Verwaltungsgericht München Urteil, 16. März 2016 - M 9 K 14.5799

published on 16.03.2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. März 2016 - M 9 K 14.5799
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Entgeltfestsetzung im Rahmen der förderrechtlichen Abwicklung ihrer ehemaligen Betriebsstelle …straße … Verfahrensgegenstand ist hier der Bescheid vom … November 2014 über das Dachgeschoss.

Die Klägerin ist Trägerin der Kliniken … … Bis ins Jahr 2014 unterhielt sie für ihren Krankenhausbetrieb zwei Standorte. Ein Standort in der …straße, … …, ist nach wie vor in Betrieb, der zweite Standort in der …straße …, … …, ist mittlerweile geschlossen. Von 1982 bis 1994 gewährte der Beklagte der Klägerin für den Standort …straße Fördermaßnahmen, die sich folgendermaßen aufschlüsseln:

Fördermaßnahme

Fördersumme DM

Fördersumme €

Inbetriebnahme

Sanierungsmaßnahmen

3.290.014 DM

1.682.157 €

Januar 1982

Dachsanierung …straße

550.186 DM

281.306 €

Januar 1987

Fenstererneuerung

292.233 DM

149.416 €

Januar 1985

Sanierung Etappe I

1.350.600 DM

690.551 €

Januar 1988

Sanierung Etappe II

1.730.000 DM

884.535 €

Januar 1990

Verbindungsflur mit Treppenhaus

2.238.465 DM

1.144.509 €

Januar 1994

Hofunterkellerung

869.936 DM

444.791 €

April 1993

Dachgeschoß

517.150 DM

264.415 €

März 1994

Summen:

10.838.584 DM

5.541.680 €

Zum 1. Oktober 2004 wurden in der Betriebsstelle …straße zunächst 15 Akutbetten in 15 Betten für Kurzzeitpflege umgewandelt. Mit Wirkung ab 31. Dezember 2005 baute die Klägerin in der Betriebsstelle …straße nochmals 35 Betten zur akutstationären Versorgung ab. Diese Vorgänge betrafen das II. und III. Obergeschoss. Am 7. Juli 2014 wandte sich die zum damaligen Zeitpunkt im Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte der Klägerin an die Regierung von Oberbayern und beantragte, wegen einer Umstrukturierung des Krankenhausbetriebs durch die Verlagerung der Inneren Abteilung von der …straße in den Hauptbetrieb an der …straße und der Schließung des Standortes …straße von einem Widerruf der bisherigen Förderung gemäß Art. 19 Abs. 2 BayKrG abzusehen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 5. September 2014 verkaufte die Klägerin die Immobilie …straße.

Zur förderrechtlichen Abwicklung des Dachgeschosses erließ der Beklagte am … November 2014 einen Bescheid, in dem er auf den teilweisen Widerruf der abschließenden Bewilligungsbescheide „…straße, Sanierung Etappe II“, „Verbindungsflur mit Treppenhaus“, „Hofunterkellerung“ sowie „Dachgeschoß“ mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 verzichtete und ein Entgelt in Höhe von € 61.237 festsetzte (Ziffer 1 des Bescheids). Nach Ziffer 2 des Bescheids sind € 61.237 einen Monat nach Bekanntgabe zur Zahlung fällig und ab 1. Oktober 2014 bis zum Zahlungseingang mit 6 v.H. zu verzinsen.

Die Klägerin habe die Betriebsstelle …straße mit Notarvertrag vom 5. September 2014 verkauft. Ihre offizielle Anschrift sei seit Oktober 2014 die …straße 3, wo ihre Verwaltung, die vorher in der …straße 51 vor allem im Dachgeschoss untergebracht gewesen sei, zusammengeführt worden sei. Eine zweckentsprechende Nutzung sei seit Oktober 2014 nicht mehr gegeben. Dieser Sachverhalt sei durch Hr. … … in einer Besprechung vom 12. November 2014 als endgültig anerkannt worden. Ab 1. Oktober 2014 seien deshalb die förderrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Auf den Mindestnutzungszeitraum von 15 Jahren könne bei der Vermietung an einen Dritten nicht verzichtet werden. Die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 2 BayKrG lägen vor, sodass die sich aus den anteiligen Mieteinnahmen bzw. dem Verkaufserlös ergebenden erzielbaren Entgelte festgesetzt werden könnten. Das zu erstattende Entgelt ergebe sich aus dem anteiligen Verkaufserlös, maximal in Höhe des Restbuchwertes. Der anteilige Restbuchwert für das Dachgeschoß werde auf € 306.186 : 5 Stockwerke = € 61.237 festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Bescheid sowie den Tatbestand im Urteil der Kammer vom 16. März 2016, M 9 K 14.5798, Bezug genommen, § 117 Abs. 3 VwGO.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat am 23. Dezember 2014 Klage gegen den Bescheid erhoben. Er beantragt zuletzt,

Der Bescheid des Beklagten vom …11.2014, Az.: … * … (Dachgeschoß) wird aufgehoben, sofern die Klägerin dadurch rechtswidrig beschwert ist.

Aufgrund des Verkaufs der Immobilie zum 5. September 2014 sei die Betriebsstelle …straße aus dem Krankenhausplan ausgeschieden, weswegen für den Widerrufsverzicht Art. 19 Abs. 3 BayKrG n.F. maßgeblich sei, dessen Voraussetzungen auch vorlägen. Für Art. 19 Abs. 2 BayKrG, dessen Voraussetzungen für ein Absehen vom Widerruf im Übrigen auch erfüllt seien, brauche es ein neues entgeltliches Nutzungsverhältnis. Eine Vermietung sei aber nicht erfolgt. Wenn die Umwidmung zu einem Verkauf führe, sei Abs. 2 aber an sich nicht einschlägig. Für Art. 19 Abs. 4 BayKrG, der diese Sachlage regele, müsse jedenfalls auf Ende März 2015 abgestellt werden, da sich die Verlagerung der verbliebenen Krankenhausaktivitäten bis zu diesem Zeitpunkt hingezogen hätten. Es seien die bis dahin anfallenden Abschreibungen zu erfassen gewesen. Damit falle die Fördermaßnahme „Sanierung Etappe II“ wegen ihrer Nutzungsdauer bis Dezember 2014 aus der Festsetzung. Es komme für Art. 19 Abs. 4 S. 2 BaykrG auf den erzielbaren Verwertungserlös der geförderten Anlagegüter an, welcher bei € 0,-- liege. Es sei nicht auf das Anwesen abzustellen. Die Fördermaßnahmen seien nicht einzeln verwertbar und eine Wertsteigerung habe die Immobilie auch nicht erfahren. Die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 4 S. 2 BayKrG seien gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand im Urteil der Kammer vom 16. März 2016, M 9 K 14.5798, Bezug genommen, § 117 Abs. 3 VwGO.

Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 16. Februar 2016,

die Klage abzuweisen.

Grundlage für die Festsetzung des Entgelts sei Art. 19 Abs. 2 BayKrG i.d.F. Mai 2012. Das maßgebliche Entgelt berechne sich aus dem Verkaufserlös. Eine Vermietung sei nach Kenntnis des Beklagten nicht erfolgt, die Bemerkung im Bescheid beziehe sich auf die Gesamtsituation des Gebäudes mit teilweiser Vermietung. Mit Verkauf des Gebäudes habe die Klägerin ihren Anspruch auf die noch auf dem Gebäude liegenden Restbuchwerte aufgegeben. Klägergünstig sei auf den 1. Oktober 2014 als maßgeblichen Zeitpunkt für die Entgeltfestsetzung abgestellt worden, da ab diesem Zeitpunkt das Entgelt erzielbar gewesen sei. Die spätere Abwicklung des Umzugs sei nicht berücksichtigungsfähig, da mit Verkauf und Abwicklung der …straße - wie dem Kopfbogen im Schriftverkehr zu entnehmen sei - eine bereits funktionierende Verwaltung in der …straße gegeben war und die Betriebsstätte nicht mehr in der …straße untergebracht gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand im Urteil der Kammer vom 16. März 2016, M 9 K 14.5798, Bezug genommen, § 117 Abs. 3 VwGO.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren M 9 K 14.5798 und M 9 K 14.5801, insbesondere auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2016 und die Urteile vom 16. März 2016 in den Parallelverfahren.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Maßgeblich ist bei der vorliegenden Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, weil dem einschlägigen materiellen Recht nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist (BayVGH, U.v. 4.2.2009 - 21 BV 04.394 - juris Rn. 29), vorliegend also das Bayerische Krankenhausgesetz (BayKrG) i.d.F. d. Bek. vom 28. März 2007 (GVBl S. 288; BayRS 2126-8-G), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 164 VO zur Anpassung des LandesR an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. 7. 2014 (GVBl S. 286). Aus Art. 28 Abs. 6 BayKrG folgt nichts anderes, da die Abwicklung des Dachgeschosses keine vor dem 1. Juli 2006 ausgeschiedenen Behandlungsplätze betrifft.

Der Bescheid vom … November 2014 ist rechtmäßig - insbesondere hinsichtlich der Ermessensausübung nicht zu beanstanden - und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Kammer nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab, da das Klagevorbringen nicht zu einer anderen Beurteilung führt.

Weiter wird hinsichtlich dessen, dass Art. 19 Abs. 3 BayKrG im Rahmen der Rückabwicklung keine Anwendung findet, dass eine Zurechnung der Fördermaßnahmen zu 1/5 auf die einzelnen Geschosse zulässig war, dass der Beklagte zu Recht Art. 19 Abs. 2 BayKrG ab 1. Oktober 2014 zur Anwendung gebracht hat und dass sich der Restbuchwert der geförderten Anlagegüter nicht auf € 0,-- beläuft, Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom selben Tag im Parallelverfahren M 9 K 14.5798, dort Ziffer 1.-4.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Verweis auf die Vermietung an einen Dritten (S. 3 des Bescheids, letzter Absatz) erkennbar um ein Übernahmeversehen aus dem Parallelbescheid zur Abwicklung des Erdgeschosses handelt. Dagegen bezieht sich der Verweis darauf, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 2 BayKrG die sich aus den anteiligen Mieteinnahmen bzw. dem Verkaufserlös ergebenden erzielbaren Entgelte festgesetzt werden können (S. 4 des Bescheids, vierter Absatz), im Aufbau der Bescheide ersichtlich auf die Gesamtsituation des Gebäudes. Die spezifisch auf das Dachgeschoss bezogenen tragenden Ausführungen zur Berechnung des festzusetzenden Entgelts (S. 4 des Bescheids, ab fünftem Absatz) sind dagegen in sich stimmig. Hier wird rechtlich zutreffend nur noch auf den anteiligen Restbuchwert für das Dachgeschoss abgestellt.

Auch die Fördermaßnahme „Sanierung Etappe II“ wurde im Rahmen der Abwicklung des Dachgeschosses zu Recht berücksichtigt, da das Abstellen auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses die größte Rechtssicherheit bietet (vgl. dazu Entscheidungsgründe des Urteils im Parallelverfahren M 9 K 14.5798, Ziffer 3).

Über den Hilfsantrag vom 14. April 2015 war nicht mehr zu entscheiden, nachdem der Bevollmächtigte der Klägerin diesen in der mündlichen Verhandlung fallen gelassen hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.