Verwaltungsgericht München Urteil, 31. Mai 2017 - M 18 K 16.3174

published on 31.05.2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 31. Mai 2017 - M 18 K 16.3174
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Gericht

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Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2016 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer eines Legehennenbetriebs im Landkreis A... Er hält in Bodenhaltung insgesamt 6.620 Hennen, aufgeteilt auf vier Ställe. Die vier Ställe befinden sich in einem Gebäude, wobei je zwei Ställe sich einen Luftraum, ein Futtersilo, Arbeitsutensilien und Eierbänder teilen.

Am 28. Juni 2016 führte der zuständige Amtstierarzt des Landratsamtes A... im Betrieb des Klägers eine routinemäßige Kontrolle durch. Es wurden zwei Sockentupferproben entnommen und durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit geschreddert, in zwei Proben aufgeteilt und diese wurden auf Salmonellen untersucht.

Am 5. Juli 2016 wurde mit vorläufigem Befund der Nachweis von Salmonella Enteritidis festgestellt. Dem Kläger wurden am gleichen Tag der vorläufige Befund und die deswegen zu befolgenden Schutzmaßnahmen mündlich mitgeteilt.

Laut einem Gutachten des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 7. Juli 2016 wies eine der beiden Sockentupferproben schwache Spuren von Salmonellen auf. Am gleichen Tag erfolgte die Mitteilung an den Kläger und eine Bestätigung, dass die mündlich angeordneten Schutzmaßnahmen aufrecht zu erhalten seien.

Am 7. Juli 2016 nahmen die Veterinäre des Landratsamtes A... eine Beprobung von 400 Eiern von unterschiedlichen Herden des Betriebes vor. Mündlich wurde dem Kläger am 12. Juli 2016 mitgeteilt, dass diese Beprobung der Eier negativ war.

Eine weitere umfangreiche Beprobung ließ der Kläger durch eine Tierärztin des T... ... e.V. am 7. Juli 2016 in allen vier Herden vornehmen.

Der Kläger erhielt am 11. Juli 2016 mündlich und am 13. Juli 2016 schriftlich vom T... e.V. das Ergebnis, dass alle durch die Tierärztin am 7. Juli 2016 gezogenen Proben auf Salmonellen negativ waren.

Am 11. Juli 2016 wurden die mündlich angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahmen vom Landratsamt A... schriftlich mit folgendem Inhalt bestätigt:

Nr. 1 Aus dem Betrieb dürfen Hühner nur verbracht werden

a) zu diagnostischen Zwecken,

b) unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) 853/2004 (Beförderung zum Schlachthof nur mit Genehmigung des Landratsamtes) oder

c) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung.

Nr. 2 Aus dem Betrieb dürfen Eier nur verbracht werden

a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Art. 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte,

b) als Eier der Klasse B nach Art. 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 oder

c) zur unschädlichen Beseitigung.

Am 13. Juli 2016 wurde durch den Abteilungsleiter der Veterinärmedizin und Lebensmittelsicherheit des Landratsamtes A... eine nochmalige Beprobung des Betriebes vom Kläger vorgenommen. Dabei wurden Sockentupfer- und Staubproben im Umfang einer Verifizierungsprüfung nach Anhang Teil II D Nr. 4b der Verordnung (EG) 2160/2003 entnommen.

Am 14. Juli 2016 erließ das Landratsamt A... den streitgegenständlichen Bescheid, in dem folgendes angeordnet wurde:

1. Für den Legehennenhaltungsbetrieb des Herrn ... in ..., ... wird aufgrund der amtlichen Untersuchung der am 28. Juni 2016 im Betrieb entnommen Probe eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 GflSalmV amtlich festgestellt.

2. Aufgrund der amtlichen Feststellung nach Ziffer 1 sind gemäß § 23 S. 2 i.V.m. S. 1 GflSalmV folgende bereits mit Schreiben vom 11. Juli 2016 mitgeteilten Schutzmaßregeln weiterhin zu beachten:

2.1 Aus dem Betrieb dürfen Hühner nur verbracht werden

a) zu diagnostischen Zwecken,

b) unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) 853/2004 (Beförderung zum Schlachthof nur mit Genehmigung des Landratsamtes) oder

c) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung.

2.2 Aus dem Betrieb dürfen Eier nur verbracht werden

a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Art. 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte,

b) als Eier der Klasse B nach Art. 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 oder

c) zur unschädlichen Beseitigung.

3. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids wird angeordnet.

Auf die Bescheidsbegründung wird Bezug genommen.

Am 18. Juli 2016 wurde dem Kläger mündlich mitgeteilt, dass die Untersuchungsergebnisse der amtlich angeordneten Untersuchung vom 13. Juli 2016 negativ gewesen seien. Eine mündliche Nachfrage der Prozessbevollmächtigten des Klägers beim Landratsamt A... habe ergeben, dass dieses keine Möglichkeit sehe, vom Bescheid abzuweichen und das Untersuchungsergebnis der Amtstierärzte vom 13. Juli 2016 zu keinem anderen Ergebnis führe.

Der Kläger erhob durch seine Prozessbevollmächtigte am ... Juli 2016, eingegangen am 19. Juli 2016, Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem zuletzt gestellten Antrag:

Der Bescheid des Landratsamtes A... vom 14. Juli 2016 wird aufgehoben.

Eine Salmonelleninfektion hätte aufgrund der Untersuchung am 28. Juni 2016 nicht amtlich festgestellt werden dürfen. Die Untersuchung am 28. Juni 2016 stelle als verdachtsunabhängige Routinekontrolle gemäß Nummer 2.1 S. 4 a des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 517/2011 keine amtliche Untersuchung im Sinne der §§ 22 und 23 S.1GflSalmV dar. Dies ergebe sich daraus, dass in § 22 Geflügel-Salmonellen-Verordnung (im Folgenden: GflSalmV) unter der Überschrift „Amtliche Untersuchung“ Anlässe für Untersuchungen in den Nummern 1-3 und lediglich die Untersuchungen nach Nummer 2.1 S. 4 d und e des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 517/2011 angegeben seien, die im vorliegenden Fall nicht einschlägig wären. Es läge lediglich ein Fall von Nummer 2.1 S. 4 a des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 517/2011 (Routinekontrolle) vor.

Des Weiteren sei in § 23 S. 2 GflSalmV festgehalten, dass die Schutzmaßnahmen, die laut § 23 S.1 GflSalmV nach einer Untersuchung gemäß § 22 GflSalmV angeordnet werden müssten, entsprechend gälten, wenn eine Untersuchung nach Nummer 2.1 S. 4 a des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 517/2011 vorläge. Diese entsprechende Anordnung sei überflüssig, wenn man – wie der Beklagte – davon ausginge, dass die Routineuntersuchung nach Nummer 2.1 S. 4 a des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 517/2011 bereits eine amtliche Untersuchung darstelle. Zusätzlich sei davon auszugehen, dass nach Ziffer 2.1 S. 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 517/2011 die Routineuntersuchung der Behörde die Betriebskontrolle ersetze, sodass die Beprobung vom 28. Juni 2016 als Betriebskontrolle im Sinne des § 20 GflSalmV gelte. Eine höhere Wertigkeit einer amtlichen Untersuchung im Vergleich zu einer betrieblichen Untersuchung sei nicht gegeben. Daher läge bisher nur ein Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen nach den §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 21 GflSalmV vor. Dies führe dazu, dass nach § 24 Abs. 1, 3 GflSalmV der Verdacht einer Infektion beseitigt wäre, wenn eine amtliche Kontrolle nach § 22 GflSalmV ein negatives Ergebnis erbrächte. Solche amtliche Kontrollen seien in den Kontrollen vom 7. Juli 2016 und im 13. Juli 2016 zu sehen.

Der Bescheid des Antragsgegners sei zudem ermessensfehlerhaft. Es liege ein Ermessensdefizit vor, da trotz der negativen Untersuchungsergebnisse der Kontrollen vom 7. Juli 2016 und vom 13. Juli 2016 und der vorgelegten negativen Ergebnisse der Betriebskontrolle vom 7. Juli 2016 der Bescheid vom 14. Juli 2016 erlassen bzw. nicht aufgehoben worden sei. Die am 28. Juni 2016 gezogene Untersuchung habe ein falsch-positives Ergebnis erbracht, da alle weiteren Proben negativ gewesen seien. Die Herden 1 und 2 und die Herden 3 und 4 wären getrennt zu beproben gewesen, da es sich um zwei unterschiedliche epidemiologische Einheiten handele. Aufgrund der amtlichen Sperre des Legehennenbetriebs erleide der Kläger einen täglichen Verlust von 600 Euro.

Weiter wurde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der streitgegenständlichen Klage beantragt (M 18 S 16.3176).

Der Beklagte beantragte in der Klageerwiderung vom 22. Juli 2016

Klageabweisung.

Der Kläger gehe zu Unrecht davon aus, dass § 22 GflSalmV eine Definition einer amtlichen Kontrolle darstelle. Es mache keinen Unterschied, ob die Behörde im Rahmen einer Routinekontrolle oder aufgrund anderer Tatsachen beprobe. Mit Verweis des § 23 S. 2 GflSalmV auf eine Kontrolle nach Nummer 2.1. S. 4 des Anhangs der VO (EG) Nr. 517/2011 seien diese Kontrollen den Kontrollen nach § 22 GflSalmV gleichgestellt und würden somit die Rechtsfolgen der §§ 23, 24 Abs. 1, 2 GflSalmV hervorrufen. Der Verordnungsgeber gehe davon aus, dass eine höhere Verlässlichkeit und Wertigkeit der amtlichen Kontrolle gegeben sei. Eine festgestellte Salmonelleninfektion könne nicht durch Nachbeprobungen wieder beseitigt werden, sondern nur durch die Maßnahmen des § 24 Abs. 2 GflSalmV.

Eine Ermessensausübung sei nicht möglich gewesen, da § 23 GflSalmV kein Ermessen einräume. Bezüglich des Hinweises auf Anhang II Buchstabe D Nr. 4 der VO (EG) Nr. 2160/2003 sei festzustellen, dass diese Vorschrift nur bei einem Verdacht einer Infektion nach § 22 GflSalmV anwendbar sei. Bei einer festgestellten Infektion spiele Anhang II Buchstabe D Nr. 4 der VO (EG) Nr. 2160/2003 keine Rolle mehr. Die Probenentnahme vom 28. Juni 2016 sei ordnungsgemäß gewesen. Die Nachbeprobungen vom 7. Juli 2016 und 13. Juli 2016 stellten nur Stichproben dar, sodass sie nicht aussagekräftig seien.

Mit Schriftsatz vom ... Juli 2016 vertiefte der Kläger seine Rechtsausführungen.

Mit Beschluss vom 1. August 2016 stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her.

Am 21. September 2016 teilte der Beklagte mit, dass die Prozessvertretung auf die Regierung von Oberbayern übertragen wurde.

Am 31. Mai 2017 wurde die Rechtssache mündlich verhandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift zur Sitzung vom 31. Mai 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2016 ist rechtswidrig.

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit ist angesichts der Dauerverwaltungsaktqualität des Bescheids der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Juli 2013, Az: 20 CS 13.1145 - juris Rn. 18). Ein Dauerverwaltungsakt liegt sowohl angesichts der Feststellung einer Salmonelleninfektion als auch bezüglich der dauerhaften Sperre des Betriebes für das Verbringen von Eiern und Hühnern außer zu bestimmten Zwecken vor, da sich diese amtliche Feststellung/Verpflichtung jeden Tag aktualisiert (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Auflage, § 113 Rn. 43 erster Spiegelstrich).

Die Voraussetzungen für den Erlass des Bescheides vom 14. Juli 2016 lagen zunächst vor, insbesondere konnte die jährliche Routinekontrolle der Behörde des Beklagten nach Maßgabe der Nummer 2.1 S. 4 a des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 517/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 für die Feststellung einer Salmonelleninfektion nach § 23 GflSalmV ausreichen (a). Wegen der erst ab 7. Juli 2016 erfolgten epidemiologischen Trennung der Tierbestände in der Betriebspraxis des Klägers muss die Feststellung der Salmonelleninfektion für den gesamten Tierbestand des Klägers gelten (b). Jedoch gilt entgegen der Ansicht des Beklagten ein amtlich festgestellter Salmonelleninfekt nach § 24 Abs. 1 GflSalmV nicht nur nach Durchführung der Maßnahmen des § 24 Abs. 2 GflSalmV als erloschen, sondern auch dann, wenn eine Untersuchung nach Maßgabe des Anhangs II Buchstabe D Nr. 4b) der VO (EG) Nr. 2160/2003 (im Folgenden: Verifizierungsuntersuchung) stattgefunden hat, die zu einem negativem Befund führte (c). Im vorliegenden Fall führt das negative Probenergebnis der am 13. Juli 2016 gezogenen Verifizierungsuntersuchung, dazu, dass die Infektion mit Salmonellen gemäß § 24 Abs. 2 GflSalmV i.V.m. dem Anhang II Buchstabe D Nr. 4 der VO (EG) Nr. 2160/2003 ab dem 18. Juli 2016 als erloschen galt (d).

a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 S. 1, 2 GflSalmV sind, dass Salmonellen der Kategorie 1 tatsächlich gefunden werden (aa) anlässlich einer Untersuchung nach Nummer 2.1 S. 4 des Anhangs der VO (EG) 517/2011 (bb) und dieser Befund dann amtlich festgestellt wird (cc). Als Rechtsfolge müssen die Anordnungen nach § 23 S.1 GflSalmV ergehen. Der Behörde ist hierbei kein Ermessen eingeräumt. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung ist sowohl die Feststellung der Infektion als auch die Anordnung der Maßnahmen zeitnah zum Probenentnahmeergebnis zu treffen.

aa) Ein positiver Befund ergab sich aus einer der beiden Proben des Landratsamtes A... vom 28. Juni 2016. Mit endgültigem Befund am 7. Juli 2016 wurde bei einer Probe ein tatsächlicher Salmonellenbefall als gegeben angesehen. Es handelt sich um Salmonella Enteritidis, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 GflSalmV Salmonellen der Kategorie 1 darstellen.

bb) Eine Untersuchung nach § 23 S.1, 2 GflSalmV fand in der am 28. Juni 2016 gezogenen Beprobung der Veterinäre des Beklagten statt.

Nach Maßgabe des § 23 S. 2 GflSalmV gilt Satz 1 des gleichen Paragrafen entsprechend, wenn eine Untersuchung nach Nummer 2.1 S. 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 517/2011 vorgenommen wurde. Die Untersuchung vom 28. Juni 2016 war eine jährliche Routineuntersuchung nach Nummer 2.1 S. 4 a des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 517/2011.

cc) Eine amtliche Feststellung einer Salmonelleninfektion nach § 23 S.1, 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 GflSalmV durfte auf Grundlage der Untersuchung vom 28. Juni 2016 erfolgen.

Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten des Klägers führt eine positive Beprobung in der anlassunabhängigen Routinekontrolle nach Nummer 2.1 4 a des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 517/2011 zu einer amtlichen Feststellung einer Salmonelleninfektion. Eine Salmonelleninfektion kann nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GflSalmV nur durch eine „amtliche Untersuchung“ festgestellt werden, was im Hinblick auf § 24 GflSalmV zu einem erheblichen Unterschied bezüglich der Anforderungen an die Aufhebung der nach § 23 GflSalmV angeordneten Maßnahmen führt.

Eine Legaldefinition der amtlichen Untersuchung findet in § 22 GflSalmV entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten des Klägers nicht statt. In § 22 GflSalmV steht zwar als Überschrift „amtliche Untersuchung“ und sind Rechtsgrundlagen für anlassbezogene, also verdachtsabhängige, Untersuchungen für die Behörde gegeben. Jedoch ist, entgegen der üblichen Handhabung des Gesetzgebers bei Legaldefinitionen, der definierte Begriff nicht in Klammern hinter einer Definition angezeigt. Dem Wortlaut naheliegend ist mit einer „amtlichen Untersuchung“ eine Untersuchung durch ein Amt, das heißt auf Veranlassung einer Behörde und von der Behörde durchgeführt, gemeint. Dagegen steht die Formulierung „betriebseigene Kontrollen“, die in der GflSalmV in den §§ 20, 1 Abs. 2 Nr. 2 festgehalten ist, der nach dem Wortlaut eine Untersuchung auf Veranlassung des Betriebsinhabers oder in dessen Auftrag darstellt. Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen in § 1 GflSalmV festgehalten, sodass diese eingeführten Begrifflichkeiten dem Wortlaut von amtlichen Überschriften vorgehen.

Auch nach systematischer Auslegung des Begriffs „amtliche Untersuchung“ ist festzustellen, dass hierzu nicht nur die Untersuchungen nach § 22 GflSalmV zu zählen sind, sondern lediglich Untersuchungen, die durch das Amt angeordnet und durchgeführt werden. Der Bevollmächtigten des Klägers ist zuzugeben, dass die Untersuchung nach Nummer 2.1 S. 4 a des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 517/2011 nicht als „amtliche Untersuchung“ in der GflSalmV explizit aufgeführt ist, sodass man angesichts der Überschrift des § 22 GflSalmV und der Forderung nach einer „amtlichen Untersuchung“ in § 1 Abs. 2 Nr. 1 GflSalmV davon ausgehen könnte, dass nur eine Untersuchung nach § 22 GflSalmV zu einer amtlichen Feststellung der Infektion nach § 23 S.1, 1 Abs. 2 Nr. 1 GflSalmV führen könnte. So ist im Text von Nummer 2.1 S. 4 a des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 517/2011 nur von einer „Beprobung durch die zuständige Behörde“ die Rede. Jedoch ist dem entgegenzuhalten, dass in § 23 S. 1 GflSalmV lediglich eine „Untersuchung nach § 22 GflSalmV“ gefordert wird, die dann zu einer amtlichen Feststellung der Salmonelleninfektion führt. Dieser gleichgestellt ist in Satz 2 die Untersuchungen nach Maßgabe der Nummer 2.1 S. 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 517/2011. Dass der Verordnungsgeber hier die Regelungstechnik von Satz 1 und Satz 2 gewählt hat, ist nach Erachten des Gerichts nicht darauf zurückzuführen, dass er eine Untersuchung nach Satz 2 nicht als amtliche Untersuchung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sehen wollte. Ein gewollter systematischer Unterschied zwischen einer Untersuchung nach Satz 1 und Satz 2 kann nicht darin gesehen werden, dass die Untersuchung nach Satz 2 nicht in Satz 1 integriert wurde. Eine ausdrückliche Gleichstellung beider Untersuchungsmethoden bezüglich der Rechtsfolge des § 23 S. 1 GflSalmV wurde durch die Verordnung normiert. Der Verordnungsgeber hat ausdrücklich auf alle Untersuchungen nach Nummer 2.1 S. 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 517/2011 verwiesen und sich nicht auf bestimmte Untersuchungen beschränkt, wie er es z.B. in § 22 am Ende GflSalmV getan hat.

Zudem ist auf die Regelungstechnik des § 1 Abs. 2 GflSalmV Rücksicht zu nehmen, die lediglich eine Zweiteilung aufweist: In Nr. 1 werden die Folgen von amtlichen Untersuchungen, in Nr. 2 die Folgen von betrieblichen Untersuchungen festgehalten. Eine Einordnung der Untersuchung nach Nummer 2.1 S. 4 a des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 517/2011 als eine „betriebliche Untersuchung“ ist hierbei nach Ansicht des Gerichts nicht möglich. Auch § 20 Absatz 1 S. 2 GflSalmV bzw. Nummer 2.1 S. 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 517/2011 führt zu keinem anderen Ergebnis. Zweck dieser Regelung ist es, die Pflicht der Betriebsinhaber derart einzuschränken, dass möglichst eine Doppelbeprobung wegen der jährlichen Routinekontrollen nach Nummer 2.1 S. 4a des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 517/2011 verhindert wird. Dies ist eine reine Kosten- und Arbeitsvermeidung und kann entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten des Klägers nicht dazu führen, dass eine jährlich durch das Amt veranlasste Kontrolle nach Nummer 2.1 S. 4a des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 517/2011 als eine „betriebliche Kontrolle“ nach den §§ 20 Absatz 1 S. 1, 1 Abs. 2 Nr. 2 GflSalmV anzusehen ist.

Teleologisch gesehen ist die Differenzierung in § 1 Abs. 2 GflSalmV darauf zurückzuführen, dass einer betrieblichen Untersuchung weniger Aussagegehalt zugeordnet wird als einer von der Behörde angeordneten und durchgeführten Untersuchung. Die Behörde als Überwachungsorgan hat, im Gegensatz zu den Betriebsinhabern, als alleinige Aufgabe die Überwachung der Tierbestände in ihrem Zuständigkeitsgebiet. Betriebsinhaber haben zunächst eine Vielzahl von Aufgaben mit der Führung eines Betriebes, sodass sie die ihnen auferlegten Untersuchungspflichten eventuell nachlässiger angehen. Des Weiteren drohen ihnen bei einem positiven Befund als Sanktionen wahrgenommene Verfügungen und erhebliche finanzielle Verluste, sodass Betriebsinhaber wegen der Beprobungspflicht gegenläufigen Interessen ausgesetzt sind. Zudem wird bei den Behörden wegen der Aufgabenkonzentration auf die Überwachung grundsätzlich von einem höheren Sachverstand ausgegangen. Die Amtsveterinäre sind vom Staat ausgesucht und daher von ihrer Qualifikation her diesem bekannt. Dahingegen sind freie Tierärzte oder sonstige Personen, die im Auftrag des Betriebsinhabers Proben nehmen, weder in ihrer Qualifikation noch in ihrer Ausführung der Probenentnahme vom Staat so engmaschig durch Richtlinien und Verwaltungsvorschriften geführt wie die Amtsveterinäre. Nach diesen Überlegungen ist auch zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe des Staates und zum Schutz vor Betriebsinhaber bzw. freien Tierärzten, die ihren Pflichten nicht ausreichend nachkommen, die jährliche Routinekontrolle in Nummer 2.1 S. 4 a des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 517/2011 angeordnet. Eine generell gleiche Wertigkeit der jährlichen Routinekontrolle mit den als „amtliche Untersuchung“ überschriebenen Kontrollen des § 22 GflSalmV ist somit festzustellen, wohingegen die Wertigkeit der betrieblichen Kontrolle niedriger liegt.

dd) Als Rechtsfolge konnte die Behörde des Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid die Infektion mit Salmonellen nach der Untersuchung vom 28. Juni 2016 amtlich feststellen (Ziffer 1 des Bescheids) und Maßnahmen nach § 23 S. 2 i.V.m. S. 1 GflSalmV anordnen (Ziffer 2 des Bescheids). Der Bescheid ist bei Erlass also rechtmäßig gewesen.

b) Die Maßnahmen des streitgegenständlichen Bescheids beziehen sich zu Recht auf den gesamten Tierbestand des Antragstellers. Die Vermischung der zwei Paar Sockentupferproben, die am 28. Juni 2016 entnommen wurden, war verfahrensfehlerfrei.

Zwar bestand schon vor der Durchführung der epidemiologischen Trennung der Herden 1 und 2 bzw. 3 und 4 am 7. Juli 2016 die bauliche Möglichkeit, aus dem Gesamttierbestand (vier eingestallte Populationen, von denen sich je zwei den Luftraum teilen) zwei epidemiologisch getrennt zu betrachtende Tierbestände nach Art. 2 Nr. 3a der Verordnung (EG) 2160/2003 zu schaffen. Jedoch wurde nach der Betriebspraxis, laut Aktenvermerk des Beklagten vom 7. Juli 2016 über die Betriebsbegehung am 7. Juli 2016, die zwei Herden nach Art. 2 Nr. 3b der Verordnung (EG) 2160/2003 immer als ein Tierbestand (epidemiologische Einheit nach Art. 2 Nr. 3a der Verordnung (EG) 2160/2003) geführt und auch so beprobt. Beim Betriebsbesuch am 7. Juli 2016 wurde festgestellt, dass zwar eine Trennung möglich sei und in Zukunft bei Berücksichtigung im Betriebsmanagement auch durchgeführt werde, jedoch ist bis zur diesbezüglichen Besprechung am 7. Juli 2016 eine Trennung faktisch nicht strikt durchgeführt worden. Dies ergibt sich unter anderem aus Angaben des Klägers selbst während der Besprechung vom 7. Juli 2016, sowie aktenkundigen Beobachtungen der Behördenmitarbeiter. So hatte der Kläger mit der gleicher Bekleidung und den gleichen Straßenschuhen beide baulich voneinander abgetrennte Ställe betreten. So kann vor der Besprechung vom 7. Juli 2016 aus faktischen Gründen keine Trennung der Tiere in zwei unterschiedliche epidemiologische Einheiten/Bestände angenommen werden, da in den Betriebsabläufen eine solche Trennung nicht praktiziert wurde. Somit ist auch irrelevant, aus welchem Stall genau am 28. Juni 2016 die Sockentupferprobe, die positiv getestet wurde, entnommen wurde.

c) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist eine Aufhebung der Maßnahmen nach § 23 S. 1 GflSalmV nicht nur nach Durchführung der Maßnahmen des § 24 Abs. 2 GflSalmV möglich, sondern auch nach Durchführung einer Verifizierungsuntersuchung, die einen negativen Befund bezüglich der vorher festgestellten Salmonellen ergibt.

Eine abschließende Regelung stellt § 24 Abs. 2 GflSalmV nicht dar. Vielmehr muss § 24 Abs. 1 und 2 GflSalmV europarechtskonform dahingehend ausgelegt werden, dass zu Gunsten der Betriebsinhaber die Möglichkeiten der direkt anwendbaren EU-Verordnungen, hier insbesondere einer Verifizierungsuntersuchung, zum Nachweis eines Erlöschens der Infektion anwendbar sein müssen.

Die GflSalmV stellt das auf Grundlage des Art. 5 Absätze 1 und 3 der VO (EG) Nr. 2160/2003 normierte nationale Bekämpfungsprogramm der Bundesrepublik Deutschland dar. Dies führt dazu, dass neben der GflSalmV die Regelungen der VO (EG) Nr. 2160/2003 direkt anzuwenden sind, soweit sie keinen Niederschlag im nationalen Recht finden. Eine teilweise Umsetzung in nationales Recht fand vor allem in den §§ 22, 23 GflSalmV statt (vgl. BR-Drs. 81/09 S. 6 Nr. 8). Dabei hatte der Bundesrat offensichtlich die Konstellation im Auge, dass eine betriebliche Prüfung einen Salmonellenverdacht hervorrief. Der Erlass der Maßnahmen nach Anhang II Buchstabe D Nr. 2 Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 2160/2003 wurde zweigeteilt in den §§ 21 und 23 GflSalmV umgesetzt, aufgeteilt in die Phase des Verdachts auf eine Infektion und nach Feststellung einer Infektion. Eine gleiche Zweiteilung hat in § 24 GflSalmV stattgefunden, bezüglich der Aufhebbarkeit der Maßnahmen, differenziert nach einem bestehenden Verdacht einer Infektion oder der amtlichen Feststellung einer Infektion. Jedoch fand eine Umsetzung der erst später in die Verordnung eingefügte Nummer 4 in § 24 GflSalmV nicht statt.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Verifizierungsuntersuchung nicht nur beim Verdacht auf eine Salmonelleninfektion nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 GflSalmV anzuwenden. Vielmehr verweist Anhang II Buchstabe B Nr. 4 des Anhang II Buchstabe D der VO (EG) Nr. 2160/2003 auf Anhang II Buchstabe D Nr. 2 der VO (EG) Nr. 2160/2003 und statuiert, dass die Behörden zur Vermeidung falsch-positiver Testergebnisse die Maßnahmen des Anhang II Buchstabe D Nr. 2 der VO (EG) Nr. 2160/2003 aufheben können. Diese Nr. 2 lautet wie folgt:

„Eier, die aus Herden mit unbekanntem Gesundheitsstatus stammen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie infiziert sind, oder die mit Salmonella-Serotypen infiziert sind, für die ein Reduktionsziel festgelegt wurde, oder die als Infektionsquelle in einem spezifischen lebensmittelbedingten Ausbruch beim Menschen ermittelt wurden, werden (...)“

Nr. 2 regelt die Anordnung von Maßnahmen nicht nur bei einem Verdacht auf Salmonellen, sondern auf bei infizierten Herden. Eine Differenzierung dahingehend, dass Nr. 4 nur auf die Verdachtsfälle der Nr. 2 angewandt werden können, ist daher nicht möglich. Darauf deutet auch der Wortlaut des Anhang II Buchstabe D Nr. 4 der VO (EG) Nr. 2160/2003 hin, der eine Verifizierungsuntersuchung zum Zweck des „Ausschluss[es] von falsch positiven Erstergebnissen“ beinhaltet. Ein falsch positives Erstergebnis ist auch bei einer amtlichen Beprobung nicht ausgeschlossen. Dem Legehennenhalter kann daher schon aus Gleichstellungsgründen mit anderen Haltern, bei denen in einer betrieblichen Kontrolle ein positives Ergebnis festgestellt wurde, die Möglichkeit einer Nachbeprobung zum Ausschluss eines falsch positiven Erstergebnisses nicht rechtsgrundsätzlich versagt werden.“

d) Die Infektion mit Salmonellen, die am 14. Juli 2016 amtlich feststellt wurde, galt am 18. Juli 2016 mit Erhalt des negativem Probenergebnisses nach § 24 Abs. 1, 2 GflSalmV i.V.m. dem Anhang II Buchstabe D Nr. 4b der VO (EG) Nr. 2160/2003 als erloschen.

Die Anordnung einer Verifizierungsuntersuchung liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde („darf“). Ob aus Gleichstellungsgründen der anlassunabhängigen jährlichen Routinebeprobung nach Nummer 2.1 S. 4 a des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 517/2011 mit den anlassbezogenen Untersuchungen nach § 22 GflSalmV grundsätzlich eine Ermessensreduzierung auf Null im Raum steht, sobald eine jährliche Routinebeprobung nach Maßgabe der Nummer 2.1 S. 4a des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 517/2011 ein positives Ergebnis erbringt, das zu einer amtlichen Feststellung einer Salmonelleninfektion führt, kann hier dahinstehen. Aus der Akte des Antragsgegners (Blatt 1-66) ergibt sich, dass eine den Maßgaben einer Verifizierungsuntersuchung genügende Untersuchung am 13. Juli 2016 vorgenommen wurde. Diese umfangreiche Untersuchung führte am 18. Juli 2016 zu einem negativen Untersuchungsergebnis.

e) Abschließend ist daher festzuhalten, dass der Bescheid vom 14. Juli 2016 zwar zum Zeitpunkt des Erlasses rechtmäßig war und daher die Rechte des Klägers nicht verletzte. Mit Erhalt des negativen Probenergebnisses am 18. Juli 2016 galt die Infektion allerdings als erloschen, sodass die Beschränkungen nach § 23 S.1 GflSalmV mit Wirkung zum 18. Juli 2016 nach Maßgabe des § 24 Abs. 1, 2 GflSalmV i.V.m. Anhang II Buchstabe D Nr. 4b der VO (EG) Nr. 2160/2003 aufgehoben hätten werden müssen. Seit diesem Zeitpunkt ist der Bescheid rechtswidrig und greift in die Rechte des Antragstellers ein.

2. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.

3. Die Berufung war nach den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 24 Abs. 2 GflSalmV europarechtskonform erweiternd dahingehend auszulegen ist, dass auch bei Vorliegen einer negativen Verifizierungsuntersuchung die Infektion als erloschen gilt, grundsätzliche Bedeutung hat.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

Die zuständige Behörde führt, vorbehaltlich des Anhangs II Buchstabe D Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003,

1.
im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4,
2.
soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 begründen, oder
3.
soweit durch epidemiologische Untersuchungen die Eier eines Legehennenbetriebes als Ursache einer Salmonellose bei Menschen festgestellt worden sind,
eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 3 Buchstabe d und e, der Nummern 2.2, 3.1, 3.2, 3.3, 3.5 und 3.6 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 durch.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.