Verwaltungsgericht München Urteil, 31. März 2017 - M 5 K 16.838

published on 31.03.2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 31. März 2017 - M 5 K 16.838
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1976 geborene Kläger steht als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) in den Diensten des Beklagten.

In seiner periodischen dienstlichen Beurteilung vom 1. Juni 2015 für den Zeitraum 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 erhielt der Beamte als Polizeioberkommissar im Statusamt A 10 ein Gesamtprädikat von 7 Punkten. In seiner vorangegangenen dienstlichen Beurteilung, noch im Statusamt A 9, erhielt er 10 Punkte. Der Kläger wurde im streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum zum 1. November 2012 befördert.

Gegen seine Beurteilung legte der Kläger mit Schreiben vom 6. August 2015 Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2015, dem Kläger zugegangen am 21. Januar 2016, durch den Beklagten zurückgewiesen.

Mit bei Gericht am 22. Februar 2016 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

  • 1.Die Beurteilung des Klägers vom 1. Juni 2015 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 sowie der Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums Oberbayern-Süd vom 2. Dezember 2015 werden aufgehoben.

  • 2.Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

Die Beurteilung sei nicht ausreichend plausibel. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger im Vergleich zur Vorbeurteilung im Ergebnis um 3 Punkte herabgestuft worden sei. Dies könne auch nicht durch die im Beurteilungszeitraum erfolgte Beförderung des Klägers erklärt werden.

Die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Bewertung des Einzelmerkmals „Teamverhalten“ ließen vermuten, dass sachfremde Erwägungen in die Beurteilung eingeflossen seien.

Im Übrigen werde die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Beurteilungsverfahrens bestritten.

Das Polizeipräsidium Oberbayern Süd hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die gleichbleibenden Leistungen des Klägers hätten aufgrund des höheren Leistungsstandards seiner Konkurrenten in der neuen Vergleichsgruppe zu dem schlechteren Beurteilungsprädikat geführt.

Hinsichtlich des Einzelmerkmals „Teamverhalten“ hätte es zwar Differenzen zwischen dem Kläger und einzelnen Dienstgruppenleitern der Verkehrspolizeiinspektion gegeben sowie Beschwerden über den Kläger bei der Sachgebietsleitung. Diese Beschwerden hätten sich jedoch nicht direkt auf die Beurteilung ausgewirkt. Sie hätten sich lediglich mit einer Vielzahl von weiteren Einzeleindrücken und Einzelbeobachtungen hinsichtlich der Konfliktfähigkeit und sozialen Kompetenz des Klägers zu einem stimmigen Gesamteindruck zusammengesetzt und so die Bewertung ergeben.

Das Gericht hat Beweis erhoben zum Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 1. Juni 2015 durch Einvernahme von Polizeipräsident H. sowie Erstem Polizeihauptkommissar S. als Zeugen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie insbesondere zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 31. März 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung seiner periodischen Beurteilung vom 1. Juni 2015 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 sowie des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2015 und Erstellung einer neuen periodischen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die angefochtene Beurteilung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO analog, da eine dienstliche Beurteilung keinen Verwaltungsakt darstellt).

1. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (BVerwG, U.v. 13.5.1965 - 2 C 146.62 - BVerwGE 21, 127/129; U.v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 ständige Rechtsprechung). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenden Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, U.v. 11.1.1999 - 2 A 6/98 - ZBR 2000, 269). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U.v. 26.6.1980, a.a.O.).

Zugrunde zu legen sind Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG), die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen v. 18.11.2010 - VV-BeamtR, FMBl. S. 264, Abschnitt 3: Dienstliche Beurteilung - allgemeine Beurteilungsrichtlinien), sowie die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung, Leistungsfeststellungen nach Art. 30 und 66 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) - i.V.m. Art. 62 LlbG für die Beamtinnen und Beamten der Bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 8. April 2011 (Beurteilungsrichtlinien der Bayerischen Polizei, AllMBl S. 129). Maßgebend ist, welches Beurteilungssystem und welche Regelungen zum Beurteilungsstichtag (hier: 31.5.2015) gegolten haben (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - NVwZ-RR 2000, 621 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 14.2.1990 - 1 WB 181/88 - BVerwGE 86, 240).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene dienstliche Beurteilung vom 1. Juni 2015 rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Zeugen - an deren Glaubhaftigkeit das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln sieht - haben in der mündlichen Verhandlung das formale Vorgehen wie auch die maßgeblichen Erwägungen für die Bewertung des Klägers im Vergleich mit den Beamten derselben Besoldungsgruppe (A 10) dargestellt. Danach ist gegen die Beurteilung rechtlich nichts einzuwenden.

Es wurde geschildert, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall, wie bei der Bayerischen Polizei üblich, „von unten nach oben“ entwickelt wurde. So wurde zunächst eine Reihung auf Dienststellenebene gebildet, danach auf Sprengelebene und zuletzt, unter Verzahnung der fünf Sprengel, auf Präsidiumsebene (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - RiA 2014, 277, juris Rn. 55). Der Kläger war hierbei dienststellenintern auf Platz vier von vier Beamten gereiht, auf Sprengelebene auf Rang 17 von 21 und auf Präsidiumsebene auf Platz 64 von insgesamt 76 in dieser Besoldungsgruppe zu beurteilenden Beamten.

a) Insbesondere der Zeuge P. H. hat erläutert, wie die Reihungen „von unten nach oben“ erarbeitet wurden. Er hat geschildert, dass er während der Sprengelsitzung am 23. März 2015 hinsichtlich der Leistungen des Klägers explizit bei dessen unmittelbarem Vorgesetzten nachfragte und sich berichten ließ. Die vorgeschlagene Platzierung des Klägers sei ihm aufgrund dessen plausibel erschienen. Der Zeuge S., der als unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers den Beurteilungsentwurf erstellt hat, hat die Hintergründe geschildert, die für der Platzierung des Klägers maßgeblich waren. Demnach habe es sich bei den auf den vorderen Rängen platzierten Beamten um erfahrenere, sehr gute Kollegen des Klägers gehandelt, die zum Teil bereits kurz vor dem Aufstieg gestanden hätten. Die Leistungen des Klägers seien dahinter zurückgeblieben. Auch seien dem Kläger etwa bei der Vorgangskontrolle noch Fehler unterlaufen. Er habe im Mai den Beurteilungsentwurf für den Kläger erstellt und empfinde das Ergebnis als gerecht und leistungsangemessen. Dabei ist unerheblich, dass der Kläger zunächst auf Platz drei der vier Beamten der Dienststelle bzw. auf Rang 13 bei der Sprengelreihung gesetzt worden war. Denn diese Reihung beruht auf internen Gesprächen zur Vorbereitung der Reihungsbesprechungen. Bei diesen (Vor-)Gesprächen auf Dienststellen- und Sprengelebene hat der Zeuge H. als Beurteiler noch nicht teilgenommen. Auch gab der Zeuge S. an, dass sich der Vergleich der Beamten insbesondere im Bereich der Dienststelle als schwierig erwies, da die auf den letzten beiden Rängen gereihten Beamten unterschiedliche Stärken und Schwächen aufwiesen. Letztlich sei die Bewertung jedoch aus seiner Sicht, auch hinsichtlich der Dienststelle und der beiden betreffenden Beamten im Verhältnis untereinander, stimmig und zutreffend gewesen.

Darüber hinaus haben sich schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei der Bewertung des Klägers sachfremde Erwägungen in die Beurteilung mit eingeflossen sein könnten.

b) Ein rechtsfehlerhaftes Vorgehen ist auch im Hinblick auf die Anlegung der Quote nicht zu erkennen. Soweit die endgültige Quote bei dem Reihungsgespräch am 23. März 2015 noch nicht vorgelegen hatte, war es legitim, anhand der Werte früherer Beurteilungsrunden eine Quote abzuschätzen und diese zu einer ersten Orientierung heranzuziehen. Bei der Besprechung im Mai wurde dann die zutreffende, für diese Beurteilungsrunde vorgegebene Quote angelegt. Der Zeuge P. H. hat auch ausdrücklich angegeben, dass ihm die endgültige Quote bekannt war.

Es mag ungewöhnlich sein, nicht aber rechtlich zu beanstanden, dass in der streitgegenständlichen Beurteilungsrunde zwar 15 Punkte sowie 13 Punkte vergeben worden sind, nicht jedoch 14 Punkte. Hieran lässt sich vielmehr erkennen, dass die Quote nicht unbedacht angelegt wurde, sondern sich der Beurteiler konkrete Gedanken über die Bewertung der Beamten gemacht hat. Wenn kein Beamter mit 14 Punkten, stattdessen aber vier Beamte mit 13 Punkten beurteilt wurden, spricht dies dafür, dass offenbar keiner dieser vier Beamten mit seinen Leistungen als so herausragend bewertet werden konnte. Hieran ist kein Fehler erkennbar.

c) Auch das Argument der Klagepartei, es liege ein formaler Fehler hinsichtlich der zehn zum Stichtag 1. April 2015 in die Besoldungsgruppe des Klägers hinein beförderten Beamten vor, vermag nicht zu überzeugen. Zwar sind diese Beamten bereits während des Reihungsgesprächs vom 23. März 2015 besprochen worden, obwohl sie zu dem Zeitpunkt noch nicht Bestandteil der Vergleichsgruppe waren. Hierin ist jedoch lediglich eine Vorbesprechung zu sehen, die noch keine abschließende Bewertung darstellt. Im Fokus stehen dabei die Leistungen der Beamten, die sich in der Regel nicht allein aufgrund der Beförderung von einem zum anderen Tag ändern. Es ist lediglich ein veränderter Vergleichsmaßstab aufgrund der neuen Vergleichsgruppe anzulegen, in welche die Beamten hinein befördert werden. Sämtliche Reihungsgespräche sind als Teil des Entwicklungsprozesses anzusehen, an deren Ende die dienstliche Beurteilung steht. Das letzte Reihungsgespräch fand am 22. Mai 2015 statt und bot die Möglichkeit für erneute Diskussion der im März vorbesprochenen Beurteilungsreihung. Dabei ist auch unproblematisch, dass der Polizeipräsident, der Zeuge H., an dem Gespräch im Mai 2015 verhindert war und stattdessen den Vizepräsidenten als seinen Stellvertreter beauftragte. Wie der Zeuge geschildert hat, ließ er sich nach dem Reihungsgespräch über etwaige Änderungen im Vergleich zur letzten Reihungsbesprechung - an der selbst teilgenommen hatte - berichten. Auch ließ er sich das Endergebnis schriftlich vorlegen. Die endgültigen Beurteilungen standen letztlich erst zum Beurteilungsstichtag, dem 31. Mai 2015, fest. Nach Aussage des Zeugen hätten selbst Änderungen im Zeitraum zwischen dem letzten Reihungsgespräch und dem Beurteilungsstichtag noch berücksichtigt werden können.

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 07.05.2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2012 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Die Kostene
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.