Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Mai 2016 - M 5 K 15.2872
nachgehend
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am ... September 1994 geborene Kläger wurde mit Wirkung vom ... März 2014 bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei, II. Bereitschaftspolizeiabteilung E. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister (Besoldungsgruppe A 5) ernannt.
Am ... November 2014 war der Kläger in der ersten Woche seines Praktikums II bei der Polizeiinspektion S. zur Nachmittagsschicht mit Dienstbeginn 13.00 Uhr eingeteilt. Weil er sich nicht wohlgefühlt hatte, war er nicht selbst zum Dienst gefahren. Nachdem er die Dienstzeit begonnen hatte, wurde bei ihm ein Alkoholgeruch festgestellt. Ein daraufhin um 12.42 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest mit dem Handmessgerät „True P“ ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,55 mg/l. Ein später durchgeführter einmaliger Test mit einem Vortestgerät „Dräger Evidential 7110“ ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,529 mg/l. Weitere Messungen konnten aufgrund des zu geringen Atemvolumens nicht durchgeführt werden.
Mit Schreiben vom ... November 2014 stellte der Seminarleiter des Klägers bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei wegen dieses Vorfalls einen Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Weiter legte er dar, der Kläger habe am ... Dezember 2013 gegen 4.00 Uhr morgens in das Unterkunftszimmer zweier Kollegen (Polizeimeisteranwärter W. und H.) uriniert. Obwohl er die Tat bestritten habe, habe er den Schaden behoben und sei von Seiten der II. Bereitschaftspolizeiabteilung mündlich belehrt worden. Überdies habe der Kläger während der gesamten Ausbildungszeit unterdurchschnittliche Leistungen gezeigt. Er sei oft geistig abwesend gewesen, habe desinteressiert gewirkt und seine Mitschüler durch seine Schwatzhaftigkeit abgelenkt. In der Persönlichkeits- und Leistungseinschätzung vom ... November 2014 für den Kläger schloss sich der Klassenleiter PHK R. den Ausführungen an und ergänzte, dass der Kläger aus charakterlichen Gründen für den Polizeiberuf als nicht geeignet erscheine. In einem Aktenvermerk vom ... November 2014 über ein am Vortag abgehaltenes Gespräch mit dem Seminarleiter, dem Klassenleiter des Klägers und dem Dienststellenleiter der Polizeiinspektion S. wurde ausgeführt, dass der Kläger im Gespräch hinsichtlich des anstehenden Disziplinarverfahrens ungehalten geworden sei und vom Seminarleiter habe ermahnt werden müssen.
Mit Schreiben vom ... Februar 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum ... Juni 2015 beabsichtigt sei, da erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung bestünden. Dabei wurde unter anderem auf den Vorfall vom ... November 2014 und das Vorkommnis vom ... Dezember 2013 eingegangen. In einer persönlichen Anhörung am ... April 2015 gab der Kläger an, dass er sein Trinkverhalten nach dem Vorfall am ... November 2014 drastisch reduziert habe. Er habe die damalige Situation falsch eingeschätzt. Darüber hinaus bestritt er den Vorfall vom ... Dezember 2013.
Der Bezirkspersonalrat stimmte der beabsichtigten Entlassung am ... Juni 2015 zu, nachdem der Kläger dessen Mitwirkung beantragt hatte.
Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom
Mit Schriftsatz vom ... Juli 2014 hat der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom
Die Entlassungsverfügung sei rechtswidrig, weil von einer mangelnden Bewährung des Klägers nicht ausgegangen werden könne. Zum einen könne der Vorfall vom ... Dezember 2014 nicht herangezogen werden, weil der Beklagte nur eine Testung durchgeführt habe. Darüber hinaus sei das Geschehen vom ... Dezember 2013 nie gänzlich aufgeklärt worden, weil insbesondere keine DNS-Überprüfung stattgefunden habe. Des Weiteren überzeugten die Ausführungen zu den angeblich unzulänglichen Leistungen des Klägers nicht, weil er letztlich alle Prüfungen bestanden habe. Seine Leistungen im Praktikum bei der PI S. unterstrichen, dass er in der Praxis gut einsetzbar sei.
Das Präsidium der ... Bereitschaftspolizei hat für den Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die mit dem „Dräger“-Gerät durchgeführte Messung sei zuverlässig, weil das Gerät erst vier Tage vor dem Vorfall geeicht worden sei. Auch der durchgeführte Vortest lasse bereits eine orientierende Einschätzung zu. Schwer wiege, dass der Kläger trotz seines Wissens um die Restalkoholisierung zum Dienst erschienen sei. Er habe ferner kein Gefahrbewusstsein an den Tag gelegt, weil zu befürchten gewesen sei, dass er mit diesem Grad der Alkoholisierung bewaffnet Bürgern gegenübertrete und ein Dienstfahrzeug führe. Daraus hätte eine Ansehensschädigung für die ... Polizei folgen können, ferner unterstreiche dies ein achtungs- und vertrauensschädigendes Verhalten für die Polizei. Darüber hinaus sei der Kläger auch uneinsichtig gewesen. Da der Vorfall vom ... Dezember 2013 durch die Einlassung der Kollegen festgestanden habe, die keinerlei Belastungseifer gezeigt hätten, sei ein DNS-Test entbehrlich gewesen.
Der Kläger hat sich bereits im Eilverfahren - Aktenzeichen M 5 S 15.2861 - gerichtlich gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2015 gewendet. Der Eilantrag ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. September 2015 abgelehnt worden, ebenso die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift vom
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Entlassungsbescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom
1. Die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mangels charakterlicher Eignung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz/BeamtStG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit im Hauptsacheverfahren keine anderen Argumente und Tatsachen vorgetragen wurden als im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes München
Wenn die Klagepartei darüber hinaus vorträgt, es habe sich bei dem Vorfall vom ... November 2014 um ein einmaliges Ereignis gehandelt, aus welchem der Kläger gelernt habe und welches nicht wieder vorkäme, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung. Dem Dienstherrn steht bei der Festlegung des Maßstabes zum Umgang mit derartigen Fällen ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden darf (entsprechend § 114 S. 1 VwGO). Dem Gericht ist lediglich eine Überprüfung dahingehend möglich, ob die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums verkannt wurde, ob der Beurteilung ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt wurden. Ein solcher Verstoß kann nicht erkannt werden. Insbesondere ist es zulässig, wenn der Dienstherr einen strengen Maßstab für die Frage der charakterlichen Eignung des Probebeamten anlegt und bei Zuwiderhandlungen gegen das absolute Alkoholverbot konsequent vorgeht. Einen allgemeingültigen Grundsatz, dass ein einmaliger Fehltritt des Probebeamten nicht zu einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis führen könne, gibt es nicht. In Abhängigkeit von der Art der Verfehlung sind auch harte Konsequenzen, wie etwa die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, rechtlich zulässig. Im vorliegenden Sachverhalt vermag das Gericht in Anbetracht dessen, dass der Kläger unter Umständen in alkoholisiertem Zustand eine Dienstwaffe und ein Dienstfahrzeug hätte führen müssen, keine den Beurteilungsspielraum überschreitende Unverhältnismäßigkeit erkennen. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte zur Abrundung des negativen Bildes die übrigen dem Kläger zur Last gelegten Umstände heranzieht.
2. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.
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Referenzen - Gesetze
Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114

Referenzen - Urteile
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