Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Jan. 2018 - M 8 K 16.4649

bei uns veröffentlicht am22.01.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung zur Fällung einer Tanne auf dem in seinem Eigentum stehenden streitgegenständlichen Grundstück ...-Straße 14, Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Auf dem Grundstück des Klägers steht eine Tanne, die gut 25 m hoch ist. Sie überragt das Wohnhaus des Klägers mit einer Firsthöhe von 6 m. Die südlichen Äste des Baumes reichen nahezu an die Giebelseite des Hauses heran.

Am 10. Januar 2015 ist als Folge des Sturms „Niklas“ eine auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindliche serbische Fichte, nachdem sie umzustürzen drohte, von der Feuerwehr gekürzt worden.

Mit unterschriebenem Antrag auf Baumfällung vom 7. Juni 2016 (Eingangsdatum 9. Juni 2016) beantragte der Kläger bei der Beklagten für das streitgegenständliche Grundstück die Genehmigung für die Fällung einer Tanne mit Stammumfang und 220 cm.

Bei einer Ortsbesichtigung am 6. Juli 2016 stellte die Untere Naturschutzbehörde fest, dass keine Schadensmerkmale am Stamm und am Wurzelbereich vorhanden seien. Die Stand-, Bruch- und Verkehrssicherheit sei nach Sichtkontrolle gewährleistet. Der Baum stelle sich als sehr erhaltenswert und vital dar. Schäden am Haus/Dach hätten nicht festgestellt werden können.

Mit Bescheid vom 26. September 2016 (Az.: ......), ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in der Behördenakte, lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Fällung von einer Tanne, 220 cm Stammumfang auf dem streitgegenständlichen Grundstück ab.

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass eine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1-3 Baumschutzverordnung der Beklagten vom 18. Januar 2013 (MüABl. Nr. 4/2013 – BaumschutzV) nicht erteilt werden könne, weil kein ausreichender Grund im Sinne der BaumschutzV vorliege. Es lägen auch keine Gründe des öffentlichen Interesses vor, die eine Genehmigung rechtfertigen würden (§ 5 Abs. 2 BaumschutzV).

Die Beklagte nahm sodann Bezug auf das Ergebnis der Ortsbesichtigung am 6. Juli 2016. Die Beseitigung der ortsbildprägenden, dominanten Tanne würde zu einer wesentlichen Veränderung der örtlichen Grünsituation führen. Von dem Baum gehe gegenwärtig keine konkrete Gefahr aus. Nach Abwägung der Interessen des Antragstellers und der Bedeutung des Baumes für die Öffentlichkeit komme die Untere Naturschutzbehörde zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse am Fortbestand des beantragten Baumes überwiege und der Erhalt für den Antragsteller möglich sowie zumutbar sei und ihn nicht unverhältnismäßig in seinen Rechten und Pflichten beeinträchtige. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 5 Abs. 3 BaumschutzV i.V.m. § 67 Abs. 1 BNatSchG (BNatSchG) lägen nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2016, beim Verwaltungsgericht München am 13. Oktober 2016 eingegangen, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag,

unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 26. September 2016 (Az.: ......) die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den beantragten Bescheid auf Genehmigung zur Fällung von einer Tanne, 220 cm Stammumfang auf dem Grundstück ...-Str. 14, ... zu erteilen.

Zur Begründung der Klage führten die Bevollmächtigten des Klägers im Wesentlichen aus, dass er einen Anspruch auf Genehmigung der Fällung der Tanne bzw. auf Befreiung von der BaumschutzV habe.

Die Tanne beeinträchtige den Kläger in der Nutzung seines Grundstücks, da die Tanne eine virulente Gefahr nicht nur für sein Gebäude, sondern auch für das benachbarte Gebäude bzw. für die häufig auf der Straße spielenden Kinder und für den Verkehr darstelle. Darüber hinaus würden der Kläger und seine schwerbehinderte Ehefrau (Herzinsuffizienz) durch die streitgegenständliche Situation in ihrer Gesundheit beeinträchtigt, weil sie bei Gewittern oder Wind nicht mehr schlafen könnten.

Auf einer Seite des Baumes seien Äste nicht mehr vorhanden; außerdem habe die Tanne Trockenäste, die jederzeit bei Starkwind herunterfallen könnten.

Die Dachrinne müsse zudem regelmäßig gereinigt werden, was sich als schwierig darstelle. Zudem habe aufgrund der Nadeln das Dach teilweise saniert werden müssen. Die Tanne sei massiv umsturzgefährdet; die Verkehrssicherheit sei nicht gewährleistet. Es sei nicht Aufgabe des Klägers nachzuweisen, dass die Vitalität des Baumes fehle.

Zwar unterfalle die Tanne formal der BaumschutzV, jedoch setze die Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 BNatSchG voraus, dass für die Unterschutzstellung eine besondere Schutzbedürftigkeit erforderlich sei. Daher sei es zwingend notwendig, den Normbestand und damit die Reichweite der Ermächtigung nach ihrer Zwecksetzung unter verfassungsrechtlichen Maßstäben im Einzelfall zu prüfen.

Die Tanne sei aus der „Schutzbedürftigkeit heraus gewachsen“; atypische Fallgestaltungen würden von der BaumschutzV als Folge einer verfassungsgemäßen Auslegung von vornherein nicht erfasst. Große Bäume in dicht besiedelten Gebieten dienten nicht mehr der Begrünung, sondern stellten eine latente Gefahr für die Umgebung dar. Die Unterschutzstellung sei jeweils am Siedlungsmaßstab der Umgebung zu messen. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass über die Genehmigungsvoraussetzungen bzw. Befreiungstatbestände eine Eingrenzung nach den dort aufgestellten Maßgaben erreicht werde, da diese Tatbestände die Anwendbarkeit der BaumschutzV voraussetzen würden.

Jedenfalls stehe dem Kläger aber ein Anspruch auf Genehmigung der Fällung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumschutzV zu, da die Tanne die Gesundheit des Klägers und seiner Ehefrau sowie den Bestand und die Nutzbarkeit des Gebäudes in unzumutbarer Weise beeinträchtige. Der Nadelfall, die Reinigung der Dachrinne, die Beschädigung des Daches und die Umsturzgefahr der Tanne seien zu berücksichtigen.

Die Verpflichtung der Beklagten folge schließlich aus § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG. Der Befreiungstatbestand müsse nicht nur bei grundstücksbezogenen Besonderheiten, sondern auch bei sonstigen Besonderheiten, insbesondere im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz, gelten. Die körperliche Unversehrtheit des Klägers und seiner Ehefrau sei vorliegend durch die Tanne beeinträchtigt, weshalb die Befreiung zu gewähren sei.

Mit Schriftsatz vom 29. November 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung vertiefte die Beklagte die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und führte im Wesentlichen aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Fällungsgenehmigung habe. Die Tanne falle in den Schutzbereich der BaumschutzV. Eine Unterschutzstellung erfordere wegen des Flächenbezuges in § 29 Abs. 1 BNatSchG gerade keine Einzelfallprüfung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der unter Schutz gestellten Bäume. Eine abstrakte Gefahr rechtfertige keine Ausnahmegenehmigung. Hieran ändere auch der Beinahe-Umsturz einer serbischen Fichte auf dem klägerischen Grundstück nichts.

Im Übrigen seien die typischen Baumimmissionen und die Dominanz der Tanne aufgrund ihrer Höhe nicht unzumutbar.

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 9. November 2017 am 22. Januar 2018 über die Verhältnisse auf dem klägerischen Grundstück sowie in dessen Umgebung Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom selben Tag, in welcher die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge wiederholten, wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. September 2016, mit dem diese den Antrag auf Genehmigung der Fällung der streitgegenständlichen Tanne abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Von der streitgegenständlichen Tanne geht weder eine für die Klagepartei relevante Bruchgefahr aus, noch stellen sich die mit dem Baumbestand einhergehenden Belästigungen bzw. Beeinträchtigungen für den Kläger als unzumutbar dar.

1. Das Grundstück, auf dem die Tanne steht, liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der BaumschutzV. Hiernach sind alle in diesem Gebiet stehenden Gehölze (Bäume und Sträucher), die einen Stammumfang von 80 cm und mehr in 100 cm Höhe über dem Erdboden haben, unter Schutz gestellt (§ 1 Abs. 1 BaumschutzV, zu Ausnahmen von der Unterschutzstellung für bestimmte Gehölze siehe § 1 Abs. 4 BaumschutzV).

Gemäß § 3 Abs. 1 BaumschutzV ist es verboten, geschützte Gehölze ohne Genehmigung der Beklagten zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern. Unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung u.a. für das Fällen eines Baumes erteilt werden kann, ist in § 5 Abs. 1 und 2 BaumschutzV geregelt. Nach Abs. 1 der Bestimmung kann eine Genehmigung erteilt werden, wenn

– aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung oder Veränderung des Gehölzes nicht möglich ist (Nr. 1),

– der Bestand oder die Nutzbarkeit eines Grundstücks oder eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird (Nr. 2)

– oder die ausgeübte gewerbliche Nutzung eines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (Nr. 3).

Nach Abs. 2 der Bestimmung muss die Genehmigung erteilt werden, wenn die geschützten Gehölze krank sind und ihre Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse geboten oder nicht möglich ist.

Nach § 5 Abs. 3 BaumschutzV kann von den Verboten dieser Verordnung im Einzelfall eine Befreiung nach den Vorschriften des § 67 Abs. 1 BNatSchG erteilt werden. § 67 Abs. 1 BNatSchG ermöglicht eine Befreiung im Einzelfall, wenn

1. dies aus Gründen überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist oder

2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

2. Gegen die Gültigkeit der Regelungen der BaumschutzV, soweit diese den Schutzbereich, die geschützten Gehölze sowie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung für ein Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Gehölze betreffen, bestehen keine Bedenken.

Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Baumschutzverordnungen findet sich nunmehr in § 22 Abs. 1 und Abs. 2, § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind geschützte Landschaftsbestandteile rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

  • 1.zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,

  • 2.zur Behebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,

  • 3.zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder

  • 4.wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tiere und Pflanzenarten.

Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken, § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG.

Zielsetzung ist insoweit der Objektschutz, also der Schutz des einzelnen Baumes. Eine Unterschutzstellung erfordert aber wegen des Flächenbezugs keine Einzelfallprüfung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der unter Schutz gestellten Bäume. Gültigkeitsvoraussetzung einer Baumschutzverordnung ist vielmehr nur, dass die Unterschutzstellung im Interesse des Naturhaushalts erforderlich ist bzw. zur Belebung des Landschaftsbildes hinsichtlich des Bestandes an Bäumen – nicht hinsichtlich jedes einzelnen Baumes – beiträgt. Für den innerörtlichen Baumschutz tritt insoweit neben das Tatbestandsmerkmal des „Landschaftsbildes“ das Tatbestandsmerkmal des „Ortsbildes“. Die Belebung des Landschaftsbildes/Ortsbildes betrifft im Übrigen nicht nur den optisch-visuellen Eindruck, sondern erfasst auch den biologisch-ökologischen Gehalt vorhandenen Baumbestandes (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.1984 – 9 N 84 A.1579 – BayVBl. 1985, 435).

Den Schutzzweck der Verordnung hat die Beklagte in § 2 BaumschutzV den gesetzlichen Vorgaben entsprechend näher konkretisiert. Danach bezweckt die Verordnung, eine angemessene innerörtliche Durchgrünung sicherzustellen, das Ortsbild zu beleben, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und zu verbessern und schädliche Umwelteinwirkungen zu mindern.

Es liegt auch auf der Hand, dass vorliegend eine gebietsbezogene Unterschutzstellung im Interesse des Naturhaushalts erforderlich war bzw. zur Belebung des Landschaftsbzw. Ortsbildes beiträgt. Insbesondere in städtischen Ballungsräumen besteht ein evidentes Bedürfnis nach einem möglichst weitgehenden Erhalt des vorhandenen Baumbestandes und dieses Schutzziel kann am effektivsten durch eine generelle Unterschutzstellung des Bestandes erreicht werden (vgl. VGH BW, U.v. 2.10.1996 – 5 S 831/95 – juris und NJW 1997, 2128). Wie bereits erwähnt, bedarf es beim flächenbezogenen Schutz keiner Prüfung der Schutzwürdigkeit einzelner Bäume. Aber auch eine Differenzierung nach bestimmten Gebieten (mit viel oder weniger Grün) oder etwa danach, ob bestimmte Baumarten im Hinblick auf die naturräumlichen Gegebenheiten standortfremd sind oder nicht, ist insoweit nicht geboten, weil grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass in dicht besiedelten Landschaften Bäume zumindest dann generell schützenswert sind, wenn sie eine bestimmte Größe erreicht haben und damit die für einen Baumbestand typischen positiven Wirkungen entfalten (vgl. VGH BW, U.v. 28.7.1994 – 5 S 2467/93 – juris und NuR 1995, 259).

Die in der BaumschutzV enthaltenen Verbote bzw. Nutzungsbeschränkungen stellen sich als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Der verfassungsrechtlich gebotene Ausgleich für den Fall einer übermäßigen, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Belastung des betroffenen Grundstückseigentümers wird durch die Dispensvorschrift in § 5 BaumschutzV und die Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG in ausreichender Weise gewährleistet.

3. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 BaumschutzV nicht erfüllt.

Nach § 5 Abs. 2 BaumschutzV muss die Genehmigung nach § 5 Abs. 1 BaumschutzV erteilt werden, wenn die geschützten Gehölze krank sind und ihre Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse geboten oder nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Ansicht der Klagepartei nicht vor.

3.1 Der Mitarbeiter des fachlichen Naturschutzes der Beklagten kam aufgrund von einer Ortsbesichtigung zu dem Ergebnis, dass der Baum keinerlei Schäden aufweist, die eine erhöhte Bruchgefahr begründen würden. Diese Feststellungen hat eine Mitarbeiterin des fachlichen Naturschutzes der Beklagten beim Augenschein in nachvollziehbarer Weise wiederholt und erläutert. Diese Erläuterungen korrespondieren auch mit den Beobachtungen und Feststellungen des Gerichts beim Augenschein. Zwar erscheint die Beastung des Baumes insbesondere im unteren Bereich auf der Südseite ausgelichtet. Die Mitarbeiterin des fachlichen Naturschutzes der Beklagten hat aber für das Gericht plausibel dargelegt, dass dies auf einen früher dort vorhandenen untergeordneten Baumbestand zurückzuführen ist, der das Wachstum in diesem Bereich beeinträchtigt habe.

Bestätigt wird diese Einschätzung nach Überzeugung des Gerichts auch durch die Tatsache, dass nach den starken Windereignissen der vergangenen Jahre – so der eigene Vortrag der Klagepartei – keinerlei Astabbruch an der streitgegenständlichen Tanne erkennbar ist.

Im Übrigen handelt es sich bei der Tanne nach Aussage der Mitarbeiterin des fachlichen Naturschutzes um einen Pfahlwurzler, der standsicherer sei als eine Fichte, die Flachwurzler sei.

Die Erklärungen der Klagepartei sind nicht geeignet, diese Bewertung zu erschüttern. Allein das Zurückschneiden des Baumes an der Südseite, da die Äste sonst in das Wohnhaus hineinreichen würden, spricht nicht gegen die Vitalität des Baumes. Auch das Erfordernis der Fällung eines anderen Baumes auf dem streitgegenständlichen Grundstück lässt keine Rückschlüsse auf den Zustand der streitgegenständlichen Tanne zu.

3.2 Aus den genannten Gründen erübrigt sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur aktuellen Windbruchgefahr der streitgegenständlichen Tanne.

Für die behauptete Windbruchgefahr fehlen die tatsächlichen Grundlagen, da außer der Behauptung ohne nähere Substantiierung keine Schadensmerkmale, die einen entsprechenden Rückschluss zuließen, belegt oder zumindest benannt worden sind.

3.3 Auch der Umstand, dass auch ein gesunder Baum bei starken Stürmen entwurzelt werden kann bzw. dass in einer solchen Situation eine Bruchgefahr der Äste gegeben sein kann, rechtfertigt nicht die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung.

Bei der Gefahr, dass Bäume, die Gebäude überragen, bei starken Stürmen umstürzen oder dass sie vom Blitz getroffen werden könnten, handelt es sich um allgemeine, grundsätzlich auch jeden gesunden Baum bei derartigen extremen Wetterbedingungen möglicherweise treffende „katastrophale“ Folgen, die als solche eine Ausnahmegenehmigung nicht zu rechtfertigen vermögen; das Gleiche gilt für bei starken Unwettern abbrechende gesunde Äste (vgl. OVG Bln, U.v. 16.8.1996 – 2 B 26.93 – NVwZ-RR 1997, 530). Derartige Unglücksfälle gehören zum allgemeinen Lebensrisiko; sie ließen sich, wenn überhaupt, allenfalls dadurch vermeiden, dass in besiedelten Bereichen sämtliche größeren Bäume beseitigt würden (vgl. OVG Saarland, U.v. 29.9.1998 – 2 R 2/98 – juris).

4. Entgegen der Ansicht der Klagepartei ist eine Fällungsgenehmigung für die streitgegenständliche Tanne auch nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumschutzV zu erteilen, weil der Bestand oder die Nutzbarkeit des klägerischen Grundstücks oder des Hauses unzumutbar beeinträchtigt wäre.

4.1 Die von dem Kläger angeführten Belästigungen und Beeinträchtigungen durch Nadel- oder Zapfenabfall auf sein Grundstück und damit einhergehende Beschädigungen des Daches des Wohngebäudes stellen sich nicht als unzumutbare Beeinträchtigungen von Bestand oder Nutzbarkeit ihres Grundstücks oder eines darauf stehenden Gebäudes im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumschutzV dar.

Zur Bestimmung dessen, was der Betroffene noch hinzunehmen hat, lassen sich keine allgemeingültigen Aussagen treffen. Regelmäßig wird eine unzumutbare Beeinträchtigung aber nur dann angenommen werden können, wenn die von dem geschützten Baum ausgehenden Immissionen oder sonstigen Auswirkungen nach Art und Intensität die Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beeinträchtigen. Die Beeinträchtigungen müssen deutlich über das Maß bloßer Belästigungen hinausgehen. Beachtlich sind weiter nur solche Beeinträchtigungen, deren potentiell die Wesentlichkeitsschwelle überschreitenden Folgewirkungen nicht mit Schutzmaßnahmen begegnet werden kann. Insoweit können dem Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber keine unverhältnismäßig hohen finanziellen Opfer abverlangt werden (vgl. dazu OVG Bln, U.v. 16.8.1996 – 2 B 26.93 – juris und NVwZ-RR 1997, 530 m.w.N.). Grundsätzlich gehören die typischen Baumemissionen – also insbesondere der Laub- und Nadelfall, das Herabfallen von Früchten, Samen und auch kleineren Ästen – zu den Einwirkungen, die grundsätzlich hinzunehmen sind, da sie sich allenfalls als Belästigungen darstellen (vgl. VGH BW v. 2.10.1996 – 5 S 831/95 – juris). Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen vergleichsweise immissionsträchtigen Baum handelt und daher die Reinigung des Grundstücks einen nicht unerheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert.

Das Vorbringen der Klagepartei, dass der Abwurf von Nadeln dem Kläger unzumutbar sei, erscheint dem Gericht nicht überzeugend. Zum einen hat die Klagepartei lediglich pauschal vorgetragen, dass die Beseitigung der Nadeln aus der Regenrinne schwierig sei und das Dach habe repariert werden müssen, ohne dass hierfür Nachweise vorgelegt worden wären. Zum anderen wären, die Richtigkeit des Vortrags der Klägers unterstellt, derartige Belastungen nach dem Vorstehenden nicht unzumutbar, da sie dem Kläger keine unverhältnismäßigen Opfer abverlangen.

4.2 Hinsichtlich der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den befürchteten Umsturz des Baumes ist wiederum darauf zu verweisen, dass es sich bei der Gefahr, dass Bäume, die Gebäude überragen, bei starken Stürmen umstürzen oder dass sie vom Blitz getroffen werden könnten, um allgemeine, grundsätzlich auch jeden gesunden Baum bei derartigen extremen Wetterbedingungen möglicherweise treffende „katastrophale“ Folgen handelt, die als solche eine Ausnahmegenehmigung nicht zu rechtfertigen vermögen; das Gleiche gilt für bei starken Unwettern abbrechende gesunde Äste (vgl. OVG Bln, U.v. 16.8.1996 – 2 B 26.93 – NVwZ-RR 1997, 530). Derartige Unglücksfälle gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und sind von der Klagepartei hinzunehmen.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die vorgetragenen persönlichen Umstände nicht im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumschutzV berücksichtigt werden dürfen. Ähnlich wie im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 Nr. 3 des Baugesetzbuches, dem auch die natur- und landschaftsschutzrechtlichen Befreiungsregelungen nachgebildet sind, können nur grundstücksbezogene Gründe die Annahme einer entsprechenden Härte rechtfertigen (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 30.6.2008 – 11 K 3691/07 – juris Rn. 36 ff. m.w.N.). Die gesundheitliche Belastung des Klägers und seiner Ehefrau gehören nicht hierzu.

5. Aus den genannten Gründen kommt auch keine Befreiung gemäß § 5 Abs. 3 BaumschutzV in Betracht.

6. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, ei

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile


(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturha

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(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die P

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(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.