Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Sept. 2017 - M 25 K 17.222

bei uns veröffentlicht am27.09.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine den Beigeladenen erteilte Erstaufforstungserlaubnis.

Der Kläger ist Landwirt und Eigentümer der als Acker genutzten Grundstücke Fl.Nr. ... und ... der Gemarkung ... Der Beigeladene ist ebenfalls Landwirt und Eigentümer des nördlich angrenzenden, ca. 0,80 Hektar großen und bisher ebenfalls als Acker genutzten Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... Mit Antrag vom .... Juni 2016 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Erlaubnis zur Erstaufforstung ihres Grundstücks mit der Fl.Nr. ... (Gemarkung ...).

Mit Schreiben vom ... Juni 2016 hörte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ingolstadt (AELF Ingolstadt) den Kläger zum Antrag der Beigeladenen an. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom ... Oktober 2016 wandte sich der Kläger gegen die Erteilung der Erlaubnis, weil er Beeinträchtigungen und somit erhebliche Nachteile im Sinne des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG für sein Grundstück befürchte.

Mit Schreiben vom ... September 2016 hat das Landratsamt Eichstätt (Untere Naturschutzbehörde) mitgeteilt, dass unter Beachtung der in dem Schreiben aufgeführten Auflagen und Bedingungen keine Bedenken gegen die Erteilung einer Erlaubnis bestehen.

Mit Schreiben vom ... September 2016 hat die Gemeinde ... erklärt, weder als Trägerin öffentlicher Belange noch als Eigentümerin der benachbarten Grundstücke Fl.Nr. ... sowie ... Einwände zu erheben.

Mit Bescheid vom ... Dezember 2016, dem Bevollmächtigten des Klägers per PZU zugestellt am ... Dezember, hat das AELF Ingolstadt den Beigeladenen die Erlaubnis, das Grundstück Fl.Nr. ... (Gemarkung ...) auf einer Fläche von 0,80 Hektar aufzuforsten, erteilt. Hinsichtlich der zu den Nachbarn einzuhaltenden Grenzabstände enthält der Bescheid folgende Nebenbestimmungen:

„2.2.1 Nach Norden zum Grundstück Fl.Nr. ... ist ein Grenzabstand von 9 Meter einzuhalten.

2.2.2 Nach Osten zum Grundstück Fl.Nr. ... ist ein Grenzabstand von 6 Meter einzuhalten. Darin ist der mindestens 3-reihige Waldmantel zu integrieren.

2.2.3 Nach Süden zum Wald Fl.Nr. ... genügt ein Grenzabstand von 0,5 Meter.

2.2.4 Nach Westen zum Weg Fl.Nr. ... ist ein Grenzabstand von 2 Meter einzuhalten.“

Die Erlaubnis dürfe (insbesondere) nur versagt oder durch Auflagen beschränkt werden, wenn erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten seien. Hinsichtlich der Grundstücke des Klägers habe die Prüfung ergeben, dass durch einen Grenzabstand von 9 Metern nach Norden und 6 Meter nach Osten erhebliche Nachteile für das Nachbargrundstück nicht vorliegen. Das AELF Ingolstadt verwies insoweit auf ein Schreiben vom ... März 2015, mit dem das AELF Ingolstadt im Rahmen eines früheren, inhaltsgleichen Antrags der Beigeladenen gegenüber dem Kläger Stellung genommen hatte. Darin hatte das AELF Ingolstadt angesichts der Hanglage sowie des Biobetriebs des Klägers eine Einwirkungstiefe von 30 Metern angenommen und war bezogen auf das Buchgrundstück Fl.Nr. ... zu einer Ertragsminderung von 7,5% gekommen.

Mit bei Gericht am ... Januar 2017 (Montag) per Fax eingegangenem Schreiben seines Bevollmächtigten ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid vom ... Dezember 2016 erheben und beantragen,

den Bescheid vom ... Dezember 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schreiben vom ... Februar 2017 vorgetragen, dass das Grundstück des Klägers mit der Fl.Nr. ... erhebliche Nachteile erleide. Die Beeinträchtigung resultiere aus den besonderen Grundstücksverhältnissen, insbesondere aber aus einer Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse, einem Übergreifen von Wurzeln der Waldbäume, dem Einwirken von Laub und Nadelstreu sowie einer Veränderung der kleinklimatischen Verhältnisse.

Bei der Bewertung der Eingriffsintensität sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers nur über eine sehr geringe Flächenausstattung verfüge. Bei dem betroffenen Grundstück handle es sich gewissermaßen um das „Filetgrundstück“ des Betriebs. Eine Beeinträchtigung dieser Eigentumsfläche führe insoweit zu einer Existenzgefährdung.

Mit Schreiben vom ... April 2017 nahm der Beklagte Stellung zur Klage und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde unter wiederholender Vertiefung der Bescheidsgründe ausgeführt, dass keine erheblichen Nachteile für die klägerischen Grundstücke gegeben seien. Mitübersandt wurde – neben einem Lageplan – eine Abschätzung der Ertragsminderung durch die Aufforstung. Danach sei – ausgehend von einer Einwirkungstiefe der Aufforstung von 25 Meter – allenfalls von einer Ertragsminderung (bezogen auf das gesamte Nachbargrundstück) von 5,4% auszugehen.

Am ... September 2017 nahm das Gericht das streitgegenständliche Grundstück und seine nähere Umgebung in Augenschein. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Verlaufs der im Anschluss an den Augenschein durchgeführten mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der näheren Einzelheiten auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten, der die beabsichtigte Erstaufforstung des bezeichneten Grundstücks der Beigeladenen unter Auflagen erlaubt, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Der Bescheid des Beklagten, der die beabsichtigte Erstaufforstung des Beigeladenen unter Auflagen erlaubt, ist rechtmäßig. Insbesondere hat der Beklagte von seinem ihm gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraum in pflichtgemäßer Weise Gebrauch gemacht.

Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG bedarf die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke mit Waldbäumen der Erlaubnis. Gemäß Abs. 2 darf diese Erlaubnis nur versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn die Aufforstung Plänen im Sinne des Art. 3 BayNatSchG widerspricht, wenn wesentliche Belange der Landeskultur und des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden, der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird oder erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind. Die zuständigen Behörden dürfen bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen die Aufforstungserlaubnis verweigern, sind jedoch gesetzlich nicht verpflichtet, dies zu tun. Aufgrund des bundesrechtlichen Abwägungsgebotes (§ 9 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 3 BWaldG) erfordert die Prüfung eines Versagungsgrundes eine Interessenabwägung der öffentlichen Belange mit denen des Antragstellers gegeneinander und untereinander (BayVGH, U.v. 25.10.2000 – 19 B 98.2562). Die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen ist rechtlich nicht zu beanstanden (Art. 40 BayVwVfG; § 114 VwGO).

Das Gericht überprüft in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Beklagten nur unter den einschränkenden Gesichtspunkten des § 114 VwGO. Es hat danach nur zu prüfen, ob die Behörde von ihrer Ermessensbefugnis überhaupt Gebrauch gemacht hat, ob sie alle maßgeblichen Gesichtspunkte und Interessen in ihre Ermessensentscheidung einbezogen hat, ob sie die einzustellenden Interessen in einer Weise gewichtet hat, die ihrer wirklichen Bedeutung gleichkommt und ob sie den Ausgleich der unterschiedlichen Interessen in sachgerechter Weise vorgenommen hat.

Gemessen hieran stellt sich die Entscheidung des Beklagten als frei von Ermessensfehlern dar.

Dem streitgegenständlichen Bescheid ist – wenn auch nur in sehr knappen Ausführungen – zu entnehmen, dass sich der Beklagte seines durch Art. 16 Abs. 2 BayWaldG eröffneten Ermessens bewusst war und dieses Ermessen auch ausgeübt hat (Punkt II.2 des Bescheids).

Der Beklagte hat auch alle für die Entscheidung maßgeblichen Belange und Interessen in seine Entscheidung einbezogen, jedenfalls soweit es im Rahmen der Klagebefugnis in diesem Verfahren darauf ankommt. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass von der Aufforstung der Fläche der Beigeladenen keine erheblichen Nachteile für die Grundstücke des Klägers ausgehen.

„Erhebliche Nachteile“ setzen eine wesentliche Ertragseinbuße voraus, die dann anzunehmen ist, wenn der Ertrag um mehr als ein Drittel vermindert würde bzw. die zumindest bei einer Ertragsminderung von bis 20 v.H. nicht anzunehmen ist (vgl. BayVGH Urteil vom 29.11.2000 – 19 B 97.690; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, Rn. 13 zu Art. 16 BayWaldG). Darunter liegende Beeinträchtigungen sind aufgrund des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots hinzunehmen (VGH a.a.O.). Danach steht der Verpflichtung des Aufforstenden, den Grenzbereich nicht bzw. nur eingeschränkt forstlich zu nutzen, die Verpflichtung des Nachbarn gegenüber, im Grenzbereich eine Einschränkung seiner Nutzungsmöglichkeiten hinzunehmen, bzw., eine gewünschte Bodennutzung nicht bis zur Grundstücksgrenze auszudehnen. Der Umstand, dass in Art. 16 Abs. 3 BayWaldG nur als Kannvorschrift vorgesehen ist, den relativ geringen gesetzlichen Grenzabstand nach dem AGBGB zu vergrößern, zeigt, dass die Erheblichkeitsschwelle für den betroffenen Nachbarn nicht zu gering angesetzt werden darf.

Das Grundstück des Klägers grenzt auf einer Länge von etwa 224 m an das Grundstück der Beigeladenen an. Es hat, wie aus der Stellungnahme des AELF Ingolstadt und dem vorgelegten Lageplan entnommen werden kann, eine Fläche von ... qm oder ...ha.

Maßgebend für die Frage der Erheblichkeit der Nachteile und die Beeinträchtigung der Ertragsfähigkeit eines benachbarten Grundstücks sind allein die Einbußen des Bodenertrags. Diese können daher ihren Anknüpfungspunkt nur in der Gesamtfläche des Buchgrundstücks haben. Nur bei der Fläche des Gesamtgrundstücks, auf das Art. 16 Abs. 2 BayWaldG schon nach seinem Wortlaut abstellt, und der hierauf bezogenen Nachteile kann sich die Frage der Erheblichkeit stellen. Auch wäre für das Abstellen auf Teilflächen kein sachgerechter und willkürfreier Maßstab ersichtlich. Auf die unterschiedliche Art der Nutzung ein und desselben Grundstücks kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil die Nutzungsweise und die Nutzungsaufteilung einem Wechsel unterliegt. Auch wenn das Abstellen auf die Gesamtfläche des Buchgrundstücks bedeutet, dass bei kleineren Grundstücken der Grad der Erheblichkeit früher erreicht wird, ist das Abstellen auf die Gesamtfläche des Buchgrundstücks sachgerecht, weil bei der Bewirtschaftung eines kleineren Grundstücks die Schwelle der Unwirtschaftlichkeit früher erreicht wird als bei einem großen (vgl. zu allem BayVGH Urteil vom 12.2.1998, 19 B 96.1858). Weiter ist, wie im Folgenden noch auszuführen sein wird, von der Aufforstung überhaupt nur eine Teilfläche von 0,3584 ha auf dem Grundstück des Klägers betroffen.

Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH Urteil vom 29.11.2000 a.a.O. m.w.N.) ist davon auszugehen, dass sich eine Aufforstung maximal bis zu einer Entfernung von 25 m ab Waldkante auswirkt.

Abzüglich des festgelegten Grenzabstands von 9 m ergibt sich für den vorliegenden Fall damit maximal eine beeinträchtigte Nutzfläche von 16 m (noch betroffene Grundstückstiefe) x 224 m (maximale Länge im betroffenen Tiefenbereich nach dem vorgelegten Lageplan), mithin 3.584 qm bei einem mittleren Grad der Ertragsminderung auf der Einwirkungsfläche von rund 32%, somit weniger als 6% der Grundstücksfläche, was sehr deutlich unter der von der Rechtsprechung gezogenen Schwelle der Erheblichkeit liegt.

Vorliegend ist das AELF Ingolstadt – wie sich aus dem im angegriffenen Bescheid in Bezug genommenen Schreiben vom ... März 2015 ergibt – im Hinblick auf die Lage an einem Nordhang und den vom Kläger praktizierten Biolandbau sogar von einer Einwirkungstiefe von 30 Meter ausgegangen und gleichwohl nur zu einer Ertragsminderung von 7,5% gekommen. Selbst wenn man nun – entgegen der tatsächlichen Verhältnisse – annimmt, dass dieser vom Beklagten angenommene 30 Meter tiefe Einwirkungsbereich ausschließlich und vollständig auf dem Grundstück des Klägers liegt – was nicht einmal vom Kläger behauptet wird –, ergibt sich bei einer dann betroffenen Fläche von (30 m x 224 m =) 6.720 qm und einem mittleren Grad der Ertragsminderung von 50% eine prozentuale Ertragsminderung bezogen auf das gesamte Nachbargrundstück von weniger als 16%. Selbst bei dieser, zu Gunsten des Klägers an den tatsächlichen Verhältnissen vorbeigehenden Betrachtung wird der von der ständigen Rechtsprechung angenommene Wert für eine zu berücksichtigende Ertragsminderung von 20% deutlich unterschritten. Mit den festgelegten Grenzabständen hat der Beklagte daher die nachbarlichen Interessen hinreichend berücksichtigt und liegen erhebliche Nachteile im Sinne des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG zu Ungunsten des Klägers mithin nicht vor.

Vor diesem Hintergrund und angesichts der Ausführungen in der Klagebegründung, in der lediglich sehr pauschal eine Ertragseinbuße von „zumindest 1/3“ behauptet wird, musste die Kammer dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag der Klägerseite nicht nachgehen. Die Kammer verkennt nicht, dass bei Biobetrieben möglicherweise besondere Umstände zu berücksichtigen sind, die in der oben zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht aufscheinen mögen. Das AELF Ingolstadt hat aber im angegriffenen Bescheid auf sein Schreiben vom ... März 2015 Bezug genommen. Darin hat das AELF Ingolstadt gegenüber den Bevollmächtigten des Klägers die vorgenommene Ertragsminderungsberechnung erläutert und insbesondere auch dargelegt, dass es im Hinblick auf die Lage des Grundstücks und den vom Kläger geführten Biobetrieb von einer Einwirkungstiefe von 30 Metern ausgehe. Die Klägerseite hat diese Ausführungen inhaltlich nicht ansatzweise erschüttert; es ist nicht zu erkennen, warum angesichts der vorstehenden Berechnungen wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die unter Beweis gestellte Tatsache einer Ertragsminderung von mehr als 20% bestehen soll (hierzu Kopp/Schenke, VwGO 23. A, § 86 Rn. 18a).

Die Klage war deshalb abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie keinen Antrag gestellt haben, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Bundeswaldgesetz - BWaldG | § 10 Erstaufforstung


(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Au

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen werden kann. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Länder können bestimmen, daß die Erstaufforstung

1.
keiner Genehmigung bedarf, wenn für eine Fläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist oder Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung nicht berührt werden;
2.
weiteren Einschränkungen unterworfen oder auch untersagt wird.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.