Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 06. Dez. 2017 - 1 K 329/17.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2017:1206.1K329.17.00
06.12.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Obergerichtsvollzieher im Bezirk des Pfälzischen OLG Zweibrücken. Die Beteiligten streiten über eine zusätzliche Vergütung gemäß § 5 der seit 1. Januar 2016 geltenden Gerichtsvollziehervergütungsverordnung vom 8. Dezember 2015 (GVVergVO, GVBl. 2015, 437).

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Der Kläger beantragte beim Beklagten eine solche besondere Vergütung unter Hinweis darauf, dass die zukünftig zu erwartende Bürokostenentschädigung nicht ausreiche für die Personalkosten einer Tarifkraft, die er ab 1. Februar 2016 in seinem Gerichtsvollzieherbüro beschäftige. Ab diesem Zeitpunkt hat er seine Ehefrau in einem Ehegattenarbeitsvertrag als Bürokauffrau über 20 Arbeitsstunden wöchentlich angestellt mit einem Bruttoentgelt von 1.300,00 € monatlich, zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (insgesamt 1.555,31 €). Er verwies auf den im Monat Januar 2016 zustehenden Gebührenanteil von lediglich 1.415,43 € Gerichtsvollziehervergütung.

3

Im Zuge einer landesweiten Erhebung des Beklagten zu den tatsächlichen Bürokosten der Gerichtsvollzieher im Jahr 2015 gab der Kläger für dieses Jahr Sachkosten in Höhe von 12.698,56 € an und erklärte, dass eine unentgeltliche Mitarbeit von Familienangehörigen in seinem Büro über 10 - 15 Stunden wöchentlich erfolgt sei.

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Mit Bescheid vom 17. August 2016 lehnte der Präsident des Pfälzischen OLG den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus: Die nach der Neufassung der GVVergVO zu zahlende Entschädigung diene einer Anspornvergütung und der Sicherstellung, dass der Gerichtsvollzieher keine Kosten für typische Tätigkeiten aus dem Gehalt tragen müsse. Die aus Gebührenanteilen und Dokumentenpauschale bestehende Gerichtsvollziehervergütung decke die durchschnittlich tatsächlich anfallenden Sach- und Personalkosten sowie die zusätzliche Steuerpflicht des Gerichtsvollziehers ab und bewege sich in etwa auf dem bisherigen, bis 2015 geltenden Niveau. Sie reiche nur dann nicht aus, wenn ein überzogener Büroaufwand betrieben werde. § 5 GVVergVO erfasse demgegenüber Härtefälle wegen nicht zu vertretender Gründe, die der Gerichtsvollzieher im Einzelfall nachweisen müsse. Hierfür gelte ein strenger Maßstab. § 33 der Gerichtsvollzieherordnung sehe die Beschäftigung von Büropersonal nur vor, soweit es der Betrieb erfordere, insoweit sei also die Notwendigkeit eines besonders hohen Beschäftigungsumfangs nachzuweisen. Der Kläger habe mit dem Ehegattenvertrag über 20 Wochenstunden die Beschäftigung der Ehefrau gegenüber 2015 erheblich gesteigert bei einer nur unterdurchschnittlichen Geschäftsbelastung. Allenfalls 10 - 12 Stunden könnten für die Bürokraft anerkannt werden, was einem Anteil von 60 % der geltend gemachten Kosten (933,19 €) entspreche. Da auch seine angegebenen Sachkosten nicht voll umfänglich anerkennungsfähig seien, verblieben ihm auch unter Berücksichtigung der Personalkosten noch deutliche Überschüsse aus der gewährten Gerichtsvollziehervergütung in den Monaten Februar bis Juni 2016.

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Der Kläger erhob Widerspruch und verwies auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2004 (2 C 41/03). Die Neuregelung der Gerichtsvollziehervergütung habe gerade die Problematik mithelfender Familienangehöriger durch angemessene Beschäftigungsverhältnisse entschärfen sollen. Es sei angesichts zugestandener Pauschalen systemwidrig, in eine Einzelfallprüfung seines Personalbedarfs einzusteigen. Die Erforderlichkeit eines Ausgleichs über § 5 GVVergVO ergebe sich gerade bei unterdurchschnittlichen Gebühreneinnahmen, die bei ihm durch den ungünstigen Zuschnitt seines Bezirks bedingt seien.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Widerspruchsbescheid wiederholt die Ausführungen des Ausgangsbescheids und führt weiter aus: Die Erhebung bei den Gerichtsvollziehern zum Jahr 2015 habe ergeben, dass durchschnittlich lediglich 3.172,42 € jährlich an Personalkosten pro Arbeitskraftanteil entstanden seien. Die Sachkosten hätten sich auf durchschnittlich 12.316,71 € belaufen, insgesamt ergebe sich daraus ein tatsächlicher durchschnittlicher Aufwand für das Gerichtsvollzieherbüro in Höhe von 15.489,13 €. Die vereinnahmten Gebühren- und Dokumentenpauschalen hätten durchschnittlich pro Arbeitskraft 62.488,00 € betragen. Daraus ergebe sich, dass die in der GVVergVO festgelegten allgemeinen Prozentsätze von 55 % bzw. 45 % aus dem Gebührenaufkommen auskömmlich seien auch für die notwendige personelle Unterstützung des Gerichtsvollziehers und den Anspornanteil. Im Rahmen des § 5 GVVergVO sei eine Einzelfallprüfung erforderlich, die Vorschrift erfasse nach der Verordnungsbegründung nur außergewöhnliche Fälle, z. B. nicht abwendbarer Kostenbelastungen. Dafür seien die durchschnittlichen Daten nicht entscheidend. Nach der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts könne gerade nicht davon ausgegangen werden, dass ein idealtypisches, ordentlich organisiertes Gerichtsvollzieherbüro eine Halbtagskraft benötige. Im Grundsatz bestünden keine Bedenken gegen die entgeltliche Beschäftigung der Ehefrau, der Umfang erschließe sich aber nicht als erforderlich. Das unterdurchschnittliche Gebührenaufkommen des Klägers ändere daran nichts und begründe keinen Ausgleichsanspruch. Ein unterdurchschnittliches Gebührenaufkommen entspreche regelmäßig einem geringeren tatsächlichen Aufwand. Eine Gleichstellung mit Gerichtsvollziehern mit deutlich höherem Geschäftsaufwand sei nicht zulässig. Der Gerichtsvollzieher habe auch keinen Anspruch auf die Zuteilung eines Referats, das der durchschnittlichen Auslastung entspreche. Schwankungen seien vielmehr hinzunehmen. Der Kläger habe im Bewusstsein eines unterdurchschnittlichen Geschäftsanfalls die Beschäftigung seiner Ehefrau im Jahr 2016 auf 20 Stunden erhöht.

7

Der Kläger hat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides (20. Februar 2017) am 15. März 2017 Klage erhoben.

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Er trägt vor: Gegenüber seinen Aufwendungen von monatlich 1.555,31 € für Personal und 913,48 € für Sachkosten habe seine durchschnittliche Vergütung 2016 nur 2.192,38 € betragen. Aus der Verordnungsbegründung zu § 1 Abs. 2 GVVergVO ergebe sich, dass deren Zweck ein Anreiz sei, Abstand zu nehmen von unentgeltlichen Beschäftigungen von Familienangehörigen und diese in sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerverhältnisse zu überführen. Wie den Berechnungen des Beklagten zu entnehmen sei, gestehe dieser den Gerichtsvollziehern eine durchschnittliche Vergütung von rund 2.750,00 € monatlich für Personal- und Sachkosten zu. Er liege mit seinem Gebührenaufkommen deutlich unter dem Durchschnitt, was zu einem deutlich niedrigeren Entschädigungsbetrag führe, ohne dass er dies zu vertreten habe. Zur Finanzierung der Bürokosten müsse er somit auf die Besoldung zurückgreifen, was verfassungsrechtlich unzulässig sei, oder eine zusätzliche Vergütung gemäß § 5 GVVergVO erhalten. Liege das Gebührenaufkommen eines Gerichtsvollziehers dagegen deutlich über dem Durchschnitt, etwa bei 80.000,00 € im Jahr, könne dieser einen Überschuss von ca. 8.000,00 € ohne weitere Begründung zum Beispiel dazu verwenden, einem angestellten Familienangehörigen eine höhere Vergütung zukommen zu lassen, ohne dass die Systematik der Verordnung die Frage aufwerfe, ob ein derartiger Personalaufwand erforderlich, angemessen, notwendig oder sonst angezeigt sei. Lediglich der Gerichtsvollzieher, der unverschuldet unterdurchschnittliche Einkünfte erziele, werde einer Bedürfnis- und Notwendigkeitsprüfung unterworfen. Dies stelle eine evidente Ungleichbehandlung der Gerichtsvollzieher mit unterdurchschnittlichen Gebühreneinnahmen dar und sei systemimmanent. Eine Angemessenheitskontrolle im Hinblick auf Personal- und Sachaufwand oder die Prüfung einer Notwendigkeit der Kosten finde in der Verordnung keine Stütze, jedenfalls dann nicht, wenn der geltend gemachte Aufwand noch immer unterdurchschnittlich bleibe. Demgegenüber sei die Schaffung eines Leistungsanreizes durch eine etwa doppelt so hohe Vergütung wie die tatsächlichen Sach- und Personalkosten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein taugliches Kriterium für die Gerichtsvollzieherentschädigung.

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Der lineare Anstieg des Aufwands mit Anstieg des Gebührenaufkommens sei betriebswirtschaftlich fernliegend. So lägen Fixkosten vor in Form von Miete, Versicherung und technischer Ausstattung des Büros. Auch variable Kosten erhöhten sich nicht regelmäßig linear mit dem Gebührenaufkommen. Dies habe auch der Verordnungsgeber erkannt und eine Staffelung der Bürokostenentschädigung ab 50.000,00 € vorgenommen. Er habe also die Gefahr der Überalimentierung gesehen, aber für unterdurchschnittliche Gebühreneinnahmen nur § 5 GVVergVO vorgesehen. Die strukturelle Schwäche des § 5 GVVergVO liege darin, dass an Mehrkosten angeknüpft werde und nicht an Mindereinnahmen. Auf die tatsächlichen Aufwendungen des Gerichtsvollziehers komme es demgegenüber nicht an. Die tatsächlichen Personalaufwendungen des Jahres 2015 könnten schon deshalb nicht als Grundlage herangezogen werden, weil sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse damals regelmäßig noch nicht vorgelegen hätten.

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Er betreibe keinen unangemessen hohen Aufwand für sein Gerichtsvollzieherbüro. Es sei nicht erkennbar, woraus der Beklagte ableite, dass der Beschäftigungsumfang bei einem Büropersonaleinsatz wirtschaftlich und effizient, d. h. gemessen am Geschäftsanfall, notwendig sein müsse. Die Verordnung und die Verordnungsbegründung stellten hier vielmehr auf die eigenverantwortliche Entscheidung des Gerichtsvollziehers ab. Auch bei ihm würde die durchschnittliche Vergütung ausreichen, um die Personalkosten für die Beschäftigung seiner Ehefrau zu decken. Er neide den anderen Gerichtsvollziehern nicht ihren wirtschaftlichen Erfolg, wolle aber nicht dadurch doppelt bestraft werden, dass er einerseits geringe Einnahmen aus seinem Gerichtsvollzieherbezirk habe, und dann auch noch beim Personalaufwand einer Bedürftigkeits- und Notwendigkeitsprüfung unterzogen werde. Nach der Verordnungsbegründung seien bezirksbedingte Nachteile über § 5 GVVergVO auszugleichen. Das Bundesverwaltungsgericht verweise ausdrücklich darauf, dass im Rahmen der Gerichtsvollzieherentschädigung nicht auf einen, wie immer definierten, für erforderlich gehaltenen Bedarf abzustellen sei und ein zu niedrig bemessener Sachkostenansatz nicht durch unentgeltliche Büroarbeit des Gerichtsvollziehers oder seiner Angehörigen faktisch ausgeglichen werden müsse.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2017 zu verpflichten, dem Kläger eine besondere Vergütung gemäß § 5 Gerichtsvollziehervergütungsverordnung in Höhe von 2.538,59 € für das Jahr 2016 zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist auf seinen Widerspruchsbescheid und trägt vor: Das in Rheinland-Pfalz gewählte Vergütungsmodell beruhe auf der Zusammenfassung der bisherigen Gerichtsvollziehervergütung aus Bürokostenentschädigung und Vollstreckungsvergütung zu einer einheitlichen besonderen Vergütung. Es diene Leistungsanreizen durch eine Beteiligung des Gerichtsvollziehers am wirtschaftlichen Erfolg seines Betriebs. Das Gebührenaufkommen sei dabei ein geeigneter Maßstab für die Geschäftsbelastung und den Erfolg der Vollstreckungstätigkeit. Es stärke freiberufliche unternehmerische Elemente und eine effektive Organisation des Betriebs. Dem Gerichtsvollzieher obliege auch eigenverantwortlich die Entscheidung über die Beschäftigung von Büropersonal und den Beschäftigungsumfang, der aber wirtschaftlich und effizient gemessen am Geschäftsanfall sein müsse. Das Vergütungsmodell werde spätestens nach fünf Jahren überprüft.

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Entgegen der Auffassung des Klägers gebe es keine Garantiesumme in Höhe der durchschnittlich erzielten Gerichtsvollziehervergütung, um damit unabhängig vom Geschäftsanfall das Gerichtsvollzieherbüro zu finanzieren. Ein Vergleich mit überdurchschnittlich belasteten Gerichtsvollziehern sei deshalb ebenso wenig möglich. Das System beruhe auf der Grundannahme, dass höhere Gebühren auf ein höheres Arbeitspensum zurückzuführen seien und dies auch zu höheren Kosten führe. Insbesondere die Personalkosten hingen stark von der Disposition des Gerichtsvollziehers ab, der auch seine eigene Arbeitskraft einzubringen habe. Der Kläger habe 2016 seine Personalkosten erheblich aufgestockt und betreibe damit einen deutlich überzogenen Aufwand. Er liege an dritter Stelle in Bezug auf die Höhe seiner Personalkosten, wogegen sein Gebührenaufkommen unterdurchschnittlich sei. § 5 GVVergVO komme zum Ansatz, wenn ein geringeres Gebührenaufkommen wegen besonderer Umstände vorliege oder nicht vermeidbare Aufwendungen entstünden. Dem sei eine Angemessenheits- und Erforderlichkeitskontrolle immanent. Maßgeblich sei ein Vergleich zwischen den tatsächlichen Einnahmen einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers und den tatsächlichen, für den Geschäftsbetrieb notwendigen und unvermeidbaren Aufwendungen im Einzelfall, was durch den Ansatz typischer Aufwendungen nicht ausgeblendet werde. Anderenfalls liefe die Vorschrift des § 5 Abs. 2 GVVergVO ins Leere. Die vom Kläger behauptete Begünstigung anderer Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher könne durchaus den Anschein einer Neiddebatte erwecken. Wenn er seinen Personalaufwand unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten am Geschäftsanfall und den notwendigerweise zu delegierenden Aufgaben ausrichten würde, könne er gleichfalls deutliche Überschüsse aus der Gerichtsvollziehervergütung erzielen. Sein unterdurchschnittliches Gebührenaufkommen und den daraus folgenden unterdurchschnittlichen Kostenaufwand habe er bei der Einstellung seiner Ehefrau berücksichtigen müssen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine zusätzliche besondere Vergütung aus § 5 der ab 1. Januar 2016 geltenden Gerichtsvollziehervergütungsverordnung (GVVergVO) vom 8. Dezember 2015 (GVBl. 2015 437). Die ablehnenden Bescheide des Beklagten verletzten ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –.

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Gemäß § 5 Abs. 1 GVVergVO kann auf Antrag neben der allgemeinen Gerichtsvollziehervergütung eine besondere Vergütung festgesetzt werden, wenn die nach §§ 1 und 2 GVVergVO zustehenden Vergütungsbeträge aus Gründen, die die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher nicht zu vertreten hat, nicht ausreichen um die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des Büros, zu bestreiten. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift hat die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher den Anfall der entstandenen höheren typischen Aufwendungen nachzuweisen und die Gründe für die Notwendigkeit der Mehrkosten schlüssig darzulegen. Diese Voraussetzungen sind für den Kläger, bezogen auf das hier streitgegenständliche Jahr 2016, auch nach Überzeugung des Gerichts nicht erfüllt.

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Zunächst liegt zwar hier ein Fall vor, der die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 5 GVVergVO eröffnet. Denn die Vergütungsbeträge, die dem Kläger gemäß §§ 1 und 2 GVVergVO aus den von ihm vereinnahmten Gebühren des Jahres 2016 zustanden (25.531,58 €) reichten nicht aus, um die von ihm tatsächlich aufgewandten, mit Schriftsatz vom 22. März 2017 dargelegten Sach- und Personalkosten in Höhe von 28.070,17 € zu bestreiten. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die vom Kläger angeführten Kosten seines Gerichtsvollzieherbüros dem Grunde nach für typische Aufwendungen der Gerichtsvollziehertätigkeit angefallen sind, um insbesondere die Einrichtung und den Betrieb des Büros zu bestreiten. Dazu gehören namentlich die vorliegend im Mittelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten stehenden Personalkosten für die Anstellung der Ehefrau des Klägers in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Erledigung von Sekretariatsaufgaben im Gerichtsvollzieherbüro des Klägers. Wie dieser zu Recht ausführt, kann der Gerichtsvollzieher im Rahmen seiner Büroorganisation nicht darauf verwiesen werden, eine erforderliche Unterstützung durch Büropersonal durch die unentgeltliche Mithilfe von Familienangehörigen oder anderen Personen ausführen zu lassen (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. August 2004 - 2 C 41/03 –, juris). Das wird auch vom Beklagten keineswegs in Abrede gestellt.

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Im Rahmen des § 5 GVVergVO kann des Weiteren eine entstehende Unterdeckung, d.h. ein Defizit zwischen Gebühreneinnahmen und Aufwendungen des Gerichtsvollziehers, sowohl aus einem besonderen Mehraufwand als auch daraus folgen, dass der Gerichtsvollzieher im Einzelfall über besonders geringe Einnahmen aus Gebühren verfügt. Beide Fallgestaltungen werden von der Härteregelung des § 5 GVVergVO erfasst. Das lässt sich schon aus der Begründung zur GVVergVO entnehmen, die gerade Fälle von ungewöhnlichen Mindereinnahmen aufgrund niedriger Geschäftsbelastung oder besonders ungünstiger Bezirksstruktur beispielhaft benennt (vgl. Begründung zu den einzelnen Vorschriften der GVVergVO unter B. zu § 5), und entspricht auch Sinn und Zweck der Norm. Damit soll nämlich erkennbar ein Ausgleich für alle Fälle geschaffen werden, in denen die von § 1 Abs. 2 GVVergVO in zulässiger Weise typisierend und pauschalierend aus den landesweiten Durchschnittwerten der Aufwendungen und des Gebührenaufkommens der Gerichtsvollzieherbüros ermittelten und festgesetzten Prozentsätze des Gebührenanteils im Einzelfall nicht mehr zu einer auskömmlichen Gerichtsvollziehervergütung führen. Für diese Fälle muss der Verordnungsgeber Vorsorge treffen, um einen unzulässigen Eingriff in die verfassungsmäßig garantierte Besoldung des Gerichtsvollziehers zur Deckung der dienstlich entstandenen Kosten zu vermeiden. Der Dienstherr hat nämlich die Pflicht zur regelmäßigen Entschädigung der angefallenen notwendigen Kosten eines Gerichtsvollzieherbüros (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2004, a. a. O.).

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Maßstab für die Feststellung, ob die nach §§ 1 und 2 GVVergVO zustehenden Vergütungsbeträge nicht ausreichen, um die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen zu bestreiten, ist aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht ein Vergleich zwischen den in seinem Büro entstandenen Kosten und der durchschnittlichen Gerichtsvollziehervergütung eines durchschnittlichen Gerichtsvollzieherbüros in Höhe von 2.750,- € (auf der Basis der Ermittlungen zu 2015) oder in Höhe von 2.636,15 € (der durchschnittlich ausgezahlten Gerichtsvollziehervergütung im Jahr 2016) – mit der Folge, dass schon bei einem Unterschreiten dieser Durchschnittsvergütung stets eine über § 5 GVVergVO auszugleichende Unterdeckung vorläge. Nach dem eindeutigen Wortlaut und dem oben beschriebenen Sinn und Zweck der Norm kann es vielmehr nur darauf ankommen, ob im konkreten Einzelfall die entstandenen Kosten die von dem betreffenden Gerichtsvollzieher tatsächlich eingenommenen Gebühren übersteigen und er deshalb gezwungen wäre, auf seine allgemeine Alimentation zurückzugreifen, um diese Kosten zu decken. Maßgeblich ist mithin der Vergleich zwischen diesen beiden Parametern: tatsächliche Aufwendungen für das Büro und tatsächliche allgemeine Gerichtsvollziehervergütung des Klägers aus § 1 Abs. 2 GVVergVO, hier bezogen auf das Jahr 2016. Die Härtevorschrift des § 5 Abs. 1 GVVergVO stellt nämlich auf den Betrieb des (konkreten) Gerichtsvollzieherbüros ab, nicht auf den Betrieb eines durchschnittlichen Gerichtsvollzieherbüros. Die vom Verordnungsgeber im Jahr 2016 für das Jahr 2015 ermittelten Durchschnittswerte (durchschnittliches Gebührenaufkommen, durchschnittliche Sach- und Personalkosten, durchschnittliche Gerichtsvollziehervergütung) dienten demgegenüber allein dazu, die nach der Rechtsprechung gebotene realitätsnahe Basis für die in § 1 Abs. 2 GVVergVO festgesetzten Prozentsätze zu erlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2004, a. a. O.; OVG RP, Urteil vom 27. August 2007 – 2 A 10364/07.OVG –). Diese Prozentsätze greift der Kläger ausdrücklich nicht an.

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Beim Vergleich der konkreten Kosten seines Gerichtsvollzieherbüros im Jahr 2016 und den von ihm eingenommenen Gebührenanteile ergeben sich indessen, wie oben ausgeführt, ungedeckte Kosten. Diese müssen aber, um einen Ausgleichsanspruch auszulösen, gemäß § 5 Abs. 1 GVVergVO auf Gründe zurückzuführen sein, die der Kläger nicht zu vertreten hat. Kommen als Verursachungsbeitrag für entstandene Unterdeckungen mehrere Gründe in Betracht, darf er keinen davon zu vertreten haben.

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Dass der Kläger gegenüber dem Durchschnitt aller Gerichtsvollzieher im Jahr 2016 weniger Gebühreneinnahmen zu verzeichnen hatte und das (auch) auf den Zuschnitt seines Gerichtsvollzieherbezirks zurückging, ist wohl zwischen den Beteiligten unstreitig (für das Jahr 2017 hat der Beklagte eine Erweiterung des Gerichtsvollzieherbezirks des Klägers vorgenommen). Soweit der Zuschnitt des Gerichtsvollzieherbezirks im Jahr 2016 für die Unterdeckung der Aufwendungen ursächlich ist, hat der Kläger das nicht zu vertreten. Allerdings kann im vorliegenden Fall nicht ausgeblendet werden, dass das 2016 entstandene Defizit zwischen seinen Einnahmen auf der einen Seite und den Aufwendungen für die Unterhaltung seines Büros auf der anderen Seite auch darauf zurückgeht, dass er ab Februar 2016 seine Ehefrau im Umfang von 20 Wochenstunden im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt hat. Dieser Umstand wurzelt in seiner Organisationssphäre und ist mithin grundsätzlich von ihm zu vertreten.

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Sein Argument, die Beschäftigung von Büropersonal, auch in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, stehe allen Gerichtsvollziehern im Rahmen ihrer Eigenverantwortung für den Betrieb des Gerichtsvollzieherbüros frei, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Das gilt insbesondere nicht uneingeschränkt in Bezug auf den Umfang der gewählten Beschäftigungsverhältnisse und ohne Rücksicht auf den konkreten Geschäftsanfall des Gerichtsvollzieherbüros. Denn schon die grundlegende Vorschrift des § 33 Abs. 1 Gerichtsvollzieherordnung – GVO –, auf die der Beklagte zu Recht hinweist, sieht vor, dass der Gerichtsvollzieher verpflichtet ist, Büroangestellte auf eigene Kosten zu beschäftigen,soweit es der Geschäftsbetrieb erfordert. Die Entscheidung des Gerichtsvollziehers, ob und in welchem Umfang er Büropersonal beschäftigt, muss sich danach an den Erfordernissen des konkreten Gerichtsvollzieherbüros ausrichten. Dabei liegt es auf der Hand, dass ein Gerichtsvollzieherbüro mit einem geringeren Geschäftsanfall grundsätzlich auch einen geringeren Bedarf an Unterstützung durch Büropersonal hat. Denn auch der Gerichtsvollzieher selbst hat typische Verwaltungstätigkeiten in seinem Büro wahrzunehmen. Allein in diesem Zusammenhang sind die Ausführungen des Bundesveraltungsgerichts zu verstehen, wenn im Urteil vom 19. August 2004 ausgeführt wird, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein ordentlich organisiertes Gerichtsvollzieherbüro eine Halbtagskraft benötige und dahingehende allgemeine Bedarfsüberlegungen nicht zulässig seien.

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Im Anwendungsbereich des § 5 GVVergVO kommt hinzu, dass gemäß Abs. 2 der Regelung, wie ausgeführt, der Anfall der entstandenen höheren typischen Aufwendungen nachzuweisen und die Gründe für die Notwendigkeit der Mehrkosten schlüssig darzulegen sind. Damit sieht der Verordnungsgeber hier entgegen der Auffassung des Klägers ausdrücklich eine Überprüfung nicht nur der Angemessenheit, sondern sogar der Notwendigkeit der Mehrkosten gegenüber den konkreten Einnahmen des Gerichtsvollziehers im Einzelfall vor. Das wird auch in der bereits zitierten Verordnungsbegründung zu § 5 GVVergVO deutlich.

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Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegen halten, dass ein Gerichtsvollzieher mit durchschnittlichen oder überdurchschnittlichen Gebührenanteilen aus § 1 Abs. 2 GVVergVO einer vergleichbaren Überprüfung der Notwendigkeit seiner Sach- und Personalaufwendungen nicht unterliegt. Das ist zwar richtig, führt aber im System der GVVergVO nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung des Klägers. § 5 GVVergVO stellt gegenüber der pauschalierenden Regelnorm des § 1 Abs. 2 GVVergVO eine Ausnahmevorschrift dar, die der Verordnungsgeber eng fassen darf. Sie soll lediglich sicherstellen, dass ein Gerichtsvollzieher im Einzelfall nicht aufgrund unabwendbarer Kosten auf seine gesetzliche Alimentation zurückgreifen muss. Die grundsätzliche Erwägung, den Gerichtsvollziehern eine Pauschalvergütung aus den Gebühren zur Verfügung zu stellen, mit der sie eigenverantwortlich über Art und Höhe ihres Aufwandes entscheiden und diesen gestalten können, gilt hier nicht. Eine unternehmerische Gestaltungsfreiheit muss im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – und der hierüber zu beachtenden Grenze einer amtsangemessenen Alimentierung des Gerichtsvollziehers nicht gewährleistet werden.

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Der Kläger hat keine Gründe schlüssig dargelegt für die Notwendigkeit, seine Ehefrau in seinem Gerichtsvollzieherbüro im Jahr 2016 mit 20 Wochenstunden zur Erledigung von Büroarbeiten zu beschäftigen. Dagegen sprechen entscheidend seine eigenen Angaben bei der erfolgten landesweiten Erhebung durch den Beklagten über das Jahr 2015. Dort hat er einen Umfang von 10 bis 15 Wochenstunden an freiwilliger Unterstützung durch Familienangehörige angegeben. An diesen Angaben darf ihn der Beklagte bei der Beurteilung der Notwendigkeit seiner Bürokosten festhalten. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, dass und warum er in diesem Zusammenhang unzutreffende Angaben gemacht und insbesondere den Umfang der erforderlichen Unterstützung durch eine Hilfskraft zu niedrig angegeben haben sollte.

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Er hat nicht erläutert, aus welchen Gründen er den Beschäftigungsumfang einer Bürokraft im Jahr 2016 notwendigerweise auf 20 Stunden erhöhen musste. Dahingehende Besonderheiten in der Entwicklung des Gerichtsvollzieherbüros, wie beispielsweise ein deutlich erhöhtes Fallaufkommen im Jahr 2016, eine geänderte Arbeitsstruktur oder ähnliches, sind nicht im Ansatz erkennbar. Vielmehr hat der Beklagte unbestritten vorgetragen, dass sich die vom Kläger vereinnahmten Gebühren gegenüber 2015 sogar vermindert haben. Da die Gerichtsvollziehergebühren nach dem Gesetz über die Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz – GVKostG –) an den einzelnen Amtshandlungen anknüpfen (vgl. Anlage zu 9 GVKostG, Kostenverzeichnis), liegt in der Tat der Schluss nahe, dass sich die Anzahl der Gerichtsvollziehergeschäfte und damit der Aufwand auch in Bezug auf unterstützendes Büropersonal im Jahr 2016 eher vermindert hat.

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Ohne Erfolg verweist der Kläger auch in diesem Zusammenhang erneut auf die bei anderen Gerichtsvollziehern bestehende, größere unternehmerische Gestaltungsfreiheit, die aus höheren Einnahmen ohne den Nachweis der Angemessenheit oder Notwendigkeit über den Umfang der Beschäftigung von Angehörigen frei entscheiden können. Gerade die unternehmerische Freiheit des Gerichtsvollziehers schließt nämlich umgekehrt auch die Pflicht ein, die Ausgaben für das Gerichtsvollzieherbüro an die individuelle Geschäftsbelastung und das damit einhergehende (geringere) Gebührenaufkommen anzupassen (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. August 2007, a.a.O.).

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Ausweislich der Begründung zur neuen GVVergVO will der Verordnungsgeber durch die Höhe der Gerichtsvollziehervergütung mit 55% bzw. 45% der vereinnahmten Gebühren zwar auch Leistungsanreize schaffen und den Gerichtsvollzieher am wirtschaftlichen Erfolg des Gerichtsvollzieherbüros teilhaben lassen, der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, u.a. durch eine effektive Büroorganisation, erreicht wird. Dieser Verordnungszweck einer sog. Anspornvergütung geht über die reine Bürokostenentschädigung hinaus und ist über § 55 Landesbesoldungsgesetz – LBesG – gedeckt, auf dem die GVVergVO ebenfalls beruht. Danach kann eine Vergütung für die im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten, u.a. die Gerichtsvollzieher, durch Rechtsverordnung gewährt werden. Maßstab hierfür sind insbesondere die vereinnahmten Gebühren und Beträge (§ 55 Abs. 1 Satz 2 LBesG). Insoweit ersetzt die Neuregelung in der GVVergVO die frühere Vollstreckungsvergütung der Vollstreckungsvergütungsverordnung des Bundes vom 6. Januar 2003 (BGBl I S. 8). Es ist aber keineswegs ausgeschlossen, dass auch ein kleineres Gerichtsvollzieherbüro mit einem geringeren Gebührenaufkommen diese Anspornvergütung aus dem Überschuss der vereinnahmten Gebühren gegenüber den tatsächlich anfallenden Bürokosten erzielen kann. Zwar steigen und fallen nicht alle Bürokosten gleichmäßig mit der Auslastung und dem Gebührenaufkommen eines Gerichtsvollziehers. Gerade für die Personalkosten liegt das aber, wie schon ausgeführt, auf der Hand. Auch das Gerichtsvollzieherbüro des Klägers erzielte im Jahr 2016 einen Gebührenanteil von mehr als 25.500,- € gegenüber Sachkosten von rd. 11.000,- €. Über den verbleibenden Überschuss von rd. 14.000,- € konnte der Kläger im Rahmen seiner unternehmerischen Gestaltungsfreiheit verfügen und beispielsweise Büropersonal sozialversicherungspflichtig beschäftigen.

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Legt man entsprechend den Angaben des Klägers eine angemessene und notwendige Beschäftigung der Ehefrau in Höhe von 10 bis 15 Wochenstunden zugrunde und geht man hier, wie der Beklagte, von einem Mittelwert aus, hätten seine Gebühreneinnahmen im Jahr 2016 deutlich ausgereicht, sämtliche tatsächlichen Sachkosten und die Personalkosten zu decken. In diesem Fall wäre ihm ein Überschuss von mehr als 4.300,- € im Jahr verblieben (25.531,58 € abzüglich Sachkosten von 12 x 913,48 € = 10.961,76 € und Personalkosten von 933, 19 € x 11 = 10.265,09 €, ergibt in der Summe einen Überschuss von 4.304,73 €). Das ist erheblich mehr als ein Monatsgrundgehalt in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 9. Aber selbst wenn man hier von notwendigen Personalkosten im Umfang von 15 Wochenstunden ausgeht, wäre die Gerichtsvollziehervergütung des Klägers noch mehr als nur auskömmlich gewesen. Zu den Sachkosten in Höhe von 10.961,76 € wären dann 75% der Personalkosten hinzugekommen (1.555,31 € x 11 x 75% = 12.831,31 €), was zu Gesamtkosten in Höhe von 23.793,07 € geführt hätte. Die tatsächlichen Gebühreneinnahmen des Klägers in Höhe von 25.531,58 € übersteigen diesen Betrag noch um 1.738,51 €, sodass dem Kläger auch dann noch eine von der GVVergVO intendierte Anspornvergütung verblieben wäre.

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Die GVVergVO legt keinen bestimmten Anspornanteil fest, sondern geht davon aus, dass die Prozentsätze des § 1 Abs. 2 GVVergVO ausreichend sind, um im Regelfall auch den Anteil für die frühere Vollstreckungsvergütung abzudecken und die Gerichtsvollziehervergütung insgesamt in etwa auf dem früheren Niveau zu halten, wie der Beklagte ausgeführt hat (vgl. auch hierzu die Begründung zur GVVergV, B. zu § 1 Abs. 2). Im Rahmen der einheitlich neu geregelten Vergütung hat der Gerichtsvollzieher keinen Anspruch mehr auf die frühere Vollstreckungsvergütung in Höhe von 15% seiner Gebühreneinnahmen.

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Die vom Beklagten festgesetzten hohen Prozentsätze von 55% bzw. 45 % der Gebühreneinnahmen führen unstreitig dazu, dass die durchschnittlichen Vergütungen die für 2015 ermittelten tatsächlichen durchschnittlichen Sach- und Personalkosten der Gerichtsvollzieher erheblich übersteigen. Davon profitieren grundsätzlich alle Gerichtsvollzieher, auch der Kläger. Ob seinem Vortrag zu folgen wäre, der als Anspornanteil verbleibende Überschuss sei dadurch bei einem durchschnittlich oder überdurchschnittlich ausgelasteten Gerichtsvollzieherbüro unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig hoch, weil damit eine zusätzliche Alimentierung geschaffen werde, kann hier letztlich dahinstehen. Dabei ist indessen gerade der vom Kläger hervorgehobene Aspekt zu berücksichtigen, dass Unterstützungsarbeiten im Büro bisher nicht selten unentgeltlich durch Familienangehörige geleistet wurden, die Gerichtsvollziehervergütung aber auch sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse des Büropersonals ermöglichen muss. Der Dienstherr könnte also künftig – anders als noch bis 2015 – tendenziell mit höheren Personalkosten der Gerichtsvollzieher zu rechnen haben.

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Die Mehrkosten durch Begründung sozialversicherungspflichtiger Arbeitsverhältnisse können von betroffenen Gerichtsvollziehern aber grundsätzlich über die auf der Basis von 2015 zu verzeichnenden Überschüsse abgedeckt werden.

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Für Gebühreneinnahmen von mehr als 50.000,- € hat der Beklagte die Gefahr der Überalimentierung gesehen und durch einen gestaffelten Prozentsatz der Vergütung zumindest eingedämmt. In der vom Beklagten geplanten Evaluation des Vergütungsmodells nach fünf Jahren kann die weitere Entwicklung beobachtet und erforderlichenfalls neu bewertet werden.

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Selbst wenn aber das System der GVVergVO mit den vom Beklagten anhand von Durchschnittswerten festgesetzten hohen Entschädigungssätzen im Hinblick auf eine zusätzliche Alimentierung, namentlich bestimmter Gerichtsvollzieherbüros mit hohen Gebühreneinnahmen, rechtlichen Bedenken begegnen würde, wäre der Kläger dadurch nicht in seinen eigenen Rechten verletzt. Er selbst hat nämlich nur Anspruch auf eine auskömmliche, seinen tatsächlichen und notwendigen Gerichtsvollzieherkosten und den Zielen der GVVergVO entsprechende Vergütung, die hier gewährleistet ist (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 19. August 2004, a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2007 – OVG 4 B 18.06 –, juris).

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Ob im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens, für das das erkennende Gericht nicht zuständig ist, auch solche Rechtsbedenken zu prüfen sind, kann hier offenbleiben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 06. Dez. 2017 - 1 K 329/17.NW zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher


Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG

Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst


Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.