Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Feb. 2017 - M 3 K 15.979

bei uns veröffentlicht am14.02.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Streitgegenstand ist die von der Staatlichen … Realschule … gegenüber dem Kläger verhängte Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung.

Der am … 1999 geborene Kläger besuchte im Schuljahr 2014/2015 die Klasse 9B der Staatlichen … Realschule. Im Laufe des Schuljahres 2013/2014 wurden zwei Schüler der Klasse (damals 8B) – T … A. und B … H. – von einer Gruppe von ca. 7 Mitschülern systematisch beleidigt und ausgegrenzt. Dies geschah im Wesentlichen durch Verbalattacken und What’s App-Nachrichten im Klassenchat. Im Falle des T … A. führten die v.a. gegen seine Körperlichkeit gerichteten Attacken dazu, dass dieser im Lauf des Jahres 15 kg abnahm und psychosomatische Störungen entwickelte. Auf Grund eines fachärztlichen Attests wurde T … A. im Schuljahr 2014/2015 in eine Parallelklasse versetzt.

Zur Beteiligung des Klägers im Klassenchat sind folgende Vorfälle aktenkundig:

Am 4. Juli 2014 wurde B … H. von Mitschülern mit einer nicht ernst gemeinten Einladung zum Haus eines Mitschülers in der Nachbarschaft des Klägers bestellt. Nachdem nicht geöffnet wurde, versuchte B … H., seine Mitschüler über What’s App zu erreichen. Der Kläger machte in dieser Situation offenbar von einem Fenster seines Wohnhauses aus heimlich ein Foto des in der gegenüberliegenden Garageneinfahrt stehendenden B … H. und stellte dieses in den Klassenchat ein. Im Klassenchat wurde dies von einem an der Aktion beteiligten Mitschüler mit den Worten kommentiert „B … schimmelt for T … haus“. Kurze Zeit darauf entschuldigte sich der Kläger bei B … H., der darauf äußerte, dass es kein Problem für ihn sei.

In der Nacht des 8. Juli 2014 tauschten sich einige Schüler im Klassenchat über die Teilnahme von T … A. und B … H. an einem Schulausflug mit England aus. Zum Beitrag eines Mitschülers „Hoffentlich is das Flugzeug abgestürzt weil er so fett is“ kommentierte der Kläger „2 Plagen weniger“. Nach dem Beitrag des Mitschülers D. „Hoffentlich wir b … da vergewaltigt“ um 23.12 h kommentierte der Kläger um 23.12 h „Ja“, worauf der Mitschüler C. um 23.12 h kommentierte „Der arme Ver-gewaltiger.“

Diese Einträge gelangten allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Klassenchats, einschließlich der beiden Betroffenen, zur Kenntnis.

Nachdem die Schulleitung von diesen und weiteren Vorfällen am 15. Juli 2014 Kenntnis erhielt, führte sie im Zeitraum vom 21. bis 25. Juli 2014 Gespräche mit insgesamt 14 Schülern durch. Nach einem Auftaktgespräch am 21. Juli 2014 mit vier Schülern - darunter auch der Kläger - fand am 23. Juli 2014 ein Einzelgespräch der Schulleiterin und der stellvertretenden Schulleiterin mit dem Kläger statt. Die Eltern des Klägers wurden von der Schulleitung über den Vorgang am 25. Juli 2014 telefonisch sowie in einem Gespräch am 29. Juli 2014 persönlich informiert. Mit Schreiben vom 28. Juli 2014, zugegangen am 5. August 2014, wurde den Eltern des Klägers mitgeteilt, der Disziplinarausschuss werde am 25. September 2014 über die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme entscheiden. Die Eltern des Klägers wurden auf die Möglichkeit einer Stellungnahme und ihre Rechte hingewiesen. Dabei wurde darum gebeten, nach Erhalt des endgültigen Schreibens mitzuteilen, welche dieser Möglichkeiten sie in Anspruch nehmen möchten. Mit Faxmitteilung vom 19. September 2014 teilten die Eltern des Klägers mit, persönlich vor dem Disziplinarausschuss Stellung nehmen zu wollen. Von der Möglichkeit der Benennung eines Vertrauenslehrers oder der Einschaltung des Elternbeirats machten sie keinen Gebrauch.

Zu der Sitzung des Disziplinarausschusses im Beisein der Schulpsychologin am 25. September 2014 erschienen die Eltern des Klägers. Der Kläger selbst erschien nicht. Laut Sitzungsprotokoll teilte seine Mutter dazu mit, dass sie sich bewusst gegen ein Erscheinen ihres Sohnes vor dem Disziplinarausschuss entschieden habe, um ihn vor diesem Gremium zu schützen. Hierauf äußerten sich einige Ausschussmitglieder irritiert. Wegen des weiteren Verlaufs der Sitzung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Am Ende der Sitzung wurde vom Disziplinarausschuss einstimmig die Androhung der Entlassung beschlossen.

Die Entscheidung des Disziplinarausschusses wurde den Eltern mit Bescheid vom 1. Oktober 2014 bekannt gegeben.

Zu dem dagegen mit Schreiben vom 3. November 2014 eingelegten Widerspruch nahm die Schule mit Schreiben vom 10. November 2014 vorab Stellung und bot zur Heilung der behaupteten Formfehler an, den Disziplinarausschuss bei zwischen-zeitlichem Ruhen des Widerspruchs neu anzusetzen und erneut durchzuführen. Dieses Angebot wurde in einem Gespräch unter Beteiligung des Ministerialbeauftragten Herrn K. am 17. Dezember 2014 sowie in einem Schreiben der Schule vom 19. Dezember 2014 wiederholt. In dem Schreiben vom 19. Dezember 2014 werden als monierte Aspekte aufgeführt:

– kein endgültiges Einladungsschreiben

– keine namentliche Einladung Ihres Sohnes T

– zu wenig Zeit um Ihre Anhörungsrechte (schriftliche oder persönliche Stellungnahme der Erziehungsberechtigten und bzw. oder Ihres Sohnes, Einschaltung des Elternbeirats als beratende Instanz, Verzicht auf die Teilnahme der Schulpsychologin, Wahl einer Lehrperson als Vertrauenslehrkraft für T ) zu prüfen bzw. wahrzunehmen Für den Fall, dass bis zum 15. Januar 2015 keine schriftliche Stellungnahme eingehen sollte, enthält das Schreiben vom 19. Dezember 2014 folgenden Hinweis:

„Dies hat dann – nach Rücksprache mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst – zur Konsequenz, dass die von Ihnen behaupteten Formfehler nicht geheilt werden können. Allerdings können dann weder Sie als Erziehungsberechtigte noch Ihr Sohn T sich weiter auf die von Ihnen behaupteten Formfehler berufen.“

Die Lehrerkonferenz behandelte den Widerspruch in ihrer Sitzung vom 29. Januar 2015 und beschloss einstimmig, ihn zurückzuweisen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2015, zugestellt am 14. Februar 2015, wies die Schule den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Laufe des Schuljahres 2013/2014 in der Klasse 8B über einen längeren Zeitraum hinweg systematische Verunglimpfungen von Schülern statt-gefunden hätten, an denen der Kläger maßgeblich beteiligt gewesen sei. Dies sei sowohl in Form von Verbalattacken als auch durch Verschriftlichungen im What’s App-Klassenchat geschehen. Durch die Beteiligung bzw. Bekräftigung der geposteten Angriffe habe der Kläger kontinuierlich die desavouierenden Aussagen und Forderungen gegen Mitschüler unterstützt. Da der Kläger und andere Schüler diese Ausgrenzung und Beleidigung ausdauernd und systematisch betrieben hätten, sei dies als Mobbing zu bezeichnen. Außerdem habe der Kläger heimlich ein Foto eines Mitschülers aufgenommen, den Mitschüler mit einer vorgeschobenen Einladung zu einer Nachbaradresse eingeladen hatten. Diese nicht ernst gemeinte Einladung und der sich daraus entwickelnde Disput zwischen dem Jungen und den vermeintlich Einladenden seien im Klassenchat veröffentlicht worden und hätten der Blamage des Betroffenen gedient. Der Kläger habe das Foto, das den Betroffenen frontal zeige, ohne dessen Zustimmung in den Klassenchat gestellt. Damit habe er die Blamage des Betroffenen verschärft, zumal sich das Foto in den Gesprächsverlauf einfüge. Zudem habe der Kläger damit gegen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen bzw. dessen Recht am eigenen Bild verstoßen. Durch das Posten des Fotos habe sich die weitere Verbreitung und Löschung seiner Kontrolle entzogen. Eine fehlende Kenntnis des Klägers von der vorgeschobenen Einladung ändere nichts an der Bewertung seines Handelns, da er das Foto in Kenntnis der Umstände in den Chat eingestellt und den Betroffenen hierdurch lächerlich gemacht habe. Der Eintrag habe von allen Klassenmitgliedern gelesen werden können. Zur Entschuldigung des Klägers bei dem Jungen wurde ausgeführt, dass angesichts des monatelangen Mobbings die Willenskraft des Betroffenen erlahmt gewesen sei und er aufgehört habe, auf eine Veränderung zu hoffen. Des Weiteren habe der Kläger extrem herabwürdigende Äußerungen – den Wunsch der Vergewaltigung eines Jungen bei einem Schüleraustausch sowie des Flugzeugabsturzes aufgrund des übermäßigen Gewichts des anderen Jungens – im Klassenchat mit den Worten „2 Plagen weniger“ kommentiert und damit das Mobbing gegen diese vehement unterstützt. Die beiden betroffenen Jugendlichen seien durch das Mobbing massiv in ihrer Lernfähigkeit und ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt worden. Überdies sei die vorhandene Angst und das Unbehagen, welche das Mobbing bei einem Großteil der Klassenkameraden auslöste, durch die beschriebenen Handlungen verstärkt worden. Nach übereinstimmender Auskunft der Mitschüler, auch solcher, die Mitläufer in der mobbenden Gruppe gewesen seien, hätte man immer der nächste sein können, der derartigen Attacken ausgesetzt worden wäre. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule sei daher durch das Verhalten des Klägers erheblich beeinträchtigt worden. Der Kläger habe sich weiterhin an heftigen Verbalattacken beteiligt, was er selbst eingeräumt habe und auch von den Betroffenen und anderen Mitschülern bestätigt worden sei. Die Schule habe das Mobbing nicht früher erkennen können, da gerade das Heimliche kennzeichnend für Mobbing sei. In allen Fällen, in denen disziplinarische Maßnahmen ausgesprochen worden seien, sei sorgfältig beraten und nach umfassenden Überlegungen Einzelfallentscheidungen getroffen worden. Das Verfahren sei ordnungsgemäß verlaufen, insbesondere sei sowohl den Erziehungsberechtigten als auch dem Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 2014 und 10. November 2014 Gelegenheit zur Äußerung auch persönlich im Disziplinarausschuss gegeben worden. Die Tatsache, dass die Eltern des Klägers diesen nicht mit zum Disziplinarausschuss brachten, habe alle bestürzt. Zu Gunsten des Klägers sei berücksichtigt worden, dass er sein Handeln zugegeben und sich für das Foto entschuldigt habe. Zudem sei er auch einmal beleidigt worden.

Mit Schriftsatz vom 11. März 2015, eingegangen am 12. März 2015, erhob der Kläger, vertreten durch seine Eltern, Klage beim Verwaltungsgericht München und beantragte die Rücknahme der Ordnungsmaßnahme.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Maßnahme verstoße gegen Art. 86 BayEUG wegen fehlender Verhältnismäßigkeit, Ausspruch einer Gruppen-strafe und Ahndung außerschulischen Verhaltens. Zudem sei gegen eine Anzahl an Verfahrensvorschriften verstoßen worden. Die Vorwürfe hätten sich gegen eine Gruppe von vier Schülern gerichtet, gegen die in der Folge alle die gleiche Strafe ausgesprochen worden sei. Die Einzelverfahren seien nur zum Schein geführt worden. Das Einzelgespräch mit dem Kläger sei ohne Beistand und nicht neutral geführt worden, ein aussagekräftiges Protokoll läge nicht vor. Entlastende Umstände seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Schule sei nicht an einer tatsächlichen Aufklärung interessiert gewesen. Es müsse überprüft werden, ob die Schule den Sachverhalt hinreichend ermittelt und dokumentiert habe. In der Sache sei es nicht zutreffend, dem Kläger eine maßgebliche oder kontinuierliche Beteiligung zu unterstellen. In einem Chat mit Posts im zweistelligen Tausenderbereich sei nur ein Kommentar des Klägers zu finden. Er habe keine Aussagen initiativ gestartet und sei daher maximal als Mitläufer zu werten. Für das Foto habe sich der Kläger bei dem Betroffenen entschuldigt, was dieser akzeptiert habe. Es sei fraglich, inwieweit die Schule Persönlichkeitsrechte anderer geltend machen könne. Die Darstellung des schulischen Zusammenhangs mit diesen außerschulischen Aktivitäten sei äußerst zweifelhaft. Entweder habe die Schule tatenlos zugeschaut oder es habe keine Auswirkungen auf den Schulbetrieb gegeben. Zum Verfahren wird ausgeführt, dass die Eltern des Klägers ohne ihren Sohn erschienen seien, da die als vorläufig bezeichnete Einladung nur an die Erziehungsberechtigten gegangen sei. Den Eltern des Klägers sei zum Zeitpunkt des Disziplinarausschusses daher nicht klar gewesen, dass eine Anhörung ihres Sohnes gemeint sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ergänzend zu den Ausführungen des Widerspruchsbescheids ausgeführt, dass die Schule den entscheidungsrelevanten Sachverhalt umfassend ermittelt und dokumentiert habe, die Mitwirkungsrechte der Eltern seien vollumfänglich gewahrt worden. Der Umstand, dass das im Schreiben vom 28. Juli 2014 angekündigte endgültige Schreiben nicht mehr ergangen sei, könne keinen Verfahrensfehler begründen. Selbst wenn ein Verfahrensfehler angenommen werde, könnten sich der Kläger und seine Eltern hierauf nicht mehr berufen. Die Schulleitung habe in einem Telefonat am 25. Juli 2014 sowie einem Gespräch am 29. Juli 2014 darauf hingewiesen, dass die Anwesenheit des Klägers im Disziplinarausschuss ausdrücklich gewünscht werde. Von der Kenntnis der Eltern zeuge auch die Äußerung der Mutter im Disziplinarausschuss.

Die Streitsache wurde am 14. Februar 2017 mündlich verhandelt. Die Mutter des Klägers bekräftigte, dass die Maßnahme aus ihrer Sicht unverhältnismäßig sei. Ihrem Sohn könne unter mehreren Tausend Chatnachrichten nur der Kommentar „2 Plagen weniger“ vorgeworfen werden. Das auf den Wunsch der Vergewaltigung folgende „Ja“ habe sich auf eine andere Chat-Unterhaltung mit dem Mitschüler C. bezogen. Die Schule sei an einer Aufklärung nicht interessiert gewesen, wie auch die Äußerungen einiger Mitglieder des Disziplinarausschuss zeigten. Die Eltern seien vor dem Disziplinarausschuss nicht gehört worden. Da der Kläger die Realschule mittlerweile abgeschlossen hat und die Fachoberschule besucht, beantragte die Vertreterin des Klägers nunmehr, festzustellen, dass die mit Bescheid vom 1. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2014 angeordnete Androhung der Entlassung rechtswidrig war.

Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.

Durch den Wechsel des Klägers auf die Fachoberschule hat sich die ursprüngliche Anfechtungsklage im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und Art. 43 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) erledigt. Die Erledigung ist nach Klageerhebung eingetreten, so dass die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft ist.

Der Kläger hat auch das von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 1. Oktober 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids. Bei der Androhung der Entlassung handelt es sich um eine der gewichtigsten Ordnungsmaßnahmen, die eine Schule verhängen kann. Bei einem derart erheblichen Grundrechtseingriff muss dem Schüler die Gelegenheit gegeben werden, die Berechtigung dieser Maßnahme gerichtlich klären zu lassen. Der betroffene Schüler hat daher grundsätzlich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.2008 - 7 B 06.2352).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die streitgegenständliche Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Ordnungsmaßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG – i.d.F. der Bek. vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414), in der Fassung vom 22. Juli 2014. Gemäß Art. 86 Abs. 7 BayEUG darf sie nur verhängt werden, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat. Die Androhung der Entlassung ist nach der Entlassung selbst die schwerwiegendste Ordnungsmaßnahme, die die Schule selbst verhängen kann. Die Wahl dieser Ordnungsmaßnahme hat sich daher daran zu orientieren, ob dem Schüler in Deutlichkeit vor Augen geführt werden muss, dass sich sein Verhalten – auch unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – ändern muss. Es handelt sich bei dieser Auswahlentscheidung der Lehrerkonferenz bzw. des Disziplinarausschusses (Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG) um eine pädagogische Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist. Bei ihrer Entscheidung haben die Gerichte nur zu prüfen, ob die Schule die Verfahrensvorschriften eingehalten hat, ob sie ihre Entscheidung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat und ob die pädagogische Bewertung der Schule angemessen und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.

Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen erweist sich die von der Schule getroffene Ordnungsmaßnahme als rechtmäßig. Die streitgegenständliche Androhung der Entlassung ist sowohl formell, als auch materiell fehlerfrei ergangen.

Durchgreifende formelle Fehler im Rahmen des Disziplinarverfahrens sind nicht ersichtlich.

Die Auswahlentscheidung wurde zutreffender Weise vom Disziplinarausschuss der Schule getroffen, der gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG insoweit die Aufgaben der nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BayEUG zuständigen Lehrerkonferenz wahrnahm. Über den Widerspruch wurde ordnungsgemäß von der Lehrerkonferenz entschieden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO, Art. 58 Abs. 4 BayEUG i.V.m. § 5 Nr. 1 der Schulordnung für die Realschulen in Bayern (Realschulordnung).

Der Kläger und seine Eltern wurden vor Erlass der Maßnahme im gebotenen Umfang angehört. Nach Art. 86 Abs. 9 Satz 2 BayEUG ist der Schülerin bzw. dem Schüler, bei Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nrn. 3 bis 10 BayEUG zusätzlich auch den Erziehungsberechtigten, Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bei Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nrn. 6a bis 10 BayEUG auf Antrag persönlich in der Lehrerkonferenz bzw. dem an deren Stelle tretenden Disziplinarausschuss. Diesen Anforderungen hat die Schule im vorliegenden Fall entsprochen. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Eltern nicht vor der Anhörung des Klägers am 23. Juli 2014 verständigt wurden. Es gibt keinen Rechtsanspruch der Eltern, bei einer Anhörung oder Befragung ihres Kindes durch die Schule anwesend zu sein (vgl. BayVGH, B.v. 18.05.2009 – 7 ZB 08.1801 – juris). Bei einem schulischen Disziplinarverfahren handelt sich nicht um die Einleitung eines Strafverfahrens, sodass dessen Grundsätze weder direkt noch im Wege der Analogie Anwendung finden. Das zu dem Gespräch vom 23. Juli 2014 erstellte Protokoll genügt zudem den rechtlichen Anforderungen; die Erstellung eines Wortlautprotokolls ist nicht geboten.

Im Schreiben vom 28. Juli 2014 wurden die Eltern des Klägers nach Art. 86 Abs. 9 Satz 4 BayEUH auf ihre Rechte gemäß Art. 86 Abs. 9 und 10 BayEUG hingewiesen und haben von ihrem Recht zur persönlichen Anhörung vor dem Disziplinarausschuss am 25. September 2014 auch tatsächlich Gebrauch gemacht. Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass fälschlicherweise ein weiteres endgültiges Schreiben angekündigt worden war. Entgegen der Auffassung der Mutter des Klägers ist die Anhörung der Eltern in der Sitzung vom 25. September 2014 zudem rechtlich nicht zu beanstanden. Wie dem Sitzungsprotokoll zu entnehmen ist, konnten sich die Eltern sehr ausführlich zu den Vorwürfen äußern, woraufhin sich eine intensive Auseinandersetzung über den Sachverhalt und dessen Bewertung zwischen den Eltern und dem Gremium ergab. Äußerungen einzelner Mitglieder des zuständigen Gremiums in einer Sitzung sind als solche nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung der von dem Gremium beschlossenen Maßnahme.

Dahinstehen kann, ob die Eltern ihren Sohn bewusst nicht zu der Sitzung am 25. September 2014 mitbrachten, worauf die im Sitzungsprotokoll vermerkte Äußerung der Mutter hindeutet, sie hätte ihren Sohn bewusst nicht zu der Sitzung mitgebracht, um ihn vor diesem Gremium zu schützen. Soweit der Kläger selbst nicht gemäß Art. 86 Abs. 9 Satz 4 BayEUG auf sein Recht zur persönlichen Äußerung vor dem Disziplinarausschuss und der möglichen Einschaltung eines Vertrauenslehrers (Art. 86 Abs. 9 Satz 3 BayEUG) hingewiesen wurde, wurde dies im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt und damit gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Art. 46 des BayVwVfG geheilt. Mit Schreiben vom 10. November 2014 und 19. Dezember 2014 hat die Schule nochmals ausdrücklich auf die Rechte der Eltern und des Schülers nach Art. 86 Abs. 9 und 10 BayEUG hingewiesen. Zudem wurde den Eltern und dem Kläger unter Aussetzung des Widerspruchsverfahrens die Gelegenheit gegeben, sich unter Wahrung aller Rechte vor dem Disziplinarausschuss zu äußern. Hierbei handelte es sich auch nicht um ein bloßes „Scheinverfahren“, da die endgültige Entscheidung mit der Aussetzung des Widerspruchsverfahrens offen gehalten wurde. Da keine Pflicht zur Teilnahme betroffener Eltern und Schüler an der Sitzung des Disziplinarausschusses besteht und weder der Kläger noch dessen Eltern auf das Angebot der Schule reagierten, war die Schule nicht gehalten, aus reinem Formalismus nochmals eine Sitzung des Disziplinarausschusses anzuberaumen.

Die getroffene Ordnungsmaßnahme ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Schule ist bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Dass der Kläger den Mitschüler B … H. am 4. Juli 2014 fotografiert und das Foto in den Klassen-Chat eingestellt hat, ist zwischen den Parteien nicht strittig. Insbesondere wird dem Kläger von der Schule nicht vorgeworfen, er selbst sei an der nicht ernst gemeinten Einladung des betroffenen Mitschülers B … H. beteiligt gewesen. Unstrittig ist auch, dass sich der Kläger im Nachgang bei dem Betroffenen entschuldigte und dieser die Entschuldigung annahm. Ferner wird der Chat-Beitrag vom 8. Juli 2014 „2 Plagen weniger“ von Klägerseite nicht bestritten. Soweit hinsichtlich des zweiten Beitrags, dem auf den Vergewaltigungswunsch folgenden „Ja“-Kommentar des Klägers von der Mutter vorgetragen wurde, dass sich dieser auf eine andere Chat-Unterhaltung mit dem Schüler C. bezogen habe, lässt sich dies anhand des mit der Behördenakte vorgelegten Chat-Verlaufs nicht nachvollziehen. Der Kommentar des Klägers folgte unmittelbar auf den Beitrag des Schülers D., eine parallele Chat-Unterhaltung des Klägers mit dem Schüler C. ist nicht erkennbar. Im Übrigen hat offenbar auch der Schüler C. den Kommentar des Klägers auf den Vergewaltigungswunsch bezogen, da er darauf wiederum kommentierte „Der arme Vergewaltiger“. Es drängt sich damit jedenfalls objektiv der Eindruck auf, dass sich die drei chattenden Schüler bei diesem Punkt einig waren. Da der strittige Kommentar des Klägers somit jedenfalls objektiv nicht anders als auf den Vergewaltigungswunsch bezogen zu verstehen war, wurde das vorgeworfene Verhalten auch insoweit zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Auch bestehen keine Anhaltspunkte, um an der Vollständigkeit des mit dem Behördenakt vorgelegten Chat-Verlaufs zu zweifeln.

Die vom Disziplinarausschuss getroffene pädagogische Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden. Der Disziplinarausschuss hat seine Entscheidung bezogen auf den konkreten Einzelfall nachvollziehbar dargestellt und begründet. Es liegt damit keine unzulässige Gruppenstrafe i.S.d. Art. 86 Abs. 3 Satz 1 BayEUG vor. In die Entscheidung wurden alle entscheidungsrelevanten und insbesondere auch die für den Kläger günstigen Umstände einbezogen. So wurde vom Disziplinarausschuss wie auch im Widerspruchsbescheid berücksichtigt, dass der Kläger sein Handeln zugegeben und sich für das Foto bei B … H. entschuldigt hat. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass der Entschuldigung seitens der Schule ein eher geringes Gewicht beigemessen wurde, zumal sich der Kläger parallel weiterhin am Mobbing beteiligte. Zu Gunsten des Klägers wurde weiterhin berücksichtigt, dass er selbst einmal durch die Äußerung des Schwulseins beleidigt wurde. Auch den Sog eines Gruppenprozesses hat der Disziplinarausschuss laut Sitzungsprotokoll zu Gunsten des Klägers in seine Überlegungen einbezogen. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Soweit es in der Sitzung des Disziplinarausschusses einzelne emotional geleitete Wortbeiträge von Ausschussmitgliedern gab, wurden diese teils unmittelbar korrigiert und führten ausweislich des Sitzungsprotokolls jedenfalls nicht zu einer unsachlichen Beeinflussung der Gremiumsentscheidung.

Die Entscheidung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei kommt es für die Rechtmäßigkeit der Auswahl einer Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit vor allem darauf an, ob und in welchem Maße die Erfüllung des Anstaltszwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde, wie sie in Art. 131 BV, Art. 1, 2 BayEUG niedergelegt ist (vgl. BayVGH B.v. 2.9.1993 – 7 CS 93.1736 – juris Rn. 17).

Gemessen daran wurde das Verhalten des Klägers vom Disziplinarausschuss zu Recht als schweres Fehlverhalten i.S.d. Art. 86 Abs. 7 BayEUG eingestuft und mit dem Mittel der Androhung der Entlassung geahndet. Bereits die Zusammenschau der oben dargestellten konkret aktenkundigen Vorfälle stellt sich zur Überzeugung des Gerichts als maßgebliche Beteiligung des Klägers am Mobbing zweier Mitschüler dar. Mobbing ist eine Form offener und/oder subtiler Gewalt mit dem Ziel der sozialen Ausgrenzung und kann verbal (z.B. verspotten, beschimpfen), physisch (z.B. schubsen, kneifen, festhalten) oder non-verbal (z.B. durch Mimik und Gesten) erfolgen. Beim Mobbing durch eine Gruppe ist dabei das Zusammenwirken der verschiedenen Tatbeiträge zu berücksichtigen, die sich typischerweise gegenseitig bestärken und damit auch in der Wirkung verstärken. Die Einzelbeiträge dürfen daher nicht isoliert betrachtet, sondern müssen im Gesamtkontext gesehen und bewertet werden.

Vor diesem Hintergrund ist klarzustellen, dass auch das Hochladen der Aufnahme in den Klassenchat zu Recht als Beitrag zum Mobbing gewertet wurde. Zwar mag der Kläger nicht unmittelbar an der vorgeblichen Einladung beteiligt gewesen sein, er konnte und musste aber zum Zeitpunkt des Hochladens des Bildes den gesamten Sachverhalt dem laufenden Chat entnehmen. Durch das Hochladen des Bildes lieferte der Kläger einen maßgeblichen Beitrag zur Bloßstellung von B … H., was durch die unmittelbar folgende Kommentierung des Mitschülers C. „B … schimmelt for T … haus“ bestätigt wird.

Der Kläger hat demnach zur Überzeugung des Gerichts als Mitglied einer Gruppe durch sein Verhalten maßgeblich dazu beigetragen, dass zwei Mitschüler der Klasse systematisch schikaniert und ausgegrenzt wurden. Aufgrund der vielfältig zusammenwirkenden und sich gegenseitig bestärkenden Tatbeiträge beim Gruppen-Mobbing kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Kläger als „Hauptakteur“ anzusehen war oder ihm „nur“ eine mittlere Position zukam, die er sich im Gespräch vom 23. Juli 2014 selbst zugeschrieben hat. An der Einstufung als schweres Fehlverhalten ändert auch der Umstand nichts, dass Mitteilungen und Foto nicht via Internet einem unbegrenzten Personenkreis zur Verfügung gestellt wurden. Die Beiträge wurden zumindest allen Teilnehmern des Klassenchats und damit einem hinreichend großen und für den Schulfrieden gerade maßgeblichen Personenkreis bekannt; zudem war eine über den Klassenchat hinausgehende Verbreitung nach dem Einstellen nicht kontrollierbar.

Entgegen der Auffassung der Eltern wurde durch das Verhalten, einschließlich des Einstellens der Aufnahme, zudem sehr wohl der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule verletzt. Obwohl das Verhalten außerhalb des Schulbetriebs erfolgte, bestand ein enger schulischer Bezug, da Adressatenkreis und Opfer Mitschüler der Klasse waren. T … A. musste als Folge des Mobbings im Schuljahr 2014/2015 in eine Parallelklasse versetzt werden. Darüber hinaus wird durch Mobbing die Klassen-gemeinschaft gespalten und der Schulfrieden in massiver Weise gestört. Selbst unbeteiligte Schüler sind dem sozialen Druck ausgesetzt, sich entweder dem „Gruppensog“ zu beugen und mitzumachen oder Gefahr zu laufen, selbst Opfer derartiger Aktionen zu werden. Mobbing hat damit massive negative Auswirkungen nicht nur auf die Betroffenen selbst, sondern auch auf die Schulgemeinschaft und den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen. Auch soweit das Verhalten außerhalb der Schule erfolgte, konnte und musste die Schule demnach einschreiten, da die Verwirklichung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags gefährdet war (vgl. Art. 86 Abs. 8 BayEUG).

Nicht nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund der Einwand der Eltern, der Einstufung als schweres Fehlverhalten widerspreche es, dass die Lehrer das ganze Schuljahr über nichts mitbekommen hätten. Mobbing erfolgt naturgemäß auf subtile Art und Weise, dennoch können die Auswirkungen auf den Schulbetrieb – wie auch vorliegend der Fall – ganz erheblich sein. Das Gericht vermag zudem nicht zu erkennen, dass die Schule tatenlos zugeschaut habe. Nachdem sich die Betroffenen offenbart hatten und die Schulleitung von dem Sachverhalt am 15. Juli 2014 Kenntnis erlangte, wurden unmittelbar Gespräche mit den Schülern geführt und die Eltern informiert. Dass der Disziplinarausschuss aufgrund der Sommerferien erst im September 2014 einberufen wurde, ist nicht zu beanstanden.

Insgesamt durfte die Schule daher dem in Rede stehenden Fehlverhalten im Interesse des Schulfriedens und ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags mit der Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung wirksam und mit aller Deutlichkeit entgegentreten.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 73


(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.