Verwaltungsgericht München Urteil, 16. März 2016 - M 9 K 14.5801

published on 16/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. März 2016 - M 9 K 14.5801
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen Entgeltfestsetzungen und einen Teilwiderruf von Bewilligungsbescheiden im Rahmen der förderrechtlichen Abwicklung ihrer ehemaligen Betriebsstelle …straße … Verfahrensgegenstand ist hier der Bescheid vom … November 2014 über das I. Obergeschoss.

Die Klägerin ist Trägerin der Kliniken … … Bis ins Jahr 2014 unterhielt sie für ihren Krankenhausbetrieb zwei Standorte. Ein Standort in der …straße, … …, ist nach wie vor in Betrieb, der zweite Standort in der …straße …, … …, ist mittlerweile geschlossen. Von 1982 bis 1994 gewährte der Beklagte der Klägerin für den Standort …straße Fördermaßnahmen, die sich folgendermaßen aufschlüsseln:

Fördermaßnahme

Fördersumme DM

Fördersumme €

Inbetriebnahme

Sanierungsmaßnahmen

3.290.014 DM

1.682.157 €

Januar 1982

Dachsanierung …straße

550.186 DM

281.306 €

Januar 1987

Fenstererneuerung

292.233 DM

149.416 €

Januar 1985

Sanierung Etappe I

1.350.600 DM

690.551 €

Januar 1988

Sanierung Etappe II

1.730.000 DM

884.535 €

Januar 1990

Verbindungsflur mit Treppenhaus

2.238.465 DM

1.144.509 €

Januar 1994

Hofunterkellerung

869.936 DM

444.791 €

April 1993

Dachgeschoß

517.150 DM

264.415 €

März 1994

Summen:

10.838.584 DM

5.541.680 €

Zum 1. Oktober 2004 wurden in der Betriebsstelle …straße zunächst 15 Akutbetten in 15 Betten für Kurzzeitpflege umgewandelt. Mit Wirkung ab 31. Dezember 2005 baute die Klägerin in der Betriebsstelle …straße nochmals 35 Betten zur akutstationären Versorgung ab. Diese Vorgänge betrafen das II. und III. Obergeschoss. Am 7. Juli 2014 wandte sich die zum damaligen Zeitpunkt im Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte der Klägerin an die Regierung von Oberbayern und beantragte, wegen einer Umstrukturierung des Krankenhausbetriebs durch die Verlagerung der Inneren Abteilung von der …straße in den Hauptbetrieb an der …straße und der Schließung des Standortes …straße von einem Widerruf der bisherigen Förderung gemäß Art. 19 Abs. 2 BayKrG abzusehen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 5. September 2014 verkaufte die Klägerin die Immobilie …straße.

Zur förderrechtlichen Abwicklung des I. Obergeschosses erließ der Beklagte am … November 2014 einen Bescheid, in dem er hinsichtlich der Maßnahmen „Dachsanierung …straße“, „…straße Sanierung Etappe I“, „…straße Sanierung Etappe II“ und „Hofunterkellerung“ auf einen teilweisen Widerruf der Förderbescheide und eine Rückforderung der Fördermittel mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 verzichtete und ein jährliches Entgelt festsetzte (Ziffer 1). Mit Ziffer 2 verzichtete der Beklagte mit Wirkung vom 1. Juni 2010 auf einen teilweisen Widerruf der abschließenden Bewilligungsbescheide und eine Rückforderung der Fördermittel hinsichtlich der Fördermaßnahmen „Dachsanierung …straße“, „…straße Sanierung Etappe I“, „…straße Sanierung Etappe II“, „Hofunterkellerung“, „Verbindungsflur mit Treppenhaus“ und „Dachgeschoß“ und setzte ein weiteres jährliches Entgelt fest. Ziffer 3 enthält eine Auflistung der in Bezug auf Ziffer 1 des Bescheids erfolgenden jährlichen Fälligstellungen und Zinsregelungen. Mit Ziffer 4 werden die abschließenden Bewilligungsbescheide „Verbindungsflur mit Treppenhaus“ und „Dachgeschoß“ mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 bezüglich der Teilbeträge € 9.103 und € 2.103 widerrufen und ein Gesamtrückforderungsbetrag von € 11.206 festgesetzt; weiter enthält Ziffer 4 die entsprechende Fälligstellung und Zinsregelung. Ziffer 5 enthält eine Auflistung der in Bezug auf Ziffer 2 des Bescheids erfolgenden jährlichen Fälligstellungen und Zinsregelungen. Mit Ziffer 6 des Bescheids verzichtete der Beklagte auf den teilweisen Widerruf und eine Rückforderung der Fördermittel für die Maßnahmen „…straße Sanierung Etappe II“, „Hofunterkellerung“, „Verbindungsflur mit Treppenhaus“ und „Dachgeschoß“ mit Wirkung vom 1. Januar 2014 und setzte ein Entgelt in Höhe von insgesamt € 51.967 fest, wovon ein Teilbetrag von € 14.657 mit Ziffer 7 mitsamt Zinsregelung zum 1. Juli 2014 fällig gestellt wurde und ein weiterer Teilbetrag von € 37.310 zum 1. Oktober 2014. Nach Ziffer 9 hat die Klägerin einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids insgesamt € 113.933 anteilig für das I. Obergeschoss zu erstatten.

Im Oktober 2014 sei der Regierung von Oberbayern erstmals bekanntgeworden, dass die Klägerin dem Träger der Kindertagesstätte auch Räumlichkeiten im I. Obergeschoss zur Nutzung überlassen habe. Dies habe ein Hinweis im Notarvertrag vom 5. September 2014 auf eine anhängige Räumungsklage des I. Obergeschosses ergeben. Ein Raum des I. Obergeschosses, Zimmer-Nr. 101, von 31,12 m² samt WC mit 3,09 m², sei dem Geschäftsführer der Kindertagesstätte ab 1. Dezember 2008 als Baubüro überlassen worden. Unter anderem durch eidesstattliche Versicherung von Hr. … … vom 19. November 2014 sei weiter bekannt geworden, dass ab Juni 2010 noch die früheren Patientenzimmer 102 und 104 einschließlich WC durch die Kindertagesstätte, von der Klägerin geduldet, genutzt wurden. Die Nutzung der weiteren Räumlichkeiten im vorderen Bereich des I. Obergeschosses habe im Austausch der Türschlösser durch den Träger der Kindertagesstätte im Jahr 2014 geendet. Eine zweckentsprechende Nutzung des I. Obergeschosses durch die Klägerin habe 2014 überhaupt nicht mehr stattgefunden, da diese bereits Verkaufsverhandlungen durchführte. Zwischenzeitlich seien die Räumlichkeiten im I. Obergeschoss von der Kindertagesstätte wohl wieder geräumt worden. Die festzusetzenden Entgelte ergäben sich aus den erzielbaren anteiligen Mieteinnahmen bzw. dem Verkaufserlös. Nur soweit die Mindestnutzungsdauer nicht erfüllt werde (Maßnahmen „Verbindungsflur mit Treppenhaus“, „Dachgeschoss“), sei ein Widerrufsverzicht nicht möglich gewesen und seien die anteiligen Restbuchwerte zurückzufordern. Der Raum Nr. 101 mache unter Berücksichtigung anteiliger Verkehrsfläche 9,86% der Gesamtfläche des I. Obergeschosses aus, für die Räume Nr. 102 und 104 lasse sich ein Anteil von 23,23% errechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Bescheid sowie den Tatbestand im Urteil der Kammer vom 16. März 2016, M 9 K 14.5798, Bezug genommen, § 117 Abs. 3 VwGO.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat am 23. Dezember 2014 Klage gegen den Bescheid erhoben. Er beantragt zuletzt,

Der Bescheid des Beklagten vom …11.2014, Az.: … * … (1. Obergeschoss) wird aufgehoben, sofern die Klägerin dadurch rechtswidrig beschwert ist.

Zur förderrechtlichen Abwicklung wegen Aufgabe der akutstationären Nutzung weise der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend darauf hin, dass das I. Obergeschoss unabhängig von der Umwidmung des II. und III. Obergeschosses in eine Kurzzeitpflegestation weiter für Krankenhauszwecke verwendet worden sei. Im Rahmen der förderrechtlichen Abwicklung der Nutzung des I. Obergeschosses durch einen Dritten, genauer zur Nutzung ab dem 1. Dezember 2008 und zur Festsetzung eines Nutzungsentgelts in Höhe von € 10.340,-- habe die Klägerin nach Art. 19 Abs. 2 Nr. 3 BayKrG nur einen angemessenen Investitionskostenanteil an den Beklagten zu erstatten. Die vom Beklagten errechneten Nutzungsentgelte gingen hierüber weit hinaus. Weiter habe die Klägerin für die Nutzung des Raumes 101 nebst WC kein Nutzungsentgelt erhalten. Der Berechnung der Erstattung könnten nur diejenigen Fördermaßnahmen zugrunde gelegt werden, die in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Raum 101 bzw. dem I. Obergeschoss stünden. Insbesondere die mit der Fördermaßnahme „Hofunterkellerung“ geförderte Trafostation bzw. das Notstromaggregat sei für den 1. Stock nicht zum Einsatz gekommen. Ein Nutzungsentgelt für 2014 könne nicht gefordert werden, da die Nutzung der Räume im I. Obergeschoss durch die Kindertagesstätte im Jahr 2014 beendet worden sei. Im I. Obergeschoss seien überhaupt keine Aktivitäten mehr durchgeführt worden. Das I. Obergeschoss habe, soweit es nicht für Archiv- und Lagerzwecke sowie für Zwecke der Krankenhausverwaltung verwendet worden sei, leer gestanden. Ein Leerstand stelle keine zweckwidrige Fördermittelverwendung bzw. keine Verwendung außerhalb der akutstationären Versorgung dar. Die Klägerin habe durch die Verlegung von Krankenhausbetten in die …straße einen Ausgleich nach Art. 19 Abs. 2 S. 2 BayKrG mit hohem Eigenmitteleinsatz geschaffen, weswegen von der Einziehung eines darunter liegenden Nutzungsentgelts abzusehen sei. Beim Widerruf der abschließenden Bewilligungsbescheide „Verbindungsflur und Treppenhaus“ sowie „Dachgeschoß“ fehle es an einem wie auch immer gearteten sachlichen Zusammenhang mit der Nutzung des Raumes 101 im I. Obergeschoss. Die Klägerin habe die Nutzung der Räume 102 und 104 ab dem 1. Juni 2010 nicht veranlasst oder geduldet. Es handele sich um eine Gebrauchsanmaßung durch den Träger der Kindertagesstätte. Ab dem 1. Januar 2014 habe keine Nutzung durch die Kindertagesstätte mehr stattgefunden, auch der Leerstand habe keinen wirtschaftlichen Nutzen für die Klägerin gebracht. Nach alledem lägen schon die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erstattung von Nutzungsentgelten nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand im Urteil der Kammer vom 16. März 2016, M 9 K 14.5798, Bezug genommen, § 117 Abs. 3 VwGO.

Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016, die Klage abzuweisen.

Grundlage für das festgesetzte Entgelt sei Art. 19 Abs. 2 BayKrG i.d.F. Mai 2012. Mit der Nichtnutzung des I. Obergeschosses erfolge keine zweckentsprechende Verwendung mehr. Die entsprechende Entgeltfestsetzung bemesse sich nach dem erzielbaren Verwertungserlös, maximal bis zur Höhe der Jahres-AfA, weshalb es nicht darauf ankomme, ob tatsächlich Mieterträge erzielt worden seien. Durch die Nutzungsüberlassung an einen Dritten sei der Klägerin grundsätzlich die Möglichkeit gegeben gewesen, einen Verwertungserlös zu erzielen; von daher ergebe sich durch den Verkauf ab der Nutzungsaufgabe durch den eingeräumten Leerstand ein weiteres Entgelt, das sich unter Heranziehung des Restbuchwerts und des Verkaufserlöses errechne. Der Widerruf bezüglich der Maßnahmen „Verbindungsflur und Treppenhaus“ und „Dachgeschoss“ erfolge mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 2 BayKrG, da zum Zeitpunkt der Nutzungsaufgabe keine 15 Jahre vergangen gewesen seien. Der klägerische Vortrag, ein Leerstand stelle keine zweckwidrige Nutzung dar, treffe nicht zu. Da es sich bei einer Nichtnutzung mangels Bettenreduzierung nicht um eine Teilschließung handele, sondern um eine Umstrukturierung, sei Art. 19 Abs. 2 BayKrG anzuwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand im Urteil der Kammer vom 16. März 2016, M 9 K 14.5798, Bezug genommen, § 117 Abs. 3 VwGO.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren M 9 K 14.5798 und M 9 K 14.5799, insbesondere auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2016 und die Urteile vom 16. März 2016 in den Parallelverfahren.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Maßgeblich ist bei der vorliegenden Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, weil dem einschlägigen materiellen Recht nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist (BayVGH, U.v. 4.2.2009 - 21 BV 04.394 - juris Rn. 29), vorliegend also das Bayerische Krankenhausgesetz (BayKrG) i.d.F. d. Bek. vom 28. März 2007 (GVBl S. 288; BayRS 2126-8-G), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 164 VO zur Anpassung des LandesR an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. 7. 2014 (GVBl S. 286). Aus Art. 28 Abs. 6 BayKrG folgt nichts anderes, da die Abwicklung des I. Obergeschosses keine vor dem 1. Juli 2006 ausgeschiedenen Behandlungsplätze betrifft.

Der Bescheid vom … November 2014 ist rechtmäßig - insbesondere hinsichtlich der Ermessensausübung nicht zu beanstanden - und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Kammer nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab, da das Klagevorbringen nicht zu einer anderen Beurteilung führt.

Weiter wird hinsichtlich dessen, dass Art. 19 Abs. 3 BayKrG im Rahmen der Rückabwicklung keine Anwendung findet, dass eine Zurechnung der Fördermaßnahmen zu 1/5 auf die einzelnen Geschosse zulässig war, dass der Beklagte zu Recht Art. 19 Abs. 2 BayKrG zur Anwendung gebracht hat, soweit er im Bescheid Entgelte festgesetzt hat und dass sich der Restbuchwert der geförderten Anlagegüter nicht auf € 0,-- beläuft, Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom selben Tag im Parallelverfahren M 9 K 14.5798, dort Ziffer 1.- 4.

Ergänzend wird vorliegend darauf hingewiesen, dass der Höhe der festgesetzten Entgelte keine Bedenken entgegenstehen (1.) und dass Art. 19 Abs. 2 BayKrG für eine Heranziehung zu Erstattungsbeträgen in Höhe eines angemessenen Investitionskostenanteils nur erzielbare Entgelte voraussetzt (2.).

1. Die klägerische Kritik, dass die vom Beklagten errechneten Nutzungsentgelte über einen angemessenen Investitionskostenanteil weit hinausgingen, trifft nicht zu. Der Beklagte setzte gerade nicht die monatlich erzielbaren Mieteinnahmen an, sondern beschränkte sich im Sinne des Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayKrG auf die erheblich geringeren Jahres-AfA-Beträge. Damit bewegte er sich gerade in dem Rahmen, den auch die Klägerin verlangt, da der Krankenhausträger tatsächlich nicht die vollständigen Nutzungsentgelte zu erstatten hat.

2. Art. 19 Abs. 2 BayKrG setzt nur erzielbare Entgelte voraus. Es ist unerheblich, ob der Klägerin für die zweckwidrige Nutzung der Räume Nr. 101, 102 und 104 durch die Kindertagesstätte Nutzungsentgelte zugeflossen sind. Auch ein Leerstand im Anschluss an eine zweckwidrige Nutzung stellt nicht etwa wieder eine zweckentsprechende Nutzung dar. Fördermittel dürfen nur dem Förderzweck entsprechend verwendet werden, Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayKrG. Zweckentsprechend ist nur die Verwendung zu Zwecken der akutstationären Krankenversorgung, Art. 19 Abs. 2 Satz 1 BayKrG. Wie die einzelnen Räumlichkeiten im Rahmen der noch laufenden Nutzungsdauer bzw. Abschreibungsphase der im I. Obergeschoss geförderten Investitionsgüter „positiv“ genutzt wurden, kann dahinstehen, da die Klägerin für die bescheidgegenständlichen Räume Nr. 101, 102 und 104 selbst erklärt hat, dass diese jedenfalls ab 2010 (Raum Nr. 102 und 104) bzw. ab 2008 (Raum Nr. 101) nicht mehr für eine akutstationäre Nutzung verwendet wurden (vgl. Schreiben der Klägerin vom 14. November 2014, Bl. 380 des Behördenakts „EG, I. OG + DG“ und eidesstattliche Versicherung vom 19. November 2014, Bl 393 des Behördenakts „EG, I. OG + DG“). Da der klägerische Vortrag zur tatsächlichen Nutzung des I. Obergeschosses bis in das Stadium des Verwaltungsprozesses wenig nachvollziehbar geblieben ist, bestehen gegen das Vorgehen des Beklagten auch mit Blick auf die Aufklärungspflicht aus Art. 24 BayKrG keine Bedenken. Der Bescheid beschränkt die Entgeltfestsetzung vor 2014 ohnehin auf die drei genannten Räumlichkeiten und verzichtet auf eine Festsetzung für das komplette I. Obergeschoss. Wenn sich die Klägerin weiter darauf beruft, dass ihr die Nutzung der Räume Nr. 102 und 104 durch die Kindertagesstätte nicht bekannt gewesen sei, so vermag das ihrer Klage schon deswegen nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die objektive Zweckverfehlung ohne Rücksicht auf Verschulden oder Kenntnis ausreicht (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 49 Rn. 99). Unter Berücksichtigung dessen und da ohnehin nur die AfA-Beträge abgeschöpft wurden, sind Ermessensfehler des Beklagten, § 114 Satz 1 VwGO, auch in Bezug auf das fehlende Verschulden nicht ersichtlich.

Über den Hilfsantrag vom 14. April 2015 war nicht mehr zu entscheiden, nachdem der Bevollmächtigte der Klägerin diesen in der mündlichen Verhandlung fallen gelassen hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.