Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2015 - M 3 K 13.5734

bei uns veröffentlicht am20.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 3 K 13.5734

Im Namen des Volkes

Urteil

20. Oktober 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 210

Hauptpunkte: Androhung der Entlassung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gesetzlich vertreten durch den Vater ...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern

vertreten durch: Regierung von Oberbayern, Prozessvertretung, Bayerstr. 30, 80335 München

- Beklagter -

wegen Androhung der Entlassung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 3. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2015 am 20. Oktober 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die vom ...-Gymnasium gegenüber dem Kläger verhängte Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung.

Der 2002 geborene Kläger besucht seit dem Schuljahr 2013/2014 das W.-Gymnasium. Zuvor - im Schuljahr 2012/2013 - besuchte er eine Klasse („Förderklasse“) der 6. Jahrgangsstufe des ...-Gymnasiums. Von Beginn des Schuljahres 2012/2013 an bis Juni 2013 erhielt der Kläger, dessen Sozialverhalten im Übertrittszeugnis von 2012 mit „insgesamt befriedigend“ bewertet worden war, insgesamt elf Mitteilungen, Hinweise und Verweise, überwiegend wegen nachlässiger Arbeitshaltung, aber auch wegen Unterrichtsstörung und verbotenem Schneeballwerfen.

Am .... Juli 2013 benannte er während der Informatikstunde in dem für den Unterricht bestimmten Dateiverzeichnis, auf das alle Schülerinnen und Schüler seiner Klasse Zugriff hatten, den Ordner eines Mitschülers in „... Feedback“ um und forderte seinen Nachbarn auf, Kommentare über den abwesenden Schüler zu schreiben. Zu diesem Zweck hatte er ein leeres Word-Dokument vorbereitet. Nachdem der Mitschüler zwei Einträge (Text und Bild) mit Beleidigungen und Diskriminierungen verfasst und gespeichert hatte, stellte auch der Kläger ein Dokument mit dem Wortlaut „...“ in den Ordner ein. Diese Einträge gelangten mehreren Mitschülern zur Kenntnis. Nach Unterrichtsende erlangte auch die Informatiklehrkraft Kenntnis hiervon und druckte die Dateien aus, bevor ein nach dem Unterricht vom Kläger beauftragter Mitschüler zum Informatikraum zurückgehen und die Dateien löschen konnte.

Daraufhin wurde dem Kläger und seinen Eltern mitgeteilt, dass wegen der Schwere des Vorfalls der Disziplinarausschuss einberufen werde. Auf die Rechte gem. Art. 86 Abs. 9 und 10 BayEUG, insbesondere auf das Recht zur persönlichen Stellungnahme der Eltern und des Klägers in der Disziplinarausschusssitzung und auf die Möglichkeit, eine Lehrkraft des Vertrauens einzuschalten, wurde ausdrücklich hingewiesen.

Am .... Juli 2013 fand die Sitzung des Disziplinarausschusses statt, an der neun Mitglieder teilnahmen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurden dabei der Kläger und sein Vater persönlich gehört und auch die Lehrkraft des Vertrauens äußerte sich mehrfach. Am Ende der Sitzung wurde vom Disziplinarausschuss einstimmig die Androhung der Entlassung beschlossen und mit Bescheid vom .... Juli 2013 bekannt gegeben.

Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz vom .... August 2013 Widerspruch einlegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Vater des Klägers sei in der Disziplinarausschusssitzung nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Die Ordnungsmaßnahme sei zum Zeitpunkt der Sitzung bereits „festgelegt“ gewesen. Im Übrigen sei der Bescheid unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. Es sei nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass die Mutter des Klägers schwer krank gewesen sei und sich der Kläger dadurch in einer Ausnahmesituation befunden habe. Ebenso hätte berücksichtigt werden müssen, dass von ... „ein erheblich provozierendes Vorverhalten“ vorgelegen habe und dass der Kläger nach der Unterrichtsstunde einen anderen Mitschüler „veranlasst“ habe, die betreffende Datei zu löschen. Abgesehen davon sei dem Kläger die Bedeutung der verwendeten Äußerungen nicht bekannt gewesen.

In der Sitzung vom .... Oktober 2013 bestätigte die Lehrerkonferenz den Beschluss des Disziplinarausschusses vom .... Juli 2013. Daraufhin erfolgte mit Bescheid vom .... November 2013 die Zurückweisung des Widerspruchs. Der Vater des Klägers sowie der Kläger seien ausführlich gehört worden und hätten damit ausreichend Gelegenheit zur Äußerung gehabt. Die vom Vater des Klägers angesprochenen Punkte seien ausreichend berücksichtigt worden. Dabei habe aber der Versuch, die Daten zu löschen, „nur begrenzt“ zugunsten des Klägers berücksichtigt werden können, weil dieser die Löschung erst nach der Entdeckung und zudem nicht selbst vornehmen wollte, um sich nicht der Gefahr der Entdeckung auszusetzen.

Mit Schriftsatz vom .... Dezember 2013 wurde Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom .... Juli 2013 und den Widerspruchsbescheid vom .... November 2013 aufzuheben.

Dabei wurde im Wesentlichen die Begründung des Widerspruchs wiederholt.

Die Vertretung des Beklagten beantragte mit Schreiben vom .... November 2014,

die Klage abzuweisen.

Am 20. Oktober 2015 fand die mündliche Verhandlung statt, in der die schriftsätzlich angekündigten Anträge gestellt wurden.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.

Insbesondere hat sie sich weder mit dem Ende des Schuljahres, in dem die Ordnungsmaßnahme verhängt wurde, noch mit dem Wechsel des Klägers an ein anderes Gymnasium erledigt, so dass nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsmaßnahme beantragt werden könnte. Denn die Ordnungsmaßnahme ist weder aufgehoben, noch aus dem Schülerbogen entfernt worden - es ist lediglich fraglich, für welchen Zeitraum sie noch im Fall eines erneuten Fehlverhaltens in eine etwa zu treffende Auswahlentscheidung einbezogen werden könnte. Hieraus ergibt sich jedoch keine Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts, der von Anfang an keinen vollstreckbaren Inhalt hatte, sondern sich im Ausspruch der darin enthaltenen formellen Missbilligung des Verhaltens des Klägers erschöpft hat. Der zeitliche Abstand ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls nicht so groß, dass eine Würdigung des streitgegenständlichen Verhaltens und der streitgegenständlichen Ordnungsmaßnahme im Fall eines erneuten Fehlverhaltens in jedem Fall unzulässig erscheinen würde.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Ordnungsmaßnahme, wie sie mit Bescheid des ...-Gymnasiums (im Folgenden: Schule) vom .... Juli 2013, in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Schule vom .... November 2013 verfügt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die streitgegenständliche Ordnungsmaßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG - i. d. F. der Bek. vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414). Gemäß Art. 86 Abs. 7 BayEUG darf sie nur verhängt werden, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat. Die Androhung der Entlassung ist nach der Entlassung selbst die schwerwiegendste Ordnungsmaßnahme, die die Schule selbst verhängen kann. Die Wahl dieser Ordnungsmaßnahme hat sich daher daran zu orientieren, ob dem Schüler in Deutlichkeit vor Augen geführt werden muss, dass sich sein Verhalten - auch unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - ändern muss. Es handelt sich bei dieser Auswahlentscheidung der Lehrerkonferenz bzw. des Disziplinarausschusses (Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG) um eine pädagogische Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist. Bei ihrer Entscheidung haben die Gerichte nur zu prüfen, ob die Schule die Verfahrensvorschriften eingehalten hat, ob sie ihre Entscheidung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat und ob die pädagogische Bewertung der Schule angemessen und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.

Für die Rechtmäßigkeit der Auswahl einer Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maße die Erfüllung des Anstaltszwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde, wie sie in Art. 131 BV, Art. 1, 2 BayEUG niedergelegt ist (vgl. BayVGH DÖV 1982, 457/458; BayVBl 1994, 346); die Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung darf dabei zur Schwere des zu ahndenden oder zu unterbindenden Verhaltens eines Schülers nicht außer Verhältnis stehen.

Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen erweist sich die von der Schule getroffene Ordnungsmaßnahme als rechtmäßig. Die streitgegenständliche Ordnungsmaßnahme ist sowohl formell, als auch materiell fehlerfrei ergangen.

Verfahrensfehler sind nicht vorgekommen.

Die Auswahlentscheidung wurde zutreffenderweise vom Disziplinarausschuss der Schule getroffen, der gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG insoweit die Aufgaben der nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BayEUG zuständigen Lehrerkonferenz wahrnahm.

Im Verfahren bezüglich der verhängten Ordnungsmaßnahme sind der Kläger und seine Eltern ordnungsgemäß beteiligt worden. Insbesondere sind sie bei der Einleitung des Anhörungsverfahrens auf ihr Antragsrecht hingewiesen worden (Art. 86 Abs. 8 Satz 3 BayEUG) und hatten gemäß Art. 86 Abs. 8 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) Gelegenheit zur Äußerung, auf Antrag persönlich in der Lehrerkonferenz bzw. - wie hier - in der Sitzung des Disziplinarausschusses (Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG). Sie hatten dabei Kenntnis des dem Kläger vorgeworfenen Sachverhalts.

Laut Niederschrift über die Sitzung des Disziplinarausschusses vom .... Juli 2013 ist sowohl der bei der Sitzung anwesende Vater des Klägers, als auch der Kläger in der Sitzung gehört worden. Dies zeigen Formulierungen wie: „... behauptet, … streitet ab, … erzählt … erklärt, dass … gibt das zu … ist der Meinung, dass … beteuert … antwortet … sagt … Herr R. interveniert und betont, wie … Herr R. räumt ein, dass … Auch der Vater sieht die Veranstaltung kritisch … Er erklärt … Am Ende der Anhörung nennt Herr R. in Abwesenheit seines Sohnes …“. Zudem wurde dies von der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die in Art. 89 Abs. 9 Satz 2 BayEUG vorgeschriebene Anhörung der Eltern des Klägers und des Klägers ist damit nachgewiesen, auch wenn der Vater des Klägers behauptet, „nicht ausreichend Gelegenheit erhalten“ zu haben, sich zu dem Vorfall und dessen Bewertung durch die Schule zu äußern. Abgesehen davon wäre ein Anhörungsmangel ohnehin durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens gem. Art 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Art. 46 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG -, die Kenntnisnahme der Äußerungen durch die Schule und ihre Einbeziehung in die Entscheidungsfindung geheilt worden.

Die Behauptung des Klägerbevollmächtigten, „dass die jetzt verhängte Strafe bereits im Vorfeld beschlossen war und die Anhörung allein deshalb durchgeführt wurde, um den gesetzlichen Vorgaben Rechnung zu tragen“, kann an dieser Beurteilung nichts ändern. Diese Behauptung findet in den Akten keine tragbare Grundlage und wurde zudem in der mündlichen Verhandlung von der Schulleiterin mit dem Hinweis widerlegt, dass der stellvertretende Schulleiter zu Beginn der Disziplinarsitzung keineswegs die zu treffende Entscheidung vorweggenommen habe, sondern den Vorfall lediglich als „gravierenden Vorfall“ bewertet habe; lediglich dieser Bewertung habe sich der Disziplinarausschuss, wie im Protokoll vermerkt, angeschlossen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal selbst die Nennung der Androhung der Entlassung als „mögliche“ Ordnungsmaßnahme zulässig gewesen wäre.

Die getroffene Ordnungsmaßnahme ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Schule ist bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Wie in der Niederschrift über die Sitzung des Disziplinarausschusses vom .... Juli 2013, im Bescheid vom .... Juli 2013 und im Widerspruchsbescheid vom .... November 2013 ausgeführt, hat der Kläger nämlich - unstreitig - am .... Juli 2013 während der Informatik-Stunde in dem für den Unterricht bestimmten Dateiverzeichnis, auf das alle Schülerinnen und Schüler seiner Klasse Zugriff hatten, den Ordner eines Mitschülers in „... Feedback“ umbenannt, seinen Nachbarn aufgefordert, Kommentare über den abwesenden Schüler zu schreiben und nach Verfassung und Speicherung von zwei Einträgen (Text und Bild) mit Beleidigungen und Diskriminierungen durch Mitschüler auch selbst ein Dokument mit dem Wortlaut „...“ in den Ordner eingestellt, dessen Inhalt mehreren Mitschülern und nach Unterrichtsende auch der Informatiklehrkraft zur Kenntnis gelangte, die die Dateien ausdruckte, bevor ein nach dem Unterricht vom Kläger beauftragter Mitschüler zum Informatikraum zurückgehen und die Dateien löschen konnte. Der Kläger hat damit gegen die von ihm unterschriebene „Nutzungsordnung der EDV-Einrichtungen der Schule“ verstoßen und die eigentlich zur Konfliktbewältigung gedachte Feedback-Methode aus dem KISKO-Seminar zur Stärkung der Sozial-Kompetenz missbraucht und ins Gegenteil verkehrt, was von ihm - ausweislich seiner Äußerung in der Disziplinarausschusssitzung vom .... Juli 2013 - auch bewusst erfolgt ist.

Entgegen der Meinung des Klägers bzw. seines Vaters hat die Schule auch alle entscheidungsrelevanten Umstände in die Auswahl der zu treffenden Maßnahme einbezogen. So finden sich im Protokoll der Disziplinarausschusssitzung und im Widerspruchsbescheid sehr wohl Ausführungen dazu, dass der Mitschüler ... immer wieder gegenüber anderen Mitschülern tätlich geworden sei und dass es auch Konflikte mit dem Kläger gegeben habe - allerdings habe sich der Kläger „immer wieder ... angeschlossen, wenn es darum ging, andere Kinder zu schikanieren, er sei aber nie der Initiator gewesen“. Ebenso finden sich Ausführungen dazu, dass in dem umbenannten Dateiordner nicht nur negative Rückmeldungen verfasst worden sind, sondern von einem Mitschüler auch ein freundlicher Eintrag, der aber wieder gelöscht wurde. Weiterhin wurde entgegen der Behauptung des Klägervaters bei der Entscheidungsfindung auch berücksichtigt, dass die Mutter des Klägers schwer krank gewesen ist (vgl. die Niederschrift über die Disziplinarausschusssitzung, den Bescheid und den Widerspruchsbescheid).

Auch die Einlassung des Bevollmächtigten des Klägers, der Kläger habe den „Aussagegehalt der verwendeten Wörter im Übrigen tatsächlich nicht verstanden“, kann die Entscheidung der Schule nicht ermessensfehlerhaft erscheinen lassen, weil dem Kläger als Schüler einer Förderklasse für Hochbegabte - selbst wenn ihm die Bedeutung jedes der verwendeten Ausdrücke nicht bis ins Einzelne bekannt gewesen sein sollte - zumindest wie jedem anderen 11-jährigen die grob beleidigende Qualität seines Feedbacks bewusst gewesen ist („er habe begriffen, dass man jemand mit den verwendeten Wörtern beleidigen könne“) und er sich auch im Klaren darüber war, dass es sich um einen aggressiven Akt gegenüber dem betreffenden Mitschüler gehandelt hat. Andernfalls hätte er ja überhaupt keine Veranlassung gehabt, - wie von ihm vorgetragen - nach Unterrichtsende einen anderen Schüler mit der Löschung der entsprechenden Einträge zu beauftragen.

Die Wahl der Ordnungsmaßnahme als pädagogische Ermessensentscheidung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Verunglimpfung eines Mitschülers durch Missbrauch der eigentlich zur Konfliktbewältigung gedachten Feedback-Methode aus dem KISKO-Seminar zur Stärkung der Sozialkompetenz und der vorsätzliche Verstoß gegen Datenvorschriften der Schule wiegen sehr schwer. Die Schule durfte zu Recht davon ausgehen, dass dieses Verhalten des Klägers trotz der schweren Erkrankung der Mutter des Klägers im Interesse des Schulfriedens und der Mitschüler nicht hingenommen werden kann, weil dadurch die Bemühungen der Schule, in der Klasse ein friedliches und integratives Miteinander zu fördern, untergraben und der Bildungs- und Erziehungsauftrag erheblich gefährdet wurde.

Der Disziplinarausschuss hat seine pädagogische Ermessensentscheidung nachvollziehbar dargestellt und begründet. Anzeichen dafür, dass sachfremde Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sein könnten, sind nicht erkennbar.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.