Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Sept. 2015 - M 7 K 15.708

bei uns veröffentlicht am02.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die vom Beklagten im Zusammenhang mit einer Abschleppmaßnahme erhobenen Gebühren und Auslagen.

Am ... Oktober 2014 gegen 16.00 Uhr stellten Polizeibeamte fest, dass das auf die Klägerin zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... gegenüber der ...-str. ... in München geparkt war. In dieser Straße befand sich zu der Zeit eine mobile Halteverbotszone aufgrund einer Baustelle. Um 16.40 Uhr wurde ein Abschleppdienst angefordert. Während der Durchführung der Abschleppmaßnahme kehrte die Klägerin gegen 17.20 Uhr zu ihrem Fahrzeug zurück.

Nach Anhörung stellte das Polizeipräsidium München der Klägerin mit Leistungsbescheid vom 21. Januar 2015 Kosten in Höhe von insgesamt 172,95 EUR in Rechnung, davon Auslagen in Höhe von 124,95 EUR und Gebühren in Höhe von 48,-- EUR.

Hiergegen ließ die Klägerin am 23. Februar 2015 durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag,

die Kostenrechnung des Polizeipräsidiums München, Abteilung Versorgung V 52, Buchungskennzeichen ... vom 21. Januar 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass am ... Oktober 2014 zwar in unmittelbarer Nähe aufgrund einer Baumaßnahme Parkverbotsschilder aufgestellt gewesen seien, jedoch nicht an der Stelle, an welcher die Klägerin mit ihrem Fahrzeug geparkt habe. Neben dem Fahrzeug der Klägerin habe ein BMW geparkt und rechts daneben ein Mercedes des Bauleiters. Die Bauarbeiter bzw. die Bauleitung würden das mobile Parkverbotsschild laufend verrücken und zwar in einen von der behördlichen Genehmigung nicht umfassten Straßenbereich. Eine Berechtigung, die Schilder so zu verstellen, dass zunächst ordnungsgemäß geparkte Fahrzeuge plötzlich im Verbotsbereich sich befänden, bestehe nicht. Ankündigungen über die Veränderung der mobilen Parkkennzeichen seien ebenfalls nicht erfolgt. Personen, die ihr Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt hätten, könnten sich nicht auf die veränderte Situation einstellen. Verkehrsschilder seien hoheitliche Anweisungen, deren Verwendung und Änderung nicht im Belieben von Privatpersonen oder Privatfirmen stehe. Es sei Aufgabe der Behörde sicherzustellen, dass der Bereich, für den mobile Parkverbotskennzeichen vorgesehen seien, ordnungsgemäß markiert werde und ordnungsgemäße Aufstellung erfolge. Die von der Polizei angefertigten Fotos hielten lediglich die vorgefundene örtliche Situation fest, träfen jedoch keine Aussage über die erteilte behördliche Genehmigung. Es sei Sache der anordnenden Polizeistreife, den Genehmigungsbereich für das Parkverbot abzuklären und vorgefundene Parkverbotsschilder nicht als berechtigt anzunehmen. Die Abschleppmaßnahme sei nicht gerechtfertigt. Im Übrigen habe der Betonmischer auch anfahren können. Im Zweifel müsse eine Erweiterung der Parkverbotszone beantragt werden oder eigene Fahrzeuge müssten entfernt werden, um den beantragten und genehmigten Bereich für das Parkverbot zu erhalten.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 31. März 2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen folgendes vorgebracht: Mit dem Leistungsbescheid würden von der Klägerin die Kosten einer Anfahrt mit Vorarbeiten anlässlich einer Abschleppanordnung verlangt. Nach den Feststellungen der Polizei habe das Fahrzeug der Klägerin seit spätestens 16.00 Uhr in der ...-straße gegenüber dem Anwesen Nr. ... unzulässig im Halteverbot Zeichen 283 StVO mit dem Zusatzzeichen „01.03.14 bis 31.12.14, Montag - Samstag, 07:00 bis 20:00 Uhr, auch auf dem Seitenstreifen“ gestanden. Das Fahrzeug habe die dortige Baustelle behindert. Der Abschleppvorgang sei dann abgebrochen worden, weil die Klägerin während des laufenden Vorgangs am Einsatzort eingetroffen sei. Die Klägerin habe im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Handelns unzulässig in der deutlich sichtbar gekennzeichneten Halteverbotszone geparkt. Die Halteverbotszone sei mit Bescheid des Kreisverwaltungsreferats der Landeshauptstadt München vom 27. Februar 2014 angeordnet und am 28. Februar 2014 aufgestellt worden, um eine Anfahrtszone zur Baustellenbelieferung zu schaffen. Das unzulässig geparkte Fahrzeug der Klägerin habe konkret die Anfahrt eines Betonmischers verhindert. Bei der Aufstellung der Halteverbotszeichen am 28. Februar 2014 seien die bereits an der Örtlichkeit geparkten Fahrzeuge auf einer Liste vornotiert worden. In dieser Vornotierungsliste sei das Fahrzeug der Klägerin nicht erfasst. Somit sei es zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der wirksam ausgeschilderten Halteverbotszone geparkt worden. Die Korrektheit der Beschilderung werde laut Zeugenvernehmung bei jedem Arbeitsbeginn auf deren Richtigkeit hin überprüft. Bei den durchgeführten Kontrollen sowie beim Eintreffen der Polizeibeamten an der Örtlichkeit am Abschlepptag seien die Schilder korrekt und unverändert gestanden. Zur Abwehr der fortwirkenden Störung - Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2, 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 Zeichen 283 lfd.Nr. 62, 49 StVO, § 24 StVG - und gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sei die Polizei gemäß Art. 25 PAG befugt gewesen, die notwendigen Anordnungen zu treffen. Für das Vorbringen der Klägerin, es seien am ... Oktober 2014 an der streitgegenständlichen Stelle keine Schilder aufgestellt gewesen, lägen keinerlei Anhaltspunkte vor. Vielmehr habe das Fahrzeug der Klägerin unmittelbar vor einem Halteverbotszeichen mit Richtungspfeil nach rechts und links geparkt. Für die rechtmäßige Amtshandlung würden gemäß Art. 28 Abs. 3, 76 PAG, §§ 1 und 2 PolKV und Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG eine Regelgebühr in Höhe von 48,-- EUR und die Auslagen für den Abschleppdienst in Höhe von 124,95 EUR, insgesamt also 172,95 EUR erhoben. Diese Kosten habe die Klägerin als Verantwortliche nach Art. 7, 8 PAG zu tragen.

In der mündlichen Verhandlung am 2. September 2015 wurde der Ehemann der Klägerin als Zeuge vernommen. Es wird ergänzend auf die Sitzungsniederschrift vom 2. September 2015 und die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angegriffene Leistungsbescheid vom 21. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des Bescheides ist Art. 28 Abs. 3 Satz 1 bzw. Art. 9 Abs. 2, Art. 76 Polizeiaufgabengesetz (PAG) i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 Kostengesetz (KG), § 1 Polizeikostenverordnung (PolKV). Danach setzt die Kostenerhebung vor-aus, dass die Polizei anstelle des Verantwortlichen eine Sache sichergestellt bzw. eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt hat und die abgerechneten Kosten dafür angefallen sind; des Weiteren nach allgemeiner Meinung, dass die zugrunde liegende Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig gewesen ist (Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 4. Aufl. 2014, Art. 76 PAG Rn. 28, Art. 11 PAG Rn. 22; Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 76 Rn. 23; BayVGH, U. v. 17.4.2008 - 10 B 08.449 - juris Rn. 12).

Die auf Art. 25 Nr. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG gestützte Abschleppanordnung war rechtmäßig. Nach Art. 25 Nr. 1 PAG kann die Polizei zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr eine Sache sicherstellen. Hierzu zählen bereits eingetretene und andauernde Störungen wie Verkehrsordnungswidrigkeiten (Schmidbauer/Steiner, a. a. O., Art. 11 PAG Rn. 47, 62 ff.), vorliegend gem. § 24 StVG i. V. m. § 49 Abs. 3 Nr. 4, § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 62. Nach diesen Vorschriften darf ein Fahrzeugführer nicht einem mit dem Zeichen 283 StVO gekennzeichneten absoluten Halteverbot zuwider halten und parken (§ 12 Abs. 2 StVO). Nach den in der Behördenakte vorhandenen Lichtbildern und den polizeilichen Feststellungen war der Abschlepport mit entsprechenden Haltverbotsschildern mit Richtungspfeilen und der Angabe über die Dauer des Halteverbotes entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 27. Februar 2014 als absolute Halteverbotszone gekennzeichnet.

Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass an dem Tag, als die Klägerin ihren Wagen an der Abschleppörtlichkeit abgestellt hat, dort die streitgegenständliche Halteverbotszone ordnungsgemäß ausgeschildert war.

Die polizeilichen Feststellungen zur ordnungsgemäßen Errichtung der Halteverbotszone und zur unveränderten Beschilderung am Abschlepptag legen nach der Rechtsprechung im Sinne eines Anscheinsbeweises den Schluss nahe, dass die Halteverbotszone auch in der Zwischenzeit unverändert ausgeschildert gewesen ist (vgl. Sächs. OVG, B. v. 28.4.2014 - 3 A 427/12 - juris Rn. 11; VG München, U. v. 27.11. 2013 - M 7 K 13.871 - unveröffentlicht; VG Köln, U. v. 7.3.2013 - 20 K 6703/11 - juris Rn. 20 ff.; VG Bremen, U. v. 13.8.2009 - 5 K 3876/08 - juris Rn. 18; VG Leipzig, U. v. 14.11.2007 - 1 K 483/06 - juris Rn. 34; VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 17.4.2002 - 2 VG 5093/99 - juris Rn. 19; VG Ansbach, U. v. 12.7.2001 - AN 5 K 01.00419 - juris Rn. 15 ff.). Diese Vermutung vermochte die Klägerin, die wie der Zeuge zur Beschilderung am Abschlepptag keine konkreten Angaben machen konnte, nicht zu widerlegen. Dem bloßen Bestreiten der Klägerin kann keine Bedeutung beigemessen werden. Vielmehr waren aufgrund der Baustelle in der ...-straße Parkverbotsschilder gemäß der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 27. Februar 2014 für einen weitläufigen Bereich aufgestellt. Es ist davon auszugehen, dass auch am ... Oktober 2014 am Abstellort des klägerischen Fahrzeugs eine wirksam errichtete und gültige Parkverbotszone bestand.

Selbst wenn der Vortrag des Zeugen zugrunde gelegt wird, wonach beim Abstellen des Fahrzeugs am Vormittag des ... Oktober 2014 kein Schild direkt vor dem Auto stand, sondern ungefähr drei bis vier Parkplätze rechts vom abgestellten Fahrzeug, ergibt sich nichts anderes. Ein Verrücken des Halteverbotsschildes einige Meter nach rechts oder links ist dann unerheblich, wenn das Schild, wie hier, Pfeile in beide Richtungen enthält, so dass der abgesteckte Parkverbotsbereich sich dadurch nicht ändert, da die seitlichen Begrenzungen davon unberührt bleiben. Relevant wäre der Vortrag des Verrückens von Schildern nur, wenn es sich um ein Schild handeln würde, das einseitig einen Pfeil in eine Richtung ausweist, da durch Verrücken dieses Schildes ein anderer Einzugsbereich entstehen würde. Davon ist aber nach den Lichtbildern in der Akte nicht auszugehen. Derartige Schilder stehen auch allenfalls am Anfang und am Ende der errichteten Parkverbotszone. Das klägerische Fahrzeug aber parkte mitten in der Baustelle.

Die Klägerin und der Zeuge vermochten das Gericht von der Richtigkeit ihres Vortrags nicht zu überzeugen. Ihre Angaben waren schon zum Teil in sich widersprüchlich, da die Bandbreite der Aussagen schwankte zwischen der Behauptung, gar keine Schilder gesehen zu haben, bis hin zur Einlassung, es seien überall Schilder gewesen. Beide haben jedenfalls angegeben, beim Parken des Fahrzeugs auf in der Nähe befindliche Schilder nicht geachtet zu haben. Insbesondere haben sie die verkehrsrechtliche Anordnung darauf nicht angesehen.

Die dort getroffene Anordnung war dennoch für die Klägerin zu beachten. Verkehrszeichen stellen Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung dar (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG). Sie werden gegenüber demjenigen, für den sie bestimmt sind, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung durch Aufstellung des Verkehrszeichens (vgl. §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 4 StVO). Verkehrsteilnehmer ist hierbei auch derjenige, der sein Fahrzeug zum Parken abgestellt hat. Gleichgültig ist, ob der Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht. Entscheidend ist, ob ein Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt die Verkehrszeichen erfassen kann. Dabei gilt im ruhenden Verkehr ein gegenüber dem fließenden Verkehr erhöhter Maßstab. Dem Verkehrsteilnehmer im ruhenden Verkehr ist es zuzumuten, eingehend zu prüfen, ob er sein Fahrzeug an der von ihm gewählten Stelle abstellen darf (vgl. OVG Hamburg, U. v. 30.6.2009 - 3 Bf 408/08 - NZV 2009, 524 ff.). Bei Beachtung dieser Grundsätze hätte die Klägerin ohne weiteres erkennen können, dass sie an dem Abstellort nicht parken darf.

Der Einwand der Klägerin, die Schilder seien in der Vergangenheit mehrfach verrückt worden und zwar in einen behördlich nicht genehmigten Bereich, ist unsubstantiiert und nicht überzeugend. Die Klägerin und der Zeuge konnten keine im Ansatz nachprüfbaren Angaben zu der Beschilderung machen. Der Klägerin war offensichtlich nicht klar, welcher Bereich aufgrund der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung als Halteverbotszone ausgewiesen werden durfte. Sie äußerte lediglich Mutmaßungen, die tatsächlicher Anhaltspunkte entbehrten.

Die Entscheidung, das klägerische Fahrzeug abschleppen zu lassen, und die Wahl der Mittel bzw. die Art und Weise der Ausführung der Maßnahme lassen keine Er-messensfehler erkennen (Art. 5 PAG, § 114 Satz 1 VwGO).

Ebenso wenig stellt sich die Abschleppmaßnahme als unverhältnismäßig (Art. 4 PAG) oder als unbillig im Sinne von Art. 76 Satz 4 PAG dar. Sie war vielmehr geeignet und erforderlich, um die verkehrsordnungswidrige Beeinträchtigung des absoluten Halteverbots zu beseitigen. Das Fahrzeug des Klägers hat die Bauarbeiten an der Baustelle behindert, da ein Betonmischer nicht anfahren konnte. Im Übrigen darf die Polizei ein Fahrzeug, das in einem absoluten Halteverbot (Zeichen 283 StVO) steht, jederzeit abschleppen lassen, auch wenn es noch nicht zu einer gegenwärtigen konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen sein sollte (vgl. BayVGH, B. v. 6.8.2002 - 24 ZB 01.2666 - juris Rn. 4; Schmidbauer/Steiner, a. a. O., Art. 25 Rn. 113). Ferner war es aufgrund der wahrnehmbaren Halteverbotsschilder und der offensichtlichen Baustellensituation für die Klägerin vorhersehbar, dass ihr Fahrzeug eine Störung verursachen würde und ggf. abgeschleppt werden muss.

Dem in der mündlichen Verhandlung geäußerten Einwand bezüglich der Höhe der Abschleppkosten kann nicht gefolgt werden. Kostenersatz für einen sogenannten abgebrochenen Abschleppvorgang kann jedenfalls dann verlangt werden, wenn die Kosten bereits angefallen waren und die Beauftragung des Abschleppunternehmens nicht mehr rechtzeitig storniert werden konnte (VGH BW, U. v. 27.6.2002 - 1 S 1531/01 - juris Rn. 23). Zum Zeitpunkt des Erscheinens der Klägerin um 17.20 Uhr war der um 16.40 Uhr angeforderte Abschleppdienst ausweislich der Unterlagen bereits vor Ort und hatte mit Vorarbeiten begonnen. Im Einzelnen ist in der Rechnung des Abschleppdienstes u. a. aufgeführt, dass das Fahrzeug in Position gebracht und abgestützt wurde. Dies ist der Klägerin, die erst nachträglich zum Abschlepport gestoßen ist, als der Abschleppunternehmer schon vor Ort war, möglicherweise entgangen. Die aufgrund von zulässigen Pauschalsätzen (vgl. BayVGH, B. v. 15.12.2006 - 24 ZB 06.2743 - juris Rn. 30) errechneten Auslagen i. H. v. 124,95 EUR für den Abschleppdienst sind nicht zu beanstanden.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge das § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 1 Grundregeln


(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 41 Vorschriftzeichen


(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeich

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 24 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auc

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 12 Halten und Parken


(1) Das Halten ist unzulässig 1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,2. im Bereich von scharfen Kurven,3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,4. auf Bahnübergängen,5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über1.das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,2.die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach §

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 39 Verkehrszeichen


(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.

(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.

(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

(6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

Kraftwagen und
sonstige mehrspurige
Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse
über 3,5 t, einschließlich
ihrer Anhänger, und
Zugmaschinen,
ausgenommen
Personenkraftwagen und
Kraftomnibusse
RadverkehrFahrrad zum Transport
von Gütern oder Personen
– Lastenfahrrad
FußgängerReiterViehtrieb
StraßenbahnKraftomnibusPersonenkraftwagenPersonenkraftwagen oder
Krafträder mit Beiwagen, die mit
mindestens drei Personen besetzt sind –
mehrfachbesetzte Personenkraftwagen
Personenkraftwagen
mit Anhänger
Lastkraftwagen mit
Anhänger
WohnmobilKraftfahrzeuge und Züge,
die nicht schneller als
25 km/h fahren können
oder dürfen
Krafträder, auch mit
Beiwagen, Kleinkrafträder
und Mofas
MofasEinsitzige zweirädrige Kleinkrafträder
mit elektrischem Antrieb,
der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt
– E-Bikes –
Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Gespannfuhrwerke

(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:

Schnee- oder EisglätteSteinschlagSplitt, Schotter
Bewegliche BrückeUferFußgängerüberweg
AmphibienwanderungUnzureichendes LichtraumprofilFlugbetrieb

(9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.

(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild

als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.

(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild

Carsharing
als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 angeordnet sein. Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette
deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.