Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 1. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29. Juni 2016 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Ausweislich der Behördenakte (BA) wurde der Kläger umfänglich über seine Mitwirkungspflichten belehrt, insbesondere über die Verpflichtung, jeden Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen, da andernfalls die Zustellung wirksam an die letzte bekannte Anschrift vorgenommen werden kann (Bl. 41 ff. BA). Der Kläger bestätigte mit Empfangsbekenntnis vom 29. Juni 2016, die Belehrung schriftlich auch in seiner Landessprache Dari erhalten zu haben (Bl. 45, 50 BA).

Am 20. Oktober 2016 wurde der Kläger beim BAMF gemäß § 25 AsylG zu seinen Fluchtgründen angehört. Auf die Niederschrift über die Anhörung (Bl. 62 ff. BA) wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 29. Mai 2017 lehnte das BAMF den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab (Ziffer 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert. Ihm wurde bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).

Der Bescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde (Bl. 125 f. BA) unter seiner damaligen Wohnanschrift durch Einlegen in den Briefkasten am 31. Mai 2017 zugestellt.

Mit Telefax vom 2. Juni 2017 (Bl. 124 BA) teilte die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde der Beklagten mit, dass sich der Kläger seit 16. Mai 2017 in Untersuchungshaft in einer näher bezeichneten Justizvollzugsanstalt (JVA) befinde, da ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei.

Mit Abschlussmitteilung vom 13. Juli 2017 teilte das BAMF der seinerzeit zuständigen Ausländerbehörde u.a. mit, dass der Bescheid vom 29. Mai 2017 bestandskräftig geworden sei (Bl. 136 BA).

Mit Telefax vom 20. Juni 2017 erhob der Bevollmächtigte des Klägers unter Vorlage einer Vollmacht vom 14. Juni 2017 Klage gegen den Bescheid vom 29. Mai 2017 mit dem zuletzt gestellten Antrag:

I. „Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verpflichtet:

1. Dem Kläger Asyl zu gewähren, hilfsweise die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;

2. hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren.

III.

Hilfsweise wird Abschiebeschutz beantragt.“

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, eine wirksame Zustellung des Bescheides sei nicht erfolgt, da der Kläger sich im Zeitpunkt der Zustellung bereits in der JVA und nicht mehr in der Gemeinschaftsunterkunft befunden habe. Mit Schriftsatz vom 7. September 2017 wurde nach entsprechendem richterlichen Hinweis ergänzend ausgeführt, § 10 AsylG finde im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil in der Vorschrift darauf abgestellt werde, dass der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens keine Vorkehrungen getroffen habe, um Zustellungen entgegenzunehmen. Dafür habe im vorliegenden Fall jedoch kein Anlass bestanden, insbesondere habe der Kläger nicht voraussehen können, dass er inhaftiert würde. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2017 teilte der Bevollmächtigte mit, das Landgericht … habe die Anklage gegen den Kläger nicht zugelassen und die Eröffnung eines Hauptverfahrens abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 15. November 2017 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (Verfahren M 24 S 17.49400) und trug zur Begründung vor, die nunmehr zuständige Ausländerbehörde behandle den Kläger so, als wäre der Bescheid des Bundesamts vom 29. Mai 2017 bestandskräftig geworden. Dies sei jedoch nicht der Fall, insoweit werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (zehnte Kammer) vom 10. Juli 2017 (M 10 S 17.40312) verwiesen, aus der hervorgehe, dass eine Ersatzzustellung in einer Gemeinschaftsunterkunft fehlerhaft sei.

Mit Schriftsatz vom 30. November 2017 stellte der Bevollmächtigte des Klägers Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist mit der Begründung, der Kläger habe nicht damit rechnen müssen verhaftet zu werden, zumal das strafrechtliche Ermittlungserfahren gegen ihn mittlerweile eingestellt worden sei.

Die Beklagte legte die Verwaltungsakte vor, stellte aber keinen Antrag.

Mit Beschluss vom 22. November 2017 (M 24 S 17.49400) stellte das Gericht fest, dass die Klage M 24 K 17.44362 aufschiebende Wirkung hat und verpflichtete die Beklagte, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass angesichts der anhängigen Klage abweichend von der Abschlussmitteilung vom 13. Juli 2017 die Bestandskraft des streitgegenständlichen Bescheides nicht feststehe.

Mit Beschluss vom 23. November 2017 wurde der Rechtsstreit im Klageverfahren zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 27. November 2017 wurden die Beteiligten zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichts Bescheid angehört. Mit Gerichtsbescheid vom 23. Januar 2018, der Klagepartei zugestellt am 5. Februar 2018, wies das Gericht die Klage ab.

Mit Telefax vom 5. Februar 2018, beantragte die Bevollmächtigte des Klägers, einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Gerichtsbescheid vom 23. Januar 2018 sei rechtsfehlerhaft, weil das Gericht verkannt habe, dass dem Kläger wegen der Haft unmöglich gewesen sei, dem Bundesamt die Änderung der Anschrift mitzuteilen. Der Kläger habe in der Haft keinerlei Kontakt zur Außenwelt, sein Pflichtverteidiger sei für eine Vertretung in Asylsachen nicht berufen gewesen und der Kläger habe nicht damit rechnen müssen, während seiner Inhaftierung einen verfahrensfremden Beschluss zu erhalten. Jedenfalls hätte das Gericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist stattgeben müssen. Mit Schriftsätzen vom 14. März 2018 und vom 16. August 2018 ergänzte der Bevollmächtigte sein Vorbringen. Insbesondere wies er darauf hin, fälschlicherweise habe das Amtsgericht … gemäß Nummer 42 der Mitteilungen in Strafsachen (Mistra) und § 87 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes, das Landratsamt … …, nicht jedoch das Bundesamt über der Inhaftierung des Klägers in Kenntnis gesetzt. Im vorliegenden Zusammenhang sei das Landratsamt jedoch nicht die zuständige Ausländerbehörde, sondern vielmehr das Bundesamt. Außerdem sei der Kläger wegen der während der Haft stattfindenden Briefzensur gehindert gewesen, binnen weniger Tage das Bundesamt von der geänderten Anschrift in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen sei die Inhaftierung nicht aufgrund eines Willensentschlusses des Klägers, sondern von Staats wegen und zu Unrecht erfolgt. Unter diesen Umständen erscheine zumindest eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gerechtfertigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des Eilverfahrens und des Klageverfahrens sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Klagepartei hat rechtzeitig nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragt. Damit gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO. Einer Aufhebung bedarf es nicht.

2. Das Gericht folgt der Begründung des Gerichtsbescheides und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 84 Abs. 4 VwGO).

Ergänzend wird ausgeführt:

Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers, es sei diesem unmöglich gewesen, seine geänderte Anschrift dem Bundesamt mitzuteilen. Die Haftbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland sind nicht so ausgestaltet, dass dem Inhaftierten jeglicher Kontakt zur Außenwelt unmöglich wäre. Der Kläger hätte die Anschriftenänderung auch aus der Haft heraus selbst schriftlich vornehmen können oder eine andere Person, z.B. seinen Verteidiger, damit beauftragen können. Die Frage, ob eine schriftliche Mitteilung - wie der Bevollmächtigte vorträgt - wegen eventueller Verzögerungen bei der Briefzensur rechtzeitig gekommen wäre, ist, da der Kläger eine solche Mitteilung gerade nicht verfasst hat, rein hypothetischer Natur und bedarf daher keiner Beantwortung. Auf die Frage, ob der Kläger zu Recht in Haft war, kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob das Amtsgericht … das BAMF von der Inhaftierung des Klägers hätte informieren müssen. Die Pflicht des Klägers, selbst einen Anschriftenwechsel mitzuteilen, besteht unabhängig davon, ob andere Stellen zu einer entsprechenden Mitteilung verpflichtet sind.

Darüber hinaus wurde der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt (§ 60 Abs. 2 Satz 1 HS 1 VwGO). Der Kläger erlangte Kenntnis vom Bescheid spätestens am 14. Juni 2017, dem Tag der Bevollmächtigung seines anwaltlichen Vertreters. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde jedoch erst am 30. November 2017 und damit verspätet gestellt.

Da die Klagefrist somit nicht eingehalten wurde und eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt, war die Klage als unzulässig abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei.

4. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Sept. 2018 - M 24 K 17.44362 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 25 Anhörung


(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über W

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 10 Zustellungsvorschriften


(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift de

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 87 Übermittlungen an Ausländerbehörden


(1) Öffentliche Stellen mit Ausnahme von Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen haben ihnen bekannt gewordene Umstände den in § 86 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen mitzuteilen, soweit dies für die dort genannten Zwecke erforderlich

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Nov. 2017 - M 24 S 17.49400

bei uns veröffentlicht am 22.11.2017

Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Klage M 24 K 17.44362 aufschiebende Wirkung hat. II. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde sofort mitzuteilen, dass angesichts der anhängigen Klage M 24 K

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(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.

(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.

(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.

(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Klage M 24 K 17.44362 aufschiebende Wirkung hat.

II. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde sofort mitzuteilen, dass angesichts der anhängigen Klage M 24 K 17.44362 abweichend von der Abschlussmitteilung vom 13. Juli 2017 die Bestandskraft des Bescheides vom 29. Mai 2017 nicht feststeht.

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Eilverfahrens.

Gründe

I.

Das Eilverfahren betrifft die Frage der aufschiebenden Wirkung einer Klage, die der Antragsteller gegen die vollumfängliche Ablehnung seines Asylbescheides erhoben hat.

Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger, reiste am *. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … Juni 2016 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) der Antragsgegnerin.

Mit Bescheid vom 29. Mai 2017 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag vollumfänglich ab und drohte ihm die Abschiebung an. Der Bescheid wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde (Bl. 125 f. BA) unter seiner damaligen Wohnanschrift durch Einlegen in den Briefkasten am … Mai 2017 zugestellt.

Mit Telefax vom 2. Juni 2017 (Bl. 124 BA) teilte die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde dem Antragsgegner mit, dass sich der Antragsteller seit … Mai 2017 in Untersuchungshaft in einer näher bezeichneten Justizvollzugsanstalt (JVA) befinde, da ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei.

Mit Abschlussmitteilung vom … Juli 2017 teilte das BAMF der seinerzeit zuständigen Ausländerbehörde u.a. mit, dass der Bescheid vom 29. Mai 2017 bestandskräftig geworden sei (Bl. 136 BA).

Mit Telefax vom 20. Juni 2017 erhob der Bevollmächtigte des Klägers unter Vorlage einer Vollmacht vom 14. Juni 2016 Klage gegen den Bescheid vom 29. Mai 2017. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, eine wirksame Zustellung des Bescheides sei nicht erfolgt, da der Antragsteller sich im Zeitpunkt der Zustellung bereits in der JVA und nicht mehr in der Gemeinschaftsunterkunft befunden habe. Mit Schriftsatz vom 7. September 2017 wurde ergänzend ausgeführt, § 10 AsylG finde im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil in der Vorschrift darauf abgestellt werde, dass der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens keine Vorkehrungen getroffen habe, um Zustellungen entgegenzunehmen. Dafür habe im vorliegenden Fall jedoch kein Anlass bestanden, insbesondere habe der Antragsteller nicht voraussehen können, dass er inhaftiert würde.

Mit Schriftsatz vom 15. November 2017 beantragte der Bevollmächtigte des ANtragstellers, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die nunmehr zuständige Ausländerbehörde behandle den Antragsteller so, als wäre der Bescheid des Bundesamts vom … Mai 2017 bestandskräftig geworden. Dies sei jedoch nicht der Fall, insoweit werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts … (zehnte Kammer) vom 10. Juli 2017 (M 10 S 17.40312) verwiesen, aus der hervorgehe, dass eine Ersatzzustellung in einer Gemeinschaftsunterkunft fehlerhaft sei. Eilbedürftigkeit sei gegeben, da der Antragsteller von Seiten der staatlichen Behörden keinerlei Unterstützung mehr erhalte.

Die Antragsgegnerin legte die Verwaltungsakte vor, stellte aber keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des Eilverfahrens und des parallelen Klageverfahrens sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat Erfolg.

1. Gegenstand des Eilantrags ist angesichts der Bestandskraftmitteilung des Antragsgegners gegenüber der Ausländerbehörde die Frage, ob die in der Hauptsache erhobene Klage (M 24K 17. 44362) aufschiebende Wirkung entfaltet. Für einen Antrag auf „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung besteht im vorliegenden Fall kein Raum, da die Klage gegen den ablehnenden Asylbescheid bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 1 VwGO). Jedoch kann in diesen Fällen in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO die gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden, wenn diese zwischen den Parteien streitig ist (vgl. hierzu etwa BayVGH, B.v. 13.10.2010 – 14 CS 10.2198 – juris Rn. 18 m.w.N.; VGH BW, B.v. 22.2.2010 – 10 S 2702/09 – juris Rn. 5). Das Gericht legt den Antrag angesichts des erkennbar darauf gerichteten Rechtsschutzinteresses des anwaltlich vertretenen Antragstellers in diesem Sinne sachdienlich aus (§ 88 VwGO).

2. Der auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, da das BAMF der Ausländerbehörde mit der Abschlussmitteilung vom 13. Juli 2017 mitgeteilt hat, die Bestandskraft des Bescheides sei eingetreten und dies auch nach Klageerhebung - soweit ersichtlich - nicht revidiert hat, so dass die Ausländerbehörde den Antragsteller nunmehr als bestandskräftig abgelehnten Asylbewerber behandelt.

3. Der Antrag ist auch begründet. Die Klage (M 24 K 17. 44362) hat aufschiebende Wirkung.

Im verwaltungsprozessualen Ausgangspunkt tritt die aufschiebende Wirkung auch dann ein, wenn die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (BVerwG, U.v. 21.6.1961 – VIII C 398.59 – BVerwGE 13, 1). Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage werden davon abweichend jedoch in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten (zum Meinungsstand vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn 13). Nach der unterdessen wohl vorherrschenden Evidenzlehre (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, VwGO § 80 Rn. 79 m.w.N.) kommt grundsätzlich jedem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zu, eine Ausnahme gilt jedoch für den Fall, dass der Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig ist.

Auch unter Berücksichtigung dieser einschränkenden Auffassung, ist im vorliegenden Fall von der aufschiebenden Wirkung der Klage auszugehen, da sie jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist. Denn die Beurteilung der Frage, ob die Klage fristgerecht erhoben wurde, hängt davon ab, ob die Zustellung des Bescheids ordnungsgemäß erfolgt ist. Dies ist derzeit streitig und bedarf einer Klärung im Hauptsacheverfahren. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob die Zustellung vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Wohnanschrift des Antragstellers um eine Gemeinschaftsunterkunft handelte, gem. § 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 180 ZPO durch Einlegen in den Briefkasten erfolgen konnte, und ob der Antragsteller, der sich im Zeitpunkt der Zustellung in Untersuchungshaft befand, die Zustellung gem. § 10 Abs. 2 AsylG gegen sich gelten lassen musste.

Die aufschiebende Wirkung der Klage war daher festzustellen.

4. Darüber hinaus war entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Antragsgegnerin zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass angesichts der anhängigen Klage die Bestandskraft des streitgegenständlichen Bescheides abweichend von der bereits erfolgten Abschlussmitteilung nicht feststeht. Andernfalls wäre nicht sichergestellt, dass die am vorliegenden Verfahren nicht beteiligte, aber für den Vollzug der Abschiebungsandrohung zuständige Ausländerbehörde bis zur Klärung der streitigen Frage im Hauptsacheverfahren Vollzugsmaßnahmen unterlässt. Im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes war daher die Verpflichtung des BAMF zu einer entsprechenden Mitteilung veranlasst.

5. Die Kosten des (gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien) Eilverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Öffentliche Stellen mit Ausnahme von Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen haben ihnen bekannt gewordene Umstände den in § 86 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen mitzuteilen, soweit dies für die dort genannten Zwecke erforderlich ist.

(2) Öffentliche Stellen im Sinne von Absatz 1 haben unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von

1.
dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
2.
dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung,
2a.
der Inanspruchnahme oder Beantragung von Sozialleistungen durch einen Ausländer, für sich selbst, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in den Fällen des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 3, 6 oder 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder
3.
einem sonstigen Ausweisungsgrund;
in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine der in § 71 Abs. 5 bezeichneten Maßnahmen in Betracht kommt; die Polizeibehörde unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde. Öffentliche Stellen sollen unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung. Die für Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen sind über die in Satz 1 geregelten Tatbestände hinaus verpflichtet, der Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn ein Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 für sich oder seine Familienangehörigen entsprechende Leistungen beantragt. Die Auslandsvertretungen übermitteln der zuständigen Ausländerbehörde personenbezogene Daten eines Ausländers, die geeignet sind, dessen Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen, wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass die Daten für die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht gegenüber dem Ausländer gegenwärtig von Bedeutung sein können.

(3) Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration ist nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen diesem Personenkreis angehörenden Ausländer nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Ausländerbeauftragte des Landes und Ausländerbeauftragte von Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen Ausländer, der sich rechtmäßig in dem Land oder der Gemeinde aufhält oder der sich bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig dort aufgehalten hat, nur nach Maßgabe des Satzes 1 verpflichtet sind.

(4) Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens sowie die Erledigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt entsprechend bei Strafverfahren für die Erhebung der öffentlichen Klage sowie den Erlass und die Aufhebung eines Haftbefehls, solange dies nicht den Untersuchungszweck gefährdet. Satz 1 gilt entsprechend für die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens gegen einen Ausländer. Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden kann, sowie für Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes oder wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung im Sinne des § 24a des Straßenverkehrsgesetzes. Die Zeugenschutzdienststelle unterrichtet die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über Beginn und Ende des Zeugenschutzes für einen Ausländer.

(5) Die nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen haben den Ausländerbehörden

1.
von Amts wegen Umstände mitzuteilen, die einen Widerruf eines nach § 25 Abs. 4a oder 4b erteilten Aufenthaltstitels oder die Verkürzung oder Aufhebung einer nach § 59 Absatz 7 gewährten Ausreisefrist rechtfertigen und
2.
von Amts wegen Angaben zur zuständigen Stelle oder zum Übergang der Zuständigkeit mitzuteilen, sofern in einem Strafverfahren eine Beteiligung nach § 72 Abs. 6 erfolgte oder eine Mitteilung nach Nummer 1 gemacht wurde.

(6) Öffentliche Stellen sowie private Träger, die über staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen entscheiden, haben nach § 86a Absatz 1 erhobene Daten an die zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln, soweit dies für die in § 86a genannten Zwecke erforderlich ist.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.