Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2015 - M 25 K 13.3918

bei uns veröffentlicht am25.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt ihre Einbürgerung. Sie ist eine im Jahr 1957 geborene irakische Staatsangehörige und Mutter von fünf erwachsenen Kindern (geboren in den Jahren 1981 bis 1988 und 1992). Sie reiste im Dezember 1992 in das Bundesgebiet ein und wurde als Asylberechtigte anerkannt. Sie erhielt im Jahr 1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und am ... März 2008 eine Niederlassungserlaubnis. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilte mit Schreiben vom ... Oktober 2011 mit, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Begünstigung nach § 73 AsylVfG nicht vorliegen.

Die Klägerin wurde eigenen Angaben zufolge im Jahr 1977 im Irak drei Monate lang im Schreibmaschinenfach ausgebildet. Sie arbeitete eine Woche lang im März 2001 als Hilfskraft und von August 2001 bis Dezember 2002 bei einer Gebäudereinigung.

Die Klägerin wurde im Jahr 2008 von ihrem Ehemann geschieden.

Am ... Dezember 2010 beantragte die Klägerin beim Landratsamt ... ... ihre Einbürgerung. Sie legte einen Bescheid der Rentenversicherung vom ... Oktober 2010 vor, wonach sie ab dem ... Dezember 2010 bis zum ... August 2012 eine Rente in Höhe von 130,02 Euro wegen voller Erwerbsminderung erhielt. Sie legte weiter verschiedene Arztbriefe vor, u. a. bescheinigte ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Klägerin in einem Psychiatrischen Attest vom ... Mai 2011, bei der Klägerin seien schon seit längerem Depressionen bekannt, sie werde diesbezüglich auch medikamentös behandelt. Im Rahmen von depressiven Erkrankungen komme es allgemein zu einer Pseudodemenz, mit Vergesslichkeit, verminderter Merkfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit. Erschwerend komme bei der Patientin hinzu, dass mehrere Vollnarkosen stattgefunden hätten sowie ein Schlaganfall. Aufgrund des Mini-Mental-Status-Tests sei an der Diagnose mittelgradige Demenz nicht mehr zu zweifeln, zumal fremdanamnestisch von einer Affektinkontinenz auszugehen sei, als Hinweis auf eine organische Veränderung im Gehirn. Insgesamt sei von einer vaskulären Demenz auszugehen. Eine Teilnahme an Sprachkursen sei sinnlos und ein Einbürgerungstest nicht valide bzw. nicht verwertbar.

Die Regierung von Oberbayern äußerte sich im Schreiben vom ... August 2011 u. a. dahingehend, dass sich aus keinem der vorgelegten Gutachten ergebe, welche Sprachfähigkeiten der Klägerin wie weit eingeschränkt seien. Es werde davon ausgegangen, dass sich die Klägerin in den letzten 18 Jahren im Bundesgebiet Deutschkenntnisse angeeignet habe. Es werde daher zugestimmt, die Einbürgerungsbewerberin ausnahmsweise zu einem entsprechend angepassten Test Deutsch vorzuladen, ohne weitere Atteste nachzufordern.

Ein amtsärztliches Zeugnis des Landratsamtes ... vom ... November 2011 kommt zum Ergebnis, dass keine schwerwiegenden geistigen Beeinträchtigungen, wie z. B. Denk- oder Wahrnehmungsstörungen, festgestellt hätten werden können. Aufgrund von depressiven Störungen bestehe eine Antriebsschwäche verbunden mit einem Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizit. Aus ärztlicher Sicht bestehe kein relevanter Hinderungsgrund, dass die Klägerin keinen rechtswirksamen Einbürgerungsantrag stellen könnte. Es werde empfohlen, aus gesundheitlichen Gründen einen Nachteilsausgleich von etwa 20 Prozent bei der Sprachprüfung zu gewähren. Zu diesem Ergebnis sei die untersuchende Ärztin u. a. aufgrund eines längeren Gesprächs gekommen, das sie mit der Klägerin habe führen dürfen.

Das Landratsamt informierte die Klägerin mit Schreiben vom ... Dezember 2011 darüber, dass das fachärztliche Gutachten vorliege und dass aus ärztlicher Sicht kein relevanter Hinderungsgrund bestehe, dass die Klägerin keinen rechtswirksamen Einbürgerungsantrag stellen könne. Ebenso verhalte es sich grundsätzlich mit der Frage, ob die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen an einer Sprachprüfung teilnehmen könne. Um persönliche Vorsprache zur Klärung der weiteren Vorgehensweise werde gebeten. Mit weiteren Schreiben vom ... Juni 2012 und vom ... Juli 2013 erinnerte das Landratsamt an die Mitwirkungspflicht der Klägerin und hörte im Schreiben vom ... Juli 2013 zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags an.

Mit Bescheid vom ... August 2013 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Einbürgerung ab. Mangels Mitwirkung der Klägerin könne nicht festgestellt werden, ob alle Voraussetzungen der Einbürgerung, insbesondere die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 6, 7, 3 StAG vorlägen; die Klägerin habe die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt.

Die Klägerin ließ hiergegen durch ihre Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom ... September 2013 Klage erheben mit dem Antrag,

den Beklagten (nunmehr die Beklagte) zu verpflichten,

unter Aufhebung des Bescheides vom ... August 2013

die Klägerin einzubürgern.

Mit Schreiben vom ... September 2013 begründete die Klägerseite die Klage u. a. damit, dass im Hinblick auf die fehlenden Nachweise über die erforderlichen Sprachkenntnisse und über die Teilnahme am Einbürgerungstest die entsprechenden Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG nicht geprüft worden seien. Auf das fachärztliche Gutachten vom ... Mai 2011 werde verwiesen. In der Folgezeit sei bei der Klägerin ein Tumor an der linken Brust festgestellt und am ... Juni 2013 operativ entfernt worden. Das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung, das im Widerspruch zu den vorgelegten Nachweisen stehe, dürfte daher hinfällig sein. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, dass es der Klägerin aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes, insbesondere ihrer Behinderung im Sinne des § 10 Abs. 6 StAG, nicht möglich sei, die Spracherfordernisse und die staatsbürgerlichen Kenntnisse darzulegen. Der Lebensunterhalt der Klägerin sei gesichert im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG, da sie wegen ihres gesundheitlichen Zustandes die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nicht zu vertreten habe. Die Klägerin sei seit 2001 in ständiger ärztlicher Behandlung gewesen. Sie sei im Jahr 2001 mehrmals mittels Herzkatheter untersucht worden. Am ... Juni 2006 sei sie u. a. wegen Herzbeschwerden und am ... Dezember 2006 wegen eines Lagerungsschwindels stationär behandelt worden. Die Klägerin habe sich wegen Erkrankungen im Bauchraum im Zeitraum vom ... bis ... April 2007 und vom ... September bis ... Oktober 2007 in stationärer Behandlung befunden und habe sich im Zeitraum vom ... November bis ... Dezember 2009 einer Bauchoperation mit anschließender stationärer Behandlung unterziehen müssen. Vom ... Dezember 2009 bis ... Januar 2010 habe sie sich in der Onkologie einer Klinik in ... befunden. Die Klägerin sei in der Zeit vom ... bis ... August 2010 u. a. wegen Schwindel und Fallneigung stationär behandelt worden. Die Klägerin sei sozialhilferechtlich nicht erwerbsverpflichtet; auf den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom ... Oktober 2010 werde verwiesen. Sie habe die letzten 15 Jahre fast durchgehend unter starken gesundheitlichen Einwirkungen gelitten. Dass sie Sozialhilfe in Anspruch nehme, habe die Klägerin daher nicht zu vertreten. Beigefügt war u. a. auch ein Entlassungsbericht einer Gemeinschaftspraxis vom ... Juli 2013, wonach die Klägerin vom ... bis ... Juni 2013 dort wegen Tumorektomie an der linken Brust in stationärer Behandlung war. Eine postoperative Chemotherapie sei nicht indiziert, aber eine Radiotherapie werde empfohlen.

Mit Schreiben vom ... November 2013 legte das Landratsamt die Akten vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Einbürgerung. Im Hinblick auf die erforderlichen Nachweise über die Sprachkenntnisse gehe aus keinem der vorgelegten Schreiben hervor, welche Sprachfähigkeiten der Klägerin aufgrund ihrer spezifischen Beeinträchtigungen wie weit eingeschränkt seien und dass und warum die derzeit vorhandenen Sprachkenntnisse nicht geprüft und nachgewiesen werden könnten. Ob aus den vorgelegten Nachweisen hervorgehe, dass die Klägerin krankheitsbedingt ihre Sprachkenntnisse nicht weiter verbessern könne, müsse, sofern entscheidungsrelevant, noch hinterfragt werden. Der Klägerin sei ein Nachteilsausgleich angeboten worden; dies werde in der Klagebegründung nicht berücksichtigt. Das amtsärztliche Zeugnis vom ... November 2011 sei unter Berücksichtigung der vorher vorgelegten Befunde erstellt worden; es sei nichts dafür ersichtlich, dass die dort gefundene Beurteilung unzutreffend sein könnte. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG lägen daher nicht vor. Ob die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes erfüllt sei, sei bisher noch nicht geprüft worden, weil die hierfür erforderlichen Unterlagen entweder noch nicht oder erst mit der Klagebegründung vorgelegt worden seien.

Die Klägerin verzog am ... Juni 2014 nach ...

Mit Schreiben vom ... Dezember 2014 richtete der Bevollmächtigte der Klägerin die Klage gegen die Landeshauptstadt München.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird entsprechend § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, sowie die vorgelegten Einbürgerungs- und Ausländerakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage auf Einbürgerung ist unbegründet, weil der Klägerin kein Anspruch auf die begehrte Einbürgerung zusteht und sie daher durch deren Ablehnung im Bescheid vom ... August 2013 nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Maßgeblich abzustellen ist hierbei auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, bei Vorliegen der weiteren in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen auf Antrag einzubürgern. Zwar erfüllt die Klägerin die nach dieser Vorschrift erforderliche Mindestdauer des rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland von acht Jahren. Die Klägerin verfügt derzeit aber weder über die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG, noch über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 7 StAG; von diesen Voraussetzungen war auch nicht gemäß § 10 Abs. 6 StAG abzusehen.

1.1. Gemäß § 10 Abs. 4 StAG liegen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Diese Vorschrift normiert das erforderliche Sprachniveau, schreibt aber kein besonderes Nachweisverfahren vor (vgl. Berlit in GK-StAR, Stand: Oktober 2014, § 10 Rn. 315). Die Klägerin hat bisher jedoch keine Nachweise dafür erbracht, dass sie das erforderliche Sprachniveau erfüllt. Auch materiell liegen diese Voraussetzungen derzeit nicht vor, da die Klägerin eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2015 zufolge die deutsche Sprache nur ganz eingeschränkt lesen kann und auf Bitte in der mündlichen Verhandlung nur einzelne Wörter vorlesen konnte.

1.2. Die Beklagte ist entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht gemäß § 10 Abs. 6 StAG verpflichtet, von diesen Voraussetzungen abzusehen.

1.2.1. Nach dieser Vorschrift wird von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann. § 10 Abs. 6 StAG enthält eine strikte Pflicht, von den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG abzusehen, wenn diese wegen einer Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllt werden können; es wird der Einbürgerungsbehörde kein Ermessen über das Absehen von diesen Einbürgerungsvoraussetzungen eingeräumt (Berlit in GK-StAR, Stand: Oktober 2014, § 10 Rn. 404). Entscheidend ist, ob im Zeitpunkt der Einbürgerung - bzw. in einem Gerichtsverfahren bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse (noch) verlangt werden kann (BVerwG, Urt. v. 5.6.2014 - 10 C 2.14 - juris Rn. 12). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Einbürgerungsbewerber die geforderten Kenntnisse zu einem früheren Zeitpunkt hätte erwerben können (BVerwG, a. a. O. - juris Rn. 12). Eine tatsächlich vorliegende Krankheit oder Behinderung ist jedoch nur beachtlich, weil und wenn sie den Einbürgerungsbewerber daran hindert, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 6 und 7 StAG in vollem Umfang zu erfüllen. Allein das Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung reicht nicht aus, um von diesen Voraussetzungen zu suspendieren. Das Kausalitätserfordernis erfordert eine umfassende Bewertung des Grades der Behinderung und ihrer möglichen bzw. wahrscheinlichen Auswirkungen auf die Fähigkeit, die für die Einbürgerung erforderlichen sprachlichen und staatsbürgerlichen Kenntnisse zu erwerben (Berlit in GK-StAR, a. a. O., Rn. 409). Nicht erforderlich ist, dass die Krankheit oder die Behinderung die alleinige Ursache für das Unvermögen sind, die erforderlichen sprachlichen und staatsbürgerlichen Kenntnisse zu erwerben; sie müssen jedoch die wesentliche Ursache oder Mitursache sein. Normiert wird zudem ein im Ansatz unflexibles „Alles-oder-Nichts-Prinzip“, da die Anforderungen an das Sprachvermögen oder die staatsbürgerlichen Kenntnisse nicht nach Maßgabe des Grades alters- oder behinderungsbedingter Beeinträchtigungen abgesenkt werden können (vgl. Berlit in GK-StAR, a. a. O., Rn. 404). Sie sind entweder vollständig zu erfüllen oder es ist von ihnen vollständig abzusehen.

1.2.2. Die von der Klägerseite vorgetragenen Erkrankungen sind nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht kausal dafür, dass die Klägerin nicht die erforderlichen Sprachkenntnisse erfüllen kann. Ein Sachverständigengutachten zur Frage, ob die Klägerin fähig ist, weitere Sprachkenntnisse zu erwerben, ist nicht erforderlich.

Die im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten Atteste belegen zwar, dass die Klägerin seit 2001 immer wieder in ärztlicher Behandlung war und sich verschiedenen Operationen unterziehen musste und dass sie weiter, insbesondere medikamentös, behandelt werden muss. Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass die Klägerin aufgrund der Erkrankung unfähig wäre, ihre Sprachkenntnisse zu verbessern.

Zur geistigen Leistungsfähigkeit äußerte sich insbesondere das Attest vom ... Mai 2011, wonach eine Teilnahme am Sprachkurs sinnlos sei und ein Einbürgerungstest nicht valide bzw. nicht verwertbar. Diesem Attest widerspricht jedoch das amtsärztliche Attest vom ... November 2011, welches die vorherigen Atteste einbezog und auf der Grundlage eines längeren Gesprächs mit der Klägerin erstellt wurde. Die Diagnose einer mittelgradigen Demenz wurde dort nicht bestätigt. Aufgrund von depressiven Störungen bestehe eine Antriebsschwäche verbunden mit einem Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizit und deshalb werde empfohlen, aus gesundheitlichen Gründen einen Nachteilsausgleich von etwa 20 Prozent bei der Sprachprüfung zu gewähren. Nachteilsausgleich bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass das materielle Niveau der Prüfung abzusenken wäre, sondern dass der Klägerin beispielsweise zwanzig Prozent mehr Zeit bei der Prüfung zugestanden werden sollte.

Nach der Erstellung des amtsärztlichen Attests wurden keine weiteren Nachweise über eine Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit, insbesondere der Lernfähigkeit, vorgelegt. Es ist nicht erkennbar, weshalb die im Jahr 2013 durchgeführte Tumorentfernung mit anschließenden Bestrahlungen die Aussagekraft des amtsärztlichen Attests entkräften sollte; dasselbe gilt für die weitere Herzkatheteruntersuchung im Dezember 2014.

Auch aus der ärztlichen Stellungnahme einer Gemeinschaftspraxis von Fachärzten für Allgemeinmedizin vom ... Februar 2015, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, ergibt sich weder eine Einschränkung der aktuellen Sprachfähigkeiten der Klägerin, noch ihrer Fähigkeit, weitere Sprachkenntnisse zu erwerben. Dieser Stellungnahme zufolge befindet sich die Klägerin dort wegen verschiedener chronischer Gesundheitsstörungen in regelmäßiger ärztlicher Behandlung. Diese umfassten u. a. ein medikamentenpflichtiges Bluthochdruckleiden mit Folgeerkrankungen, eine mittelgradige depressive Episode, Adipositas und eine medikamentös eingestellte Schilddrüsenunterfunktion. Der Gesundheitszustand der Klägerin erfordere regelmäßige und weitere ärztliche und medikamentöse Behandlung; das Vorliegen der mittelgradigen depressiven Episode erfordere weitere Begutachtung und Therapien durch Psychiater und Psychologen. In dieser Stellungnahme wird jedoch gerade keine Aussage dazu getroffen, dass es der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre, ihre Sprachkenntnisse zu erweitern.

Das Gericht hat aufgrund des Auftretens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2015 den Eindruck gewonnen, dass die Einschätzung im amtsärztlichen Attest nach wie vor zutrifft. Zwar war auf Bitten der Klägerseite ein Dolmetscher bestellt worden. Die Klägerin konnte aber Fragen des Gerichts verstehen und beantworten. Sie kann zwar nur einzelne Wörter der deutschen Sprache lesen; es bestehen aber keine Hinweise darauf, dass diese Kenntnisse aus gesundheitlichen Gründen nicht ausbaubar wären. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit, die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen bzw. zu erwerben, ist damit nicht nachvollziehbar belegt.

2. Die Klägerin hat auch die weitere Einbürgerungsvoraussetzung der Kenntnis der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 StAG) nicht nachgewiesen. Auch von dieser Voraussetzung war nicht gemäß § 10 Abs. 6 StAG abzusehen, weil die dort genannten Voraussetzungen, wie oben ausgeführt, nicht vorliegen.

3. Offen bleiben kann daher, ob im Hinblick auf das weitere Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG davon auszugehen ist, dass die Klägerin die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten hat.

4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 10


(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl

Referenzen

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.