Verwaltungsgericht München Urteil, 18. März 2016 - M 2 K 15.4014

bei uns veröffentlicht am18.03.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Kostenerhebung wegen der Änderung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für eine Wärmepumpenanlage.

Er beantragte (nach vorheriger Durchführung eines Verfahrens zwecks Brunnenbohrung) am 9. Oktober 2013 beim Landratsamt ... eine wasserrechtliche Erlaubnis für eine Wärmepumpenanlage. Nachdem der Kläger auf Unstimmigkeiten bei den beantragten Entnahmewerten hingewiesen wurde und das Landratsamt mehrfach vollständige Antragsunterlagen anmahnte, reichte der Kläger am 28. Januar 2014 einen korrigierten Antrag ein. Dieser beruhte auf einem Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft zur Erteilung einer beschränkten Erlaubnis für die thermische Nutzung von oberflächennahem Grundwasser bis einschließlich 50 kJ/s vom 4. August 2013, seinerseits ergänzt durch Bestätigung vom 18. Februar 2014.

Mit Bescheid vom 20. Februar 2014 wurde dem Kläger eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser und das Einleiten von abgekühltem Wasser in das Grundwasser auf einem bestimmten Grundstück zum Betrieb einer Wärmepumpenanlage erteilt. In Ziffer 1.1.4 dieses Bescheids wird die beantragte Anlage beschrieben (u. a. mit Modellbezeichnung). In Ziffer 1.3.1.1 des Bescheids wird der Umfang der erlaubten Benutzung - antragsgemäß - bestimmt („... bis zu max. 1,33 l/s, bis zu max. 48 m³/Tag und bis zu 10.600 m³/Jahr Grundwasser zu entnehmen ...“). In Ziffer 1.3.5.4 wird bestimmt, dass nur „R 407 C“ als Kältemittel verwendet werden darf. Für den Bescheid wurde eine Gebühr von 374,06 € erhoben.

Mit Schreiben vom 18. August 2014 forderte das Landratsamt vom Kläger die Vorlage des Abnahmeprotokolls für die Anlage an. Der private Sachverständige legte dieses nach Ortseinsicht vom 2. September 2014 dem Landratsamt … am 9. Januar 2015 vor. Hieraus ergibt sich, dass die Anlage im November 2013 in Betrieb genommen wurde und dass die technische Ausführung der Anlage nicht dem Wasserrechtsbescheid und den Angaben des diesem zugrunde liegenden Sachverständigengutachtens entspricht. Danach wurde ein anderes Modell der Wärmepumpe eingebaut, die Grundwasserableitung wurde mit 5,3 m³/h, der Jahresbedarf mit 11.700 m³/a beziffert, das verwendete Kältemittel mit „R 410 A“ bezeichnet. Die Abweichungen wurden vom Sachverständigen nicht beanstandet, da sie keine maßgebliche oder nachteilige Änderung der Anlage oder ihre Betriebes darstellten und die Sicherheit der Anlage nicht beeinträchtigten.

Mit Bescheid des Landratsamts … vom 27. Juli 2015 wurde die wasserrechtliche Erlaubnis vom 20. Februar 2014 in drei Ziffern geändert (Ziffer 1. des Bescheids). In Ziffer 2. des Bescheids wurde entschieden, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, dass für den Bescheid eine Gebühr von 180,00 € festgesetzt wird und dass die Auslagen für die Postzustellung 2,32 € betragen. Die Änderungen der früheren Erlaubnis betreffen die Beschreibung der Wärmepumpenanlage (technische Bezeichnung der Wärmepumpe und Bezeichnung des verwendeten Kältemittels), den Umfang der Benutzung (nunmehr: „... bis zu max. 1,47 l/s, bis zu max. 48 m³/Tag und bis zu 11.700 m³/Jahr Grundwasser zu entnehmen ...“) und die Bestimmung zum zulässigen Kältemittel („...nur R 410 A als Kältemittel ...“). Der Bescheid wurde dem Kläger am 25. August 2015 zugestellt.

Am 14. September 2015 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 27. Juli 2015 Klage zum Verwaltungsgericht München. Er beantragte zuletzt,

den Bescheid des Landratsamts … vom 27. Juli 2015 in Ziffer 2. aufzuheben.

Mit Schriftsätzen vom 10. Oktober und 26. Oktober 2015 begründete der Kläger seine Klage. Er verwies im Wesentlichen darauf, dass der Entnahmewert von 1,47 l/s nur dann erreicht werde, wenn die Heizung auf höchster Stufe laufe, was aber bislang und auch künftig nicht der Fall sei. Im Durchschnitt durchlaufe die Heizung etwa 1,2 l/s. Der im Bescheid vom 20. Februar 2014 festgelegte Wert von 1,33 l/s erscheine nach wie vor als passender Mittelwert. Die tatsächliche Entnahme entspreche weiterhin diesem Bescheid. Bei den Entnahmemengen müssten auch gewisse Toleranzen zugelassen sein, denn der Kläger könne etwa nicht wissen, welcher Temperaturbedarf künftig entstehe oder ob es das Modell, das beantragt wurde, nach dem Antrag noch zu kaufen gebe oder nur ein Nachfolgemodell. Es würde zu permanenten Änderungsbescheiden auf Kosten des Klägers kommen, wenn es eine „Null-Toleranz“ der Entnahme nach oben und unten geben würde. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass die streitgegenständliche Wasserpumpe die für die Wärmeversorgung jeweils benötigte Menge Grundwasser fördere. Unterschiedliche Förderkapazitäten führten nicht dazu, dass mehr oder weniger Wasser entnommen werde, sondern nur zu einer unterschiedlichen Taktung. Nuancen könnten schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wasserrechtlich nicht von Bedeutung sein. Der Beklagte setze voraus, dass der Antragsteller für eine Wärmepumpe ein Ingenieurstudium absolviert habe und die Materie perfekt beherrsche. Der Kläger habe sich bewusst für die umweltfreundlichste aber auch teuerste Heizmethode entschieden. Für deren Genehmigung bestehe aber, auch im Vergleich zu anderen Heizmethoden, ein übertriebener Bürokratismus.

Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2015 erwiderte das Landratsamt auf die Klage und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine wasserrechtliche Erlaubnis gewähre die Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Das Maß der erlaubten Benutzung werde durch Angabe von maximal zulässigen Entnahmewerten bestimmt. Im Bescheid vom 20. Februar 2014 sei der Beklagte den Angaben in den Antragsunterlagen gefolgt. Nachdem der private Sachverständige in der Wasserwirtschaft bei der Bauabnahme festgestellt habe, dass eine andere als die beantragte Wärmepumpe eingebaut worden sei und diese eine höhere Grundwasserentnahme und -wiedereinleitung benötige, sei das Maß der erlaubten Benutzung mit dem angegriffenen Bescheid entsprechend erhöht worden, nachdem der private Sachverständige aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken formuliert habe. Toleranzen seien wasserrechtlich nicht vorgesehen. Die Gebühr für den Änderungsbescheid sei nach der Differenz zwischen den alten und den neuen Mengen berechnet worden.

Mit Schriftsatz vom 8. November 2015 nahm der Kläger zu der Klageerwiderung Stellung. Er stellt insbesondere dar, dass sich dem Antragsformular nicht habe entnehmen lassen, dass es sich bei dem geforderten Wert „l/s“ um einen Maximalwert handle. Die Erwiderung belege, wie verbissen das Landratsamt verhindern wolle, umweltfreundliche Heizmethoden im Landkreis zu etablieren.

Mit Beschluss vom 8. Februar 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

In der mündlichen Verhandlung am 18. März 2016 wiederholten und vertieften die Beteiligten ihre schriftsätzlich vorgetragene Argumentation.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die - selbstständig anfechtbare, Art. 12 Abs. 3 KostG - Kostenentscheidung des Beklagten in Ziffer 2. des Bescheids vom 27. Juli 2015 ist rechtmäßig. Sie ist weder dem Grunde nach (nachfolgend 1.) noch der Höhe nach (nachfolgend 2.) gerichtlich zu beanstanden.

1. Die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger die Kosten des Verfahrens zum Erlass des Änderungsbescheids aufzuerlegen und hierfür eine Verwaltungsgebühr von ihm zu fordern, ist rechtmäßig.

Der Erlass des Bescheids vom 27. Juli 2015 stellt eine Amtshandlung i. S. v. Art. 1 Abs. 1 KostG dar, die durch den Kläger als Kostenschuldner i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KostG veranlasst wurde. Gründe für die sachliche Kostenfreiheit nach Art. 3 KostG sind nicht ersichtlich. Die Einwände des Klägers begründen auch nicht die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 5 KostG, wonach Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Hierzu im Einzelnen:

Der Kläger verkennt, was sich auch in seiner teilweise unsachlich geäußerten Kritik an der Tätigkeit des Landratsamts zeigt, nach Auffassung des Einzelrichters schon im Ansatz den Unterschied, der zwischen der Inanspruchnahme des Grundwassers für den Betrieb einer Wärmepumpenanlage und dem Betrieb anderer Heizungsanlagen, bei denen an ein Versorgungsunternehmen „Ansprüche“ gestellt werden können, besteht. Nach § 6 WHG sind Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, u. a. mit dem Ziel, ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts zu erhalten und zu verbessern, sie vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften zu schützen und sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen. Speziell das Grundwasser ist nach § 47 WHG so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung u. a. seines mengenmäßigen Zustands vermieden wird und ein guter mengenmäßiger Zustand erhalten oder erreicht wird. Wegen dieser gesetzlichen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung steht die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis auch im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (§ 12 Abs. 2 WHG) und ist mit der Erlaubnis auch kein Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit verbunden (§ 10 Abs. 2 WHG). Wenn der Beklagte mithin die Errichtung und Nutzung einer Wärmepumpenanlage zur Heizung in dem Privatgebäude des Klägers mit einem Verwaltungsverfahren wie dem Vorliegenden begleitet, stellt dies nicht „Kleinkariertheit“, „fehlende Bürgernähe“ oder „Bürokratismus“ (Schriftsatz des Klägers vom 10.10.2015) dar, sondern ordnungsgemäßes, von Gesetzes wegen angesichts der o.g. Bewirtschaftungsziele gebotenes behördliches Handeln dar.

Soweit der Kläger geltend macht, der Erlass des Änderungsbescheids sei schon deshalb überflüssig gewesen, weil seine Wärmepumpenanlage nie auf der maximalen Stufe betrieben werde, deshalb der im Änderungsbescheid festgesetzte Wert einer maximalen Entnahme von 1,47 l/s nie erreicht werde und der Antrag mit der Angabe von 1,33 l/s einen „passenden Mittelwert“ enthalten habe, verhilft dies seiner Klage nicht zum Erfolg. Die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen eines Vorhabens wie desjenigen des Klägers und die Beachtung der vorgenannten Bewirtschaftungsziele lassen sich nur dann sachgerecht beurteilen und für die Erteilungsdauer der wasserrechtlichen Erlaubnis auch überwachen, wenn der Behörde bekannt ist, welche maximalen Grundwasserentnahmen und -einleitungen eine technische Anlage bewirken kann (vgl. auch Art. 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayWG: „... Angaben der damit maximal entnehmbaren bzw. einleitbaren Mengen ...“; § 1 Abs. 1 der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren - WPBV: „...dass das Vorhaben selbst und seine Auswirkungen, insbesondere auf den Wasserhaushalt, ... ersichtlich sind ...“). Für diesen technisch bestimmbaren und wasserwirtschaftlich bedeutsamen Wert stellt sich auch nicht die Frage nach „Toleranzen“ oder danach, dass trotz unterschiedlicher Förderkapazitäten aufgrund des jeweiligen Zeitraums der Förderung die absolute Entnahmemenge möglicherweise unverändert bleibt. Zu letzterem Aspekt liegt die wasserwirtschaftliche Bedeutung ohnehin auf der Hand, da es einen erheblichen Unterschied für das Grundwasservorkommen bedeuten kann, in welchem Zeitraum eine bestimmte Menge Grundwasser entnommen/eingeleitet werden kann. Dass daneben natürlich auch die beim üblichen Betrieb tatsächlich zu erwartenden Mengen eine Rolle spielen, steht außer Frage. Allein die Erwartung des Klägers aber, dass er den mit seiner Anlage technisch möglichen Entnahmewert von 1,47 l/s angesichts seines Heizverhaltens nie ausschöpfen wird, spielt für die ordnungsgemäße wasserrechtliche Beurteilung keine Rolle.

Einzuräumen ist dem Kläger, dass sich im Antragsformular des Beklagten unter Ziffer 5 („Ich beantrage folgende Entnahmemengen:“) beim Feld „l/s“ nicht ohne weiteres erkennen lässt, dass hier die technisch maximal mögliche Entnahme abgefragt wird. Gleiches gilt im Übrigen nach Auffassung des Einzelrichters für den im Merkblatt des Wasserwirtschaftsamts … („Antragsunterlagen für die Begutachtung von Grundwasserwärmepumpen...“) benutzten Begriff der „Momentanentnahme“. Hier wäre wohl - selbst wenn in der Praxis die Antragsformulare in der Regel unter Mitwirkung der privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft erstellt werden dürften und aufgrund deren Erfahrung insoweit wohl keine Zweifelsfragen auftreten - zu prüfen, ob ähnlich wie bei den Tageswerten im Antragsformular (dort wird differenziert zwischen Durchschnitts- und Spitzenverbrauch) eine Klarstellung in geeigneter Weise erfolgen sollte.

Selbst wenn der Kläger selbst somit möglicherweise bei der Antragstellung hinsichtlich des Entnahmewerts „l/s“ nicht erkennen konnte, dass es sich hier um den technisch maximal möglichen Wert handelt und unter diesem Gesichtspunkt möglicherweise die Anwendung des Art. 16 Abs. 5 KostG in Betracht käme - nicht aber die Rechtfertigung des Erlasses des Änderungsbescheids an sich in Frage zu stellen ist -, verhilft dies seiner Klage nicht zum Erfolg:

Durch den Einbau eines anderen Wärmepumpenmodells als ursprünglich beantragt hat sich nämlich auch der durchschnittlich zu erwartende Jahresbedarf der Anlage erhöht (von beantragten und ursprünglich gestatteten 10.600 m³/Jahr auf im Abnahmeprotokoll vom 30.12.2014 bestätigte 11.700 m³/Jahr). Bereits diese Änderung, die allein der Sphäre des Klägers zuzurechnen ist, rechtfertigte den Erlass des Änderungsbescheids. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sich bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 WHG (wonach die wasserrechtliche Erlaubnis die Befugnis gewährt, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen) ergibt, dass dieser Wert in der eine Benutzung gestattenden Erlaubnis zutreffend festgelegt sein muss. Insoweit ist auch kein Raum für „Toleranzen“, wie es der Kläger fordert. Es handelt sich bei dem seitens des Landratsamts zugrunde gelegten Wert schlicht um den Wert, der seitens des Sachverständigen für die tatsächliche und entgegen der ursprünglichen Begutachtung verwirklichte Grundwasserbenutzung des Klägers zugrunde gelegt wird und die deshalb auch in der diese Benutzung legitimierenden Erlaubnis enthalten sein muss (vgl. hierzu auch: Knopp in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, Stand September 2015, § 8 WHG Rn. 42: „Grundsätzlich wird aber § 8 WHG so zu verstehen sein, dass... jedes Mehr bei einer erlaubten oder bewilligten Nutzung einer neuen Erlaubnis oder Bewilligung bedarf“).

Darauf, ob Gleiches im Übrigen auch im Hinblick auf die Veränderung hinsichtlich des zu verwendenden Kühlmittels gilt, kommt es nicht mehr an.

Der Hinweis des Klägers schließlich auf abweichende Entnahmewerte beim Pumpversuch im Rahmen des Bohranzeigeverfahrens hat für das Verfahren der nunmehrigen dauerhaften Benutzung keine Relevanz.

2. Die Kostenerhebung durch den Beklagten ist auch der Höhe nach gerichtlich nicht zu beanstanden (Art. 6, Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KostG).

Für den streitgegenständlichen Änderungsbescheid hätte nach Berechnungen des Gerichts unter Beachtung der Vorgaben des Kostenverzeichnisses (Tarif-Nr. 8.IV.0/1.1.1.2/1.1.5.3 i. V. m. vor 1.1.2/1.1.6; 8.IV.0/1.1.4.4.1; 8.IV.0/1.3; 8.IV.0/3.2; 8.IV.0/2) eine Gebühr von maximal 388,13 € festgesetzt werden können. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärte, die Anwendung der unterschiedlichen Gebührentatbestände des Kostenverzeichnisses und die Berechnung im Einzelnen nicht in Frage zu stellen, erscheint dem Gericht insoweit eine detaillierte Erläuterung nicht veranlasst. Festzustellen ist damit aber jedenfalls, dass die konkret in Ziffer 2.2 des Bescheids vom 27. Juli 2015 festgesetzte Gebühr von 180,00 € sich eindeutig in rechtmäßiger Höhe bewegt. Anzumerken bleibt, dass Gleiches im Ergebnis für die bereits mit dem Bescheid vom 24. Januar 2014 bestandskräftig festgesetzte Gebühr von 374,06 € gilt.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 182,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, 1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Sc

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung


(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. (2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bes

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(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird;
2.
alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden;
3.
ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden; zu einem guten mengenmäßigen Zustand gehört insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung.

(2) Die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 Nummer 3 sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. Fristverlängerungen sind in entsprechender Anwendung des § 29 Absatz 2 bis 4 zulässig.

(3) Für Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach Absatz 1 gilt § 31 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. Für die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 Nummer 3 gilt darüber hinaus § 30 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Satz 1 Nummer 4 der bestmögliche mengenmäßige und chemische Zustand des Grundwassers zu erreichen ist.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.