Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Dez. 2018 - M 5 K 18.3525

bei uns veröffentlicht am04.12.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Die am 23. Juli 1961 geborene Klägerin steht als Beamtin auf Lebenszeit in Diensten des Beklagten.

Nachdem die Klägerin seit 10. Mai 2017 durchgängig dienstunfähig erkrankt war, wurde sie amtsärztlich durch die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Oberbayern untersucht. Im amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 9. August 2017 ist festgehalten, dass es trotz Dauer und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus derzeitiger gutachterlicher Sicht nicht ausgeschlossen sei, dass innerhalb der nächsten sechs Monate eine Wiederherstellung der tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit gelinge. In welchem Umfang dies möglich sei, könne aktuell noch nicht sicher prognostiziert werden. Hierzu sei zur Intensivierung der Therapie zu einem stationären Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik zu raten.

Nachdem die Erkrankung der Beamtin andauerte, wurde sie am 23. Januar 2018 erneut amtsärztlich untersucht. Im Gesundheitszeugnis vom 23. Januar 2018 (bei der Jahresangabe 2017 handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler) ist ausgeführt, dass im Hinblick auf Dauer und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, in Würdigung des bisherigen Krankheitsverlaufs sowie unter Berücksichtigung des aktuell erhobenen Untersuchungsbefundes aus derzeitiger gutachterlicher Sicht keine realistischen Aussichten auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate bestehe. Aus derzeitiger gutachterlicher Sicht müsse dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt werden. Anderweitige Verwendungsmöglichkeiten bestünden keine. Eine Nachuntersuchung frühestens in einem Jahr werde empfohlen.

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung verwies die Klägerin auf ein Attest ihres behandelnden Arztes vom 12. März 2018, wonach die Begutachtung der Dienstfähigkeit vor dem absehbaren Antritt der stationären Rehabilitation nicht sinnvoll sei.

Mit Bescheid vom 19. April 2018, der Klagepartei zugestellt am 24. April 2018, wurde die Klägerin mit Ablauf des Monats, in dem das Schreiben zugestellt werde, in den Ruhestand versetzt. Nach der amtsärztlichen Begutachtung sei die Beamtin dienstunfähig und daher in den Ruhestand zu versetzen.

Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 12. Juni 2018 zurückgewiesen wurde. Im Widerspruchsverfahren wurde ein Gesundheitszeugnis der Amtsärztin vom 10. April 2018 eingeholt. Der Widerspruchsbescheid ging der Klagepartei am 21. Juni 2018 zu.

Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018, eingegangen bei Gericht am 19. Juli 2014, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 19. April 2018 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2018 über die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand ist unwirksam und wird aufgehoben.

Der Bescheid sei zu einem Zeitpunkt zugestellt worden, von dem der Dienstherr wusste, dass die Klägerin nicht an ihrem Wohnsitz anzutreffen war. Es hätte der Erfolg der stationären Behandlung abgewartet werden müssen. Erst danach wäre eine fachliche Prognose über die Dienstfähigkeit der Beamtin möglich gewesen. Außerdem sei kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden.

Die Regierung von Oberbayern hat unter Verweis auf die ergangenen Bescheide für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2018 zu den Umständen der Dienstfähigkeit der Klägerin, insbesondere zur Erläuterung der Gesundheitszeugnisse vom 9. August 2017, 23. Januar 2018 und 10. April 2018 durch Einvernahme von Medizinaloberrätin Dr. R. als sachverständige Zeugin Beweis erhoben. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie insbesondere zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 4. Dezember 2018 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 19. April 2018 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzungsverfügung ist § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz/BeamtStG) i.V.m. Art. 66 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Hierzu bestimmt Art. 65 Abs. 1 BayBG, dass Beamtinnen und Beamte auch dann als dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angesehen werden können, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.

Soweit - wie vorliegend - die Dienstunfähigkeit umstritten ist, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzungsverfügung materiell-rechtlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1/3 Rn. 10; U.v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267; BayVGH, B.v. 12.8.2005 - 3 B 98.1080 - juris; VG München, U.v. 10.12.2014 - M 5 K 14.2534 - juris Rn. 17).

Für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und des Art. 65 Abs. 1 BayBG reicht es aus, dass keine Aussicht auf Wiedererlangung der Dienstfähigkeit besteht. Eine Aussicht auf Wiedererlangung der Dienstfähigkeit besteht dann, wenn ein (medizinischer) Sachverhalt vorliegt, aus dem sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ergibt (Summer in Weiss/Niedermaier/ Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2018, Art. 65 BayBG Rn. 4).

Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1/5, Rn. 18). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der medizinischen Beurteilung eines Amtsarztes ein Vorrang gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen eingeräumt werden kann, wenn der Amtsarzt über die entsprechende Sachkunde wie der Privatarzt verfügt und seine medizinische Beurteilung in sich stimmig und nachvollziehbar ist (BVerwGE, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.; U.v. 12.10.2006 - 1 D 2/05 - juris Rn. 34).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, kommt der Behörde kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu. Vielmehr handelt es sich um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt somit nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Aus diesem Grund sind die Feststellungen oder Schlussfolgerungen aus ärztlichen Gutachten vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1/5, Rn. 17; OVG Saarl, U.v. 24.4.2012 - 2 K 984/10 - juris; OVG NRW, B.v. 3.2.2012 - 1 B 1490/11 - juris, IÖD 2012, 50; U.v. 22.1.2010 - 1 A 2211/07 - juris).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene Ruhestandsverfügung zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses am 19. April 2018 wie des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2018 rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Einwände gegen den Zeitpunkt der Zustellung gehen ins Leere. Denn die Klagepartei hat rechtzeitig Widerspruch erhoben.

Die angefochtene Verfügung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil kein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 Satz 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches/SGB IX durchgeführt wurde.

Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX klärt der Arbeitgeber, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, mit der zuständigen Interessenvertretung, ggf. der Schwerbehindertenvertretung und der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Diese Vorschrift findet auch auf Beamte Anwendung und ist nicht davon abhängig, dass der länger erkrankte Beschäftigte zum Kreis der behinderten Menschen gehört. Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX, das die Einwilligung des Betroffenen voraussetzt, kann daher als Ausdruck und Konkretisierung der Fürsorgepflicht verstanden werden, mit dem ein „gesetzlich verankertes Frühwarnsystem“ etabliert wird. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist aber keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. Vielmehr ist ein nicht mehr dienstfähiger Beamter in den Ruhestand zu versetzen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist kein Raum mehr. Dieses spezielle Verfahren ist nicht auf den Abschluss eines Zurruhesetzungsverfahrens gerichtet; es dient vielmehr dazu, bereits den Eintritt einer Dienstunfähigkeit und damit den materiellen Anknüpfungspunkt entsprechender Verfahren zu vermeiden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1/5, Rn. 47 ff.).

b) Die Amtsärztin hat die psychische Erkrankung der Klägerin und die daraus folgenden Einschränkungen für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen sorgfältig erhoben und geprüft. Diese Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend.

Im Einzelnen hat sie erläutert, dass sie bei der ersten Begutachtung der Beamtin am 27. Juli 2017 (Gesundheitszeugnis vom 9.8.2017) zwar eine schwere depressive Episode festgestellt habe. Gleichwohl habe sie seinerzeit die Hoffnung gehabt, dass sich nach einer stationären Behandlung das Beschwerdebild so bessern könnte, dass keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege. Nachdem der Zustand der dienstunfähigen Erkrankung angehalten hat, hat die Ärztin die Klägerin am 23. Januar 2018 (Gesundheitszeugnis von gleichem Datum) erneut untersucht. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Gesundheitszustand der Beamtin nicht gebessert. Auch wenn eine stationäre Behandlung geplant gewesen sei, werde dadurch das Beschwerdebild nicht mit höherer Wahrscheinlichkeit besser. Hinzu komme, dass ein ausgeprägtes Erkrankungsbild mit Erschöpfung, Konzentrationsstörung und Tagesmüdigkeit bestanden habe. Die Prognose, dass bei der Klägerin nicht zu erwarten sei, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die volle tätigkeitsbezogene Leistungsfähigkeit wiederhergestellt wird, ist daher nachvollziehbar und überzeugend. Denn das Beschwerdebild der Beamtin zeigte sich über eine längere Dauer und mit einer entsprechenden Schwere. Das gilt auch für die fachliche Bewertung, dass keine Leistungsfähigkeit für eine andere, u.U. auch geringer wertige Tätigkeit oder eingeschränkte Dienstfähigkeit vorliege.

Vor diesem Hintergrund ist auch die im Gesundheitszeugnis vom 10. April 2018 dargelegte Einschätzung nachvollziehbar und überzeugend. Angesichts der Dauer und Schwere des Erkrankungsbildes bestünden trotz des schon länger geplanten stationären Krankenhausaufenthalts keine realistischen Aussichten auf eine Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate. Wenn der behandelnde Privatarzt demgegenüber eine Prognose der Dienstfähigkeit erst nach der stationären Rehabilitation vorschlägt, so verkennt das die dargestellte Dauer und Schwere der Erkrankung. Auch der vom Gesetz vorgegebene zeitliche Horizont für die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit wird im Attest des behandelnden Arztes nicht angesprochen. Daher kommt der amtsärztlichen Einschätzung der Vorrang vor der Bewertung durch den behandelnden Arzt zu.

Die Regierung von Oberbayern hat die amtsärztlichen Stellungnahmen im Bescheid vom 19. April 2018 und ausführlicher im Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2018 geprüft, übernommen und hat entsprechend die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung der Kläger wegen Dienstunfähigkeit als gegeben angesehen. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Soweit sich die stationäre Krankenhausbehandlung durch Verzögerungen bei der der Bearbeitung durch die private Krankenkasse der Klägerin verzögert hat, liegt das in der Sphäre der Klagepartei. Daraus folgt keine Verpflichtung des Dienstherrn, mit der Bewertung der Dienstfähigkeit weiter zuzuwarten. Hinzu kommt, dass sich selbst - so die Amtsärztin - nach einer stationären Behandlung mit einer höheren Wahrscheinlichkeit eine Stabilisierung des Gesundheitszustands nicht ergebe. Bei einer Wiedererlangung der dienstlichen Leistungsfähigkeit - die innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht absehbar war - im weiteren zeitlichen Verlauf ist eine Reaktivierung möglich (§ 29 BeamtStG). Dem dient die für Januar 2019 geplante Nachuntersuchung.

3. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung/ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 26 Dienstunfähigkeit


(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als die

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 84 Hilfsmittel


(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit


(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spä

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Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Dez. 2014 - M 5 K 14.2534

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1965 geborene Kläger steht als Beamter auf Lebenszeit in Diensten der Beklagten.

Nachdem der Kläger seit 11. Juli 2012 durchgängig dienstunfähig erkrankt war, wurde er amtsärztlich untersucht. Im amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom ... Januar 2013 ist festgehalten, dass der Kläger an einer orthopädischen wie auch internistisch-kardiologischen Erkrankung leide. Die kardiologische Erkrankung erfordere einen operativen Eingriff, der für Ende Februar/Anfang März 2013 geplant sei. Vor dieser Operation bestehe keine Dienstfähigkeit, auch keine Teildienstfähigkeit. Nach durchgeführter Operation sei die Prognose generell gut. Vorbehaltlich des Verlaufs im Einzelfall sei daher mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen.

Nachdem der Kläger weiter dienstunfähig erkrankt war, wurde er erneut amtsärztlich untersucht. Im Gesundheitszeugnis vom ... Januar 2014 ist festgehalten, dass die orthopädischen Beschwerden keine Rolle mehr spielten. Zur Behandlung der internistisch-kardiologischen Erkrankung habe sich der Kläger für eine alternative Operationsmethode entschieden, bei der ein Spenderorgan benötigt werde. Das bedinge eine nicht absehbare Wartezeit für den Eingriff. Der Beamte habe weiter angegeben, unter belastungsabhängigen Schwindelsymptomen zu leiden und körperlich wie psychisch nicht belastbar zu sein. Er sei daher nicht dienstfähig, nicht teildienstfähig und es bestehe auch keine begrenzte Dienstfähigkeit. Da der Operationszeitpunkt nicht konkret absehbar sei, sei mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen. Nach einer operativen Intervention sei grundsätzlich von einer vollzeitigen Dienstfähigkeit für leichte und mittelschwere Arbeiten auszugehen. Die Amtsärztin stützte sich dabei auf eine von ihr veranlasste ergänzende Begutachtung des Klägers durch einen Internisten und Kardiologen (Bericht Dr. C. vom ... 2014).

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 wurde der Kläger dazu gehört, dass beabsichtigt sei, ihn in den Ruhestand aufgrund Dienstunfähigkeit zu versetzen. Die Beteiligung des Personalrats könne hierzu beantragt werden, was der Kläger nicht in Anspruch nahm. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit derzeit nicht vorlägen. Denn die Prognose für die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nach dem Eingriff sei gut.

Mit Bescheid vom ... Mai 2014, dem Kläger durch Amtsboten am selben Tag zugestellt, wurde er wegen Dienstunfähigkeit vorübergehend für ein Jahr in den Ruhestand versetzt. Der Ruhestand beginne mit dem Ende des Monats in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden sei. Nach dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom ... Januar 2014 lägen die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand vor. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich in der Zukunft eine Besserung des Krankheitszustands ergeben könnte, insbesondere nach einer erfolgreich durchgeführten Operation. Daher werde eine Nachuntersuchung in etwa einem Jahr erfolgen.

Dem Bescheid vom ... Mai 2014 war eine vom Ersten Bürgermeister der Beklagten unterzeichnete Urkunde beigefügt, wonach der Kläger im Namen der Beklagten gemäß Art. 66 des Bayerischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werde.

Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2014, eingegangen bei Gericht am 13. Juni 2014, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... Mai 2014 aufzuheben.

Der Bescheid sei bereits widersprüchlich. Eine vorübergehende Ruhestandsversetzung für ein Jahr sei rechtlich unzulässig. Der Bescheid stehe in Widerspruch zu der Urkunde, die eine solche Einschränkung nicht wiedergebe. Auch die materiellen Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand lägen nicht vor. Es sei derzeit ungewiss, ob der Kläger seine Dienstfähigkeit wiedererlangen werde, hierfür spreche nach einer erfolgreichen Operation viel. Es sei nicht ersichtlich, dass der Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ hinreichend beachtet worden sei.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Ruhestandsversetzung sei nicht widersprüchlich. Vielmehr ergebe sich aus der Begründung wie der Gesamtschau, dass eine Versetzung in den Ruhestand verfügt worden sei, wobei nach Ablauf eines Jahres eine amtsärztliche Nachuntersuchung zu einer möglichen Reaktivierung erfolge. Aus dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom ... Januar 2014 folge auch, dass die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung vorlägen.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2014 zu den Umständen, die die Dienstunfähigkeit des Klägers begründen, sowie zur Erläuterung der Gutachten vom ... Januar 2013 und ... Januar 2014 durch Einvernahme von Medizinaloberrätin Dr. B.L. als sachverständige Zeugin Beweis erhoben. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie insbesondere zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 10. Dezember 2014 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom ... Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO.

1. Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzungsverfügung ist § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz/BeamtStG) i. V. m. Art. 66 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BayBG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Hierzu bestimmt Art. 65 Abs. 1 BayBG, dass Beamtinnen und Beamte auch dann als dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angesehen werden können, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.

Soweit - wie vorliegend - die Dienstunfähigkeit umstritten ist, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzungsverfügung materiell-rechtlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267; BayVGH, B. v. 12.8.2005 - 3 B 98.1080 - juris; VG München, U. v. 14.3.2012 - M 5 K 10.6195).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene Ruhestandsverfügung zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses am ... Mai 2014 rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Den formellen Anforderungen des Zwangspensionierungsverfahrens ist die Beklagte nachgekommen, insbesondere wurde der Kläger mit Schreiben vom ... Februar 2014 ordnungsgemäß zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit angehört (Art. 66 Absatz 1 BayBG).

Die angefochtene Verfügung ist auch nicht widersprüchlich oder unbestimmt (Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG). Der in Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG geforderten hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes ist Genüge getan, wenn der Regelungsinhalt bestimmbar ist (U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 5). Der Wille der Behörde muss vollständig zum Ausdruck kommen und es muss für die Beteiligten des Verfahrens unzweideutig erkennbar sein, welche Rechtsfolge gewollt ist (U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 37 Rn. 2). Aus der Gesamtschau von Nr. 1 der Verfügung der Beklagten vom ... Mai 2014 mit der Urkunde vom selben Tag folgt, dass der Kläger ohne Einschränkung in den Ruhestand versetzt wurde. Denn maßgeblicher Ausdruck für die Rechtsbeziehung des Klägers zur Beklagten ist die ausgehändigte Urkunde über den Statuswechsel (Nr. 5.2.1.4 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht [VV-BeamtR] vom 13.7.2009, FMBl 2009, 190, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. April 2014, FMBl S. 62), die den ebenfalls durch Urkunde zum Ausdruck gebrachten Ernennungsstatus verändert. Auch aus der Begründung des Bescheids vom ... Mai 2014 folgt, dass eine Ruhestandsversetzung aufgrund Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG erfolgt ist. Denn diese Rechtsfolge ist auf Seite 3 des Verwaltungsaktes ausdrücklich angegeben. Auf der folgenden Seite ist weiter ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich in Zukunft eine Besserung des Gesundheitszustands ergeben könne, weshalb eine Nachuntersuchung in etwa einem Jahr erfolgen werde. Das zeigt, dass die Beklagte eine Ruhestandsversetzung des Klägers verfügt hat, wobei nach einem Jahr eine Nachuntersuchung durchgeführt werden soll. Eine vom Gesetz nicht vorgesehene zeitlich beschränkte Wirkung der Ruhestandsversetzung ist aus der objektiven Sicht eines verständigen Adressaten der Verfügung (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 37 Rn. 12) gerade nicht erfolgt. Das wird auch durch die Betreffzeile unterstrichen, in der ausdrücklich die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit angegeben ist.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Klagepartei angegebenen Entscheidung des OVG Münster (B. v. 25.2.2008 - 6 B 1896/07 - juris, ZBR 2008, 394 [Leitsatz]). Denn der dortige Gegenstand war die vom Dienstherrn allgemein vorgesehene Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, die vorläufig im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes erstrebt wurde. Die vorliegende Klage richtet sich gegen eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit im Rahmen der allgemein bestehenden beamtenrechtlichen Regelungen. Die jeweiligen Fallkonstellationen unterscheiden sich grundlegend; daher kann der zitierte Beschluss des OVG Münster für die hier zu entscheidende Klage keine Bedeutung entfalten.

b) Darüber hinaus ist die Ruhestandsversetzung des Klägers auch materiell rechtmäßig.

Für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und des Art. 65 Abs. 1 BayBG reicht es aus, dass keine Aussicht auf Wiedererlangung der Dienstfähigkeit besteht. Eine Aussicht auf Wiedererlangung der Dienstfähigkeit besteht dann, wenn ein (medizinischer) Sachverhalt vorliegt, aus dem sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ergibt. Handelt es sich um eine Erkrankung, die erfahrungsgemäß bei üblichen Therapiemaßnahmen in einer absehbaren Zeit ausgeheilt ist, besteht auch Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2014, Art. 65 BayBG Rn. 4).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, kommt der Behörde kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu. Vielmehr handelt es sich um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt somit nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Aus diesem Grund sind die Feststellungen oder Schlussfolgerungen aus ärztlichen Gutachten vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (OVG Saarl, U. v. 24.4.2012 - 2 K 984/10 - juris; OVG NRW, B. v. 3.2.2012 - 1 B 1490/11 - juris, IÖD 2012, 50; U. v. 22.1.2010 - 1 A 2211/07 - juris).

Die Amtsärztin hat die internistisch-kardiologische Erkrankung des Klägers und die daraus folgenden Einschränkungen für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen sorgfältig erhoben und geprüft. Diese Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Das gilt auch für die Beurteilung, dass bei der vom Kläger gewählten Operationsmethode nicht innerhalb von sechs Monaten mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu rechnen ist. Das folgt aus dem Gesundheitszeugnis vom ... Januar 2014 und den Erläuterungen der Amtsärztin hierzu, die in der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2014 als sachverständige Zeugin vernommen worden ist.

Im Einzelnen hat die Ärztin als Grundlage für ihre Bewertung nicht nur die eigene Erkenntnis und Sachkunde herangezogen, sondern den Kläger auch durch eine Facharzt - Internist-Kardiologe Dr. C. - untersuchen und begutachten lassen. Sie hat auch mit der behandelnden Hausärztin Rücksprache gehalten und die vom Beamten beigebrachten Unterlagen über die zunächst erwogenen konventionellen Methoden eines Aortenklappenersatzes zugrunde gelegt. Die Schlussfolgerung, dass der Kläger ohne Operation dienstunfähig, auch nicht teil- oder eingeschränkt dienstfähig ist, ist nicht zu beanstanden. Denn aufgrund der vom Kläger geschilderten Schwindelattacken liegt ein Umstand vor, der eine an sich angegebene Restleistungsfähigkeit bei dieser Erkrankung ausschließt. Insoweit hat auch der Facharzt Dr. C. keine Dienstfähigkeit gesehen. Das wird auch dadurch unterstrichen, dass der Kläger im Rahmen der Untersuchung, die zum Gesundheitszeugnis vom ... Januar 2014 geführt hat, eine Besserung seines Gesundheitszustandes darauf zurückgeführt hat, dass er dem Stress und der Belastung des Dienstes nicht mehr ausgesetzt gewesen sei.

Auch die von der Ärztin gestellte Prognose, dass mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten zu rechnen sei, ist beanstandungsfrei. Die Amtsärztin hat sich hierbei auch auf die Einschätzung des Facharztes Dr. C. gestützt und ergänzend sogar mit einem Oberarzt der Klinik gesprochen, die - soweit ersichtlich - als einzige in Deutschland die vom Kläger gewünschte Operationsmethode durchführt. Da hierbei ein Spenderherz benötigt wird, dessen Klappen bei dieser Behandlungsmethode in modifizierter Form dem Patienten eingesetzt werden, ist eine Wartezeit auf ein Spenderorgan gegeben. Diese Wartezeit ist nicht vorhersehbar und dauert im Fall des Klägers, der bei Herzchirurgie dieser Klinik am ... November 2013 als Patient bereits bekannt war, bereits seit längerer Zeit an. Auch aus dem Umstand, dass nach einem Schreiben dieser Klinik vom ... März 2014 der Kläger in die Warteliste für diese Operationsmethode aufgenommen worden sei, ändert nichts an dem Umstand, dass ein Operationstermin nicht absehbar war und ist. Das bedingt die Bewertung, dass keine Aussicht auf eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten besteht, die eine entsprechende Operation zur Voraussetzung hat. Anders als bei den konventionellen Methoden ist aufgrund des Erfordernisses eines menschlichen Spenderorgans für die vom Kläger gewählte Operationsmethode die Durchführung des Eingriffs zeitlich nicht konkret absehbar und führt zu einer entsprechend negativen Prognose für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in sechs Monaten.

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.