Tenor
I. Der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 3. Dezember 2015 in der Gestalt des Abänderungsbescheids vom 23. November 2016 wird insoweit aufgehoben, als darin eine Gebühr in Höhe von ... Euro festgesetzt wird.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Widerspruchsgebühr seitens des Beklagten in einem auf einen Widerspruch der Klägerin gegen einen Bescheid der Landeshauptstadt ... hin ergangenen Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern.
Mit Bescheid vom 28. Juli 2015 machte die Landeshauptstadt ... für einen Einsatz der Feuerwehr ... am 18. Juni 2015 Kosten in Höhe von ... Euro gegenüber der Klägerin geltend.
Mit E-Mail vom 31. Juli 2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Kostenbescheid ein mit der Begründung, dass sie ihn für zu hoch beziffert halte. Am 21. August 2015 überwies die Versicherung der Klägerin einen Betrag in Höhe von ... Euro auf das Konto der Landeshauptstadt ... Mit Schreiben vom 24. November 2015 legte die Landeshauptstadt ... der Regierung von Oberbayern den Widerspruch der Klägerin vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2015 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch zurück (Nr. 1), erlegte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf (Nr. 2) und setzte für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von ... EUR und Auslagen in Höhe von ... Euro fest (Nr. 3). Hinsichtlich der Kostenfestsetzung wurde in den Gründen des Bescheids ausgeführt, dass die Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens deshalb zu tragen habe, weil der Widerspruch erfolglos geblieben sei (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Die Gebührenfestsetzung beruhe auf Art. 9 Abs. 1 Satz 6 KG. Danach betrage die Gebühr bei einem Widerspruch, der sich allein gegen die Festsetzung öffentlicher Abgaben richte, bis zur Hälfte des angefochtenen Betrags. An Auslagen seien ... Euro für den Postzustellungsauftrag angefallen (Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG).
Gegen den am 10. Dezember 2015 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 7. Januar 2016 Klage (...) zum Verwaltungsgericht München erheben lassen mit dem Begehren der Aufhebung des Kostenbescheids der Landeshauptstadt ... vom 28. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2015, soweit darin über den Betrag von ... Euro hinausgehende Kosten festgesetzt werden. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass sich die Klägerin mit der Klage auch gegen die Höhe der im Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2015 festgesetzten Gebühr wende. Diese stehe außer Verhältnis zu dem entstandenen Verwaltungsaufwand der Widerspruchsbehörde, sodass eine erhebliche Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorliege. Insbesondere sei der Widerspruchsbehörde bekannt gewesen, dass seitens der hinter der Klägerin stehenden Haftpflichtversicherung auf den gegenständlichen Kostenbescheid vom 28. Juli 2015 bereits ein Betrag in Höhe von ... Euro gezahlt worden sei und sich der erhobene Widerspruch daher nur noch auf den Differenzbetrag in Höhe von ... Euro bezogen habe. Bereits nach der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Widerspruchsverfahren in Art. 9 Abs. 1 Satz 6 KG dürfte die Gebühr maximal bei... Euro liegen, wobei aber auch diese Gebühr ermessensfehlerhaft zu hoch angesetzt wäre. Art. 9 Abs. 1 Satz 6 KG räume der Widerspruchsbehörde ein Ermessen bei der Bemessung der Gebührenhöhe für einen Widerspruchsbescheid ein, sodass dieses Ermessen auch entsprechend auszuüben und zu begründen sei. Andernfalls läge ein Ermessensfehler in Form eines Ermessensnichtgebrauchs vor und die Kostenfestsetzung sei rechtswidrig. Dass die Gebühr vorliegend deutlich überhöht sei, ergebe sich im Übrigen auch bereits daraus, dass gegen den gegenständlichen Kostenbescheid auch direkt Anfechtungsklage hätte erhoben werden können, ohne dass in diesem Fall Gebühren in der streitigen Höhe angefallen wären. Wenn der Behörde durch Einlegung eines Widerspruchs anstelle einer sofortigen Klageerhebung die Möglichkeit eingeräumt werde, die angefochtene Entscheidung noch einmal einer Überprüfung zu unterziehen, so könne der Widerspruchsführer für diesen Fall nicht dergestalt „bestraft“ werden, dass ohne weitere Begründung gegen ihn Gebühren in Höhe von ... Euro festgesetzt würden.
Mit Bescheid vom 23. November 2016 änderte die Regierung von Oberbayern ihren Bescheid vom 3. Dezember 2015, Az.: ..., dahingehend, dass die Gebühr nunmehr ... Euro zzgl. Auslagen von ... Euro beträgt (Nr. 1). In den Gründen des Bescheids wird ausgeführt, dass bei der mit Bescheid vom 3. Dezember 2015 festgesetzten Widerspruchsgebühr die bereits am 25. August 2015 geleistete Teilzahlung der Versicherung in Höhe von ... Euro versehentlich unberücksichtigt geblieben sei. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 6 KG gelte bei der Gebührenberechnung als Bezugspunkt der angefochtene Betrag, bis zu dessen halber Höhe Gebühren erhoben werden könnten. Aufgrund der Teilzahlung sei der ursprünglich unbeschränkt eingelegte Widerspruch dahingehend auszulegen, dass nur noch die Differenz angefochten werden solle, sodass bei der Berechnung der Widerspruchsgebühr von einem Betrag von ... Euro auszugehen sei. Unter Berücksichtigung der Teilzahlung ergäbe sich eine Widerspruchsgebühr in Höhe von ... Euro zzgl. Auslagen von ... Euro für die Postzustellungsurkunde. Die Höhe der Gebühr sei angesichts des Verwaltungsaufwandes gerechtfertigt. Im Übrigen verbleibe es beim Bescheid vom 3. Dezember 2015.
In der mündlichen Verhandlung im Verfahren ... am 23. November 2016 hat die Klägerin in einem Hilfsantrag beantragen lassen, die im Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2015 in Nr. 3 festgesetzte Gebühr, geändert durch Bescheid vom 23. November 2016, in Höhe von ... Euro aufzuheben.
Mit Beschluss vom 23. November 2016 hat das Gericht das Verfahren abgetrennt, soweit sich die Klage gegen die Erhebung der Widerspruchsgebühr in Höhe von ... Euro richtet (... (vormals ...)). Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen. Die Klage im Verfahren ... ist mit Urteil vom 23. November 2016 abgewiesen worden.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 hat die Klägerin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt und ihren Klageantrag präzisiert.
Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus, dass der Beklagte kein Ermessen ausgeübt habe. Die Entscheidung über die tatsächliche Höhe der festzusetzenden Widerspruchsgebühr stelle nach Auffassung der Klägerin eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung dar, wobei gemäß Art. 6 Abs. 2 KG der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen seien. Der Beklagte habe das ihm zustehende Ermessen nicht erkannt, jedenfalls aber nicht ausgeübt. Im Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2015 werde lediglich auf die Regelung des Art. 9 Abs. 1 Satz 6 KG hingewiesen. Dass der Beklagte tatsächlich das Vorliegen eines Gebührenrahmens erkannt habe, könne anhand der Ausführungen im Widerspruchsbescheid nicht festgestellt werden. Der konkrete Rahmen werde nicht genannt. Vielmehr gehe der Beklagte offenbar davon aus, dass er pauschal die Hälfte des angefochtenen Betrages ansetzen könne. Eine konkrete Darlegung, aufgrund welcher tatsächlicher und rechtlicher Überlegungen und Abwägungen die Widerspruchsgebühr auf den Maximalbetrag festgesetzt worden sei, fehle gänzlich. Auch im Abänderungsbescheid vom 23. November 2016 werde weder der konkrete Gebührenrahmen genannt, noch würden konkrete Erwägungen zur Höhe der Gebühr vorgetragen. Allein die pauschale Behauptung, dass die Höhe der Gebühr angesichts des Verwaltungsaufwandes gerechtfertigt sei, könne nicht den Rückschluss zulassen, dass der Beklagte tatsächlich das ihm zustehende Ermessen erkannt habe. Gegen eine Ermessensausübung spreche auch, dass die maximale Höhe der Gebühr ohne nähere Begründung festgesetzt worden sei, obwohl diese von einer Vielzahl an zu prüfenden Umständen des Einzelfalles abhängen dürfte. Zudem habe der Beklagte das Ermessen auch fehlerhaft ausgeübt. Schon bei einem Vergleich mit den Gerichtskosten, welche für die Anfechtungsklage in der Hauptsache angefallen seien, werde deutlich, dass die festgesetzte Gebühr ermessensfehlerhaft hoch festgesetzt wurde. Für den Streitwert der Hauptsache seien Gerichtskosten in Höhe von ... Euro angefallen. Der Beklagte hingegen verlange für die Durchführung eines hinsichtlich des Streitgegenstandes identischen Verfahrens eine Gebühr in Höhe von ... Euro. Es sei nicht nachvollziehbar, dass für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor einer Behörde ein deutlich höherer Betrag fällig werde als für die Inanspruchnahme eines Gerichts. Zudem dürfe die pauschale Festsetzung der maximal möglichen Verfahrensgebühr dem Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens zuwiderlaufen. Die Einlegung des Widerspruchs diene in erster Linie dem Rechtsschutz desjenigen, der sich durch einen belastenden Verwaltungsakt in seinen subjektiven Rechten verletzt fühle. Ihm biete das Gesetz die Möglichkeit, durch Einlegung eines Widerspruchs die behördliche Entscheidung zunächst ohne die Anrufung eines Gerichts in einem formellen Verfahren überprüfen zu lassen. Wenn aber die pauschale und nahezu willkürliche Festsetzung der Verfahrenskosten dazu führe, dass sich der zu zahlende Betrag noch einmal um die Hälfte erhöhe, führe dies zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Widerspruchsführers. Hieran ändere sich auch nichts, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Firma gegen einen belastenden Verwaltungsakt ein Widerspruchsverfahren anstrenge. Die pauschale Festsetzung der maximalen Gebührenhöhe könne auch unter Berücksichtigung des in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes normierten Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz keinen Bestand haben. Dass der Widerspruchsführer bei Einlegung des Widerspruchs gegen einen Kostenbescheid damit rechnen müsse, dass er zusätzlich zu den festgesetzten Kosten auch noch eine Widerspruchsgebühr in hälftiger Höhe des angefochtenen Betrages zu zahlen habe, sei in jedem Falle abschreckend und dürfte den potentiellen Widerspruchsführer von der tatsächlichen Einlegung eines Widerspruchs abhalten. Im Übrigen handele es sich vorliegend, wenn überhaupt, um einen durchschnittlich schwierigen Fall, welcher üblicherweise auch unter Berücksichtigung des tatsächlich anfallenden Aufwandes für den Beklagten im unteren Teil des Gebührenrahmens anzusiedeln sei.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
den Widerspruchsbescheid vom 03.12.2015 in der Gestalt des Abänderungsbescheids vom 23.11.2016 insoweit aufzuheben, als dass eine Gebühr für den Erlass des Widerspruchsbescheids festgesetzt wird.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 hat der Beklagte mitgeteilt, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde und seitens des Beklagten zu den bisherigen Äußerungen nichts hinzuzufügen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren ... sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Gründe
Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, da die Beteiligten ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Nach Trennung des Verfahrens ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens das Begehren der Klägerin auf Aufhebung der Gebührenfestsetzung in Nr. 3 des Widerspruchsbescheids.
Die zulässige Anfechtungsklage gegen die Widerspruchsgebühr in Nr. 3 des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2015 in der geänderten Fassung des Bescheides vom 23. November 2016 hat in der Sache Erfolg. Soweit im Bescheid eine Gebühr in Höhe von ... Euro festgesetzt wird, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Da der Widerspruch der Klägerin erfolglos geblieben ist, hat sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BayVwVfG). Kosten für Amtshandlungen werden von den staatlichen Behörden nach dem Kostengesetz erhoben, vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG.
Aufgrund des ausdrücklichen Antrags der Klägerin, den Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2015 in der Gestalt des Abänderungsbescheids vom 23. November 2016 insoweit aufzuheben, als eine Gebühr für den Erlass des Widerspruchsbescheids festgesetzt wird, betrifft die vorliegende Klage lediglich die im Bescheid festgesetzte Gebühr, nicht jedoch die ebenfalls in Nr. 3 des Bescheids festgesetzten Auslagen in Höhe von ... Euro für die Postzustellungsurkunde, welche nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG von der Klägerin gefordert werden können.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Widerspruchsgebühr ist Art. 9 Abs. 1 Satz 6 KG. Demnach beträgt bei einem Widerspruch, der sich allein gegen die Festsetzung öffentlicher Abgaben, insbesondere gegen eine Entscheidung über Kosten, Benutzungsgebühren oder Beiträge, richtet, die Gebühr bis zur Hälfte des angefochtenen Betrags, mindestens aber zehn Euro. Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen. Die Regelung räumt der die Gebühr festsetzenden Behörde mithin einen Ermessensspielraum ein. Nach
§ 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht in einem derartigen Fall, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dies bedeutet, dass das Gericht lediglich überprüfen darf, ob Ermessensfehler vorliegen.
Eine Ermessensentscheidung verlangt eine Abwägung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls gegen- und untereinander. Fehlt eine solche Abwägung (Ermessensausfall) bzw. liegen Abwägungsfehler vor, ist ein Verwaltungsakt grundsätzlich schon deshalb als rechtswidrig und rechtsverletzend aufzuheben (vgl. Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 34. EL Mai 2018, Rn. 11).
Nach diesem Maßstab ist die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von ... Euro rechtswidrig.
Zwar ist vorliegend der Gebührentatbestand erfüllt und die Klägerin auch Schuldnerin der Gebühr, da sie Widerspruch gegen den Bescheid der Landeshauptstadt ... eingelegt und damit die gebührenpflichtige Amtshandlung veranlasst hat (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG). Die festgesetzte Gebühr hält sich auch innerhalb des von Art. 9 Abs. 1 Satz 6 KG vorgegebenen Rahmens. Überdies greift der von der Klägerin getätigte Vergleich der Widerspruchsgebühr mit den anfallenden Gerichtskosten nicht durch, da die Erhebung und Festsetzung von Gerichtskosten deutliche strukturelle Unterschiede zur Widerspruchsgebühr aufweist (vgl. VGH BW, U.v. 10.9.2001 - 1 S 1596/00 - NVwZ-RR 2002, 411). Insbesondere bemisst sich die festzusetzende Gerichtsgebühr nicht nach dem für die Entscheidung erforderlichen Aufwand.
Allerdings ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte hinsichtlich der Bemessung der Gebühr von dem ihm zustehenden Ermessen in fehlerfreier Weise Gebrauch gemacht hat, was insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes führt.
Entgegen Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG enthalten weder der Widerspruchsbescheid noch der Änderungsbescheid hinreichende Angaben zu den Gründen für die Ermessensentscheidung. Im Änderungsbescheid wird lediglich pauschal und ohne weitere Angabe von Ermessenserwägungen ausgeführt, dass die Höhe der Gebühr angesichts des Verwaltungsaufwandes gerechtfertigt sei. Dies lässt darauf schließen, dass die Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht bzw. jedenfalls nicht fehlerfrei ausgeübt hat. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten im Gerichtsverfahren sowie des Inhalts der vorgelegten Behördenakten.
Zwar genügt es grundsätzlich, dass die Gebührenhöhe unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen des Kostengesetzes mit dem mit dem Widerspruchsverfahren verbundenen Verwaltungsaufwand aller beteiligten Stellen und der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger begründet wird (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2016 - 6 ZB 16.94 - juris; VG Bayreuth, U.v. 8.8.2001 - B 4 K 00.161 - juris). Vorliegend werden die Angaben im Widerspruchsbescheid und im Änderungsbescheid jedoch auch diesen Anforderungen nicht gerecht, da die Bemessungsgesichtspunkte für die Gebühr lediglich in einer verkürzenden Form wiedergegeben werden. Im Widerspruchsbescheid wird nur Art. 9 Abs. 1 Satz 6 KG genannt. Der ebenfalls einschlägige Art. 6 Abs. 2 KG bzw. die relevanten Bemessungsgrundlagen für die Gebühr, der Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, werden nicht angeführt. Im Änderungsbescheid wird zwar ergänzend ausgeführt, dass die Höhe der Gebühr angesichts des Verwaltungsaufwandes gerechtfertigt sei. Nähere Ausführungen hierzu erfolgen aber nicht. Insbesondere werden wiederum weder Art. 6 Abs. 2 KG noch die weitere Bemessungsgrundlage der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten erwähnt. Auch im Gerichtsverfahren erfolgten trotz der umfassenden Ausführungen der Klägerin zum Gesichtspunkt der Ermessensausübung keine weiteren Angaben zu Ermessenserwägungen bezüglich der Gebührenhöhe. Vom Beklagten wurden weder Unterlagen bezüglich der Kostenverursachung vorgelegt noch wurden diesbezüglich Angaben hinsichtlich des vorliegenden Falles oder einer bestimmten Verwaltungspraxis der Regierung von Oberbayern betreffend Widerspruchsverfahren in Feuerwehraufwendungsersatzsachen, welche die Bemessung der Gebühr nachvollziehbar hätten machen können, getätigt.
Es kann dahinstehen, ob deshalb bereits davon ausgegangen werden kann, dass tatsächlich keine Abwägung stattgefunden hat, sodass von einem Ermessensausfall auszugehen wäre. Jedenfalls kann die pauschal erfolgte Bestimmung der Gebühr durch Ansatz der in Art. 9 Abs. 1 Satz 6 KG vorgegebenen Höchstgrenze ohne vollständige Angabe der einschlägigen Bestimmungen und Bemessungsgrundlagen nicht als sachgerechte, fehlerfreie Ausübung des Gebührenermessens interpretiert werden. Die Vorgehensweise der Widerspruchsbehörde legt nahe, dass überhaupt nicht auf den konkreten Einzelfall abgestellt wurde.
Da die Gebührenfestsetzung im angefochtenen Bescheid jedenfalls wegen fehlender bzw. fehlerhafter Ermessensausübung aufzuheben ist, kann bezüglich der Höhe der Gebühr die ansonsten relevante Frage offen bleiben, ob diese einen gröblichen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip darstellt, d.h. in einem Missverhältnis zu der von der Verwaltung gebotenen Leistung steht (zum gerichtlichen Prüfungsmaßstab vgl. BVerwG, U.v. 14.4.1967 - IV C 179.65 - juris). Allerdings spricht vorliegend Einiges dafür, dass ein solcher gröblicher Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gegeben ist. Aus den vorgelegten Behördenakten lässt sich jedenfalls nicht nachvollziehen, dass die Prüfung des Widerspruchs - auch unter Berücksichtigung des Aufwands der Ausgangsbehörde - eine Gebühr am obersten Rand des Gebührenrahmens rechtfertigen würde.
Der Klage war demnach mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.