Verwaltungsgericht München Urteil, 02. März 2016 - M 6 K 14.4810

bei uns veröffentlicht am02.03.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger beantragte mehrfach die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Als streitgegenständlicher Zeitraum wird von den Parteien übereinstimmend Januar 2013 bis einschließlich März 2014 angesehen. Der am ... Februar 2013 gestellte Antrag des Klägers soll hierbei den Zeitraum ab ... Januar 2013 abdecken. Anträge wurden außerdem am ... November 2012, ... Dezember 2012, ... April 2013, ... November 2013 und ... März 2014 gestellt.

Mit Bescheiden vom ... Februar 2013, ... Juli 2013 und ... Februar 2014 lehnte der Beklagte die jeweiligen Anträge des Klägers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträgen ab. Gegen den Bescheid vom ... Februar 2013 legte der Kläger am ... Februar 2013, gegen den Bescheid vom ... Juli 2013 legte der Kläger am ... August 2013 und gegen den Bescheid vom ... Februar 2014 legte der Kläger am ... März 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung der Widersprüche führte der Kläger aus, dass er zur Erhaltung des Existenzminimums Wohngeld empfangen müsse, wobei die Rundfunkgebühren nicht abgedeckt würden, so dass er für eine Befreiung zu berücksichtigen sei. Er habe eine Einkommenssituation, die schlechter sei als die eines Arbeitslosengeld II Empfängers und sei daher als Härtefall zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei es für ihn nicht zumutbar, Arbeitslosengeld II zu beantragen, da er sich in einer Umschulung zum A. befände; deren Finanzierung würde er bei einem Antrag auf Arbeitslosengeld II riskieren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2014 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im Sinne des § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erfülle.

Der Kläger erhob am ... Oktober 2014 Klage und beantragte zuletzt,

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom ... Februar 2013, ... Juli 2013 und vom ... Februar 2014 sowie des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2014 zu verpflichten, den Kläger für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2014 vom Rundfunkbeitrag zu befreien.

Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass er vom Einkommen her schlechter gestellt gewesen sei als ein Hartz IV Empfänger. Hartz IV habe er nicht beantragen können, da dies seine Umschulung bei der Agentur für Arbeit extrem gefährdet hätte und damit inakzeptabel und unverhältnismäßig gewesen wäre. Die Ablehnung seines Härtefallantrages werde daher als eine Ungleichbehandlung gegenüber jedem Arbeitslosengeld II Empfänger betrachtet. Die Ursache der fehlenden rechtlichen Grundlage für eine Beitragsbefreiung sei nicht vom Kläger verschuldet, da der bloße Antrag auf Arbeitslosengeld II die laufende Umschulung gefährdet hätte. Eine Übernahme der Umschulungskosten wäre für ihn zu keiner Zeit möglich gewesen. Das gehe schon daraus hervor, dass ihm ab Januar 2013 das Wohngeld verweigert worden sei, da sein Einkommen den individuellen sozialhilferechtlichen Mindestbedarf um zu viel Prozent unterschritten hätte.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 17. November 2014, eingegangen bei Gericht am 20. November 2014,

die Klage abzuweisen.

Rechtsgrundlage für eine Beitragsbefreiung sei § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht setze grundsätzlich den Bezug bestimmter Sozialleistungen voraus, die in § 4 Abs. 1 RBStV abschließend aufgezählt würden. Eine derartige Sozialleistung beziehe der Kläger jedoch nicht. Darüber hinaus komme zwar grundsätzlich eine Befreiung aus besonderen Härtegründen in Betracht, vgl. § 4 Abs. 6 RBStV. Nach der Rechtsprechung müsse dafür aber eine mit den in § 4 Abs. 1 RBStV geregelten Fällen vergleichbare Bedürftigkeit vorliegen, die der Gesetzgeber versehentlich nicht berücksichtigt habe. Ein geringes Einkommen führe nicht per se zu einer Befreiung. Auch der Bezug von Wohngeld begründe keinen Anspruch auf Befreiung.

Das Gericht hat am 2. März 2016 zur Sache mündlich verhandelt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 2. März 2016 und auf die Gerichts- und Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2014 (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die Bescheide vom ... Februar 2013, ... Juli 2013 und ... Februar 2014 sowie der Widerspruchsbescheid vom 24. September 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass in seiner Person eine der Voraussetzungen zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag vorliegt, die in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) genannt sind. Danach kommt eine Befreiung allein wegen geringen Einkommens nicht in Betracht. Vielmehr muss nachgewiesen werden, dass eine der dort abschließend aufgeführten Sozialleistungen bezogen wird. Einen entsprechenden Nachweis hat der Kläger nicht geführt und auch nicht vorgetragen, eine dieser Sozialleistungen für den fraglichen Zeitraum erhalten oder beantragt zu haben.

Auch eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 RBStV auf Empfänger niedriger Einkommen ist ausgeschlossen. Ausweislich des unmissverständlichen Wortlauts der Norm ist keine planwidrige, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entgegenstehende Regelungslücke feststellbar. Die Aufzählung der zu befreienden Leistungsempfänger in § 4 Abs. 1 RBStV ist nach dem gesetzgeberischen Ziel der Verfahrensvereinfachung und Begrenzung des begünstigten Personenkreises abschließend. Die Befreiung ist „bescheidgebunden“ und setzt den Nachweis der Bedürftigkeit durch Vorlage einer Bestätigung oder eines Bescheids der hierfür zuständigen Behörde oder des Leistungsträgers voraus (§ 4 Abs. 7 RBStV; BayVGH, B. v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.2013 - juris). Es ist nicht Aufgabe des Beklagten und auch nicht des erkennenden Gerichts, insoweit Ermittlungen anzustellen und aufzuklären, ob eine finanzielle Bedürftigkeit in solchem Umfang gegeben ist, dass der Kläger Sozialleistungen, wie sie in § 4 Abs. 1 RBStV abschließend aufgeführt sind, beanspruchen könnte. Diese Entscheidung kann nur die zuständige soziale Fachbehörde treffen, die über die erforderlichen Sachaufklärungsmittel verfügt.

Davon abgesehen, dass der Kläger ab Januar 2013 wohl kein Wohngeld mehr bezogen hat, sei klargestellt, dass die Gewährung von Wohngeld nicht den gesetzlichen Anforderungen für eine Befreiung von den Rundfunkbeiträgen gemäß § 4 Abs. 1 RBStV entspricht. Ein Bezieher von Wohngeld kann - anders als beim Bezug anderer Sozialleistungen, die nur bei nahezu vollständiger Vermögenslosigkeit und Nichtvorhandensein leistungspflichtiger Dritter gewährt werden - durchaus über Vermögen verfügen oder in Einsatzgemeinschaft mit einem berufstätigen (Ehe)Partner leben.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV zusteht.

Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien (Satz 1). Ein Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (Satz 2). Dem Kläger wurde keine Sozialleistung mit der Begründung versagt, dass seine Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Er ist darauf zu verweisen, entsprechende Sozialleistungen zu beantragen und unter Vorlage des Bescheides die Befreiung zu beantragen. Eine nicht in dieser Weise nachgewiesene Bedürftigkeit kann nicht als besonderer Härtefall angesehen werden (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 - juris; BVerwG, B. v. 18.6.2008 - 6 B 1/08 - juris; OVG Berlin-Brandenburg B. v. 9.1.2014 - OVG 11 N 23.13 - juris).

Eine Beantragung von Sozialleistungen war dem Kläger auch zumutbar. Allein der Hinweis darauf, dass er bei Beantragung von Hartz IV die genehmigten Kosten für seine Umschulung nicht mehr erstattet bekommen hätte, genügt für eine unterlassene Beantragung nicht. Hierbei kann dahinstehen, ob der Kläger bei Beantragung einer nach § 4 Abs. 1 RBStV relevanten Sozialleistung tatsächlich die Umschulungskosten nicht ersetzt bekommen hätte. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hatte der Kläger die Wahlmöglichkeit der Beantragung verschiedener Sozialleistungen gehabt. Er konnte entweder den Ersatz seiner Umschulungskosten oder Arbeitslosengeld II beantragen. Nur bei Beantragung von Arbeitslosengeld II und dessen Gewährung durch die zuständige Behörde hätte eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erfolgen können. Entscheidet sich der Kläger jedoch für den Erhalt einer anderen Sozialleistung, die nicht im Rahmen des § 4 Abs. 1 RBStV relevant ist, ist ihm auch nicht über die Vorschrift des § 4 Abs. 6 RBStV eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu erteilen. Der Grundsatz der „bescheidabhängigen“ Befreiung, der vom Normgeber zur Vereinheitlichung des Befreiungsrechts und zur Vereinfachung des Verfahrens eingeführt wurde (vgl. BayVGH, B. v. 3.12.2013, a.a.O), würde sonst ausgehebelt. So konnte zum Beispiel auch einem Rundfunkteilnehmer, dem aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag Hilfe zum Lebensunterhalt zustünde, der aber einen solchen Antrag nicht stellen will, keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gewährt werden (BVerwG, B. v. 18.6.2008, a. a. O.).

Da der Kläger keine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 RBStV nachgewiesen hat und auch kein Härtefall vorliegt, war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Das Verfahren ist in analoger Anwendung des § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 02. März 2016 - M 6 K 14.4810

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 02. März 2016 - M 6 K 14.4810

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. März 2016 - M 6 K 14.4810 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Referenzen

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.