Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Feb. 2015 - M 3 K 13.4583

bei uns veröffentlicht am03.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom ... August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom ... September 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Kostenfreiheit des Schulwegs für das Schuljahr 2012/2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Streitgegenstand ist der Anspruch der Klägerin auf Kostenfreiheit ihres Schulwegs für das Schuljahr 2012/2013.

Die am ... geborene Klägerin besuchte im Schuljahr 2011/2012 zunächst, wie im vorangegangenen Schuljahr, eine Klasse der 8. Jahrgangsstufe der ... Realschule in München ... Nachdem der Schulträger am Ende des Jahres 2011 angekündigt hatte, dass mit dem Ende des Schuljahres 2011/2012 die Trägerschaft der Schule wechseln werde, entschlossen sich die Eltern zu einem Schulwechsel der Klägerin in eine öffentliche Realschule bereits zum Halbjahr des Schuljahres 2011/2012. Die Klägerin besuchte ab dem zweiten Halbjahr des Schuljahres 2011/2012 die Realschule ...

Der Beklagte gab dem Antrag der Klägerin auf Kostenfreiheit des Schulwegs für den Besuch der Realschule ... für das zweite Halbjahr des Schuljahres 2011/2012 statt, da die Voraussetzungen hierfür vorlagen, insbesondere die Mehrkosten für den Weg zur Realschule ... aufgrund des Alters der Klägerin unter 20% im Vergleich zu anderen Realschulen, die kostengünstiger zu erreichen gewesen wären, lagen. Gleichzeitig wies der Beklagte die Eltern der Klägerin darauf hin, dass die Kostenfreiheit des Schulwegs zum Besuch der Realschule ... auch künftig nur gewährt werde, wenn die monatlichen Beförderungskosten noch im Rahmen der freiwilligen, höchstens 20%igen Zusatzleistung durch den Beklagten lägen.

In Beantwortung dieses Hinweises teilte die Mutter der Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom ... April 2012 mit, die Realschule ... sei die einzige Schule gewesen, an der ihrer Tochter ein Platz angeboten worden sei. Es habe sich bei dieser Schule nicht um ihre „erste Wahl“ gehandelt. Weder in der Realschule ... noch in der Realschule an ... oder an der ...-Realschule habe es zu diesem Zeitpunkt freie Plätze gegeben. Sie habe sogar an weiteren Realschulen erfolglos um einen Platz in der 8. Klasse nachgefragt.

Den Antrag auf Kostenfreiheit des Schulwegs für das Schuljahr 2012/2013 vom ... Mai 2012 lehnte der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom ... August 2012 ab. Die Kostenfreiheit des Schulwegs werde grundsätzlich nur beim Besuch der nächstgelegenen Schule gewährt, also der Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar sei (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV). Nächstgelegene Schule seien die ...-Realschule in der ... Straße, München, die Realschule an ... in der ..., München, die ...-Realschule in ... und die ...-Realschule in der ..., München. Die Kosten zu diesen Schulen würden jeweils 34,70 € (2 Ringe) betragen, während die Kosten zur beantragten Schule 42,00 € (3 Ringe) betragen würden. Diese Preisdifferenz läge nicht mehr im Rahmen einer möglichen, höchstens 20%igen Zusatzleistung (§ 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV). Fiktive Kosten, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule entstehen würden, würden nicht übernommen. Einer Kostenübernahme im Rahmen des § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV stimme der Beklagte wie auch in anderen gleichgelagerten Fällen nicht zu.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Eltern der Klägerin mit Schreiben vom ... September 2012 Widerspruch, den die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom ... September 2013 zurückwies. Ausgehend vom gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin sei die Staatliche ... Realschule in München die i. S. d. Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs nächstgelegene und aufnahmefähige Schule, ebenfalls die Realschule an ..., die ...-Realschule in ... sowie die ...-Realschule in München. Die von der Klägerin besuchte Realschule sei nicht nächstgelegene Schule i. S. d. Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs. Der Ermessenstatbestand des § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV sei nicht eröffnet, da der Beförderungsaufwand zur beantragten Schule den ersparten Beförderungsaufwand zur nächstgelegenen Realschule um 20 v. H. übersteige. Dass die Zustimmung zur Kostenübernahme abgelehnt worden sei, sei ermessensgerecht. Die in den Schreiben vom ... April 2012 und vom ... September 2012 vorgetragenen Einzelumstände stellten keine außergewöhnliche Härte im persönlichen oder familiären Bereich dar, die im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV zu berücksichtigen wären und seien somit für die Bestimmung der Nächstgelegenheit i. S. d. der Schülerbeförderung nicht relevant. Eine Schule könne nur dann nicht als nächstgelegen gelten, wenn sie aufgrund von Bedingungen nicht aufnahmefähig und -bereit sei, die der Schüler nicht beeinflussen könne. Sofern ein Schulbesuch an persönlichen Voraussetzungen scheitere, ändere dies nichts an der Nächstgelegenheit der Schule. Soweit nicht Pflichtschulen zu besuchen seien, hätten die Erziehungsberechtigen und die volljährigen Schülerinnen und Schüler das Recht, Schulart, Ausbildungsrichtung und Fachrichtung zu wählen. Für die Aufnahme seien Eignung und Leistung der Schülerin bzw. des Schülers maßgebend. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine bestimmte weiterführende Schule an einem bestimmten Ort bestünde nicht. Der Ausschluss der Kostenübernahme beim Besuch einer anderen, weiter entfernt liegenden Schule über die in § 2 Abs. 3 und 4 SchBefV geregelten Fälle hinaus verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Mit der am 5. Oktober 2013 zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

Es wurde zuletzt beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom ... August 2012 aufzuheben in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom ... September 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über den Antrag der Klägerin auf Kostenfreiheit des Schulweges für das Schuljahr 2012/2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Zur Begründung wurde vorgetragen, sämtliche Schulen, die mit der etwas preiswerteren Fahrkarte erreichbar gewesen wären, wären besetzt gewesen und hätten keine Schüler mehr aufgenommen. Dies allein sollte als Grund ausreichen, um die Kostenfreiheit des Schulwegs zu gewähren. Es wäre dann noch zu prüfen, ob nach nur einem halben Jahr zu Beginn des Schuljahres 2012/2013 wegen der etwas teureren Fahrkarte ein erneuter Schulwechsel zumutbar gewesen wäre. Dies sei nicht der Fall, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin bis zu ihrem ... Lebensjahr wegen eines Aufmerksamkeits-Defizit-Syndroms bei einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie in Behandlung gewesen sei und dass sie anerkannte Legasthenikerin sei (hierzu wurde die Bescheinigung der Staatlichen Schulberatungsstelle für München vom ... Mai 2007 vorgelegt); ein weiterer Schulwechsel nach einem halben Jahr hätte die schulischen Leistungen der Klägerin mit Sicherheit negativ beeinflusst.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es sei keine rechtzeitige Anmeldung in den nächstgelegenen Schulen zum Schuljahr 2012/2013 erfolgt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München am 22. Januar 2015 wies der Beklagte darauf hin, dass ein Schulwechsel nach der Realschulordnung grundsätzlich nur zum Schuljahresbeginn zulässig sei. Dies sei nach den vom Beklagten eingeholten Auskünften Grund dafür gewesen, dass die näher gelegenen ...-Realschule und die Realschule in ... die Klägerin nicht aufgenommen hätten.

Die gesetzlichen Vertreter der Klägerin erklärten, dass der Trägerwechsel seinerzeit sehr kurzfristig angekündigt worden sei, einhergehend mit dem Trägerwechsel sei auch eine grundlegende Änderung des Schulkonzepts zu erwarten gewesen, es sei sogar die Weiterführung der Schule ungewiss gewesen. Aus diesem Grund hätten sie sich entschlossen, nicht das Schuljahresende abzuwarten, sondern den Schulwechsel sobald als möglich vorzunehmen. Sie hätten auch bei einer Vielzahl weiterer Schulen nach einem Platz angefragt, es sei jedoch ganz übereinstimmend erklärt worden, dass kein freier Platz vorhanden sei.

Der Beklagte erklärte, die Schulen seien während der Schuljahre üblicherweise voll besetzt. Ein während des Schuljahres durchgeführter Schulwechsel dürfte nicht dazu führen, dass dann die Kosten zur gewünschten Schule erstattet werden müssten, weil die näher gelegenen Schulen, an denen die Aufnahme zum Schuljahresende möglich gewesen wäre, zu diesem Zeitpunkt voll besetzt gewesen wären. Ein Schulwechsel wäre der Klägerin ohne weiteres zumutbar gewesen. Der Beklagte gestehe die Unzumutbarkeit eines Schulwechsels in ständiger Verwaltungspraxis z. B. dann zu, wenn es nur noch um das letzte Schuljahr einer Schullaufbahn gehe.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2015 im Übrigen auf die Niederschrift hierüber verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom ... August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom ... September 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SchBefV vorliegen; da diese Vorschrift dem Beklagten jedoch bei der Entscheidung über die Kostenfreiheit ein Ermessen einräumt, war der Beklagte unter Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass nur ein Anspruch auf Beförderung zur nächstgelegenen Schule besteht, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 3 SchBefV „nächstgelegene“ Schule i. S. d. Schülerbeförderungsrechts diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- oder Fachrichtung ist, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist, sowie dass die in den streitgegenständlichen Bescheiden genannten Realschulen in München und ... im streitgegenständlichen Schuljahr mit geringeren Beförderungskosten zu erreichen gewesen wären als die von der Klägerin tatsächlich besuchte Realschule ...

Eine mit geringerem Beförderungsaufwand zu erreichende Schule ist jedoch gleichwohl dann nicht „nächstgelegene“ Schule i. S. d. Schülerbeförderungsrechts, wenn ihr Besuch dem Schüler oder der Schülerin im streitgegenständlichen Schuljahr gar nicht möglich ist; die Behörde darf den Antrag nicht unter Berufung auf eine tatsächlich gar nicht bestehende Möglichkeit ablehnen; § 3 Abs. 1 Satz 3 SchBefV ist daher verfassungskonform in der Weise zu verstehen, dass nächstgelegene Schule i. S. d. Schülerbeförderungsrechts diejenige Schule ist, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist und deren Besuch der Schülerin oder dem Schüler auch tatsächlich möglich wäre.

Für diese Prüfung, ob der Besuch einer mit geringerem Beförderungsaufwand erreichbaren Schule möglich gewesen wäre, ist von dem Schuljahr auszugehen, für das die Kostenfreiheit des Schulwegs beantragt wird. Wenn sich ein Schüler auf die Unmöglichkeit des Besuchs der mit geringerem Aufwand erreichbaren Schulen beruft, liegt die materielle Beweislast für diese, seinen Anspruch stützende Tatsache bei ihm. Im vorliegenden Fall haben die Eltern der Klägerin diesen Nachweis nicht geführt, da sich die Frage eines erneuten Schulwechsels zum Beginn des Schuljahres 2012/2013 für sie im Hinblick auf den erst etwa ein halbes Jahr zuvor erfolgten Schulwechsel der Klägerin an die Realschule ... gar nicht gestellt hat. Die Klägerin kann sich somit nicht darauf berufen, die Realschule ... sei deshalb die nächstgelegene Schule i. S. d. SchBefV, weil sie im streitgegenständlichen Schuljahr 2012/2013 an keiner anderen, mit geringeren Beförderungskosten erreichbaren Schule aufgenommen worden wäre.

Nach § 2 Abs. 4 SchBefV kann jedoch unbeschadet des Abs. 3 die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule ganz oder teilweise übernommen werden, wenn (Nr. 2) ein Schulwechsel nicht zumutbar ist oder (Nr. 3) der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20 v. H. übersteigt oder (Nr. 4) die betroffenen Aufwandsträger und Schulen zustimmen.

Unstreitig hat der Beklagte das Vorliegen des Tatbestands des § 3 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV zu Recht verneint; ebenso wenig ist zweifelhaft, dass der Beklagte seine Zustimmung zu einer Übernahme der Beförderungskosten (Nr. 4) unter Hinweis auf seine Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel ablehnen durfte.

Jedoch wurde bislang das Vorliegen des Ermessenstatbestands des § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV nicht geprüft und daher hierzu auch keine Ermessensentscheidung getroffen. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV sind hier gegeben, weil der Klägerin im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles ein Schulwechsel an eine mit geringerem Beförderungsaufwand erreichbare Schule zum Beginn des streitgegenständlichen Schuljahres 2012/2013 nicht zumutbar war. Der Tatbestand des § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV setzt außergewöhnliche individuelle Umstände voraus, die zum Ausgleich der durch die Beschränkung der Beförderungspflicht auf die nächstgelegene Schule verursachten Härten zu berücksichtigen sind (BayVGH, B. v. 4.8.2003 - 7 C 03.800 -).

Die Rechtsprechung hat über verschiedene Fallkonstellationen entschieden, in denen ein Schulwechsel einerseits als zumutbar, andererseits als unzumutbar beurteilt wurde.

Keine der Fallkonstellationen, in denen die obergerichtliche Rechtsprechung, der das erkennende Gericht sich anschließt, einen Schulwechsel für zumutbar angesehen hat, liegt hier vor.

Auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die weiterhin erfolgende Bewilligung der Kostenfreiheit des Schulwegs (vgl. BayVGH, U. v. 23.1.2014 - 7 B. 13.858 -) hat sich die Klägerin nicht berufen, ein solcher Vertrauenstatbestand ist auch nicht gegeben. Der Beklagte hat zwar für die zweite Jahreshälfte des dem streitgegenständlichen Schuljahr vorangegangenen Schuljahres die Fahrtkosten zur Realschule ... übernommen, da die Differenz zwischen den Beförderungskosten der näher gelegenen Schulen und der besuchten Realschule ... weniger als 20 v. H. der ersparten Beförderungskosten betrug; die Eltern der Klägerin wurden jedoch auf die Möglichkeit einer Änderung dieses Differenzbetrags in den folgenden Schuljahren mit der Folge, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Kostenfreiheit im Ermessensweg nicht mehr vorliegen würden, hingewiesen.

Ein Schulwechsel wird auch dann generell für zumutbar gehalten, wenn die Umstände, die die Unzumutbarkeit begründen sollen, keine individuellen Umstände sind, sondern typischerweise eintreten, wie dies z. B. der Fall ist, wenn nach einem Umzug die bisher besuchte Schule von der neuen Wohnung aus nur noch mit höheren Beförderungskosten erreichbar ist, aber trotzdem weiterhin besucht werden soll; hier handelt es sich um die typische Folge eines Umzugs, die keine individuelle Härte begründen kann.

Die Rechtsprechung hat einen Schulwechsel schließlich grundsätzlich auch in den Fällen für zumutbar gehalten, in denen für den Schüler mehrere aufnahmebereite Schulen zur Verfügung standen, sich die Eltern jedoch ungeachtet der Frage der Beförderungspflicht für eine Schule entschieden haben, die von Anfang an nicht die nächstgelegene Schule i. S. d. Schülerförderungsrechts war. An dieser ungeachtet der Bewilligung der Kostenfreiheit des Schulwegs getroffenen Entscheidung für die nur mit höherem Aufwand erreichbare Schule muss sich der Schüler auch in darauffolgenden Schuljahren festhalten lassen. Denn wer bewusst eine andere als die nächstgelegene Schule ausgewählt hat und das Risiko der eigenen Kostentragung für den künftigen Schulweg bewusst übernommen hat, kann sich nicht allein aufgrund des Zeitablaufs darauf berufen, nunmehr sei ihm der Wechsel an die wohnortnahe und daher kostengünstiger zu erreichende Schule nicht mehr zumutbar (BayVGH, B. v. 23.6.2008 - 7 B 08.550 - Rn. 26; BayVGH, B. v. 20.4.2009 - 7 ZB 08.3048 - Rn. 15).

Eine solche Fallkonstellation ist im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht gegeben. Im vorliegenden Fall haben die Eltern der Klägerin mit der Realschule ... nicht „bewusst eine andere als die nächstgelegene Schule ausgewählt“ oder durch die Schulwahl das Risiko der eigenen Kostentragung „bewusst übernommen“. Eine solche Risikoübernahme setzt die Möglichkeit, an einer näher gelegenen Schule aufgenommen zu werden, voraus. Dies war hier jedoch gerade nicht der Fall. Vielmehr haben sich die Eltern der Klägerin deshalb für die Realschule ... entschieden, weil diese die einzige Schule war, die zum Zeitpunkt des beabsichtigten Schulwechsels die Klägerin aufnehmen konnte. Dann liegt aber keiner der oben beschriebenen Fälle vor, in denen bei gleichzeitiger Möglichkeit des Besuchs einer näher gelegenen Schule trotzdem die nur mit höherem Beförderungsaufwand erreichbare Schule gewählt wurde.

Die Klägerin muss sich nicht darauf verweisen lassen, sie hätte erst zum Schuljahresende an eine andere Schule wechseln dürfen. Es mag zwar zutreffen, dass während eines laufenden Schuljahres grundsätzlich weniger freie Plätze zur Verfügung stehen als zum Schuljahreswechsel. Es ist jedoch ebenso das Recht der Eltern, den Zeitpunkt eines Schulwechsels zu bestimmen, wie sie das Recht haben, die Schulart oder die pädagogische Eigenart der gewählten Schule zu bestimmen. Für die Frage der Kostenfreiheit des Schulwegs ist die Frage des Zeitpunkts eines Schulwechsels nur insoweit relevant, als der gewählte Zeitpunkt nicht zu einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Kostenfreiheit zu der eigentlich bereits von Anfang an gewünschten Schule führen darf, an die bei Abwarten des Schuljahresendes ein Wechsel problemlos möglich wäre.

Für eine solche Annahme bestehen jedoch im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte. Das Gericht hat keinen Anlass, die Aussage der Eltern, der Schulwechsel habe auf der Ankündigung eines Trägerwechsels am Ende des Jahrs 2011 und der völlig ungewissen Zukunft der Schule beruht, in Zweifel zu ziehen. Der Gesichtspunkt der Schulwegkostenfreiheit wird für verantwortungsvolle Eltern, wie das Gericht die Eltern der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erlebt hat, keine Rolle spielen angesichts der Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten, die jeder Schulwechsel während einer Schullaufbahn, insbesondere aber ein während eines laufenden Schuljahres vollzogener Schulwechsel bedeutet. Es ist nachvollziehbar, dass im Fall der Klägerin der Schulwechsel, dessen Notwendigkeit sich um die Jahreswende 2011/2012 wegen des angekündigten Wechsels des Schulträgers bereits abgezeichnet hatte, so bald als möglich vollzogen werden sollte. Dadurch wurde der Klägerin einerseits eine möglichst lange Phase kontinuierlichen Schulbesuchs vor dem entscheidenden Abschlussjahr ermöglicht, zum anderen war die Klägerin nicht mehr während des zweiten Schulhalbjahres mit der Unsicherheit des bevorstehenden Schulwechsels belastet. Abgesehen davon war die Frage, ob die Beförderungskosten zum Besuch der Realschule ... für die noch verbleibende Zeit des Schulbesuchs übernommen werden können oder nicht, zum Zeitpunkt des Schulwechsels völlig offen: Für das zweite Schulhalbjahr 2011/2012 betrug die Fahrkostendifferenz weniger als 20 v. H., so dass die Schulwegkostenfreiheit bewilligt wurde, was nach Aussage des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch für das Schuljahr 2013/2014 wieder der Fall war.

Den Einwand des Beklagten, wenn es den Eltern freistünde, den Zeitpunkt eines Schulwechsels zu wählen, hätten sie es in der Hand, durch einen Wechsel während des Schuljahres die Übernahme der Schulwegkosten zu ihrer „Wunschschule“ zu erzwingen, da dann die Klassen grundsätzlich vollständig besetzt sind, kann das Gericht nicht nachvollziehen. Zum einen sieht das Gericht keinen Grund für die realistische Annahme, dass zufällig zu diesem Zeitpunkt gerade in der „Wunschschule“ noch ein freier Platz vorhanden sein sollte, obwohl nach Vortrag des Beklagten während des Schuljahres grundsätzlich alle Schulen voll besetzt sind und neue Schüler erst wieder zum neuen Schuljahr aufnehmen. Zum anderen wäre ein solcher allein zum Zweck der Schulwegkosten“erschleichung“ während des Schuljahres vorgenommener Schulwechsel - wie bereits ausgeführt - rechtsmissbräuchlich und könnte einen Anspruch auf Übernahme der Schulwegkosten nicht begründen.

Die vorliegende Fallkonstellation ist somit denjenigen Konstellationen vergleichbar, in denen die Rechtsprechung einen Schulwechsel für unzumutbar hält.

Die Rechtsprechung hält einen Schulwechsel in den Fällen für unzumutbar, in denen andere Gründe dazu geführt haben, dass eine Schule besucht wird, die im zu entscheidenden Zeitraum nicht (mehr) die nächstgelegene Schule i. S. d. Schülerbeförderungsrechts ist. Hierunter fallen zum einen die Fälle, in denen die tatsächlich besuchte Schule aufgrund veränderter Umstände im Gegensatz zu einem vorangegangenen Schuljahr nicht mehr die nächstgelegene Schule ist. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise erst während des Schulbesuchs eine günstigere Beförderungsmöglichkeit zu einer anderen Schule geschaffen wird; dann müsste sich ein Schüler nicht auf diese nachträglich geschaffene günstigere Beförderungsmöglichkeit zu einer anderen Schule verweisen lassen, sondern könnte die Unzumutbarkeit des Schulwechsels einwenden (BayVGH, vom 20.4.2009 - 7 ZB 08.3048 - Rn. 15; ähnlich BayVGH, B. v. 9.8.2011 - 7 B 10.1775 - Rn. 25, wo eine Realschule, die mit höherem Beförderungsaufwand zu erreichen war, zunächst monoedukativ und damit nächstgelegen war, für die Jahre nach Wegfall der Monoedukation sollte der Träger zu prüfen haben, ob eine Kostenübernahme in Betracht komme, weil ein Wechsel an eine nähergelegene Realschule nicht zumutbar sei).

Der Schulwechsel zum Beginn des streitgegenständlichen Schuljahres war für die Klägerin deshalb unzumutbar, weil sie erst im vorangegangenen Schuljahr zwei verschiedene Schulen besucht hatte und nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag ihrer Eltern in ihrer schulischen Leistungsfähigkeit ohnehin durch Legasthenie und ein langjährig behandeltes Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom beeinträchtigt war, so dass sich ein erneuter Schulwechsel (also der Besuch von drei verschiedenen Schulen innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Jahr) nachvollziehbar negativ auf Leistungsfähigkeit und Gesundheit der Klägerin ausgewirkt hätte. Wenn das Gericht diese persönlichen Umstände für die Frage der Zumutbarkeit eines Schulwechsels berücksichtigt, setzt es sich nicht in Widerspruch zur Entscheidung des BayVGH im Beschluss v. 2.5.2014 - 7 ZB 14.647 -. Der dieser Entscheidung zugrunde gelegene Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Im Fall der Entscheidung des BayVGH hatten die Eltern ein nur mit erhöhtem Beförderungsaufwand erreichbares Gymnasiums ausgewählt, obwohl ihr Sohn auch ein näher gelegenes Gymnasium hätte besuchen können. Die entfernter gelegene Schule war jedoch gewählt worden, weil der Sohn unter einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) litt und der ihn behandelnde Facharzt gerade zum Besuch des entfernter gelegenen Gymnasiums geraten hatte. Im vorliegenden Fall hatten jedoch die Eltern der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Entscheidung für die Realschule ... gar keine Auswahl unter mehreren gleichartigen Schulen, die mit unterschiedlichem Beförderungsaufwand erreichbar waren. Vielmehr hätte die Klägerin an keiner mit geringerem Beförderungsaufwand erreichbaren Realschule aufgenommen werden können.

Der Entscheidung über die Zumutbarkeit eines Schulwechsels, wenn - wie hier - sich der Schüler oder die Schülerin nicht an der ursprünglichen, bewusst ohne Rücksicht auf die Kostenfreiheit getroffenen Entscheidung festhalten lassen muss, ist die Berücksichtigung persönlicher Umstände aber gerade immanent; auch die sich aus einem Schulwechsel ergebenden schulischen Probleme können eine individuelle Härte mit der Folge der Unzumutbarkeit eines Schulwechsels begründen, wie sich aus der Entscheidung des BayVGH, B. v. 4.8.2003 - 7 C 03.800 - weiter ergibt. Denn der BayVGH stellt in dieser Entscheidung fest, dass derartige „außergewöhnliche individuelle Umstände im Hinblick auf sich gerade aus einem Schulwechsel ergebende schulische Probleme“ „von den Klägern nur allgemein ohne nähere Konkretisierung behauptet“ wurden. Hieraus ist zu schließen, dass derartige Probleme im Fall ihrer Konkretisierung aber geeignet sind, eine Härte mit der Folge der Unzumutbarkeit eines Schulwechsels zu begründen.

Den Einwand des Beklagten gegen diese in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien besprochene rechtliche Beurteilung, die sich daraus ergebenden Anforderungen könne keine Verwaltung leisten, vermag das Gericht ebenfalls nicht nachzuvollziehen. Nach dem oben Ausgeführten liegt die Beweislast dafür, dass eine Aufnahme an einer anderen, mit geringerem Beförderungsaufwand erreichbaren Schule nicht möglich war, bei der Schülerin bzw. beim Schüler. Irgendeine Verpflichtung zu einer Überprüfung oder Tatsachenermittlung der von den Eltern hierzu vorgelegten Nachweise (insbesondere in Form von Absagen der näher gelegenen Schulen) wird der Behörde dadurch nicht auferlegt.

Da jedoch nach den gesamten Umständen nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen war, war der Klage im beantragten Umfang stattzugeben.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 1 VwGO

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m.§§ 708 ff ZPO

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Feb. 2015 - M 3 K 13.4583

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Feb. 2015 - M 3 K 13.4583

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Feb. 2015 - M 3 K 13.4583 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Feb. 2015 - M 3 K 13.4583 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Feb. 2015 - M 3 K 13.4583 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2014 - 7 ZB 14.647

bei uns veröffentlicht am 02.05.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 982,30 Euro festgesetzt.

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 982,30 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Kostenfreiheit des Schulwegs (Übernahme der Beförderungskosten) für den Besuch des Gymnasiums in F. im Schuljahr 2011/2012 (Jahrgangsstufe 7).

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers (vertreten durch seine Eltern) auf Übernahme der Beförderungskosten für den Besuch des Gymnasiums in F. im Schuljahr 2011/2012 mit Bescheid vom 24. Juli 2012 ab. Das Gymnasium in F. sei nicht die nächstgelegene Schule im Sinn der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV). Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheids verwiesen.

Die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit Gerichtsbescheid vom 10. Februar 2014 abgewiesen. Auf die Gründe des Gerichtsbescheids wird Bezug genommen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestünden ernstliche Zweifel. Das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht nicht beachtet. Es gehe davon aus, dass beim Kläger keine medizinischen Gründe für den Besuch des Gymnasiums in F. vorliegen. Es folge damit dem medizinischen Gutachten der Abteilung Gesundheitswesen am Landratsamt, obwohl dieses Gutachten nicht auf einer Untersuchung des Klägers beruhe. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, selbst ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. Darin liege auch ein erheblicher Verfahrensmangel und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 14. März 2014 verwiesen.

Der Antragsgegner äußert sich im Zulassungsverfahren nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte (Heftung) Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

a) An der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Kostenfreiheit des Schulwegs (Übernahme der Beförderungskosten) für den Besuch des Gymnasiums in F. im Schuljahr 2011/2012 (Jahrgangsstufe 7). Der Senat folgt den ausführlichen Gründen des Gerichtsbescheids und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren zu bemerken:

Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht nicht beachtet, ist nicht begründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten für den Besuch des Gymnasiums in F., weil er - wie das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung dargelegt hat - nicht die nächstgelegene Schule im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 3 der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl S. 953; BayRS 2230-5-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2012 (GVBl S. 443), besucht. Nächstgelegene Schule im Sinn dieser Bestimmung sind vielmehr Gymnasien in H. und A. als Schulen der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand (Fahrtkosten) zu erreichen sind. Die in § 2 Abs. 3 und 4 SchBefV vorgesehenen Ausnahmen für die Übernahme der Beförderungskosten zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule sind vorliegend - wie das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ebenfalls ausgeführt hat - nicht einschlägig.

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger das Gymnasium in F. auf Anraten des ihn wegen eines seit Geburt an bestehenden Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms (ADS) behandelnden Facharztes besucht. Denn dem Kläger ist tatsächlich der Besuch einer der nächstgelegenen Schulen deswegen nicht unmöglich. Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können gemeinsam in Schulen aller Schularten unterrichtet werden (Art. 30a Abs. 3 Satz 1 BayEUG). Mobile Sonderpädagogische Dienste unterstützen die Unterrichtung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Art. 21 Abs. 1 BayEUG). Entgegen der Annahme des Klägers ist es für die gerichtliche Entscheidung vorliegend deshalb unerheblich, aus welchen persönlichen Gründen er nicht die nächstgelegene Schule besucht.

Dass die Bestimmungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs die Beförderungspflicht auf die nächstgelegene Schule beschränken, ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn aus der Verfassung des Freistaates Bayern (BV) ergibt sich ebenso wenig ein allgemeiner Anspruch auf Subventionierung von Ausbildungskosten wie ein Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulwegs (vgl. BayVerfGH, E. v. 7.7.2009 - Vf. 15-VII-08a - BayVBl 2010, 76/77). Machen der Schüler oder seine Eltern daher von ihrem Recht der freien Schulwahl in der Weise Gebrauch, dass der Schüler nicht die nächstgelegene Schule besucht, so darf ihm und seinen Eltern auch ohne Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV zugemutet werden, die finanziellen Folgen dieser Entscheidung selbst zu tragen (vgl. BayVerfGH, E. v. 20.4.1990 - Vf. 28-VI-89 - VerfGH 43, 81/85).

2. Der angefochtene Gerichtsbescheid beruht damit auch nicht auf dem vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ebenso wenig liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Unbeschadet dessen ist eine entsprechende Rüge im Zulassungsverfahren auch deshalb nicht möglich, weil der Kläger zunächst alle prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen hat, um sich Gehör zu verschaffen. Anstelle eines Antrages auf Zulassung der Berufung hätte er deshalb Antrag auf mündliche Verhandlung stellen müssen (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 84 Rn. 20 m. w. N.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.