden, und beantragte die Entscheidung des Gerichts.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Aufwendungen für ein Privatgutachten zählten nur ausnahmsweise zu den notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten. Besonders hohe Anforderungen seien an die Anerkennung der Notwendigkeit eines erst während des Prozesses eingeholten Gutachtens zu stellen, weil davon auszugehen sei, dass das Verwaltungsgericht von sich aus notwendige Gutachten anfordere. Vorliegend habe die Klägerseite mit Klageschrift vom 12.1.2012 zunächst ein Sachverständigengutachten zu diversen wasserwirtschaftlichen und fischökologischen Aspekten angeregt. Erst nachdem auf die Klagebegründung mit nochmaligen Stellungnahmen der im Verfahren beteiligten Fachstellen erwidert worden sei, sei im Rahmen einer Replik das Privatgutachten vorgelegt worden. Im der Klage stattgebenden Urteil werde in den Entscheidungsgründen jedoch vorrangig auf Fachstellungnahmen, die bereits vor Einholung des Privatgutachtens vorgelegen seien, bzw. auf die Begründung des Bescheids selbst abgestellt. Damit werde deutlich, dass die Erwägungen des Gerichts zur Entscheidungsfindung allein aus den von den Fachstellen beigebrachten Expertisen in tatsächlicher Hinsicht gefunden werden konnten. Die Einholung eines Privatgutachtens sei deshalb weder von Seiten des Gerichts veranlasst noch tatsächlich notwendig gewesen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit ergebe sich keine andere Beurteilung. Es sei allgemein anerkannt, dass den Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes als Fachbehörde, wie auch den Bewertungen der Naturschutzbehörde und der Fachberatung für Fischerei, große und vor allem auch objektive Bedeutung zukomme. Daher sei es nur im eng umgrenzten Umfang oder bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte erforderlich, deren Fachwissen eine Begutachtung durch einen privaten Sachverständigen gegenüberzustellen. Ausweislich der Entscheidungsgründe habe das Gericht im Urteil auf die Fachstellungnahmen und nicht auf das Privatgutachten abgestellt. Der Umstand, dass die Anordnungen der Wasserrechtbehörde letztlich nicht vertretbar erschienen seien, habe sich vorrangig in Anwendung des materiellen Rechts durch das Gericht ergeben. Damit habe keine Situation vorgelegen, die das Gutachten herausgefordert habe, um etwa einen fachlichen oder tatsächlichen Dissens aufzuklären.

Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab, sondern legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor. Den Beteiligten wurde unter Übersendung des Vorlageberichts des Urkundsbeamten vom 10.3.2014 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf den Vorlagebericht des Urkundsbeamten Bezug genommen.

II.

Die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung) ist gemäß §§ 164, 165, 151 VwGO zulässig aber nicht begründet. Die streitgegenständlichen Kosten des Privatgutachtens in Höhe von 5.971,80 € wurden im Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten zurecht als notwendige Aufwendungen der Klägerin angesehen.

Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind - neben den Gerichtskosten - auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig und damit auf Antrag gemäß § 164 VwGO festzusetzen. Ob notwendige Aufwendungen in diesem Sinne vorliegen, beurteilt sich danach, wie eine verständige Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage ihre Interessen wahrgenommen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem gemäß § 86 VwGO von der Untersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen der Sachverhalt zu erforschen und der Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen ist. Die Einholung eines Privatgutachtens durch eine Partei ist - aus Gründen des aus dem Rechtsstaatsgebot und dem allgemeinen Gleichheitssatz folgenden Grundsatzes der prozessualen Chancen- und Waffengleichheit zwischen den Verfahrensbeteiligten - aber ausnahmsweise dann als notwendig anzuerkennen, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe eines Privatgutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Abzustellen ist aus exante-Sicht auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist dagegen, ob sich die Handlung im Nachhinein als unnötig herausstellt. Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen. Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein. Offensichtlich ungeeignete Gutachten, die zu für den Rechtsstreit nicht entscheidungserheblichen Fragen Stellung nehmen oder sonst nicht geeignet sind, den Sachvortrag des Betroffenen hinreichend zu substantiieren und die Ermittlungen des Gerichts von Amts wegen zu beeinflussen, sind nicht erstattungsfähig (zum Ganzen BayVGH, B. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - juris Rn. 12 m. w. N.; vgl. auch BayVGH, B. v. 27.7.2011 - 22 M 10.2119 - juris Rn. 7 f.).

Bei wasserrechtlichen Streitigkeiten, in denen auf staatlicher Seite eine amtliche Auskunft, eine Stellungnahme oder ein Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes vorliegt, besteht die Besonderheit, dass diesen wegen dessen Fachkunde eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Da sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (ständige Rechtsprechung des BayVGH; vgl. z. B. BayVGH, B. v. 19.9.2013 - 8 ZB 11.1052 - juris Rn. 17 m. w. N.). Entsprechendes gilt für amtliche Auskünfte, Stellungnahmen oder Gutachten der Fachberatungen für Fischerei bei den Bezirken (vgl. BayVGH, B. v. 24.11.2011 - 8 ZB 11.594 - juris Rn. 11 m.w.N). Will ein Beteiligter die Sachverständigenaussagen des Wasserwirtschaftsamtes oder der Fachberatung für Fischerei ernsthaft erschüttern, bedarf es daher eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit der fachbehördlichen Stellungnahme auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann. Hierzu wird ein Betroffener häufig ohne Hinzuziehung eines privaten Sachverständigen nicht in der Lage sein, weil ihm die besonderen Fachkenntnisse der staatlichen Seite fehlen, um die fachspezifischen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamtes oder der Fachberatung für Fischerei in Frage zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - juris Rn. 13 m. w. N.; vgl. auch BayVGH, B. v. 27.7.2011 - 22 M 10.2119 - juris Rn. 8 m. w. N.).

Von einer solchen Sachlage ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Denn mit der Vorlage der fachgutachtlichen Stellungnahme von Dipl.-Ing. ... vom 10.11.2012 zur Festsetzung der Mindestwassermenge und Errichtung einer Tieraufstiegshilfe reagierte die Klägerseite insbesondere auf die Klageerwiderung der Beklagtenseite vom 1.3.2012, der ausführliche fachbehördliche Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes und der Fachberatung für Fischerei zu den durch den streitgegenständlichen Fall aufgeworfenen wasserwirtschaftlichen und fischereifachlichen Fragen zugrunde lagen. Die gutachtliche Stellungnahme befasst sich auch eingehend mit den fachlichen Einschätzungen und Bewertungen des Wasserwirtschaftsamtes und der Fachberatung für Fischerei. So werden zu jedem der im Gutachten behandelten Themenfelder (z. B. Restwasser-Ermittlung - Abflussversuch; Fischaufstiegshilfe und Auffindbarkeit der „potentiellen Kieslaichplätze“; Fischbestand) zunächst die Ausführungen in den verschiedenen Stellungnahmen der Fachstellen dargestellt und dann dazu aus fachlicher Sicht Stellung genommen. Die gutachtliche Stellungnahme war damit geeignet und dazu bestimmt, den Sachvortrag der Klägerin zu substantiieren und damit auch potentiell geeignet, die Ermittlungen des Gerichts von Amts wegen zu beeinflussen. Die Einholung der gutachtlichen Stellungnahme war aufgrund des Vorliegens der Stellungnahmen der Fachstellen durch die Prozesssituation gleichsam herausgefordert, die gutachterliche Stellungnahme war nach ihrem Inhalt auch auf Verfahrensförderung zugeschnitten. Ob das Privatgutachten sich im weiteren Prozessverlauf als förderlich erwiesen hat oder das Urteil beeinflusst hat, ist dagegen - entgegen der Ansicht der Beklagtenseite - nicht entscheidend. Maßgeblich ist nur, dass die Klägerin (zum Zeitpunkt der Gutachtenseinholung) bei verständiger Würdigung davon ausgehen konnte, dass die im Privatgutachten begutachteten Fragen gegebenenfalls entscheidungserheblich sein können - woran nach dem gerade Ausgeführten kein Zweifel bestehen kann. Was die Herausforderungssituation anbelangt, kommt es also ausschließlich auf den Zeitpunkt der Einholung des Gutachtens, also auf eine exante-Betrachtung an (vgl. nur BayVGH, B. v. 27.7.2011 - 22 M 10.2119 - juris Rn. 14 m.w.N).

Gegen die Angemessenheit der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen für das private Sachverständigengutachten von Dipl.-Ing. ... vom 10.11.2012 sind Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Nach allem war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, so dass die Festsetzung eines Streitwerts nicht veranlasst ist.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 164


Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Referenzen

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.