Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 24. Feb. 2014 - 6 S 14.30141

published on 24.02.2014 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 24. Feb. 2014 - 6 S 14.30141
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

I.

Der am ...1967 geborene Antragsteller zu 1), die am ...1975 geborene Antragstellerin zu 2), sowie deren gemeinsame Kinder, der am ...1998 geborene Antragsteller zu 3) und die am ...2002 geborene Antragstellerin zu 4) sind kosovarische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit und wenden sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angeordnete Abschiebung nach Ungarn.

Nachdem sie nach eigenen Angaben am 21.6.2013 nach Deutschland eingereist waren, wurden die Antragsteller an der Autobahn Salzburg-München bei Brunntal von der Polizei überprüft. Über gültige Einreisepapiere verfügten sie nicht.

Am 1.7.2013 stellten die Antragsteller Asylantrag in Deutschland. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 5.7.2013 erklärte der Antragsteller zu 1), dass die Familie am 15.6.2013 mit dem Reisebus von P. nach S. gefahren sei. Am folgenden Tag seien sie mit dem Taxi an die nächstgelegene Grenze von Ungarn gefahren, die sie illegal überquert hätten. Noch am gleichen Tag seien sie von der ungarischen Polizei verhaftet und über 24 Stunden festgehalten worden. Sie seien in Ungarn sehr schlecht behandelt worden und hätten dort keinen Asylantrag gestellt und nichts unterschrieben. Es seien ihnen nur die Fingerabdrücke abgenommen worden. Da kein Dolmetscher dagewesen sei, hätten sie sich fast nicht verständigen können. Man habe ihnen ein Papier gegeben, damit sie sich anmelden könnten. Sie seien jedoch mit dem Zug weiter über Budapest und Österreich nach Deutschland gereist.

Nachdem ein Abgleich der Fingerabdrücke in der EURODAC-Datei Anhaltspunkte für eine Asylantragstellung der Antragsteller zu 1) und 2) in Ungarn ergeben hatte, wurde am 11.12.2013 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin II-Verordnung an Ungarn gerichtet. Mit Schreiben vom 19.12.2013 erklärten die ungarischen Behörden ihre Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens für die Antragsteller. Die Antragsteller hätten am 18.6.2013 Asylantrag in Ungarn gestellt, seien jedoch kurz darauf verschwunden, so dass ihr Asylverfahren eingestellt worden sei.

Mit Bescheid vom 29.1.2014 wurden die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig abgelehnt. Gleichzeitig wurde ihre Abschiebung nach Ungarn angeordnet. Zur Begründung wurde angeführt, dass Ungarn aufgrund der dort bereits gestellten Asylanträge der Antragsteller zu 1) und 2) nach Art. 16 Abs. 1 c und Art. 4 Abs. 3 Dublin II-Verordnung für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, welche die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich. Das Bundesamt gehe davon aus, dass in Ungarn keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vorlägen.

Dieser Bescheid wurde den Antragstellern am 4.2.2014 ausweislich der Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten, der per Fax am 10.2.2014 beim Verwaltungsgericht Regensburg einging, haben die Antragsteller Klage auf Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.1.2014 und Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Durchführung eines Asylverfahrens erhoben. Zugleich stellten sie Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Zur Begründung tragen sie vor, dass sie niemals in Ungarn einen Asylantrag hätten stellen wollen und ihres Wissens nach auch keinen gestellt hätten. Wie in der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, seien sie zwar verhaftet worden, aber nach gut einem Tag wieder freigelassen worden. Sie hätten zwar eine Unterschrift geleistet, es habe ihnen aber niemand gesagt, dass sie mit einer Unterschrift einen Asylantrag in Ungarn stellen würden. Wäre ihnen ordnungsgemäß übersetzt worden, welchen Inhalt die Erklärung habe, hätten sie diese nicht unterzeichnet. Diese Erklärung habe nicht ihrem Willen entsprochen und sei daher unwirksam, so dass kein wirksamer Asylantrag in Ungarn vorläge.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 29.1.2014 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Für den Sachverhalt im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem und im Hauptsacheverfahren RN 6 K 14.30143, die Behördenakten sowie die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Entscheidung erfolgt gem. § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer nach Satz 2 dieser Vorschrift liegen nicht vor.

) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig, insbesondere ist die Antragsfrist von einer Woche eingehalten, § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG.

) Der Antrag ist aber nicht begründet. Im Rahmen der in einem Eilverfahren zu treffenden Interessenabwägung ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse am Vollzug des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge das private Interesse der Antragsteller an Anordnung einer aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt. Bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten ist nicht davon auszugehen, dass die Klage der Antragsteller in der Hauptsache Erfolg haben wird, weil an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge keine ernstlichen Zweifel bestehen.

Die Voraussetzungen von § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG liegen vor. Danach ist eine Abschiebungsanordnung zulässig, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

a) Die Republik Ungarn ist gem. § 27 a AsylVfG i. V. m. Art. 13 und 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18.2.2003 (sog. Dublin II-Verordnung) für die weitere Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Maßgeblich für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Dublin II - Verordnung, da sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Übernahmeersuchen an Ungarn vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind (vgl. Art. 49 Abs. 2 Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.6.2013 - sog. Dublin III-Verordnung).

Die Voraussetzungen von Art. 13 Dublin II-Verordnung liegen vor, da die Republik Ungarn der erste EU-Mitgliedsstaat ist, in dem die Antragsteller einen Asylantrag gestellt haben. Zwar haben die Antragsteller eine Asylantragstellung bzw. eine bewusste Asylantragstellung in Ungarn bestritten, das Gericht geht jedoch davon aus, dass dieses Vorbringen nicht zutrifft.

Zum einen folgt dies aus der genannten Übernahmeerklärung der Republik Ungarn vom 19.12.2013, da nicht anzunehmen ist, dass die ungarischen Behörden ihre Zuständigkeit anerkennen würden, ohne dass hierfür ein rechtlicher Grund bestünde. Zum anderen erscheint das Vorbringen der Antragsteller widersprüchlich und damit nicht glaubwürdig. Während der Antragsteller zu 1) in der Befragung vor dem Bundesamt noch erklärt hat, er habe gar nichts unterschrieben, tragen die Antragsteller nunmehr durch ihre Bevollmächtigte vor, dass sie zwar eine Unterschrift hätten leisten müssen, ihnen aber niemand gesagt habe, dass sie mit dieser Unterschrift einen Asylantrag stellen würden. Zudem hat der Antragsteller zu 1) selbst in der Befragung vor dem Bundesamt erklärt, man habe ihm in Ungarn ein Papier gegeben, wo sich die Familie anmelden könnte. Ein solcher Hinweis auf eine Möglichkeit zur Anmeldung macht jedoch nur Sinn, wenn zuvor ein Asylverfahren eröffnet worden ist.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 c) Dublin II-Verordnung ist die Republik Ungarn zur Wiederaufnahme der Antragsteller verpflichtet, da diese während der Prüfung ihres Asylantrags in Ungarn unerlaubt in deutsches Hoheitsgebiet eingereist sind. Aufgrund der Übernahmeerklärung der Republik Ungarn vom 19.12.2013 ist auch davon auszugehen, dass eine Überstellung der Antragsteller gem. Art. 19 Abs. 3 Dublin II-Verordnung innerhalb von sechs Monaten, also bis zum 19.5.2014 möglich ist. Gründe, dass die Abschiebung nicht durchgeführt werden könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

b) Es besteht auch keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, das Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben, weil in Ungarn die ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens nicht gewährleistet wäre. Bei der Republik Ungarn handelt es sich als Mitgliedsstaat der EU um einen sicheren Drittstaat i. S. v. Art. 16 a Abs. 2 GG und § 26 a AsylVfG.

Insoweit geht das Gericht als Prüfungsmaßstab vom Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. hierzu grundlegend BVerfG v. 15.5.1996, 2 BvR 1938/38, juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (Europäischer Gerichtshof - EuGH v. 21.12.2011, C - 411/10, NVwZ 2012, 417) aus, wonach die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention der Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte i. S. v. Art. 6 Abs. 1 EuV entspricht.

Hierzu hat der EuGH entschieden, dass dem Unionsrecht keine unwiderlegliche Vermutung innewohnt, der gem. Art. 3 Abs. 1 Dublin II-Verordnung zuständige Mitgliedsstaat werde die Unionsgrundrechte beachten. Vielmehr obliege den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gebe, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedsstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) ausgesetzt zu werden (EUGH v. 21.12.2011 a. a. O.).

Im Rahmen dieser Prüfung ist jedoch nicht anzunehmen, dass gegenwärtig im Fall der Republik Ungarn systemische Mängel vorliegen, die eine solche Gefahr für die Antragsteller begründen könnten.

Zwar gehen einige Verwaltungsgerichte in Deutschland vom Vorliegen systemischer Mängel des Asylverfahrens in Ungarn aus (vgl. VG Magdeburg v. 11.4.2013, 9 B 140/13 - juris; VG Freiburg vom 28.8.2013, A 5 K 14067/13 - juris; VG München v. 23.12.2013, M 23 S 13.31303; juris). Soweit sich diese Entscheidungen aber auf Erkenntnisquellen wie das UNHCR-Positionspapier vom 15.3.2012 beziehen, wonach in Ungarn die Unterbringungsmöglichkeiten, insbesondere bei Jugendlichen, nicht europäischen Standard entsprächen und Misshandlungen in der Haft sowie Ruhigstellung renitenter Flüchtlinge mittels Medikamenten zu beobachten seien, kann davon ausgegangen werden, dass diese Berichte durch aktuellere Erkenntnisquellen überholt sind. So führt der UNHCR in seinem Bericht vom Dezember 2012 aus, dass das ungarische Parlament im November 2012 umfassende Gesetzesänderungen verabschiedet habe, denen zufolge Asylbewerber nicht ohne sachliche Prüfung des Asylantrags nach Serbien oder in die Ukraine zurückgeschoben und nicht inhaftiert werden dürften, wenn sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise einreichen. Auch würden Dublin-Rückkehrer nicht inhaftiert und erhielten die Möglichkeit, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen. Dem entsprechen die Angaben von Liaison-Mitarbeitern des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge beim ungarischen Amt für Staatsbürgerschaft und Einwanderung. Auf diese Erkenntnisse stützt sich insbesondere auch der VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 6.8.2013, 12 S 675/13 - juris) und kommt zum Ergebnis, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn nicht vorliegen. Dieser Rechtsprechung folgt das entscheidende Gericht auch weiterhin (ebenso VG Regensburg v. 17.12.2013, RN 5 S 13.30749 - juris).

Gestützt wird diese Auffassung auch durch die Entscheidung des österreichischen Asylgerichtshofs vom 9.7.2013 (S 21436096 - 1/2013 - abrufbar im Rechtsinformationssystem des österreichischen Bundeskanzleramts) sowie das Urteil des EGMR vom 6.6.2013 (2283/12), wonach aufgrund geplanter oder bereits durchgeführter Änderungen im ungarischen Recht davon auszugehen ist, dass überstellte Personen nunmehr einen hinreichenden Zugang zum Asylverfahren in Ungarn hätten.

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Rechtsänderung zum 1.7.2013. Zwar trifft zu, dass im Hinblick auf die für eine Inhaftierung von bis zu sechs Monaten geltenden Haftgründe Befürchtungen geäußert wurden, es könne zu einer massenhaften Inhaftierung von Asylbewerbern kommen. Anknüpfungspunkt für die Inhaftierung ist jedoch nicht die Asylantragstellung als solche, sondern - wie im ungarischen Asylgesetz detailliert geregelt wird - die Feststellung der Identität oder Nationalität bzw. das Bestehen ernstlicher Gründe für die Annahme, der Asylsuchende werde das Asylverfahren verzögern oder vereiteln oder es bestehe Fluchtgefahr. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich diese im Gesetz genannten Gründe für die Asylhaft an Art. 8 Abs. 3 der Neufassung der EU-Aufnahmerichtlinie orientieren und mit den dort genannten Gründen für die Haft überwiegend übereinstimmen.

Insofern geht das Gericht davon aus, dass die im Hinblick auf die Haftgründe geäußerten Befürchtungen vor allem auf Erfahrungen aus der Vergangenheit beruhen (ebenso VG Potsdam v. 29.1.2014, a. a. O.). Hinweise, dass sich diese Befürchtungen tatsächlich bestätigt hätten, gibt es zudem bislang nicht.

Auch der im Beschluss des VG München vom 23.12.2013 zitierte aktualisierte und ergänzte Bericht von Pro Asyl „Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit“ rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit hier argumentiert wird, dass davon auszugehen sei, dass die angenommenen systemischen Mängel in Ungarn deshalb noch weiter zunehmen würden, weil die vorhandenen Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende keinesfalls in der Lage wären, eine menschenwürdige Unterbringung für den Fall zu gewährleisten, dass ein Großteil der Asylantragsteller, die sich derzeit in anderen EU-Staaten aufhalten, zurück nach Ungarn überstellt würde, basieren solche Überlegungen auf bloßer Spekulation und sind keine Darstellung der gegenwärtigen Situation. Für eine unmittelbar bevorstehende gleichzeitige Überstellung einer Vielzahl von Personen nach Ungarn gibt es auch keine realen Anhaltspunkte, so dass diese Gefahr jedenfalls nicht hinreichend konkret ist. Eine über das generell alle Staaten der Europäischen Union treffende Risiko möglicherweise steigender Asylbewerberzahlen hinausgehende spezifische Gefahr in Ungarn sieht das Gericht derzeit nicht.

Fehlleistungen im Einzelfall stellen das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage. Insofern führt auch das Vorbringen der Antragsteller, sie seien in Ungarn sehr schlecht behandelt worden, nicht zu einem anderen Ergebnis. Selbst wenn man diese im Übrigen unsubstantiierte Aussage als wahr unterstellen würde, könnte dadurch jedenfalls nicht ein systemischer Mangel und damit ein anderes Ergebnis hergeleitet werden.

) Der Antrag war mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG abzulehnen.

Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylVfG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 11.04.2013 00:00

Gründe 1 Der Eilrechtsschutzantrag ist zulässig und begründet. 2 Der Antragsteller wendet sich mit seinem vorläufigen Rechtsschutzantrag nach § 123 VwGO gegen eine drohende Abschiebung nach Ungarn aufgrund der Bestimmungen nach der Dublin-II
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Annotations

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.