Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juli 2016 - M 9 K 15.570

published on 13/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juli 2016 - M 9 K 15.570
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die ihnen gegenüber ergangene zwangsmittelbewehrte Beseitigungsanordnung vom ... Januar 2015 für ein Baumhaus an der südwestlichen Grundstücksgrenze zwischen ihrem Grundstück FlNr. ... und dem Nachbargrundstück FlNr. ....

Die Kläger errichteten im Sommer 2010 unmittelbar an der südwestlichen Grundstücksgrenze zu FlNr. ... ein Spielhaus bestehend aus einer nach der Ergebnis des Augenscheins ca. 3 m hohen Stützkonstruktion aus abgesägten Bäumen sowie einem darauf aufliegenden Holzhaus mit Satteldach, mehreren Fenstern und Veranda. Das Holzhaus hat eine Grundfläche von 6 m x 2,5 m zuzüglich des Dachüberstands von 1 m. Die Höhe beträgt im Mittel 2,15 m. An der Unterseite sind u. a. Schaukeln befestigt.

Erstmals mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 teilte das Landratsamt den Klägern mit, dass die Errichtung des Baumhauses rechtswidrig und eine nachträgliche Genehmigung nicht möglich sei, es handle sich wegen der Ausmaße nicht um ein Kinderspielgerät. In den Folgejahren wurde den Klägern wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und mögliche Alternativen wie z. B. eine Verkleinerung des Baumhauses, eine Standortverlegung im Garten des klägerischen Anwesens unter Einhaltung eines 3-m-Abstands zur Grenze des Nachbarn oder eine Vereinbarung mit den Grundstücksnachbarn über eine Abstandsflächenübernahme erörtert. Die Beseitigung wurde bereits im Jahr 2012 angekündigt.

Eine Eingabe an den Petitionsausschuss blieb im Ergebnis erfolglos. Ein ursprünglicher Berücksichtigungsbeschluss wurde nach Remonstration durch das Landratsamt und einer Ortseinsicht durch Vertreter des Petitionsausschusses aufgehoben; den Klägern wurde am 14. Februar 2013 mitgeteilt, dass der Petitionsausschuss den Beschluss gefasst habe, die Eingabe als erledigt zu betrachten mit der Maßgabe, dass das Spielhaus zu dulden sei, wenn es 3 m von der Grundstücksgrenze des Nachbarn abgerückt werde und die vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten würden.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 wurden die Kläger erneut aufgefordert, das Baumhaus bis spätestens 30. Juni 2014 zu beseitigen und zum Erlass einer Beseitigungsanordnung angehört. Bei einer Baukontrolle am 3. Dezember 2014 wurde festgestellt, dass das Spielhaus unverändert an der Grenze stand.

Mit Bescheid vom ... Januar 2015 verpflichtete der Beklagte die Kläger, die bauliche Anlage (Baumhaus, Spielhaus) an der südwestlichen Grenze zum Nachbargrundstück mit der FlNr. ... innerhalb von vier Wochen ab Unanfechtbarkeit des Bescheids zu beseitigen (Nr. 1.) und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an (Nr. 2.).

Es handle sich um eine genehmigungsbedürftige bauliche Anlage und aufgrund seiner Größe nicht um ein verfahrensfreies Spielgerät für Kinder. Eine nachträgliche Genehmigung könne nicht erfolgen, da die erforderlichen Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze der Nachbarn nicht eingehalten würden. Die Beseitigungsanordnung entspräche pflichtgemäßem Ermessen auch im Interesse der nachbarlichen Belange. Die Frist sei angemessen, da spätestens seit der Entscheidung des Petitionsausschusses mit einer Beseitigung gerechnet werden musste und da der Durchführung keine nennenswerten Schwierigkeiten entgegenstünden.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 erhoben die Kläger Klage und beantragten:

Aufhebung des Bescheids des Landratsamts vom ... Januar 2015.

Das Spielhaus sei keine bauliche Anlage, sondern ein Spielgerät für die neun Kinder, die im Haus lebten. Deshalb bestehe keine Genehmigungsbedürftigkeit. Abstandsflächen seien keine einzuhalten, da das Spielgerät kein Aufenthaltsraum sei und deshalb eine Ausnahme von den Abstandsvorschriften vorläge. Wegen der Verfahrensfreiheit von Spielgeräten könne auch eine nachträgliche Genehmigung erfolgen. Die Beseitigungsfrist sei unangemessen kurz, da eine Versetzung des Spielgeräts aufgrund der Konstruktion mit erheblichem Aufwand verbunden sei.

Der Beklagte beantragte:

Klageabweisung.

Das Spielhaus sei sowohl formell als auch materiell illegal und ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben. Da der von der Tragekonstruktion eingefasste Raum unterhalb des Spielhauses in die Berechnung des umbauten Raumes einzubeziehen sei, käme vorliegend auch keine Verfahrensfreiheit für ein Gebäude mit einem Bruttorauminhalt bis 75 m³ in Betracht. Materiell-rechtliche Illegalität läge ebenfalls vor, da die erforderliche Mindestabstandsfläche von 3 m zur Grundstücksgrenze nicht eingehalten würde. Da die mittlere Wandhöhe von 3 m überschritten sei, käme eine Ausnahme von den Abstandsflächenregelungen nicht in Betracht.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenschein.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte und das Protokoll des Auengenscheins und der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Beseitigungsanordnung vom ... Januar 2015 rechtmäßig ist und die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten verletzt werden, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Klageantrag war dahingehend auszulegen, dass die Klage gegen den Freistaat Bayern als Beklagten gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, vertreten durch das Landratsamt, erhoben wurde. Aus der Formulierung in der Klageschrift ist erkennbar, gegen wen sich die Klage richten soll.

Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung von Anlagen anordnen, sofern diese in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Im vorliegenden Fall ist das Spielhaus formell und materiell rechtswidrig in Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden. Die Beseitigungsanordnung entspricht pflichtgemäßem Ermessen, da auf andere Weise, etwa durch eine Abweichung, keine rechtmäßigen Zustände hergestellt werden können. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende Begründung des Bescheids vom ... Januar 2015 Bezug genommen. Ergänzend dazu gilt Folgendes:

Die Errichtung einer baulichen Anlage bedarf nach Art. 55 Abs. 1 BayBO einer Baugenehmigung, die nicht vorliegt. Entgegen der Ansicht der Kläger handelt es sich bei dem Spielhaus um eine bauliche Anlage i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Satz 4, Abs. 1 Satz 1 BayBO, da es aus Bauprodukten hergestellt und über die Stützkonstruktion fest mit dem Erdboden verbunden ist. Es handelt sich gerade nicht um ein von einem Baum getragenes Baumhaus ohne feste Verbindung zum Erdboden (OVG Lüneburg, U. v. 8.9.2010 - 1 KN 129/07 -; U. v. 9.3.2012 - 1 LA 140/09 -).

Das Spielhaus ist entgegen der Auffassung der Kläger auch kein verfahrensfreies Bauvorhaben i. S. des Art. 57 Abs. 1 BayBO. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BayBO ist nicht einschlägig, da das Spielhaus mit einer Grundfläche von ca. 18 m² und einer Traufhöhe von über 5 m einen Bruttorauminhalt von über 75 m³ aufweist. In die Berechnung des umbauten Raumes ist auch der von der Stützkonstruktion einfasste Raum unterhalb des Holzhauses miteinzubeziehen (OVG Lüneburg, U. v. 8.9.2010 - 1 KN 129/07 - und B. v. 9.3.2012 - 1 LA 140/09 -; VG Göttingen, U. v. 28.4.2015 - 2 A 826/13 -). Da es sich bei dem Spielhaus um ein Gebäude i. S. v. Art. 2 Abs. 2 BayBO handelt, kommt auch eine Verfahrensfreistellung nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 lit. c BayBO nicht in Betracht.

Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig und die Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise ist ebenfalls nicht möglich. Dabei gilt, dass die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Art. 59 BayBO nicht von der Verpflichtung entbindet, Anforderungen, die durch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften an die Anlage gestellt werden, einzuhalten. Vorliegend widerspricht das Spielhaus der Abstandsflächenregelung des Art. 6 Abs. 1 BayBO. Das Spielhaus wurde unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet. Dabei wurde die nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO zu beachtende Abstandsfläche von mindestens 3 m nicht eingehalten. Eine Befreiung von der Abstandsflächenpflicht nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO besteht nicht, da die mittlere Wandhöhe von 3 m deutlich überschritten wird.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung von den abstandsflächenrechtlichen Bestimmungen liegen nicht vor. Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO können Abweichungen zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere der Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Voraussetzung für eine Abweichung von Abstandsflächenvorschriften ist, dass eine atypische und von der gesetzlichen Vorschrift nicht hinreichend bedachte Fallgestaltung vorliegt. Die im Einzelfall für eine Abweichung sprechenden Gründe müssen dabei so viel Gewicht haben, dass die Anforderungen des Abstandsflächenrechts auch dann ausnahmsweise noch als berücksichtigt angesehen werden können, wenn sie nur eingeschränkt eingehalten werden (BayVGH, B. v. 8.5.2008 - 14 B 06.2813 -). Abstandsflächen haben den Zweck, nicht nur eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude sicherzustellen, sondern auch im Interesse des gegenseitigen Nachbarschutzes eine Mindestentfernung sich gegenüberliegender Gebäude sicherzustellen. Vorliegend besteht keine atypische Fallgestaltung. Das Grundstück der Kläger ist ca. 800 m² groß. Ohne weiteres hätte das Spielhaus deshalb auch an einer anderen Stelle errichtet werden können. Die Einbeziehung der vorhandenen Baumstümpfe in die Stützkonstruktion ist nicht von solch wesentlicher Bedeutung, dass deren Ersetzung durch Holzbalken an anderer Stelle den Charakter des Spielhauses ändern würde. Unter Berücksichtigung der Ausmaße und der Höhe des Spielhauses ist es für die Nachbarschaft unzumutbar, dass dieses auf Höhe ihres ersten Obergeschosses in kurzer Entfernung zu den Fenstern steht. Gründe dafür, warum ein Spielhaus mit Veranda und Glasfenstern den Sozialabstand zum Wohnhaus des Nachbarn nicht einhalten sollte, sind keine erkennbar, wenn wie hier, die Einhaltung von Abstandsflächen problemlos möglich ist.

Im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsrahmens des § 114 VwGO sind Ermessensfehler bei Erlass der Beseitigungsanordnung nicht feststellbar. Das Landratsamt hat von dem ihm in Art. 76 Satz 1 BayBO eingeräumten Ermessen in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht und dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften Vorrang vor den privaten Interessen der Kläger eingeräumt. Das Interesse der Kinder an kindgerechtem Spielraum wurde vom Landratsamt in die Abwägung eingestellt. Angesichts der Massivität und der Situierung des Spielhauses wiegt hier jedoch die Verletzung der Nachbarrechte schwerer. Durch das Spielhaus unmittelbar an der Grundstücksgrenze ist eine erhebliche Beeinträchtigung für das Nachbargrundstück FlNr. ... entstanden. Dies gilt umso mehr, als insbesondere von dem Fenster an der Nordseite des Spielhauses, das sich auf gleicher Höhe wie die Fenster im Obergeschoss des Nachbarwohnhauses befindet, direkt dort Einsicht genommen werden kann. Ein milderes Mittel als die Beseitigung ist nicht ersichtlich. Die Kläger haben über sechs Jahre hinweg abgelehnt, das Spielhaus von der Grenze zu ihrem Nachbarn abzurücken. Deshalb war zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände der Erlass einer Beseitigungsanordnung erforderlich und angemessen.

Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 f. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 2.500,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.