Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin zu 1. begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung von Büroflächen in einen Beherbergungsbetrieb für Arbeiter auf dem Grundstück FlNr. 438/36 der Gemarkung … Str. 76 in … Die Klägerin zu 2. wendet sich gegen die Nutzungsuntersagung im Bescheid vom 15.3.2018.

Das ca. 8200 m2 große Baugrundstück, FlNr. 438/36 der Gemarkung …, ist bebaut mit zwei Gebäuden, der Rest ist unbebaut. Eigentümerin ist Maria K., die Klägerin zu 1. ist Bauherrin. Das Baugrundstück liegt derzeit ganz überwiegend im unbeplanten Innenbereich, nur ein schmaler Streifen im Süden des Baugrundstücks, von Westen nach Osten geringfügig breiter werdend, liegt minimal in dem im Norden an das Baugrundstück anschließenden Gebiet des Bebauungsplans Nr. 2 Gewerbegebiet östl. d. Staatsstraße 2342 der Beigeladenen, was für das Verfahren aber keine Rolle spielt.

Die Nutzung des Baugrundstücks besteht aus einem Wohnheim (vgl. z.B. Bl. 42ff. des gelben Behördenakts) und einem Lagerplatz, der von mehreren Firmen genutzt wird, v.a. für alte LKW und PKW und Container.

Nachdem sich ab etwa Februar 2016 Nachbarn aus dem westlich des Baugrundstücks gelegenen Wohngebiet (Bebauungsplan Nr. 43 Mi.) über Lärm und andere Unzuträglichkeiten beschwerten, fanden ab dem 17. Februar 2016 seitens des Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) Baukontrollen Besprechungen und Anhörungen statt (17.2.2018: Baukontrolle, Bl. 7 mit Lageplan und Fotos, Bl. 8ff. gelber Behördenakt; 8.3.2016: gemeinsamer Ortstermin, Bl. 55 gelber Behördenakte; 14.4.2016: Baukontrolle, Bl. 59 mit Fotos Bl. 60ff. gelber Behördenakt; 13.6.2017: Baukontrolle, Bl. 75 mit Fotos Bl. 77ff. gelber Behördenakt; 14.7.2016 : Bericht Polizeiinspektion 48 - v.a. hinsichtlich Arbeiterheimnutzung -, Bl. 96 gelber Behördenakt; 15.7.2016: Baukontrolle, Bl. 97f. gelber Behördenakt).

Nachdem am 20. Juli 2016 eine Anhörung zur Nutzungsuntersagung der Wohncontainer erfolgte, beantragte die Klägerin zu 1. unter dem 20. Juli 2016 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Büroflächen in einen Beherbergungsbetrieb (vgl. hierzu den Behördenakt 4.1-0079/17/N).

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Beigeladenen vom 2. August 2016 an den zuständigen Abteilungsleiter des Landratsamts (Bl. 116, gelber Behördenakt) beschwerte sich die Beigeladene über die Zustände auf dem Baugrundstück. In der Folge schlossen sich erneut Baukontrollen an (3.8.2016; 10.8.2016, Bl. 119, Fotos Bl. 120ff. mit aktuellen Nutzungen, insbesondere der Arbeiterwohncontainer, Bl. 128f., alles gelber Behördenakt; 12.9.2016, Bl. 137 mit Fotos B. 138f. gelber Behördenakt; 20.9.2016, Bl. 144 Rückseite mit Fotos Bl. 145 - 147 gelber Behördenakt; 11.10.2016: Ortseinsicht mit Polizei, Bl. 150 mit Fotos Bl. 152ff. gelber Behördenakt).

In einem Aktenvermerk vom 29. August 2016 ist die Genehmigungslage auf dem Baugrundstück zusammengefasst (Bl. 130 gelber Behördenakt).

Unter dem 13. Oktober 2016 beantragte die Klägerin zu 1. die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Lagerplatzes (E Gde. 14.10.2016, LRA 17.11.2016) (vgl. hierzu den Behördenakt 4.1-0954/16/V und das Verfahren Az. M 9 K 18.1605). Das gemeindliche Einvernehmen hierzu wurde gemäß Beschluss des Bau- und Werkausschusses der Beigeladenen vom 14. November 2016 nicht erteilt (vgl. Stellungnahme der Beigeladenen vom 15.11.2016).

In der Folge wurden vom Landratsamt Unterlagen nachgefordert, Baukontrollen durchgeführt und korrespondiert (22.11.2016: Technische Stellungnahme des Landratsamts, Bl. 21 - 23 Behördenakt 4.1-0954/16/V; 7.12.2016: Schreiben des Landratsamts an die damalige Klägerbevollmächtigte, dass ein Lärmgutachten erforderlich sei; dieses wurde, datierend vom 13.3.2017 vorgelegt, das schalltechnische Gutachten befindet sich bei den Bauvorlagen im Behördenakt 4.1-0954/16/V; 27.4.2017: Baukontrolle, Bl. 162 mit Lageplan, Bl. 163 und Fotos Bl. 164ff gelber Behördenakt; 27.4.2017: interne E-Mail des Landratsamts: Der Betrieb auf dem Baugrundstück werde derzeit geduldet, dürfe aber nicht intensiviert werden, Bl. 190 gelber Behördenakt; in der Folge weitere Korrespondenz des Landratsamts mit der damaligen Klägerbevollmächtigten).

Unter dem 23. Mai 2017 nahm das Landratsamt - Untere Immissionsschutzbehörde zu dem vorgelegten schalltechnischen Gutachten Stellung (Bl. 61 im Behördenakt 4.1-0954/16/V).

Unter dem 19. Juni 2017 wurde seitens des Landratsamts die Einholung des gemeindlichen Einvernehmens zum Freiflächengestaltungsplan im Rahmen des Vorhabens Errichtung eines Lagerplatzes nachgeholt. Mit Beschluss des Bau- und Werkausschusses vom 17. Juli 2017 lehnte die Beigeladene die Erteilung des Einvernehmens ab.

Unter dem 3. Juli 2017 teilte das Landratsamt der damaligen Klägerbevollmächtigten mit, dass der Bauantrag für den Lagerplatz wegen drohender Lärmüberschreitungen nicht genehmigungsfähig sei, hierauf erfolgten wiederum Stellungnahmen der Bevollmächtigten mit Schreiben vom 7. August 2017 sowie vom 14. August 2017.

Die Beigeladene beschloss auf der Sitzung ihres Bau- und Werkausschusses am 18. September 2017 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 79 „Gewerbegebiet östlich der … Straße“. Laut Aufstellungsbeschluss (auszugsweise) sollen sensible Nutzungen, die wohnähnlichen Charakter haben, insbesondere Beherbergungsbetriebe, Boardinghäuser, soziale Einrichtungen mit Wohncharakter (Alten- und Pflegeheime etc.) und Arbeiterunterkünfte im Baugebiet nicht zulässig sein. Außerdem wurde eine Veränderungssperre, in Kraft ab 21. September 2017 beschlossen, die u.a. das Baugrundstück erfasst (vgl. Bl. 104 - 108 sowie Bl. 109 - 112 im Behördenakt 4.1-0954/16/V).

Nachdem mit Schreiben des Landratsamts vom 23. Oktober 2017 (Bl. 106f. im Behördenakt 4.1-0079/17/N) wegen der fehlenden Genehmigungsfähigkeit zur Ablehnung und zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung angehört wurde, nach weiterer Korrespondenz (Beschwerdeschreiben der damaligen Klägerbevollmächtigten vom 27.10.2017, Bl. 134 - 138 im Behördenakt 4.1-0954/16/V; weiteres Schreiben vom 17.11.2017, Bl. 109 - 112 im Behördenakt 4.1-0079/17/N; 28.12.2017: Besprechung Landratsamt mit der Beigeladenen und deren Anwalt zum in Aufstellung befindlichen B-Plan; einer weiteren Baukontrolle am 2.3.2018, Fotos Bl. 162ff. im Behördenakt 4.1-0954/16/V: Container bewohnt) und nach weiteren Anhörungen verfügte das Landratsamt München mit Bescheid vom 15. März 2018 (Az. 4.1-0079/17/N):

in Nr. 1 die Ablehnung des Bauantrags der Klägerin zu 1. auf Genehmigung der Nutzungsänderung von Büroflächen in einen Beherbergungsbetrieb für Arbeiter

in Nr. 2 eine Nutzungsuntersagung an die Klägerin zu 2. bezüglich des Gebäudes und der Container westlich des antragsgegenständlichen Nebengebäudes auf dem Grundstück FlNr. 58/4 der Gemarkung … als Beherbergungsbetrieb

in Nr. 3 eine Zwangsgeldandrohung an die Klägerin zu 2.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass laut aufzustellendem Bebauungsplan sensible Nutzungen, die wohnähnlichen Charakter haben, insbesondere Beherbergungsbetriebe, Boardinghäuser, soziale Einrichtungen mit Wohncharakter, Arbeiterunterkünfte usw. im Baugebiet nicht zulässig sein sollen, um bestehende Gewerbebetriebe im Plangebiet nicht zusätzlich zu beeinträchtigen. Dabei handele es sich um eine legitime städtebauliche Zielsetzung. Außerdem sollten bei der Überplanung des Gebiets die Belange der nördlich angrenzenden Wohnbebauung berücksichtigt werden. Entgegen der von der Klägerbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung stehe das Planungsziel der langfristigen Bindung produzierenden Gewerbes - auch durch Ausschluss von Nutzungen mit wohnähnlichem Charakter - und der angestrebten Lösung von Immissionskonflikten mit dem nördlich gelegenen reinen Wohngebiet nicht in einem offensichtlich unlösbaren Konflikt zueinander. Beispielsweise komme in Betracht, durch Festsetzung die zulässigen Immissionen einzelner Betriebe zu beschränken. Die Erteilung einer Ausnahme komme nicht in Betracht. Die Nutzungsuntersagung sei erlassen worden, weil die Nutzung formell rechtswidrig und nicht genehmigungsfähig sei.

Auf die Begründung des Bescheids im Übrigen wird Bezug genommen.

Der Bescheid wurde am 20. März 2018 zugestellt.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 5. April 2018 ließen die Kläger Klage erheben und beantragen,

I. Unter Aufhebung des Bescheids vom 15. März 2018 Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin zu 1. die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Büroflächen in einen Beherbergungsbetrieb für Arbeiter zu erteilen.

II. Die Nutzungsuntersagung gegenüber der Klägerin zu 2. wird aufgehoben.

III. Der Bescheid vom 15. März 2018 wird insgesamt aufgehoben.

Mit Schreiben vom 27. April 2018 bestellte sich der Bevollmächtigte der Beigeladenen und beantragte

Klageabweisung.

Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2018 legte die Beigeladene auf entsprechende Aufforderung des Gerichts die Unterlagen zum Erlass der Veränderungssperre für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 79 „Gewerbegebiet östlich der … Str.“ vor. Zum Sachstand werde mitgeteilt, dass derzeit eine lärmtechnische Bewertung des Gebiets erfolge, um ausreichende Festsetzungsgrundlagen für den Bebauungsplan zu haben. Auf dieser Basis werde dann ein Bebauungsplan-Entwurf erstellt bzw. konkretisiert.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 legte der Beklagte die Akten vor.

Mit Schreiben vom 21. August 2018 begründete der Klägerbevollmächtigte die Klage im Wesentlichen damit, dass die Nutzung des Baugrundstücks seit mehr als 40 Jahren in dieser Weise erfolge, d.h. die Gebäude stünden seitdem. Das Landratsamt behaupte hierzu, „es finde keine Pläne“. Die Klägerinnen hätten das Grundstück im September 2015 angemietet. In den Gebäuden hätten sich zu diesem Zeitpunkt bereits Betten befunden. Der Aufstellungsbeschluss sei erst durch Beratung durch das Landratsamt zu Stande gekommen. Er sei höchst problematisch, die Klägerseite halte ihn für nichtig und die Veränderungssperre für unwirksam. Die Veränderungssperre sei formell unwirksam, da zu unbestimmt. Sie sei materiell unwirksam. Hinreichende konkrete und positive Planungsabsichten würden nicht bestehen. Die Gemeinde verfolge eine reine Negativplanung. Die geltend gemachten Ziele könnten nicht erreicht werden. Die Gemeinde reihe in ihren Planungszielen lediglich Wunschvorstellungen aneinander, die nicht realisiert werden könnten. Auch die Möglichkeit, die im Aufstellungsbeschluss genannten Ziele zu erreichen, bestehe nicht. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 19. September 2018, auf den Bezug genommen wird, begründete der Beigeladenenbevollmächtigte den Klageabweisungsantrag.

Auf die weiteren Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten (29.10.2018, zwei Schriftsätze vom 22.11.2018, vom 26.11.2018 und vom 27.11.2018) wird Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Hinsichtlich der Klageerwiderung wird auf das Schreiben vom 22. November 2018, übersandt per Telefax am 26. November 2018, samt dem Aktenvermerk über die Ortseinsicht am 15. Oktober 2018 Bezug genommen.

Das Gericht hat am 28. November 2018 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der bei dem Augenschein getroffenen Feststellungen sowie des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Parallelfall Az. M 9 K 18.1605 und auf die vorgelegten Behördenakten einschließlich Bauvorlagen und Bebauungsplanunterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Büroflächen in einen Beherbergungsbetrieb für Arbeiter, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO (nachfolgend 1.). Die verfügte Nutzungsuntersagung, wie auch die Zwangsgeldandrohung im Bescheid des Beklagten vom 15. März 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin zu 2. nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 76 BayBO (nachfolgend unter 2.).

1. Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Büroflächen in einen Beherbergungsbetrieb für Arbeiter, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO.

Einem entsprechenden Anspruch steht die wirksame Veränderungssperre u.a. für das Baugrundstück als sogenannter materieller Versagungsgrund entgegen.

Bedenken gegen die Wirksamkeit der Veränderungssperre bestehen im Gegensatz zu den Äußerungen des Klägerbevollmächtigten nicht.

Warum die Veränderungssperre in formeller Hinsicht nicht wirksam sein soll, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass es sich dabei um einen materiellen Fehler handeln würde, bestehen gegen die hinreichende Bestimmtheit keine Bedenken, nähere Erläuterungen außer der bloßen, entsprechenden Behauptung enthält die Klage dazu nicht. Soweit der Klägerbevollmächtigte möglicherweise wegen eines schlecht kopierten Exemplars den Umgriff des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans (und den Geltungsbereich der Veränderungssperre) nicht eindeutig erkennen konnte, ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich der hierzu vorgelegten Unterlagen alles eindeutig erkennbar und bestimmt genug bezeichnet ist.

Die Veränderungssperre ist auch in materieller Hinsicht unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden.

Nach § 14 Abs. 1 BauGB darf eine Veränderungssperre nur erlassen werden, wenn die Gemeinde mit einem gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB bekannt gemachten und damit bauplanungsrechtlich beachtlichen Aufstellungsbeschluss ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet hat. Außerdem muss die Planung beim Erlass der Veränderungssperre soweit konkretisiert sein, dass die Erforderlichkeit einer Sicherung gemäß § 14 BauGB beurteilt werden kann. Denn nur dann ist die Veränderungssperre „zur Sicherung der Planung“ erlassen worden (BayVGH, B.v. 23.5.2018 - 2 NE 17.2189 - juris).

Eine Veränderungssperre ist unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.1991 - 4 B 135.91 - juris; BVerwG, B.v. 15.8.2000 - 4 BN 35.00 - juris), wenn die Gemeinde lediglich beschließt, zu planen, oder wenn die Gemeinde nur das städtebaulich Unerwünschte feststellt. Denn die nachteiligen Wirkungen einer Veränderungssperre sind nicht erträglich, wenn die Sperre zur Sicherung einer Planung dienen soll, die sich ihrem Inhalt nach noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - NVwZ 2004, 984). Umgekehrt ist nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist nicht zu fordern. Auch das Abwägungsmaterial muss noch nicht vollständig vorliegen. Den Mindestanforderungen ist beispielsweise genügt, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst hat. Die Art der baulichen Nutzung gehört zu den für die Bauleitplanung wichtigen Festsetzungselementen (vgl. BVerwG, B.v. 15.8.2000 a.a.O.). Es ist nicht erforderlich, dass der Planaufstellungsbeschluss bereits Aussagen über den sonstigen Inhalt der beabsichtigten Planung macht. Jedoch muss erkennbar sein, in welche Richtung die Planung geht.

Eine solche Planung liegt hier vor. Vorliegend lässt die Planung mehr als ein Mindestmaß an inhaltlichen Aussagen des künftigen Bebauungsplans Nr. 79 „Gewerbegebiet östlich der … Straße“ erkennen. Laut der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist - auszugsweise - städtebauliches Ziel des Bebauungsplans, die im Gewebegebiet vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Bestand zu sichern (das bezieht sich auf das derzeit bereits bestehende Gewerbegebiet östlich der … Straße) und das Gebiet zukünftig produzierendem Gewerbe vorzubehalten. Sensible Nutzungen, die wohnähnlichen Charakter haben, insbesondere Beherbergungsbetriebe, Boardinghäuser, soziale Einrichtungen mit Wohncharakter (Alten- und Pflegeheime etc.), Arbeiterunterkünfte etc. sollen im Baugebiet nicht zulässig sein. Im Übrigen wird auf die im Verfahren vorgelegten Planunterlagen, aus denen sich ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll, Bezug genommen.

Insbesondere steht der Annahme einer wirksamen Veränderungssperre auch nicht, wie der Klägerbevollmächtigte meint, entgegen, dass die mit der Veränderungssperre gesicherte Planung der Beigeladenen undurchführbar wäre, weil ein Bebauungsplan dieses Inhalts nicht wirksam aufgestellt werden könnte. Das ist hier nämlich nicht der Fall, außerdem geht die Klage hierzu von einem falschen Verständnis dieses Prüfungspunktes aus.

Der Veränderungssperre liegt (nur) eine konkretisierte planerische Konzeption zu Grunde, die, selbst wenn es sich schon, wie hier, um einen Bebauungsplanentwurf handelt, nicht dessen abschließenden Detaillierungsgrad zu erreichen braucht und - vor allem - gegenüber Änderungen mit Rücksicht auf das zu durchlaufende Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren sowie auf das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB „offen“ sein und bleiben muss. Das bedeutet aber umgekehrt auch, dass bei einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der der Veränderungssperre zu Grunde liegenden konkretisierten planerischen Konzeption nicht so vorgegangen werden kann (und darf), als ob die einzelnen Elemente dieser Konzeption oder diese insgesamt schon als Bebauungsplan behandelt werden könnten, dessen Rechtmäßigkeit dann einer gewissermaßen vorbeugenden Inzidentprüfung unterworfen würde (Szechenyi in: Jäde/Dirnberger, § 14 Rn. 19f.). Vielmehr kann es nur darauf ankommen, ob die Gemeinde mit ihrer Planung ein Ziel verfolgt, das mit dem Instrument der Bauleitplanung rechtmäßig (überhaupt) erreicht werden kann (BVerwG, B.v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - juris; B.v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - juris).

Vor dem Hintergrund dieser Maßgaben sind die Einwände des Klägerbevollmächtigten gegen die Wirksamkeit der Veränderungssperre aber nicht dazu geeignet, diese in Frage zu stellen. Denn der Klägerbevollmächtigte stützt sich lediglich auf seine Prognose, dass sich der Bebauungsplan der Beigeladenen, der mit der Veränderungssperre geschützt werden soll, nach seinem Inkrafttreten als unwirksam erweisen wird. Das ist jedoch nicht relevant für die Beurteilung der materiellen Wirksamkeit der Veränderungssperre im Hinblick auf eine verwirklichungsfähige Planung. Denn alles, was noch in der Zukunft des Planungsprozesses liegt, scheidet aus der Beurteilung der Frage aus, ob das planerische Konzept die Veränderungssperre zu tragen vermag. Soweit der Klägerbevollmächtigte also etwa meint, eine den konfligierenden Nutzungen in der Umgebung gerecht werdende Festsetzung der Art der Nutzung oder eine Bewältigung der Lärm- und sonstigen Immissionskonflikte würde nicht gelingen, kann er damit die materielle Wirksamkeit der Veränderungssperre nicht in Frage stellen, weil es sich dabei - und bei allen anderen Umständen, welche die Klagebegründung aufwirft - um Fragen bzw. Aufgabenstellungen handelt, deren Beantwortung dem Bauleitplanverfahren obliegt. Grundsätzliche Einwände, die dafür sprechen würden, dass Ziele verfolgt würden, die mit den in Frage kommenden Festsetzungen überhaupt und von vornherein nicht erreichbar wären, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Auch die vom Klägerbevollmächtigten bemängelten Umstände, dass im derzeitigen Verfahrensstadium keine Lärmkontingente und keine andere Erschließungsplanung vorgesehen sind, führen im jetzigen Verfahrensstadium des Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren nicht zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre, ebenso wenig wie die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, etwa zur Frage, ob auf dem Baugrundstück nun ein Seniorenwohnheim gewollt sei oder nicht.

Die Veränderungssperre ist zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks auch erforderlich. Die durch die Veränderungssperre gesicherte Planung stellt entgegen der Ansicht des Antragstellers keine gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßende und daher unzulässige Verhinderungs- oder Negativplanung dar. Hierunter wird eine Planung verstanden, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, ohne dass die nach den Darstellungen bzw. Festsetzungen zulässigen Nutzungen in Wirklichkeit gewollt sind, sondern nur vorgeschoben werden, um andere Nutzungen zu verhindern (vgl. BayVGH, U.v. 19.11.2007 - 1 N 05.2521 - juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit jeder Regelung in einem Bauleitplan neben der zulassenden (positiven) Wirkung grundsätzlich auch eine ausschließende (negative) Wirkung verbunden ist. Eine Regelung kann selbst dann unbedenklich sein, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445). Im Übrigen können positive Planungsziele auch durch negative Festsetzungen erreicht werden (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.1999 - 4 B 129.98 - BayVBl 1999, 410).

Der Beigeladenen ist es danach nicht verwehrt, auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der diesen die materielle Rechtsgrundlage entzieht. Angesichts des oben (Seite 11f.) in Bezug genommenen positiven Planungskonzepts der Antragsgegnerin kann die Erforderlichkeit der Veränderungssperre nicht in Abrede gestellt werden.

Das Vorhaben ist auch nicht ausnahmefähig i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Das beantragte Vorhaben soll gerade aus Sicht der Beigeladenen bauplanungsrechtlich unter Geltung des zu sichernden Aufstellungsbeschlusses nicht (mehr) zulässig sein. Laut dem von der Beigeladenen beschlossenen Aufstellungsbeschluss für das neue Bebauungsplangebiet sollen u.a. sensible Nutzungen, die wohnähnlichen Charakter haben, insbesondere Beherbergungsbetriebe, Boardinghäuser, soziale Einrichtungen mit Wohncharakter (Alten- und Pflegeheime etc.) und Arbeiterunterkünfte im Baugebiet nicht zulässig sein.

2. Auch die im Bescheid vom 15. März 2018 Nr. 2 verfügte Nutzungsuntersagung für den bereits laufenden Betrieb des Arbeiterwohnheims ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2. nicht in ihren Rechten, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 76 Satz 2 BayBO.

Gemäß Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagen.

Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Nutzungsuntersagung liegen vor. Das bereits betriebene Arbeiterwohnheim ist nicht genehmigt und damit formell illegal. Eine entsprechende Baugenehmigung existiert nicht. Anders als im Parallelfall Az. M 9 K 18.1605 hinsichtlich des Lagerplatzes wird hier die Genehmigung des Arbeiterwohnheims auch nicht ernsthaft behauptet. Jedenfalls beziehen sich die dort vorgetragenen Argumente - der Entwässerungsplan von 1972 und die Baugenehmigung für eine Lagerhalle und eine LKW-Garage - nicht auf das Arbeiterwohnheim. Für dieses wird lediglich ausgeführt, dass es bereits in Betrieb gewesen sei, als im Jahr 2015 bzw. 2016 die Klägerin zu 1. und in ihrem Gefolge dann die Klägerin zu 2. das Grundstück übernommen haben. Daraus folgt aber auch keine Baugenehmigung. Letztlich geht das Nicht-Vorhandensein einer Baugenehmigung für die untersagte Nutzung zu Lasten der Klägerin zu 2., die aus der Existenz einer Baugenehmigung für sich positive Folgen herleiten möchte. Die ausgeübte Nutzung ist, worauf es für die Nutzungsanordnung nach herrschender Meinung nicht ankommt (Jäde, Bayerisches Bauordnungsrecht, Rn. 491 m.w.N.), auch materiell illegal. Wie oben unter 1. ausführlich dargelegt, ist sie nicht genehmigungsfähig. Auch die Ermessensausübung und die Störerauswahl sind nicht zu beanstanden.

Auch die verfügte Zwangsgeldandrohung unterliegt keinen Bedenken.

Nach alledem wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie aus § 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO. Dass die Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen, entspricht der Billigkeit, weil die Beigeladene sich durch eigene Antragstellung auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin zu 1. begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Lagerplatzes (befristet auf 4 Jahre) auf dem Grundstück FlNr. 438/36 der Gemarkung …, … Str. 76 in … Außerdem wendet sich die Klägerin zu 1. gegen die Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung bezogen auf den bereits betriebenen Lagerplatz. Die Kläger zu 2. - 6. wenden sich gegen die Duldungsverfügungen im Bescheid vom 15. März 2018.

Das ca. 8200 m2 große Baugrundstück, FlNr. 438/36 der Gemarkung …, ist bebaut mit zwei Gebäuden, der Rest ist unbebaut. Eigentümerin ist eine Maria K., die Klägerin zu 1. ist Bauherrin. Das Baugrundstück liegt derzeit ganz überwiegend im unbeplanten Innenbereich, nur ein schmaler Streifen im Süden des Baugrundstücks, von Westen nach Osten geringfügig breiter werdend, liegt minimal in dem im Norden an das Baugrundstück anschließenden Gebiet des Bebauungsplans Nr. 2 Gewerbegebiet östl. d. Staatsstraße … der Beigeladenen, was für das Verfahren aber keine Rolle spielt.

Die Nutzung des Baugrundstücks besteht aus einem Wohnheim (vgl. z.B. Bl. 42ff. des gelben Behördenakts) und einem Lagerplatz, der von mehreren Firmen genutzt wird, v.a. für alte LKW, PKW und Container.

Nachdem sich ab etwa Februar 2016 Nachbarn aus dem westlich des Baugrundstücks gelegenen Wohngebiet (Bebauungsplan Nr. 43 Mittenheim) über Lärm und andere Unzuträglichkeiten beschwerten, fanden ab dem 17. Februar 2016 seitens des Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) Baukontrollen, Besprechungen und Anhörungen statt (17.2.2018: Baukontrolle, Bl. 7 mit Lageplan und Fotos, Bl. 8ff. gelber Behördenakt; 8.3.2016: gemeinsamer Ortstermin, Bl. 55 gelber Behördenakte; 14.4.2016: Baukontrolle, Bl. 59 mit Fotos Bl. 60ff. gelber Behördenakt; 13.6.2017: Baukontrolle, Bl. 75 mit Fotos Bl. 77ff. gelber Behördenakt; 14.7.2016: Bericht Polizeiinspektion 48 - v.a. hinsichtlich Arbeiterheimnutzung -, Bl. 96 gelber Behördenakt; 15.7.2016: Baukontrolle, Bl. 97f. gelber Behördenakt).

Nachdem am 20. Juli 2016 eine Anhörung zur Nutzungsuntersagung der Wohncontainer erfolgte, beantragte die Klägerin zu 1. unter dem 20. Juli 2016 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Büroflächen in einen Beherbergungsbetrieb (vgl. hierzu den Behördenakt 4.1-0079/17/N und das Parallelverfahren Az. M 9 K 18.1607).

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Beigeladenen vom 2. August 2016 an den zuständigen Abteilungsleiter des Landratsamts (Bl. 116, gelber Behördenakt) beschwerte sich die Beigeladene über die Zustände auf dem Baugrundstück. In der Folge schlossen sich erneut Baukontrollen an (3.8.2016; 10.8.2016, Bl. 119, Fotos Bl. 120ff. mit aktuellen Nutzungen, insbesondere der Arbeiterwohncontainer, Bl. 128f., alles gelber Behördenakt; 12.9.2016, Bl. 137 mit Fotos Bl. 138f. gelber Behördenakt; 20.9.2016, Bl. 144 Rückseite mit Fotos Bl. 145 - 147 gelber Behördenakt; 11.10.2016: Ortseinsicht mit Polizei, Bl. 150 mit Fotos Bl. 152ff. gelber Behördenakt).

In einem Aktenvermerk vom 29. August 2016 ist die Genehmigungslage auf dem Baugrundstück zusammengefasst (Bl. 130 gelber Behördenakt).

Unter dem 13. Oktober 2016 beantragte die Klägerin zu 1. die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Lagerplatzes (vgl. hierzu den Behördenakt 4.1-0954/16/V). Das gemeindliche Einvernehmen hierzu wurde gemäß Beschluss des Bau- und Werkausschusses der Beigeladenen vom 14. November 2016 nicht erteilt (vgl. Stellungnahme der Beigeladenen vom 15.11.2016).

In der Folge wurden vom Landratsamt Unterlagen nachgefordert, Baukontrollen durchgeführt und korrespondiert (22.11.2016: Technische Stellungnahme des Landratsamts, Bl. 21 - 23 Behördenakt 4.1-0954/16/V; 7.12.2016: Schreiben des Landratsamts an die damalige Klägerbevollmächtigte, dass ein Lärmgutachten erforderlich sei; dieses wurde, datierend vom 13.3.2017 vorgelegt, das schalltechnische Gutachten befindet sich bei den Bauvorlagen im Behördenakt 4.1-0954/16/V; 27.4.2017: Baukontrolle, Bl. 162 mit Lageplan, Bl. 163 und Fotos Bl. 164ff gelber Behördenakt; 27.4.2017: interne E-Mail des Landratsamts: Der Betrieb auf dem Baugrundstück werde derzeit geduldet, dürfe aber nicht intensiviert werden, Bl. 190 gelber Behördenakt; in der Folge weitere Korrespondenz des Landratsamts mit der damaligen Klägerbevollmächtigten).

Unter dem 23. Mai 2017 nahm das Landratsamt - Untere Immissionsschutzbehörde zum vorgelegten schalltechnische Gutachten Stellung (Bl. 61 im Behördenakt 4.1-0954/16/V).

Unter dem 19. Juni 2017 wurde seitens des Landratsamts die Einholung des gemeindlichen Einvernehmens zum Freiflächengestaltungsplan im Rahmen des Vorhabens der Errichtung eines Lagerplatzes nachgeholt. Mit Beschluss des Bau- und Werkausschusses vom 17. Juli 2017 lehnte die Beigeladene die Erteilung des Einvernehmens ab.

Unter dem 3. Juli 2017 teilte das Landratsamt der damaligen Klägerbevollmächtigten mit, dass der Bauantrag für den Lagerplatz wegen drohender Lärmüberschreitungen nicht genehmigungsfähig sei, hierauf erfolgten wiederum Stellungnahmen der Bevollmächtigten mit Schreiben vom 7. August 2017 sowie vom 14. August 2017.

Die Beigeladene beschloss auf der Sitzung ihres Bau- und Werkausschusses am 18. September 2017 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 79 „Gewerbegebiet östlich der … Straße“. Laut Aufstellungsbeschluss sollen zur Vermeidung zusätzlicher Immissionskonflikte mit der bestehenden Wohnbebauung nordwestlich des Gewerbegebiets u.a. offene Lagerplätze nicht zulässig sein. Außerdem wurde eine Veränderungssperre, in Kraft ab 21. September 2017, beschlossen, die u.a. das Baugrundstück erfasst (vgl. Bl. 104 - 108 sowie Bl. 109 - 112 im Behördenakt 4.1-0954/16/V). Geltungsbereich ist das derzeit bereits bestehende Gewerbegebiet östlich der … Straße und das Baugrundstück.

Nachdem mit Schreiben des Landratsamts vom 23. Oktober 2017 (Bl. 106f. im Behördenakt 4.1-0079/17/N) wegen der fehlenden Genehmigungsfähigkeit zur Ablehnung und zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung angehört wurde und nach weiterer Korrespondenz (Beschwerdeschreiben der damaligen Klägerbevollmächtigten vom 27.10.2017, Bl. 134 - 138 im Behördenakt 4.1-0954/16/V; weiteres Schreiben vom 17.11.2017, Bl. 109 - 112 im Behördenakt 4.1-0079/17/N; 28.12.2017: Besprechung Landratsamt mit der Beigeladenen und deren Anwalt zum in Aufstellung befindlichen B-Plan; einer weiteren Baukontrolle am 2.3.2018, Fotos Bl. 162ff. im Behördenakt 4.1-0954/16/V: Container bewohnt) und weiteren Anhörungen verfügte das Landratsamt München mit Bescheid vom 15. März 2018 (Az.: 4.1-0954/16/V):

in Nr. 1 die Ablehnung des Bauantrags der Klägerin zu 1. auf Genehmigung der Errichtung eines Lagerplatzes (befristet auf 4 Jahre),

in Nr. 2 eine Beseitigungsanordnung und eine Nutzungsuntersagung an die Klägerin zu 1. (Entfernung aller Gegenstände und deren Inhalte vom Grundstück - Container, PKW, LKW, Fahrzeuganhänger, Reifen, Baumaschinen und sonstige Maschinen, Wohnwägen, Einfriedungen -, d.h. vollständige Auflösung des betriebenen Lagerplatzes sowie Unterlassung weiterer Lagernutzung)

in Nrn. 3 - 7 Duldungsanordnungen bzgl. der Beseitigungsanordnung gegenüber den Klägern 2. - 6. (= das sind die Nutzer, d.h. Pächter des Lagerplatzes)

in Nrn. 8 - 13 Zwangsgeldandrohungen an die Kläger 1. - 6.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben Lagerplatz nicht genehmigungsfähig sei, da die Veränderungssperre entgegenstehe. Ziel des mit der Veränderungssperre gesicherten B-Plans Nr. 79 sei es, die im Gewerbegebiet vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Bestand zu sichern und das Gebiet zukünftig im Wesentlichen produzierendem Gewerbe vorzubehalten. Außerdem sollten zur Vermeidung zusätzlicher Immissionskonflikte mit der bestehenden Wohnbebauung nordwestlich offene Lagerplätze nicht zulässig sein. Eine Ausnahme komme nicht in Betracht, da der Lagerplatz den Planungszielen widerspreche. Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung würden erlassen, weil die Nutzung formell unzulässig und auch materiell nicht genehmigungsfähig sei.

Wegen der Begründung im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Der Bescheid wurde am 20. März 2018 zugestellt.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 5. April 2018 ließen die Kläger Klage erheben und beantragen,

I. Unter Aufhebung des Bescheids vom 15. März 2018 die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin zu 1. die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Lagerplatzes (befristet auf 4 Jahre) zu erteilen.

II. Der Bescheid vom 15. März 2018 wird insgesamt aufgehoben.

Mit Schreiben vom 27. April 2018 bestellte sich der Bevollmächtigte der Beigeladenen und beantragte

Klageabweisung.

Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2018 legte die Beigeladene auf entsprechende Aufforderung des Gerichts die Unterlagen zum Erlass der Veränderungssperre für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 79 „Gewerbegebiet östlich der … Straße“ vor. Zum Sachstand werde mitgeteilt, dass derzeit eine lärmtechnische Bewertung des Gebiets erfolge, um ausreichende Festsetzungsgrundlagen für den Bebauungsplan zu haben. Auf dieser Basis werde dann ein Bebauungsplan-Entwurf erstellt bzw. konkretisiert.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 legte der Beklagte die Akten vor.

Mit Schreiben vom 21. August 2018 begründete der Klägerbevollmächtigte die Klage im Wesentlichen damit, dass die Nutzung des Baugrundstücks seit mehr als 40 Jahren in dieser Weise erfolge, d.h. die Gebäude stünden seitdem und die Fläche werde als Lagerplatz genutzt. Es sei „schlechterdings nicht vorstellbar“, dass diese Nutzung als Lagerplatz nicht bereits genehmigt sei. Die Klägerin habe im Rahmen des Verfahrens einen Entwässerungsplan vom 1. Juni 1972 beschaffen können, der dem Landratsamt vorgelegt worden sei. Das Landratsamt behaupte hierzu, „es finde keine Pläne“. Die Klägerin zu 1. habe das Grundstück im September 2015 angemietet. In den Gebäuden hätten sich zu diesem Zeitpunkt bereits Betten befunden. Der Aufstellungsbeschluss sei erst durch Beratung durch das Landratsamt zu Stande gekommen. Er sei höchst problematisch, die Klägerseite halte ihn für nichtig und die Veränderungssperre für unwirksam. Die Veränderungssperre sei formell unwirksam, da zu unbestimmt. Sie sei materiell unwirksam. Hinreichende konkrete und positive Planungsabsichten würden nicht bestehen. Die Gemeinde verfolge eine reine Negativplanung. Die geltend gemachten Ziele könnten nicht erreicht werden. Die Gemeinde reihe in ihren Planungszielen lediglich Wunschvorstellungen aneinander, die nicht realisiert werden könnten. Auch die Möglichkeit, die im Aufstellungsbeschluss genannten Ziele zu erreichen, bestehe nicht. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 19. September 2018, auf den Bezug genommen wird, begründete der Beigeladenenbevollmächtigte den Klageabweisungsantrag.

Auf die weiteren Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten (29.10.2018, zwei Schriftsätze vom 22.11.2018, vom 26.11.2018 und vom 27.11.2018) wird Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Hinsichtlich der Klageerwiderung wird auf das Schreiben vom 22. November 2018, übersandt per Telefax am 26. November 2018, samt dem Aktenvermerk über die Ortseinsicht am 15. Oktober 2018 Bezug genommen.

Das Gericht hat am 28. November 2018 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der bei dem Augenschein getroffenen Feststellungen sowie des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Parallelverfahren Az. M 9 K 18.1607 und auf die vorgelegten Behördenakten einschließlich Bauvorlagen und Bebauungsplanunterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beigeladenenbevollmächtigten ist die Klage, bezogen auf die Kläger zu 2. bis 6., nicht unzulässig. Auch wenn die gestellten Klageanträge in dieser Hinsicht klarer hätten gefasst werden können, geht aus den Anträgen unter Berücksichtigung der Klagebegründung ausreichend deutlich hervor, dass die Kläger zu 2. bis 6. natürlich nicht, wie die Klägerin zu 1., im Wege der Verpflichtungslage gegen die Versagung der Baugenehmigung, sondern im Wege der Anfechtungsklage gegen die übrigen, sie betreffenden Verfügungen des streitgegenständlichen Bescheids (i.e. bei den Klägern zu 2. bis 6. die Duldungsverfügungen), vorgehen wollen.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Errichtung eines Lagerplatzes,§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO (nachfolgend 1.). Die verfügte Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung, wie auch die übrigen Verfügungen im insgesamt angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 15. März 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 76 BayBO (nachfolgend unter 2.).

1. Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Errichtung eines Lagerplatzes, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO.

Einem entsprechenden Anspruch steht die wirksame Veränderungssperre u.a. für das Baugrundstück als sogenannter materieller Versagungsgrund entgegen.

Bedenken gegen die Wirksamkeit der Veränderungssperre bestehen im Gegensatz zu den Äußerungen des Klägerbevollmächtigten nicht.

Warum die Veränderungssperre in formeller Hinsicht nicht wirksam sein soll, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass es sich dabei um einen materiellen Fehler handeln würde, bestehen gegen die hinreichende Bestimmtheit keine Bedenken, nähere Erläuterungen außer der bloßen, entsprechenden Behauptung enthält die Klage dazu nicht. Soweit der Klägerbevollmächtigte möglicherweise wegen eines schlecht kopierten Exemplars den Umgriff des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans (und den Geltungsbereich der Veränderungssperre) nicht eindeutig erkennen konnte, ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich der hierzu vorgelegten Unterlagen alles eindeutig erkennbar und bestimmt genug bezeichnet ist.

Die Veränderungssperre ist auch in materieller Hinsicht unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden.

Nach § 14 Abs. 1 BauGB darf eine Veränderungssperre nur erlassen werden, wenn die Gemeinde mit einem gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB bekannt gemachten und damit bauplanungsrechtlich beachtlichen Aufstellungsbeschluss ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet hat. Außerdem muss die Planung beim Erlass der Veränderungssperre soweit konkretisiert sein, dass die Erforderlichkeit einer Sicherung gemäß § 14 BauGB beurteilt werden kann. Denn nur dann ist die Veränderungssperre „zur Sicherung der Planung“ erlassen worden (BayVGH, B.v. 23.5.2018 - 2 NE 17.2189 - juris).

Eine Veränderungssperre ist unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.1991 - 4 B 135.91 - juris; BVerwG, B.v. 15.8.2000 - 4 BN 35.00 - juris), wenn die Gemeinde lediglich beschließt, zu planen, oder wenn die Gemeinde nur das städtebaulich Unerwünschte feststellt. Denn die nachteiligen Wirkungen einer Veränderungssperre sind nicht erträglich, wenn die Sperre zur Sicherung einer Planung dienen soll, die sich ihrem Inhalt nach noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - NVwZ 2004, 984). Umgekehrt ist nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist nicht zu fordern. Auch das Abwägungsmaterial muss noch nicht vollständig vorliegen. Den Mindestanforderungen ist beispielsweise genügt, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst hat. Die Art der baulichen Nutzung gehört zu den für die Bauleitplanung wichtigen Festsetzungselementen (vgl. BVerwG, B.v. 15.8.2000 a.a.O.). Es ist nicht erforderlich, dass der Planaufstellungsbeschluss bereits Aussagen über den sonstigen Inhalt der beabsichtigten Planung macht. Jedoch muss erkennbar sein, in welche Richtung die Planung geht.

Eine solche Planung liegt hier vor. Vorliegend lässt die Planung mehr als ein Mindestmaß an inhaltlichen Aussagen des künftigen Bebauungsplans Nr. 79 „Gewerbegebiet östlich der … Straße“ erkennen. Laut der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist - auszugsweise - städtebauliches Ziel des Bebauungsplans, die im Gewebegebiet vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Bestand zu sichern (das bezieht sich auf das derzeit bereits bestehende Gewerbegebiet östlich der … Straße) und das Gebiet zukünftig produzierendem Gewerbe vorzubehalten. Sensible Nutzungen, die wohnähnlichen Charakter haben, insbesondere Beherbergungsbetriebe, Boardinghäuser, soziale Einrichtungen mit Wohncharakter (Alten- und Pflegeheime etc.), Arbeiterunterkünfte etc. sollen im Baugebiet nicht zulässig sein. Im Übrigen wird auf die im Verfahren vorgelegten Planunterlagen, aus denen sich ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll, Bezug genommen.

Insbesondere steht der Annahme einer wirksamen Veränderungssperre auch nicht, wie der Klägerbevollmächtigte meint, entgegen, dass die mit der Veränderungssperre gesicherte Planung der Beigeladenen undurchführbar wäre, weil ein Bebauungsplan dieses Inhalts nicht wirksam aufgestellt werden könnte. Das ist hier nämlich nicht der Fall, außerdem geht die Klage hierzu von einem falschen Verständnis dieses Prüfungspunktes aus.

Der Veränderungssperre liegt (nur) eine konkretisierte planerische Konzeption zu Grunde, die, selbst wenn es sich schon, wie hier, um einen Bebauungsplanentwurf handelt, nicht dessen abschließenden Detaillierungsgrad zu erreichen braucht und - vor allem - gegenüber Änderungen mit Rücksicht auf das zu durchlaufende Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren sowie auf das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB „offen“ sein und bleiben muss. Das bedeutet aber umgekehrt auch, dass bei einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der der Veränderungssperre zu Grunde liegenden konkretisierten planerischen Konzeption nicht so vorgegangen werden kann (und darf), als ob die einzelnen Elemente dieser Konzeption oder diese insgesamt schon als Bebauungsplan behandelt werden könnten, dessen Rechtmäßigkeit dann einer gewissermaßen vorbeugenden Inzidentprüfung unterworfen würde (Szechenyi in: Jäde/Dirnberger, § 14 Rn. 19f.). Vielmehr kann es nur darauf ankommen, ob die Gemeinde mit ihrer Planung ein Ziel verfolgt, das mit dem Instrument der Bauleitplanung rechtmäßig (überhaupt) erreicht werden kann (BVerwG, B.v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - juris; B.v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - juris).

Vor dem Hintergrund dieser Maßgaben sind die Einwände des Klägerbevollmächtigten gegen die Wirksamkeit der Veränderungssperre aber nicht dazu geeignet, diese in Frage zu stellen. Denn der Klägerbevollmächtigte stützt sich lediglich auf seine Prognose, dass sich der Bebauungsplan der Beigeladenen, der mit der Veränderungssperre geschützt werden soll, nach seinem Inkrafttreten als unwirksam erweisen wird. Das ist jedoch nicht relevant für die Beurteilung der materiellen Wirksamkeit der Veränderungssperre im Hinblick auf eine verwirklichungsfähige Planung. Denn alles, was noch in der Zukunft des Planungsprozesses liegt, scheidet aus der Beurteilung der Frage aus, ob das planerische Konzept die Veränderungssperre zu tragen vermag. Soweit der Klägerbevollmächtigte also etwa meint, eine den konfligierenden Nutzungen in der Umgebung gerecht werdende Festsetzung der Art der Nutzung oder eine Bewältigung der Lärm- und sonstigen Immissionskonflikte würde nicht gelingen, kann er damit die materielle Wirksamkeit der Veränderungssperre nicht in Frage stellen, weil es sich dabei - und bei allen anderen Umständen, welche die Klagebegründung aufwirft - um Fragen bzw. Aufgabenstellungen handelt, deren Beantwortung dem Bauleitplanverfahren obliegt. Grundsätzliche Einwände, die dafür sprechen würden, dass Ziele verfolgt würden, die mit den in Frage kommenden Festsetzungen überhaupt und von vornherein nicht erreichbar wären, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Auch die vom Klägerbevollmächtigten bemängelten Umstände, dass im derzeitigen Verfahrensstadium keine Lärmkontingente und keine andere Erschließungsplanung vorgesehen sind, führen im jetzigen Verfahrensstadium des Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren nicht zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre, ebenso wenig wie die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, etwa zur Frage, ob auf dem Baugrundstück nun ein Seniorenwohnheim gewollt sei oder nicht.

Die Veränderungssperre ist zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks auch erforderlich. Die durch die Veränderungssperre gesicherte Planung stellt entgegen der Ansicht des Antragstellers keine gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßende und daher unzulässige Verhinderungs- oder Negativplanung dar. Hierunter wird eine Planung verstanden, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, ohne dass die nach den Darstellungen bzw. Festsetzungen zulässigen Nutzungen in Wirklichkeit gewollt sind, sondern nur vorgeschoben werden, um andere Nutzungen zu verhindern (vgl. BayVGH, U.v. 19.11.2007 - 1 N 05.2521 - juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit jeder Regelung in einem Bauleitplan neben der zulassenden (positiven) Wirkung grundsätzlich auch eine ausschließende (negative) Wirkung verbunden ist. Eine Regelung kann selbst dann unbedenklich sein, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445). Im Übrigen können positive Planungsziele auch durch negative Festsetzungen erreicht werden (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.1999 - 4 B 129.98 - BayVBl 1999, 410).

Der Beigeladenen ist es danach nicht verwehrt, auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der diesen die materielle Rechtsgrundlage entzieht. Angesichts des oben (Seite 11f.) in Bezug genommenen positiven Planungskonzepts der Antragsgegnerin kann die Erforderlichkeit der Veränderungssperre nicht in Abrede gestellt werden.

Das Vorhaben ist auch nicht ausnahmefähig i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Das beantragte Vorhaben soll gerade aus Sicht der Beigeladenen bauplanungsrechtlich unter Geltung des zu sichernden Aufstellungsbeschlusses nicht (mehr) zulässig sein. Laut der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Werkausschusses der Beigeladenen am 18. September 2017 (vgl. Niederschrift vom 21.9.2017, dort Seite 2, zweiter Absatz letzter Satz), in welcher der Aufstellungsbeschluss gefasst wurde, sollen zur Vermeidung zusätzlicher Immissionskonflikte im Hinblick auf bestehende Wohnnutzung offene Lagerplätze und -flächen nicht zulässig sein.

2. Auch die weiteren Verfügungen im Bescheid vom 15. März 2018, dort unter Nrn. 2 - 13 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 76 BayBO.

Die Beseitigungsanordnung und die Nutzungsuntersagung gegenüber der Klägerin zu 1. sind rechtmäßig.

Gemäß Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Gemäß Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagt werden.

Die Veränderungssperre hindert nicht die Beseitigung von Anlagen durch bauaufsichtliche Maßnahmen (BVerwG, B.v. 11.8.1992 - 4 B 161.92 - juris), weshalb § 14 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BauGB der Beseitigungsanordnung nicht entgegensteht.

Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Beseitigungsanordnung liegen vor. Der Lagerplatz selbst als auch die einzeln aufgezählten Gegenstände, die ihn bilden, als bauliche Anlage i.S.v. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 BayBO, ist nicht genehmigt und damit formell illegal. Die Klägerin zu 1. kann keine Baugenehmigung vorweisen. Die Äußerung des Klägerbevollmächtigten, es sei schlechterdings nicht denkbar, dass es insoweit keine Baugenehmigung gebe, ersetzt trotzdem nicht das Vorhandensein einer solchen. Weder stellt der Entwässerungsplan von 1972 selbst eine Baugenehmigung dar noch lässt dieser hinreichend auf die Existenz jener schließen. Belegt ist auf dem Baugrundstück lediglich die Baugenehmigung für eine Lagerhalle und eine LKW-Garage. Letztlich geht das Nicht-Vorhandensein einer Baugenehmigung für die untersagte Nutzung zu Lasten der Klägerin zu 1., die aus der Existenz einer Baugenehmigung für sich positive Folgen herleiten möchte. Die ausgeübte Nutzung ist, was für die Beseitigungsanordnung wegen Art. 76 Satz 1 a.E. BayBO außerdem Voraussetzung ist, auch materiell illegal. Wie oben unter 1. ausführlich dargelegt, ist sie nicht genehmigungsfähig. Auch die Ermessensausübung und die Störerauswahl sind nicht zu beanstanden.

Auch die Duldungsverfügungen gegen die Kläger zu 2. bis 6. unterliegen keinen Bedenken, ebenso wenig wie die verfügten Zwangsgeldandrohungen.

Nach alledem wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie aus § 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO. Dass die Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen, entspricht der Billigkeit, weil die Beigeladene sich durch eigene Antragstellung auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m.§§ 708 ff. ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unbegründet.

1. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Es besteht die Möglichkeit, dass er durch die von der Antragsgegnerin erlassene Satzung über die Veränderungssperre in eigenen Rechten verletzt wird. Die Veränderungssperre bewirkt, dass in ihrem Geltungsbereich – und damit auch auf dem Grundstück des Antragstellers – grundsätzlich Vorhaben im Sinn des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen. Damit schränkt sie die aus dem Eigentumsrecht folgenden Nutzungsmöglichkeiten ein und berührt die aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende Rechtsposition. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Dieses würde nur dann fehlen, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als für den Rechtschutzsuchenden nutzlos oder als rechtsmissbräuchlich erweist. Dies ist hier nicht der Fall, weil einem Vorhaben des Antragstellers bei einem Erfolg seines Eilantrags nicht schon die Veränderungssperre entgegengehalten werden kann. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes sei für ihn von vornherein nutzlos. Der Zulässigkeit des Antrags steht hier ferner nicht entgegen, dass der Antragsteller auch Rechtschutz etwa gegen die Ablehnung einer Baugenehmigung bzw. eines Vorbescheids verfolgen kann und dabei auch die planungsrechtlichen Grundlagen Gegenstand gerichtlicher Prüfung werden können.

2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt voraus, dass dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, welche die Aussetzung des Vollzugs von Rechtsvorschriften hat, ist dabei in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, B.v. 5.7.1995 – 1 BvR 2226.94 – BVerfGE 93, 181; BayVGH, B.v. 18.2.2004 – 2 NE 03.2479). Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn die dafür sprechenden Gründe so schwerwiegend sind, dass sie unabweisbar ist (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 47 Rn. 106 m.w.N.). Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens können für die Entscheidung nach § 47 Abs. 6 VwGO dabei von Bedeutung sein, wenn sie sich im Eilverfahren bereits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit überschauen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.1999 – 2 NE 99.1535 – juris; B.v. 7.8.2008 – 2 NE 08.1700 – juris) und sich die angegriffene Norm bereits im Eilverfahren als offensichtlich gültig oder ungültig erweist (vgl. Schmidt in Eyermann a.a.O., § 47 Rn. 106 m.w.N.). Bei offenem Verfahrensausgang sind die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Dabei sind alle in Frage kommenden Belange und widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.

a) Bei der summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die angegriffene Veränderungssperre offenkundig ungültig wäre.

aa) Der Antragsteller rügt einen formellen Mangel der erlassenen Veränderungssperre, weil in der bekannt gemachten Ladung zur Gemeinderatssitzung vom 14. September 2017 das Grundstück des Antragstellers FlNr. … nicht genannt worden sei.

(1) Sofern er damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen rügen möchte, liegt dieser nicht vor. Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GO sind Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Gemeinderats unter Angabe der Tagesordnung, spätestens am dritten Tag vor der Sitzung, ortsüblich bekannt zu machen. Ob diese Anforderungen von der Antragsgegnerin im Einzelnen eingehalten worden sind, braucht indes nicht aufgeklärt zu werden. Denn ein etwaiger Verstoß dadurch, dass keine oder keine ordnungsgemäße ortsübliche Bekanntmachung erfolgt ist, würde nicht zur Ungültigkeit des in der Sitzung am 14. September 2017 gefassten Beschlusses führen. Die fehlende oder fehlerhafte Bekanntmachung würde „nur“ eine Behinderung der Teilnahme der Öffentlichkeit, aber keinen Ausschluss der Öffentlichkeit selbst darstellen (vgl. BayVGH, U.v. 3.3.2006 – 26 N 01.593 – juris m.w.N.). Im Übrigen war durch die Angabe „Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans H… Nr. …“ eindeutig und klar erkennbar, dass hier sämtliche im Planungsgriff liegenden Grundstücke, also auch für das Grundstück FlNr. …, eine Veränderungssperre erlassen werden sollte.

(2) Soweit der Antragsteller mit seinem Vortrag einen Fehler bei der Ladung rügen möchte, dringt er damit nicht durch. Die Anforderungen gem. Art. 47 Abs. 2 GO sowie der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin an eine ordnungsgemäße Ladung sind vorliegend eingehalten. § 23 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsordnung sieht vor, dass die Gemeinderatsmitglieder schriftlich unter Beibringung der Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen werden. Zwar fehlte auch hier das Grundstück des Antragstellers in der Bezeichnung des 3. Tagesordnungspunkts. Jedoch wird dem Normzweck, dass sich die Gemeinderatsmitglieder hinreichend auf die Behandlung der Beratungsgegenstände vorbereiten können, ausreichend Rechnung getragen. Denn die Tagesordnung führt unter TOP 3 den Erlass einer Veränderungssperre auf, wobei ausdrücklich auf den „Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans H… Nr. …“ Bezug genommen wird. Damit konnten sich die Gemeinderatsmitglieder ausreichend auf die Sitzung vorbereiten.

bb) Auch in materieller Hinsicht begegnet die Veränderungssperre im Eilverfahren keinen Bedenken. Nach § 14 Abs. 1 BauGB darf eine Veränderungssperre nur erlassen werden, wenn die Gemeinde mit einem gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB bekannt gemachten und damit bauplanungsrechtlich beachtlichen Aufstellungsbeschluss ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet hat. Außerdem muss die Planung beim Erlass der Veränderungssperre soweit konkretisiert sein, dass die Erforderlichkeit einer Sicherung gemäß § 14 BauGB beurteilt werden kann. Denn nur dann ist die Veränderungssperre „zur Sicherung der Planung“ erlassen worden.

Eine Veränderungssperre ist unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.1991 – 4 B 135.91 – juris; BVerwG, B.v. 15.8.2000 – 4 BN 35.00 – juris), wenn die Gemeinde lediglich beschließt zu planen oder wenn die Gemeinde nur das städtebaulich Unerwünschte feststellt). Denn die nachteiligen Wirkungen einer Veränderungssperre sind nicht erträglich, wenn die Sperre zur Sicherung einer Planung dienen soll, die sich ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 4 CN 13.03 – NVwZ 2004, 984). Umgekehrt ist nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist nicht zu fordern. Auch das Abwägungsmaterial muss noch nicht vollständig vorliegen. Den Mindestanforderungen ist beispielsweise genügt, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst hat. Die Art der baulichen Nutzung gehört zu den für die Bauleitplanung wichtigen Festsetzungselementen (vgl. BVerwG, B.v. 15.8.2000 a.a.O.). Es ist nicht erforderlich, dass der Planaufstellungsbeschluss bereits Aussagen über den sonstigen Inhalt der beabsichtigten Planung macht. Jedoch muss erkennbar sein, in welche Richtung die Planung geht.

Eine solche Planung liegt hier vor. Vorliegend lässt die Planung mehr als ein Mindestmaß an inhaltlichen Aussagen des künftigen Bebauungsplans H… Nr. … erkennen. Aus den Planunterlagen lässt sich ersehen, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll. Durch die gegenständliche Planung sollen die gesamten bisher unbebauten Flächen zwischen der vorhandenen Wohnbebauung im Norden, Osten und Westen sowie der durch Bauleitplanung zugelassenen Wohnbebauung im Süden einer baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet gemäß § 8 BauNVO zugeführt werden. Ausweislich der Unterlagen ist es das planerische Ziel der Antragsgegnerin, eine maßvolle Bebauung des Plangebiets im Sinn einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung in Anlehnung an die in der Umgebung vorhandene städtebauliche Struktur zu steuern. Hierdurch soll dem Bedarf an dringend erforderlichem Wohnraum Rechnung und zugleich den übergeordneten Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung bezüglich der vorrangig gebotenen innerstädtischen Nachverdichtung und des Grundsatzes zum Flächensparen entsprochen werden.

Die Veränderungssperre ist zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks auch erforderlich. Die durch die Veränderungssperre gesicherte Planung stellt entgegen der Ansicht des Antragstellers keine gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßende und daher unzulässige Verhinderungs- oder Negativplanung dar. Hierunter wird eine Planung verstanden, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, ohne dass die nach den Darstellungen bzw. Festsetzungen zulässigen Nutzungen in Wirklichkeit gewollt sind, sondern nur vorgeschoben werden, um andere Nutzungen zu verhindern (vgl. BayVGH, U.v. 19.11.2007 – 1 N 05.2521 – juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit jeder Regelung in einem Bauleitplan neben der zulassenden (positiven) Wirkung grundsätzlich auch eine ausschließende (negative) Wirkung verbunden ist. Eine Regelung kann selbst dann unbedenklich sein, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1990 – 4 NB 8.90 – DVBl. 1991, 445). Im Übrigen können positive Planungsziele auch durch negative Festsetzungen erreicht werden (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.1999 – 4 B 129.98 – BayVBl 1999, 410).

Der Gemeinde ist es nicht verwehrt, auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der diesen die materielle Rechtsgrundlage entzieht. Angesichts des soeben dargestellten positiven Planungskonzepts der Antragsgegnerin kann die Erforderlichkeit der Veränderungssperre nicht in Abrede gestellt werden. Der vom Antragsteller dargestellte Zeitablauf seit den Gesprächen zwischen den Parteien in der Vergangenheit sowie das inhaltliche Abweichen der gegenständlichen Planung von einem früheren Bebauungsplanvorschlag begründet keine Verhinderungsplanung der Antragsgegnerin. Denn gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB besteht kein Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen. Ein solcher Anspruch kann auch nicht durch Vertrag, wie z.B. den Notarvertrag vom 11. August 2006, begründet werden. Erst recht gibt es keinen Anspruch auf eine Bauleitplanung mit einem bestimmten Inhalt.

Der Antragsteller trägt vor, dass die Antragsgegnerin ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zum Vorbescheidsantrag seiner Tochter in der Bauausschusssitzung vom 25. Juni 2015 zu Unrecht verweigert habe. Für die Wirksamkeit der hier streitgegenständlichen Veränderungssperre ist dies jedoch irrelevant. Gleiches gilt für die Bezugnahme auf Fragen der faktischen Zurückstellung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 4 CN 16.03 – BVerwGE 120, 138).

b) Nach alledem lässt der Vollzug der Veränderungssperre keine Auswirkungen auf den Antragsteller erwarten, die es rechtfertigen würden, die Veränderungssperre vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Antragsteller hat keine Gründe dargetan, die darauf schließen lassen, dass seine Rechte oder rechtlich geschützten Interessen ohne die vorläufige Außervollzugsetzung der Veränderungssperre in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder ihm selbst außergewöhnliche Opfer abverlangt würden. Er trägt zwar vor, dass das Landratsamt M* … bis heute einen gestellten Vorbescheidsantrag noch nicht verbeschieden habe. Er laufe Gefahr, dass bis zu einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren durch den Bebauungsplan mit den beabsichtigten Festsetzungen vollendete Tatsachen zum Nachteil seines Grundstücks geschaffen werden. Durch die Verzögerung der Realisierung seines Vorhabens werden jedoch keine irreparablen Schäden begründet. Im Übrigen sind die sich aus der Versagung einer Baugenehmigung bzw. eines Vorbescheids und der unvermeidlichen Dauer eines anschließenden Rechtsstreits durch mehrere Instanzen ergebenden Verzögerungen eines Vorhabens und damit möglicherweise verbundene finanzielle Einbußen nicht ungewöhnlich, sondern treffen in gleicher Weise eine Vielzahl von Personen, die ihr jeweiliges Vorhaben entgegen einer Norm im Sinn von § 47 Abs. 1 VwGO verwirklichen wollen und denen regelmäßig ein längerer Rechtsstreit nicht erspart bleibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin zu 1. begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Lagerplatzes (befristet auf 4 Jahre) auf dem Grundstück FlNr. 438/36 der Gemarkung …, … Str. 76 in … Außerdem wendet sich die Klägerin zu 1. gegen die Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung bezogen auf den bereits betriebenen Lagerplatz. Die Kläger zu 2. - 6. wenden sich gegen die Duldungsverfügungen im Bescheid vom 15. März 2018.

Das ca. 8200 m2 große Baugrundstück, FlNr. 438/36 der Gemarkung …, ist bebaut mit zwei Gebäuden, der Rest ist unbebaut. Eigentümerin ist eine Maria K., die Klägerin zu 1. ist Bauherrin. Das Baugrundstück liegt derzeit ganz überwiegend im unbeplanten Innenbereich, nur ein schmaler Streifen im Süden des Baugrundstücks, von Westen nach Osten geringfügig breiter werdend, liegt minimal in dem im Norden an das Baugrundstück anschließenden Gebiet des Bebauungsplans Nr. 2 Gewerbegebiet östl. d. Staatsstraße … der Beigeladenen, was für das Verfahren aber keine Rolle spielt.

Die Nutzung des Baugrundstücks besteht aus einem Wohnheim (vgl. z.B. Bl. 42ff. des gelben Behördenakts) und einem Lagerplatz, der von mehreren Firmen genutzt wird, v.a. für alte LKW, PKW und Container.

Nachdem sich ab etwa Februar 2016 Nachbarn aus dem westlich des Baugrundstücks gelegenen Wohngebiet (Bebauungsplan Nr. 43 Mittenheim) über Lärm und andere Unzuträglichkeiten beschwerten, fanden ab dem 17. Februar 2016 seitens des Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) Baukontrollen, Besprechungen und Anhörungen statt (17.2.2018: Baukontrolle, Bl. 7 mit Lageplan und Fotos, Bl. 8ff. gelber Behördenakt; 8.3.2016: gemeinsamer Ortstermin, Bl. 55 gelber Behördenakte; 14.4.2016: Baukontrolle, Bl. 59 mit Fotos Bl. 60ff. gelber Behördenakt; 13.6.2017: Baukontrolle, Bl. 75 mit Fotos Bl. 77ff. gelber Behördenakt; 14.7.2016: Bericht Polizeiinspektion 48 - v.a. hinsichtlich Arbeiterheimnutzung -, Bl. 96 gelber Behördenakt; 15.7.2016: Baukontrolle, Bl. 97f. gelber Behördenakt).

Nachdem am 20. Juli 2016 eine Anhörung zur Nutzungsuntersagung der Wohncontainer erfolgte, beantragte die Klägerin zu 1. unter dem 20. Juli 2016 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Büroflächen in einen Beherbergungsbetrieb (vgl. hierzu den Behördenakt 4.1-0079/17/N und das Parallelverfahren Az. M 9 K 18.1607).

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Beigeladenen vom 2. August 2016 an den zuständigen Abteilungsleiter des Landratsamts (Bl. 116, gelber Behördenakt) beschwerte sich die Beigeladene über die Zustände auf dem Baugrundstück. In der Folge schlossen sich erneut Baukontrollen an (3.8.2016; 10.8.2016, Bl. 119, Fotos Bl. 120ff. mit aktuellen Nutzungen, insbesondere der Arbeiterwohncontainer, Bl. 128f., alles gelber Behördenakt; 12.9.2016, Bl. 137 mit Fotos Bl. 138f. gelber Behördenakt; 20.9.2016, Bl. 144 Rückseite mit Fotos Bl. 145 - 147 gelber Behördenakt; 11.10.2016: Ortseinsicht mit Polizei, Bl. 150 mit Fotos Bl. 152ff. gelber Behördenakt).

In einem Aktenvermerk vom 29. August 2016 ist die Genehmigungslage auf dem Baugrundstück zusammengefasst (Bl. 130 gelber Behördenakt).

Unter dem 13. Oktober 2016 beantragte die Klägerin zu 1. die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Lagerplatzes (vgl. hierzu den Behördenakt 4.1-0954/16/V). Das gemeindliche Einvernehmen hierzu wurde gemäß Beschluss des Bau- und Werkausschusses der Beigeladenen vom 14. November 2016 nicht erteilt (vgl. Stellungnahme der Beigeladenen vom 15.11.2016).

In der Folge wurden vom Landratsamt Unterlagen nachgefordert, Baukontrollen durchgeführt und korrespondiert (22.11.2016: Technische Stellungnahme des Landratsamts, Bl. 21 - 23 Behördenakt 4.1-0954/16/V; 7.12.2016: Schreiben des Landratsamts an die damalige Klägerbevollmächtigte, dass ein Lärmgutachten erforderlich sei; dieses wurde, datierend vom 13.3.2017 vorgelegt, das schalltechnische Gutachten befindet sich bei den Bauvorlagen im Behördenakt 4.1-0954/16/V; 27.4.2017: Baukontrolle, Bl. 162 mit Lageplan, Bl. 163 und Fotos Bl. 164ff gelber Behördenakt; 27.4.2017: interne E-Mail des Landratsamts: Der Betrieb auf dem Baugrundstück werde derzeit geduldet, dürfe aber nicht intensiviert werden, Bl. 190 gelber Behördenakt; in der Folge weitere Korrespondenz des Landratsamts mit der damaligen Klägerbevollmächtigten).

Unter dem 23. Mai 2017 nahm das Landratsamt - Untere Immissionsschutzbehörde zum vorgelegten schalltechnische Gutachten Stellung (Bl. 61 im Behördenakt 4.1-0954/16/V).

Unter dem 19. Juni 2017 wurde seitens des Landratsamts die Einholung des gemeindlichen Einvernehmens zum Freiflächengestaltungsplan im Rahmen des Vorhabens der Errichtung eines Lagerplatzes nachgeholt. Mit Beschluss des Bau- und Werkausschusses vom 17. Juli 2017 lehnte die Beigeladene die Erteilung des Einvernehmens ab.

Unter dem 3. Juli 2017 teilte das Landratsamt der damaligen Klägerbevollmächtigten mit, dass der Bauantrag für den Lagerplatz wegen drohender Lärmüberschreitungen nicht genehmigungsfähig sei, hierauf erfolgten wiederum Stellungnahmen der Bevollmächtigten mit Schreiben vom 7. August 2017 sowie vom 14. August 2017.

Die Beigeladene beschloss auf der Sitzung ihres Bau- und Werkausschusses am 18. September 2017 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 79 „Gewerbegebiet östlich der … Straße“. Laut Aufstellungsbeschluss sollen zur Vermeidung zusätzlicher Immissionskonflikte mit der bestehenden Wohnbebauung nordwestlich des Gewerbegebiets u.a. offene Lagerplätze nicht zulässig sein. Außerdem wurde eine Veränderungssperre, in Kraft ab 21. September 2017, beschlossen, die u.a. das Baugrundstück erfasst (vgl. Bl. 104 - 108 sowie Bl. 109 - 112 im Behördenakt 4.1-0954/16/V). Geltungsbereich ist das derzeit bereits bestehende Gewerbegebiet östlich der … Straße und das Baugrundstück.

Nachdem mit Schreiben des Landratsamts vom 23. Oktober 2017 (Bl. 106f. im Behördenakt 4.1-0079/17/N) wegen der fehlenden Genehmigungsfähigkeit zur Ablehnung und zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung angehört wurde und nach weiterer Korrespondenz (Beschwerdeschreiben der damaligen Klägerbevollmächtigten vom 27.10.2017, Bl. 134 - 138 im Behördenakt 4.1-0954/16/V; weiteres Schreiben vom 17.11.2017, Bl. 109 - 112 im Behördenakt 4.1-0079/17/N; 28.12.2017: Besprechung Landratsamt mit der Beigeladenen und deren Anwalt zum in Aufstellung befindlichen B-Plan; einer weiteren Baukontrolle am 2.3.2018, Fotos Bl. 162ff. im Behördenakt 4.1-0954/16/V: Container bewohnt) und weiteren Anhörungen verfügte das Landratsamt München mit Bescheid vom 15. März 2018 (Az.: 4.1-0954/16/V):

in Nr. 1 die Ablehnung des Bauantrags der Klägerin zu 1. auf Genehmigung der Errichtung eines Lagerplatzes (befristet auf 4 Jahre),

in Nr. 2 eine Beseitigungsanordnung und eine Nutzungsuntersagung an die Klägerin zu 1. (Entfernung aller Gegenstände und deren Inhalte vom Grundstück - Container, PKW, LKW, Fahrzeuganhänger, Reifen, Baumaschinen und sonstige Maschinen, Wohnwägen, Einfriedungen -, d.h. vollständige Auflösung des betriebenen Lagerplatzes sowie Unterlassung weiterer Lagernutzung)

in Nrn. 3 - 7 Duldungsanordnungen bzgl. der Beseitigungsanordnung gegenüber den Klägern 2. - 6. (= das sind die Nutzer, d.h. Pächter des Lagerplatzes)

in Nrn. 8 - 13 Zwangsgeldandrohungen an die Kläger 1. - 6.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben Lagerplatz nicht genehmigungsfähig sei, da die Veränderungssperre entgegenstehe. Ziel des mit der Veränderungssperre gesicherten B-Plans Nr. 79 sei es, die im Gewerbegebiet vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Bestand zu sichern und das Gebiet zukünftig im Wesentlichen produzierendem Gewerbe vorzubehalten. Außerdem sollten zur Vermeidung zusätzlicher Immissionskonflikte mit der bestehenden Wohnbebauung nordwestlich offene Lagerplätze nicht zulässig sein. Eine Ausnahme komme nicht in Betracht, da der Lagerplatz den Planungszielen widerspreche. Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung würden erlassen, weil die Nutzung formell unzulässig und auch materiell nicht genehmigungsfähig sei.

Wegen der Begründung im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Der Bescheid wurde am 20. März 2018 zugestellt.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 5. April 2018 ließen die Kläger Klage erheben und beantragen,

I. Unter Aufhebung des Bescheids vom 15. März 2018 die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin zu 1. die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Lagerplatzes (befristet auf 4 Jahre) zu erteilen.

II. Der Bescheid vom 15. März 2018 wird insgesamt aufgehoben.

Mit Schreiben vom 27. April 2018 bestellte sich der Bevollmächtigte der Beigeladenen und beantragte

Klageabweisung.

Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2018 legte die Beigeladene auf entsprechende Aufforderung des Gerichts die Unterlagen zum Erlass der Veränderungssperre für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 79 „Gewerbegebiet östlich der … Straße“ vor. Zum Sachstand werde mitgeteilt, dass derzeit eine lärmtechnische Bewertung des Gebiets erfolge, um ausreichende Festsetzungsgrundlagen für den Bebauungsplan zu haben. Auf dieser Basis werde dann ein Bebauungsplan-Entwurf erstellt bzw. konkretisiert.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 legte der Beklagte die Akten vor.

Mit Schreiben vom 21. August 2018 begründete der Klägerbevollmächtigte die Klage im Wesentlichen damit, dass die Nutzung des Baugrundstücks seit mehr als 40 Jahren in dieser Weise erfolge, d.h. die Gebäude stünden seitdem und die Fläche werde als Lagerplatz genutzt. Es sei „schlechterdings nicht vorstellbar“, dass diese Nutzung als Lagerplatz nicht bereits genehmigt sei. Die Klägerin habe im Rahmen des Verfahrens einen Entwässerungsplan vom 1. Juni 1972 beschaffen können, der dem Landratsamt vorgelegt worden sei. Das Landratsamt behaupte hierzu, „es finde keine Pläne“. Die Klägerin zu 1. habe das Grundstück im September 2015 angemietet. In den Gebäuden hätten sich zu diesem Zeitpunkt bereits Betten befunden. Der Aufstellungsbeschluss sei erst durch Beratung durch das Landratsamt zu Stande gekommen. Er sei höchst problematisch, die Klägerseite halte ihn für nichtig und die Veränderungssperre für unwirksam. Die Veränderungssperre sei formell unwirksam, da zu unbestimmt. Sie sei materiell unwirksam. Hinreichende konkrete und positive Planungsabsichten würden nicht bestehen. Die Gemeinde verfolge eine reine Negativplanung. Die geltend gemachten Ziele könnten nicht erreicht werden. Die Gemeinde reihe in ihren Planungszielen lediglich Wunschvorstellungen aneinander, die nicht realisiert werden könnten. Auch die Möglichkeit, die im Aufstellungsbeschluss genannten Ziele zu erreichen, bestehe nicht. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 19. September 2018, auf den Bezug genommen wird, begründete der Beigeladenenbevollmächtigte den Klageabweisungsantrag.

Auf die weiteren Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten (29.10.2018, zwei Schriftsätze vom 22.11.2018, vom 26.11.2018 und vom 27.11.2018) wird Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Hinsichtlich der Klageerwiderung wird auf das Schreiben vom 22. November 2018, übersandt per Telefax am 26. November 2018, samt dem Aktenvermerk über die Ortseinsicht am 15. Oktober 2018 Bezug genommen.

Das Gericht hat am 28. November 2018 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der bei dem Augenschein getroffenen Feststellungen sowie des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Parallelverfahren Az. M 9 K 18.1607 und auf die vorgelegten Behördenakten einschließlich Bauvorlagen und Bebauungsplanunterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beigeladenenbevollmächtigten ist die Klage, bezogen auf die Kläger zu 2. bis 6., nicht unzulässig. Auch wenn die gestellten Klageanträge in dieser Hinsicht klarer hätten gefasst werden können, geht aus den Anträgen unter Berücksichtigung der Klagebegründung ausreichend deutlich hervor, dass die Kläger zu 2. bis 6. natürlich nicht, wie die Klägerin zu 1., im Wege der Verpflichtungslage gegen die Versagung der Baugenehmigung, sondern im Wege der Anfechtungsklage gegen die übrigen, sie betreffenden Verfügungen des streitgegenständlichen Bescheids (i.e. bei den Klägern zu 2. bis 6. die Duldungsverfügungen), vorgehen wollen.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Errichtung eines Lagerplatzes,§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO (nachfolgend 1.). Die verfügte Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung, wie auch die übrigen Verfügungen im insgesamt angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 15. März 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 76 BayBO (nachfolgend unter 2.).

1. Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Errichtung eines Lagerplatzes, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO.

Einem entsprechenden Anspruch steht die wirksame Veränderungssperre u.a. für das Baugrundstück als sogenannter materieller Versagungsgrund entgegen.

Bedenken gegen die Wirksamkeit der Veränderungssperre bestehen im Gegensatz zu den Äußerungen des Klägerbevollmächtigten nicht.

Warum die Veränderungssperre in formeller Hinsicht nicht wirksam sein soll, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass es sich dabei um einen materiellen Fehler handeln würde, bestehen gegen die hinreichende Bestimmtheit keine Bedenken, nähere Erläuterungen außer der bloßen, entsprechenden Behauptung enthält die Klage dazu nicht. Soweit der Klägerbevollmächtigte möglicherweise wegen eines schlecht kopierten Exemplars den Umgriff des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans (und den Geltungsbereich der Veränderungssperre) nicht eindeutig erkennen konnte, ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich der hierzu vorgelegten Unterlagen alles eindeutig erkennbar und bestimmt genug bezeichnet ist.

Die Veränderungssperre ist auch in materieller Hinsicht unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden.

Nach § 14 Abs. 1 BauGB darf eine Veränderungssperre nur erlassen werden, wenn die Gemeinde mit einem gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB bekannt gemachten und damit bauplanungsrechtlich beachtlichen Aufstellungsbeschluss ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet hat. Außerdem muss die Planung beim Erlass der Veränderungssperre soweit konkretisiert sein, dass die Erforderlichkeit einer Sicherung gemäß § 14 BauGB beurteilt werden kann. Denn nur dann ist die Veränderungssperre „zur Sicherung der Planung“ erlassen worden (BayVGH, B.v. 23.5.2018 - 2 NE 17.2189 - juris).

Eine Veränderungssperre ist unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.1991 - 4 B 135.91 - juris; BVerwG, B.v. 15.8.2000 - 4 BN 35.00 - juris), wenn die Gemeinde lediglich beschließt, zu planen, oder wenn die Gemeinde nur das städtebaulich Unerwünschte feststellt. Denn die nachteiligen Wirkungen einer Veränderungssperre sind nicht erträglich, wenn die Sperre zur Sicherung einer Planung dienen soll, die sich ihrem Inhalt nach noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - NVwZ 2004, 984). Umgekehrt ist nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist nicht zu fordern. Auch das Abwägungsmaterial muss noch nicht vollständig vorliegen. Den Mindestanforderungen ist beispielsweise genügt, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst hat. Die Art der baulichen Nutzung gehört zu den für die Bauleitplanung wichtigen Festsetzungselementen (vgl. BVerwG, B.v. 15.8.2000 a.a.O.). Es ist nicht erforderlich, dass der Planaufstellungsbeschluss bereits Aussagen über den sonstigen Inhalt der beabsichtigten Planung macht. Jedoch muss erkennbar sein, in welche Richtung die Planung geht.

Eine solche Planung liegt hier vor. Vorliegend lässt die Planung mehr als ein Mindestmaß an inhaltlichen Aussagen des künftigen Bebauungsplans Nr. 79 „Gewerbegebiet östlich der … Straße“ erkennen. Laut der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist - auszugsweise - städtebauliches Ziel des Bebauungsplans, die im Gewebegebiet vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Bestand zu sichern (das bezieht sich auf das derzeit bereits bestehende Gewerbegebiet östlich der … Straße) und das Gebiet zukünftig produzierendem Gewerbe vorzubehalten. Sensible Nutzungen, die wohnähnlichen Charakter haben, insbesondere Beherbergungsbetriebe, Boardinghäuser, soziale Einrichtungen mit Wohncharakter (Alten- und Pflegeheime etc.), Arbeiterunterkünfte etc. sollen im Baugebiet nicht zulässig sein. Im Übrigen wird auf die im Verfahren vorgelegten Planunterlagen, aus denen sich ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll, Bezug genommen.

Insbesondere steht der Annahme einer wirksamen Veränderungssperre auch nicht, wie der Klägerbevollmächtigte meint, entgegen, dass die mit der Veränderungssperre gesicherte Planung der Beigeladenen undurchführbar wäre, weil ein Bebauungsplan dieses Inhalts nicht wirksam aufgestellt werden könnte. Das ist hier nämlich nicht der Fall, außerdem geht die Klage hierzu von einem falschen Verständnis dieses Prüfungspunktes aus.

Der Veränderungssperre liegt (nur) eine konkretisierte planerische Konzeption zu Grunde, die, selbst wenn es sich schon, wie hier, um einen Bebauungsplanentwurf handelt, nicht dessen abschließenden Detaillierungsgrad zu erreichen braucht und - vor allem - gegenüber Änderungen mit Rücksicht auf das zu durchlaufende Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren sowie auf das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB „offen“ sein und bleiben muss. Das bedeutet aber umgekehrt auch, dass bei einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der der Veränderungssperre zu Grunde liegenden konkretisierten planerischen Konzeption nicht so vorgegangen werden kann (und darf), als ob die einzelnen Elemente dieser Konzeption oder diese insgesamt schon als Bebauungsplan behandelt werden könnten, dessen Rechtmäßigkeit dann einer gewissermaßen vorbeugenden Inzidentprüfung unterworfen würde (Szechenyi in: Jäde/Dirnberger, § 14 Rn. 19f.). Vielmehr kann es nur darauf ankommen, ob die Gemeinde mit ihrer Planung ein Ziel verfolgt, das mit dem Instrument der Bauleitplanung rechtmäßig (überhaupt) erreicht werden kann (BVerwG, B.v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - juris; B.v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - juris).

Vor dem Hintergrund dieser Maßgaben sind die Einwände des Klägerbevollmächtigten gegen die Wirksamkeit der Veränderungssperre aber nicht dazu geeignet, diese in Frage zu stellen. Denn der Klägerbevollmächtigte stützt sich lediglich auf seine Prognose, dass sich der Bebauungsplan der Beigeladenen, der mit der Veränderungssperre geschützt werden soll, nach seinem Inkrafttreten als unwirksam erweisen wird. Das ist jedoch nicht relevant für die Beurteilung der materiellen Wirksamkeit der Veränderungssperre im Hinblick auf eine verwirklichungsfähige Planung. Denn alles, was noch in der Zukunft des Planungsprozesses liegt, scheidet aus der Beurteilung der Frage aus, ob das planerische Konzept die Veränderungssperre zu tragen vermag. Soweit der Klägerbevollmächtigte also etwa meint, eine den konfligierenden Nutzungen in der Umgebung gerecht werdende Festsetzung der Art der Nutzung oder eine Bewältigung der Lärm- und sonstigen Immissionskonflikte würde nicht gelingen, kann er damit die materielle Wirksamkeit der Veränderungssperre nicht in Frage stellen, weil es sich dabei - und bei allen anderen Umständen, welche die Klagebegründung aufwirft - um Fragen bzw. Aufgabenstellungen handelt, deren Beantwortung dem Bauleitplanverfahren obliegt. Grundsätzliche Einwände, die dafür sprechen würden, dass Ziele verfolgt würden, die mit den in Frage kommenden Festsetzungen überhaupt und von vornherein nicht erreichbar wären, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Auch die vom Klägerbevollmächtigten bemängelten Umstände, dass im derzeitigen Verfahrensstadium keine Lärmkontingente und keine andere Erschließungsplanung vorgesehen sind, führen im jetzigen Verfahrensstadium des Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren nicht zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre, ebenso wenig wie die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, etwa zur Frage, ob auf dem Baugrundstück nun ein Seniorenwohnheim gewollt sei oder nicht.

Die Veränderungssperre ist zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks auch erforderlich. Die durch die Veränderungssperre gesicherte Planung stellt entgegen der Ansicht des Antragstellers keine gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßende und daher unzulässige Verhinderungs- oder Negativplanung dar. Hierunter wird eine Planung verstanden, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, ohne dass die nach den Darstellungen bzw. Festsetzungen zulässigen Nutzungen in Wirklichkeit gewollt sind, sondern nur vorgeschoben werden, um andere Nutzungen zu verhindern (vgl. BayVGH, U.v. 19.11.2007 - 1 N 05.2521 - juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit jeder Regelung in einem Bauleitplan neben der zulassenden (positiven) Wirkung grundsätzlich auch eine ausschließende (negative) Wirkung verbunden ist. Eine Regelung kann selbst dann unbedenklich sein, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445). Im Übrigen können positive Planungsziele auch durch negative Festsetzungen erreicht werden (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.1999 - 4 B 129.98 - BayVBl 1999, 410).

Der Beigeladenen ist es danach nicht verwehrt, auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der diesen die materielle Rechtsgrundlage entzieht. Angesichts des oben (Seite 11f.) in Bezug genommenen positiven Planungskonzepts der Antragsgegnerin kann die Erforderlichkeit der Veränderungssperre nicht in Abrede gestellt werden.

Das Vorhaben ist auch nicht ausnahmefähig i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Das beantragte Vorhaben soll gerade aus Sicht der Beigeladenen bauplanungsrechtlich unter Geltung des zu sichernden Aufstellungsbeschlusses nicht (mehr) zulässig sein. Laut der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Werkausschusses der Beigeladenen am 18. September 2017 (vgl. Niederschrift vom 21.9.2017, dort Seite 2, zweiter Absatz letzter Satz), in welcher der Aufstellungsbeschluss gefasst wurde, sollen zur Vermeidung zusätzlicher Immissionskonflikte im Hinblick auf bestehende Wohnnutzung offene Lagerplätze und -flächen nicht zulässig sein.

2. Auch die weiteren Verfügungen im Bescheid vom 15. März 2018, dort unter Nrn. 2 - 13 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 76 BayBO.

Die Beseitigungsanordnung und die Nutzungsuntersagung gegenüber der Klägerin zu 1. sind rechtmäßig.

Gemäß Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Gemäß Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagt werden.

Die Veränderungssperre hindert nicht die Beseitigung von Anlagen durch bauaufsichtliche Maßnahmen (BVerwG, B.v. 11.8.1992 - 4 B 161.92 - juris), weshalb § 14 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BauGB der Beseitigungsanordnung nicht entgegensteht.

Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Beseitigungsanordnung liegen vor. Der Lagerplatz selbst als auch die einzeln aufgezählten Gegenstände, die ihn bilden, als bauliche Anlage i.S.v. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 BayBO, ist nicht genehmigt und damit formell illegal. Die Klägerin zu 1. kann keine Baugenehmigung vorweisen. Die Äußerung des Klägerbevollmächtigten, es sei schlechterdings nicht denkbar, dass es insoweit keine Baugenehmigung gebe, ersetzt trotzdem nicht das Vorhandensein einer solchen. Weder stellt der Entwässerungsplan von 1972 selbst eine Baugenehmigung dar noch lässt dieser hinreichend auf die Existenz jener schließen. Belegt ist auf dem Baugrundstück lediglich die Baugenehmigung für eine Lagerhalle und eine LKW-Garage. Letztlich geht das Nicht-Vorhandensein einer Baugenehmigung für die untersagte Nutzung zu Lasten der Klägerin zu 1., die aus der Existenz einer Baugenehmigung für sich positive Folgen herleiten möchte. Die ausgeübte Nutzung ist, was für die Beseitigungsanordnung wegen Art. 76 Satz 1 a.E. BayBO außerdem Voraussetzung ist, auch materiell illegal. Wie oben unter 1. ausführlich dargelegt, ist sie nicht genehmigungsfähig. Auch die Ermessensausübung und die Störerauswahl sind nicht zu beanstanden.

Auch die Duldungsverfügungen gegen die Kläger zu 2. bis 6. unterliegen keinen Bedenken, ebenso wenig wie die verfügten Zwangsgeldandrohungen.

Nach alledem wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie aus § 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO. Dass die Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen, entspricht der Billigkeit, weil die Beigeladene sich durch eigene Antragstellung auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m.§§ 708 ff. ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.