Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 13. Feb. 2014 - 1 S 14.36

bei uns veröffentlicht am13.02.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahre 1963 geborene Antragsteller ist Technischer Fernmeldeamtsmann (BesGr A 11) und als solcher der Antragsgegnerin (Deutsche Telekom AG) zugeordnet. Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Zuweisung zur Deutschen Telekom Technik GmbH, einer 100%igen Tochter der Deutschen Telekom AG.

Der Antragsteller war am 1.4.2004 zur Personalserviceagentur Vivento versetzt worden. Mit Schriftsatz vom 18.9.2008 hatte er einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung geltend gemacht. Mit Schreiben vom 3.6.2013 wurde er zu einer beabsichtigten Zuweisung einer Tätigkeit als Referent Beschaltungsmanagement im Unternehmen Deutsche Telekom Technik GmbH in M. angehört. Mit Schreiben vom 12.6.2013 lehnte der Antragsteller die beabsichtigte Zuweisung ab. Der Betriebsrat des abgebenden Unternehmens stimmte der dauerhaften Zuweisung von Tätigkeiten bei der Deutschen Telekom Technik GmbH M. nicht zu. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Einigungsstellenverfahrens wurde in der Einigungsstelle festgestellt, dass ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung nicht vorliege. Der aufnehmende Betriebsrat der Deutschen Telekom Technik GmbH wurde über die Zuweisung unterrichtet. Er hat der Zuweisung zugestimmt.

Mit Bescheid vom 8.11.2013 wurde dem Antragsteller im Unternehmen Deutsche Telekom Technik GmbH, Zentrum Planung und Technik als abstrakter Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Referenten der BesGr A 11 entsprechend im technischen Bereich und konkret die Tätigkeit als Referent Beschaltungsmanagement im Unternehmen Deutsche Telekom Technik GmbH am Standort M. ab 1.12.2013 zugewiesen. Der Bescheid wurde für sofort vollziehbar erklärt. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 17.12.2013 haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beim Verwaltungsgericht Köln einen Eilantrag gestellt. Dieses hat sich mit Beschluss vom 6.1.2014 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.

Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 5.12.2013 gegen die Zuweisung einer Tätigkeit im Unternehmen Deutsche Telekom Technik GmbH, Standort M., mit Verfügung vom 8.11.2013 wiederherzustellen.

Zur Begründung wird vorgetragen, der Kläger sei bei der Vivento Ersatzbetriebsratsmitglied und habe vertretungsweise an mehreren Abstimmungen in B. teilgenommen. Außerdem sei der Antragsteller nach wie vor Transfermitarbeiter der Vivento. Dieser Status und die Übertragung eines dauerhaften abstrakten Aufgabenkreises würden sich gegenseitig ausschließen. Es gäbe Hinweise, dass der Antragsteller bei der DTT-GmbH lediglich ein Projekt durchführen solle. Mangels Zugehörigkeit zum Betrieb Vivento könne sich der Antragsteller in Zukunft auch nicht mehr als Kandidat für ein Betriebsratsmandat aufstellen lassen.

Die zugewiesene Tätigkeit sei nicht amtsangemessen. Die übertragene Aufgabe sei in einem Rahmen - oder Entgelttarifvertrag nicht auffindbar. Es bestehe die Befürchtung, dass es die übertragene Stelle gar nicht gebe. Die Entfernung zwischen E. und seinem Dienstort (118 km) sei unzumutbar weit. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Betriebsratsbeteiligung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Rechtsgrundlage der Zuweisung sei § 4 Abs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG. An der Zuweisung bestehe ein dringendes personalwirtschaftliches und betriebliches Interesse. Dem Antragsteller sei mit dem Zuweisungsbescheid die Tätigkeit eines Referenten der BesGr A 11 entsprechend im technischen Bereich zugewiesen worden. Es handle sich um die Funktionsebene eines Sachbearbeiters der BesGr A 11 und damit der Laufbahngruppe des gehobenen technischen Dienstes. Die Wertigkeit der konkreten Tätigkeit setze sich aus einer Reihe konkret beschriebener Einzeltätigkeiten und Aufgabenbereiche zusammen. Die Erfassung des Antragstellers im VISAP als Projekteinsatz Zuweisungsmanagement erfolge lediglich aus organisatorischen Gründen und ändere nichts an der dauerhaften Zuweisung zur Deutschen Telekom Technik GmbH. Im Rahmen der Ermessensausübung seien die persönlichen Belange des Antragstellers berücksichtigt worden. Die Entfernung von seinem Wohnort zu seinem Dienstort betrage 118 km und sei für einen Bundesbeamten zumutbar.

Das Gericht hat die Verfahrensakten beigezogen. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der beigezogenen Unterlagen verwiesen.

II.

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO weist keine formellen Fehler auf. Sie enthält eine schriftliche Begründung, die nicht nur formelhaft ist und den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt auch in der Sache ohne Erfolg. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen und über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der gerichtlichen Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs, wie sie sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage darstellen, indizielle Bedeutung zu. Vorliegend sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anordnung des Sofortvollzugs gegeben. Die Abwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus, weil die Rechtsverteidigung gegen die streitgegenständliche Zuweisung nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos sein wird.

Das nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche Vollzugsinteresse ist gegeben. Hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 28.5.2013 - 6 C 13.662 - juris - unter anderem ausgeführt: „Die sofortige Vollziehung der Zuweisungsverfügung ist besonders dringlich und liegt im öffentlichen Interesse, weil ansonsten der objektiv rechtswidrige Zustand der Beschäftigungslosigkeit des verbeamteten Antragstellers noch bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens und damit unter Umständen während eines mehrjährigen Zeitraums andauern würde, obwohl die Antragsgegnerin als Dienstherrin zur Beseitigung dieses Zustandes verpflichtet und hierzu nunmehr in der Lage ist. Für die DTAG entstünde im Fall einer längerfristigen Hemmung der Vollziehbarkeit der Zuweisung eine wirtschaftlich nicht zumutbare Situation; sie müsste dann nämlich weiterhin ihre Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung des Antragstellers erfüllen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 5 PostPersRG), ohne dass dieser die ihm mögliche und dringend benötigte Gegenleistung erbringen müsste, die in einer als Dienst geltenden beruflichen Tätigkeit für die Aktiengesellschaft bzw. aufgrund der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG für die VCS GmbH besteht.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Danach ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft - im vorliegenden Fall die DTAG - hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.

Die Zuweisungsverfügung begegnet keinen formellen Bedenken. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller wurde angehört. Die betroffenen Personalräte wurden beteiligt. Es hat ein Einigungsstellenverfahren stattgefunden, wobei mit Vereinbarung vom 31.10.2013 festgestellt wurde, dass beim Antragsteller ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung nach § 77 Abs. 2 BPersVG nicht vorliegt. Die Rechtswidrigkeit der Zuweisungsverfügung folgt auch nicht aus dem Betriebsratsmandat, welches der Antragsteller aktuell inne hat. Als Ersatzmitglied des Betriebsrates genießt der Antragsteller gemäß § 103 Abs. 3 BetrVG den Versetzungsschutz nur solange, als er die Aufgaben des vertretenden Betriebsratsmitglieds wahrnimmt. Es gibt keine Hinweise dafür, dass diese Voraussetzungen aktuell vorliegen würden.

Die Zuweisungsverfügung vom 8.11.2013 ist nach Aktenlage auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören (Nr. 1), dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören (Nr. 2), dem die Anteile der Aktiengesellschaft ganz oder mehrheitlich gehören (Nr. 3) oder dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören (Nr. 4). Nur für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten (§ 4 Abs. 4 Satz 3 PostPersRG).

Die Deutsche Telekom Technik GmbH ist 100%iges Tochterunternehmen der DTAG. Die Zuweisungsverfügung vom 8.11.2013 gliedert den Antragsteller durch Verwaltungsakt dauerhaft und nicht nur vorübergehend in das aufnehmende Unternehmen ein.

Die dem Antragsteller übertragene Tätigkeit entspricht bei summarischer Prüfung auch dem statusrechtlichen Amt als Beamter des gehobenen technischen Dienstes der BesGr A 11. Bei der Frage der Amtsangemessenheit einer Beschäftigung in der privatrechtlich organisierten DTAG und ihrem Tochterunternehmen ist zu berücksichtigen, dass es dort keine Ämterstruktur gibt, die § 18 BBesG entspricht. Daher müssen die in § 18 BBesG verwendeten Begriffe an die organisatorischen Gegebenheiten der DTAG angepasst werden. Hierfür dient zunächst § 8 Satz 1 PostPersRG. Nach dieser Vorschrift findet § 18 BBesG mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei der Aktiengesellschaft als amtsangemessene Funktionen gelten. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit beim Postnachfolgeunternehmen ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der früheren Deutschen Bundespost zu beurteilen.

Dem Antragsteller wird mit der Zuweisung ein abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis mit hinreichender Bestimmtheit als Referent Beschaltungsmanagement der BesGr A 11 und ein konkret-funktioneller Arbeitsposten am Dienstort M***** zugewiesen. Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass die Bezeichnung für sich betrachtet nicht aussagekräftig erscheint. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass mit den gravierenden Veränderungen im Bereich der Telekommunikation eine grundlegende Neuausrichtung der Berufsbilder verbunden ist und dass das abstrakte Tätigkeitsfeld sowie der konkrete Arbeitsposten durch den in der Zuweisungsverfügung enthaltenen detaillierten Katalog von 19 Einzelaufgaben konkretisiert worden ist. Dies genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit, die nicht überspannt werden dürfen.

Die Zuweisungsverfügung hat dem Antragsteller nicht beliebige Managementaufgaben zugewiesen, sondern ausdrücklich solche mit der Wertigkeit nach der BesGr A 11. Nach der Begründung des Bescheids ist die Funktion eines Referenten Beschaltungsmanagement im Unternehmen Deutsche Telekom Kundenservice GmbH der Entgeltgruppe EGr 7 zugeordnet. Die Funktion entspricht im Vergleich zur früheren Deutschen Bundespost der Funktionsebene eines Mitarbeiters der BesGr A 11 in der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes. Damit ist die Wertigkeit des Aufgabenkreises amtsangemessen. Nach der - dem Gericht aus anderen Verfahren bekannten - „Anlage zur freiwilligen KBV Beamtenbewertung i. d. F. v. 4.5.2012“ ist die Entgeltgruppe T 7 beschrieben als Aufgabenbereich mit schwierigen, vielseitigen Tätigkeiten, die nach allgemeinen Richtlinien selbstständig und eigenverantwortlich für ein gesamtes Aufgabengebiet ausgeführt werden und zu deren Ausführung Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die durch ein Studium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung i. V. m. mehrjähriger Berufserfahrung im Tätigkeitsfeld erworben werden können. Die Tatsache, dass der Antragsteller noch als Transfermitarbeiter im System geführt wurde, beruht lediglich auf seiner Versetzung zu Vivento und steht der dauerhaften Zuweisung von Aufgaben im Bereich der Deutschen Telekom Technik GmbH nicht entgegen.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller die zugewiesene Tätigkeit nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar sei, ergeben sich nicht. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden, § 114 VwGO. Sie hat die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände berücksichtigt und im Ergebnis in vertretbarer Weise bewertet und entschieden.

Die Antragsgegnerin hat an der Zuweisung ein dringendes personalwirtschaftliches und betriebliches Interesse. Zu berücksichtigen ist hierbei bereits das grundsätzliche Interesse der Antragsgegnerin, ihre Beschäftigten, die sie ohnehin bezahlen muss, amtsangemessen und effektiv einzusetzen. Der Einsatz des Antragstellers erfolgt auf einem freien Personalposten, für den andernfalls zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt rekrutiert werden müsste.

Angesichts dieser Umstände ist es dem Antragsteller grundsätzlich zumutbar, die Strecke zwischen E. und M. zu pendeln. Hierfür kann er einen Pkw nutzen und/oder öffentliche Verkehrsmittel. Derartige Strecken sind heutzutage nicht unüblich. Als Bundesbeamter muss der Antragsteller grundsätzlich damit rechnen, dass er im gesamten Bundesgebiet einsetzbar ist. Außerdem hat die Antragsgegnerin bereits im Zuweisungsbescheid die Übernahme der Umzugskosten entsprechend der Konzernrichtlinie Umzug und doppelte Haushaltsführung zugesagt.

Ein Anspruch auf Zuweisung anderer, im Raum M. lebender geeigneter Telekommitarbeiter vor einem Rückgriff auf den Antragsteller steht diesem ebenfalls nicht zu. Der Grund dafür liegt darin, dass die Antragsgegnerin im Rahmen einer Entscheidung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG keine Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern zu treffen hatte, sondern durch die Zuweisung eine amtsangemessene Beschäftigung des Antragstellers sicherstellen sollte.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt, 1. bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder2. dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeord

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 8 Ämterbewertung


§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 77 Initiativrecht des Personalrats


(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen. (2) Die Leiterin ode

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder
2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.

(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.