Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Mai 2015 - M 3 K 13.886

published on 12/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Mai 2015 - M 3 K 13.886
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 3 K 13.886

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 12. Mai 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 210

Hauptpunkte:

Androhung der Entlassung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... gesetzlich vertreten durch die Mutter ...

gesetzlich vertreten durch den Vater ...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Landeshauptstadt München, Referat für Bildung und Sport, ... Bayerstr. 28, 80335 München

- Beklagte -

wegen Androhung der Entlassung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 3. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2015

am 12. Mai 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die von der ...-Realschule in München (im Folgenden: die Schule) gegenüber dem Kläger verhängte Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung von der Schule.

Der am ... geborene Kläger besuchte im Schuljahr 2012/2013 eine Klasse der 7. Jahrgangsstufe dieser Schule.

Mit Bescheid der Schule vom ... Januar 2013, zugestellt per Einwurf-Einschreiben, wurde den Eltern des Klägers mitgeteilt, der Disziplinarausschuss habe die Androhung der Entlassung des Klägers von der Schule beschlossen.

Dem Kläger wurde unangemessenes Verhalten gegenüber einem Grundschüler sowie Gefährdung seiner eigenen Person bzw. Gefährdung von Mitschülern/innen zur Last gelegt.

Der Kläger habe sich am ... Dezember 2012, nachdem er von seinem Lehrer wegen Unterrichtsstörung für eine kurze Zeit vor die Tür geschickt worden sei, vor seinem Klassenzimmer im zweiten Stock aufgehalten. Von dort habe er auf eine Grundschülerin in der Aula gespuckt.

Am ... Januar 2013 sei der Kläger in der Pause von einer Lehrkraft gesehen worden, wie er einem Mitschüler hinterher gespuckt habe.

Am ... Dezember 2012 habe der Kläger zuerst während der klasseninternen Weihnachtsfeier einen Mitschüler mit Kaubonbons beworfen und danach im Klassenzimmer mit einer Deo-Dose in eine Kerzenflamme gesprüht. Daraufhin sei eine Stichflamme entstanden, die Mitschüler/innen oder ihn selbst hätte verletzen bzw. Einrichtungsgegenstände beschädigen können.

Bereits zuvor im Schuljahr 2012/2013 hatte der Kläger bis dahin 5 Verweise wegen massiver Störung des Unterrichts, Nutzung eines Mobiltelefons, Störung des Unterrichts und unverschämten Verhaltens, Asozialen Verhaltens sowie nochmals Störung des Unterrichts und unverschämten Verhaltens erhalten

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom ... März 2013, eingegangen am selben Tag, erhob der Kläger dagegen Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

den Bescheid der Landeshauptstadt München, Referat für Bildung und Sport, Städtische ...-Realschule vom ... Januar 2013 aufzuheben.

Der von der Schule in dem angegriffenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt sei in weiten Teilen unzutreffend.

Insbesondere entspreche es nicht den Tatsachen, dass der Kläger am ... Dezember 2012, vor seinem Klassenzimmer im zweiten Stock stehend, auf eine Grundschülerin in der Aula gespuckt haben solle. Wie der Kläger bereits im Rahmen seiner Anhörung mitgeteilt habe, habe er zu diesem Zeitpunkt unter einer Magen-Darm-Grippe gelitten, aufgrund deren er vom ... bis ... Dezember die Schule nicht habe besuchen können. Auch am ... Dezember sei die Erkrankung des Klägers noch nicht vollständig abgeklungen gewesen. Die Eltern des Klägers seien jedoch davon ausgegangen, dass er wieder am Unterricht teilnehmen könne. Im Unterricht sei dem Kläger dann schlecht gewesen. Er habe die Lehrkraft gebeten, die Toilette aufsuchen zu dürfen. Daraufhin habe er wegen einer vermeintlichen Unterrichtsstörung das Klassenzimmer verlassen sollen. Unmittelbar vor dem Klassenzimmer habe der Kläger einen plötzlichen Brechreiz verspürt und sich nicht anders zu helfen gewusst, als auszuspucken. Unglücklicherweise sei dabei eine in der Aula befindliche Grundschülerin getroffen worden. Der Kläger sei daraufhin zur Toilette gerannt und habe sich dort übergeben. Umgehend danach sei er ins Klassenzimmer zurückgekehrt, um über den Vorfall zu berichten. Daraufhin habe ihn die Lehrkraft erneut des Unterrichts verwiesen und ihn aufgefordert, bis zum Ende der Stunde vor dem Klassenzimmer zu warten.

Zudem leide der Kläger an einem ADS-Syndrom in Form einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung.

Der Disziplinarausschuss habe sein Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Da er von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, sei die gegen den Kläger verhängte Androhung der Entlassung von der Schule nicht von sachgerechten Ermessenserwägungen getragen.

Des Weiteren sei die ADS-Störung des Klägers bei Erlass des angegriffenen Bescheides in keiner Weise berücksichtigt worden, obwohl die Eltern des Klägers die Schulleitung unter Vorlage eines ärztlichen Attests auf diese hingewiesen hätten.

Die Androhung der Entlassung von der Schule sei jedenfalls nicht verhältnismäßig.

Der Antragsgegner beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die vom Kläger vorgenommen Sachverhaltsdarstellung sei in weiten Teilen unzutreffend. Dabei handle es sich um eine reine Schutzbehauptung. Tatsächlich habe der Kläger am maßgeblichen Tag in der Schule zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er krank sei. Er habe sich nicht befreien lassen wollen und auch niemandem gegenüber geäußert, dass ihm schlecht sei bzw. er sich habe übergeben müssen. Nach Aussage der Grundschullehrkraft, die das vom Kläger getroffene Mädchen nach dem Vorfall betreut habe, habe es sich bei dem Auswurf nicht um Erbrochenes oder Schleim gehandelt, sondern um Speichel. Im Übrigen habe der Kläger zum Teil widersprüchliche Angaben gemacht, Insofern bestünden massive Zweifel an seiner Darstellung des Sachverhalts.

Der Bescheid der Schule sei formell und materiell rechtmäßig.

Der von der Schule ermittelte Sachverhalt rechtfertige auch die Verhängung dieser Ordnungsmaßnahme.

Aufgrund der Einlassung des Klägers und der betroffenen Lehrkräfte habe für den Disziplinarausschuss festgestanden, dass sich die Vorfälle am ... und ... Dezember 2012 und am ... Januar 2013 in der im Bescheid dargestellten Art und Weise zugetragen hätten.

Die Ordnungsmaßnahme sei auch verhältnismäßig. Die Schule müsse zum Schutz der anderen Schülerinnen und Schüler ein deutliches Zeichen setzen.

Die ADS-Störung des Klägers sei bei der Entscheidung berücksichtigt worden.

Der Kläger hätte aufgrund seines ständigen Fehlverhaltens wiederholt Ordnungsmaßnahmen und Mitteilungen erhalten. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sei insbesondere berücksichtigt worden, dass andere Ordnungsmaßnahmen in der Vergangenheit sowie Gespräche mit dem Kläger keine Verhaltensänderung bewirkt hätten.

Die Streitsache wurde am 12. Mai 2015 mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Städtischen ...-Realschule München vom ... Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Durchgreifende formelle Fehler im Rahmen des Disziplinarverfahrens sind nicht ersichtlich. Gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BayEUG fiel die Entscheidung in die Zuständigkeit des - insoweit die Aufgaben der Lehrerkonferenz wahrnehmenden - Disziplinarausschusses der Schule. Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass er - wie vorgeschrieben - gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 der Schulordnung für die Gymnasien (Realschulordnung - RSO) vom 18. Juli 2007, zuletzt geändert durch § 2 Nr. 26 G v. 12.5.2015 (GVBl S. 82), mit der vollen Zahl seiner neun Mitglieder entschieden und mit einer Gegenstimme die Androhung der Entlassung beschlossen hat.

Der Kläger wurde auch ordnungsgemäß im Verfahren bezüglich der verhängten Ordnungsmaßnahmen beteiligt. Ihm und seinen Eltern wurde vor Erlass des Bescheids mit Schreiben vom ... Januar 2013 Gelegenheit zur persönlichen Äußerung auch vor dem Disziplinarausschuss bezüglich des vorgeworfenen Fehlverhaltens gegeben (Art. 86 Abs. 9 Satz 2 BayEUG). Der Kläger und seine Eltern wurden auch persönlich vor dem Disziplinarausschuss angehört. Zudem wurde der Kläger auf die ihm gemäß Art. 86 Abs. 9 Satz 3, Abs. 10 Satz 1 BayEUG eröffnete Möglichkeit, eine Lehrkraft ihres Vertrauens einzuschalten, sowie den Elternbeirat beizuziehen, hingewiesen.

Auch in materieller Hinsicht ist die Entscheidung des Disziplinarausschusses rechtmäßig.

Die Schule ist bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die der streitgegenständlichen Ordnungsmaßnahme zugrunde liegenden Vorfälle vom ... Dezember 2012 und vom ... Januar 2013 werden von der Klägerseite nicht in Abrede gestellt, der Vorfall vom ... Dezember 2012 hat sich zur Überzeugung des Gerichts so zugetragen, wie von der Schule im angefochtenen Bescheid geschildert.

Die Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung von der Schule, die ihre Rechtsgrundlage in Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BayEUG findet, darf nach Art. 86 Abs. 7 BayEUG nur verhängt werden, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat.

Im Hinblick darauf, dass die Androhung der Entlassung eine der schwerwiegendsten Ordnungsmaßnahmen darstellt, die die Schule selbst verhängen kann, hat sich die Entscheidung, ob diese oder eine weniger einschneidende Ordnungsmaßnahme ausgesprochen wird, daran zu orientieren, ob ein Verhalten des Schülers im Hinblick auf die unbeeinträchtigte Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags oder wegen des Schutzes Dritter nicht mehr hingenommen werden kann und dem Schüler in dieser Deutlichkeit und Konsequenz vor Augen geführt werden muss, dass sein Verhalten nicht geduldet werden kann. Diese Beurteilung entzieht sich einer vollständigen Erfassung nach rein rechtlichen Kriterien und bedingt sachnotwendig einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren pädagogischen Wertungsspielraum. Trotz dieser Grenzen der gerichtlichen Kontrolle haben die Gerichte aber den gegen die Entlassung erhobenen Einwendungen nachzugehen und die pädagogische Bewertung der Schule auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Sie haben insbesondere zu kontrollieren, ob die Androhung der Entlassung gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstößt. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt es ferner, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat und ob sie ihre Entscheidungen auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten (vgl. BayVGH BayVBl 1994, 346).

Für die Wahl der Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maße die Erfüllung des Anstaltszwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde, wie sie in Art. 131 BV, Art. 1, 2 BayEUG niedergelegt ist (vgl. BayVGH DÖV 1982, 457/458; BayVBl 1994, 346). Die Wahl der Ordnungsmaßnahme erweist sich damit als eine pädagogische Ermessensentscheidung. Hierbei hat die Lehrerkonferenz bzw. der Disziplinarausschuss als deren Unterausschuss darauf zu achten, dass die Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung zur Schwere des zu ahndenden oder zu unterbindenden Verhaltens eines Schülers nicht außer Verhältnis steht. Die Androhung der Entlassung greift empfindlich in die Rechtsstellung des betroffenen Schülers ein und ist mit nicht unerheblichen Nachteilen für ihn verbunden.

Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen erweist sich die von der Schule getroffene Ordnungsmaßnahme als rechtmäßig.

Der Kläger hat durch das ihm vorgeworfene schwere und wiederholte Fehlverhalten die Rechte der Mitschülerin sowie seine und deren Gesundheit gefährdet.

Dass sich der Vorfall am ... Dezember 2012 so zugetragen hat, wie von der Schule dargestellt, ergibt sich zum einen daraus, dass der Kläger eine Erkrankung für den ... Dezember 2012 nicht nachgewiesen hat. Zwischen der für den Zeitraum ... bis ... Dezember ärztlich attestierten Erkrankung mit der Diagnose Gastroenteritis und dem ... Dezember 2012 liegen immerhin zwei Tage, so dass nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dass die Symptome der Erkrankung am ... Dezember 2012 noch andauerten. Insoweit handelt es sich lediglich um eine Behauptung des Klägers, die von diesem nicht bewiesen wurde.

Zum anderen ist der Vortrag des Klägers so widersprüchlich, dass er nicht glaubhaft ist. Erst im Klageverfahren wird nunmehr behauptet, dem Kläger sei während des Unterrichts schlecht gewesen und er habe den Lehrer gebeten zur Toilette gehen zu dürfen. Unmittelbar vor dem Klassenzimmer habe er einen plötzlichen Brechreiz verspürt und sich nicht anders zu helfen gewusst, als auszuspucken. Danach sei er zur Toilette gerannt, um sich dort zu übergeben.

Demgegenüber hatte der Kläger noch in der Sitzung des Disziplinarausschusses bestätigt, vom Lehrer aus dem Klassenzimmer verwiesen worden zu sein. Nach einer Weile sei ein Mitschüler vorbei gekommen und habe ihm etwas erzählt, wobei der Kläger so habe lachen müssen, dass ihm dabei Schleim hochgekommen sei, den er dann über das Geländer in die Aula gespuckt habe.

Für eine Erkrankung oder Übelkeit ergeben sich keinerlei Hinweise aus den Akten und der Stellungnahme der betroffenen Lehrkraft vom ... Dezember 2012. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Schule dies verschweigen sollte, wenn der Sachverhalt sich so zugetragen hätte, wie vom Kläger im Klageverfahren geschildert.

Darüber hinaus widerspricht es der Lebenswirklichkeit, bei bestehendem Brechreiz zunächst über ein Geländer in die Aula zu spucken und sich sodann zur Toilette zu begeben um sich dort zu übergeben. Möglicherweise ist der Brechreiz so stark, dass die Toilette nicht mehr erreicht werden kann, dann erfolgt allenfalls ein vorzeitiges Erbrechen.

Aus der Stellungnahme der die betroffenen Grundschüler betreuenden Lehrerin vom ... Februar 2013 ergibt sich jedoch, dass es sich eindeutig um Speichel gehandelt habe, von dem die Grundschülerin getroffen worden sei. Außerdem ergibt sich aus dieser Stellungnahme, dass die betroffene Schülerin und eine Mitschülerin als Zeugin den Kläger kurz nach dem Vorfall in der Klasse sofort erkannt haben.

Damit ist die Schule zur Überzeugung des Gerichts von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

Auch ergibt sich aus dem Vortrag der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung, dass der Disziplinarausschuss auch die dem Kläger mit Attest des Verhaltenstherapeuten Dr. K. vom ... Januar 2013 bescheinigte Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung bei der Entscheidung berücksichtigt hat. Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls auf dem Pausenhof am ... Januar 2013 durfte die Schule zu Recht davon ausgehen, dass das Verhalten des Klägers nicht krankheitsbedingt ist und von der Schule im Interesse der davon betroffenen Mitschüler nicht hingenommen werden kann.

Dieses Verhalten des Klägers stellt ein so schwerwiegendes und wiederholtes Fehlverhalten dar, dass es eine deutliche und spürbare Ordnungsmaßnahme rechtfertigt. Dabei hat die Schule zu Recht berücksichtigt, dass die zuvor ausgesprochenen zahlreichen Ordnungsmaßnahmen nicht zu einer Verhaltensänderung des Klägers geführt haben.

Das Ansprechen und Überlegen anderer Ordnungsmaßnahmen zeigt nur, dass sich der Disziplinarausschuss entsprechende Gedanken über eine im vorliegenden Fall sinnvolle Ordnungsmaßnahme gemacht hat. Da eine Rangfolge unter den Ordnungsmaßnahmen nicht besteht, ist es jedoch nicht ausgeschlossen, bei den Überlegungen als nicht angemessen oder zielführende Maßnahmen nicht anzuwenden und stattdessen eine angemessene andere Ordnungsmaßnahme auszusprechen

Der Disziplinarausschuss hat seine pädagogische Ermessensentscheidung nachvollziehbar dargestellt und begründet. Es sind keinerlei Anzeichen dafür erkennbar, dass sachfremde Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sein könnten.

Aus den dargestellten Gründen war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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published on 12/05/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 3 K 13.886 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. Mai 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 210 Hauptpunkte: Androhung der Entlassung Rechtsquellen:
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 3 K 13.886 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. Mai 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 210 Hauptpunkte: Androhung der Entlassung Rechtsquellen:
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.