Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Juli 2017 - M 8 K 16.749

bei uns veröffentlicht am17.07.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, Eigentümerin der Grundstücke FlNr. …, …, … und …, Gemarkung …, begehrt die teilweise Aufhebung des von der Beklagten für das benachbarte Bauvorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück FlNr. … erteilten positiven Vorbescheids.

Unter dem 22. Mai 2015, Plannr. …, beantragte die Beigeladene (vgl. Beschluss vom 18.2.2016) bei der Beklagten die Erteilung eines Vorbescheids für die zweigeschossige Aufstockung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Anwesen … Straße 1, FlNr. … Die vorliegend allein streitbefangene Frage 5 des Vorbescheidsantrag lautet: „Wird für die Unterschreitung der Abstandsfläche zu dem Nachbargrundstück FlNr. … eine Abweichung zugelassen?“. Zur Begründung dieser Frage führt die Beigeladene aus, sie gehe von einem Fall des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) aus, da sich das Vorhaben in einem Kerngebiet befinde. Die Abstandsfläche betrage daher 0,5 H. Es läge eine für die Abweichung erforderliche atypische Situation vor.

Mit streitbefangenem Vorbescheid vom 20. Januar 2016, über dessen Zustellung an die Klägerin sich kein Nachweis bei den Akten der Beklagten befindet, beantwortete die Beklagte die Frage 5 wie folgt: „Es liegen in diesem Bereich einheitliche Abstandsflächen vor. Die Gebäudeaufstockung beansprucht eine gleichartige Gebäudeentwicklung, die planungsrechtlich vorgegeben ist. Gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 5 BayBO (sic!) fallen so für die Gebäudeaufstockung keine weiteren seitlichen Abstandsflächen an, so das eine Abweichung nach Nordosten nicht erforderlich ist.“

Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2016, der bei Gericht am 10. Februar 2016 eingegangen ist, erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage und beantragt,

den Vorbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2016 insoweit aufzuheben als zur Frage 5 ausgeführt wird, dass das Bauvorhaben zum Grundstück

FlNr. … gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 5 BayBO abstandsflächenrechtlich ohne Erteilung einer Abweichung zulässig ist.

Zur Begründung führt sie im Schriftsatz vom 5. Juni 2017 aus, dass das Vorhaben entgegen der Auffassung der Beklagten und der Festlegung im Vorbescheid in Gestalt der Antwort zu Frage 5 die erforderlichen Abstandsflächen in Richtung des Grundstücks FlNr. … nicht einhalte. Es liege kein Fall nach Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO vor, weil diese Vorschrift nur dann Anwendung finde, wenn die Abstandsflächentiefen unter Abgrenzung zu eher diffusen Verhältnissen tatsächlich einheitlich bestünden. Ein solcher Fall liege nicht vor. Zudem liege das Vorhaben auch nicht in einem Kerngebiet, sodass sich aus Art. 6 Abs. 5 Satz 2 Hs.1 BayBO keine Reduzierung der Abstandsfläche auf 0,5 H ergäbe. Die Klägerin sei durch die rechtswidrige Beantwortung der Frage 5 auch in ihren Rechten verletzt. Die rechtsverbindliche Klärung des Abstandsflächenrechts zum nordöstlich gelegenen Grundstück FlNr. … in der Antwort zu Frage 5 bedinge nach der Rechtsprechung der Kammer, wonach durch die Erteilung einer Abweichung die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften für das gesamte Vorhaben und nicht nur für einzelne Außenwände zum Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens werden würde, auch eine entsprechende Rechtsverbindlichkeit hin zu den südwestlich gelegenen Grundstücken der Klägerin, insbesondere dem Grundstück FlNr. …, das mit einem Gebäudekomplex bebaut sei, der von einem Beherbergungsbetrieb und von weiteren, für ein Einkaufszentrum typischen Betrieben genutzt werde.

Die Beklagte legte mit Schreiben vom 30. März 2017 die Behördenakten vor. In ihrer Klageerwiderung vom 9. Juni 2017 beantragt sie,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen im streitbefangenen Bescheid. Dabei weist sie insbesondere darauf hin, dass die Beantwortung der Frage 5 die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletze, da sich die Aussage lediglich auf das Verhältnis der Abstandsflächen zwischen dem Vorhabengebäude und dem nordöstlich gelegenen Grundstück FlNr. … beziehe. Mit Beantwortung dieser Frage werde keinerlei Aussage dazu gemacht, ob auch gegenüber dem Grundstück der Klägerin die Vorschrift des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO zur Anwendung komme. Eine Betrachtung des gesamten Gebäudes und damit aller anfallenden Abstandsflächen habe nicht erfolgen müssen, sodass die Frage der Abstandsflächen zu dem abgefragten Grundstück FlNr. … unabhängig von der Frage der Abstandsflächen zu dem Grundstück der Klägerin, FlNr. … beantwortet werden könne.

Mit Schriftsatz vom 11. März 2016 beantragt die Beigeladene durch ihre Bevollmächtigten,

die Klage abzuweisen Im Schriftsatz vom 20. Juni 2017 wird insbesondere ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da der streitbefangene Vorbescheid rechtmäßig sei. Eine Rechtsverletzung der Klägerin scheide aus, weil das Vorhaben der Beigeladenen die erforderlichen Abstandsflächen auch in Richtung des Grundstücks der Klägerin einhalte. Es könne dahinstehen, ob sich aus der näheren Umgebung einheitliche Abstandsflächen im Sinne von Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO ergäben, da das Vorhaben die in Kerngebieten gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 BayBO einzuhaltende Abstandsfläche von 0,5 H in Richtung des Grundstücks der Klägerin wahre.

Mit Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 23. Juni 2017 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass die Beantwortung der Frage 5 im Vorbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2016 die Klägerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzen dürfte. Den Beweisbeschluss vom 1. März 2017 zur Einnahme des Augenscheins auf dem Baugrundstück und in dessen Umgebung hat die Kammer mit Beschluss vom 11. Juli 2017 aufgehoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2017, sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige (Anfechtungs-)Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Beantwortung der Frage 5 im Vorbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2016, da sie hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

Dies folgt aus Art. 71 Satz 1 BayBO. Nach dieser Bestimmung ist auf Antrag des Bauherrn vor Einreichung zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheidsantrag der Beigeladenen vom 22. Mai 2015 wirft in seiner Frage 5 ausschließlich hinsichtlich der Unterschreitung der Abstandsfläche – deren Tiefe sich nach Auffassung der Beigeladenen gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 BayBO mit 0,5 H bemisst – zu dem nordöstlichen Nachbargrundstück FlNr. … die Frage nach der Zulassung einer Abweichung auf, während er sich zur Abstandsfläche zum südwestlich gelegenen Grundstück der Klägerin FlNr. … nicht verhält. Die entsprechende Antwort der Beklagten im Vorbescheid vom 20. Januar 2016 entfaltet aufgrund des Inhalts der Frage 5 für die Klägerin keine regelnde Wirkung, sondern gibt lediglich die – indes wohl unzutreffende – Rechtsauffassung der Beklagten wider, es liege ein Fall nach Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO (im Vorbescheid ist schreibfehlerhaft von „Satz 5“ die Rede) vor. Diese inhaltlich wohl unzutreffende Aussage (vgl. zu den tendenziell strengen Voraussetzungen einheitlich abweichender Abstandsflächentiefen der Umgebung i.S.d. Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO [sog. Pavillionabstände] ausführlich: VG München, U.v. 7.2.2011 – M 8 K 10.1567 – juris, bestätigt durch BayVGH, U.v. 7.3.2013 – 2 BV 11.882 – juris; Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 6 Rn. 173g – 173l) stellt gegenüber der Klägerin lediglich einen bloßen Rechtsreflex ohne eigene Regelungswirkung im Sinne des Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) dar. Somit wird sie von der – wie ausgeführt wohl inhaltlich unzutreffenden – Beantwortung der Frage 5 nicht beschwert. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält der Vorbescheid mithin keine verbindliche Regelung, dass (auch) in Richtung des klägerischen Grundstücks FlNr. … die Abstandsflächenverkürzung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO eingreifen würde und es sonach keiner Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO bedürfte.

Anders als in der Klagebegründung vom 5. Juni 2017 ausgeführt, liegt auch keine Fallgestaltung vor, die der entspricht, über die die Kammer im Beschluss vom 10. November 2016, M 8 SN 16.3499, zu entscheiden hatte. Im dortigen Verfahren neigte die Kammer im Einklang mit ihrer ständigen Rechtsprechung und dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. November 2015, 15 B 15.1371, der Auffassung zu, dass aufgrund der in einem Baugenehmigungsverfahren erteilten Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO die Prüfung der Abstandsflächen aller Gebäudeseiten Inhalt der dort zur gerichtlichen Überprüfung stehenden Baugenehmigung geworden sei (a.A. allerdings BayVGH, U.v. 29.10.2015 – 2 B 15.1431 – juris Rn. 36 ff.; U.v. 4.5.2017 – 2 B 16.2432 – juris Rn. 35). Denn vorliegend steht gerade keine Baugenehmigung inmitten, sondern allein ein Vorbescheid mit einer die Klägerin nicht betreffenden Frage nach der Verkürzung einer Abstandsflächentiefe einer ihrem Grundstück nicht gegenüberliegenden Außenwand. Art. 71 Satz 1 BayBO sieht es ausdrücklich vor, dass einzelne Fragen des Bauvorhabens im Wege des Vorbescheids zur Beantwortung gestellt werden, sodass grundsätzlich allein der Antragsteller mit seiner Fragestellung den Prüfungsumfang im Vorbescheidsverfahren vorgibt. Damit unterscheidet sich das Vorbescheidsverfahren insoweit maßgeblich vom Baugenehmigungsverfahren, in dem mit Blick auf Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO im Falle eines Abweichungsantrags nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO über die in Art. 6 Abs. 6 BayBO enthaltenen inhaltlichen Maßgaben zugleich der Prüfungsumfang des Genehmigungsverfahrens vorgegeben wird. Während also im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO beantragte Abweichungen für einzelne Außenwände zu einer allein durch den Bauherrn steuerbaren Zerlegung eines einheitlichen Gesamtvorhabens in seine Einzelteile führen würden (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2015 aaO juris Rn. 14; VG München, B.v. 10.11.2016 – juris Rn. 77), ist eine allein vom Inhalt der jeweiligen Frage abhängige, auch isolierte Betrachtung von Abstandsflächen und Abweichungen hiervon für einzelne Außenwände dem Vorbescheidsverfahren gerade wesensimmanent und mithin nicht zu beanstanden.

Der Klage ist nach alledem der Erfolg zu versagen. Allerdings ist mit Blick auf ein zukünftiges Baugenehmigungsverfahren darauf hinzuweisen, dass für das streitbefangene Bauvorhaben wohl allein eine Abstandsflächenverkürzung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 BayBO in Betracht kommen kann, nicht aber eine solche nach Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO. Ob die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen (Kerngebiet) hierfür sowie gegebenenfalls auch die einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO zum Grundstück FlNr. … hin vorliegen – was zwischen den Beteiligten streitig ist – kann im vorliegenden Verfahren aus den o.g. Rechtsgründen indes unentschieden bleiben. Zudem bestünde nach Art. 6 Abs. 7 Nr. 2 BayBO für die Beklagte gegebenenfalls auch die Möglichkeit, die Tiefe der Abstandsfläche satzungsrechtlich in einem näher zu definierenden Umgriff um das zur Bebauung vorgesehene Grundstück auf 0,4 H zu reduzieren, sofern und soweit die örtlichen städtebaulichen Gegebenheiten und kommunalen Planungsziele in ausreichender Weise hierfür streiten und insbesondere die ausreichende Belichtung und Belüftung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Auch diese satzungsrechtliche Option kann von der Beklagten in Erwägung gezogen werden.

Die Kostenfolge resultiert aus §§ 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Nov. 2016 - M 8 SN 16.3499

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der am 15. Juni 2016 erhobenen Klage (M 8 K 16.2682) gegen die Baugenehmigung vom 23. Mai 2016 für den Neubau eines Wohngebäudes mit Tiefgarage und Hinterhaus auf dem Grundstück ...-straße 40,

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2015 - 15 B 15.1371

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. September 2014 ist wirkungslos geworden. III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der am 15. Juni 2016 erhobenen Klage (M 8 K 16.2682) gegen die Baugenehmigung vom 23. Mai 2016 für den Neubau eines Wohngebäudes mit Tiefgarage und Hinterhaus auf dem Grundstück ...-straße 40, Fl.Nr. ..., wird angeordnet.

II.

Die Beigeladene und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit seiner am 15. Juni 2016 erhobenen Klage (M 8 K 16.2682) die Aufhebung der der Beigeladenen am 23. Mai 2016 erteilten Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines Mehrfamilienhauses und eines Rückgebäudes mit Tiefgarage auf dem Grundstück ...-straße 40, Fl.Nr. ..., Gemarkung ...

Das Grundstück des Antragstellers ...-straße 38, Fl.Nr. ..., ist mit einem viergeschossigen Mehrfamilienhaus bebaut, das mit seiner nordwestlichen Außenwand auf einer Länge von ca. 11 m an die gemeinsame Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks angebaut ist. Auf der Südostseite weist das Gebäude des Antragstellers einen Grenzabstand auf. Das Gebäude ist straßenseitig 12,6 m lang und weist in diesem Bereich eine Höhe von 19,7 m auf. Straßenseitig befindet sich ein 80 cm tiefer und 3,95 m langer viergeschossiger Erker.

Im rückwärtigen - nordöstlichen - Gebäudeteil befindet sich ein ebenfalls viergeschossiger, ca. 15,5 m hoher (abgegriffen aus dem Eingabeplan vom 3. September 1974, Plan-Nr. ...), 3 m tiefer und 6,2 m langer Gebäudevorsprung, der sich etwa über die Hälfte der rückwärtigen Außenwand erstreckt. In diesem Bereich weist das Gebäude des Antragstellers eine Tiefe von 14 m auf. Die nordwestliche Außenwand des Gebäudevorsprungs verfügt über keine Fenster. An diese Außenwand schließt sich ein erdgeschossiger Wintergarten an, der unmittelbar an der nordwestlichen Grundstücksgrenze endet.

Das nordwestlich des Antragstelleranwesens liegende Vorhabengrundstück war ursprünglich mit einem dreigeschossigen, grenzständigen Mehrfamilienhaus bebaut, das mit seiner südöstlichen Außenwand profilgleich an das Gebäude des Antragstellers angeschlossen war und im nordwestlichen rückwärtigen Bereich über einen zweigeschossigen Anbau verfügte, der nur mit seiner Nord-West-Seite an eine Grundstücksgrenze angebaut war. Zum Grundstück des Antragstellers hin wies der Anbau einen Grenzabstand auf. Der rückwärtige Bereich des Vorhabengrundstücks war mit einem eingeschossigen Rückgebäude an der rückwärtigen und seitlichen - nordwestlichen - Grundstücksgrenze bebaut. Das Rückgebäude diente zuletzt Aufenthaltszwecken und wurde ausweislich der vorgelegten Behördenakten mit Baugenehmigung vom 12. Dezember 1947 nach Plan-Nr. ... widerruflich auf die Dauer von 5 Jahren als ein „Werkstätten-Gebäude“ genehmigt.

Das nordwestlich benachbarte Grundstück ...-straße 42, Fl.Nr. ..., ist mit einem fünfgeschossigen Mehrfamilienhaus bebaut, das mit einer Tiefe von ca. 12 m zu dem Vorhabengrundstück hin grenzständig errichtet ist. Auf der Nord-West-Seite hält das Gebäude einen Grenzabstand ein. Auch dieses Gebäude verfügt im rückwärtigen Bereich über einen Gebäudevorsprung. Die Gesamttiefe des Gebäudes im Bereich des Gebäudevorsprungs beträgt 18 m (abgegriffen aus dem Lageplan). Das Grundstück ist im rückwärtigen Bereich mit einem an drei Grundstücksgrenzen angebauten zweigeschossigen Rückgebäude bebaut. Im erdgeschossigen Bereich findet eine Garagennutzung statt. Mit Baugenehmigung vom 25. Mai 1960 nach Plan-Nr. ... wurde die Aufstockung des Garagengebäudes um ein weiteres Geschoss mit Büronutzung (5 Büros) genehmigt.

Im Übrigen befinden sich entlang der ...-straße weitere straßenseitige Bebauungen mit bis zu fünf Geschossen und Gebäudetiefen mit bis zu 20 m, wobei die nordwestlich bzw. südöstlich des Gebäudekomplexes ...-straße 38-42 liegenden Anwesen ...-straße 44 bzw. 36 jeweils einen seitlichen Grenzabstand zu diesen Grundstücken aufweisen. Das Gebäude ...-straße 15 ist fünf- bis sechsgeschossig und setzt sich durch seine Kubatur und Bauweise deutlich von dem Gebäude ...-straße 36 ab.

Entlang der ...-straße ist durch die Festsetzung einer Baulinie ein 4 m breiter Vorgarten festgesetzt.

Bild

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2013 erteilte die Antragsgegnerin für das streitgegenständliche Grundstück einen (teilweise) positiven Vorbescheid nach Plan-Nr. ... Gegenstand des Vorbescheidsverfahrens war im Wesentlichen die planungsrechtliche Zulässigkeit der Neuerrichtung eines straßenseitigen Mehrfamilienhauses mit einer Tiefe von 17 m und einer Wandhöhe von 17,75 m in der Variante A - mit Flachdach und einem zurückgesetzten Terrassengeschoss - sowie eines Gebäudes mit einer Firsthöhe von 18,8 m in der Variante B - mit Mansarddach. Als Variante 2 wurde die planungsrechtliche Zulässigkeit der Neuerrichtung eines Rückgebäudes an der rückwärtigen und seitlichen - westlichen - Grundstücksgrenze abgefragt. Die Antragsgegnerin beurteilte das Vorhaben nur hinsichtlich des Vordergebäudes in beiden Varianten A und B, nicht jedoch hinsichtlich des Rückgebäudes positiv. Die gestellten Vorbescheidsfragen hinsichtlich der Abweichungen von den Abstandsflächen blieben wegen mangelnder Plandarstellung unbeantwortet.

Gegen diesen Vorbescheid der Antragsgegnerin erhob der Antragsteller Klage vor dem erkennenden Gericht (M 8 K 13.4942), die aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2014 abgewiesen wurde. Einen Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Kammer vom 24. November 2014 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Januar 2016 (2 ZB 15.384) ab.

Mit Bauantrag vom 26. Oktober 2015 beantragte die Beigeladene nach Plan-Nr. ... die Erteilung einer Baugenehmigung für Neuerrichtung eines straßenseitigen Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage und eines grenzständigen Rückgebäudes. Das geplante Vordergebäude ist fünfgeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss im Mansarddach und verfügt straßenseitig über eine Traufhöhe von 15,15 m und eine Firsthöhe von 19,15 m. Im östlichen Bereich des Gebäudes befindet sich im Vorgartenbereich ab dem ersten Obergeschoss ein 1 m tiefer und 4,01 m breiter viergeschossiger Erker.

Zum Innenhof hin ist das Dachgeschoss des Vordergebäudes als ein Terrassengeschoss ausgebildet. Die Wandhöhe bis zur Oberkante der Terrassenbrüstung beträgt 15,75 m. Das Vordergebäude soll auf der nordwestlichen und südöstlichen Grundstücksgrenzen errichtet werden.

An der nordöstlichen Außenwand zum Innenhof hin sind ab dem ersten bis zum vierten Obergeschoss Balkone angebracht. Der Abstand der Balkone zu der westlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers beträgt 93 cm. Nach dem genehmigten Eingabeplan ist der Balkon im 1. Obergeschoss 1,7 m tief und 3,85 m lang. Im 2. Obergeschoss ist der Balkon mit einer Tiefe von 1,7 m und einer Länge von 3,85 m vermasst. Der genehmigte Eingabeplan enthält eine Bleistifteintragung in Form einer horizontalen Linie im Bereich des Balkons des 2. Obergeschosses, die 55 cm südlich der Balkonbrüstung auf der Längsseite verläuft. Über der Linie ist handschriftlich eine Maßangabe mit „3,90 m“ eingetragen. Im 3. Obergeschoss ist der 1,7 m tiefe Balkon durch eine Handeintragung und Aufschrift „entfällt“ um 67 cm eingekürzt. Im 4. Obergeschoss ist der 1,7 m tiefe Balkon zwar ebenfalls durch eine Handeintragung um 50 cm eingekürzt, jedoch weist eine Aufschrift mit dem Wortlaut „Blumenkasten bleibt bestehen“ darauf hin, dass der um 50 cm gekürzte Bereich - wohl - der Unterbringung von Blumenkästen dienen soll.

Das geplante Rückgebäude ist zweigeschossig mit Flachdach und soll an der rückwärtigen und den seitlichen Grundstücksgrenzen des Vorhabengrundstücks errichtet werden. Das Gebäude verfügt über eine Höhe von 6,2 m, eine Gebäudebreite von 11,59 m bzw. 11,65 und eine Tiefe von 5,06 m bzw. 5,10 m. Das erste Obergeschoss ist im östlichen, dem Antragstellergrundstück zugewandten, Bereich als ein um 3 bzw. 3,16 m nach Westen zurückversetztes Terrassengeschoss ausgebildet. Die Wandhöhe bis zur Oberkante der Terrassenbrüstung im ersten Obergeschoss beträgt 3,97 m. Der Terrassenbereich ist durch Handeintrag vom 2. Mai 2016 auf 81 cm x 3,31 m verkleinert worden, wobei der restliche Bereich der Bepflanzung dienen soll.

Die eingereichten Planunterlagen nach Plan-Nr. ... vom 9. November 2015 und vom 23. November 2015 enthalten eine Darstellung der Abstandsflächen des Vorhabens und der Nachbargebäude ...-straße 38 und 42 enthalten. Eine Darstellung der Abstandsflächen zum Grundstück des Antragstellers hin ist in den Planunterlagen - abgesehen von der durch den straßenseitigen Erker ausgelösten Abstandsfläche - nicht enthalten.

Mit Bescheid vom 23. Mai 2016 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die beantragte Genehmigung nach Plan-Nr. ... mit Handeintragungen vom 23. November, 21. April und 2. Mai 2015, Plan-Nr. ... mit Handeintragungen vom 2. Mai 2015, Baumbestandsplan Plan-Nr. ... sowie Freiflächengestaltungsplan nach Plan-Nr. ... mit Handeintragungen vom 21. April und 2. Mai 2015. Der Baugenehmigungsbescheid enthält zahlreiche Befreiungen und Abweichungen von bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Insbesondere wurde unter Nummer 4 eine Abweichung wegen Nichteinhaltung der seitlichen Abstandsfläche zum Grundstück des Antragstellers durch den straßenseitigen Erker erteilt. Die Beigeladene nehme das gleiche Recht in Anspruch, welches von Seiten des Gebäudes ...-straße 38 in Form von Abstandsflächenübertretungen auf das Grundstück Fl.Nr. ... beansprucht werde. Ferner wurde unter Nummer 5 eine Abweichung wegen Überlappung der Abstandsflächen zwischen Vorder- und Rückgebäude erteilt. Betreffend das Rückgebäude erteilte die Antragsgegnerin unter Nummer 8 eine Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsfläche zu dem westlichen Nachbargrundstück Fl.Nr. ...

Eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 27. Mai 2016 zugestellt.

Gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2016 erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers mit einem am 15. Juni 2016 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz eine Anfechtungsklage (M 8 K 16. 2682).

Mit Schriftsatz vom 5. August 2016, beim Gericht am selben Tag per Telefax eingegangen, stellten die Antragstellerbevollmächtigten einen Antrag nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO und beantragten,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 9. Juni 2016 gegen die Baugenehmigung vom 23. Mai 2016 wird angeordnet.

Zur Begründung führten die Bevollmächtigten des Antragstellers aus, das Vorhaben verletze in vielfacher Sicht die zugunsten des Antragstellers zu beachtenden Abstandsflächen. Diese seien aufgrund der Abweichungsanträge sowie der Einzeichnungen in den Plänen auch tatsächlich Prüfgegenstand des Baugenehmigungsverfahrens geworden. Hinzu komme, dass der Antragsteller im Genehmigungsverfahren mehrfach darauf hingewiesen habe, dass die Abstandsflächen nicht eingehalten werden könnten und dies von ihm nicht akzeptiert werde. Darüber hinaus sei das Vorhaben gegenüber dem Antragsteller rücksichtslos.

Im Übrigen verwiesen die Bevollmächtigten des Antragstellers auf ihre Ausführungen in der Klagebegründung vom 4. August 2016 im Hauptsacheverfahren M 8 K 16.2682.

Im Inneren des Quartiers ...-straße/...-straße/...-Platz/...-straße befinde sich keinerlei rückwärtige Wohnbebauung. Die dort errichteten Gebäude seien lediglich Nebengebäude. Das sogenannte „Hinterhaus“ habe keine planungsrechtlichen Vorbilder. Im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche sei der Umgriff dagegen wesentlich enger zu fassen. Richtigerweise seien hier nur die drei aneinandergebauten Gebäude der Grundstücke mit den Fl.Nrn. ..., ... und ... in den Blick zu nehmen. Dabei sei festzustellen, dass im Bereich der Grenzbebauung eine in etwa deckungsgleiche Grenzbebauung mit maximal 12 m Tiefe vorliege. Im Hinblick auf den ehemals vorhandenen Anbau im Bereich des Grundstückes ...-straße 40 sei darauf hinzuweisen, dass es sich hier um einen lediglich zweigeschossigen Anbau gehandelt habe, der im Hinblick auf die Bebauungstiefe planungsrechtlich nicht relevant gewesen sei. Daher dürfe nach planungsrechtlichen Grundsätzen straßenseitig in einer Tiefe von etwa 12 m an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Im rückwärtigen Bereich sei keine grenzständige Bebauung mit Wohnnutzung planungsrechtlich zulässig.

Aufgrund dessen sei mit beiden Gebäudeteilen, die die Bebauungstiefe nicht einhielten bzw. im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet werden sollten, gemäß Art. 6 Abs. 1 BayBO Abstandsflächen einzuhalten. Tatsächlich halte das Hinterhaus die Abstandsflächen zum Grundstück des Antragstellers nicht ein. Das Bauvorhaben sei damit abstandsflächenwidrig.

Für die erteilten Abweichungen von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften liege die notwendige Atypik nicht vor. In diesem Zusammenhang dürfe auch darauf hingewiesen werden, dass auch die vom Hinterhaus auf das Grundstück Fl.Nr. ... (Anmerkung des Verfassers: richtig ist wohl ...) fallende Abstandsfläche nicht wegen einer Atypik abgewichen werden könne. Es handele sich hier nicht um eine Abstandsfläche, die aufgrund einer schräg verlaufenden Grundstücksgrenze ausgelöst werde, sondern von einer Außenfassade, die nicht rechtwinklig zu den seitlichen Grundstücksgrenzen errichtet sei. Für das hiesige Verfahren sei diese Abstandsfläche jedoch unbeachtlich.

Das Vorhaben verletze darüber hinaus das Rücksichtnahmegebot. Der von der Bauherrin beanspruchte Maßstab der Bebauung - insbesondere hinsichtlich der Tiefe und der rückwärtigen Bebauung - sei nicht aus der Umgebung ablesbar. In der maßgeblichen Umgebung sei eine Bebauungstiefe von ca. 12 m vorzufinden. Lediglich der Kopfbau der jeweiligen geschlossenen Bebauungszeile weise einen einseitigen - nicht grenzständigen - Anbau auf, der diese Tiefe geringfügig überschreite. Von diesen Vorgaben weiche das streitgegenständliche Vorhaben ab. Auf das Grundstück des Klägers werde die Bebauung eine erdrückende Wirkung haben. Darüber hinaus seien auf das klägerische Grundstück zahlreiche neue Einblickmöglichkeiten gegeben, die ebenfalls zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes führten. Insbesondere sei auf die Dachterrasse im Bereich des Hinterhauses sowie die Balkone und die Dachterrasse im Bereich des Vorderhauses hinzuweisen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass straßenseitig knapp 4 m gemeinsamer Grundstücksgrenze nicht bebaut gewesen seien. Im rückwärtigen Bereich seien etwa 18 m der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht bebaut gewesen. Durch die vorgesehene Bebauung würden zusätzlich ausschließlich auf dem streitgegenständlichen Grundstück gut 8 m grenzständig bebaut. Als unbebauter Bereich bleibe lediglich ein 10 m breiter Streifen übrig. Auch hieraus werde deutlich, dass das Grundstück des Klägers, das in voller Höhe lediglich 11 m der gemeinsamen Grundstücksgrenze durch Bebauung beanspruche (bei Berücksichtigung des eingeschossigen Wintergartens 14 m), durch das streitgegenständliche Vorhaben erdrückt und eingemauert werde.

Das streitgegenständliche Vorhaben verletze in mehrfacher Hinsicht die Abstandsflächen. Diese würden zum Grundstück des Klägers hin zum großen Teil nicht eingehalten. Soweit Abweichungen erteilt worden seien, liege die notwendige Atypik nicht vor. Darüber hinaus sei das Vorhaben rechtswidrig, da es das Rücksichtnahmegebot verletze.

Mit Schreiben vom 18. August 2016 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

den Antrag abzuweisen.

Die Klage in der Hauptsache habe keine Erfolgsaussichten. Das Vorhaben verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag führten die Bevollmächtigten der Beigeladenen im Hauptsacheverfahren M 8 K 16.2682 im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller den erteilten und bestandskräftigen Vorbescheid sowie die gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München, M 8 K 13.4942, und vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, 2 ZB 15.384, unerwähnt lasse. Das Verwaltungsgericht München sowie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hätten im Hinblick auf das Vordergebäude und die insoweit zur jetzigen Baugenehmigung unveränderter Außenwand zum Grundstück des Antragstellers hin festgestellt, dass dieses planungsrechtlich zulässig sei und nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Neu hinzugekommen sei im Verhältnis zum genehmigten Vorbescheid ein grenzständiges Rückgebäude, bei welchem aus Gründen des Gebotes der Rücksichtnahme eine Abstufung zum Grundstück des Antragstellers hin vorgenommen worden sei. Die Aussage des Antragstellers, in dem relevanten Geviert wären rückwärtig nur Nebengebäude vorhanden, sei unrichtig. Auf dem westlich angrenzenden Grundstück befinde sich ein zweigeschossiges Gebäude, in welchem erdgeschossig eine Garage und im 1. Obergeschoss eine Wohnnutzung stattfinde. Dies ergebe sich auch aus dem Niederschriftprotokoll vom 24. November 2014 vor dem Verwaltungsgericht München, Seite 4, zweiter Absatz. Auch das an der Grundstücksgrenze des streitgegenständlichen Grundstücks ursprünglich vorhandene Gebäude sei zu Hauptnutzungszwecken genutzt worden.

Unter Verweis auf die ergangenen und zitierten Urteile löse das Vordergebäude weder Abstandsflächen aus, noch verstoße dieses gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben sei planungsrechtlich als grenzständiges Gebäude zulässig und löse damit keine Abstandsflächen aus. Was die Abstandsfläche auf der Vorderseite des Gebäudes zur ...-straße anbelange, könne der Antragsteller die dort erteilte Abweichung nicht rügen, da er in gleicher Weise einen entsprechenden Vorbau auf der Südseite des Gebäudes habe, der Abstandsflächen zum Grundstück der Beigeladenen auslöse.

Auch das Rückgebäude sei planungsrechtlich zulässig und löse keine Abstandsflächen aus. Gerade aufgrund der seitens des Antragstellers vorgetragenen Gesichtspunkte sei aus Gründen der Rücksichtnahme ein entsprechender Rücksprung des obersten Geschosses vorgenommen worden. Planungsrechtlich zulässig wäre entsprechend der prägenden benachbarten Bebauung ein zweigeschossiges grenzständiges Gebäude. Im Übrigen gelte hier, dass Abstandsflächen zu dem Antragsteller hin nicht zum Prüfprogramm der Genehmigung gehörten. Es seien hier keine Abweichungen beantragt und erteilt worden. Eine Nachbarrechtsverletzung sei mithin insoweit auszuschließen, BayVGH, U. v. 15.10.2015 - 2 B 15.1431. Der Umstand, dass Abweichungen zu anderen Grundstücksseiten hin erteilt worden seien, lasse dies unberührt.

Aus etwaigen Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers könne dieser ebenfalls keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme und damit keine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung begründen. Das Rückgebäude der Beigeladenen sei deutlich niedriger als das Gebäude des Antragstellers. Die entsprechende Terrasse sei untergeordnet und lediglich einer Wohneinheit zugeordnet. Es handele sich um einen innerstädtischen nachverdichteten Bereich, in dem derartige Einsichtnahmemöglichkeiten üblich seien.

Mit Schriftsatz vom 14. September 2016 nahmen die Antragstellerbevollmächtigten Stellung und führten aus, der den seitens der Beigeladenen zitierten gerichtlichen Entscheidungen zugrundeliegende Vorbescheid habe ein anderes Bauvorhaben betroffen. Das zeige sich bereits daran, dass im Vorbescheidsverfahren das nun in der Baugenehmigung enthaltene Rückgebäude nicht Genehmigungsgegenstand gewesen sei. Das Rückgebäude führe zu einem weiteren grenzständigen Anbau zum Grundstück des Antragstellers hin. Allein deshalb folge aus der Baugenehmigung eine andere nachbarrechtliche Beeinträchtigung als aus dem Vorbescheid. In den beiden gerichtlichen Verfahren seien die Abstandsflächen nicht Gegenstand der Entscheidungen gewesen. Im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens seien die Abstandsflächen nicht antragsgegenständlich und demzufolge auch nicht Streitgegenstand der gerichtlichen Verfahren gewesen.

Mit Schreiben vom 23. September 2016 beantragte die Antragsgegnerin,

der Antrag wird abgelehnt.

Das Bauvorhaben füge sich planungsrechtlich in die nähere Umgebung ein und wahre insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme. Soweit Abweichungen von den Abstandsflächen erteilt worden seien, sei der Antragsteller zum einen nicht betroffen. Zum anderen hätten diese ohne Verletzung seiner Nachbarrechte erteilt werden können. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Mai 2016 werde verwiesen. Ergänzend werde mitgeteilt, dass am 23. September 2016 die Einstellung der Bauarbeiten für den Gesamtbau verfügt worden sei. Grund sei die fehlende Bescheinigung Standsicherheit I.

Mit Schreiben vom 30. September 2016 wiesen die Bevollmächtigten der Beigeladenen erneut auf die aus ihrer Sicht gegebene Zulässigkeit eines Grenzanbaus hin und führten aus, dass zum Grundstück des Antragstellers hin keine Abweichungen beantragt worden seien, so dass sich hieraus kein Abstandsflächenverstoß ergeben könne. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Baueinstellung nach Erbringung der bautechnischen Nachweise wieder aufgehoben worden sei.

Mit einem weiteren Schreiben vom 26. Oktober 2016 teilten die Bevollmächtigten der Beigeladenen mit, dass sich das Bauvorhaben in Ausführung befinde. Die Beigeladene habe sich bei ihrer Entscheidung über den Baubeginn davon leiten lassen, dass sich das Verwaltungsgericht München und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits mit der Rechtmäßigkeit des Vordergebäudes befasst hätten und keine Nachbarrechtsverletzungen des Antragstellers festgestellt worden seien. Ferner habe sich die Beigeladene darauf verlassen, dass die ihr erteilte Baugenehmigung, die zusätzlich ein rückwärtiges grenzständiges Gebäude entsprechend der vorhandenen benachbarten Prägung und auch der Vorprägung auf dem Grundstück selbst beinhalte, Bestand habe. Ungeachtet der Tatsache, dass die Baugenehmigung aus Sicht der Beigeladenen hinsichtlich des Vorder- und Rückgebäudes einen teilbaren Inhalt habe, hätte eine Baueinstellung fatale wirtschaftliche Folgen für die Beigeladene.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 legte die Antragsgegnerin die angeforderten Bauakten für das Vorhabengrundstück sowie für die angrenzenden Nachbargrundstücke vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage hat auch in der Sache Erfolg, da die angefochtene Baugenehmigung vom 23. Mai 2016 bei summarischer Prüfung rechtwidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a. a. O., § 80 Rn. 73 f.).

2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 23. Mai 2016 rechtwidrig ist und verletzt drittschützende Rechte des Antragstellers. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wurde auf der Basis von Plänen erteilt, die die Anforderungen des Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO i. V. m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 2 Nr. 13 BauVorlV verfehlen und darüber hinaus missverständlich sind (2.2). Da nach Auffassung der Kammer Abstandsflächenvorschriften vorliegend im Prüfprogramm der streitgegenständlichen Baugenehmigung sind, erfassen diese Mängel und Unstimmigkeiten der Planunterlagen Teile des Vorhabens, die nachbarrechtsrelevant sind, so dass darin zugleich eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Antragstellers zu sehen ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (2.3).

2.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsteller nicht durch den bestandskräftigen Vorbescheid vom 16. Oktober 2013 (Art. 71 BayBO) daran gehindert ist, gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 23. Mai 2016 gerichtlich vorzugehen.

Der sachliche Umfang der Bindungswirkung eines Vorbescheids ergibt sich aus den im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen und den dem Vorbescheidsantrag zugrunde liegenden Planzeichnungen (vgl. Decker: in Simon/Busse, BayBO, 122. EL Januar 2016, Art. 71 Rn. 103). Die Bindung erstreckt sich nur auf Vorhaben, die inhaltlich dem Vorbescheid vollständig entsprechen oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abweichen (vgl. BayVGH, B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 8). Das Vorhaben darf mithin nicht derart verändert werden, dass wegen dieser Änderung die Genehmigungsfrage in bauplanungsrechtlicher und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht erneut aufgeworfen wird. Wird das Vorhaben derart verändert, dass es in rechtserheblicher Weise von den entschiedenen Punkten abweicht und die Genehmigungsfrage neu aufwirft, entfällt die Bindungswirkung des Vorbescheids (vgl. BayVGH U. v. 4.11.1996 - 1 B 94.2923 - BayVBl. 1997, 341 f.; BayVGH B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 8).

Das im Baugenehmigungsverfahren genehmigte Vorhaben ist bereits durch die Veränderung der Wand- und Firsthöhen des Vordergebäudes und durch die geplante Terrasse im Dachgeschoss sowie durch die hierdurch verursachte Änderung der abstandsflächenrechtlichen Situation gegenüber der des Vorbescheidsvorhabens nicht mehr im ausreichenden Umfang mit dem ursprünglich geplanten Bauvorhaben identisch. Hinzu kommt, dass das mit streitgegenständlicher Baugenehmigung genehmigte Hinterhaus - das ein Teil des einheitlichen Gesamtvorhabens ist - anders situiert werden soll, als das im Vorbescheidsverfahren abgefragte Rückgebäude. Auch aus diesem Grund weicht das streitgegenständliche Vorhaben von dem Vorbescheidsvorhaben so weit ab, dass eine Bindungswirkung des Vorbescheids vom 16. Oktober 2013 nicht mehr angenommen werden kann. Die Änderungen in dem Baugenehmigungsverfahren haben zur Folge, dass sich die Prüfungsvoraussetzungen in bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Hinsicht geändert haben. Das streitgegenständliche Vorhaben, das ein an drei Grundstücksgrenzen angebautes Rückgebäude beinhaltet, erfordert eine erneute Prüfung im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme sowie - aufgrund der veränderten Wand- und Firsthöhen des Vordergebäudes - eine abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung, was zum Entfall der Bindungswirkung des Vorbescheids führt (vgl. BayVGH, U. v. 4.11.1996 - 1 B 94.2923 - BayVBl. 1997, 341-342).

2.2 Nach summarischer Überprüfung geht die Kammer davon aus, dass die genehmigten Planunterlagen aufgrund unvollständiger und missverständlicher Planangaben keine geeignete Grundlage der Baugenehmigung sein können.

Gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. § 1 Abs. 1 Satz 1 BauVorlV konkretisiert den Begriff der Bauvorlagen als einzureichende Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlich sind. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BauVorlV muss der eingereichte Lageplan (vgl. § 3 Nr. 1 BauVorlV), soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist, die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken, zu den Nachbargrenzen sowie die Abstandsflächen der geplanten baulichen Anlagen und der bestehenden Anlagen auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken enthalten.

Diesen Anforderungen der Bauvorlagenverordnung werden die eingereichten Bauvorlagen nicht gerecht.

2.2.1 Zum einen sind die Abstandsflächen des grenzständigen Rückgebäudes zum Grundstück des Antragstellers hin nicht dargestellt, obwohl diese - soweit die östliche Außenwand des Gebäudes von der Grundstücksgrenze abrückt - anfallen.

Zwar lösen hier die Außenwände des streitgegenständlichen Rückgebäudes gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO keine Abstandsflächen aus, soweit das Gebäude an den Grundstücksgrenzen errichtet ist, da ein Grenzanbau nach planungsrechtlichen Regelungen des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig ist. Jedoch fällt für die nach Westen zurückversetzte Außenwand des Terrassengeschosses eine Abstandsfläche zum Grundstück des Antragstellers nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 BayBO an, die in den eingereichten Planunterlagen nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BauVorlV darzustellen war.

Ob ein Grenzanbau im fraglichen Grundstücksbereich (dem Grunde nach) zu-lässig ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitskriterium der Bauweise, unter Umständen auch nach der überbaubaren Grundstücksfläche (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zur BayBO 2008, LT-Drs. 15/7161 S. 41 und Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 6 Rn. 61, 82 und 83), wobei das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen bei Innenbereichsvorhaben, wenn entsprechende planerische Festsetzungen durch einfachen Bebauungsplan nicht getroffen wurden, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Maßgabe des Einfügensgebots im Hinblick auf Eigenart der näheren Umgebung zu bestimmen ist.

Selbst wenn vorliegend für die Prüfung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB ein engerer Umgriff bestehend aus drei unmittelbar angrenzenden Grundstücken...-straße 38, 40 und 42 herangezogen wird, sind für eine grenzständige rückwärtige Bebauung entsprechende Vorbilder vorhanden. Das westlich benachbarte Grundstück ...-straße 42, Fl.Nr. ..., ist im rückwärtigen Bereich mit einem grenzständigen Gebäude mit genehmigter Hauptnutzung im 1. Obergeschoss bebaut, an das sich das streitgegenständige Rückgebäude anschließen soll. Auch das Vorhabengrundstück war zuvor mit einem eingeschossigen grenzständigen Rückgebäude bebaut, das der Aufenthaltsnutzung diente.

Auch hinsichtlich des Einfügungskriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche, die regelmäßig in Bezug auf die jeweilige Erschließungsstraße zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, B. v. 16.6.2009 - 4 B 50/08 - juris Rn. 4), können hier das rückwärtige Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück sowie das westlich benachbarte Rückgebäude als Vorbilder herangezogen werden.

2.2.2 Die Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO kommt allerdings nicht zur An-wendung, soweit die Außenwände der von der Grundstücksgrenze zurückversetzten Terrassengeschosse nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehen. Vor diesen zurückgesetzten Außenwänden ist eine Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO einzuhalten. Dabei berechnet sich die Abstandsfläche nach aktueller Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (B. v. 11.11.2015 - 2 CS 15.1251 - juris) nach der fiktiv nach unten bis zum Schnitt mit der Geländeoberfläche verlängerten Außenwand der Staffelgeschosse und nicht von der Höhe des zurückgesetzten Wandteils ab dem Austrittspunkt aus dem auf die Grundstücksgrenze gebauten Gebäudeteil (so bislang BayVGH folgend dem B. v. 26.1.2000 - 26 CS 99.2733).

Vor der östlichen Außenwand kommt eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von 3,2 m auf dem Grundstück des Antragstellers zu liegen (6,2 m Wandhöhe - 3 m Rückversatz), so dass die gesetzlichen Abstandsflächen nach Osten hin nicht eingehalten sind.

Diese Abstandsfläche ist in den eingereichten und genehmigten Planunterlagen nicht dargestellt.

2.2.3 Die genehmigten Planunterlagen sind ferner auch insoweit unvollständig, als darin keine Abstandsflächen der hofseitigen Balkone zu dem Antragstellergrundstück hin und in Richtung Norden dargestellt sind.

Da die genehmigten Balkone - mit Ausnahme des Balkons im 3. Obergeschoss - nach Überzeugung des Gerichts nicht gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO untergeordnet sind, sind diese bei der Berechnung der Abstandsflächen zu berücksichtigen und in den Bauvorlagen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 13 BauVorlV darzustellen.

Der Balkon im 1. Obergeschoss mit einer Tiefe von 1,7 m entspricht nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Lit. b) BayBO. Danach sind Vorbauten nur untergeordnet, wenn sie nicht mehr als 1,5 m vor die jeweilige Außenwand vortreten. Die Bestimmung der Tiefe eines Vorbaus erfolgt dabei unter Einbeziehung aller Bauteile des Vorbaus, so dass auch Balkonbrüstungen und Umwehrungen zu berücksichtigen sind (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in: Simon/Busse, BayBO, 122 EL Januar 2016, Art. 6 Rn. 434). Obwohl vorliegend die nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Lit. b) BayBO maximal zulässige Tiefe des Balkons überschritten ist, enthalten die Planunterlagen keine Darstellungen der Abstandsflächen, die durch den Balkon ausgelöst werden.

Auch der Balkon im 2. Obergeschoss ist mit der Tiefe von 1,7 m nicht gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO untergeordnet und war deshalb bei der Bemessung der Abstandsflächen zu berücksichtigen und dementsprechend in den Planunterlagen darzustellen. Insoweit kann die in dem genehmigten Grundrissplan des 2. Obergeschosses mit Bleistift eingetragene Linie nicht dahingehend verstanden werden, dass der Balkon in seiner Tiefe eingekürzt werden sollte. Diese Bleistifteintragung ist unklar und missverständlich. Aufgrund der handschriftlichen Maßeintragung über der Bleistiftlinie - „3,90 m“ - ist eher davon auszugehen, dass damit lediglich die Breite des Balkons vermasst werden sollte. Welche Bedeutung dieser handschriftlichen Vermassung neben der gedruckten Vermassung der Balkonbreite mit 3,85 m zukommt, ist nicht erkennbar. Insoweit enthält die Plandarstellung einen offensichtlichen Widerspruch.

Im 3. Obergeschoss ist der ursprünglich mit einer Tiefe von 1,7 m eingezeichnete Balkon durch eine Handeintragung auf 1,03 m um 67 cm eingekürzt worden. Hier ist die Handeintragung unmissverständlich, da der Balkon erneut vermasst und die erfolgte Verkleinerung mit einer deutlichen Aufschrift „entfällt“ gekennzeichnet wurde.

Schließlich entspricht der Balkon im 4. Obergeschoss ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen untergeordneten Vorbau (vgl. Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Lit. b) BayBO). Zwar findet sich auch hier ein Handeintrag mit Maßangaben, die darauf hindeuten, dass der Balkon um 50 cm auf eine Tiefe von 1,2 m eingekürzt werden sollte. Jedoch enthält der genehmigte Grundrissplan auch eine Handeintragung mit dem Wortlaut „Blumenkasten bleibt bestehen“. Dieser Hinweis ist so zu verstehen, dass der eingekürzte Bereich mit einer Breite von 50 cm im vorderen Bereich des Balkons für einen Blumenkasten zur Verfügung stehen soll. Diese Plankorrektur ist insoweit missverständlich, als dem genehmigten Plan nicht entnommen werden kann, wie der bestehen bleibende Blumenkasten genau ausgestaltet werden soll und insbesondere ob es sich dabei um einen dauerhaft bestehen bleibenden Blumenkasten mit wandgleicher Wirkung handelt. Dies ist jedoch für die Bemessung der im Rahmen des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO relevanten Balkontiefe von entscheidender Bedeutung. Der Wandabstand des Balkons von 1,5 m muss grundsätzlich inklusive aller Bauteile - so insbesondere auch dauerhaft angebrachten Blumenkästen - eingehalten werden, was vorliegend - wohl - nicht der Fall ist (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in: Simon/Busse, BayBO, 122 EL Januar 2016, Art. 6 Rn. 434). Die im Plan enthaltenen Unklarheiten gehen grundsätzlich zulasten des Bauherren (vgl. Gaßner in: Simon/Busse, BayBO, 122 EL Januar 2016, Art. 64 Rn. 75), so dass hier davon auszugehen ist, dass der Balkon im 4. Obergeschoss unter Berücksichtigung des bestehen bleibenden Blumenkastens 1,7 m vor die nördliche Außenwand hervortritt und damit nicht untergeordnet ist.

Die nicht untergeordneten Balkone lösen vorliegend gemäß Art. 6 Abs. 1 und 5 BayBO nach Norden und nach Osten hin Abstandsflächen aus, deren Darstellung in den genehmigten Bauvorlagen offensichtlich fehlt.

2.3 Nach summarischer Prüfung ist die Kammer der Auffassung, dass die fehlenden Darstellungen der Abstandsflächen und missverständliche Handeintragungen Teile des Vorhabens betreffen, die nachbarrechtsrelevant sind, so dass in diesen Mängeln der Bauvorlagen zugleich eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Antragstellers liegt.

2.3.1 Die vorgelegten Bauvorlagen und die in ihnen enthaltenen Angaben müssen vollständig, richtig und eindeutig sein (vgl. Gaßner in: Simon/Busse, BayBO, Stand: 122. EL Januar 2016, Art. 64 Rn. 75). Stellt sich bei der Prüfung durch die Behörde heraus, dass die Bauvorlagen inhaltlich unrichtige Angaben enthalten bzw. widersprüchlich oder sonst als Entscheidungsgrundlage für die Bau-genehmigung ungeeignet sind, darf die Baugenehmigung nicht erteilt werden (vgl. Gaßner, a. a. O. Rn. 80).

Sind die Angaben in den Bauvorlagen in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig, so ist eine Baugenehmigung rechtswidrig, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen von der Genehmigungsbehörde nicht zutreffend beurteilt wurden (vgl. Gaßner, a. a. O. Rn. 82).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Nachbar zwar keinen materiellen Anspruch darauf hat, dass der Bauantragsteller einwandfreie Bauvorlagen einreicht, die Baugenehmigung aber dann aufzuheben ist, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B. v. 5.12.2001 - 26 ZB 01.1775 - juris Rn. 11 m. w. N.). Wenn die Baugenehmigung selbst oder die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bauvorlagen wegen Ungenauigkeiten keine Entscheidung zulassen, ob die Anforderungen derjenigen Vorschriften gewährleistet sind, die zum Prüfprogramm des konkreten bauaufsichtlichen Verfahrens gehören und die Nachbarschutz vermitteln, kann eine Nachbarrechtsverletzung zur Aufhebung einer Baugenehmigung führen (BayVGH, U. v. 28.6.1999 - 1 B 97.3174 - juris Rn. 16). Betrifft die Unbestimmtheit oder Unrichtigkeit der Bauvorlagen solche Vorschriften, deren Verletzung im konkreten Fall subjektiv-öffentliche Abwehrrechte der Klägerin begründen können, ist eine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin hierdurch zu bejahen (vgl. BayVGH, U. v. 28.6.1999 - 1 B 97.3174 - juris Rn. 16; B. v. 5.12.2001 - 26 ZB 01.1175 - juris Rn. 11 m. w. N.). Dem folgt auch die übrige obergerichtliche Rechtsprechung.

Das Bestimmtheitsgebot verlangt in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Baumaß-nahmen und Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarrechtlicher Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat.

Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht (OVG NRW, U. v. 6.6.2014 - 2 A 2757/12 - juris Rn. 73 und OVG Lüneburg, B. v. 26.1.2012 - 1 ME 226/11 - juris Rn. 22).

2.3.2 Die eingereichten und genehmigten Bauvorlagen sind unvollständig (vgl. 2.2), da sie keine Darstellung der Abstandsflächen enthalten, die durch das Rückgebäude und die nicht untergeordneten Balkone am Vordergebäude zu dem Grundstück des Antragstellers hin ausgelöst werden. Zudem ist der genehmigte Plan insoweit missverständlich, als die Grundrissdarstellung des 4. Obergeschosses einen Handeintrag enthält, der keine eindeutige Beurteilung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Regelung des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO zulässt (vgl. 2.2.3).

Die fehlende Darstellung der Abstandsflächen zum Grundstück des Antragstellers hat vorliegend insbesondere zur Folge, dass ein gegebenenfalls vorliegender gegenseitiger Abstandsflächenverstoß und die daraus möglicherweise resultierende Folge des § 242 BGB analog nicht eindeutig festgestellt werden können. Die Frage, ob sich der Antragsteller gegebenenfalls wegen eines in qualitativer und quantitativer Hinsicht gleichwertigen Abstandsflächenverstoßes nicht auf eine etwaige Verletzung des Abstandsflächenrechts durch das streitgegenständliche Vorhaben berufen kann, kann anhand der genehmigten Bauvorlagen nicht beantwortet werden. Insbesondere kann keine genaue Feststellung des Abstandsflächenverstoßes der Beigeladenen in quantitativer Hinsicht erfolgen. Eine genaue Berechnung wäre jedoch im vorliegenden Fall notwendig, da - soweit eine Beurteilung gegenwärtig überhaupt möglich ist - keine offensichtliche Gleichwertigkeit gegeben ist.

2.3.3 Die Unvollständigkeit und die hieraus resultierende Unrichtigkeit der Bauvorlagen betreffen vorliegend auch Vorschriften, deren Verletzung subjektiv-öffentliche Abwehrrechte des Antragstellers begründen können, da das erkennende Gericht nach summarischer Überprüfung im Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VG München, B. v. 14.8.2009 - M 8 SN 09.3344; U. v. 29.4.2013 - M 8 K 12.4713 - juris Rn. 27) und der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 2015 (B. v. 5.11.2015 - 15 B 15.1371) zu der Auffassung neigt, dass aufgrund der im Baugenehmigungsverfahren erteilten Abweichungen die Prüfung der Abstandsflächen aller Gebäudeseiten des Vorder- und Rückgebäudes Inhalt der streitgegenständlichen Baugenehmigung geworden ist (a.A. BayVGH, U. v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431).

Zwar wurde die streitgegenständliche Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt, so dass sich der Prüfumfang des Baugenehmigungsverfahrens und damit die Feststellungswirkung der Baugenehmigung grundsätzlich auf die im vereinfachten Verfahren zu prüfenden Vorschriften beschränkt. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften (Nr. 1), die beantragten Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 und 2 Satz 2 BayBO (Nr. 2) sowie die Übereinstimmung des Vorhabens mit anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, soweit eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften wegen der Baugenehmigung entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.

Vorliegend erteilte die Antragsgegnerin für das streitgegenständliche Vorhaben zahlreiche Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen. Insbesondere enthält die streitgegenständliche Baugenehmigung unter Nr. 5 eine Abweichung wegen Überdeckung der Abstandsflächen zwischen dem Vorder- und Rückgebäude (vgl. Art. 6 Abs. 3 BayBO). Durch die erteilten Abweichungen ist die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften für das Gesamtvorhaben - nicht nur für die einzelnen Außenwände - Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens und der erteilten Baugenehmigung geworden. Bei dem zur Genehmigung beantragten Vorhaben handelt es sich um ein einheitliches Ganzes, das objektiv nicht teilbar ist. Die fehlende Teilbarkeit des Gesamtvorhabens ist bereits deshalb offensichtlich, da durch die Überlappung der Abstandsflächen zwischen dem Vorder- und Rückgebäude beide Baukörper miteinander verknüpft sind, so dass sie vor dem Hintergrund der Schutzgüter des Art. 6 BayBO - die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung - im Zusammenhang gesehen werden müssen. Eine isolierte Betrachtung der Einzelteile des Vorhabens ist insoweit nicht möglich und würde wegen fehlender Gesamtbetrachtung zu verfälschten Ergebnissen in Hinblick auf die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts führen. Besonders deutlich zeigt sich die Einheitlichkeit des aus einem Vorder- und Rückgebäude bestehenden Vorhabens darin, dass bei Gesamtbetrachtung des Vorhabens von diesem eine völlig andere Wirkung auf die Nachbargrundstücke ausgeht, als bei isolierter Betrachtungsweise: Nah zusammenrückende Gebäude üben auf die seitlich angrenzenden Grundstücke eine Art Riegelwirkung aus, die zu einer Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke führen kann. Damit hat eine Überlappung der Abstandsflächen zwischen Vorder- und Rückgebäude durchaus eine Auswirkung auch auf die durch Art. 6 BayBO geschützten Belange der Nachbarn.

Eine isolierte Prüfung der Abstandsflächen der einzelnen Außenwände würde zu einer - allein durch den Bauherrn steuerbaren - Zerlegung eines einheitlichen Gesamtvorhabens in - mutmaßlich abweichungsfähige - Einzelteile führen (vgl. BayVGH, B. v. 5.11.2015 - 15 B 15.1371 - juris Rn. 14). Eine isolierte Betrachtung der Einzelwände des Vorhabens ist bereits vor dem Hintergrund der Regelung des Art. 6 Abs. 6 BayBO problematisch, da die einzelnen Außenwände durch diese gesetzliche Regelung miteinander verknüpft sind.

Für die Frage, ob ein Vorhaben die Abstandsflächen einhält, gibt das Gesetz durch die in Art. 6 Abs. 6 BayBO enthaltenen inhaltlichen Maßgaben zugleich den Prüfumfang im Genehmigungsverfahren vor. Ohne die Überprüfung der Lage an allen Seiten eines Gebäudes kann keine den Anforderungen des Gesetzes Genüge leistende Aussage getroffen werden. Diese Vorgaben des materiellen Abstandsflächenrechts sind nicht disponibel, sie können insbesondere nicht durch einen nur auf eine entsprechend ausgewählte Seite oder nur einen ganz bestimmten Teil eines Vorhabens bezogenen Abweichungsantrag eingeschränkt werden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Rechtmäßigkeit eines Vorhabens, das das 16m-Privileg bereits vollständig in Anspruch nimmt, nicht mit einer weiteren Abweichung von der Einhaltung der vollen Abstandsflächen auf einer dritten Seite hergestellt werden könne. Eine Antwort dazu, ob ein solcher Fall gegeben ist, kann sinnvollerweise stets erst nach einer Prüfung der Situation des zur Genehmigung gestellten Vorhabens an allen Seiten erfolgen. Nur so wird ferner sichergestellt, dass ein Bauherr den gegen eine Genehmigung für sein die gesetzlichen Abstandsflächen an einer oder mehreren Seiten nicht oder nicht voll einhaltendes Vorhaben möglichen Nachbarrechtsschutz nicht alleine nach seinen Vorstellungen steuern kann. Dieser Rechtsgedanke bildete im Übrigen auch eine wesentliche Überlegung in der Entscheidung des Großen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. April 2000 zum Anwendungsbereich der 16m-Privilegs (BayVGH, B. v. 5.11.2015 a. a. O. mit Verweis auf GrS 1/1999 - 14 B 97.2901 -juris Rn. 18).

Auch der Umstand, dass im konkreten Fall eine Anwendung des 16m-Privilegs wegen eines dreiseitigen Grenzanbaus offensichtlich ausscheidet, rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn seine Unanwendbarkeit kann erst festgestellt werden, nachdem sämtliche Außenwände des Gesamtvorhabens betrachtet wurden. Der Prüfungsumfang der Baugenehmigung kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie komplex der jeweilige Einzelfall im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des 16m-Privilegs gelagert ist und ob im konkreten Einzelfall ein Grenzanbau vorliegt. Es ist stets eine Gesamtbetrachtung des einheitlichen Vorhabens vorzunehmen.

2.4 Hinsichtlich der Vereinbarkeit des streitgegenständlichen Vorhabens mit dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ist - ohne dass es darauf streitentscheidend ankommt - anzumerken, dass die Kammer das streitgegenständliche Vorhaben, insbesondere mit Blick auf die massive bauliche Ausnutzung des vergleichsweise kleinen Vorhabengrundstücks und die damit einhergehende Riegelwirkung gegenüber dem Antragstelleranwesen, nicht für eindeutig rechtlich unbedenklich hält.

3. Nach alldem war dem Antrag in vollem Umfang stattzugeben. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 53 Abs. 1 GKG i. V. m. den Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. September 2014 ist wirkungslos geworden.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

In Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung wird der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt. Dieser Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren festgesetzt.

Gründe

1. Nachdem der Beklagte und der Kläger mit Schriftsätzen vom 29. September und 19. Oktober 2015 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen und das erstinstanzliche Urteil vom 25. September 2014 für wirkungslos zu erklären (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 93 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend; § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).

2. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Den Gegenstand dieses Rechtstreits (zur parallelen Klage gegen einen nachfolgenden Ergänzungsbescheid vom 11.9.2014 für dasselbe Vorhaben vgl. den Beschluss im Verfahren 15 B 15.1372 vom heutigen Tag) bildete die Nachbarklage gegen eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Bauerlaubnis des Beklagten vom 28. Mai 2014 für den Wohnhausan- und -umbau eines auf dem westlich an das Klägergrundstück angrenzenden Baugrundstück stehenden Gebäudes (Gesamtlänge des ursprünglichen Bestandes: 22,74 m). Im südlichen Bereich des Baugrundstücks - an der Grenze zum Grundstück des Klägers - wurde die Errichtung einer neuen, an das Hauptgebäude angebauten Grenzgarage genehmigt. Im Norden des Baugrundstücks befindet sich bereits eine giebelständige Grenzbebauung, die - nach dem Abbruch eines Schuppens - auf der dem Grundstück des Klägers zugewandten Seite mit ihrer Traufseite künftig einen Abstand von 3 m einhalten soll.

Wie im Zulassungsbeschluss vom 16. Juli 2015 angedeutet, war die Klage nach summarischer Prüfung begründet; im Fall einer streitigen Entscheidung hätte die erstinstanzliche Entscheidung voraussichtlich abgeändert werden müssen. Die Baugenehmigung vom 28. Mai 2014 dürfte rechtswidrig sein und den Kläger in seinen Rechten aus Art. 6 BayBO verletzen.

Wie im Folgenden näher zu erläutern ist, hat bereits die streitgegenständliche Genehmigung vom 28. Mai 2014 die Zulässigkeit des Vorhabens auf der gesamten Ostseite des Gebäudes einschließlich der neuen Grenzgarage festgestellt, obwohl die Vorgaben des Art. 6 Abs. 6 und 9 BayBO nicht eingehalten werden. Nach Art. 6 Abs. 6 Satz 2 BayBO darf bei einem Gebäude, das mit einer Außenwand an eine Grundstücksgrenze gebaut wird, eine zweite Außenwand nur bis zu einer Länge von nicht mehr als 16 m die volle Abstandsfläche bis auf die Hälfte unterschreiten. Gemäß Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO darf eine in ihren Abmessungen selbst gesetzeskonforme Grenzgarage nur dann an ein Hauptgebäude angebaut werden, wenn dieses die eigenen Abstandsflächen einhält. Das genehmigte Vorhaben verfehlt beide Anforderungen.

2.1 Das Erstgericht ist davon ausgegangen, dass die Bauherren nur eine Abweichung in Bezug auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen hinsichtlich des nördlich benachbarten Grundstücks beantragt hätten und nur darüber in der Genehmigung vom 28. Mai 2014 entschieden worden sei. Hierdurch werde der östlich benachbarte Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt.

Bereits die erste Annahme überzeugt nicht. Das im Streit gewesene Vorhaben umfasste neben dem „Wohnhausan- und -umbau in ein Zweifamilienhaus“ auch die Errichtung einer neuen Grenzgarage. Sie ist nach der Eintragung auf dem Grundriss für das Kellergeschoss - einschließlich eines auf beiden Seiten durchgängig mit Mauern versehenen und überdachten, nach Angaben 2,49 m tiefen Vorplatzes, der in seinem westlichen Teil zugleich zu einem neu zu schaffenden Hauseingang/Treppenhaus führt - 8,74 m lang. Dieses Gebäude befindet sich im Südosten des Baugrundstücks und damit auf der dem Grundstück des Klägers zugewandten Seite.

Erst diese Maßnahme führt dazu, dass die Gesamtlänge der auf dem Baugrundstück an den Grenzen insgesamt vorhandenen Bebauung die in Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO für höchstens zulässig erklärten 15 m überschreitet. Warum bei einer derartigen zeitlichen Abfolge nur für den an der Nordgrenze bereits vorhandenen Altbestand (Länge des Garagenteils rund 6,80 m, die Länge der giebelständigen Grenzwand insgesamt wird auf den Bauvorlagen mit 9,23 m angegeben) eine Abweichung in Bezug auf die Überschreitung der Höchstlänge beantragt worden sein soll, ergibt sich - jedenfalls auch - nicht aus dem Wortlaut des Abweichungsantrags. Danach bezog sich dieser Antrag seinem Wortlaut nach nur allgemein auf die „bebaute Grenzlänge“. In der Bauakte ist zudem an keiner Stelle ein Hinweis darauf zu finden, dass der Antrag auf Abweichung nur auf das bereits vorhandene Grenzgebäude beschränkt worden wäre. Vielmehr wird zur Begründung dieses Antrags (vgl. Bl. 40 der Bauakte) ausgeführt, dass der neue, als Kleingarage mit einem Flachdach auszuführende Stellplatz nur an der Ostseite platziert werden könne. Daran schließt sich die Feststellung an, dass die maximale Länge der Grenzbebauung von 15 m überschritten werde.

2.2 In jedem Fall aber wäre der Umstand, dass es sich bei dem an der Nordgrenze stehenden Bauwerk nicht nur um eine Garage, sondern im Obergeschoss um einen Teil des Hauptgebäudes handelt, zu berücksichtigen gewesen. Eine Garage verliert ihre gesetzliche Privilegierung als an der Grenze zulässiges Bauwerk, wenn ihr „Nebenraum“ funktional nicht der Garagennutzung zugeordnet ist (VG München, U. v. 24.2.2014 - M 8 K 13.922 - juris Rn. 21 m. zahlr. w. N.). Das ist hier der Fall. Im Grundriss für das Obergeschoss dieser baulichen Anlage findet sich u. a. die Eintragung „Mögliche Wohnnutzung“. Die mit einer Grundfläche von 29,81 qm ausgewiesene zweite Ebene dieses Gebäudeteils ist nur über eine neu einzusetzende Tür vom Dachgeschoss des südlich direkt anschließenden Wohnhauses aus zu erreichen. Das „Wohngaragen-Satteldach“ hat auf der Westseite eine rund 2,70 m breite und mit ihrem First bis zu einer Höhe von etwa 1,90 m aus der Dachfläche heraustretende Gaube.

Bei zutreffender Annahme eines dort grenzständigen Hauptgebäudes hätte sich die untere Bauaufsichtsbehörde - auch unabhängig von der Formulierung des Abweichungsantrags durch die Bauherren (so zutreffend VG München, B. v. 14.8.2009 - M 8 SN 09.3344 - n. v.; vgl. dazu BayVGH, B. v. 26.10.2009 - 2 CS 09.2121 - juris) - im Rahmen der sich nach dem Sachverhalt unmittelbar aufdrängenden Prüfung der Voraussetzungen des 16m-Privilegs (Art. 6 Abs. 6 BayBO) bereits anlässlich der Genehmigung vom 28. Mai 2014 mit der abstandsrechtlichen Situation der Außenwand des Vorhabens auf der zum Grundstück des Klägers weisenden Ostseite befassen müssen. Das gilt in gleicher Weise für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Bereits dieses Unterlassen indiziert die Rechtswidrigkeit der im Streit stehenden Genehmigung und zugleich die Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 25. September 2014.

Die im Lauf des Rechtstreits vorgelegte Genehmigung vom 25. März 1991 („Bauvorhaben Garagendach“) hat keinen Einfluss auf die negative abstandsrechtliche Gesamtbeurteilung des Vorhabens. Das auf den zur Genehmigung zum Aufbau eines Satteldachs auf die jetzige „Wohngarage“ gehörenden Bauvorlagen eingezeichnete Vorhaben hält mit seiner östlichen, schon damals als vorhandener Bestand eingetragenen, Außenwand nur eine Entfernung von 2,50 m (Maßangaben: 2,26 m zuzüglich 0,24 m) zum Grundstück des Klägers ein. Nun soll diese Wand 3 m von der Grenze abrücken. Darüber hinaus wird jetzt ein zuvor zwischen der Garage und dem Wohnhaus vorhandener, 1,10 m breiter Durchgang auf der Ost- wie auch auf der Westseite zugemauert. Insgesamt handelt es sich dabei um die Identität des verhältnismäßig kleinen Anbaus berührende Maßnahmen, die ersichtlich nicht von jener, ohnehin nur die Aufbringung eines Dachs beinhaltenden, Genehmigung gedeckt sind. Daneben soll das Obergeschoss der Garage, eben unter diesem Dach, eine neue Zweckbestimmung erhalten, wodurch die Genehmigungsfrage für diesen Gebäudeteil insgesamt neu aufgeworfen wird. Dass die in den aktuellen Bauvorlagen als Bestand ausgegebene Gaube auf der Westseite des Dachs in ihren Abmessungen deutlich größer ausgefallen ist als der in der Genehmigung aus dem Jahr 1991 vorzufindende Dachaufbau sei nur am Rande erwähnt. Ebenso wenig kommt es noch darauf an, dass die Bauvorlagen zur Genehmigung vom 28. Mai 2014 im Grundriss für das Erdgeschoss die ursprüngliche Lage der Ostwand nicht in einer der früheren Genehmigung entsprechenden Distanz von der Grenze - nämlich 2,50 m -, sondern ganz im Norden in 2,80 m und im weiteren Verlauf in 3,00 m Abstand von der Grenze zum Grundstück des Klägers darstellen. Der Widerspruch zum Schnitt C-C, der mitten durch das Bauwerk gelegt ist und an dieser Stelle für die Wand einen Grenzabstand von - allenfalls - 2,65 m zeigt, ist leicht erkennbar aber im Baugenehmigungsverfahren ebenfalls folgenlos geblieben.

2.3 Bei einer vollständigen Prüfung des Bauantrags in dem von der Sache her gebotenen Umfang wäre darüber hinaus ohne Weiteres feststellbar gewesen, dass die Wand des Bauvorhabens auf der Ostseite in einem wegen ihrer Lage und den erreichten Höhen kritischen, insgesamt 17,49 m langen Bereich („Wohngarage“: 6,75 m; Wandteil des Hauptgebäudes: 10,74 m) an keiner Stelle die vollen Abstandsflächen auf dem Baugrundstück einhält. Der Anbau der neuen Grenzgarage an das Hauptgebäude und der Abriss des früheren Schuppens neben der „Wohngarage“ samt der Zurückverlegung von deren östlicher Außenwand um (angeblich?) einen halben Meter samt dem direkten Anschluss an das Hauptgebäude vermitteln dem Vorhaben in diesem Bereich ein Erscheinungsbild, das eine abstandsrechtliche Neubeurteilung erfordert (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - juris Rn. 35 m. w. N.). Die „Wohngarage“ verfügt nach der Ansicht Osten und dem Schnitt C-C über eine traufseitige Wandhöhe (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO) von rund 4,20 m. Diese Anlage ist jedoch nach dem Grundrissplan für das Erdgeschoss nur 3 m von der Grenze zum Klägergrundstück entfernt; auf dem zitierten Schnitt lässt sich - wie bereits erwähnt - nur eine Distanz von 2,65 cm (entspricht 2,65 m) abgreifen. Für die daran nach Süden hin anschließende, unveränderte Giebelwand des Hauptgebäudes errechnet sich das Maß H auf der Grundlage der Ansicht Osten mit 5,63 m (4,60 m plus 1/3 aus 3,10 m, vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 2, 4 und 6 BayBO). Hier stehen auf dem Baugrundstück infolge der leicht schräg zur Grenze stehenden Wand zwischen 4,40 m im nördlichen und 4,60 m im südlichen Bereich zur Verfügung. Die Vorgaben des 16m-Privilegs werden angesichts der Länge dieser Außenwand des Hauptgebäudes von knapp 17,50 m offensichtlich verfehlt. Zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung auch im Hinblick auf die neue Grenzgarage wird auf unten 2.5 verwiesen.

2.4 Der bereits angesprochene und im Angesicht des Falles zu verfolgende rechtliche Ansatz hat zum Ergebnis, dass die Bauaufsichtsbehörde mit ihrer Genehmigung vom 28. Mai 2014 - unabhängig von einem nach seinem Wortlaut konkret auch darauf bezogenen Antrag und ob sie es nun wollte oder nicht - jedenfalls tatsächlich die in den Bauvorlagen dargestellte abstandsrechtliche Lage auch auf der Ostseite des Vorhabens gebilligt hat. Die vom Kläger angegriffene Baugenehmigung hat die Rechtmäßigkeit des Vorhabens auch in diesem Punkt festgestellt.

Für die Frage, ob ein Vorhaben die Abstandsflächen einhält, gibt das Gesetz durch die in Art. 6 Abs. 6 BayBO enthaltenen inhaltlichen Maßgaben zugleich den Prüfumfang im Genehmigungsverfahren vor. Ohne die Überprüfung der Lage an allen Seiten eines Gebäudes kann, wie der vorliegende Fall nachdrücklich vor Augen führt, keine den Anforderungen des Gesetzes Genüge leistende Aussage getroffen werden. Diese Vorgaben des materiellen Abstandsflächenrechts sind nicht disponibel, sie können insbesondere nicht durch einen nur auf eine entsprechend ausgewählte Seite oder nur einen ganz bestimmten Teil eines Vorhabens bezogenen Abweichungsantrag eingeschränkt werden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Rechtmäßigkeit eines Vorhabens, das das 16m-Privileg bereits vollständig in Anspruch nimmt, nicht mit einer weiteren Abweichung von der Einhaltung der vollen Abstandsflächen auf einer dritten Seite hergestellt werden könne. Eine Antwort dazu, ob ein solcher Fall gegeben ist, kann - wie gesagt - sinnvollerweise stets erst nach einer Prüfung der Situation des zur Genehmigung gestellten Vorhabens an allen Seiten erfolgen. Nur so wird ferner sichergestellt, dass ein Bauherr den gegen eine Genehmigung für sein die gesetzlichen Abstandsflächen an einer oder mehreren Seiten nicht oder nicht voll einhaltendes Vorhaben möglichen Nachbarrechtsschutz nicht alleine nach seinen Vorstellungen steuern kann. Dieser Rechtsgedanke bildete im Übrigen auch eine wesentliche Überlegung in der Entscheidung des Großen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. April 2000 zum Anwendungsbereich des 16m-Privilegs (GrS 1/1999, 14 B 97.2901 - VGH n. F. 53, 89 ff. = juris Rn. 18). Ein als einheitliches Ganzes zur Genehmigung beantragtes Vorhaben, das - wie hier zumindest hinsichtlich der baulich unmittelbar mit dem Haupthaus verbundenen „Wohngarage“ - auch objektiv nicht teilbar ist, kann nicht nach dem Belieben der am Verfahren Beteiligten in, obendrein nur dem jeweiligen Gutdünken folgende, mutmaßlich abweichungsfähige Einzelteile zerlegt werden.

Wollte man in dem hier streitig gewesenen Fall die Feststellungswirkung der Genehmigung gleichwohl nur auf die ausdrücklich beantragte Abweichung beschränken, wie es der Leitsatz einer Entscheidung vom 29. Oktober 2015 (BayVGH, U. v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 -, das 16m-Privileg spielte dort allerdings keine Rolle, vgl. Rn. 37 a.E.) einschränkungslos postuliert, hätte das im vorliegenden Fall folgendes Ergebnis: Weil es an der Nordgrenze des Baugrundstücks in Wirklichkeit keine privilegierte Grenzbebauung gibt, geht die mit der Bauerlaubnis verbundene Abweichungsentscheidung „hinsichtlich der Nichteinhaltung der Abstandsflächen zum Grundstück FlNr. ...“, die nach der dazu gegebenen Begründung nur die „bestehende Garage“ betreffen sollte, ins Leere. Der Nutzen einer solchen, hier noch dazu nicht einmal „strikt antragsgemäßen“ (siehe oben 2.1) Baugenehmigung für den Bauherrn wäre also nicht etwa nur beschränkt (vgl. zu diesem Argument BayVGH, U. v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - Rn. 35), sondern fehlte mangels Deckungsgleichheit mit dem Vorhaben von vorneherein. Eine so verstandene Baugenehmigung wäre auch nicht in der Lage, irgendetwas zu regeln, weil „das auf Antrag Geregelte“ gar nicht existiert. Der von dieser Abweichungsentscheidung formal nicht berührte Nachbar könnte dagegen nicht mit einer Anfechtungsklage vorgehen, obgleich er mit dem Vorhaben nicht einverstanden und von diesem „in seiner neuen Gestalt“ materiell unübersehbar betroffen ist. Für keinen der Beteiligten wäre aus dieser Betrachtungsweise ein rechtlicher Nutzen ableitbar: Der Bauherr verfügte auch nach der Durchführung des von ihm veranlassten Baugenehmigungsverfahrens über ein formell und materiell illegales Vorhaben; der Nachbar könnte im Hinblick darauf den Wunsch auf Einschreiten an die Bauaufsichtsbehörde herantragen und damit ein neues bauaufsichtliches Verfahren in Gang setzen. In Anbetracht dessen bedarf es keiner Vertiefung, dass ein alle Fälle erfassendes einseitiges Abstellen auf den „gesetzgeberischen Willen zur Einschränkung des Prüfumfangs“ (vgl. BayVGH. U. v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - Rn. 36 m. w. N. aus der eigenen Rechtsprechung) neben der (vom Gesetzgeber so beabsichtigten?) Herbeiführung in jeder Hinsicht offensichtlich rechtswidriger Zustände auch nicht geeignet wäre, die Arbeit der Bauaufsichtsbehörden zu erleichtern oder zu vereinfachen.

Es sind nicht zuletzt Fälle wie dieser, die Zweifel daran begründen, inwieweit die durch Art. 59 Satz 1 BayBO mit Wirkung zum 1. Januar 2008 eingeführte, gezielte Eliminierung des Bauordnungsrechts aus dem Prüfungskatalog des vereinfachten Genehmigungsverfahrens sinnvolle und vertretbare Ergebnisse zu liefern imstande ist und die die Erwartung wecken, dass eine künftige Novelle hier die im Interesse aller Beteiligten zu wünschenden, die Rechtslage eindeutig klärenden Korrekturen vornimmt. Bis dahin lässt sich der mit Wirkung vom 1. August 2009 in das Gesetz eingefügten Ablehnungsbefugnis eines Bauantrags aus nicht zum Prüfumfang gehörenden, aber „zufällig entdeckten“ Gründen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO) der Wunsch des Gesetzgebers entnehmen, dass trotz des im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich eingeschränkten Prüfumfangs möglichst wenige rechtswidrige Baugenehmigungen zustande kommen mögen. Soll der Zweck eines jeden Baugenehmigungsverfahrens, die Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse und der mit der Klärung der Rechtslage am Ende herbeigeführte Rechtsfrieden, nicht handgreiflich verfehlt werden, bleibt bis auf Weiteres nichts Anderes übrig, als in einem Einzelfall wie hier unvollständig gestellte oder ihrem Wortlaut nach an der Sache vorbeigehende Anträge auf Abweichung von den Abstandsflächen im Verfahren ergänzend auszulegen und damit einen dem Vorhaben gerecht werdenden Prüfumfang im Genehmigungsverfahren zu eröffnen.

2.5 Die Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 28. Mai 2014 ergibt sich hier nach alledem aus der bereits unter 2.3 am Ende getroffenen Feststellung.

Die an die dort beschriebene östliche Außenwand des Hauptgebäudes im Süden anschließende neue Grenzgarage verschärft den Widerspruch des Vorhabens mit den Abstandsflächenvorschriften auf dieser Seite zusätzlich. Diese Garage darf gemäß Art. 6 Abs. 9 Satz 1 BayBO nicht an das die eigenen Abstandsflächen nicht einhaltende Hauptgebäude angebaut werden.

Die in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 BayBO 1998 noch ausdrücklich enthaltene Anforderung, dass die Verbindung der nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 BayBO zulässigen Grenzbebauung mit einem Hauptgebäude zulässig ist, soweit dieses Gebäude für sich betrachtet die auf es selbst treffenden Abstandflächen einhält, ist - verklausuliert - in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 BayBO 2008 aufgegangen. Danach sind die dort aufgezählten Vorhaben, damit auch Garagen, in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden. Der Bezugnahme auf die Abstandsflächen eines (Haupt-)Gebäudes ist zu entnehmen, dass dieses selbst auch im Fall des Anbaus einer Garage „in dessen Abstandsflächen“ die eigenen Abstandsflächen einhalten muss, wenn das privilegierte Grenzgebäude an Ort und Stelle die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO erfüllen soll (ebenso: Molodovsky/Kraus in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand 1. August 2015, Art. 6 Rn. 262). Das ist hier nicht der Fall.

In dem Bereich des Hauptgebäudes, in dem die Grenzgarage angebaut werden soll, springt die Außenwand des hier unveränderten Hauptgebäudes um 0,50 m zurück. Sie hält - bei dem bereits erwähnten leicht schrägen Verlauf - zur Grundstücksgrenze nach der Angabe auf den Bauvorlagen einen Abstand von mindestens 5,195 m ein. Dieser Teil der Wand ist 5,25 m lang. Auf der Ansicht von Süden lässt sich auf der rechten (östlichen) Seite für den Schnitt dieser Wand mit der Haut des hier von Nord nach Süd verlaufenden Satteldachs ein Maß von rund 4,7 cm (entspricht 4,70 m) abgreifen. In diesem Teilbereich hält die Außenwand des Hauptgebäudes damit die Abstandsflächen zum Grundstück des Klägers zwar ein. Andererseits verlängert die grenzständige neue Garage infolge ihres nach Süden versetzten Anbaus an das Hauptgebäude die Gesamtlänge der grenznahen bzw. grenzständigen Bebauung auf dem Baugrundstück von bisher 22,74 m (Wohnhaus samt „Wohngarage“) auf nunmehr 27,24 m (17,49 m plus 1,01 m plus 8,74 m). Mit ihren weit überwiegenden Teilen unterschreitet die gegliederte Außenwand des Hauptgebäudes jedoch die gesetzlichen Abstandsflächen, weshalb der genehmigte Anbau so nicht zulässig ist.

2.6 Mangels der Voraussetzungen hierfür dürfte die Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO ausscheiden.

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, worin - wenn man von dem deutlich hervortretenden Wunsch der Bauherren, den eigenen Grund und Boden baulich möglichst umfangreich auszunutzen und im Süden und Westen des Baugrundstücks vorhandene Freiflächen beizubehalten, einmal absieht - das Besondere dieses Falles, die „Atypik“ bestehen soll (vgl. zu dieser Voraussetzung näher: König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2014, Rn. 865 mit zahlreichen Beispielen in Fn. 443 sowie BayVGH, B. v. 15.9.2015 - 2 CS 15.1792 - juris Rn. 4; B. v. 21.7.2015 - 22 ZB 14.2340 - juris Rn. 24 bis 26; B. v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16).

Rechtmäßige Verhältnisse könnten eventuell dadurch hergestellt werden, dass die neuen Eigentümer des ehemals klägerischen Grundstücks im Norden auf einer von eigenen Gebäuden freien Länge von rund 5 m die für die „Wohngarage“ auf dem Baugrundstück fehlende Abstandsfläche auf ihr Grundstück übernehmen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 3. Var. BayBO). Diese Lösung wurde zuletzt in einer Mitteilung des Beklagten vom 29./25. September 2015 ins Gespräch gebracht.

2.6 Um nach seiner Auffassung die Rechtsschutzmöglichkeiten aller durch Grenzbauten auf dem Baugrundstück betroffenen Nachbarn zu wahren, hat der Beklagte im vorliegenden Fall im Übrigen mit einem Ergänzungsbescheid vom 11. September 2014 in Bezug auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen durch die - nach dem Hinzutreten der neuen, 8,74 m langen Garage im Südosten - sich an den Grenzen des Baugrundstücks nach seiner Berechnung über insgesamt 17,73 m erstreckenden baulichen Anlagen eine Abweichung auch gegenüber dem Grundstück des Klägers erteilt. Wie eingangs erwähnt, wurde dieser Bescheid Gegenstand eines eigenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und Urteils (RO 7 K 14.1553, vgl. dazu den unter dem Aktenzeichen 15 B 15.1372 ergangenen Beschluss von heutigen Tag).

Da sie sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, § 154 Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

3. Streitwert: § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nachdem das Verwaltungsgericht für die Klagen gegen die Genehmigung vom 28. Mai 2014 und gegen den dasselbe Vorhaben betreffenden Ergänzungsbescheid vom 11. September 2014 jeweils eigene Verfahren angelegt hat und dies auch im Berufungsverfahren geschehen ist, andererseits aber keine Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Regelempfehlung von 7.500,-- Euro erkennbar sind, wurde die erstinstanzliche Festsetzung halbiert und auch für das Berufungsverfahren nur die Hälfte festgesetzt.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.