Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 15. Okt. 2014 - 5 S 14.30683

bei uns veröffentlicht am15.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsandrohung in einem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).

Der am 12.07.1986 in T. geborene Antragsteller, eigenen Angaben zufolge senegalesischer Staatsangehöriger vom Stamme der D., Muslim, ledig, reiste wiederum eigenen Angaben zufolge am 18.05.2012 von Spanien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 01.06.2012 einen Asylantrag gestellt hat.

Im Rahmen seiner Asylanhörung am 18.09.2012 gab der Antragsteller an, er habe zuletzt in T. zusammen mit seinen Onkel und Tanten gewohnt. Er habe zwei jüngere Halbbrüder und eine jüngere Halbschwester sowie drei ältere Schwestern. Der eine Bruder sei Bauingenieur, der andere studiere an der Cheik Anta Diop Universität in Dakar. Mit letzterem habe er auch, seitdem er in Deutschland lebe, Kontakt. Er habe von 1992 bis 2006 sowohl die Grundschule, als auch das BFM besucht und dadurch einen Abschluss erworben, der mit einer mittleren Reife vergleichbar sei. Danach habe er von 2006 bis 2008 eine Berufsausbildung zum Informatiker gemacht, aber seit 2008 habe er nicht mehr in seinem Beruf gearbeitet.

Er habe T. im August 2011 verlassen und sei mit einem Fischerboot auf die Insel D. gelangt, wo er sich bis Mitte Februar 2012 aufgehalten habe. Von dort sei er dann mit einem Motorboot Ende Februar nach T. gereist, danach mit Hilfe des Roten Kreuzes nach B. und schließlich mit dem Bus über B. nach M.

Zu seinem Verfolgungsschicksaal führt der Antragsteller aus, dass er im Jahr 2009 der MFDC beigetreten sei, die zusammen mit den Kämpfern der Gruppe Atika für die Unabhängigkeit der Casamance kämpfe. Er habe sich der Bewegung angeschlossen, weil sein Onkel bei der Atika mitkämpfe und er ihm erklärt habe, dass die Bewegung ihn nun brauche und dass er nach der Unabhängigkeit einen guten Posten bekommen werde. Er sei Informant der Bewegung gewesen, indem er in verschiedenen Dörfern der Region unterwegs war und die Position der Regierungstruppen weitergemeldet habe. Gekämpft habe er nicht. Im September 2011 sei er in S. beinahe erwischt und festgenommen worden, als er nach dem Namen einer Person gefragt habe, die es dort nicht gab. Er habe allerdings in den Wald fliehen können. Im Mai 2011 sei er in M. festgenommen worden, weil sein Name auf einer Liste der Regierung stehe. Weil der Chef des Postens seine Familie gekannt habe und weil der Chef aus dem Nachbardorf M. stamme, habe er ihm geholfen. Sein Heimatdorf und das Dorf des Postenchefs haben eine so enge Beziehung zueinander, dass man sich nicht gegenseitig bekämpfen dürfe. Deshalb habe der Chef ihn nicht töten dürfen, sondern er habe ihm die Risiken erklärt. Deshalb sei er zu seinem Onkel gegangen und habe ihm erklärt, dass er aufgebe und mit dem Kampf nichts mehr zu tun haben wolle. Sein Onkel, Kommandant in der Armee Atika, habe ihm aber daraufhin erklärt, dass ein Aufhören eine Feindschaftserklärung gegenüber der Atika sei. Deshalb sei er noch in der Nacht in sein Heimatdorf T. zurückgekehrt. Im August 2011 seien Kämpfer der Atika zu ihm nach Hause gekommen und haben ihm erklärt, dass sie von seinen Plänen wüssten, aber es sei unmöglich mit dem Kämpfen aufzuhören und er müsse weitermachen, ansonsten würden sie ihn sofort umbringen. Deshalb sei er noch in der gleichen Nacht geflohen.

Wenn er jetzt in den Senegal zurückkehren würde, würden ihn entweder die Regierung oder die Unabhängigkeitsbewegung festnehmen und töten. Die MFDC suche derzeit nach ihm, weil er aufgehört habe. Ansonsten hätte er niemals Probleme mit ihnen bekommen. Der Generalsekretär der MFDC in Paris habe ihm dennoch geholfen und Papiere ausgestellt, weil er nicht freiwillig, sondern wegen der Gefahr nach Europa gekommen sei und der Generalsekretär dies verstehe.

Mit Bescheid vom 18.09.2014, der am 26.09.2014 gemäß § 4 Abs. 2 VwZG zur Post gegeben wurde, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Ziff. 1). Ferner lehnte es den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Ziff. 2) und stellte fest, dass subsidiärer Schutzstatus nicht zuerkannt werde (Ziff. 3). Ferner stellte es fest, dass auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Unter Androhung seiner Abschiebung nach Senegal oder in einen anderen zu seiner Aufnahme bereiten oder zu seiner Rückübernahme verpflichteten Staat forderte es den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen (Ziff. 5). Auf die Begründung in den Bescheidsgründen wird Bezug genommen.

Am 06.10.2014 ließ der Antragsteller Klage erheben, die unter dem Aktenzeichen RN 5 K 14.30684 geführt wird. Zugleich ließ er in Bezug auf die im Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung um vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nachsuchen.

Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor:

Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet sei rechtswidrig. Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet könne nur erfolgen, wenn die vom Asylbewerber vorgetragenen Umstände umfassend, unter Ausschöpfung aller vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel, gewürdigt wurden und vernünftigerweise keine Zweifel bestehen. Weil die Antragsgegnerin die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet vor allem auf die mangelnde Glaubhaftmachung gestützt habe, sei ein persönlicher Eindruck vom Vorbringen des Antragstellers notwendig. Hier sei aber der Bescheid nicht von der gleichen Person erlassen worden, die auch die Anhörung durchgeführt habe.

Da zwischen Anhörer und Entscheider keine Personenidentität bestehe, sei eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nicht zulässig, da der Entscheider sich keinen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit bilden konnte.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.09.2014 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid,

der Antrag wird abgelehnt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf das den Kläger betreffende Aktengeheft des Bundesamtes, das dem Gericht vorgelegen hat, Bezug genommen.

II:

Der zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides, die gemäß § 75 Satz 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung entfaltet, hat keinen Erfolg. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG.

Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ist eine über die bloße summarische Prüfung hinausgehende erschöpfende - wenn auch nur für das Eilverfahren verbindliche - Prüfung vorzunehmen, ob das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann (BVerwG vom 25.04.1994, Az. 2 BvR 2002/93 ). Allein diese Prüfung im Verfahren das vorläufigen Rechtsschutzes stellt sicher, dass lediglich derjenige Asylbewerber in Befolgung der ihm vom Bundesamt mitgeteilten Ausreisepflicht das Bundesgebiet verlassen muss, dem das sich aus Art. 16a Abs. 1 GG i. V. m. § 55 Abs. 1 AsylVfG ergebende vorläufige Bleiberecht - auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - tatsächlich nicht mehr zusteht und bei dem es daher verantwortet werden kann, ihn das Hauptsacheverfahren ohne weitere persönliche Anwesenheit im Inland betreiben zu lassen.

Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet kann vor Gericht nur dann Bestand haben, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Auffassung die Abweisung des Begehrens sich dem Gericht geradezu aufdrängt. Aus den Gründen des Bescheides muss sich dabei klar ergeben, weshalb das Bundesamt zu dem Ergebnis kommt, dass der Asylantrag nicht nur schlicht, sondern offensichtlich unbegründet ist und auch, warum keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen (vgl. BVerfG vom 07.11.2008, Az. 2 BvR 629/06 m. w. N. aus der Rspr. des BVerfG).

1. Das Bundesamt hat die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Anerkennung als Asylberechtigter zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Senegal eine politische Verfolgung droht.

a. Der Antragsteller stammt aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. der Anlage II zum AsylVfG. Nach Art. 16a Abs. 3 Satz 3 GG, § 29a Abs. 1 AsylVfG wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht politisch verfolgt wird, es sei denn, die von ihm angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Kann der Ausländer die Vermutung nicht widerlegen, sind sowohl der Asylantrag als auch der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG, 3 AsylVfG gemäß § 29a Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abzulehnen (vgl. zur Geltung der Vermutung im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG: BVerfG vom 14.5.1996, BVerfGE 94, 115).

b. Um die Vermutungsregel für sich zu entkräften, muss das glaubhafte Vorbringen des Asylbewerbers konkrete Behauptungen zu einem individuellen Verfolgungsschicksal enthalten. Das Vorbringen des Asylbewerbers darf sich somit nicht in einer pauschalen Gegendarstellung zur Situation im Herkunftsstaat erschöpfen, sondern es müssen konkrete Tatsachen zur Entkräftung der Vermutung vorgetragen werden. Werden derartige Tatsachen vorgetragen, so müssen diese von dem zur Überprüfung der Asylentscheidungen berufenen Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen und im Einzelnen gewürdigt werden (BVerfG vom 22.7.1993, BVerfGE 89, 101).

Bezüglich der vom Ausländer im Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu seiner Ausreise aus dem Heimatland geführt haben, genügt aufgrund der regelmäßig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Flüchtlings die Glaubhaftmachung. Die üblichen Beweismittel stehen ihm häufig nicht zur Verfügung. In der Regel können unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung eine gesteigerte Bedeutung zu. Dies bedeutet anderseits jedoch nicht, dass der Tatrichter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist (BVerwG vom 16.4.1985, BVerwGE 71, 180 und vom 11.11.1986, Az. 9 C 316/85 ). Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne setzt voraus, dass die Geschehnisse im Heimatland schlüssig, substantiiert und widerspruchsfrei geschildert werden. Erforderlich ist somit eine anschauliche, konkrete und detailreiche Schilderung des Erlebten. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG vom 23.2.1988, Az. 9 C 273/86 sowie vom 21.7.1989, NVwZ 1990, 171).

c. Gemessen daran hat der Antragsteller eine politische Verfolgung nicht glaubhaft gemacht und in Folge dessen auch die Vermutungsregel des § 29a Abs. 1 AsylVfG nicht wiederlegt. Es fehlt vorliegend an einer widerspruchsfreien, anschaulichen und konkreten Schilderung eines individuellen poli-tischen Verfolgungsschicksaals. Die Schilderungen des Antragstellers zu seiner Verfolgung sind dagegen von Oberflächlichkeit und Detailarmut geprägt und deshalb im Hinblick auf das Ziel, die Vermutungsregel zu entkräften, unsubstantiiert.

Wenn der Antragsteller vorträgt, dass er im September 2011 nur beinahe einer Festnahme entgangen sei, so bleiben die dazugehörigen Umstände völlig im Unklaren. Es fehlt bereits die konkrete Angabe, von wem er angeblich festgenommen werden sollte. Lediglich aus dem Kontext kann die Vermutung abgeleitet werden, dass der Antragsteller damit wohl eine Verhaftung durch Regierungstruppen meint. Aber auch die vom Antragsteller erlebte Situation wird nur ungenau beschrieben, wenn er vorträgt, dass manche Leute von seiner Tätigkeit wussten und als er nach dem Namen einer Person gefragt habe, die es dort nicht gegeben habe, habe ein junger Mann dem zuständigen Sachbearbeiter seine Spionagetätigkeit gemeldet und nur ein anderer Mann habe ihn gewarnt und deshalb habe er in den Wald fliehen können. Hier fehlt jedwede greifbare Angabe zu dem Ereignis: Wer wusste von seiner doch wohl geheim stattfindenden Spionagetätigkeit. Warum wurde er der Spionage beschuldigt, nur weil er nach dem Namen einer Person gefragt habe. Wieso war er überhaupt auf der Suche nach einer bestimmten Person, wenn er doch ansonsten die Lage der Regierungstruppen beobachtet und an die MFDC weitergegeben hat.

Ebenso vage bleiben die Angaben zu seiner angeblichen Festnahme im Mai 2011. Hier fehlt es bereits an einer überzeugenden Schilderung der Festnahme, also von wem, warum und unter welchen Umständen er festgenommen und wie lange er festgehalten wurde. Zweifelhaft erscheint auch die Angabe, dass dabei sein Leben bedroht gewesen sei. Er selbst gibt an, dass er keine Waffen getragen und auch nicht gekämpft habe. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Auskunftslage erscheint es höchst zweifelhaft, dass der Antragsteller alleine für das Beobachten der Regierungsstellungen und die Weitergabe deren Positionen mit dem Tod bedroht wurde. Angehörige des MFDC sind nicht schon aufgrund ihrer MFDC-Mitgliedschaft einer Verfolgung ausgesetzt, sondern erst bei Einsatz von Gewalt zur Erlangung der Unabhängigkeit. Einen solchen Gewalteinsatz hat der Antragsteller aber selber nicht vorgetragen. Vielmehr wurde im Juli 2004 ein Amnestiegesetz erlassen, das alle seit 1. Juni 1991 im Zusammenhang mit dem Casamance-Konflikt begangenen Gesetzesübertretungen - durch Angehörige der Armee wie der Rebellen - betrifft (vgl. AA, Berichte im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG vom 11.09.2013, Stand: August 2013, S. 13). Deshalb ist es auch unglaubhaft, dass der Antragsteller von den Regierungstruppen per Haftbefehl gesucht werde.

Was die Verfolgung durch die MFDC selbst angeht, erscheinen die Angaben des Antragstellers widersprüchlich. Zum einen bringt er vor, dass er durch die MFDC mit dem Tod bedroht worden sei, nachdem er sich geweigert habe, weiter für die MFDC tätig zu sein; zum anderen legte der Antragsteller Dokumente des MFDC vor, die nach seiner Ausreise aus dem Senegal vom Generalsekretär des MFDC mit dem erklärten Ziel ausgestellt worden sind, damit der Antragsteller „Rechte geltend machen kann“. Wenn die MFDC den Kläger tatsächlich verfolgen würde, dann würde sie nicht durch einen ihrer hohen Funktionäre Dokumente ausstellen, damit der Kläger seine Rechte wahrnehmen kann. Schon gar nicht würde der MFDC dem Kläger 150 EUR für seine weitere Flucht von Spanien nach Deutschland bereitstellen.

Hinzu kommt, dass die vom Kläger angeblich erlebten Ereignisse auch im gerichtlichen Verfahren nicht weiter substantiiert werden konnten. Obwohl bereits der streitgegenständliche Bescheid die Schilderungen des Antragstellers als vage und substanzlos eingeordnet hat, hat der Antragsteller sein Vorbringen nicht weiter vertieft. Würden seine Angaben tatsächlich auf wirklich Erlebtem fußen, wäre es ihm aber leicht gefallen, seinen Vortrag zu ergänzen.

d. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des Antragstellers auch sonst den von ihm begehrten Schutzstatus nicht begründen könnte. Bei der angeblichen Verfolgung durch die MFDC handelt es sich nicht um einen tauglichen Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c AsylVfG. Bei den MFDC-Rebellen handelt es sich nicht um eine Organisation im Sinne des § 3c Nr. 2 AsylVfG, weil der MFDC nach den vorliegenden Erkenntnissen keine wesentliche Teile des Staatsgebiet tatsächlich beherrscht (vgl. AA, Berichte im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG vom 07.05.2012, Stand: April 2012; VG Augsburg, B. v. 24.04.2013 - Au 7 S 13.30107 - juris Rn. 15). Es ist auch weiter nicht davon auszugehen, dass der senegalesische Staat nicht schutzbereit oder

-willig ist. Der Staat ermutigt, unterstützt oder billigt weder Repressionen

Dritter noch nimmt er sie tatenlos hin (vgl. AA, Berichte im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG vom 11.09.2013, Stand: August 2013, S. 12).

Was die angebliche Verfolgung durch die Regierung wegen der Informationsweitergabe angeht, so konnte der Antragsteller die Vermutungsregel auch wegen des oben dargestellten Amnestiegesetzes nicht entkräften.

2. Auch die Tatsache, dass der streitgegenständliche Bescheid nicht von der anhörenden Person erlassen wurde, begründet im vorliegenden Einzelfall keinen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Aus den Regelungen des AsylVfG lässt sich nicht zwingend entnehmen, dass Anhörer und Entscheider identisch sein müssen (vgl. VG Göttingen, B. v. 17.08.2010 - 2 B 301/10 - juris Rn. 10; VG Frankfurt, B. v. 12.03.2001 - 9 G 699/01.AO(2) - juris Rn. 6). Dies ergibt sich auch daraus, dass nach der Änderung des § 5 Abs. 2 AsylVfG mit Wirkung zum 1. September 2004 der Einzelentscheider des Bundesamtes nicht mehr weisungsfrei ist und deshalb Entscheidungen gegen die eigne Überzeugung vom Gesetzgeber nun ausdrücklich erlaubt sind. Deshalb können die Aussagen des Asylsuchenden grundsätzlich anhand der zwingend zu fertigenden Niederschrift (§ 25 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG) gewürdigt werden (VG München, B. v. 18.11.2011 - M 25 S 11.30912 - juris Rn. 13), so wie es auch das Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bewerkstelligen muss.

Etwas anderes kann höchstens dann gelten, wenn alleine die Niederschrift nicht ausreicht. Dies soll nach der Rechtsprechung verschiedener Instanzgerichte dann der Fall sein, wenn die Trennung von Anhörer und Entscheider im konkreten Fall tatsächlich zu einem Rechtsfehler führen könnte, was wiederum dann vorliegen soll, wenn die persönliche Anhörung des Asylsuchenden grundsätzlich für die Beweiswürdigung von entscheidungserheblicher Bedeutung ist und die Entscheidung über ein Asylbegehren ganz wesentlich auf einer Glaubwürdigkeitsprüfung beruht und eine Trennung nun nicht mehr sachgerecht möglich erscheint (vgl. m. w. N. VG Göttingen, B. v. 17.08.2010 - 2 B 301/10 - juris Rn. 10).

Diese Ausnahme ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Die Entscheidung beruht hier nicht, schon gar nicht überwiegend, auf der Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers als Person, sondern auf der Würdigung der vorgebrachten Tatsachen. Ausschlaggebend war eben die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens und nicht die Glaubwürdigkeit seiner Person. Die Tatsachen konnten deshalb auch von einer anderen Person als dem Anhörer rechtsfehlerfrei gewürdigt werden.

3. Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes vorliegend nicht erfüllt.

Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylVfG bezeichnete ernsthafte Schaden droht (subsidiärer Schutz). Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

Stichhaltige Gründe dafür, dass dem Antragsteller in Senegal ein derartiger ernsthafter Schaden droht, bestehen nach gegenwärtiger Auskunftslage nicht.

a. Die Menschenrechtslage ist für weite Bevölkerungsgruppen als befriedigend anzusehen. Senegal ist Vertragsstaat der Afrikanischen Menschenrechtscharta und verschiedener UN-Menschenrechtskonventionen (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) einschließlich dessen ersten Zusatzprotokolls; Internationaler Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte; Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung; Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau einschließlich Zusatzprotokoll; Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; Übereinkommen über die Rechte des Kindes inkl. der beiden Zusatzprotokolle). Vorbehalte zu den Übereinkommen sind nicht erklärt worden. Daneben ist Senegal der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten und hat die AU-Flüchtlingskonvention ratifiziert.

b. Folter ist verfassungsrechtlich untersagt und strafbar. Amnesty International sowie Menschenrechtsorganisationen in Senegal kritisierten immer wieder die Verhörmethoden der DIC (Division des Investigations Criminelles - politische Polizei). Amnesty International verweist auf Fälle von Folter in der Polizei- und Untersuchungshaft, z. T. mit Todesfolge, die nicht strafrechtlich verfolgt wurden. Die bisherige Regierung und vor allem auch die EU stuften die Vorkommnisse aber als Einzelfälle ein.

c. Mit Gesetz vom 10. Dezember 2004 hat das Parlament einstimmig die Abschaffung der Todesstrafe beschlossen. Davor wurde die Todesstrafe zwar noch verhängt (letztmalig im Juli 2004), die letzte Vollstreckung erfolgte allerdings bereits im Jahr 1967.

Grausame oder erniedrigende Strafen sind nicht bekannt. Körperstrafen nach der Scharia sind ausgeschlossen, da das islamische Recht im Bereich des Strafrechts keine Anwendung findet. Nur im Familien- und Erbrecht können Muslime zwischen der Anwendung der Scharia und des säkularen Rechts wählen.

Nach alledem vermag das Gericht keine konkreten Gefahren im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylVfG für den Kläger erkennen, zumal abgeschobene senegalesische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr keine Nachteile zu befürchten haben und auch wegen einer Asylantragstellung in Deutschland keinen Repressionen ausgesetzt werden (vgl. zur geschilderten Menschenrechtslage in Senegal und zur Rückkehrsituation abgelehnter Asylantragsteller: AA, Berichte im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG vom 11.9.2013, Stand: August 2013; vom 7.5.2012, Stand: April 2012; vom 9.2.2011, Stand: Januar 2011 sowie vom 4.4.2010, Stand: März 2010; AI, Amnesty Report 2013, Senegal; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Senegal, Stand: April 2007).

d. Ferner besteht in Senegal auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Antragstellers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG.

Obwohl bei Kämpfen in der Casamance in der Vergangenheit immer wieder Zivilpersonen Opfer von Übergriffen und Tötungen durch Rebellen und durch die Sicherheitsbehörden wurden, ist nicht davon auszugehen, dass die zu fordernde Gefahrenschwelle durch die Unruhen in der Casamance überschritten wird.

Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts und in Übereinstimmung mit Art. 15 Buchst. c) der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 (ABl. L 337, S. 9 ff. - Qualifikationsrichtlinie) auszulegen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung müssen danach die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind. Sie müssen über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c) der Qualifikationsrichtlinie nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wofür Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe typische Beispiele sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional (z. B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Erforderlich ist jedoch, dass die Situation in der Herkunftsregion des Ausländers durch einen so hohen Grad willkürlicher Gewalt gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre oder zumindest der von der Abschiebung bedrohte Ausländer als Zivilperson aufgrund gefahrerhöhender persönlicher Umstände in dieser Weise individuell bedroht wäre (vgl. dazu: BVerwG vom 27.4.2010, NVwZ 2011, 56 sowie vom 24.6.2008, BVerwGE 131, 198; BayVGH, vom 14.12.2010, Az. 13a B 10.30084 und 13a B 10.30100 ; VGH Baden-Württemberg vom 25.3.2010, AuAS 2010, 142;).

Diese Gefahrenschwelle überschreiten die in der Casamance immer wieder festzustellenden Kampfhandlungen zwischen Rebellen und den senegalesischen Sicherheitskräften nicht einmal annähernd.

4. Schließlich bestehen für den Antragsteller keine Abschiebungsverbote i. S. d. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit folgt das Gericht der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab. Im Übrigen ergibt sich kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus dem aktuellen Ausbruch der Ebola Krankheit in Westafrika. Bislang trat im Senegal lediglich ein Fall der Ebola auf. Zudem haben die senegalesischen Gesundheitsbehörden bereits weitere Maßnahmen ergriffen. Dazu gehören u. a. die Schließung der Landgrenze zu Guinea, die Sperrung des Luft- und Seeverkehrs für Passagiere aus den drei hauptbetroffenen Ländern Guinea, Sierra Leone und Liberia, die Einrichtung eines Krisenstabes unter Leitung des Premierministers, die Intensivierung der Gesundheitskontrollen bei der Einreise, stärkere Kontrollen bei Verdachtsfällen und die Bekanntgabe von Warn- und Verhaltenshinweise an die Bevölkerung (AA, Reise- und Sicherheitshinweise für Senegal, Stand: 14.10.2014, abrufbar unter www.auswaertiges-amt.de).

5. Nach alledem war der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

6. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

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(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.